Obsah (11)
Art 133§§57§ 52§ 53§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlG306 2144306-1 SpruchG306 2144306-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Gz.: XXXX, vom XXXX.2015 - rechtskräftig am XXXX.2015 - wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des versuchten schweren Betruges, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens der Hehlerei für schuldig empfunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 .2015 - rechtskräftig am römisch 40 .2015 - wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des versuchten schweren Betruges, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens der Hehlerei für schuldig empfunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde zuvor, ebenfalls vom Landesgericht XXXX zu Gz.: XXXX vom XXXX.2014 - rechtskräftig am XXXX.2014 - wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wobei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der BF wurde zuvor, ebenfalls vom Landesgericht römisch 40 zu Gz.: römisch 40 vom römisch 40 .2014 - rechtskräftig am römisch 40 .2014 - wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wobei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem BF am 21.08.2015 persönlich zugestelltem Schreiben, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die gefasste Absicht, angesichts der obzitierten Verurteilung, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu verhängen in Kenntnis, und räumte diesem, unter Stellung bezughabender Fragen, in einem die Möglichkeit der Stellungnahme, ein. Mit am 29.09.2015 beim BFA eingelangtem Schriftsatz nahm der BF Stellung. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 16.12.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen den BF
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i
Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.und II.), gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und diesem
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 16.12.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.und römisch zwei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), und diesem
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit per Telefax am 27.12.2016 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Vertreters Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eine verhältnismäßige Reduzierung des Einreiseverbotes beantragt. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten, wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 11.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist verheiratet und hat Sorgeverpflichtungen gegenüber seiner minderjährigen Tochter. Tochter als auch Gattin halten sich in Österreich auf. Der BF reiste zuletzt im Februar bzw. März 2013 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither, ununterbrochen, in diesem auf. Der BF weist mit Unterbrechungen seit dem XXXX.2011 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Seit XXXX.2014 ist der BF mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.Der BF weist mit Unterbrechungen seit dem römisch 40 .2011 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Seit römisch 40 .2014 ist der BF mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Gz.: XXXX, vom XXXX.2015 - rechtskräftig am XXXX.2015 - wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des versuchten schweren Betruges, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens der Hehlerei für schuldig empfunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 .2015 - rechtskräftig am römisch 40 .2015 - wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des versuchten schweren Betruges, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens der Hehlerei für schuldig empfunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF mit einem weiteren Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- übersteigenden Wert, überwiegend durch Einbruch, und zwar durch Aufbrechen von Kellerabteilen und Aufzwicken von Fahrradschlössern sowie teilweise durch Aufsperren der Hauseingangstüren mittel nachgemachten Postschlüssels, mit dem Vorsatz, sich oder eine Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, wobei die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen wurden, um sich durch deren Wiederkehr eine fortlaufen Einvernahme zu verschaffen. Der Tatzeitraum erstreckte sich dabei von XXXX.2013 bis XXXX.2014 und kam es zu insgesamt 54 Fällen von nachweisbaren Geschädigten.3.000,- übersteigenden Wert, überwiegend durch Einbruch, und zwar durch Aufbrechen von Kellerabteilen und Aufzwicken von Fahrradschlössern sowie teilweise durch Aufsperren der Hauseingangstüren mittel nachgemachten Postschlüssels, mit dem Vorsatz, sich oder eine Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, wobei die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen wurden, um sich durch deren Wiederkehr eine fortlaufen Einvernahme zu verschaffen. Der Tatzeitraum erstreckte sich dabei von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 und kam es zu insgesamt 54 Fällen von nachweisbaren Geschädigten. Der BF versuchte des Weiteren in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren namhaften Person mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verkäuferinnen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, berechtigt zu sein, über die vorgelegte Kreditkarte zu verfügen, und unter Verwendung eines entfremdenden unbaren Zahlungsmittels, nämlich einer Kreditkarte, zu Handlungen zu verleiten. Dabei wurde vom Strafgericht besonders erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die vielfache Tatwiederholung über einen sehr langen Tatzeitraum, eine einschlägige Vorstrafe, das vielfache Überschreiten der Wertqualifikation sowie der rasche Rückfall (Tatbegehung noch am selben Tag der Hauptverhandlung des zurückliegenden Strafverfahrens). Als mildernd wurde insbesondre das umfassende und reumütige Geständnis sowie der umfassende Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt. Der BF verfügt aufgrund im Bundesgebiet lebender Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, weist im Bundesgebiet jedoch keine Erwerbstätigkeit auf. Der BF ist bereit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bezieht sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) und IV. (aufschiebende Wirkung), sodass die Rückkehrentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Der BF ist bereit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bezieht sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) und römisch vier. (aufschiebende Wirkung), sodass die Rückkehrentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Familienstand sowie der Obsorgepflicht, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde. Die Anhaltungen in Strafhaft ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie die bezughabenden Ausführungen beruhen auf einer dem Akt beiliegenden Urteilsausfertigungen sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die familiären und sozialen Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellung der mangelnden Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruht auf den Angaben des BF sowie auf einem Sozialversicherungsauszug. Die Arbeitsfähigkeit und der Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des BF wonach dieser bis zur Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sei sowie dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF beruht auf den Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde. Wie sich aus der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Sicht der Dinge umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe aller relevanten Sachverhalte und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen nicht erfolgter Angaben belehrt. Insofern lässt sich kein Verfahrensmangel seitens der belangten Behörde fassen. Vielmehr hat diese, unter Einbeziehung des Vorbringens des BF, den Sachverhalt hinreichend erhoben und diesen zum Gegenstand ihrer Entscheidung genommen. Wenn der BF nun in seiner Beschwerde behauptet, dass die belangte Behörde sich zu wenig mit dem bestehenden Familienleben auseinandergesetzt bzw. diese zu wenig gewürdigt hätte, so kann dem seitens des erkennenden Gerichtes nichts abgewonnen werden. Das BFA hat sich sehr wohl mit der familiären Situation des BF auseinandergesetzt. Sie ist jedoch (nachvollziehbarer Weise) zum Entschluss gekommen, dass seitens des BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht sodass das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an Sicherheit, zurückzutreten hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Wie oben bereits unter I. und II. angeführt wurde der BF unbestritten bereits zwei Mal vom LG XXXX wegen Verbrechen und Vergehens nach dem StGB verurteilt und zwar das erste Mal - wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und das zweite Mal - wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des versuchten schweren Betruges, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens der Hehlerei.Wie oben bereits unter römisch eins. und römisch zwei. angeführt wurde der BF unbestritten bereits zwei Mal vom LG römisch 40 wegen Verbrechen und Vergehens nach dem StGB verurteilt und zwar das erste Mal - wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und das zweite Mal - wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des versuchten schweren Betruges, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens der Hehlerei. Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Die Tathandlungen wurden gut vorbereitet und musste der BF immer wieder bauliche Hindernisse überwinden um zu den diversen Tatorten zu gelangen.Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche vergleiche VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Die Tathandlungen wurden gut vorbereitet und musste der BF immer wieder bauliche Hindernisse überwinden um zu den diversen Tatorten zu gelangen. Darüber hinaus fällt ins Auge, dass der BF noch am Tag der Hauptverhandlung des ersten zurückliegenden Strafverfahrens - indem er bedingt verurteilt wurde - gleich wieder straffällig wurde. Die Taten wurden sorgfältig geplant und dienten sie ausschließlich zur Beschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle. Der BF spezialisierte sich darauf, qualitativ hochwertige Fahrräder zu stehlen. Der BF war und ist arbeitslos. Laut eigenen Angaben ist der BF auch Drogenabhängig. Der BF verfügt über keine Barmittel bzw. über kein Vermögen. Insofern kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sondern wird dieser, erst nach Haftentlassung und seiner Bewährung in Freiheit beweisen müssen, dass er zukünftig sich wird wohl verhalten. Der in Strafhaft verbrachten Zeit kommt jedoch kein Gewicht zu (vgl. VwGH 30.01.2007, 2006/18/0474).Insofern kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sondern wird dieser, erst nach Haftentlassung und seiner Bewährung in Freiheit beweisen müssen, dass er zukünftig sich wird wohl verhalten. Der in Strafhaft verbrachten Zeit kommt jedoch kein Gewicht zu vergleiche VwGH 30.01.2007, 2006/18/0474). Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Gewalt- und Vermögensdelikte (vgl. vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Gewalt- und Vermögensdelikte vergleiche vergleiche VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umständen der familiären und sozialen Beziehung des BF zu Österreich mussten zurücktreten und konnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch die Gattin sowie das minderjährige Kind konnten den BF nicht davon abhalten straffällig zu werden. Angesichts dieses Umstandes und seines strafrechtswidrigen Verhaltens und seiner Anhaltung in Strafhaft, mussten die familiären Verhältnisse eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten, was auch für die vom BF erwähnten sonstigen - an sich berücksichtigungswürdigen - Integrationsmomente zu gelten hat.Auch die im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen der familiären und sozialen Beziehung des BF zu Österreich mussten zurücktreten und konnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch die Gattin sowie das minderjährige Kind konnten den BF nicht davon abhalten straffällig zu werden. Angesichts dieses Umstandes und seines strafrechtswidrigen Verhaltens und seiner Anhaltung in Strafhaft, mussten die familiären Verhältnisse eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten, was auch für die vom BF erwähnten sonstigen - an sich berücksichtigungswürdigen - Integrationsmomente zu gelten hat. Gegenständlich hat der BF sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seiner Gattin und Tochter einschränken könnenden Einreiseverbotes, von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen (langandauernder Deliktszeitraum) nicht abgehalten gefühlt. Vielmehr hat dieser dies wiederholt in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Zum anderen besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Familie in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt zwischen dem BF und ihr aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF stehen sohin die aufgrund seines in wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF stehen sohin die aufgrund seines in wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche vergleiche VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Vor dem Gesagten, ist, angesichts der dem BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, ist, angesichts der dem BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. So vermeint auch der VwGH das selbst im Falle eines 14-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bei bestehenden familiären und wirtschaftlichen Integrationsmomenten in Österreich, im Falle einer Verurteilung zu einer nur 18-monatigen, davon 12 Monate bedingten, Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Raubes und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sich die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erweise. (vgl. VwGH 20.03.2012, 2008/18/0261)So vermeint auch der VwGH das selbst im Falle eines 14-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bei bestehenden familiären und wirtschaftlichen Integrationsmomenten in Österreich, im Falle einer Verurteilung zu einer nur 18-monatigen, davon 12 Monate bedingten, Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Raubes und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sich die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erweise. vergleiche VwGH 20.03.2012, 2008/18/0261) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 18Abs.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und negativer Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden, muss nämlich vor diesem Hintergrund von einer Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs durch den Verbleib des BF im Bundegebiet ausgegangen werden. (vgl. VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297)Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und negativer Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden, muss nämlich vor diesem Hintergrund von einer Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs durch den Verbleib des BF im Bundegebiet ausgegangen werden. vergleiche VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297) Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2144306.1.00