4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach bisheriger Praxis des Dienststellenausschusses XXXX wurde der Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu Beginn der folgenden geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern des Dienststellenausschusses ausgefolgt bzw. vorgelegt.Nach bisheriger Praxis des Dienststellenausschusses römisch 40 wurde der Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu Beginn der folgenden geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern des Dienststellenausschusses ausgefolgt bzw. vorgelegt. Mit Antrag zweier Dienststellenausschuss-Mitglieder vom 18.03.2016 wurde der Schriftführer aufgefordert, Protokollabschriften der letzten drei Sitzungen anzufertigen und auszufolgen sowie diese künftig automatisch zur Verfügung zu stellen. Mit E-Mail vom 27.03.2016 teilte der Vorsitzende einem der Antragsteller mit, dass dem Antrag vom 18.03.2016 nicht stattgegeben werden könne. Mit Eingabe vom 15.04.2016 begehrten vier Mitglieder des Dienststellenausschusses, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge im Wesentlichen das Verhalten des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses sowie des Schriftführers und des Ersatzschriftführers im Zusammenhang mit der Nichtausfolgung von Protokollentwürfen und genehmigten Protokollen der Sitzungen prüfen. Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 08.06.2016 wurde festgestellt, dass die Änderung der früheren Praxis des Dienststellenausschusses, das letzte Protokoll zu Beginn der nächsten geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern durch den Vorsitzenden auszufolgen, ohne entsprechenden Beschluss erfolgt sei. Die Nichtbehandlung des Antrages betreffend die Ausfolgung von Protokollen vom 18.03.2016 und das E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 seien nicht zulässig. Auch sei die Verweigerung der Ausfolgung von Protokollen unter Berufung auf § 16 Abs. 5 PVGO im Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) bzw. der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) nicht gedeckt und die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses daher in allen vier Punkten gesetzwidrig.Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 08.06.2016 wurde festgestellt, dass die Änderung der früheren Praxis des Dienststellenausschusses, das letzte Protokoll zu Beginn der nächsten geschäftsführenden Sitzung den Mitgliedern durch den Vorsitzenden auszufolgen, ohne entsprechenden Beschluss erfolgt sei. Die Nichtbehandlung des Antrages betreffend die Ausfolgung von Protokollen vom 18.03.2016 und das E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 seien nicht zulässig. Auch sei die Verweigerung der Ausfolgung von Protokollen unter Berufung auf Paragraph 16, Absatz 5, PVGO im Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) bzw. der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) nicht gedeckt und die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses daher in allen vier Punkten gesetzwidrig. Begründend wird darin ausgeführt, der Vorsitzende habe die bisherige Praxis des Dienststellenausschusses in Bezug auf die Ausfolgung von Protokollen nach Rücksprache mit dem Schriftführer und dem Ersatzschriftführer abgeändert. Dieser Vorgangsweise liege kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde. Der Vorsitzende sei nach den Vorgaben des PVG nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den Dienststellenausschuss zu handeln. Die Änderung der bisherigen Praxis sei daher mangels Vorliegens eines solchen in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgt. Weiters sei gemäß § 5 Abs. 1 PVGO die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsorgans von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen, wobei jedes Mitglied berechtigt sei, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Zwar sei der Antrag vom 18.03.2016 nur von einem Mitglied unterschrieben worden, dennoch hätte der Antrag aufgrund des zuvor Erwähnten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung genommen werden müssen. Es wäre im Vorfeld der Sitzung zu klären gewesen, ob es sich um einen Antrag von Dienststellenausschuss-Mitgliedern handelte oder ob der Antrag namens der (gesamten) Fraktion XXXX gestellt worden sei. Sodann hätte dieser einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zugeführt werden müssen. Dem E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 sei kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde gelegen, obwohl er auch dazu nicht ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan befugt gewesen sei. Da das E-Mail jedoch aufgrund von Inhalt, Textierung und Fertigungsklausel eindeutig dem Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zuzuordnen sei, sei dessen Versendung in gesetzeswidriger Geschäftsführung erfolgt. Es sei festzustellen, dass fertiggestellte Protokollentwürfe vom Vorsitzenden der mit der Einberufung der nächsten Sitzung übermittelten Tagesordnung anzuschließen, oder rechtzeitig vor der Sitzung nachzureichen seien, wobei es zu den gesetzlichen Pflichten der Schriftführer zähle, Protokollentwürfe umgehend, also ohne unnötigen Verzug, nach Sitzungen des Personalvertretungsorgans anzufertigen und Kopien genehmigter Protokolle auf Verlangen von Ausschussmitgliedern herzustellen und diesen zuzusenden. Da diese Verpflichtungen aus dem PVG resultierten, sei es nicht erforderlich diese Vorgangsweise durch Beschlüsse im Personalvertretungsorgan festzulegen. Dieser Rechtsansicht legte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Überlegung zugrunde, dass die Bestimmungen der PVGO bereits wortgleich in der Stammfassung 1968 enthalten gewesen seien. Damals seien die heute vorhandenen Vervielfältigungs- und Kommunikationsmittel noch nicht ansatzweise vorhanden gewesen, weshalb diese Regelungen grundsätzlich auf Zeitersparnis und geringen Zeitaufwand abstellten. Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 PVGO müsse daher ausdehnend ausgelegt werden und lasse anderen Interpretationen keinen Raum.Begründend wird darin ausgeführt, der Vorsitzende habe die bisherige Praxis des Dienststellenausschusses in Bezug auf die Ausfolgung von Protokollen nach Rücksprache mit dem Schriftführer und dem Ersatzschriftführer abgeändert. Dieser Vorgangsweise liege kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde. Der Vorsitzende sei nach den Vorgaben des PVG nicht befugt, ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan für den Dienststellenausschuss zu handeln. Die Änderung der bisherigen Praxis sei daher mangels Vorliegens eines solchen in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgt. Weiters sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PVGO die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsorgans von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen, wobei jedes Mitglied berechtigt sei, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Zwar sei der Antrag vom 18.03.2016 nur von einem Mitglied unterschrieben worden, dennoch hätte der Antrag aufgrund des zuvor Erwähnten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung genommen werden müssen. Es wäre im Vorfeld der Sitzung zu klären gewesen, ob es sich um einen Antrag von Dienststellenausschuss-Mitgliedern handelte oder ob der Antrag namens der (gesamten) Fraktion römisch 40 gestellt worden sei. Sodann hätte dieser einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zugeführt werden müssen. Dem E-Mail des Vorsitzenden vom 27.03.2016 sei kein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde gelegen, obwohl er auch dazu nicht ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kollegialorgan befugt gewesen sei. Da das E-Mail jedoch aufgrund von Inhalt, Textierung und Fertigungsklausel eindeutig dem Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zuzuordnen sei, sei dessen Versendung in gesetzeswidriger Geschäftsführung erfolgt. Es sei festzustellen, dass fertiggestellte Protokollentwürfe vom Vorsitzenden der mit der Einberufung der nächsten Sitzung übermittelten Tagesordnung anzuschließen, oder rechtzeitig vor der Sitzung nachzureichen seien, wobei es zu den gesetzlichen Pflichten der Schriftführer zähle, Protokollentwürfe umgehend, also ohne unnötigen Verzug, nach Sitzungen des Personalvertretungsorgans anzufertigen und Kopien genehmigter Protokolle auf Verlangen von Ausschussmitgliedern herzustellen und diesen zuzusenden. Da diese Verpflichtungen aus dem PVG resultierten, sei es nicht erforderlich diese Vorgangsweise durch Beschlüsse im Personalvertretungsorgan festzulegen. Dieser Rechtsansicht legte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Überlegung zugrunde, dass die Bestimmungen der PVGO bereits wortgleich in der Stammfassung 1968 enthalten gewesen seien. Damals seien die heute vorhandenen Vervielfältigungs- und Kommunikationsmittel noch nicht ansatzweise vorhanden gewesen, weshalb diese Regelungen grundsätzlich auf Zeitersparnis und geringen Zeitaufwand abstellten. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, PVGO müsse daher ausdehnend ausgelegt werden und lasse anderen Interpretationen keinen Raum. Gegen diesen Bescheid erhob der Dienststellenausschuss XXXX Beschwerde, in der er ausführt, dass der ehemaligen Praxis der Vorlage des Protokollentwurfs an anwesende Ausschussmitglieder kein Beschluss zugrunde liege. Weiters sei der Antrag vom 18.03.2016 nicht unterschrieben gewesen, was das Argument untermauere, dass die Fraktion XXXX der Antragsteller gewesen sei. Auch habe kein Mitglied in einer Sitzung Protokollanforderungen gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Dienststellenausschuss römisch 40 Beschwerde, in der er ausführt, dass der ehemaligen Praxis der Vorlage des Protokollentwurfs an anwesende Ausschussmitglieder kein Beschluss zugrunde liege. Weiters sei der Antrag vom 18.03.2016 nicht unterschrieben gewesen, was das Argument untermauere, dass die Fraktion römisch 40 der Antragsteller gewesen sei. Auch habe kein Mitglied in einer Sitzung Protokollanforderungen gestellt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des Dienststellenausschusses gemäß § 22 Abs. 4 PVG vorzulegen.Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des Dienststellenausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 4, PVG vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.03.2017 legte der Dienststellenausschuss das Protokoll vom 22.06.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass der Bescheid vom 08.06.2016 besprochen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werde, dass es einer Beschlussfassung bedürfe. Die "Beschuldigten" (Vorsitzender, Schriftführer und Ersatzschriftführer) seien im Dienststellenausschuss in der Minderheit. Das PVG sehe auch keine Beschlussfassung zur Aufsichtsbeschwerde nach § 41 Abs. 1 PVG vor. Im vorliegenden Fall hätten sich einzelne Mitglieder beschwert.Mit Schreiben vom 23.03.2017 legte der Dienststellenausschuss das Protokoll vom 22.06.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass der Bescheid vom 08.06.2016 besprochen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werde, dass es einer Beschlussfassung bedürfe. Die "Beschuldigten" (Vorsitzender, Schriftführer und Ersatzschriftführer) seien im Dienststellenausschuss in der Minderheit. Das PVG sehe auch keine Beschlussfassung zur Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG vor. Im vorliegenden Fall hätten sich einzelne Mitglieder beschwert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde dem Dienststellenausschuss XXXX als Bescheidadressat am 16.06.2016 zugestellt.Der angefochtene Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde dem Dienststellenausschuss römisch 40 als Bescheidadressat am 16.06.2016 zugestellt. Der Dienststellenausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, drei Mitglieder gehören der Fraktion XXXX an, zwei der Fraktion XXXX, ein Mitglied der Fraktion XXXX und eines der Fraktion XXXX. Den Vorsitz stellt die XXXX.Der Dienststellenausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, drei Mitglieder gehören der Fraktion römisch 40 an, zwei der Fraktion römisch 40 , ein Mitglied der Fraktion römisch 40 und eines der Fraktion römisch 40 . Den Vorsitz stellt die römisch 40 . Im Dienststellenausschuss wurde kein Beschluss zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde gefasst. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig. Die Feststellung, dass kein Beschluss zur Beschwerdeerhebung gefasst wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung vom 22.06.2016, aus dem folgende Passage zu entnehmen ist: "TOP 4) Der VS eröffnet den TOP und verließt das Schreiben der PVAB. [S.] erläutert das Erkenntnis und erklärt, dass noch überlegt wird, ob dagegen berufen wird. [A.]: Besser wäre, wenn wieder wie vorher die Protokolle an die Mitglieder vorgelegt werden." 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu A) Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des PVG lauten – auszugsweise – wie folgt: "Geschäftsführung des Dienststellenausschusses § 22.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Bestimmung stützt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Bestimmung stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2129579.1.00
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