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{'item': 'W244 2137007-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 39§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW244 2137007-1 SpruchW244 2137007-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JED

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste schwanger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 27.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, am 01.01.1993 in Logar, Afghanistan, geboren und afghanische Staatsangehörige zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und Muslimin sunnitischer Glaubensrichtung zu sein.
  3. Am 24.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin dabei zusammengefasst aus, dass ihr jetziger Ehegatte und sie Nachbarn gewesen seien und sich geliebt hätten. Sie sei von ihm schwanger geworden. Ihr jetziger Ehegatte sei zu ihrer Familie gekommen und habe um ihre Hand angehalten. Der Heiratsantrag sei von ihrem Vater mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Beschwerdeführerin Sunnitin, der Mann hingegen Schiit sei. Der Vater habe ihr verboten, ihn noch einmal zu sehen, und habe ihr mit dem Tode gedroht. Sie sei mit ihrem Mann weggelaufen und habe ihn in Kabul geheiratet. Von dort seien sie in den Iran und dann weiter nach Europa gereist.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.09.2016, zugestellt am 13.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.09.2016, zugestellt am 13.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft dargelegt habe, aufgrund der schwierigen familiären Situation Afghanistan mit ihrem Mann verlassen zu haben. Sie habe aber die massive behauptete Verfolgung nicht nachvollziehbar darlegen können.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 07.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte gestützt habe. Mit der Beschwerde wurde umfangreiches Länderberichtsmaterial eingebracht.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 07.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte gestützt habe. Mit der Beschwerde wurde umfangreiches Länderberichtsmaterial eingebracht.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2017 in den

§ 39Abs.

2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und ihr minderjähriges Kind durch die erkennende Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich erschien und in welcher sie ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2017 in den

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und ihr minderjähriges Kind durch die erkennende Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich erschien und in welcher sie ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

  1. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016, eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, eine Analsye der Staatendokumentation vom 02.07.2014, Afghanistan, Frauen in Afghanistan, sowie ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen und Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen) wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen.
  2. Durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme erstattet, in der sie darauf hinweist, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Sicherheit von Frauen, die vermeintlich soziale Normen verletzten, äußerst gefährdet sei. Unter anderem würden Frauen wegen außerehelicher sexueller Beziehungen häufig inhaftiert oder zu Opfern von Ehrenmorden. Dies decke sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer außerehelichen sexuellen Beziehung und der daraus folgenden Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die gegen soziale Sitten verstoßen, würde die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnischen Glaubensrichtung des Islam.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführerin ist in der Provinz Logar, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Sie war Hausfrau und ist nie zur Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin stammt aus einer sehr traditionell eingestellten Familie mit Beziehungen zu den Taliban. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet; die Ehe wurde 2015 nach islamischem Ritus durch einen Mullah geschlossen. Sie ist die Mutter von XXXX , geb. XXXX , und ist mit einem zweiten Kind schwanger.Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet; die Ehe wurde 2015 nach islamischem Ritus durch einen Mullah geschlossen. Sie ist die Mutter von römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist mit einem zweiten Kind schwanger. Die Beschwerdeführerin hatte vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihrem nunmehrigen Ehegatten und wurde von ihm schwanger. Seine Familie hielt daraufhin bei der Familie der Beschwerdeführerin um deren Hand an. Die Familie der Beschwerdeführerin lehnte die Eheschließung ab, weil der nunmehrige Ehegatte und die Beschwerdeführerin unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehören. Sie drohte der Beschwerdeführerin mit dem Tod, falls sie ihn heiraten würde. Von der Schwangerschaft wusste und weiß die Familie der Beschwerdeführerin (noch) nichts. Die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatten liefen daraufhin aus Angst vor den Todesdrohungen der Familie der Beschwerdeführerin und vor Bestrafung durch die Taliban von zu Hause weg und flohen nach Kabul, wo sie heirateten. Ein paar Tage später reisten sie in den Iran aus und nach Europa weiter. Auf der Flucht wurde die Beschwerdeführerin mehrmals per SMS von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht. Auch die Familie des Ehegatten floh aus Angst vor der Familie der Beschwerdeführerin in den Iran. Der Beschwerdeführerin droht bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr eines Ehrenmordes durch ihre Familie und einer Bestrafung durch Angehörige der Taliban. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  6. Auszüge aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr: "Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Ge-schlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäss dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder ausserehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft." "Neben dem staatlichen Justizsystem gibt es parallel dazu traditionelle Rechtsme-chanismen, bei denen lokale Persönlichkeiten in einberufenen Versammlungen, Jirgas oder Shuras, Konflikte in der jeweiligen Gemeinschaft schlichten. Diese werden vor allem bei Familienangelegenheiten wie Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr), Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten aktiv. Insbesondere in ländlichen Gebieten ist das Justizsystem schwach ausgebildet, was dazu führt, dass die ländliche Bevölkerung sowohl in zivilen als auch in strafrechtsrelevanten Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertraut. Richter sind ungenügend ausgebildet und stützen ihre Urteile oft auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, auf kodifiziertes Recht und lokale Traditionen. Ihre Unabhängigkeit ist durch Korruption und Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter stark eingeschränkt. In den meisten Fällen werden nach wie vor Geständnisse als Haupt-‚Beweisstücke‘ vorgelegt. Richter lassen diese in der Regel selbst dann zu, wenn die Verteidigung sich darauf beruft, dass ein Geständnis erzwungen wurde." 1.2.
  7. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen: Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund ‚moralischer Vergehen‘ wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und ‚Weglaufen von zu Hause‘ (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚moralische Vergehen‘ zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen ‚moralischen Vergehen‘ Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden." 1.2.
  8. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017: "Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den ‚Familienfrieden‘ durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der ‚Ehrenrettung‘ angezeigt werden, vergewaltigt werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016). Ehrenmorde: Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016). Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016)."
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren widerspruchsfreien Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religion gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation ergeben sich aus den glaubhaften, gleichbleibenden eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Ehegatten und zu der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin beruhen darüber hinaus auf den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten der genannten Familienangehörigen (W244 2137004-1, W244 2137001-1). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  11. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und mit den Angaben ihres Ehegatten übereinstimmend die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben zu ihrem Fluchtgrund und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihr erlebten Geschehnisse zu zeichnen. Die Beschwerdeführerin antwortete ihrem Charakter und der noch ganz offensichtlich stark in ihr verankerten traditionellen Rollenzuschreibung als Frau (vgl. Seite 8 ff der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) entsprechend zurückhaltend und wirkte über weite Strecken der Verhandlung unsicher, hinterließ aber persönlich einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck. Im Übrigen sind ihre Angaben auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar und wurden dem Grunde nach auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen (vgl. Seite 85 des angefochtenen Bescheides).Die Beschwerdeführerin wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und mit den Angaben ihres Ehegatten übereinstimmend die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben zu ihrem Fluchtgrund und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihr erlebten Geschehnisse zu zeichnen. Die Beschwerdeführerin antwortete ihrem Charakter und der noch ganz offensichtlich stark in ihr verankerten traditionellen Rollenzuschreibung als Frau vergleiche Seite 8 ff der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) entsprechend zurückhaltend und wirkte über weite Strecken der Verhandlung unsicher, hinterließ aber persönlich einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck. Im Übrigen sind ihre Angaben auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar und wurden dem Grunde nach auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen vergleiche Seite 85 des angefochtenen Bescheides). Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid davon ausgeht, dass gegen eine massive Verfolgung von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin spricht, wenn sie bis zum fünften Schwangerschaftsmonat bei ihrer Familie leben konnte, ist dem entgegen zu halten, dass sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von der erneut im fünften Monat schwangeren Beschwerdeführerin machen konnte und dieser die Schwangerschaft selbst bei "westlicher" Bekleidung kaum anzusehen war. Das erkennende Gericht geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund glaubhaft ist. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan beruhen auf den in der Beschwerde (Auszüge aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr) bzw. in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachten oben angeführten Länderberichten, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Auch die darüber hinausgehenden in der Beschwerde wiedergegebenen Länderberichte zeichnen ein damit übereinstimmendes Bild von der Situation in Afghanistan.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN)

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.

  1. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. 2.2.) ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.3.1.
  2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen vergleiche 2.2.) ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufgezeigt:Die Beschwerdeführerin hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufgezeigt: Die Beschwerdeführerin ist wegen Ablehnung einer Heirat, außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung und "Weglaufen von zu Hause" zum einen davon bedroht, Opfer eines Ehrenmordes durch ihre Familie zu werden (vgl. dazu auch die unter 1.2.
  3. wiedergegebenen Länderberichte zu Ehrenmorden). Andererseits ist aus dem festgestellten Sachverhalt und aus den damit übereinstimmenden Länderberichten (vgl. dazu 1.2.2.) abzuleiten, dass für Frauen (und Männer), die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, somit auch für die Beschwerdeführerin, deren Familie Kontakt zu den Taliban hat, das Risiko besteht, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.Die Beschwerdeführerin ist wegen Ablehnung einer Heirat, außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung und "Weglaufen von zu Hause" zum einen davon bedroht, Opfer eines Ehrenmordes durch ihre Familie zu werden vergleiche dazu auch die unter 1.2.
  4. wiedergegebenen Länderberichte zu Ehrenmorden). Andererseits ist aus dem festgestellten Sachverhalt und aus den damit übereinstimmenden Länderberichten vergleiche dazu 1.2.2.) abzuleiten, dass für Frauen (und Männer), die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, somit auch für die Beschwerdeführerin, deren Familie Kontakt zu den Taliban hat, das Risiko besteht, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Bedrohung durch ihre Familie und durch (mit ihrer Familie in Beziehung stehende) regierungsfeindliche Kräfte in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellt diese Bedrohung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, das heißt, er ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet; andererseits ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden, denen außer- bzw. voreheliche sexuelle Beziehung und "Weglaufen von zu Hause" vorgeworfen wird; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die Gefahr eines Ehrenmordes durch ihre Familie und unverhältnismäßig harter Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die der Beschwerdeführerin wegen Ablehnung einer Heirat, außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung und "Weglaufen von zu Hause" drohende Ermordung durch ihre Familie und harte Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit der Beschwerdeführerin eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141).Die der Beschwerdeführerin wegen Ablehnung einer Heirat, außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung und "Weglaufen von zu Hause" drohende Ermordung durch ihre Familie und harte Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit der Beschwerdeführerin eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird vergleiche dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen "moralischen Vergehen" werden – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – nach afghanischem Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln der Beschwerdeführerin (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung der Beschwerdeführerin auch wegen ihrer (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt (vgl. dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag die Beschwerdeführerin auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben.Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen "moralischen Vergehen" werden – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – nach afghanischem Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln der Beschwerdeführerin (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung der Beschwerdeführerin auch wegen ihrer (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt vergleiche dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag die Beschwerdeführerin auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen, um der sie treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des der Beschwerdeführerin zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall ist auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen, um der sie treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aufgrund des der Beschwerdeführerin zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.1.
  5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von (unterstellter) religiöser und politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W244.2137007.1.00

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