RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlW250 2148396-1 SpruchW250 2148396-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 03.01.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Das Bundesasylamt (in weiterer Folge als BAA bezeichnet) wies mit Bescheid vom 11.07.2013, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spuchpunkt II.) und wies den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
- Das Bundesasylamt (in weiterer Folge als BAA bezeichnet) wies mit Bescheid vom 11.07.2013, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spuchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.07.2013 fristgerecht Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 zog der BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA vom 11.07.2013 zurück.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.07.2013 fristgerecht Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 zog der BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BAA vom 11.07.2013 zurück.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge als BVwG bezeichnet) vom 11.03.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides des BAA vom 11.07.2013 stattgegeben und dem BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2016 erteilt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge als BVwG bezeichnet) vom 11.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BAA vom 11.07.2013 stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2016 erteilt.
- Am 18.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 18.08.2016, Zl. XXXX entsprochen wurde.
- Am 18.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 18.08.2016, Zl. römisch 40 entsprochen wurde.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ,
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigen ein und gewährte dem BF die Gelegenheit, zu seinen Privat- und Familienverhältnissen sowie zu den Länderfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF gab diesbezüglich eine Stellungnahme ab.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.02.2017 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gem. § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt. IV.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.02.2017 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt. römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 17.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Am 13.03.2017 langte beim BVwG mit Telefaxschreiben der Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der BF brachte vor, dass bei seiner Verurteilung seine Unbescholtenheit und sein Geständnis als strafmildernd berücksichtigt worden seien, seine Strafhandlung nur in der Begleitung eines Bekannten auf dem Weg von Wien nach Innsbruck bestanden habe, er nicht mehr straffällig werden würde und äußerst reumütig sei. Dies hätte auch bei einer Einzelfallprognose berücksichtigt werden müssen, sodass keine "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs.1 lit b der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vorliege.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 17.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Am 13.03.2017 langte beim BVwG mit Telefaxschreiben der Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der BF brachte vor, dass bei seiner Verurteilung seine Unbescholtenheit und sein Geständnis als strafmildernd berücksichtigt worden seien, seine Strafhandlung nur in der Begleitung eines Bekannten auf dem Weg von Wien nach Innsbruck bestanden habe, er nicht mehr straffällig werden würde und äußerst reumütig sei. Dies hätte auch bei einer Einzelfallprognose berücksichtigt werden müssen, sodass keine "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vorliege. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (Gefährlichkeitsprognose) durchzuführen, den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG für weitere zwei Jahre zu erteilen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (Gefährlichkeitsprognose) durchzuführen, den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für weitere zwei Jahre zu erteilen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2015, Zl. XXXX , wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt I.)Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.03.2018 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.03.2018 erteilt. Insbesondere festgestellt wird, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.Insbesondere festgestellt wird, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vollständigen vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Bescheide des BAA vom 11.07.2013 und des BFA vom 18.08.2016 und 03.02.2017, das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2015 sowie einen aktuellen Strafregisterauszug vom 29.03.
- Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. 3.1.
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1.
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Der BF wurde mit unter Punkt II.
- festgestellten Urteil wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit unter Punkt römisch zwei.
- festgestellten Urteil wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Verbrechen sind gemäß § 17 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Verbrechen sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß § 28a Abs. 1 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.Gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Gemäß § 28a Abs. 2 SMG ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
- gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
- gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht. Die mit Vorsatz begangene Straftat, derentwegen der BF rechtskräftig verurteilt worden ist, weist eine Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren auf. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd § 17 StGB, womit der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist. Auf die in der Beschwerde angeführten Umstände, wonach bei der Strafbemessung Milderungsgründe berücksichtigt worden seien, die Strafhandlung des BF ausschließlich in der Begleitung eines Bekannten auf dem Weg von Wien nach Innsbruck bestanden habe und er äußerst reumütig sei, kommt es daher nicht an. Ebensowenig ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 AsylG sowie nach der Rsp des VwGH (vgl. dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144) die Vornahme einer Gefährdungs-prognose oder einer Einzelfallprüfung vorgesehen, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.Die mit Vorsatz begangene Straftat, derentwegen der BF rechtskräftig verurteilt worden ist, weist eine Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren auf. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB, womit der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist. Auf die in der Beschwerde angeführten Umstände, wonach bei der Strafbemessung Milderungsgründe berücksichtigt worden seien, die Strafhandlung des BF ausschließlich in der Begleitung eines Bekannten auf dem Weg von Wien nach Innsbruck bestanden habe und er äußerst reumütig sei, kommt es daher nicht an. Ebensowenig ist nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sowie nach der Rsp des VwGH vergleiche dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144) die Vornahme einer Gefährdungs-prognose oder einer Einzelfallprüfung vorgesehen, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Soweit in der Beschwerde auch eingewendet wird § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffes der "schweren Straftat" nicht richtlinienkonform so ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 08.03.2016, Zl. G440/2015 ua, zu verweisen. Der VfGH hielt die von ihm im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 zu U32/2014 geäußerten Bedenken nicht aufrecht und führte insbesondere aus:Soweit in der Beschwerde auch eingewendet wird Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffes der "schweren Straftat" nicht richtlinienkonform so ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 08.03.2016, Zl. G440/2015 ua, zu verweisen. Der VfGH hielt die von ihm im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 zu U32/2014 geäußerten Bedenken nicht aufrecht und führte insbesondere aus: "Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an."Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901/1983, 11587/1987, 10517/1985, 19342/2011) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen."Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901 aus 1983,, 11587 aus 1987,, 10517 aus 1985,, 19342 aus 2011,) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen." Damit wurde klargestellt, dass das bloße Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB ausreicht, um den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, ohne dass darüber hinaus eine Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit bzw. Zukunftsprognose vorzunehmen ist.Damit wurde klargestellt, dass das bloße Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB ausreicht, um den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, ohne dass darüber hinaus eine Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit bzw. Zukunftsprognose vorzunehmen ist. Da der BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, hat das BFA zu Recht gem. § 9 Abs 2 Z 3 AsylG dem BF den mit Bescheid zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.Da der BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, hat das BFA zu Recht gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dem BF den mit Bescheid zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. 3.1.
- Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.1.
- Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gem. § 9 Abs. 4
- Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gem. Paragraph 9, Absatz 4,
- Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Wie oben ausgeführt, war dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Aufgrund des § 9 Abs 4 AsylG war daher vom BFA der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zwingend damit zu verbinden.Wie oben ausgeführt, war dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Aufgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG war daher vom BFA der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zwingend damit zu verbinden. 3.1.
- Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.1.
- Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 9 Abs. 2
- Satz AsylG ist nur wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den Gründen des Abs. 2 leg cit aberkannt wird (nicht auch in den Fällen des Abs. 1 leg cit), die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
- Satz AsylG ist nur wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den Gründen des Absatz 2, leg cit aberkannt wird (nicht auch in den Fällen des Absatz eins, leg cit), die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Da dem BF aufgrund § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, hat das BFA gem. § 9 Abs. 2
- Satz AsylG zu Recht die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als unzulässig erklärt.Da dem BF aufgrund Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, hat das BFA gem. Paragraph 9, Absatz 2,
- Satz AsylG zu Recht die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als unzulässig erklärt. 3.1.
- Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.1.
- Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Der mit "Duldung" betitelte § 46a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das BFA von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das BFA auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 582 XXV. GP 14) heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das BFA von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das BFA auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 14) heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet, da ihm – wie oben ausgeführt – der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG war ihm somit nicht zu erteilen, weil ein solcher lediglich bei einer Duldung nach § 46 Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG zu erteilen ist. Darüber hinaus wurde der BF – wie oben ausgeführt – wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt, sodass die Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen ist.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet, da ihm – wie oben ausgeführt – der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war ihm somit nicht zu erteilen, weil ein solcher lediglich bei einer Duldung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG zu erteilen ist. Darüber hinaus wurde der BF – wie oben ausgeführt – wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt, sodass die Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen ist. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom BF je vorgebracht.Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom BF je vorgebracht. Das BFA hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt.Das BFA hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. 3.1.
- Die Beschwerde war daher gemäß § 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Der wesentliche Umstand der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens blieb unbestritten. Darüber hinaus war der Beschwerde kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen zu entnehmen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Der wesentliche Umstand der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens blieb unbestritten. Darüber hinaus war der Beschwerde kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen zu entnehmen. Da auch eine Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit oder Zukunftsprognose vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen nicht erforderlich war, erweist sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig. Es war somit keine Tatsachenfrage, sondern lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob die Verurteilung des BF für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten genügt. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2148396.1.00