RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW230 2105831-1 SpruchW230 2105831-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 18.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war sowohl Auftreiber auf die XXXX (K-Alm; BNr. XXXX) als auch auf die XXXX (S-Alm; BNr. XXXX), für die von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen eingebracht wurden: Für die Alm K wurde dabei zunächst eine Gesamtfläche von 659,87 ha und für Alm S eine Fläche von 173,19 ha beantragt.1. Am 18.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war sowohl Auftreiber auf die römisch 40 (K-Alm; BNr. römisch 40 ) als auch auf die römisch 40 (S-Alm; BNr. römisch 40 ), für die von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen eingebracht wurden: Für die Alm K wurde dabei zunächst eine Gesamtfläche von 659,87 ha und für Alm S eine Fläche von 173,19 ha beantragt. 2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX, gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.574,19, wobei sie von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 14,03 ha ausging, die auch der beantragten anteiligen Almfutterfläche entsprach. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.574,19, wobei sie von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 14,03 ha ausging, die auch der beantragten anteiligen Almfutterfläche entsprach. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft der K-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Jahre 2009-2012 in der Form, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 376,86 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. 4. Am 03.09.2013 fand auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde statt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche im Ausmaß von 166,56 ha ermittelt wurde. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 3.039,17 und verpflichtete diesen zur Rückzahlung der Differenz zum bisher ausbezahlten Betrag. Dabei ging sie von einer insgesamt beantragten Fläche von 19,31 ha und von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,97 ha aus (was offensichtlich auf die nachträgliche Antragsänderung durch den Almbewirtschafter der Alm K zurückgeht) und legte eine anteilige Almfutterfläche "nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 8,89 ha zugrunde. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt; eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss die belangte Behörde aus. 6. Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 13.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin beantragt der Beschwerdeführer: ? die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls ? die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass
- a)die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
- c)Kürzungen und Ausschlussgründe nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, ? die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausgezahlt und genutzt werden, ? die Abänderung des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung dahingehend, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ? die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ? die Anerkennung des offensichtlichen Irrtumes entsprechend dem Beschwerdepunkt sowie die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages. In der Beschwerde wird ua. Folgendes vorgebracht: Das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, denn die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden. Frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Almfutterfläche in früheren Wirtschaftsjahren seien im Bescheid unzulässigerweise unberücksichtigt geblieben. Im angefochtenen Bescheid lege die belangte Behörde ihrer Beihilfenberechung ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zugrunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Hierbei würde sie allerdings nicht berücksichtigen, dass in den Jahren 2004, 2005 und 2007 jeweils Vor-Ort-Kontrollen auf der K-Alm, durchgeführt worden seien. Aufgrund der damaligen amtlichen Erhebungen sei für das Antragsjahr 2011 damit eine behördlich festgestellte beihilfenfähige Fläche beantragt worden. Es liege kein dafür Hinweis vor, dass diese amtliche Flächenfeststellung fehlerhaft sei. Da es keine Anhaltspunkte gebe, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten, habe der Beschwerdeführer seine Antragsstellung an diesen orientiert und habe auf die Ergebnisse der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. An einer allfälligen Überantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse wären gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 und Art. 73 der Verordnung (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden.Das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, denn die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden. Frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Almfutterfläche in früheren Wirtschaftsjahren seien im Bescheid unzulässigerweise unberücksichtigt geblieben. Im angefochtenen Bescheid lege die belangte Behörde ihrer Beihilfenberechung ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zugrunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Hierbei würde sie allerdings nicht berücksichtigen, dass in den Jahren 2004, 2005 und 2007 jeweils Vor-Ort-Kontrollen auf der K-Alm, durchgeführt worden seien. Aufgrund der damaligen amtlichen Erhebungen sei für das Antragsjahr 2011 damit eine behördlich festgestellte beihilfenfähige Fläche beantragt worden. Es liege kein dafür Hinweis vor, dass diese amtliche Flächenfeststellung fehlerhaft sei. Da es keine Anhaltspunkte gebe, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten, habe der Beschwerdeführer seine Antragsstellung an diesen orientiert und habe auf die Ergebnisse der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. An einer allfälligen Überantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse wären gemäß Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, und Artikel 73, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, nicht anzuwenden. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Nach Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestehe überdies keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung aus.Nach Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, bestehe überdies keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf die jahrelang und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne ihm daher nicht angelastet werden und die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. An einem Verschulden des Beschwerdeführers mangle es auch deshalb, weil die Antragsstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei und dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers gelte. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer habe sich stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien dem Beschwerdeführer zwar zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswirdrig. 7. Der Beschwerde beigelegt wurde eine vom Bewirtschafter der Alm K verfasste "[c]hronologische Auflistung und Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung der XXXX [Alm K] seit dem Jahr 2000", in welcher explizit festgehalten wird, dass die Agrargemeinschaft als Förderungswerberin grundsätzlich auf die amtlich festgestellten Referenzflächenergebnisse durch die Vor-Ort-Kontrollen der belangten Behörden nicht nur vertrauen, sondern diese auch anerkennen musste. Weiters lag der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX (Alm S) bei, in welcher insbesondere ersucht wird, die Auftreiber von Sanktionen und Rückforderungen zu befreien. Auch Luftbildaufnahmen beider Almen wurden übermittelt.7. Der Beschwerde beigelegt wurde eine vom Bewirtschafter der Alm K verfasste "[c]hronologische Auflistung und Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung der römisch 40 [Alm K] seit dem Jahr 2000", in welcher explizit festgehalten wird, dass die Agrargemeinschaft als Förderungswerberin grundsätzlich auf die amtlich festgestellten Referenzflächenergebnisse durch die Vor-Ort-Kontrollen der belangten Behörden nicht nur vertrauen, sondern diese auch anerkennen musste. Weiters lag der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der römisch 40 (Alm S) bei, in welcher insbesondere ersucht wird, die Auftreiber von Sanktionen und Rückforderungen zu befreien. Auch Luftbildaufnahmen beider Almen wurden übermittelt. 8. Mit Schriftsatz vom 13.04.2015 wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011. Die Agrargemeinschaften der XXXX (K-Alm), BNr. XXXX, und der XXXX (S-Alm), BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer Auftreiber war, haben hierfür ebenfalls Futterflächen beantragt und zwar eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha (nach Korrektur vom 07.06.2013 rückwirkend reduziert auf 376,86
- ha)für die K-Alm und 173,19 ha für die S-Alm. Ausgehend von diesen (korrigierten) beantragten Almflächen ist dem Beschwerdeführer eine anteilige beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 8,97 ha zuzurechnen.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011. Die Agrargemeinschaften der römisch 40 (K-Alm), BNr. römisch 40 , und der römisch 40 (S-Alm), BNr. römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer Auftreiber war, haben hierfür ebenfalls Futterflächen beantragt und zwar eine Almfutterfläche im Ausmaß von 659,87 ha (nach Korrektur vom 07.06.2013 rückwirkend reduziert auf 376,86
- ha)für die K-Alm und 173,19 ha für die S-Alm. Ausgehend von diesen (korrigierten) beantragten Almflächen ist dem Beschwerdeführer eine anteilige beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 8,97 ha zuzurechnen. Für den Heimbetrieb hat der Beschwerdeführer eine Fläche von 10,34 beantragt, jedoch sind davon einzelne Schläge im Umfang von insgesamt 0,11 ha wegen Unterschreitung der Mindestschlaggröße (diese beträgt 0,1
- ha)nicht beihilfefähig, so dass für den Heimbetrieb 10,23 ha als ermittelt festzustellen sind. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm wurde abweichend von der beantragten Fläche (von 173,19
- ha)eine Almfutterfläche von nur 166,56 ha festgestellt. Auf den Beschwerdeführer entfällt anhand des Anteils der von ihm aufgetriebenen GVE am Gesamt-GVE-Besatz dieser Alm (2/155,2) eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 2,23 ha, eine anteilige ermittelte Almfutterfläche von 2,15 ha und somit eine anteilige Futterflächendifferenz von – gerundet - 0,09 ha. Die ermittelte anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers beträgt gerundet in Summe (für beide Almen) 8,89 ha. Die insgesamt ermittelte Fläche für den Beschwerdeführer beträgt (8,89 + 10,23 =) 19,12 ha. Ausgehend von dieser ermittelten Fläche gebührt dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden (im angefochtenen Bescheid näher ausgewiesenen) Zahlungsansprüche ein Betrag von € 3.039,17. Angesichts des dem Beschwerdeführer auf Grund des vorherigen Bescheides bereits ausbezahlten Betrags von € 3.574,19 errechnet sich daher ein zurückzuzahlender Betrag von € 535,02. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten: Die geänderte beantragte Fläche hinsichtlich der K-Alm beruht auf den eigenen (bzw. durch den Almbewirtschafter als seinem Vertreter abgegebenen) Anträgen des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Antragskorrektur für die K-Alm vom 07.06.2013. Die Feststellung der unterschrittenen Mindestschlaggrößen ergibt sich aus den Antragsangaben; die ermittelte Fläche für die S-Alm ergibt sich dem diesbezüglichen Vor-Ort-Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.09.2013, deren Ergebnisse auch in grafischer Form im INVEKOS-Gis eingezeichnet und digitalisiert wurden und dem insofern als Vertreter des Beschwerdeführers agierenden Almbewirtschafter zugänglich gemacht wurden. Sie wurden nicht substantiiert (geschweige denn in schlagbezogener und sachkundiger Weise) bestritten. Die Erwähnung von früheren Vor-Ort-Kontrollen in der Beschwerde kann schon deswegen keine Zweifel an der Richtigkeit des hier einschlägigen Prüfberichts aufkommen lassen, weil diese früheren Vor-Ort-Kontrollen nicht auf der S-Alm stattgefunden haben. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Zu den Rechtsgrundlagen 3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:3.2.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. Artikel 23 Verspätete Einreichung ... Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. ... Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ..." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.1 Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen (unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") den Einwand voranstellt, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits früher die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
- Nach den bereits weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der K-Alm erfolgt. Darüber hinaus hat die Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben. Die bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Bescheidlage (Stand Bescheid vom 30.12.2011) beruhte noch auf der Prämisse eines höheren Antrag für die K-Alm und einer höheren ermittelten Fläche für die S-Alm, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. schon aus diesen Gründen verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages (mit Bescheid vom 30.12.2011) zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.
- Nach den bereits weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der K-Alm erfolgt. Darüber hinaus hat die Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben. Die bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Bescheidlage (Stand Bescheid vom 30.12.2011) beruhte noch auf der Prämisse eines höheren Antrag für die K-Alm und einer höheren ermittelten Fläche für die S-Alm, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. schon aus diesen Gründen verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages (mit Bescheid vom 30.12.2011) zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Feststellung der ermittelten Almfutterfläche der S-Alm beruht auf der (in der Beweiswürdigung näher zum Ausdruck gebrachten) Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit die ermittelte Fläche und die Differenzfläche fest.Die Feststellung der ermittelten Almfutterfläche der S-Alm beruht auf der (in der Beweiswürdigung näher zum Ausdruck gebrachten) Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit die ermittelte Fläche und die Differenzfläche fest. 3.3.
- Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den rückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht, bleibt erfolglos. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines Antrags, der auf den Beschwerdeführer selbst zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund ist ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen.3.3.
- Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den rückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht, bleibt erfolglos. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines Antrags, der auf den Beschwerdeführer selbst zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund ist ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen. 3.3.
- Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).3.3.
- Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Zur Erleichterung der Berechnung stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält allerdings keine konkreten Angaben darüber, auf welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Es ist sohin kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält allerdings keine konkreten Angaben darüber, auf welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Es ist sohin kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). 3.3.
- Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt. Sämtliche dazu vorgebrachten Argumente gehen daher ins Leere, insbesondere der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. 3.3.
- Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).3.3.
- Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist vergleiche VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN). 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht (hinsichtlich der K-Alm) einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dem korrigierten Antrag, in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. (hinsichtlich der S-Alm) kein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage die-nen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht (hinsichtlich der K-Alm) einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dem korrigierten Antrag, in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. (hinsichtlich der S-Alm) kein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage die-nen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2105831.1.00