Obsah (7)
Art 133§ 14§ 17Art. 130§ 113§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlG302 2117748-1 SpruchG302 2117748-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2015, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF), die belangte Behörde möge auf die Einhebung von Verzugszinsen im Ausmaß von € 43.190,64 verzichten und diese nachsehen, nicht entsprochen. Die Verzugszinsen seien zur Einzahlung zu bringen.
- Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2015, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag der römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF), die belangte Behörde möge auf die Einhebung von Verzugszinsen im Ausmaß von € 43.190,64 verzichten und diese nachsehen, nicht entsprochen. Die Verzugszinsen seien zur Einzahlung zu bringen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens richtig zu beurteilen und daher im Widerspruch zur ständigen Judikatur eine zu einschränkende Interpretation der Norm des § 59 Abs. 2 ASVG vorgenommen hätte. Durch die Einhebung der Verzugszinsen sei das Unternehmen wirtschaftlich gefährdet. Der angefochtene Bescheid leide an einem Ermessensfehler, weil die belangte Behörde lediglich die Gründe für das Nichtvorliegen einer konkreten wirtschaftlichen Gefährdung behandelt habe und nicht auf Argumente eingegangen sei, die für eine Bewilligung sprechen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens richtig zu beurteilen und daher im Widerspruch zur ständigen Judikatur eine zu einschränkende Interpretation der Norm des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG vorgenommen hätte. Durch die Einhebung der Verzugszinsen sei das Unternehmen wirtschaftlich gefährdet. Der angefochtene Bescheid leide an einem Ermessensfehler, weil die belangte Behörde lediglich die Gründe für das Nichtvorliegen einer konkreten wirtschaftlichen Gefährdung behandelt habe und nicht auf Argumente eingegangen sei, die für eine Bewilligung sprechen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2015, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG abgewiesen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der Einwand, dass es sich bei der Gesellschaft als Konzernmutter lediglich um eine Pooling Gesellschaft handle, unberücksichtigt bleiben könne, da die Position des Unternehmens innerhalb eines Konzerns keinen Aufschluss über die wirtschaftliche Tragfähigkeit gebe. Ausgehend von den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Daten und Unterlagen, von deren Richtigkeit die Behörde ausgegangen sei, wäre ermittelt worden, dass es sich um ein finanziell stabiles und leistungsfähiges Unternehmen handle. Im beschwerdegegenständlichen Fall zeige sich zwar eine Steigerung des Fremdkapitals, jedoch auch eine (deutlich stärkere) Steigerung des Eigenkapitals. Die Liquidität des Unternehmens sei sehr gut und auch der Cash-Flow des Unternehmens entwickle sich deutlich positiv. Es sei auch darauf verwiesen, dass sich aus der Bilanzanalyse ergeben habe, dass es dem Unternehmen möglich wäre, sämtliche kurzfristigen Verbindlichkeiten mit dem Umlaufvermögen abzudecken und auch danach noch freie Mittel zur Verfügung stehen würden. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wäre sowohl 2012 als auch 2013 positiv und steigere sich klar. Bei der Verzugszinsennachsicht handle es sich lediglich um eine Ausnahme, die eine wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens verhindern solle. Dabei müsse die Einbringung der Verzugszinsen ursächlich für diese Gefährdung und diese nicht schon durch andere Umstände induziert sein. Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Nichtgewährung einer Verzugszinsennachsicht würde keine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedeuten, da sich die ökonomische Situation des Unternehmens als deutlich positiv darstelle. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Bilanzanalyse könne die Behörde zu keiner anderen Entscheidung gelangen, als festzustellen, dass keine wirtschaftliche Gefährdung gegeben und das Unternehmen in der Lage sei, die Verzugszinsen zu tragen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2015, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der Einwand, dass es sich bei der Gesellschaft als Konzernmutter lediglich um eine Pooling Gesellschaft handle, unberücksichtigt bleiben könne, da die Position des Unternehmens innerhalb eines Konzerns keinen Aufschluss über die wirtschaftliche Tragfähigkeit gebe. Ausgehend von den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Daten und Unterlagen, von deren Richtigkeit die Behörde ausgegangen sei, wäre ermittelt worden, dass es sich um ein finanziell stabiles und leistungsfähiges Unternehmen handle. Im beschwerdegegenständlichen Fall zeige sich zwar eine Steigerung des Fremdkapitals, jedoch auch eine (deutlich stärkere) Steigerung des Eigenkapitals. Die Liquidität des Unternehmens sei sehr gut und auch der Cash-Flow des Unternehmens entwickle sich deutlich positiv. Es sei auch darauf verwiesen, dass sich aus der Bilanzanalyse ergeben habe, dass es dem Unternehmen möglich wäre, sämtliche kurzfristigen Verbindlichkeiten mit dem Umlaufvermögen abzudecken und auch danach noch freie Mittel zur Verfügung stehen würden. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wäre sowohl 2012 als auch 2013 positiv und steigere sich klar. Bei der Verzugszinsennachsicht handle es sich lediglich um eine Ausnahme, die eine wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens verhindern solle. Dabei müsse die Einbringung der Verzugszinsen ursächlich für diese Gefährdung und diese nicht schon durch andere Umstände induziert sein. Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Nichtgewährung einer Verzugszinsennachsicht würde keine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedeuten, da sich die ökonomische Situation des Unternehmens als deutlich positiv darstelle. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Bilanzanalyse könne die Behörde zu keiner anderen Entscheidung gelangen, als festzustellen, dass keine wirtschaftliche Gefährdung gegeben und das Unternehmen in der Lage sei, die Verzugszinsen zu tragen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.
- Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 27.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf den Beitragskonten der BF wurden im Jahr 2011 aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (in weiterer Folge: GPLA) Nachverrechnungen für den Zeitraum 2005 bis 2009 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge einen Bescheid über die GPLA und brachte nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges eine Beschwerde beim VwGH ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2013, ZI. XXXX, hat dieser die Beschäftigung des Beraters als echtes Dienstverhältnis bestätigt. Der Bescheid zur Beitragspflicht wurde vom BVwG im November 2014 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurücküberwiesen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf einen zweiten Rechtsgang und akzeptierte die Nachverrechnung.Auf den Beitragskonten der BF wurden im Jahr 2011 aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (in weiterer Folge: GPLA) Nachverrechnungen für den Zeitraum 2005 bis 2009 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge einen Bescheid über die GPLA und brachte nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges eine Beschwerde beim VwGH ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2013, ZI. römisch 40 , hat dieser die Beschäftigung des Beraters als echtes Dienstverhältnis bestätigt. Der Bescheid zur Beitragspflicht wurde vom BVwG im November 2014 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurücküberwiesen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf einen zweiten Rechtsgang und akzeptierte die Nachverrechnung. Mit Schreiben vom 03.09.2014 ersuchte die BF um Bewilligung eines Ratenansuchens in Bezug auf die gesamte Kapitalforderung auf beiden Beitragskonten und Nachsicht der während der gesamten Verfahrensdauer bis zur endgültigen Bereinigung der Kapitalforderung anfallenden Verzugszinsen. Das Ratenansuchen wurde von der belangten Behörde dahingehend bewilligt, dass zunächst eine Anzahlung über 40 % zu leisten und der verbleibende Teil des Kapitals in 12 gleichen Monatsraten zu bezahlen ist. Die letzte Rate ist im Dezember 2015 zu bezahlen. Das Ansuchen auf Nachsicht der bis Dezember 2015 anfallenden Verzugszinsen wurde im zuständigen Beitrags- und Regressausschuss der belangten Behörde in deren
- Sitzung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage als sachlich nicht gerechtfertigt abgelehnt. Eine von der belangten Behörde durchgeführte Bilanzanalyse für das Jahr 2013 ergab, dass sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich äußerst positiven Situation befindet. Der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital der Gesellschaft ist mit 57 % sehr hoch. Die theoretische Schuldentilgungsdauer beträgt etwa 4 Jahre und hat sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich reduziert. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit war sehr gut mit einem daraus resultierenden positiven Cash-Flow. Sämtliche kurzfristigen Verbindlichkeiten könnten aus dem Umlaufvermögen gedeckt werden und es stünden zusätzlich noch etwa 16 % des Umlaufvermögens mit einem Gegenwert von etwa € 4,4 Mio. für zukünftige Investitionen in den Betriebsprozess zur Verfügung. In der Höhe dieses Betrages müsste kein Fremdkapital aufgenommen werden. Die Ergebnisse der Bilanzanalyse stimmen mit denen des KSV 1870 überein. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen mit guter Ertragskraft und guter finanzieller Stabilität. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit war sowohl 2012 als auch 2013 positiv und steigerte sich klar. Es zeigt sich zwar eine Steigerung des Fremdkapitals, jedoch auch eine (deutlich stärkere) Steigerung des Eigenkapitals. Die Liquidität des Unternehmens ist sehr gut, auch der Cash-Flow des Unternehmens entwickelte sich deutlich positiv. Dem Unternehmen wäre es möglich, sämtliche kurzfristigen Verbindlichkeiten mit dem Umlaufvermögen abzudecken und es würden auch danach noch freie Mittel zur Verfügung stehen. Den zum Konzern gehörenden Gesellschaften XXXX und XXXX wurden nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen die Verzugszinsen nachgesehen. Es wurde eine auf das einzelne Unternehmen begrenzte und keine konzernweite Betrachtung vorgenommen.Den zum Konzern gehörenden Gesellschaften römisch 40 und römisch 40 wurden nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen die Verzugszinsen nachgesehen. Es wurde eine auf das einzelne Unternehmen begrenzte und keine konzernweite Betrachtung vorgenommen. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßgebliche Bestimmung des ASVG zu den Verzugszinsen lautet wie folgt: "§ 59
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden."§ 59
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68 a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68, a Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." 3.3.
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 130Abs.
3 B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde, wie bereits erwähnt, verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3 B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Ablehnung des Antrages auf Verzicht der Einhebung der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).3.3.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz 3, B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer - nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen - letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde, wie bereits erwähnt, verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3, B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Ablehnung des Antrages auf Verzicht der Einhebung der Verzugszinsen als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). 3.
- Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (VwGH 2013/08/0107, SVSlg 62.915). Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 ASVG sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = SVSlg 32.485; 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Auch ein nachträglich (also nach Einhebung der Verzugszinsen) gestellter Antrag ist möglich (VwGH 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Der Verzicht steht wie im Falle der Abrundung nach Abs. 1 - als "Kann"-Bestimmung formuliert - im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers (Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 197), Leitlinien für die Entscheidung sind nach dem klaren Wortlaut zwei Determinanten:Die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = SVSlg 32.485; 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Auch ein nachträglich (also nach Einhebung der Verzugszinsen) gestellter Antrag ist möglich (VwGH 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Der Verzicht steht wie im Falle der Abrundung nach Absatz eins, - als "Kann"-Bestimmung formuliert - im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers (Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 197), Leitlinien für die Entscheidung sind nach dem klaren Wortlaut zwei Determinanten: Erstens ist es die wirtschaftliche Situation des konkreten Beitragsschuldners. Zweitens ist nach Abs. 2 Satz 2 der Verzicht auch nach der Dauer des Verzugs zu entscheiden. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dabei auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte auch außerhalb des § 59 Bezug zu nehmen ist, insbesondere auf das Vorliegen und die Intensität von Verschuldenselementen (Derntl in Sonntag, ASVG
- Auflage § 59 Rz 27).Erstens ist es die wirtschaftliche Situation des konkreten Beitragsschuldners. Zweitens ist nach Absatz 2, Satz 2 der Verzicht auch nach der Dauer des Verzugs zu entscheiden. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dabei auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte auch außerhalb des Paragraph 59, Bezug zu nehmen ist, insbesondere auf das Vorliegen und die Intensität von Verschuldenselementen (Derntl in Sonntag, ASVG
- Auflage Paragraph 59, Rz 27). Das Abstellen auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners darf nicht dazu führen, dass dieses Argument jeder Schuldner vorbringt, der die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat und allenfalls schon Exekutionen durch die belangte Behörde ausgesetzt ist (Derntl in Sonntag, ASVG
- Auflage § 59 Rz 23). Somit wird zu Recht eine einschränkende Interpretation vorgenommen.Das Abstellen auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners darf nicht dazu führen, dass dieses Argument jeder Schuldner vorbringt, der die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat und allenfalls schon Exekutionen durch die belangte Behörde ausgesetzt ist (Derntl in Sonntag, ASVG
- Auflage Paragraph 59, Rz 23). Somit wird zu Recht eine einschränkende Interpretation vorgenommen. Der Antragsteller hat durch ein konkretes und mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen alle Umstände darzulegen, in welcher Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die bereits erfolgte Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe gefährdet wurden und dass diese Gefährdung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterbesteht (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485; ähnlich VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486 und 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240; 99/08/0004, SVSlg 53.053): Dazu sind die Vermögensverhältnisse und Einkünfte unter Einschluss der nach Art und Ausmaß aufgeschlüsselten Schulden durch tunlichst ziffernmäßige Ausgaben konkret darzutun (also trifft den Beitragsschuldner trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens eine besondere Darlegungslast). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 ASVG kann sich daraus ergeben, dass der Beitragsschuldner zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen einen Kredit aufnehmen muss, dessen Rückzahlung den Beitragsschuldner wirtschaftlich gefährden könnte, oder dass er wegen der Bezahlung der Verzugszinsen gehindert ist, die hiefür aufgewendeten Mittel in anderer Weise, z.B. zur Tilgung anderer Schulden oder für betriebsnotwendige Investitionen, einzusetzen, und dass ihm daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen ist oder erwachsen könnte (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485). Nicht ausreichend aussagekräftig ist der auf einen einzigen Stichtag abstellende Status ohne Gewinn- und Verlustrechnung (VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486).Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ASVG kann sich daraus ergeben, dass der Beitragsschuldner zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen einen Kredit aufnehmen muss, dessen Rückzahlung den Beitragsschuldner wirtschaftlich gefährden könnte, oder dass er wegen der Bezahlung der Verzugszinsen gehindert ist, die hiefür aufgewendeten Mittel in anderer Weise, z.B. zur Tilgung anderer Schulden oder für betriebsnotwendige Investitionen, einzusetzen, und dass ihm daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen ist oder erwachsen könnte (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485). Nicht ausreichend aussagekräftig ist der auf einen einzigen Stichtag abstellende Status ohne Gewinn- und Verlustrechnung (VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486). Der Verzicht nach § 59 Abs. 2 Satz 1 ASVG setzt voraus, dass gerade durch die Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, d.h. dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie z.B. die Einhebung der SV-Beiträge selbst) eingetreten ist: Nicht ausreichend ist daher eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern es muss durch die Einhebung der Zinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten, die ansonsten nicht gegeben wäre (VwGH 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Der angestrebte Verzugszinsenverzicht muss somit zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens beitragen können (VwGH 99/08/0004, SVSlg 53.053). Die Praxis entscheidet auf Verzicht gem. Abs. 2 Satz 1 etwa bei ehemaligen Unternehmern, die ihre Beitragsschuld inzwischen beglichen haben und eine niedrige Pension beziehen und sich deshalb (also wegen einer Zinsenvorschreibung) in bedrängten finanziellen Verhältnissen befinden (vgl. Bartos in Geppert, Sozialversicherung 5.2.3).Der Verzicht nach Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ASVG setzt voraus, dass gerade durch die Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, d.h. dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie z.B. die Einhebung der SV-Beiträge selbst) eingetreten ist: Nicht ausreichend ist daher eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern es muss durch die Einhebung der Zinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten, die ansonsten nicht gegeben wäre (VwGH 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Der angestrebte Verzugszinsenverzicht muss somit zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens beitragen können (VwGH 99/08/0004, SVSlg 53.053). Die Praxis entscheidet auf Verzicht gem. Absatz 2, Satz 1 etwa bei ehemaligen Unternehmern, die ihre Beitragsschuld inzwischen beglichen haben und eine niedrige Pension beziehen und sich deshalb (also wegen einer Zinsenvorschreibung) in bedrängten finanziellen Verhältnissen befinden vergleiche Bartos in Geppert, Sozialversicherung 5.2.3). 3.
- Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung wurde seitens der belangten Behörde anhand von Unterlagen vorgenommen, die von der Beschwerdeführerin selbst zur Verfügung gestellt wurden. Die belangte Behörde hat die wirtschaftliche Lage des Unternehmens treffend beurteilt. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ist nicht gegeben. Die Ermessensentscheidung wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH getroffen, wie die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens anhand der ermittelten Kennzahlen zeigt. Die belangte Behörde hat im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden. Die Beschwerde erweist sich vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des VwGH als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2117748.1.00