4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 23.12.2015 fand an derXXXX eine pädagogische Konferenz statt. Im Rahmen dieser meldete sich unter Allfälliges der Schriftführer des Dienststellenausschusses der XXXX zu Wort und verlangte eine Solidarisierung der Lehrerschaft, da er die XXXX nicht auf dem richtigen Weg sehe. Von dieser Rede und einem weiteren Aufruf eines anderen Kollegen ausgehend langten bis 11.01.2016 bei der Personalvertretung teils ausführliche Sachverhaltsdarstellungen mit insgesamt 77 Unterschriften ein.Am 23.12.2015 fand an derXXXX eine pädagogische Konferenz statt. Im Rahmen dieser meldete sich unter Allfälliges der Schriftführer des Dienststellenausschusses der römisch 40 zu Wort und verlangte eine Solidarisierung der Lehrerschaft, da er die römisch 40 nicht auf dem richtigen Weg sehe. Von dieser Rede und einem weiteren Aufruf eines anderen Kollegen ausgehend langten bis 11.01.2016 bei der Personalvertretung teils ausführliche Sachverhaltsdarstellungen mit insgesamt 77 Unterschriften ein. Bei einer am 14.01.2016 durchgeführten Besprechung bei der Präsidentin des Landesschulrates überreichte die Dienststellenausschuss-Vorsitzende die ihr zugekommenen Beschwerden. In einem darauf Bezug nehmenden Mail der Präsidentin vom 18.01.2016 teilte diese der Direktorin mit, sie könne die übermittelten Unterlagen nicht weitergeben, da eine Anonymisierung nicht möglich sei und die einzelnen betroffenen Kollegen negative persönliche Konsequenzen befürchten würden. Mit Eingabe vom 29.02.2016 begehrte ein Lehrer der Schule im Wesentlichen, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge das Verhalten des Dienststellenausschuss bei Meinungsverschiedenheiten mit der Schulleiterin überprüfen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 25.07.2016 mangels Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsichtsbehörde zurückgewiesen, jedoch von Amts wegen festgestellt, dass "die direkte Kontaktnahme der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses mit der Dienstbehörde Landesschulrat mit Übergabe von Beschwerden ohne Einhaltung der Zuständigkeit des Dienststellenausschusses bzw. des Fachausschusses gesetzwidrig war". Begründend wird darin ausgeführt, dass eine Verletzung der der Personalvertretung übertragenen Pflichten auch durch Untätigkeit oder Überschreitung des vorgeschriebenen Aufgabenkreises eintreten könne. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter sei die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen sei. Der Dienststellenausschuss sei nach § 9 Abs. 1 erster Satz Personalvertretungsgesetz (PVG) zur Erfüllung all jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Personalvertretung zugewiesen seien. Nach § 12 Abs. 1 lit. a PVG sei es Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, jedoch nicht über den Wirkungsbereich des Fachausschusses, hinausgehen. Aufgabe eines Dienststellenausschusses könne daher lediglich die Mitwirkung bei Maßnahmen sein, die der auf seiner Ebene tätig werdende Dienststellenleiter zu treffen habe oder zu treffen beabsichtige. Dies gelte auch für Anregungen iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG, die nur gegenüber dem eigenen Dienststellenleiter im Zusammenhang mit dem internen Dienstbetrieb der Dienststelle im PVG vorgesehen seien. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichteter Dienststellenausschuss sei daher nicht berechtigt, direkt an die vorgesetzte Dienst- oder Zentralstelle heranzutreten, sei es auch nur mit einer Anregung iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG. Dem Dienststellenausschuss komme bei der Leiterbestellung nach dem PVG weder ein Mitwirkungsrecht zu, noch sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Der Dienststellenausschuss habe auch keinen formellen Beschluss über sein Verhalten gegenüber der Dienststellenleiterin gefasst. Es sei aber mehrfach direkter Kontakt mit verantwortlichen Personen im Landesschulrat gepflogen worden, ohne dass vorher mit dem beim Landesschulrat errichteten Fachausschuss das Einvernehmen hergestellt worden wäre. Die Vorsitzende des Dienststellenausschusses hätte vor der Überreichung bzw. Befassung des Landesschulrates mit den eingebrachten Beschwerden von Bediensteten, die als Anregung iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG zu werten gewesen wären, eine Beschlussfassung im Dienststellenausschuss über die weitere Vorgangsweise herbeizuführen gehabt. Dies sei genauso unterblieben, wie die Befassung des beim Landesschulrat für Tirol eingerichteten Fachausschusses.Begründend wird darin ausgeführt, dass eine Verletzung der der Personalvertretung übertragenen Pflichten auch durch Untätigkeit oder Überschreitung des vorgeschriebenen Aufgabenkreises eintreten könne. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter sei die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen sei. Der Dienststellenausschuss sei nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Personalvertretungsgesetz (PVG) zur Erfüllung all jener im Paragraph 2, PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Personalvertretung zugewiesen seien. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG sei es Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, jedoch nicht über den Wirkungsbereich des Fachausschusses, hinausgehen. Aufgabe eines Dienststellenausschusses könne daher lediglich die Mitwirkung bei Maßnahmen sein, die der auf seiner Ebene tätig werdende Dienststellenleiter zu treffen habe oder zu treffen beabsichtige. Dies gelte auch für Anregungen iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG, die nur gegenüber dem eigenen Dienststellenleiter im Zusammenhang mit dem internen Dienstbetrieb der Dienststelle im PVG vorgesehen seien. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichteter Dienststellenausschuss sei daher nicht berechtigt, direkt an die vorgesetzte Dienst- oder Zentralstelle heranzutreten, sei es auch nur mit einer Anregung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG. Dem Dienststellenausschuss komme bei der Leiterbestellung nach dem PVG weder ein Mitwirkungsrecht zu, noch sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Der Dienststellenausschuss habe auch keinen formellen Beschluss über sein Verhalten gegenüber der Dienststellenleiterin gefasst. Es sei aber mehrfach direkter Kontakt mit verantwortlichen Personen im Landesschulrat gepflogen worden, ohne dass vorher mit dem beim Landesschulrat errichteten Fachausschuss das Einvernehmen hergestellt worden wäre. Die Vorsitzende des Dienststellenausschusses hätte vor der Überreichung bzw. Befassung des Landesschulrates mit den eingebrachten Beschwerden von Bediensteten, die als Anregung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG zu werten gewesen wären, eine Beschlussfassung im Dienststellenausschuss über die weitere Vorgangsweise herbeizuführen gehabt. Dies sei genauso unterblieben, wie die Befassung des beim Landesschulrat für Tirol eingerichteten Fachausschusses. Gegen Spruchpunkt
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die beschwerdeführenden Parteien auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) 1.) Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ist nicht zulässig, weil sie nicht Bescheidadressatin war und daher den Bescheid auch nicht zugestellt bekommen hat. Sie wurde auch dem Verfahren vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht als Partei beigezogen. Insoweit ist die Beschwerde daher zurückzuweisen. Demgegenüber war der Dienststellenausschuss der Adressat des angefochtenen Bescheides. Er ist auch als Partei dem Verfahren vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde
AVG beigezogen worden.Demgegenüber war der Dienststellenausschuss der Adressat des angefochtenen Bescheides. Er ist auch als Partei dem Verfahren vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde
Paragraph 8, AVG beigezogen worden. Der Dienststellenausschuss behauptet, dass er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb er
1 Z 1 B-VG zur Beschwerde legitimiert ist.Der Dienststellenausschuss behauptet, dass er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb er
2.) In der Sache: Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist
1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Organ berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Organ selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 1, Rz 2 und Rz 33 mwN).Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist
Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Organ berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Organ selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33 mwN). Unter der Geschäftsführung ist das Verhalten der Organe der Personalvertretung schlechthin zu verstehen. Aus § 41 Abs. 4 PVG ist zu schließen, dass auch die Untätigkeit von Organen als gesetzwidrige Geschäftsführung anzusehen ist, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 6).Unter der Geschäftsführung ist das Verhalten der Organe der Personalvertretung schlechthin zu verstehen. Aus Paragraph 41, Absatz 4, PVG ist zu schließen, dass auch die Untätigkeit von Organen als gesetzwidrige Geschäftsführung anzusehen ist, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hat (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 6). Nach der wiederholten Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission – deren Entscheidungen wegen derselben Aufgabenstellung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde auch weiterhin zur Auslegung von Bestimmungen des PVG herangezogen werden können – sind lediglich vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans gesetzte Handlungen – meist ohne vorherige Befassung des Organs von ihm unterfertigte Schriftstücke – dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zuzurechnen, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag, allerdings nur dann, wenn der Vorsitzende nach den Umständen des konkreten Falles namens des Personalvertretungsorgans gehandelt hat. Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 33-PVAK/05 mwN). Im Beschwerdefall ist primär die Frage zu beantworten, ob das verfahrensgegenständliche Verhalten der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, nämlich die direkte Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde Landesschulrat und die dabei erfolgte Übergabe von schriftlichen Beschwerden einer Vielzahl von Lehrpersonen dem Dienststellenausschuss als Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist.
4 lit. a PVG obliegt es dem Dienststellenausschuss, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Der belangten Behörde wird beigepflichtet, wenn sie die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den eingebrachten Beschwerden als Anregung im Sinne dieser Bestimmung wertete. Mit dem von der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses gesetzten Verhalten, nämlich konkret die Kontaktaufnahme mit verantwortlichen Personen im Landesschulrat und schließlich die Übergabe von Beschwerden an den Landesschulrat, hat sie die Autorität der Personalvertretung nach außen voll zum Ausdruck gebracht und ist dieses Verhalten daher dem Personalvertretungsorgan als Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnen. Dass die Vorgangsweise der Vorsitzenden dem Dienststellenausschuss zuzurechnen ist, wird auch dadurch bestärkt, dass der zwischen der Direktorin und dem Dienststellenausschuss bereits seit Ende 2014 schwelende Konflikt nicht als bloß privater Konflikt zwischen der Vorsitzenden und der Direktorin, vielmehr als ein solcher zwischen dem Dienststellenausschuss und der Direktorin zu bewerten ist. Es kann daher auch nicht von einer Spontanreaktion der Vorsitzenden gesprochen werden (s. Verhandlungsprotokoll der Personalvertretungsaufsichtskommission S. 3 ff, wo von laufenden Kontroversen zwischen dem Dienststellenausschuss und der Direktorin die Rede ist). Die Vorgangsweise der Vorsitzenden hätte daher jedenfalls einer Beschlussfassung durch die zuständigen Personalvertretungsorgane bedurft, denn wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, betreffen die Aufgaben des Dienststellenausschusses lediglich Maßnahmen auf Ebene des Dienststellenleiters und ist der Dienststellenausschuss nicht berechtigt, direkt an die vorgesetzte Dienst- oder Zentralstelle heranzutreten. Für Aufgaben, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, ist
1 lit. a PVG der Fachausschuss zuständig.
Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG obliegt es dem Dienststellenausschuss, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Der belangten Behörde wird beigepflichtet, wenn sie die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den eingebrachten Beschwerden als Anregung im Sinne dieser Bestimmung wertete. Mit dem von der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses gesetzten Verhalten, nämlich konkret die Kontaktaufnahme mit verantwortlichen Personen im Landesschulrat und schließlich die Übergabe von Beschwerden an den Landesschulrat, hat sie die Autorität der Personalvertretung nach außen voll zum Ausdruck gebracht und ist dieses Verhalten daher dem Personalvertretungsorgan als Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnen. Dass die Vorgangsweise der Vorsitzenden dem Dienststellenausschuss zuzurechnen ist, wird auch dadurch bestärkt, dass der zwischen der Direktorin und dem Dienststellenausschuss bereits seit Ende 2014 schwelende Konflikt nicht als bloß privater Konflikt zwischen der Vorsitzenden und der Direktorin, vielmehr als ein solcher zwischen dem Dienststellenausschuss und der Direktorin zu bewerten ist. Es kann daher auch nicht von einer Spontanreaktion der Vorsitzenden gesprochen werden (s. Verhandlungsprotokoll der Personalvertretungsaufsichtskommission S. 3 ff, wo von laufenden Kontroversen zwischen dem Dienststellenausschuss und der Direktorin die Rede ist). Die Vorgangsweise der Vorsitzenden hätte daher jedenfalls einer Beschlussfassung durch die zuständigen Personalvertretungsorgane bedurft, denn wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, betreffen die Aufgaben des Dienststellenausschusses lediglich Maßnahmen auf Ebene des Dienststellenleiters und ist der Dienststellenausschuss nicht berechtigt, direkt an die vorgesetzte Dienst- oder Zentralstelle heranzutreten. Für Aufgaben, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, ist
Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG der Fachausschuss zuständig. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen und es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde des Dienststellenausschusses scheint es strittig zu sein, ob diesem überhaupt eine Rechtssphäre zukommt, in der er verletzt sein kann. So führt der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass der Dienststellenausschuss ein Organ der Personalvertretung iSd § 3 PVG sei und ihm die nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Personalvertretung zukommen.
5 PVG besitze die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung dieser Gesamtheit obliege nach derselben Gesetzesstelle dem Vorsitzenden des Zentralausschusses. Da dem Dienststellenausschuss nach dem Gesetz auch sonst kein Recht eingeräumt sei, das ihn zur Vertretung der Personalvertretung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimieren könnte, sei die Beschwerde des Dienststellenausschusses mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 10.628/1985, 15.922/2000 und zuletzt [in derselben Rechtssache wie der vorliegenden] VfGH 24.02.2017, E 65/2017).Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde des Dienststellenausschusses scheint es strittig zu sein, ob diesem überhaupt eine Rechtssphäre zukommt, in der er verletzt sein kann. So führt der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass der Dienststellenausschuss ein Organ der Personalvertretung iSd Paragraph 3, PVG sei und ihm die nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Personalvertretung zukommen.
Paragraph 3, Absatz 5, PVG besitze die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung dieser Gesamtheit obliege nach derselben Gesetzesstelle dem Vorsitzenden des Zentralausschusses. Da dem Dienststellenausschuss nach dem Gesetz auch sonst kein Recht eingeräumt sei, das ihn zur Vertretung der Personalvertretung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimieren könnte, sei die Beschwerde des Dienststellenausschusses mangels Legitimation zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 10.628 aus 1985,, 15.922 aus 2000, und zuletzt [in derselben Rechtssache wie der vorliegenden] VfGH 24.02.2017, E 65 aus 2017,). Soweit überblickbar hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu der Frage der Zulässigkeit einer Revision des Dienststellenausschusses noch nicht geäußert. Es findet sich lediglich ein Judikat zur Zulässigkeit der (damaligen) Bescheidbeschwerde des Dienststellenausschusses des Rechnungshofes, dem jedoch
2 PVG auch die Aufgaben des Zentralausschusses zukommen, weil es sich um eine Dienststelle handelt, die keinem Ressort angehört, weshalb
GH 02.02.1993, 92/12/0126).Soweit überblickbar hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu der Frage der Zulässigkeit einer Revision des Dienststellenausschusses noch nicht geäußert. Es findet sich lediglich ein Judikat zur Zulässigkeit der (damaligen) Bescheidbeschwerde des Dienststellenausschusses des Rechnungshofes, dem jedoch
Paragraph 13, Absatz 2, PVG auch die Aufgaben des Zentralausschusses zukommen, weil es sich um eine Dienststelle handelt, die keinem Ressort angehört, weshalb
Paragraph 3, Absatz 5, PVG dem Vorsitzenden des Dienststellenausschuss die gesetzliche Vertretung obliegt vergleiche VwGH 02.02.1993, 92/12/0126). Im vorliegenden Fall sind dem – bei einer nachgeordneten Dienststelle – eingerichteten Dienststellenausschuss keine Aufgaben des Zentralausschusses zugewiesen. Der Dienststellenausschuss wurde – wie erwähnt – am Verfahren beteiligt und es wurde ihm auch als Bescheidadressat der Bescheid zugestellt, da von Amts wegen festgestellt wurde, dass das – bereits dargestellte – Verhalten rechtswidrig war. Da der Dienststellenausschuss, auf den sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, ein rechtliches Interesse an der Sache hat, ist er wohl Partei des Verfahrens vor dem Personalvertretungsaufsichtsbehörde iSd § 8 AVG, woraus sich in weiterer Folge eine Beschwerdelegitimation ergibt.Im vorliegenden Fall sind dem – bei einer nachgeordneten Dienststelle – eingerichteten Dienststellenausschuss keine Aufgaben des Zentralausschusses zugewiesen. Der Dienststellenausschuss wurde – wie erwähnt – am Verfahren beteiligt und es wurde ihm auch als Bescheidadressat der Bescheid zugestellt, da von Amts wegen festgestellt wurde, dass das – bereits dargestellte – Verhalten rechtswidrig war. Da der Dienststellenausschuss, auf den sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, ein rechtliches Interesse an der Sache hat, ist er wohl Partei des Verfahrens vor dem Personalvertretungsaufsichtsbehörde iSd Paragraph 8, AVG, woraus sich in weiterer Folge eine Beschwerdelegitimation ergibt. Eine andere Ansicht würde wohl dazu führen, dass der Bescheid nur gegenüber dem Vorsitzenden des Zentralausschusses erlassen werden könnte, sodass nur diesem (als gesetzlichen Vertreter der Gesamtheit der Bediensteten, der Rechtspersönlichkeit zukommt) eine Beschwerdelegitimation zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2137779.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.