Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 8§ 39§§ 4§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW244 2137004-1 SpruchW244 2137004-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JED
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 26.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am 01.01.1992 in Logar, Afghanistan, geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Sadat anzugehören und Moslem schiitischer Glaubensrichtung zu sein.
- Am 24.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer dabei zusammengefasst aus, dass seine jetzige Ehegattin und er Nachbarn gewesen seien und sich geliebt hätten. Sie sei von ihm schwanger geworden. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann bei der Familie der Frau um deren Hand angehalten. Der Heiratsantrag sei vom Vater der Frau mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Beschwerdeführer Schiit, die Familie der Frau hingegen sunnitisch sei. Daraufhin seien die beiden weggelaufen und hätten in Kabul geheiratet. Von dort seien sie in den Iran und dann weiter nach Europa gereist.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.09.2016, zugestellt am 13.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.09.2016, zugestellt am 13.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft dargelegt habe, aufgrund der ablehnenden Haltung der Familie der Frau Afghanistan verlassen zu haben. Er habe allerdings nicht nachvollziehbar und glaubhaft schildern können, persönlich bedroht worden zu sein.
- Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 07.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte gestützt habe. Mit der Beschwerde wurde umfangreiches Länderberichtsmaterial eingebracht.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 07.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte gestützt habe. Mit der Beschwerde wurde umfangreiches Länderberichtsmaterial eingebracht.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2017 in den
§ 39Abs.
2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und ihr minderjähriges Kind durch die erkennende Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher er ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2017 in den
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und ihr minderjähriges Kind durch die erkennende Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher er ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
- Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016, eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, eine Analsye der Staatendokumentation vom 02.07.2014, Afghanistan, Frauen in Afghanistan, sowie ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen und Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen) wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen.
- Durch die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde eine Stellungnahme erstattet, in der sie darauf hinweist, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Sicherheit von Frauen, die vermeintlich soziale Normen verletzten, äußerst gefährdet sei. Unter anderem würden Frauen wegen außerehelicher sexueller Beziehungen häufig inhaftiert oder zu Opfern von Ehrenmorden. Auch Männer könnten in diesen Fällen einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein. Dies decke sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner außerehelichen sexuellen Beziehung und der daraus folgenden Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die gegen soziale Sitten verstoßen, würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Sayed und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Sayed und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Er ist nie zur Schule gegangen, hat aber sechs Jahre lang Privatunterricht erhalten. Er war als Maurer tätig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben; sein Vater und sein Bruder leben mittlerweile im Iran. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet; die Ehe wurde 2015 nach islamischem Ritus durch einen Mullah geschlossen. Er ist Vater von XXXX, geb. XXXX, und seine Ehegattin ist mit einem zweiten Kind schwanger. Die Ehegattin stammt aus einer sehr traditionell eingestellten Familie mit Beziehungen zu den Taliban.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet; die Ehe wurde 2015 nach islamischem Ritus durch einen Mullah geschlossen. Er ist Vater von römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Ehegattin ist mit einem zweiten Kind schwanger. Die Ehegattin stammt aus einer sehr traditionell eingestellten Familie mit Beziehungen zu den Taliban. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehegattin waren Nachbarn in Afghanistan. Sie hatten vorehelichen Geschlechtsverkehr; die Frau wurde vom Beschwerdeführer schwanger. Seine Familie hielt daraufhin bei der Familie der Frau um deren Hand an. Die Familie der Frau lehnte die Eheschließung ab, weil der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehegattin unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehören, und beleidigte die Familie des Beschwerdeführers. Die Familie der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers drohte dieser mit dem Tod, falls sie den Beschwerdeführer heiraten würde. Von der Schwangerschaft wusste und weiß die Familie der Frau (noch) nichts. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehegattin liefen daraufhin aus Angst vor Ermordung durch die Familie der Frau und vor Bestrafung durch die Taliban von zu Hause weg und flohen nach Kabul, wo sie heirateten. Ein paar Tage später reisten sie in den Iran aus und nach Europa weiter. Auf der Flucht erhielten sie mehrmals vom Bruder der Beschwerdeführerin Todesdrohungen per SMS. Auch die Familie des Beschwerdeführers floh aus Angst vor der Familie der Beschwerdeführerin in den Iran. Dem Beschwerdeführer droht bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie seiner Ehegattin und einer Bestrafung durch Angehörige der Taliban. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Auszüge aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr: "Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Ge-schlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäss dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder ausserehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft." "Neben dem staatlichen Justizsystem gibt es parallel dazu traditionelle Rechtsme-chanismen, bei denen lokale Persönlichkeiten in einberufenen Versammlungen, Jirgas oder Shuras, Konflikte in der jeweiligen Gemeinschaft schlichten. Diese werden vor allem bei Familienangelegenheiten wie Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr), Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten aktiv. Insbesondere in ländlichen Gebieten ist das Justizsystem schwach ausgebildet, was dazu führt, dass die ländliche Bevölkerung sowohl in zivilen als auch in strafrechtsrelevanten Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertraut. Richter sind ungenügend ausgebildet und stützen ihre Urteile oft auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, auf kodifiziertes Recht und lokale Traditionen. Ihre Unabhängigkeit ist durch Korruption und Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter stark eingeschränkt. In den meisten Fällen werden nach wie vor Geständnisse als Haupt-‚Beweisstücke' vorgelegt. Richter lassen diese in der Regel selbst dann zu, wenn die Verteidigung sich darauf beruft, dass ein Geständnis erzwungen wurde." "Ehrenmord: Gemäss der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder ausserhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Wie das UNHCR sagt, ist es für junge Männer gefährlich, ausserhalb der Ehe sexuelle Beziehungen zu Frauen zu führen, erst recht, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt. Frauen sind jedoch in einer noch viel verletzlicheren Position, da Männer eher die Möglichkeit haben, sich anderswo niederzulassen oder ins Ausland zu fliehen. Frauen haben dagegen kaum eine Chance ausserhalb ihrer Familie Schutz zu suchen und unterzukommen. Gemäss der All Afghan Women Union hängen die Reaktionen stark vom sozialen Status und dem Bildungsstatus der involvierten Familien ab. Vor allem in bildungsfernen Schichten können solche Beziehungen mit der Tötung des Mannes enden. Die Situation kann noch weiter eskalieren und es kommt auch vor, dass weitere Mitglieder der Familie des Mannes getötet werden." 1.2.
- Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen: Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund ‚moralischer Vergehen' wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und ‚Weglaufen von zu Hause' (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚moralische Vergehen' zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen ‚moralischen Vergehen' Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden."
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation ergeben sich aus den glaubhaften, gleichbleibenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Ehegattin und zu der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers beruhen darüber hinaus auf den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten der genannten Familienangehörigen (W244 2137004-1, W244 2137007-1). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und mit den Angaben seiner - ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck vermittelnden - Ehegattin übereinstimmend die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen. Der Beschwerdeführer vermittelte durch sein Auftreten, die einfache, aber klare und authentische Art der Schilderung und die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Im Übrigen sind seine Angaben auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar und wurden dem Grunde nach auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen (vgl. Seite 88 des angefochtenen Bescheides).Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und mit den Angaben seiner - ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck vermittelnden - Ehegattin übereinstimmend die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen. Der Beschwerdeführer vermittelte durch sein Auftreten, die einfache, aber klare und authentische Art der Schilderung und die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Im Übrigen sind seine Angaben auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar und wurden dem Grunde nach auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen vergleiche Seite 88 des angefochtenen Bescheides). Anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeint (Seite 88 des angefochtenen Bescheides), konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft darlegen, dass sich die Bedrohung nicht nur gegen seine Ehegattin, sondern auch gegen ihn richtet (Seite 20 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), dies insbesondere dann, wenn die Familie der Frau vom außer- bzw. vorehelichen Geschlechtsverkehr erfährt, was angesichts des daraus resultierenden Kindes wahrscheinlich ist. Für diese Bedrohung spricht auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin glaubhaft und nachvollziehbar angaben, dass die Familie der Frau sehr religiös eingestellt ist (vgl. dazu auch Seite 5 der Niederschrift zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und dass auch die Familie des Beschwerdeführers aus Angst vor Verfolgung durch die Familie der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers in den Iran flüchtete.Anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeint (Seite 88 des angefochtenen Bescheides), konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft darlegen, dass sich die Bedrohung nicht nur gegen seine Ehegattin, sondern auch gegen ihn richtet (Seite 20 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), dies insbesondere dann, wenn die Familie der Frau vom außer- bzw. vorehelichen Geschlechtsverkehr erfährt, was angesichts des daraus resultierenden Kindes wahrscheinlich ist. Für diese Bedrohung spricht auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin glaubhaft und nachvollziehbar angaben, dass die Familie der Frau sehr religiös eingestellt ist vergleiche dazu auch Seite 5 der Niederschrift zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und dass auch die Familie des Beschwerdeführers aus Angst vor Verfolgung durch die Familie der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers in den Iran flüchtete. Das erkennende Gericht geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund glaubhaft ist. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan beruhen auf den in der Beschwerde (Auszüge aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr) bzw. in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachten oben angeführten Länderberichten, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Auch die darüber hinausgehenden in der Beschwerde wiedergegebenen Länderberichte zeichnen ein damit übereinstimmendes Bild von der Situation in Afghanistan.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN)
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.
- Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. 2.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.3.2.
- Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen vergleiche 2.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufgezeigt:Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufgezeigt: Der Beschwerdeführer ist zum einen wegen einer außer- bzw. vorehelichen sexuellen Beziehung bedroht, Opfer eines Ehrenmordes durch die Familie seiner nunmehrigen Ehegattin zu werden. Auch aus den Länderberichten geht hervor, dass Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau, gesehen werden und nicht nur die Frau, sondern auch der Mann bedroht und sogar getötet werden können (vgl. 1.2.1.). Andererseits ist aus dem festgestellten Sachverhalt und den damit übereinstimmenden Länderberichten (vgl. dazu 1.2.2.) abzuleiten, dass für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen wie außer- bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr bezichtigt werden, somit auch für den Beschwerdeführer, das Risiko besteht, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.Der Beschwerdeführer ist zum einen wegen einer außer- bzw. vorehelichen sexuellen Beziehung bedroht, Opfer eines Ehrenmordes durch die Familie seiner nunmehrigen Ehegattin zu werden. Auch aus den Länderberichten geht hervor, dass Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau, gesehen werden und nicht nur die Frau, sondern auch der Mann bedroht und sogar getötet werden können vergleiche 1.2.1.). Andererseits ist aus dem festgestellten Sachverhalt und den damit übereinstimmenden Länderberichten vergleiche dazu 1.2.2.) abzuleiten, dass für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen wie außer- bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr bezichtigt werden, somit auch für den Beschwerdeführer, das Risiko besteht, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Familie seiner Ehegattin und durch (mit dieser Familie in Beziehung stehende) regierungsfeindliche Kräfte in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellt diese Bedrohung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, das heißt, er ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet; andererseits ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Personen bestünden, denen eine außer- bzw. voreheliche sexuelle Beziehung vorgeworfen wird; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für den Beschwerdeführer ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Hinblick auf die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie seiner Ehegattin und unverhältnismäßig harter Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die dem Beschwerdeführer wegen außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung drohende Ermordung durch die Familie seiner Ehegattin und harte Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141).Die dem Beschwerdeführer wegen außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung drohende Ermordung durch die Familie seiner Ehegattin und harte Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird vergleiche dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "moralischen Vergehen" werden - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - nach afghanischem Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt (vgl. dazu (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben.Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "moralischen Vergehen" werden - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - nach afghanischem Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt vergleiche dazu vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen, um der ihn treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall ist auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen, um der ihn treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.1.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von (unterstellter) religiöser und politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher
§ 75Abs.
24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 finden daher
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W244.2137004.1.00