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{'item': 'I404 2135913-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2017 GeschäftszahlI404 2135913-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 10.07.2014 wies das Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag von Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.1. Mit Bescheid vom 10.07.2014 wies das Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag von Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Gutachten von Frau Dr. G H, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. In ihrem Gutachten vom 30.04.2015 stellte sie folgende Funktionseinschränkungen fest: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB % 1 Somatisierungsstörung F45.0; Neben der somatischen Symptomatik und chronischem Schmerzsyndrom bestehen depressive Affektstörung, subjektive Probleme mit Konzentration und Aufmerksamkeit, Beendigung des DV, Rückzug aus sportlichen Tätigkeiten, zunehmende Chronifizierung; 03.05.02 50 2 latrogene Ruptur der A. poplitae re im Rahmen einer Kreuzband- OP nach einem Motorradunfall mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen; keine Dauerschmerztherapie bei belastungsabhängigen Schmerzen ohne wesentliche Einschränkung der Kniefunktion, normales Gangbild; 02.05.02 30 Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H." 2. Mit Erkenntnis vom 02.07.2015 zu GZ I402 2010546-2/8E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid Folge und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grads der Behinderung von 60 % vorliegen. 3. Am 24.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. 4. Am 07.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ohne weitere Angaben zu ihren Gesundheitsschädigungen zu tätigen. Dem Antrag waren diverse Unterlagen beigelegt. 5. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. M D, einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 31.07.2016 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB % 1 Somatisierungsstörung; 03.05.01 [richtig: 03.05.02] 50 2 Instabilität des rechten Kniegelenks nach operativ versorgter Kniegelenkluxation und iatrogener Ruptur der A. poplitea im Rahmen der Operation; 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine Wegstrecke von 300-400 m ist möglich. Niveauunterschiede wie das Aus- und Einsteigen werden bewältigt. Der sichere Transport ist gewährleistet 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein" 6. Mit Bescheid vom 11.08.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 7. Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der schweren multiplen Verletzungen, Leiden und Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche durch einen Behandlungsfehler am 20.07.2011 herrühren würden, es zwingend erforderlich gewesen wäre, dass neben einem Gutachten aus dem Bereich Orthopädie/Unfallchirurgie auch umfangreiche Gutachten aus den Bereichen Gefäßchirurgie und Neurologie/Psychiatrie eingeholt werden würden. Das Unterlassen der Einholung mache den Bescheid rechtswidrig. Aufgrund des Behandlungsfehlers sei die arteria poplitea zerstört worden und habe diese mittels Veneninterponat rekonstruiert werden müssen. Aufgrund der lang andauernden Durchblutungsstörung verbleibe bei der Beschwerdeführerin ein persistierendes postischämisches Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels mit sensormotorischen Defiziten des rechten Fußes. Das rechte Bein der Beschwerdeführerin habe nur mit knapper Mühe und Not gerettet werden können. Alles Nähere sei dem beigelegten Gutachten von Doktor A G zu entnehmen, welches im Auftrag der Mobiliar Versicherung erstattet worden sei. Das Gutachten von Doktor A G sei aber dahingehend nicht repräsentativ, als dass er keine psychischen Schmerzen diagnostiziert habe, was schlichtweg verfehlt und falsch sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der sensomotorischen Defizite nicht mehr in der Lage, die rechte untere Extremität dauerhaft zu belasten. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Lebensqualität derart eingeschränkt, dass sie auch seelische Schmerzen zu bewältigen habe. Aus den angeführten Gründen ergebe sich eindeutig, dass allein die Heranziehung der Positionsnummer 02.05.20 der Einschätzungsverordnung durch den begutachtenden Arzt nicht angebracht sei. Der Gutachter wäre richtigerweise angehalten gewesen, eine Begutachtung im Hinblick auf die Positionsnummer 05.03 (arterielles Gefäßsystem) vorzunehmen. Zudem sei zu bemängeln, dass die Einschätzung durch einen Arzt aus dem Bereich Unfallchirurgie erfolgt sei. Allein die im Gutachten aufgegriffenen Somatisierungsstörung falle nicht in diesen medizinischen Fachbereich und könne daher nicht veritabel der Begutachtung von diesem Mediziner zugrunde gelegt werden. Vielmehr wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, ein spezifisches Gutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie einzuholen. Zur konkreten Abklärung der Bewegungseinschränkung sei neben den Fachgebieten Unfallchirurgie auch der medizinische Fachbereich der Gefäßchirurgie zu bemühen, um eine umfassende Begutachtung zu den relevanten medizinischen Sachfragen zu erhalten. Tatsächlich sei es der Beschwerdeführerin in keiner Weise möglich, eine Wegstrecke von 300 Metern ohne Beeinträchtigungen zu bewältigen. Bei längeren Fußwegen in dieser Weise sei die Beschwerdeführerin mit immens starken Schwellungen und Schmerzen konfrontiert. Fallweise sei sogar eingetreten, dass die Beschwerdeführerin ohne jede Vorzeichen aufgrund plötzlichen Kräfteverlusts zusammengebrochen sei. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin stehende Tätigkeiten (Kochen, bügeln, etc.) nur zeitlich äußerst eingeschränkt möglich seien. Die Klägerin müsse nach 10-15 Minuten eine Pause einlegen und das Bein hochlagern. Zum sicheren Auf- und Absteigen von Hindernissen, insbesondere wie auch von Eintrittsschwellen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei ein funktionell sicheres Kniegelenk unbedingt erforderlich. Eine solche Situation liege allerdings bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beschwerden im Fall der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher mit einem wesentlich höheren Sturzrisiko konfrontiert, weshalb die Benützung derselben keineswegs zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei schmerz-, beschwerde- und mobilitätsbedingt nicht in der Lage, ohne Unterbrechungen Wegstrecken von rund 300 Metern zurückzulegen. Dies habe sie bereits ausdrücklich bei dem Sachverständigen Dr. M D angegeben. Auch die Möglichkeit eines sicheren Ein- und Aussteigens sowie einer geordneten Beförderung sei aufgrund der Beschwerdesituation wie oben dargestellt (Sturzgefahr beim Einstieg mangels funktionell ordnungsgemäßen Kniegelenks; Gefahr des Zusammenbrechen ohne Vorzeichen) nicht möglich. Schließlich leide die Beschwerdeführerin an erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, konkret des rechten Beinapparates, wodurch ihr die Benützung nicht möglich sei. 8. Am 28.09.2016 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 9. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht durch Frau Dr. G H, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die Erstellung eines Gutachtens mit folgender Fragestellung:

  1. a)Kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
  2. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?
  3. b)Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?
  4. c)Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus?
  5. d)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten?
  6. e)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit?
  7. f)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen?
  8. g)Handelt es sich bei den festgestellten Funktionseinschränkungen um einen Dauerzustand oder ist eine Nachuntersuchung erforderlich? 10. In ihrem Gutachten führte Frau Dr. G H nach (erneuter) persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.12.2016 wie folgt aus (Anonymisierungen durch das BVwG): " [ ] Die Beschwerdeführerin kommt mit dem Zug angereist, ohne Begleitung. Von der Bushaltestelle bis zum Untersuchungsort sind es mehrere 100 m deutlich bergauf. [ ] Seit April 2015, Zeitpunkt der letzten Untersuchung, sei es zu keinem stationären Aufenthalt gekommen und zu einem neuen Befund nur dahingehend, als der Orthopäde eine Längendifferenz der Beine um einen halben Zentimeter festgestellt habe und Einlagen verordnet hätte. Im August 2016 sei sie auf Reha in Hof Gastein gewesen. Diese Reha sei insbesondere für die Knie gewesen, die Physiotherapie habe ihr sehr gut getan. Sie leide in dem besagten Bein an Missempfindungen und einer Überempfindlichkeit, insbesondere dzt am li Fuß. Ihr Hobby wäre des Malen, sie habe aber auch wieder begonnen, mit einer Freundin zu reiten. [ ] Ansonsten hätte sich im Vergleich zur Vorbegutachtung nichts Wesentliches geändert. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, 30 Minuten gehen zu können, bestätigt sie dies neuerlich. Sie gibt auch an Autofahren zu können, dies nur mangels eigenen Autos nicht zu machen. Aufgeklärt über die entsprechenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "gibt die Betroffene an, dass sie eine kurze Wegstrecke, ca. 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen könne. Hilfsmittel benütze sie nicht. Nievauunterschiede zu überwinden sei kein Problem und wenn sie dem Fahrer den Behindertenausweis zeige, warte dieser auch bis sie sich gut festgehalten habe oder einen Platz gefunden habe. [ ] Orthopädischer Befund über Beinlängendifferenz von der Antragstellerin bis Fertigstellung des Gutachtens nicht, wie vereinbart, nachgereicht. Ansonsten keine neuen Befunde [ ] Bezugnehmend auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Ad. A: Die Beschwerdeführerin kann eine kurze Wegstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Ad. B: Es sind keine Behelfe erforderlich Ad. C: Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht aus. Ad. D: Es bestehen im Hinblick auf die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der UEX. So ist die Betroffene auch zur Untersuchung mit Zug, Bus und zu Fuß (mehrere 100m bergauf) angereist, ein Hobby besteht im Reiten. Ad. E: Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit Ad. F: Es bestehen im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Natur. Ad. G: Eine Nachuntersuchung ist nur auf Antrag erforderlich. Bei der Gutachtensuntersuchung werden die einzelnen Punkte akribisch durchgegangen und von der Betroffenen wie oben geschildert beantwortet. Insbesondere seit der Trennung vom Ex-Lebensgefährtin habe die persönliche Autonomie und der Zuwachs an Selbstbewusstsein begonnen, sowie ein großes Bemühen seitens der Beschwerdeführerin, ein möglichst normales und unabhängiges Leben trotz der chronischen Schmerzen zu führen und die persönlichen Ressourcen in den Vordergrund zu stellen. Sollte sich körperliche bzw psychische Problematik drastisch verändern, so könnte jeder Zeit ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt werden." Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. 11. Im Schriftsatz vom 17.02.2017 äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu zusammengefasst wie folgt: Das Gutachten weise mehrere Unrichtigkeiten aus der Anamnese auf. Dabei handle es sich um wesentliche Tatsachen, die für eine objektive Befundung und Begutachtung entscheidungswesentlich seien: Unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin wieder begonnen habe mit einer Freundin zu reiten. Im Zuge der Befundung habe sie angegeben, dass sie gerne wieder reiten oder malen würde. Aufgrund der schweren Beeinträchtigungen und Schmerzen sei es der Beschwerdeführerin faktisch nicht möglich, diese Aktivität auszuüben, weder durch die Zuhilfenahme Dritter und schon gar nicht aus eigener Kraft. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Kraftfahrzeuges, allerdings sei wegen der massiven Beschwerden kein eigenständiges Lenken des Kraftfahrzeuges möglich. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin zur Besorgung ihre notwendigen Angelegenheiten und Therapien von Angehörigen gefahren. Die Beschwerdeführerin bestreite weiters, dass sie angegeben habe, kurze Wegstrecken von 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Richtig sei zwar, dass die Beschwerdeführerin zur Untersuchung ohne Begleitung angereist sei, dies sei aber nur als absoluter Ausnahmefall unter höchstem Krafteinsatz und starken Schmerzen erfolgt. Aus Zeitgründen habe die Beschwerdeführerin leider nicht auf die Hilfe Dritter zurückgreifen können, weshalb sie gezwungen gewesen sei ohne Begleitung zu dem Befundungstermin zu erscheinen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die gefragten Wegstrecken nur mit Einlegung mehrerer Pausen und starken Schmerzen zurücklegen könne. Dass dies für die Beschwerdeführerin eine hohe körperliche und seelische Belastung darstelle, habe keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Dass die Beschwerdeführerin dem Busfahrer ihren Ausweis vorweisen möge und der Busfahrer dann warten müsse, bis die Beschwerdeführerin eine Platz gefunden habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal es selbst sorgfältigsten Buschauffeuren unmöglich sei, stets auf körperlich gebrechliche Menschen Rücksicht zu nehmen. Öffentliche Busfahrer würden unter enormem Zeitdruck stehen, um die straff vorgegebenen Busfahrpläne einzuhalten. Diesen sei es also nicht uneingeschränkt möglich, abzuwarten, bis ein Fahrgast einen Sitzplatz gefunden habe oder sich gut festhalten könne. Im Gutachten habe die Sachverständige angeführt, dass die Beschwerdeführerin an Missempfindungen und an Überempfindlichkeit insbesondere am linken Bein leide. Tatsächlich leide die Beschwerdeführerin aber an Missempfindungen und einer Überempfindlichkeit am rechten Fuß. Aus den gezeigten Gründen basiere das Gutachten auf völlig unrichtigen Sachgrundlagen. Die darauf basierende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung sei konsequenterweise ebenso faktisch gar nicht möglich. Ein Auftrag zur Gutachtensergänzung an die Sachverständige würde sich als ungerechtfertigt und inkonsequent erweisen, da die Sachverständige offenbar nicht über die grundlegend zwingend notwendigen Voraussetzungen verfüge, einen vom zu Untersuchenden kommunizierten Sachverhalt richtig aufzunehmen. Zur umfassenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ein Gutachten aus dem Fachbereich der Gefäßchirurgie sowie Unfallchirurgie absolut erforderlich. Es liege hier ein kompliziertes Beschwerdebild mit Einschränkungen der Mobilität aus den medizinischen Fachbereichen der Neurologie, Psychiatrie, Unfall- und Gefäßchirurgie vor. Es werde daher der Antrag gestellt, ein weiteres Gutachten aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie einzuholen, ein Gutachten aus dem Bereich der Gefäßchirurgie sowie Unfallchirurgie und einzuholen und die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht durchzuführen. 12. Am 28.03.2017 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung hat die Gutachterin Frau Dr. G H ihr Gutachten erörtert und die Beschwerdeführerin wurde befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 14.07.2015 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt.1.1. Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 14.07.2015 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt. 1.2 Folgende Funktionseinschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor: Somatisierungsstörung mittleren Grades und eine Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks mittleren Grades. 1.3. Das Ein- und Aussteigen sind der Beschwerdeführerin möglich. Beim Stehen im Verkehrsmittel kommt es nicht zu solchen starken Schmerzen, die bei der Beschwerdeführerin starken Schwindel auslösen. Außerdem kann sich die Beschwerdeführerin festhalten. Insofern ist auch der sichere Transport im Verkehrsmittel nicht gefährdet. Des Weiteren kann sie auch kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen. Bei dem Zurücklegen dieser Wegstrecke treten auch keine starken Schmerzen auf. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin sowie zum Pass ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. 2.2. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Dr. M D, einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 29.07.2016 und von Dr. G H, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.04.2015 und 23.12.2016. Dass der Gutachter Dr. M D bei der Beschwerdeführerin eine Funktionseinschränkung mittleren Grades des linken Kniegelenks festgestellt hat, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Beugung von 90° möglich ist. Nach der Einschätzungsverordnung entspricht dies der Positionsnummer 02.05.20 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig). Dass die Beschwerdeführerin eine höhere Einschränkung des Kniegelenks hätte, wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet und war aufgrund der Neuerungsbeschränkung (§ 46 BBG) nicht weiter zu prüfen.Dass der Gutachter Dr. M D bei der Beschwerdeführerin eine Funktionseinschränkung mittleren Grades des linken Kniegelenks festgestellt hat, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Beugung von 90° möglich ist. Nach der Einschätzungsverordnung entspricht dies der Positionsnummer 02.05.20 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig). Dass die Beschwerdeführerin eine höhere Einschränkung des Kniegelenks hätte, wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet und war aufgrund der Neuerungsbeschränkung (Paragraph 46, BBG) nicht weiter zu prüfen. Die Somatisierungsstörung mittleren Grades wurde von Frau Dr. G H im Rahmen der persönlichen Untersuchung für die Frage des Grades der Behinderung am 30.04.2015 festgestellt und damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin neben der somatischen Symptomatik und dem chronischen Schmerzsyndrom eine depressive Affektstörung sowie subjektive Probleme mit der Konzentration und Aufmerksamkeit bestehen würden. Es habe eine Beendigung des Dienstverhältnisses und ein Rückzug aus sportlichen Tätigkeiten stattgefunden. Dass bei diesen Beeinträchtigungen eine Einstufung unter die Richtsatzpositionsnummer 03.05.02 erfolgte, entspricht den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung. 2.3. Zu den Feststellungen, wie sich die festgestellten körperliche Funktionseinschränkung auf die Frage der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirken, ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass ihr das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Sie gibt jedoch an, dass bereits eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern bei ihr zu starken Schmerzen führe. Darüberhinaus führt sie aus, dass bei längerem Stehen die starken Schmerzen bei ihr Schwindel auslösen würden, welche zum Zusammenbruch führen würden, wobei sie in der Verhandlung – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ausgeführt hat, dass sie dies vor einem Zusammenbruch merke und sich dann hinsetzen müsse, es also sehr wohl Anzeichen gebe. Hinsichtlich der Frage, wie sich die festgestellte körperliche Funktionseinschränkung auf die Frage der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt, wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. M D, einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie eingeholt. Dieser kam nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.07.2016 zu dem Ergebnis, dass die Einschränkung des Kniegelenks zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und begründete dies nachvollziehbar. So führte er insbesondere zum Gangbild aus, dass ein geringes Schonhinken links, und ein regelrechtes Abrollen und Aufsetzen der Füße im barfüßigen Gang feststellbar sei. Zehenspitzen und Fersengang sei möglich ebenso wie ein Einbeinstand. Hockstellung bis zu einer Beugung von 90° sei auch möglich, das Aufrichten sei problemlos. Dass der Gutachter dann festhält, dass eine Wegstrecke von 300 bis 400 möglich ist und Niveauunterschiede wie das Ein- und Aussteigen bewältigt werden und auch der sichere Transport gewährleistet ist, erscheint daher nachvollziehbar. Bezüglich der psychiatrischen Beschwerden führte Dr. G H in ihrem vom BVwG beauftragten Gutachten nach (erneuter) persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.12.2016 aus, dass auch diese zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige ausführlich dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Schmerzen vorliegen, diese aber nicht in einer Intensität gegeben sind, dass etwa bei einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter beim Gehen starke Schmerzen entstehen. Begründet hat dies die Gutachterin damit, dass bei psychogenen Schmerzen die Frage für das Vorliegen und die Intensität der Schmerzen anhand von Anzeichen diagnostiziert wird. So hat die Gutachterin angegeben, dass die Beschwerdeführerin nach Zurücklegen der Strecke vom Parkplatz (erste Untersuchung am 30.04.2015 betreffend den Grad der Behinderung) bzw. von der Bushaltestelle (zweite Untersuchung am 23.12.2016) – ebenso wie auch nunmehr bei der Verhandlung - keine solchen Anzeichen für starke Schmerzen gezeigt habe. So sei die Beschwerdeführerin relativ entspannt gewesen, und es habe keine Hinweise auf große Schmerzen wie etwa Blässe, Schwitzen oder Unruhe gegeben. Weiters habe die Beschwerdeführerin zum Erreichen der Ordination der Sachverständigen nicht die Rampe samt Geländer zum Festhalten benützt, sondern die Stiegen. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der einstündigen Untersuchung auch nicht den Stuhl nach hinten gestellt, um das Bein ausstrecken zu können oder öfters die Position gewechselt, wie dies für Schmerzgeplagte üblich sei. Schließlich stützt die Gutachterin ihre Feststellungen auch auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin weitere Interessen habe, wie das Malen, Reiten, die Absolvierung einer Fortbildung oder das Beschäftigen mit Esoterik. Eine Person mit starken Schmerzen würde den Fokus nur auf sich selber legen und würde nicht solche Interessen zeigen. Auch im Rahmen der Verhandlung hat sich dieser Eindruck wie von der Gutachterin geschildert, bestätigt. So hatte auch der Senat nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin an großen Schmerzen leidet und hat ebenfalls die von der Gutachterin geschilderten Symptome wie Blässe, Schwitzen oder Unruhe nicht bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass bei dem Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300- 400 Meter) keine starken Schmerzen auftreten. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben bezüglich den Schmerzen, war auch die Ausführung der Gutachterin, dass zwar starke Schmerzen Schwindel auslösen können, dies jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, schlüssig. Dass sich die Beschwerdeführerin im Bus anhalten kann, wurde ebenfalls von der Gutachtern G H im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführt und ist unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin an keinen Funktionseinschränkungen der Schulter oder der Arme (mehr) leidet. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gutachten mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang stehen, sie sind schlüssig und vollständig und ihnen wurde nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Zu den vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen, wonach das Gutachten von Frau Dr. G H nicht schlüssig sei, hat die Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Darüberhinaus sind sie auch nicht geeignet, an der Schlüssigkeit des Gutachtens Zweifel aufkommen zu lassen. So hat die Gutachterin ausgeführt, dass sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin bei Ihrer Begutachtung so verstanden habe, dass die Beschwerdeführerin wieder reite. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur angegeben hätte, dass sie gerne wieder reiten würde, so bringe sie damit zum Ausdruck, weitere Interessen zu haben, was für die Gutachterin bereits relevant sei (siehe dazu die Ausführungen oben). Ansonsten gab die Gutachterin glaubhaft an, ihre Ausführungen anhand der Angaben der Beschwerdeführerin getätigt zu haben, so etwa auch die Schmerzen im linken Knie als Folge einer Fehlbelastung beim Stehen. Insofern kam es auch nicht zu der behaupteten falschen Anführung des linken anstatt des rechten Unterschenkels. Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt.Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt. 2.4. Dass die Beschwerdeführerin nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist und bei ihr keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit bestehen, ergibt sich aus den Gutachten und ist unstrittig. 2.5. Dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Gefäßchirurgie wurde nicht nachgekommen. Dies war nicht notwendig, zumal keine Funktionseinschränkungen dargelegt wurden, welche nicht von den beigezogenen amtlichen Sachverständigen aus den Bereichen der Orthopädie/Unfallchirurgie bzw. Psychiatrie hätten beurteilt werden können. Darüber hinaus ordnet die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Beiziehung von Ärzten eines bestimmten Fachbereiches nicht zwingend an. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. 3.2.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Es wurde festgestellt, dass weder die psychischen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin noch die Einschränkung des Kniegelenks eine wesentliche Auswirkung auf das sichere Ein- und Aussteigen beziehungsweise auf die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln haben. Außerdem ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Unterbrechung aus eigener Kraft möglich. Weiters treten bei der Zurücklegung dieser Strecke auch keine starken Schmerzen auf. Schließlich kommt es auch nicht durch das Stehen im Verkehrsmittel zu solchen starken Schmerzen, dass der Beschwerdeführerin schwindlig wird. Das Ermittlungsverfahren hat des Weiteren ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Folgendes ausgeführt ist: Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie-COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Bei der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen vor. Auch wurde keines der sonst bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden als "erheblich" oder "schwer" eingestuft, weshalb keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Aus diesem Grund liegt auch keine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten vor, zumal wie im Sachverhalt dargelegt, bei der Beschwerdeführerin eine Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks mittleren Grades vorliegt. Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Folgendes ausgeführt ist: Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapiefrakträres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson erforderlich. Bei der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls kein solches Krankheitsbild vor und wurde die Somatisierungsstörung darüber hinaus nicht als erheblich oder schwer eingestuft. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2135913.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.