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{'item': 'W250 1413174-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW250 1413174-2 SpruchW250 1413174-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 04.03.2010 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Das Bundesasylamt (in weiterer Folge als BAA bezeichnet) wies mit Bescheid vom 26.04.2010, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spuchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
  3. Das Bundesasylamt (in weiterer Folge als BAA bezeichnet) wies mit Bescheid vom 26.04.2010, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spuchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz des damaligen Vertreters des BF vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz des damaligen Vertreters des BF vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge als BVwG bezeichnet) vom 19.02.2014, Zl. XXXX , wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  7. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) zurückverwiesen.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge als BVwG bezeichnet) vom 19.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  9. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) zurückverwiesen.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
  11. Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.10.2016 zugestellt.
  12. Mit Schreiben vom 29.12.2016, welches am 02.01.2017 beim BFA einlangte, ersuchte der BF um eine Bestätigung, dass er "in Österreich bleiben darf bis sein Asylverfahren zu Ende ist".
  13. Das BFA wertete das Schreiben vom 29.12.2016 als Beschwerde und übermittelte es samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG.
  14. Mit Schreiben des BVwG vom 02.03.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde als mangelhaft und verspätet darstelle. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Verbesserung und schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  15. Mit Telefax-Schreiben vom 23.03.2017, welches am 24.03.2017 beim BVwG einlangte, zog der BF die Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere festgestellt wird, dass der BF mit Telefax-Schreiben vom 23.03.2017, welches am 24.03.2017 beim BVwG einlangte, die Beschwerde zurückgezogen hat. In diesem Schreiben teilt er weiters ausdrücklich mit, dass ihm der Inhalt dieses Schreibens von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt wurde und nennt die Vertreterin seines Rechtsberaters namentlich.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Bescheide des BAA vom 26.04.2010 und des BFA vom 20.10.2016, den Beschluss des BVwG vom 19.02.2014 sowie in die Schreiben des BF vom 29.12.2016 und vom 23.03.
  18. Die Feststellung, dass der BF seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt seines Telefax-Schreibens vom 23.03.2017, in dem er auch bestätigt, dass ihm der Inhalt dieses Schreibens erklärt wurde.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A. § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der – von einem Rechtsberater betreute – BF in seinem Schreiben vom 23.03.2017 die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Da der BF die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. 3.
  21. Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.1413174.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.