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{'item': 'G307 2148491-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlG307 2148491-1 SpruchG307 2148491-1/8E G307 2148495-1/8E G307 2148493-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens): Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  3. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder
  4. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005) oder
  5. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Gemäß § 24 Abs. 2
  6. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
  7. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl , Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 15.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF3) am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist nach Serbien ausgereist sind.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl , Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 15.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF3) am römisch 40 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist nach Serbien ausgereist sind. Da die BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen haben und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005), war dieses gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Da die BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen haben und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005), war dieses gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2148491.1.00

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