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{'item': 'W221 2129579-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW221 2129579-1 SpruchW221 2129579-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach bisheriger Praxis des Dienststellenausschusses XXXX wurde der Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu Beginn der folgenden geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern des Dienststellenausschusses ausgefolgt bzw. vorgelegt.Nach bisheriger Praxis des Dienststellenausschusses römisch 40 wurde der Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu Beginn der folgenden geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern des Dienststellenausschusses ausgefolgt bzw. vorgelegt. Mit Antrag zweier Dienststellenausschuss-Mitglieder vom 18.03.2016 wurde der Schriftführer aufgefordert, Protokollabschriften der letzten drei Sitzungen anzufertigen und auszufolgen sowie diese künftig automatisch zur Verfügung zu stellen. Mit E-Mail vom 27.03.2016 teilte der Vorsitzende einem der Antragsteller mit, dass dem Antrag vom 18.03.2016 nicht stattgegeben werden könne. Mit Eingabe vom 15.04.2016 begehrten vier Mitglieder des Dienststellenausschusses, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge im Wesentlichen das Verhalten des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses sowie des Schriftführers und des Ersatzschriftführers im Zusammenhang mit der Nichtausfolgung von Protokollentwürfen und genehmigten Protokollen der Sitzungen prüfen. Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 08.06.2016 wurde festgestellt, dass die Änderung der früheren Praxis des Dienststellenausschusses, das letzte Protokoll zu Beginn der nächsten geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern durch den Vorsitzenden auszufolgen, ohne entsprechenden Beschluss erfolgt sei. Die Nichtbehandlung des Antrages betreffend die Ausfolgung von Protokollen vom 18.03.2016 und das E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 seien nicht zulässig. Auch sei die Verweigerung der Ausfolgung von Protokollen unter Berufung auf § 16 Abs. 5 PVGO im Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) bzw. der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) nicht gedeckt und die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses daher in allen vier Punkten gesetzwidrig.Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 08.06.2016 wurde festgestellt, dass die Änderung der früheren Praxis des Dienststellenausschusses, das letzte Protokoll zu Beginn der nächsten geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern durch den Vorsitzenden auszufolgen, ohne entsprechenden Beschluss erfolgt sei. Die Nichtbehandlung des Antrages betreffend die Ausfolgung von Protokollen vom 18.03.2016 und das E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 seien nicht zulässig. Auch sei die Verweigerung der Ausfolgung von Protokollen unter Berufung auf Paragraph 16, Absatz 5, PVGO im Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) bzw. der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) nicht gedeckt und die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses daher in allen vier Punkten gesetzwidrig. Begründend wird darin ausgeführt, der Vorsitzende habe die bisherige Praxis des Dienststellenausschusses in Bezug auf die Ausfolgung von Protokollen nach Rücksprache mit dem Schriftführer und dem Ersatzschriftführer abgeändert. Dieser Vorgangsweise liege kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde. Der Vorsitzende sei nach den Vorgaben des PVG nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den Dienststellenausschuss zu handeln. Die Änderung der bisherigen Praxis sei daher mangels Vorliegens eines solchen in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgt. Weiters sei gemäß § 5 Abs. 1 PVGO die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsorgans von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen, wobei jedes Mitglied berechtigt sei, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Zwar sei der Antrag vom 18.03.2016 nur von einem Mitglied unterschrieben worden, dennoch hätte der Antrag aufgrund des zuvor Erwähnten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung genommen werden müssen. Es wäre im Vorfeld der Sitzung zu klären gewesen, ob es sich um einen Antrag von Dienststellenausschuss-Mitgliedern handelte oder ob der Antrag namens der (gesamten) Fraktion XXXX gestellt worden sei. Sodann hätte dieser einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zugeführt werden müssen. Dem E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 sei kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde gelegen, obwohl er auch dazu nicht ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan befugt gewesen sei. Da das E-Mail jedoch aufgrund von Inhalt, Textierung und Fertigungsklausel eindeutig dem Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zuzuordnen sei, sei dessen Versendung in gesetzeswidriger Geschäftsführung erfolgt. Es sei festzustellen, dass fertiggestellte Protokollentwürfe vom Vorsitzenden der mit der Einberufung der nächsten Sitzung übermittelten Tagesordnung anzuschließen, oder rechtzeitig vor der Sitzung nachzureichen seien, wobei es zu den gesetzlichen Pflichten der Schriftführer zähle, Protokollentwürfe umgehend, also ohne unnötigen Verzug, nach Sitzungen des Personalvertretungsorgans anzufertigen und Kopien genehmigter Protokolle auf Verlangen von Ausschussmitgliedern herzustellen und diesen zuzusenden. Da diese Verpflichtungen aus dem PVG resultierten, sei es nicht erforderlich diese Vorgangsweise durch Beschlüsse im Personalvertretungsorgan festzulegen. Dieser Rechtsansicht legte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Überlegung zugrunde, dass die Bestimmungen der PVGO bereits wortgleich in der Stammfassung 1968 enthalten gewesen seien. Damals seien die heute vorhandenen Vervielfältigungs- und Kommunikationsmittel noch nicht ansatzweise vorhanden gewesen, weshalb diese Regelungen grundsätzlich auf Zeitersparnis und geringen Zeitaufwand abstellten. Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 PVGO müsse daher ausdehnend ausgelegt werden und lasse anderen Interpretationen keinen Raum.Begründend wird darin ausgeführt, der Vorsitzende habe die bisherige Praxis des Dienststellenausschusses in Bezug auf die Ausfolgung von Protokollen nach Rücksprache mit dem Schriftführer und dem Ersatzschriftführer abgeändert. Dieser Vorgangsweise liege kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde. Der Vorsitzende sei nach den Vorgaben des PVG nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den Dienststellenausschuss zu handeln. Die Änderung der bisherigen Praxis sei daher mangels Vorliegens eines solchen in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgt. Weiters sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PVGO die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsorgans von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen, wobei jedes Mitglied berechtigt sei, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Zwar sei der Antrag vom 18.03.2016 nur von einem Mitglied unterschrieben worden, dennoch hätte der Antrag aufgrund des zuvor Erwähnten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung genommen werden müssen. Es wäre im Vorfeld der Sitzung zu klären gewesen, ob es sich um einen Antrag von Dienststellenausschuss-Mitgliedern handelte oder ob der Antrag namens der (gesamten) Fraktion römisch 40 gestellt worden sei. Sodann hätte dieser einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zugeführt werden müssen. Dem E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 sei kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde gelegen, obwohl er auch dazu nicht ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan befugt gewesen sei. Da das E-Mail jedoch aufgrund von Inhalt, Textierung und Fertigungsklausel eindeutig dem Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zuzuordnen sei, sei dessen Versendung in gesetzeswidriger Geschäftsführung erfolgt. Es sei festzustellen, dass fertiggestellte Protokollentwürfe vom Vorsitzenden der mit der Einberufung der nächsten Sitzung übermittelten Tagesordnung anzuschließen, oder rechtzeitig vor der Sitzung nachzureichen seien, wobei es zu den gesetzlichen Pflichten der Schriftführer zähle, Protokollentwürfe umgehend, also ohne unnötigen Verzug, nach Sitzungen des Personalvertretungsorgans anzufertigen und Kopien genehmigter Protokolle auf Verlangen von Ausschussmitgliedern herzustellen und diesen zuzusenden. Da diese Verpflichtungen aus dem PVG resultierten, sei es nicht erforderlich diese Vorgangsweise durch Beschlüsse im Personalvertretungsorgan festzulegen. Dieser Rechtsansicht legte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Überlegung zugrunde, dass die Bestimmungen der PVGO bereits wortgleich in der Stammfassung 1968 enthalten gewesen seien. Damals seien die heute vorhandenen Vervielfältigungs- und Kommunikationsmittel noch nicht ansatzweise vorhanden gewesen, weshalb diese Regelungen grundsätzlich auf Zeitersparnis und geringen Zeitaufwand abstellten. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, PVGO müsse daher ausdehnend ausgelegt werden und lasse anderen Interpretationen keinen Raum. Gegen diesen Bescheid erhob der Dienststellenausschuss XXXX Beschwerde, in der er ausführt, dass der ehemaligen Praxis der Vorlage des Protokollentwurfs an anwesende Ausschussmitglieder kein Beschluss zugrunde liege. Weiters sei der Antrag vom 18.03.2016 nicht unterschrieben gewesen, was das Argument untermauere, dass die Fraktion XXXX der Antragsteller gewesen sei. Auch habe kein Mitglied in einer Sitzung Protokollanforderungen gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Dienststellenausschuss römisch 40 Beschwerde, in der er ausführt, dass der ehemaligen Praxis der Vorlage des Protokollentwurfs an anwesende Ausschussmitglieder kein Beschluss zugrunde liege. Weiters sei der Antrag vom 18.03.2016 nicht unterschrieben gewesen, was das Argument untermauere, dass die Fraktion römisch 40 der Antragsteller gewesen sei. Auch habe kein Mitglied in einer Sitzung Protokollanforderungen gestellt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des Dienststellenausschusses gemäß § 22 Abs. 4 PVG vorzulegen.Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des Dienststellenausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 4, PVG vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.03.2017 legte der Dienststellenausschuss das Protokoll vom 22.06.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass der Bescheid vom 08.06.2016 besprochen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werde, dass es einer Beschlussfassung bedürfe. Die "Beschuldigten" (Vorsitzender, Schriftführer und Ersatzschriftführer) seien im Dienststellenausschuss in der Minderheit. Das PVG sehe auch keine Beschlussfassung zur Aufsichtsbeschwerde nach § 41 Abs. 1 PVG vor. Im vorliegenden Fall hätten sich einzelne Mitglieder beschwert.Mit Schreiben vom 23.03.2017 legte der Dienststellenausschuss das Protokoll vom 22.06.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass der Bescheid vom 08.06.2016 besprochen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werde, dass es einer Beschlussfassung bedürfe. Die "Beschuldigten" (Vorsitzender, Schriftführer und Ersatzschriftführer) seien im Dienststellenausschuss in der Minderheit. Das PVG sehe auch keine Beschlussfassung zur Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG vor. Im vorliegenden Fall hätten sich einzelne Mitglieder beschwert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde dem Dienststellenausschuss XXXX als Bescheidadressat am 16.06.2016 zugestellt.Der angefochtene Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde dem Dienststellenausschuss römisch 40 als Bescheidadressat am 16.06.2016 zugestellt. Der Dienststellenausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, drei Mitglieder gehören der Fraktion XXXX an, zwei der Fraktion XXXX, ein Mitglied der Fraktion XXXX und eines der Fraktion XXXX. Den Vorsitz stellt die XXXX.Der Dienststellenausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, drei Mitglieder gehören der Fraktion römisch 40 an, zwei der Fraktion römisch 40 , ein Mitglied der Fraktion römisch 40 und eines der Fraktion römisch 40 . Den Vorsitz stellt die römisch 40 . Im Dienststellenausschuss wurde kein Beschluss zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde gefasst. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig. Die Feststellung, dass kein Beschluss zur Beschwerdeerhebung gefasst wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung vom 22.06.2016, aus dem folgende Passage zu entnehmen ist: "TOP 4) Der VS eröffnet den TOP und verließt das Schreiben der PVAB. [S.] erläutert das Erkenntnis und erklärt, dass noch überlegt wird, ob dagegen berufen wird. [A.]: Besser wäre, wenn wieder wie vorher die Protokolle an die Mitglieder vorgelegt werden." 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu A) Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des PVG lauten – auszugsweise – wie folgt: "Geschäftsführung des Dienststellenausschusses § 22.

(1)Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.Paragraph 22,
(1)Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2)
(3)[ ]
(4)Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5)
(9)[ ] § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.
(3)
(8)[ ] Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht § 41d.
(1)Wird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.Paragraph 41 d,
(1)Wird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2)Bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(2)Bei Senatsentscheidungen gemäß Absatz eins, haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(3)Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.
(4)Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
(5)Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(5)Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(6)Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand." Nach der Grundkonzeption des PVG sind die Personalvertretungsorgane Kollegialorgane. Grundsätzlich haben die Organe der Personalvertretung daher, bevor sie nach außen hin auftreten, im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen und diese auch nach außen hin gemeinsam zu vertreten. Nur so wird dem demokratischen Prinzip der Zusammensetzung der Personalvertretungsorgane Rechnung getragen; maßgebend bleibt zwar, was die Mehrheit beschlossen hat, die Minderheit muss aber stets die Möglichkeit haben, vor der Mehrheitsbildung ihren Standpunkt in der Debatte darzulegen, bei der Abstimmung mitzuwirken und bei der Vollziehung der Beschlüsse die Übereinstimmung mit der Beschlussfassung zu überwachen. Das Gesetz überträgt dem Vorsitzenden zwar gewisse Organisations- und Vertretungsaufgaben, erlaubt ihm aber nicht, allein für das Personalvertretungsorgan Entscheidungen zu treffen oder für dieses tätig zu werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Ausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen wird (vgl. Schragel, PVG, § 22 Rz 12 und 55).Nach der Grundkonzeption des PVG sind die Personalvertretungsorgane Kollegialorgane. Grundsätzlich haben die Organe der Personalvertretung daher, bevor sie nach außen hin auftreten, im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen und diese auch nach außen hin gemeinsam zu vertreten. Nur so wird dem demokratischen Prinzip der Zusammensetzung der Personalvertretungsorgane Rechnung getragen; maßgebend bleibt zwar, was die Mehrheit beschlossen hat, die Minderheit muss aber stets die Möglichkeit haben, vor der Mehrheitsbildung ihren Standpunkt in der Debatte darzulegen, bei der Abstimmung mitzuwirken und bei der Vollziehung der Beschlüsse die Übereinstimmung mit der Beschlussfassung zu überwachen. Das Gesetz überträgt dem Vorsitzenden zwar gewisse Organisations- und Vertretungsaufgaben, erlaubt ihm aber nicht, allein für das Personalvertretungsorgan Entscheidungen zu treffen oder für dieses tätig zu werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Ausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen wird vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 12 und 55). Beim Dienststellenausschuss handelt es sich aufgrund des Vorgesagten um ein solches Kollegialorgan, welches gemäß § 22 Abs. 4 PVG ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen hat. Wenn daher drei Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vorsitzende und die Schriftführer) im Namen des Dienststellenausschusses Beschwerde erheben, ohne dazu durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans ermächtigt zu sein, dann ist diese Beschwerde als unwirksam anzusehen.Beim Dienststellenausschuss handelt es sich aufgrund des Vorgesagten um ein solches Kollegialorgan, welches gemäß Paragraph 22, Absatz 4, PVG ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen hat. Wenn daher drei Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vorsitzende und die Schriftführer) im Namen des Dienststellenausschusses Beschwerde erheben, ohne dazu durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans ermächtigt zu sein, dann ist diese Beschwerde als unwirksam anzusehen. In der Stellungnahme wird dazu lediglich ausgeführt, dass den drei betroffenen Mitgliedern ein rechtswidriges Handeln vorgeworfen wird und sie im Ausschuss in der Minderheit seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bescheid ausdrücklich dem Dienststellenausschuss als Bescheidadressaten zugestellt worden ist, weshalb eine Beschwerde einzelner Mitglieder nicht in Betracht gekommen wäre (und auch nicht vorliegt). Um für den Dienststellenausschuss zu handeln, braucht es aber jedenfalls einen zugrundeliegenden, ordnungsgemäßen Beschluss, woran auch nichts ändert, dass der Vorsitzende und die Schriftführer – in dieser Angelegenheit – unter Umständen in der Minderheit wären. Es wurde aber auch gar nicht versucht, einen Beschluss zu erzielen. Soweit in der Stellungnahme auch noch ausgeführt wird, dass keine Beschlussfassung zur Aufsichtsbeschwerde im PVG vorgesehen sei, sodass sich einzelne Mitglieder bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beschweren konnten, ist dazu auszuführen, dass sich aus § 41 Abs. 1 PVG ausdrücklich ergibt, dass die Aufsicht durch die Behörde (auch) auf Antrag einer Person der Personalvertretung erfolgt, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Das ändert jedoch nichts daran, dass für Handlungen des Kollegialorgans ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden muss.Soweit in der Stellungnahme auch noch ausgeführt wird, dass keine Beschlussfassung zur Aufsichtsbeschwerde im PVG vorgesehen sei, sodass sich einzelne Mitglieder bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beschweren konnten, ist dazu auszuführen, dass sich aus Paragraph 41, Absatz eins, PVG ausdrücklich ergibt, dass die Aufsicht durch die Behörde (auch) auf Antrag einer Person der Personalvertretung erfolgt, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Das ändert jedoch nichts daran, dass für Handlungen des Kollegialorgans ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden muss. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis konnte die Prüfung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen dahingestellt bleiben (vgl. VfGH 24.02.2017, E 65/2017).Bei diesem Ergebnis konnte die Prüfung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen dahingestellt bleiben vergleiche VfGH 24.02.2017, E 65 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Bestimmung stützt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Bestimmung stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2129579.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.