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{'item': 'W246 2140817-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 34§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW246 2140817-1 SpruchW246 2140817-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERDI

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen – zum damaligen Zeitpunkt drei – minderjährigen Kindern nach Österreich ein und stellte am 06.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 07.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein.
  3. In seinen beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor ca. drei Jahren dem Militär bzw. der Polizei die Erlaubnis erteilt hätte, von seinem Haus aus gegen Selbstmordattentäter zu kämpfen, die in das gegenüberliegende Gebäude des Roten Kreuzes eingedrungen gewesen wären. Einige Jahre später habe er innerhalb von vier Tagen zwei Drohanrufe seitens der Taliban erhalten, in denen ihm vorgeworfen worden sei, Ausländer zu unterstützen und kein Muslim mehr zu sein. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau sowie seinen Kindern zunächst bei der Cousine seiner Ehefrau untergekommen und in weiterer Folge außer Landes gereist.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

erteilt, gegenüber ihm

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: FPG) erlassen und

§ 52Abs.

9 leg.cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. erteilt, gegenüber ihm

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: FPG) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm dargelegten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zukommen würde. Der Beschwerdeführer habe sehr vage Angaben hinsichtlich des eigentlichen Fluchtgrundes und seiner Gefährdungslage in Afghanistan getätigt. Weiters fänden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche. Im Ergebnis sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht glaubhaft zu beurteilen. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, welche am 23.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte führt die Beschwerde aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers mit diesen Berichten decken würden und ein Anschlag auf das Rote Kreuz in Jalalabad am XXXX stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Ereignisse seinem Wissens- und Bildungsstand

konkret, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Er habe z.B. die genauen Daten des Selbstmordanschlages, der Drohanrufe, seiner Anzeige bei der Polizei sowie des Untertauchens bei der Cousine seiner Ehefrau angeben können. Schließlich sei zu beachten, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seine Angaben bestätigt und übereinstimmende Angaben getätigt habe.Unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte führt die Beschwerde aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers mit diesen Berichten decken würden und ein Anschlag auf das Rote Kreuz in Jalalabad am römisch 40 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Ereignisse seinem Wissens- und Bildungsstand

konkret, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Er habe z.B. die genauen Daten des Selbstmordanschlages, der Drohanrufe, seiner Anzeige bei der Polizei sowie des Untertauchens bei der Cousine seiner Ehefrau angeben können. Schließlich sei zu beachten, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seine Angaben bestätigt und übereinstimmende Angaben getätigt habe. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Unterlagen zum Nachweis der Integrationsverfestigung seiner Person sowie seiner Familienangehörigen in Österreich in Vorlage.

  1. In seiner Beschwerdeergänzung vom 02.12.2016 wies der Beschwerdeführer unter Wiedergabe eines Auszugs aus einem EASO-Bericht von November 2016 auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und v.a. in der Provinz Nangarhar und der Stadt Kabul hin.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2017 in den Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (Zl. W246 2140820-1) sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder (Zln. W246 2140814-1, W246 2140811-1, W246 2140807-1 und W246 2140809-1) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen und auch seinen minderjährigen Kindern mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin aus, dass er zur Risikogruppe der Personen gehöre, die tatsächlich oder vermeintlich die internationale Gemeinschaft bzw. die Regierung unterstützen würden. Dass der Beschwerdeführer keine sehr konkreten Angaben zu den Kampfhandlungen beim Angriff auf das Rote Kreuz in Jalalabad machen habe können, liege darin begründet, dass er sich während des gesamten Vorfalls in einem Zimmer versteckt gehalten habe und somit keine genauen Beobachtungen tätigen habe können. Sollten Zweifel darüber bestehen, dass im Zuge des Angriffes auf das Rote Kreuz in Jalalabad Sicherheitskräfte vom gegenüberliegenden Haus des Beschwerdeführers aus den Angriff abgewehrt hätten, werde die Einholung von Ermittlungen beim Roten Kreuz in Jalalabad zu ebendieser Frage beantragt. Nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass die Bedrohungen der Taliban erst ca. zwei Jahre nach dem Angriff auf das Rote Kreuz stattgefunden hätten, weil aus den einschlägigen Länderberichten eine Veränderung des Einflusses der Taliban kurz vor dem Zeitpunkt der Drohanrufe ersichtlich sei. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsverfestigung in Österreich in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Beschwerdeergänzung, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in einem Dorf in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und sunnitischer Muslim.1.1.
  6. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in einem Dorf in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet; diese Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Dieser Ehe entstammen zwei Töchter, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie zwei Söhne, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , der im Gegensatz zu den übrigen Kindern des Beschwerdeführers in Österreich geboren ist.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet; diese Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Dieser Ehe entstammen zwei Töchter, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie zwei Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , der im Gegensatz zu den übrigen Kindern des Beschwerdeführers in Österreich geboren ist. Am XXXX befand sich der Beschwerdeführer mit seiner Frau sowie seinen zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen Kindern am Nachmittag in seinem Haus in Jalalabad, als es an der Türe klopfte und er von einem Polizisten (bzw. Soldaten) darum ersucht wurde, dass dieser mit seinen Kollegen vom zweiten Stock des Hauses des Beschwerdeführers aus Personen (bzw. eine Person) bekämpfen könne, die das – im auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Gebäude befindliche – Büro des Roten Kreuzes angegriffen hatten. Der Beschwerdeführer erteilte die Erlaubnis zum Eintritt, woraufhin ca. 15 bis 20 Polizisten das Haus des Beschwerdeführers betraten und von diesem aus für ca. 1 ¿ bis 2 Stunden die Angreifer (bzw. den Angreifer) bekämpften und schließlich töteten.Am römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer mit seiner Frau sowie seinen zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen Kindern am Nachmittag in seinem Haus in Jalalabad, als es an der Türe klopfte und er von einem Polizisten (bzw. Soldaten) darum ersucht wurde, dass dieser mit seinen Kollegen vom zweiten Stock des Hauses des Beschwerdeführers aus Personen (bzw. eine Person) bekämpfen könne, die das – im auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Gebäude befindliche – Büro des Roten Kreuzes angegriffen hatten. Der Beschwerdeführer erteilte die Erlaubnis zum Eintritt, woraufhin ca. 15 bis 20 Polizisten das Haus des Beschwerdeführers betraten und von diesem aus für ca. 1 ¿ bis 2 Stunden die Angreifer (bzw. den Angreifer) bekämpften und schließlich töteten. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom XXXX ) kann nicht festgestellt werden.Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom römisch 40 ) kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX , XXXX und XXXX Mitte des Jahres 2015 von Afghanistan mit dem Flugzeug nach Moskau, von wo aus sie über ihnen nicht bekannte Länder nach Österreich gelangten und am 06.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 sowie ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Mitte des Jahres 2015 von Afghanistan mit dem Flugzeug nach Moskau, von wo aus sie über ihnen nicht bekannte Länder nach Österreich gelangten und am 06.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von XXXX , geb. XXXX , der mit in der Verhandlung vom 15.03.2017 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W246 2140820-1/5E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von römisch 40 , geb. römisch 40 , der mit in der Verhandlung vom 15.03.2017 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W246 2140820-1/5E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 (Aktualisierung von Oktober 2016): Nangarhar Im Zeitraum 1.
  2. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt die Provinz an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden an (Pajhwok o.D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: Eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015). Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Ein Vertreter einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf die Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Tadschiken Die darisprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015.), dessen Mutter eine Tadschikin und dessen Vater ein Paschtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz" (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.1.): 2.1.
  6. Die Feststellungen zum Namen, zu den Geburtsdaten, zur Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zur Fluchtroute des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Laufe des Verfahrens vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht stets gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum am XXXX erfolgten Angriff auf ein Gebäude des Roten Kreuzes ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie den in der Beschwerde zitierten unbedenklichen Länderberichten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur von einem Angreifer sprach (s. S. 1 des zweiten Einvernahmeprotokolls vom 09.11.2016), in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst jedoch mehrere Attentäter anführte (S. 18 des Verhandlungsprotokolls), konnte er diesen Widerspruch in der Folge nachvollziehbar aufklären (S. 19: "R: Wie viele Attentäter wurden von Ihrem Haus aus bekämpft? BF2: Dazu gibt es unterschiedliche Aussagen. Manche Leute haben gesagt, dass es nur ein Attentäter war, es wurde aber über zwei Attentäter berichtet. Nachdem der Kampf zu Ende war, bin ich auf die Straße gegangen. Ich habe gesehen, dass ein Leichnam aus dem Gebäude des Roten Kreuzes heraustransportiert und mit einem Rettungswagen weggebracht wurde.Die Feststellungen zum am römisch 40 erfolgten Angriff auf ein Gebäude des Roten Kreuzes ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie den in der Beschwerde zitierten unbedenklichen Länderberichten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur von einem Angreifer sprach (s. S. 1 des zweiten Einvernahmeprotokolls vom 09.11.2016), in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst jedoch mehrere Attentäter anführte (S. 18 des Verhandlungsprotokolls), konnte er diesen Widerspruch in der Folge nachvollziehbar aufklären (S. 19: "R: Wie viele Attentäter wurden von Ihrem Haus aus bekämpft? BF2: Dazu gibt es unterschiedliche Aussagen. Manche Leute haben gesagt, dass es nur ein Attentäter war, es wurde aber über zwei Attentäter berichtet. Nachdem der Kampf zu Ende war, bin ich auf die Straße gegangen. Ich habe gesehen, dass ein Leichnam aus dem Gebäude des Roten Kreuzes heraustransportiert und mit einem Rettungswagen weggebracht wurde. R: Warum haben Sie davor von mehreren Attentätern gesprochen? BF2: Ich weiß nicht, wie viele Attentäter es waren. Ich habe eine Leiche gesehen, bei der der Kopf gefehlt hat. Es hat eine große Explosion gegeben. Es kann sein, dass sich jemand in die Luft gesprengt hat und sich so komplett zerstört hat."). Die genaue Zahl der Angreifer konnte auf Grund des vorliegenden Berichtsmaterials, welches von mehreren Angreifern ausgeht (s. S. 8 ff. der Beschwerde) sowie den Angaben des Beschwerdeführers, der auf Nachfrage – wie soeben dargelegt – über die genaue Zahl der Angreifer keine Auskunft geben konnte (S. 19 des Verhandlungsprotokolls) nicht festgestellt werden. Da somit der Vorfall vom XXXX und die Verwicklung des Beschwerdeführers in diesen ohnehin den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, erübrigt sich ein Eingehen auf den dahingehenden, in der mündlichen Verhandlung "in eventu" gestellten Antrag (s. Pkt. I.8.).Ich weiß nicht, wie viele Attentäter es waren. Ich habe eine Leiche gesehen, bei der der Kopf gefehlt hat. Es hat eine große Explosion gegeben. Es kann sein, dass sich jemand in die Luft gesprengt hat und sich so komplett zerstört hat."). Die genaue Zahl der Angreifer konnte auf Grund des vorliegenden Berichtsmaterials, welches von mehreren Angreifern ausgeht (s. S. 8 ff. der Beschwerde) sowie den Angaben des Beschwerdeführers, der auf Nachfrage – wie soeben dargelegt – über die genaue Zahl der Angreifer keine Auskunft geben konnte (S. 19 des Verhandlungsprotokolls) nicht festgestellt werden. Da somit der Vorfall vom römisch 40 und die Verwicklung des Beschwerdeführers in diesen ohnehin den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, erübrigt sich ein Eingehen auf den dahingehenden, in der mündlichen Verhandlung "in eventu" gestellten Antrag (s. Pkt. römisch eins.8.). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Verfahren gleichgebliebenen und daher glaubhaften Angaben sowie darüber hinaus aus den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Dass seiner Ehefrau mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2017

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W246 2140820-1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen.Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Verfahren gleichgebliebenen und daher glaubhaften Angaben sowie darüber hinaus aus den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Dass seiner Ehefrau mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.03.2017

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W246 2140820-

  1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen. 2.1.
  2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom XXXX ) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes auszuführen:2.1.
  3. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom römisch 40 ) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes auszuführen: 2.1.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.1.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom XXXX ) aus den in der Folge dargestellten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom römisch 40 ) aus den in der Folge dargestellten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt: In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie erst über zwei Jahre nach dem Angriff auf das Büro des Roten Kreuzes bedroht haben sollen (vgl. S. 20 des Verhandlungsprotokolls: "R: Hat es zwischen dem Vorfall im Jahr XXXX und dem ersten Drohanruf im Jahr XXXX irgendeine Bedrohung durch die Taliban oder sonst jemanden aufgrund dieses Vorfalls gegeben? BF2: Nein."), zumal eine in zeitlicher Nähe mit dem Angriff stattfindende Bedrohung bzw. ein in zeitlicher Nähe mit dem Angriff bestehendes Interesse am Beschwerdeführer wesentlich naheliegender schiene. Auch die dahingehenden Erklärungen des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach der lange Zeitraum zwischen Angriff und Bedrohung mit dem wachsenden Einfluss der Taliban in der Region in zeitlicher Nähe zum Bedrohungszeitpunkt zu erklären sei ("R: Warum glauben Sie, dass die Taliban Sie nicht schon innerhalb dieser zwei Jahre bedroht haben?In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie erst über zwei Jahre nach dem Angriff auf das Büro des Roten Kreuzes bedroht haben sollen vergleiche S. 20 des Verhandlungsprotokolls: "R: Hat es zwischen dem Vorfall im Jahr römisch 40 und dem ersten Drohanruf im Jahr römisch 40 irgendeine Bedrohung durch die Taliban oder sonst jemanden aufgrund dieses Vorfalls gegeben? BF2: Nein."), zumal eine in zeitlicher Nähe mit dem Angriff stattfindende Bedrohung bzw. ein in zeitlicher Nähe mit dem Angriff bestehendes Interesse am Beschwerdeführer wesentlich naheliegender schiene. Auch die dahingehenden Erklärungen des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach der lange Zeitraum zwischen Angriff und Bedrohung mit dem wachsenden Einfluss der Taliban in der Region in zeitlicher Nähe zum Bedrohungszeitpunkt zu erklären sei ("R: Warum glauben Sie, dass die Taliban Sie nicht schon innerhalb dieser zwei Jahre bedroht haben? Dies wäre ja viel naheliegender gewesen. BF2: Ich weiß den genauen Grund dafür nicht. Vielleicht konnten sie im Jahr XXXX nicht in der Stadt Jalalabad Leute bedrohen, ohne sich selbst zu gefährden. Vor allem seit dem Ende des Jahres 2014 hat sich die Sicherheitslage vor allem in meiner Herkunftsprovinz stark verschlechtert. Damals hatten die Taliban keine Macht in Jalalabad." – vgl. S. 20 ff.), vermag diese Annahme nicht zu entkräften, zumal diesem Ansatz folgend die Taliban den Beschwerdeführer auch bereits ab Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 bedrohen hätten können und nicht erst – wie vom Beschwerdeführer angegeben – ab Juli 2015.Dies wäre ja viel naheliegender gewesen. BF2: Ich weiß den genauen Grund dafür nicht. Vielleicht konnten sie im Jahr römisch 40 nicht in der Stadt Jalalabad Leute bedrohen, ohne sich selbst zu gefährden. Vor allem seit dem Ende des Jahres 2014 hat sich die Sicherheitslage vor allem in meiner Herkunftsprovinz stark verschlechtert. Damals hatten die Taliban keine Macht in Jalalabad." – vergleiche S. 20 ff.), vermag diese Annahme nicht zu entkräften, zumal diesem Ansatz folgend die Taliban den Beschwerdeführer auch bereits ab Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 bedrohen hätten können und nicht erst – wie vom Beschwerdeführer angegeben – ab Juli 2015. Weiters fällt auf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht einmal angeben konnte, in welchem Jahr sich der erste Drohanruf ereignete und dahingehend vorerst auf den Beschwerdeführer verwies; erst auf nähere Nachfrage durch den Richter vermochte die Ehefrau des Beschwerdeführers ungefähre zeitliche Angaben zu machen (S. 12 des Verhandlungsprotokolls: "R: In welchem Jahr erfolgte dieser Anruf? BF1: Ich weiß es nicht. Mein Ehemann kann dazu genaue Angaben machen. R: Können Sie mir auch nicht ungefähr sagen, in welchem Jahr sich dieser Drohanruf ereignet hat? BF1: Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube, dass mein Ehemann ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Anschlag den Drohanruf bekommen hat."). Es ist hierbei für das erkennende Gericht keineswegs nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich des eigentlichen Kerns des Fluchtvorbringens, nämlich den Bedrohungen auf Grund deren schließlich die Ausreise aus dem Herkunftsstaat erfolgt sein soll, keine konkreten Angaben zu machen imstande war, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten ist. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht anzuführen vermochte, ob er bei den behaupteten – lediglich vier Tage auseinanderliegenden – Drohanrufen beide Male vom selben Anrufer kontaktiert worden ist, oder nicht, zumal auch dieser Punkt das eigentliche fluchtauslösende Ereignis betrifft und daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachhaltiger in Erinnerung geblieben sein sollte. 2.1.2.4. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom XXXX) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach dieses plausibel und nachvollziehbar sei, keine Glaubwürdigkeit zu.2.1.2.4. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom römisch 40 ) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach dieses plausibel und nachvollziehbar sei, keine Glaubwürdigkeit zu. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.2.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt vom 02.03.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2.2. Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer – neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen – gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit dem hinsichtlich der Länderfeststellungen im Wege seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorbringen trat der Beschwerdeführer diesen nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs.

1 leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs.

2 leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg.cit.).Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg.cit.).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. 3.

  1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.
  2. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom XXXX ) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.3.
  3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.1.2.
  4. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung durch die Taliban auf Grund der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterstützung bei der Bekämpfung des Angreifers [bzw. der Angreifer] beim Vorfall vom römisch 40 ) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Soweit in der Beschwerde unter Zitierung von verschiedenen Länderberichten weitgehende Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Angriff auf das Büro des Roten Kreuzes in Jalalabad am XXXX getroffen werden, ist auf diese nicht einzugehen, weil dieser Vorfall und die Verwicklung des Beschwerdeführers in diesen ohnehin den Feststellungen vollumfänglich zugrunde gelegt wurden.Soweit in der Beschwerde unter Zitierung von verschiedenen Länderberichten weitgehende Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Angriff auf das Büro des Roten Kreuzes in Jalalabad am römisch 40 getroffen werden, ist auf diese nicht einzugehen, weil dieser Vorfall und die Verwicklung des Beschwerdeführers in diesen ohnehin den Feststellungen vollumfänglich zugrunde gelegt wurden. 3.
  5. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor; der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg.cit., weil die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers

§ 3Abs.

1 leg.cit. der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist

§ 34Abs.

2 leg.cit. auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. zu subsumieren wären.3.3. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor; der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg.cit., weil die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist

Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. zu subsumieren wären. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 leg.cit. stattzugeben und

§ 3Abs.

5 leg.cit. festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.09.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. stattzugeben und

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.09.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W246.2140817.1.00

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