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{'item': 'W170 2148897-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2017 GeschäftszahlW170 2148897-1 SpruchW170 2148897-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH al

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Anschreiben des Senates 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Abteilungsinspektors XXXX(in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Einleitungsbeschluss des Senates 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Behörde) vom 6.2.2017, Zl. 44020/3-DK/3/16, samt den relevanten Akten vorgelegt; das Konvolut langte am 2.3.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Dem Einleitungsbeschluss der Behörde lag die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos Spittal/Drau an die Landespolizeidirektion Kärnten, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG von der Landespolizeidirektion Kärnten an die Behörde weitergeleitet wurde, zu Grunde.
  3. Dem Einleitungsbeschluss der Behörde lag die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos Spittal/Drau an die Landespolizeidirektion Kärnten, die gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG von der Landespolizeidirektion Kärnten an die Behörde weitergeleitet wurde, zu Grunde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.8.2016 gegen 14.30 Uhr darüber verständigt worden sei, dass im Bereich der Gemeinde Heiligenblut ein vermutliches Kriegsrelikt gefunden worden sei. Entgegen dem einschlägigen Erlass habe der Beschuldigte es unterlassen, einen Sprengstoffsachkundigen bzw. den Entminungsdienst zu verständigen, sondern habe "wegen Gefahr im Verzug" einen ihm bekannten Sprengbefugten XXXX angerufen, der das Relikt – eine britische Werfergranate – vor Ort gesprengt habe; hiezu sei die Großglockner Hochalpenstraße kurzzeitig abgesperrt worden und sei kein Schaden entstanden.In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.8.2016 gegen 14.30 Uhr darüber verständigt worden sei, dass im Bereich der Gemeinde Heiligenblut ein vermutliches Kriegsrelikt gefunden worden sei. Entgegen dem einschlägigen Erlass habe der Beschuldigte es unterlassen, einen Sprengstoffsachkundigen bzw. den Entminungsdienst zu verständigen, sondern habe "wegen Gefahr im Verzug" einen ihm bekannten Sprengbefugten römisch 40 angerufen, der das Relikt – eine britische Werfergranate – vor Ort gesprengt habe; hiezu sei die Großglockner Hochalpenstraße kurzzeitig abgesperrt worden und sei kein Schaden entstanden. Der Beschuldigte habe den Vorfall lediglich im EDD eingetragen, jedoch weder einen Output erfasst noch einen Akt im PAD angelegt. Ebenso sei eine Berichterstattung unterlassen worden, obwohl diese erlassmäßig angeordnet sei. Am 28.8.2016 habe der Beschuldigte über konkrete Anfrage des Bezirkspolizeikommandanten mitgeteilt, dass nur mehr Teile einer britischen Werfergranate gefunden worden seien, es sei nichts mehr zu entschärfen, sondern nur mehr zu entsorgen gewesen. Erst am 19.9.2016 habe der Beschwerdeführer nach einer weiteren Anfrage des Bezirkspolizeikommandanten erstmals einen PAD-Akt angelegt und in einem Aktenvermerk fälschlich geschrieben, dass es sich um eine vermutlich nicht mehr funktionsfähige und auch nicht mehr vollständige britische Handwerfgranate gehandelt habe und diese vom Sachkundigen fachgerecht entsorgt worden sei. Die Daten des Finders seien hinsichtlich Geburtsdatum und Wohnort falsch eingetragen worden, die telefonische Erreichbarkeit habe gefehlt. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch konkrete Fragen in Form von schriftlichen Weisungen des Bezirkspolizeikommandanten nach dem Finder und dem Sachverständigen nicht beantwortet und dadurch die Aufklärung der tatsächlichen Geschehnisse und Feststellungen, ob noch weitere Gefahren von dem gefundenen Kriegsrelikt ausgehen könnten, erschwert. Daher habe der Beschwerdeführer Dienstpflichtverletzungen begangen. Der Disziplinaranzeige waren ein von der Tochter des Finders angefertigtes Foto des gefundenen Kriegsrelikts, zwei Stellungnahmen eines sprengstoffkundigen Organs sowie der nach der Anzeige vom Beschwerdeführer unbeachtet gebliebenen Erlässe bzw. BPK-Befehle angeschlossen sowie eine nähere Schilderung des Vorfalls und dessen Aufarbeitung zu entnehmen.
  4. Auf Grund dieser an den Senat 3 der Disziplinarkommission weitergeleiteten Anzeige erging der Einleitungsbeschluss des Senates 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 6.2.2017, Zl. 44020/3-DK/3/16, dessen Spruch lautet (Hervorhebungen im Original): "Gegen den Inspektionskommandanten Abteilungsinspektor XXXX wird wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Inspektionskommandant der PI XXXX ist verdächtig:"Gegen den Inspektionskommandanten Abteilungsinspektor römisch 40 wird wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Inspektionskommandant der PI römisch 40 ist verdächtig:
  5. Er habe am
  6. August 2016, um ca. 19:00 Uhr – nachdem ihm bereits um ca. 14:30 Uhr der Fund von Kriegsmaterial gemeldet worden war – im Bereich des Sanderssee, nahe der Großglockner-Hochalpenstraße in Heiligenblut, die Sprengung einer britischen Werfergranate (cal. 2 Zoll) veranlasst, obwohl weder er, noch ein von ihm beauftragter ziviler Sprengmeister die entsprechende Fachkenntnis im Umgang mit Kriegsmaterial hatten.
  7. Er habe es – entgegen der Erlasslage – am 24.8.2016 unterlassen den Entminungsdienst, bzw. ein sprengstoffsachkundiges Organ (SKO) zu verständigen.
  8. Er habe es am
  9. August 2016 unterlassen den Fund von Kriegsmaterial im elektronischen Aktenverwaltungssystem PAD zu protokollieren und der zuständigen Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau) zu berichten, sondern lediglich im Dienstvollzug DE-Nr XXXX den Fund eines Kriegsreliktes und dessen Unschädlichmachung ausgetragen.
  10. Er habe es am
  11. August 2016 unterlassen den Fund von Kriegsmaterial im elektronischen Aktenverwaltungssystem PAD zu protokollieren und der zuständigen Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau) zu berichten, sondern lediglich im Dienstvollzug DE-Nr römisch 40 den Fund eines Kriegsreliktes und dessen Unschädlichmachung ausgetragen.
  12. Er habe am
  13. August 2016, um 19:31 Uhr – nachdem das Bezirkspolizeikommando vom Vorfall Kenntnis erlangt hatte – per Mail an den Vorgesetzten Oberst XXXX wahrheitswidrig gemeldet, dass nur "Teile einer Werfergranate" gefunden worden seien und es "nichts mehr zu entschärfen, sondern nur zu entsorgen" gegeben habe.
  14. Er habe am
  15. August 2016, um 19:31 Uhr – nachdem das Bezirkspolizeikommando vom Vorfall Kenntnis erlangt hatte – per Mail an den Vorgesetzten Oberst römisch 40 wahrheitswidrig gemeldet, dass nur "Teile einer Werfergranate" gefunden worden seien und es "nichts mehr zu entschärfen, sondern nur zu entsorgen" gegeben habe.
  16. Er habe – nachdem er vom Vorgesetzten aufgefordert war einen entsprechenden PAD-Akt anzulegen – am
  17. September 2016 den Akt E1/7647/2016 angelegt und in diesem ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Wohnort des Finders der Granate protokolliert, sowie es unterlassen dessen Erreichbarkeit festzuhalten. Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach * § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft aus eigenem zu besorgen,* Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft aus eigenem zu besorgen, * § 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem Erlass BMI-EE1210/0007-II/2015 vom 23.7.2015 und den Befehlen GZ P4/60712/2013-A1.2 der LPD Kärnten sowie GZ 2013&97 des BPK Spittal/Drau, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,* Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass BMI-EE1210/0007-II/2015 vom 23.7.2015 und den Befehlen GZ P4/60712/2013-A1.2 der LPD Kärnten sowie GZ 2013&97 des BPK Spittal/Drau, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben." Begründend wurde im Wesentlichen der in der Disziplinaranzeige wiedergegebene Sachverhalt wiederholt sowie die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers – dieser habe in einer niederschriftlichen Einvernahme bestätigt, dass ihm der Fund um ca. 14:30 Uhr gemeldet worden sei und auf Grund der vielen Wanderer Gefahr im Verzug bestanden habe, weshalb er den Sprengmeister XXXX verständigt habe, welcher die Granate um ca. 18:45 Uhr weggesprengt habe. An den Kriegsrelikte-Erlass habe der Beschwerdeführer nicht gedacht, die weiteren Stellungnahmen und Berichte seien deshalb unrichtig gewesen, weil der Beschwerdeführer den Sprengmeister habe schützen wollen – wiedergegeben.Begründend wurde im Wesentlichen der in der Disziplinaranzeige wiedergegebene Sachverhalt wiederholt sowie die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers – dieser habe in einer niederschriftlichen Einvernahme bestätigt, dass ihm der Fund um ca. 14:30 Uhr gemeldet worden sei und auf Grund der vielen Wanderer Gefahr im Verzug bestanden habe, weshalb er den Sprengmeister römisch 40 verständigt habe, welcher die Granate um ca. 18:45 Uhr weggesprengt habe. An den Kriegsrelikte-Erlass habe der Beschwerdeführer nicht gedacht, die weiteren Stellungnahmen und Berichte seien deshalb unrichtig gewesen, weil der Beschwerdeführer den Sprengmeister habe schützen wollen – wiedergegeben. Rechtlich führte die Behörde zusammengefasst aus, dass ein Beamter seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe, er dürfe während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen und müsse die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich aus eigenem Antrieb erledigen, konkret diese ordnungsgemäß erfüllen und die entsprechenden dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß in den Dienstberichten protokollieren. Aus der Treuepflicht ergebe sich auch, dass der Bedienstete dem Dienstgeber bzw. einem Vorgesetzten gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein müsse, insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen zu erstatten habe, sodass die tatsächlich getroffenen Maßnahmen bzw. ein festgestellter Sachverhalt richtig abgebildet werden würden. Es stehe aufgrund der derzeit vorliegenden Beweislage fest, dass es sich bei der gefundenen Granate um eine intakte Munition aus dem zweiten Weltkrieg und nicht bloß – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um ein funktionsuntüchtiges Fragment gehandelt habe. Weder der Beschwerdeführer noch der hinzugezogene Sprengmeister hätten für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Relikts die notwendige Ausbildung gehabt. Von einem Polizeibeamten, insbesondere einem Inspektionskommandanten, sei ein gewissenhafter Umgang mit derart gefährlichen Gegenständen zu erwarten. Dem entspreche die Erledigung "im kurzen Wege" durch die Heranziehung irgendeines zivilen Sprengbefugten nicht; dies könne zu einer Gefährdung von Personen bzw. zu einem unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen anderer Organisationseinheiten der Polizei bzw. des Militärs führen. Insoweit sich der Beschuldigte auf Gefahr im Verzug berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er keinerlei Bewachung der Granate veranlasst habe und zwischen der Verständigung und der Sprengung mehr als vier Stunden vergangen seien. In diesem Zeitraum wäre der Entminungsdienst problemlos vor Ort gewesen. Hinsichtlich der wahrheitswidrigen Angabe in den Meldungen sei darauf hinzuweisen, dass Dienstberichte und Protokolle der Polizei Urkunden seien, die wichtige Beweismittel in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren darstellen könnten, weshalb einer ordnungsgemäßen Protokollierung wesentliche Bedeutung zukomme. Auch seien diese ein Instrument der Dienstaufsicht und müsse sich ein Vorgesetzter darauf verlassen können, dass seine Mitarbeiter, vor allem die Führungskräfte, wahrheitsgemäß berichten würden. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er, offenbar, um die Bedeutung seines ihm bewussten Fehlverhaltens herunterzuspielen, den Zustand der Granate tatsachenwidrig beschrieben habe, da er am
  18. August lediglich den Fund und die Entsorgung von Teilen einer Granate gemeldet habe, obwohl auch für einen Laien erkennbar gewesen sei, dass diese vollständig erhalten gewesen sei. Ähnlich verhalte es sich mit der mangelhaften und unrichtigen Erfassung des Wohnortes und des Geburtsdatums des Finders der Granate, der Beschwerdeführer sei verdächtig, diese für die weitere Kontaktierung des Zeugen wesentlichen Daten falsch protokolliert und insofern einen grob mangelhaften Bericht erstattet zu haben. Ob dies bewusst erfolgt sei, um sein Fehlverhalten zu verschleiern und die Nacherhebungen des Bezirkspolizeikommandos zu erschweren, werde im weiteren Verfahren zu klären sein. Schließlich habe der Beamte die in Form von Erlässen und schriftlichen Befehlen erstatteten Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt. Es handle sich hierbei um schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachts nicht gegeben, mangelnde Strafwürdigkeit sei darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ die disziplinäre Schuld des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten, Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen, ob der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt habe, werde in der mündlichen Verhandlung zu klären sein.Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachts nicht gegeben, mangelnde Strafwürdigkeit sei darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ die disziplinäre Schuld des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten, Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen, ob der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt habe, werde in der mündlichen Verhandlung zu klären sein. Der Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8.2.2017 zugestellt.
  19. Mit Schriftsatz vom 27.2.2017, am 28.2.2017 der Behörde zugegangen, wurde gegen den gegenständlichen Einleitungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notstandssituation befunden habe, sodass die Strafbarkeit gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG ausgeschlossen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notstandssituation befunden habe, sodass die Strafbarkeit gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG ausgeschlossen sei. Das Kriegsrelikt sei auf Grund der Anwesenheit vieler Touristen im Nahbereich eine Gefahr für die Allgemeinheit gewesen und habe der Beschwerdeführer daher den ihm bekannten XXXX, einen erfahrenen Mineur und Sprengbeauftragten, kontaktiert, dessen Ratschlag es gewesen sei, die Granate unverzüglich zu sprengen, um jede weitere Gefährdung auszuschließen. Der Vorhalt, es sei kein Fachmann beigezogen worden, sei unberechtigt; der Beschwerdeführer habe sofort handeln müssen, um für die Abwendung eines unmittelbar drohenden bestehenden Nachteils Sorge zu tragen. Es handle sich daher um den im Sinne des § 10 StGB bestehenden Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes. Eine Verständigung oder Kontaktaufnahme mit dem Entminungsdienst oder einem sachkundigen Organ sei aufgrund der bestehenden Notsituation nicht angezeigt gewesen, jede zeitliche Verzögerung hätte die Gefahr für menschliches Leben in unzumutbarer Weise verschärft.Das Kriegsrelikt sei auf Grund der Anwesenheit vieler Touristen im Nahbereich eine Gefahr für die Allgemeinheit gewesen und habe der Beschwerdeführer daher den ihm bekannten römisch 40 , einen erfahrenen Mineur und Sprengbeauftragten, kontaktiert, dessen Ratschlag es gewesen sei, die Granate unverzüglich zu sprengen, um jede weitere Gefährdung auszuschließen. Der Vorhalt, es sei kein Fachmann beigezogen worden, sei unberechtigt; der Beschwerdeführer habe sofort handeln müssen, um für die Abwendung eines unmittelbar drohenden bestehenden Nachteils Sorge zu tragen. Es handle sich daher um den im Sinne des Paragraph 10, StGB bestehenden Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes. Eine Verständigung oder Kontaktaufnahme mit dem Entminungsdienst oder einem sachkundigen Organ sei aufgrund der bestehenden Notsituation nicht angezeigt gewesen, jede zeitliche Verzögerung hätte die Gefahr für menschliches Leben in unzumutbarer Weise verschärft. Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei das Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe, die zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen würde. Ein Verdacht sei mehr als eine Vermutung, er setze die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Ein Einleitungsbeschluss sei in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch sei das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet werde, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses sei darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergebe. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen ergebe sich in Zusammenschau mit dem Leitfaden für die Gefahrenabwehr von Explosivstoffen, dass die Annahme einer Dienstpflichtverletzung unbegründet sei. Sowohl der einvernehmende Bezirkskommandant als auch die Disziplinarbehörde habe es unterlassen, sich von der Fachkenntnis und der jahrelangen Erfahrung des hinzugezogenen Sprengbefugten zu überzeugen. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei diesem um eine Person mit ausreichender Fachkenntnis im Umgang mit Kriegsmaterial gehandelt habe, wurden verschiedene Urkunden des Sprengbefugten vorgelegt. Der Erlass vom 17.8.2015 beziehe sich nur auf Erkennen, Identifizieren und Entschärfen von militärischer, sprengkräftiger Munition ab dem Herstellungsjahr 1955 in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen sowie sprengkräftiger Kriegsrelikte im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten; die aufgefundene Granate habe "keinen Hinweis auf strafbare Handlungen einer Munition ab dem Herstellungsjahr 1955 oder strafrechtlicher Delikte" gezeigt, sodass dieser Erlass nicht zur Anwendung komme. Auch handle es sich um eine reine Kann-Bestimmung, die Verantwortung für das sachgerechte Handeln liege immer beim einschreitenden Beamten. Es habe sich beim Vorfall um eine Ausnahmesituation gehandelt und habe sich der Beschwerdeführer an die Grundsätze für das Einschreiten gehalten. Es habe sich um keinen Zweifelsfall gehandelt und könne lediglich im Zweifelsfall ein SKO angefordert werden. Es habe aber Gefahr im Verzug vorgelegen und sei deshalb der genannte Sprengbefugte hinzugezogen worden. Der PAD-Erlass enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die Applikation PAD lediglich zur Protokollierung, Bearbeitung und Erledigung von Geschäftsfällen vorgesehen sei, sie sei nicht für die allgemeine Informationsgewinnung zu verwenden. Auch der Vorwurf, es sei zu keiner Berichterstattung an die zuständige Sicherheitsbehörde gekommen, sei unrichtig. Laut Weisung des Bezirkskommandanten vom 9.5.2008 habe die Verständigung der Sicherheitsbehörde ausschließlich durch die Bezirksleitstelle zu erfolgen; der Beschwerdeführer sei daher auch im Falle einer tatsächlichen Verständigungspflicht nicht befugt gewesen, die Sicherheitsbehörde zu verständigen. Die Daten des Finders habe der Beschwerdeführer per Funk von der Bezirksleitstelle erhalten und diese vor Ort am Parkplatz bei der Aufnahme offensichtlich falsch verstanden. Es sei daher kein Nachteil für die Behörde entstanden, weil die Bezirksleitstelle die Daten des Finders bereits festgehalten habe. Dort seien diese auch protokolliert worden. Es würden daher gegen den Beschwerdeführer keine Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme von Dienstpflichtverletzungen begründen würde. Auch liege eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat vor, weil die Schuld gering sei. Die Tat habe keine Folgen nach sich gezogen und sei die Bestrafung auch aus dem Gesichtspunkt der General- und Spezialprävention entbehrlich.
  20. Die Beschwerde wurde samt den relevanten Akten am 2.3.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. XXXXist Polizeibeamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bekleidet den Dienstgrad eines Abteilungsinspektors und ist Kommandant der Polizeiinspektion XXXX im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau.1.
  23. XXXXist Polizeibeamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bekleidet den Dienstgrad eines Abteilungsinspektors und ist Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau. 1.
  24. Der – von der Dienstbehörde Landespolizeidirektion Kärnten mit Schreiben vom 27.12.2016 – der Disziplinarkommission vorgelegten Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau ist zu entnehmen, dass XXXX am 24.8.2016, um 14.30 Uhr, die Auffindung eines vermutlichen Kriegsrelikts im Bereich des Sandersees, nahe der Großglockner Hochalpenstraße, vor der letzten Kehre zur Kaiser-Franz-Josefs-Höhe, Gemeinde Heiligenblut, Bezirk Spittal an der Drau, gemeldet worden sei. XXXX habe es nach Besichtigung und Anfertigung eines Fotos vom Kriegsrelikt jedoch unterlassen, im Wege der LLZ einen Sprengstoffsachkundigen bzw. den Entminungsdienst zu verständigen, obwohl dies erlassmäßig angeordnet sei. Stattdessen habe XXXX den ihm bekannten privaten Sprengbefugten und Mineur XXXX angerufen, der mit XXXX die Granate um 18.45 Uhr besichtigt und am selben Abend gesprengt habe.1.
  25. Der – von der Dienstbehörde Landespolizeidirektion Kärnten mit Schreiben vom 27.12.2016 – der Disziplinarkommission vorgelegten Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau ist zu entnehmen, dass römisch 40 am 24.8.2016, um 14.30 Uhr, die Auffindung eines vermutlichen Kriegsrelikts im Bereich des Sandersees, nahe der Großglockner Hochalpenstraße, vor der letzten Kehre zur Kaiser-Franz-Josefs-Höhe, Gemeinde Heiligenblut, Bezirk Spittal an der Drau, gemeldet worden sei. römisch 40 habe es nach Besichtigung und Anfertigung eines Fotos vom Kriegsrelikt jedoch unterlassen, im Wege der LLZ einen Sprengstoffsachkundigen bzw. den Entminungsdienst zu verständigen, obwohl dies erlassmäßig angeordnet sei. Stattdessen habe römisch 40 den ihm bekannten privaten Sprengbefugten und Mineur römisch 40 angerufen, der mit römisch 40 die Granate um 18.45 Uhr besichtigt und am selben Abend gesprengt habe. XXXX habe die Amtshandlung lediglich im EDD-Dienstvollzug ausgetragen, aber keinen Akt im PAD angelegt und der Sicherheitsbehörde keinen Bericht erstattet, obwohl dies zusätzlich zur Berichterstattungsvorschrift mit Befehl des Bezirkspolizeikommandanten vom 9.5.2008 für solche Fälle angeordnet sei.römisch 40 habe die Amtshandlung lediglich im EDD-Dienstvollzug ausgetragen, aber keinen Akt im PAD angelegt und der Sicherheitsbehörde keinen Bericht erstattet, obwohl dies zusätzlich zur Berichterstattungsvorschrift mit Befehl des Bezirkspolizeikommandanten vom 9.5.2008 für solche Fälle angeordnet sei. XXXX habe am 28.8.2016, um 19.31 Uhr, auf konkrete Anfrage des Bezirkspolizeikommandanten mit E-Mail fälschlich gemeldet, dass nur Teile einer britischen Werfergranate gefunden worden seien, nichts mehr zu entschärfen, sondern nur mehr zu entsorgen gewesen sei.römisch 40 habe am 28.8.2016, um 19.31 Uhr, auf konkrete Anfrage des Bezirkspolizeikommandanten mit E-Mail fälschlich gemeldet, dass nur Teile einer britischen Werfergranate gefunden worden seien, nichts mehr zu entschärfen, sondern nur mehr zu entsorgen gewesen sei. XXXX habe auf weitere Anfrage des Bezirkspolizeikommandos vom 6.9.2016 am 19.9.2016 erstmals einen PAD-Akt, Gz. E1/7647/2016, angelegt, in dessen Aktenvermerk er unter anderem fälschlich geschrieben habe, dass es sich um eine vermutlich nicht mehr funktionsfähige und auch nicht mehr vollständige britische Handwerfgranate gehandelt habe und diese vom Sachkundigen fachgerecht entsorgt worden sei. Im Aktenvermerk habe XXXX die Daten des Finders hinsichtlich Geburtsdatum und des Wohnortes falsch eingetragen und keine Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit gemacht.römisch 40 habe auf weitere Anfrage des Bezirkspolizeikommandos vom 6.9.2016 am 19.9.2016 erstmals einen PAD-Akt, Gz. E1/7647/2016, angelegt, in dessen Aktenvermerk er unter anderem fälschlich geschrieben habe, dass es sich um eine vermutlich nicht mehr funktionsfähige und auch nicht mehr vollständige britische Handwerfgranate gehandelt habe und diese vom Sachkundigen fachgerecht entsorgt worden sei. Im Aktenvermerk habe römisch 40 die Daten des Finders hinsichtlich Geburtsdatum und des Wohnortes falsch eingetragen und keine Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit gemacht. Schließlich habe XXXX auch die konkreten Fragen in Form von schriftlichen Weisungen des Bezirkspolizeikommandanten vom 22.9.2016 und 8.11.2016 nach dem Finder und dem Sachverständigen nicht beantwortet und habe dadurch die Aufklärung der tatsächlichen Geschehnisse und Feststellung, ob noch weitere Gefahren von dem gefundenen Kriegsrelikt ausgehen könnten, erschwert.Schließlich habe römisch 40 auch die konkreten Fragen in Form von schriftlichen Weisungen des Bezirkspolizeikommandanten vom 22.9.2016 und 8.11.2016 nach dem Finder und dem Sachverständigen nicht beantwortet und habe dadurch die Aufklärung der tatsächlichen Geschehnisse und Feststellung, ob noch weitere Gefahren von dem gefundenen Kriegsrelikt ausgehen könnten, erschwert. 1.
  26. Die Ermittlungen der Dienstbehörde haben ergeben, dass sich die unter 1.
  27. dargestellten Sachverhaltselemente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wie dargestellt ereignet haben. 1.
  28. Der unter 1.
  29. dargestellte Sachverhalt wurde der Dienstbehörde mit Eingang der Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau am 21.12.2016 bekannt.
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  31. ergeben sich aus dem vorgelegten Akt, diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu 1.
  32. und 1.
  33. ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau und dem darauf befindlichen Einlaufstempel der Landespolizeidirektion Kärnten, Personalabteilung. Die Feststellungen zu 1.
  34. ergeben sich aus dem vom Bezirkspolizeikommando Spittal an der Drau geführten Ermittlungen, insbesondere der Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX sowie den Ausführungen des Abteilungsinspektors XXXX, der nach Aktenlage ein sprengstoffsachkundiges Organ ist, sowie dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr zwischen XXXX und XXXX, dem Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau, dem Aktenvermerk vom 19.9.2016 des XXXX und dem Eintrag in die EDD und schließlich den im Spruch genannten schriftlichen Weisungen in Form von Erlässen des Landespolizeikommandos Kärnten und des Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau.Die Feststellungen zu 1.
  35. ergeben sich aus dem vom Bezirkspolizeikommando Spittal an der Drau geführten Ermittlungen, insbesondere der Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie den Ausführungen des Abteilungsinspektors römisch 40 , der nach Aktenlage ein sprengstoffsachkundiges Organ ist, sowie dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr zwischen römisch 40 und römisch 40 , dem Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau, dem Aktenvermerk vom 19.9.2016 des römisch 40 und dem Eintrag in die EDD und schließlich den im Spruch genannten schriftlichen Weisungen in Form von Erlässen des Landespolizeikommandos Kärnten und des Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau. XXXXhat laut einem E-Mail des Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau ausgesagt, dass seine Tochter ein Foto der gefundenen Werfergranate gemacht habe, dieses sei dem Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau übermittelt worden und beweise nach Beurteilung durch ein sprengstoffsachkundiges Organ, dass es sich mit Sicherheit nicht nur um Teile einer Granate gehandelt habe. XXXX hat ausgeführt, dass er am Nachmittag des 24.8.2016 von XXXX angerufen worden sei, mit der Bitte, einen aufgefundenen Gegenstand anzusehen, da sich der Zeuge ja mit Sprengstoff auskennen würde, Sprengbeauftragter sei und jahrelange Erfahrung mit Sprengstoff im Tunnel- und Wegebau habe. Am gegenständlichen Ort habe man einen kleinen Sprengkörper gefunden, den der Zeuge auf einem vorgelegten Foto wiedererkenne. Um eine Gefährdung von Wanderern und Touristen zu vermeiden, habe der Zeuge zu XXXX gesagt, dass die Granate weggeschossen gehöre. Dies habe der Zeuge dann mit Austrogel und einer Zeitzündschnur an einem sicheren Ort erledigt, während XXXX mit dem Streifenwagen die nahe Straße gesperrt habe. Die Sprengung sei ohne Probleme verlaufen, von der Granate seien keine Rückstände zu finden gewesen.römisch 40 hat ausgeführt, dass er am Nachmittag des 24.8.2016 von römisch 40 angerufen worden sei, mit der Bitte, einen aufgefundenen Gegenstand anzusehen, da sich der Zeuge ja mit Sprengstoff auskennen würde, Sprengbeauftragter sei und jahrelange Erfahrung mit Sprengstoff im Tunnel- und Wegebau habe. Am gegenständlichen Ort habe man einen kleinen Sprengkörper gefunden, den der Zeuge auf einem vorgelegten Foto wiedererkenne. Um eine Gefährdung von Wanderern und Touristen zu vermeiden, habe der Zeuge zu römisch 40 gesagt, dass die Granate weggeschossen gehöre. Dies habe der Zeuge dann mit Austrogel und einer Zeitzündschnur an einem sicheren Ort erledigt, während römisch 40 mit dem Streifenwagen die nahe Straße gesperrt habe. Die Sprengung sei ohne Probleme verlaufen, von der Granate seien keine Rückstände zu finden gewesen. Dem E-Mail-Verkehr zwischen XXXX und XXXX, dem Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau, sowie dem oben genannten Aktenvermerk und dem Eintrag in die EDD sind der Vorfallszeitpunkt, die wechselnde Verantwortung des XXXX und die genannten schriftlichen Weisungen des XXXX zu entnehmen.Dem E-Mail-Verkehr zwischen römisch 40 und römisch 40 , dem Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos Spittal an der Drau, sowie dem oben genannten Aktenvermerk und dem Eintrag in die EDD sind der Vorfallszeitpunkt, die wechselnde Verantwortung des römisch 40 und die genannten schriftlichen Weisungen des römisch 40 zu entnehmen. Zu den relevanten Weisungen ist auszuführen: Aus dem Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17.8.2015, GZ P45/40375/2015-EGFA02-Hol, Anlage 2 (Merkblatt für die Sicherheitsexekutive), lit D.) ergibt sich, dass Sicherheitsorgane beim Auffinden von Kriegsrelikten der Entminungsdienst im Wege der LLZ über das Lagezentrum des BMLVS zu benachrichtigen ist. Aus dem Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten vom 5.8.2013, GZ P4/60712/2013-A1.2-Jo, Punkt 2.
  36. ergibt sich, dass Geschäftsfälle, die einer Erledigung oder raschen und verlässlichen Wiederauffindbarkeit bedürfen, frühestmöglich im elektronischen Aktenbearbeitungssystem zu protokollieren sind. Aus der schriftlichen Weisung des Bezirkspolizeikommandanten von Spittal/Drau vom 9.5.2008, GZ 2031/08, ergibt sich, dass – unabhängig von einem strafrechtlichen Konnex – die Polizeiinspektionen bei Aufsehen erregenden Ereignissen, die zu größerem Medieninteresse führen können (siehe
  37. Unterstrich zu 1.) die Bezirksleitsstelle zu beauftragen haben, der zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau) zu berichten. Dass der Fund eines Kriegsrelikts in einem – nach Aussagen des Beschwerdeführers stark frequentierten – Ausflugsgebiet geeignet ist, größeres Medieninteresse hervorzurufen, ist grundsätzlich naheliegend und daher hinsichtlich des Verdachtsfalls der Nichtbeachtung der gegenständlichen Weisung hinreichend.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  39. Gemäß § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 (in Folge: BDG), hat der Vorsitzende des zuständigen Disziplinarsenates nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.3.
  40. Gemäß Paragraph 123, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (in Folge: BDG), hat der Vorsitzende des zuständigen Disziplinarsenates nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bisherigen bis zur Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 es um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bisherigen bis zur Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 es um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 27.04.1989, 88/09/0004; VwGH 18.03.1998, 96/09/0145; VwGH 01.07.1998, 97/09/0365; VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH 09.10.2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führende Verfahren zu sehen (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 27.04.1989, 88/09/0004; VwGH 18.03.1998, 96/09/0145; VwGH 01.07.1998, 97/09/0365; VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH 09.10.2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führende Verfahren zu sehen (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, BDG innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Auf der Grundlage des § 58 Abs. 1 und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Lässt sich dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt (VwGH 28.10.2004, 2001/09/0015). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass die dem Einleitungsbeschluss zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen ist, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere (aber nicht nur) für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005).Auf der Grundlage des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Lässt sich dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt (VwGH 28.10.2004, 2001/09/0015). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass die dem Einleitungsbeschluss zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen ist, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere (aber nicht nur) für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarkommission bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben muss, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (VwGH 01.07.1998, 97/09/0095). Für den konkreten Fall bedeutet das, dass sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, dass zumindest ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen der genannten Dienstrechtsverletzungen besteht. 3.
  41. Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.3.
  42. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich des Fundes des Kriegsmaterials und des damit verbundenen vorgehaltenen Fehlverhaltens (Beiziehen eines zivilen Sprengmeisters, Nichtbeiziehen des Entminungsdienstes) sowie hinsichtlich der Nichtprotokollierung im PAD und der nicht erfolgten Beauftragung der Bezirksleitstelle der zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau) zu berichten, am
  43. August 2016, hinsichlich der wahrheitswidrigen Meldung am
  44. August 2016 und hinsichtlich der falschen Protokollierung des Nationale des Zeugen im entsprechenden PAD-Akt am
  45. September 2016 gesetzt; das Verhalten wurde der Dienstbehörde am 21.12.2016 bekannt; daher liegen keine der in § 94 BDG dargestellten Verjährungsfälle vor; folglich ist auch das Verfahren aus diesem Grunde nicht einzustellen.Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich des Fundes des Kriegsmaterials und des damit verbundenen vorgehaltenen Fehlverhaltens (Beiziehen eines zivilen Sprengmeisters, Nichtbeiziehen des Entminungsdienstes) sowie hinsichtlich der Nichtprotokollierung im PAD und der nicht erfolgten Beauftragung der Bezirksleitstelle der zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau) zu berichten, am
  46. August 2016, hinsichlich der wahrheitswidrigen Meldung am
  47. August 2016 und hinsichtlich der falschen Protokollierung des Nationale des Zeugen im entsprechenden PAD-Akt am
  48. September 2016 gesetzt; das Verhalten wurde der Dienstbehörde am 21.12.2016 bekannt; daher liegen keine der in Paragraph 94, BDG dargestellten Verjährungsfälle vor; folglich ist auch das Verfahren aus diesem Grunde nicht einzustellen. Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahren ist dieses gemäß § 118 Abs. 1 BDG mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahren ist dieses gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Offensichtliche Einstellungsgründe im Sinne des § 118 BDG sind nicht zu sehen; gegebenenfalls wären diese im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.Offensichtliche Einstellungsgründe im Sinne des Paragraph 118, BDG sind nicht zu sehen; gegebenenfalls wären diese im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen. 3.
  49. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde: Dass ein hinreichender Verdacht hinsichtlich des Vorliegens der angezeigten und nunmehr gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ergibt sich aus dem oben ausgeführten. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, dass er sich in einem entschuldigenden Notstand befunden habe, so wird er diesbezüglich auf das Disziplinarverfahren zu verweisen sein. Ob der Zeuge XXXX die nötige Fachkenntnis für die Sprengung des Kriegsrelikts hat oder nicht, ist im Disziplinarverfahren zu klären. Zumindest besteht der Verdacht, dass der Zeuge XXXX, der das Kriegsrelikt nicht identifizieren konnte, nicht die nötige Fachkenntnis hatte.Ob der Zeuge römisch 40 die nötige Fachkenntnis für die Sprengung des Kriegsrelikts hat oder nicht, ist im Disziplinarverfahren zu klären. Zumindest besteht der Verdacht, dass der Zeuge römisch 40 , der das Kriegsrelikt nicht identifizieren konnte, nicht die nötige Fachkenntnis hatte. Richtig ist, dass der gegenständliche Erlass nicht zwingend die Beiziehung eines SKO bei der Auffindung von Kriegsrelikten verlangt; jedoch weist der Erlass vom 17.8.2015, GZ P45/40375/2015-EGFA02-Hol, Anlage 2 (Merkblatt für die Sicherheitsexekutive), lit D.) Sicherheitsorgane an, beim Auffinden von Kriegsrelikten den Entminungsdienst im Wege der LLZ über das Lagezentrum des BMLVS zu benachrichtigen. Daher besteht der Verdacht der vorgehaltenen Weisungsverletzung. Dass der Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten vom 5.8.2013, GZ P4/60712/2013-A1.2-Jo, Punkt 2.
  50. anweist, Geschäftsfälle, die einer Erledigung oder raschen und verlässlichen Wiederauffindbarkeit bedürfen, frühestmöglich im elektronischen Aktenbearbeitungssystem zu protokollieren, wurde oben schon dargestellt. Soweit der Erlass auch außerhalb der Bearbeitung von Strafrechtsfällen anzuwenden ist – was sich aus einer Wortinterpretation ergibt, wenngleich der Erlass außerhalb des Punktes 2.
  51. praktisch nur zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen Stellung nimmt –, was im Disziplinarverfahren abschließend zu klären sein wird, besteht zumindest der hinreichende Verdacht, dass gegen diese Weisung verstoßen wurde; es spielt keine Rolle, ob das PAD zur allgemeinen Informationsgewinnung anzuwenden ist, da das zuständige sprengstoffsachkundige Organ gerade beim Vorgehen des Beschwerdeführers durchaus ein dienstliches Interesse an dem Fall haben könnte, etwa um eine Suche in der Nähe des Fundortes nach weiteren Kriegsrelikten durchzuführen. Richtig ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass er gar nicht zur Berichterstattung an die zuständige Sicherheitsbehörde ermächtigt gewesen ist; allerdings ergibt sich aus der schriftlichen Weisung des Bezirkspolizeikommandanten von Spittal/Drau vom 9.5.2008, GZ 2031/08, dass – unabhängig von einem strafrechtlichen Konnex – die Polizeiinspektionen bei Aufsehen erregenden Ereignissen, die zu größerem Medieninteresse führen können (siehe
  52. Unterstrich zu 1.) die BLS Spittal/Drau zu beauftragen haben, der zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau) zu berichten. Da zumindest der Verdacht besteht, dass der Fund eines Kriegsrelikts in einem – nach Aussagen des Beschwerdeführers stark frequentierten – Ausflugsgebiet geeignet ist, größeres Medieninteresse hervorzurufen, wäre der Beschwerdeführer als Leiter der Polizeiinspektion daher verpflichtet gewesen, die Berichterstattung an die Sicherheitsbehörde über die BLS Spittal/Drau in Auftrag zu geben; daher ist der Vorwurf im Spruch des Einleitungsbeschlusses entsprechend zu korrigieren. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er die persönlichen Daten des Finders offensichtlich nicht richtig verstanden habe, ist er darauf hinzuweisen, dass die Schuldfrage im Disziplinarverfahren zu klären ist; dass die Daten objektiv falsch und unvollständig waren, wurde bereits festgestellt. Inwieweit mangelnde Strafwürdigkeit der Tat vorliegt, wird auch im Disziplinarverfahren zu klären sein; es ist prima vista nicht zu erkennen, dass die Schuld des Beschwerdeführers im Hinblick auf den erlasswidrigen Umgang mit sprengkräftigen Kriegsrelikten gering ist; selbiges gilt für die Meldeverstöße. Insbesondere im Hinblick auf die durch die Führungsposition des Beschwerdeführers gegebene Vorbildwirkung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat prima vista keine Folgen nach sich gezogen hat und liegt daher ein entsprechender Einstellungsgrund nicht schon offensichtlich vor. 3.
  53. Zur Änderung des Spruches durch das gegenständliche Erkenntnis: Zur Änderung des Spruches hinsichtlich des Punktes
  54. ist auf 3.
  55. zu verweisen. 3.
  56. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Es war daher – unbeschadet, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und im Erkenntnis beachtet, es waren keine offenen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, daher ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2148897.1.00

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