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{'item': 'G314 2151334-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlG314 2151334-1 SpruchG314 2151334-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zahl XXXX, wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zahl römisch 40 , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht: A) Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX in XXXX wegen der Überschreitung der Befristung des visumfreien Aufenthalts festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde er am XXXX nach Serbien abgeschoben.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 wegen der Überschreitung der Befristung des visumfreien Aufenthalts festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde er am römisch 40 nach Serbien abgeschoben. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der beschäftigungslose BF seinen Aufenthalt in Österreich nicht selbständig finanzieren könne, zumal er mangels eines Aufenthaltstitels keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Er könne die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen und lebe in Österreich von der Unterstützung seiner beiden Schwestern. Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich würden keinen Verbleib rechtfertigen, weil seine Eltern und seine Tochter in Serbien lebten, wo er arbeiten könne und wo sein Privatleben stattfände. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der beschäftigungslose BF seinen Aufenthalt in Österreich nicht selbständig finanzieren könne, zumal er mangels eines Aufenthaltstitels keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Er könne die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen und lebe in Österreich von der Unterstützung seiner beiden Schwestern. Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich würden keinen Verbleib rechtfertigen, weil seine Eltern und seine Tochter in Serbien lebten, wo er arbeiten könne und wo sein Privatleben stattfände. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt III. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung zur Vernehmung der Schwestern des BF als Zeuginnen durchzuführen und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG nicht erfüllt sei. Er sei im Besitz von EUR 700 gewesen und werde von seinen beiden in Wien lebenden Schwestern finanziell unterstützt. Er könne bei einer von ihnen kostenlos wohnen und hätte auch seine Ausreise selbst finanzieren können. Die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hätten nie bestanden. Der BF habe den visumfreien Aufenthalt nur um vier Tage überschritten. Sein Verhalten sei keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal er unbescholten sei, bei seiner Einvernahme wahre Angaben gemacht habe und bereits ausgereist sei. Die Behörde habe nicht begründet, warum ein zweijähriges Einreiseverbot notwendig sei.Gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung zur Vernehmung der Schwestern des BF als Zeuginnen durchzuführen und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nicht erfüllt sei. Er sei im Besitz von EUR 700 gewesen und werde von seinen beiden in Wien lebenden Schwestern finanziell unterstützt. Er könne bei einer von ihnen kostenlos wohnen und hätte auch seine Ausreise selbst finanzieren können. Die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hätten nie bestanden. Der BF habe den visumfreien Aufenthalt nur um vier Tage überschritten. Sein Verhalten sei keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal er unbescholten sei, bei seiner Einvernahme wahre Angaben gemacht habe und bereits ausgereist sei. Die Behörde habe nicht begründet, warum ein zweijähriges Einreiseverbot notwendig sei. Das BFA beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, und legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 28.03.2017 einlangten. Feststellungen: Vor seiner nunmehrigen Einreise lag der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien, wo auch seine Eltern und seine Tochter leben. Er spricht die serbische Sprache und absolvierte in Serbien die achtjährige Grundschule, aber keine weitere Berufsausbildung. Er ist geschieden und lebt alleine. In den letzten beiden Jahren war er ohne regelmäßige Beschäftigung und lebte von Gelegenheitsarbeiten. Der BF hält sich immer wieder in Österreich auf. Zuletzt reiste er am 04.12.2016 mit seinem bis 2022 gültigen serbischen Reisepass von Serbien über Ungarn nach Österreich, um seine in Wien lebenden Schwestern XXXX und XXXXzu besuchen. Er wohnte in der Wohnung seiner Schwester XXXX mit der Anschrift XXXX, wo seit 12.12.2016 sein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitvertreib begleitete er seinen Cousin, der ein XXXX betreibt, bei dessen Fahrten.Der BF hält sich immer wieder in Österreich auf. Zuletzt reiste er am 04.12.2016 mit seinem bis 2022 gültigen serbischen Reisepass von Serbien über Ungarn nach Österreich, um seine in Wien lebenden Schwestern römisch 40 und XXXXzu besuchen. Er wohnte in der Wohnung seiner Schwester römisch 40 mit der Anschrift römisch 40 , wo seit 12.12.2016 sein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitvertreib begleitete er seinen Cousin, der ein römisch 40 betreibt, bei dessen Fahrten. Der BF verblieb nach dem Ende der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer, die am 03.03.2017 endete, in Österreich, weil er die zulässige Aufenthaltsdauer übersah. Am 08.03.2017 wurde er von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX in XXXX aufgegriffen; dabei wurde festgestellt, dass er sich schon mehr als 90 Tage durchgehend in Österreich aufgehalten hatte. Bei seiner Festnahme verfügte er abgesehen von Bargeld von EUR 700 über keine finanziellen Mittel. Er lebte von finanziellen Zuwendungen seiner Schwestern. Für die Unterkunft in der XXXX musste er nichts bezahlen.Der BF verblieb nach dem Ende der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer, die am 03.03.2017 endete, in Österreich, weil er die zulässige Aufenthaltsdauer übersah. Am 08.03.2017 wurde er von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 in römisch 40 aufgegriffen; dabei wurde festgestellt, dass er sich schon mehr als 90 Tage durchgehend in Österreich aufgehalten hatte. Bei seiner Festnahme verfügte er abgesehen von Bargeld von EUR 700 über keine finanziellen Mittel. Er lebte von finanziellen Zuwendungen seiner Schwestern. Für die Unterkunft in der römisch 40 musste er nichts bezahlen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. In Serbien wurde er als Jugendlicher wegen eines Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat in Österreich außer seinen Schwestern, seinem Cousin und einem Onkel keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum oder eine andere Aufenthaltsberechtigung. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind - soweit sie Niederschlag in den Feststellungen finden - schlüssig und plausibel, sodass ihnen gefolgt werden kann. Die Identität des BF wird durch seinen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht und in dem auch Ein- und Ausreisen in das Gebiet der Schengenstaaten dokumentiert sind. Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des XXXX-jährigen BF sind nicht hervorgekommen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit beruht auch darauf, dass er nach eigenen Angaben in Serbien von gelegentlichen XXXX lebte.Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des XXXX-jährigen BF sind nicht hervorgekommen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit beruht auch darauf, dass er nach eigenen Angaben in Serbien von gelegentlichen römisch 40 lebte. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit 04.12.2016 konnte anhand seiner Angaben, die sich mit dem letzten Einreisestempel in seinem Reisepass decken, festgestellt werden. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigte, dass er in der Wohnung seiner Schwester seit 12.12.2016 gemeldet ist. Aus dem Strafregister ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich. Die Jugendstrafe in Serbien konnte anhand seiner glaubhaften Aussage dazu festgestellt werden. Der BF zeigte sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf die Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer einsichtig und geständig. Die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen basieren auf seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderung, zumal keine entgegenstehenden Beweisergebnisse vorliegen. Das Fehlen einer Aufenthaltsberechtigung konnte festgestellt werden, weil der BF (im Einklang mit dem Fremdenregister) erklärte, weder ein Visum noch einen anderen Aufenthaltstitel zu haben. Es sind - abgesehen von sozialen Kontakten zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen - keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in Serbien befand, wo seine Eltern und seine Tochter nach wie vor leben. Die Verständigung mit der Dolmetscherin für die serbische Sprache war problemlos möglich, was entsprechende Sprachkenntnisse des BF belegt. Dafür spricht auch die Absolvierung der Pflichtschule in Serbien. Da das Gericht ohnehin (in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheids, vgl Seite 17 unten) davon ausgeht, dass der BF von seinen in Wien lebenden Schwestern finanziell unterstützt wird, ist ihre Einvernahme nicht erforderlich.Da das Gericht ohnehin (in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheids, vergleiche Seite 17 unten) davon ausgeht, dass der BF von seinen in Wien lebenden Schwestern finanziell unterstützt wird, ist ihre Einvernahme nicht erforderlich. Es liegen keine aussagekräftigen Hinweise dafür vor, dass der BF in Österreich einer Beschäftigung nachging, sodass seiner entsprechenden Aussage gefolgt werden kann. Rechtliche Beurteilung: Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte I., II. und IV.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, die sich nur gegen das in Spruchpunkt III. erlassene zweijährige Einreiseverbot richtet.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, die sich nur gegen das in Spruchpunkt römisch drei. erlassene zweijährige Einreiseverbot richtet. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist, weil der BF nur über Bargeld von einigen hundert Euro verfügt. Da er keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Geschwister hat, ist die freiwillige finanzielle Unterstützung des BF durch seine Schwestern in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. XXXX und XXXX können finanzielle Zuwendungen an den BF jederzeit einschränken oder ganz einstellen, sodass die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen) nicht ausgeschlossen sind.Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist, weil der BF nur über Bargeld von einigen hundert Euro verfügt. Da er keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Geschwister hat, ist die freiwillige finanzielle Unterstützung des BF durch seine Schwestern in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. römisch 40 und römisch 40 können finanzielle Zuwendungen an den BF jederzeit einschränken oder ganz einstellen, sodass die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen) nicht ausgeschlossen sind. Wenn dem BF aber nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzulasten ist und sich sein Fehlverhalten auf einen kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt beschränkt, kann von einem Einreiseverbot Abstand genommen werden (vgl VwGH Ra 2016/21/2027). Die Voraussetzungen dafür sind hier erfüllt: Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit und der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer um wenige Tage nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal sich der BF kooperativ und einsichtig zeigte und abgesehen von § 53 Abs 2 Z 6 FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen.Wenn dem BF aber nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzulasten ist und sich sein Fehlverhalten auf einen kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt beschränkt, kann von einem Einreiseverbot Abstand genommen werden vergleiche VwGH Ra 2016/21/2027). Die Voraussetzungen dafür sind hier erfüllt: Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit und der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer um wenige Tage nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal sich der BF kooperativ und einsichtig zeigte und abgesehen von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, beeinträchtigt sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend, dass ein Einreiseverbot erlassen werden muss. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt III. des Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, beeinträchtigt sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend, dass ein Einreiseverbot erlassen werden muss. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. Da trotz der Mittellosigkeit des BF kein Einreiseverbot zu erlassen ist, sind die beantragten weiteren Beweisaufnahmen zu den Unterstützungsleistungen der Schwestern des BF (von denen ohnedies ausgegangen wird) nicht notwendig.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. Da trotz der Mittellosigkeit des BF kein Einreiseverbot zu erlassen ist, sind die beantragten weiteren Beweisaufnahmen zu den Unterstützungsleistungen der Schwestern des BF (von denen ohnedies ausgegangen wird) nicht notwendig. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2151334.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.