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{'item': 'I401 2123882-1'}

Obsah (16)Art 133§ 94§ 4§ 24§ 25§ 2§ 36a§ 6§ 56§ 28§ 7§ 36b§ 21a§ 13j§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlI401 2123882-1 SpruchI401 2123882-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER a

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit bundeseinheitlichem Formular vom 15.04.2013 stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit in keiner Beschäftigung stehe. Die Fragen 6) und 9), ob er selbständig erwerbstätig sei und ein eigenes Einkommen habe, verneinte er. Die Fragen zu 7), ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, er für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt und er diese zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angezeigt habe, bejahte der Beschwerdeführer.
  2. Mit bundeseinheitlichem Formular vom 15.04.2013 stellte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit in keiner Beschäftigung stehe. Die Fragen 6) und 9), ob er selbständig erwerbstätig sei und ein eigenes Einkommen habe, verneinte er. Die Fragen zu 7), ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, er für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt und er diese zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angezeigt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auf der ersten Seite findet sich ein von der belangten Behörde ausgefüllter Vermerk bzw. wurde von ihr angekreuzt, dass dieser Antrag beim AMS bis spätestens 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr am 19.04.2013 persönlich abzugeben sei. Auf der vierten Seite dieses - vom Beschwerdeführer unterfertigten - Vordruckes findet sich (auszugsweise) folgender Hinweis (Hervorhebungen wie im formularmäßigen Antrag): "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen? Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift: Nach den Bestimmungen des § 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilenNach den Bestimmungen des Paragraph 50, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen * den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) * und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere * jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angerhörigen * * jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung. . Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,
  3. dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch die Nichtbeantwortung von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann,
  4. dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind, ." Der diesem Antrag beigelegten Bestätigung der Wirtschaftskammer Tirol vom 29.03.2013 ist zu entnehmen, dass das Gewerbe betreffend die (näher bezeichnete) Offene Gesellschaft, welche über die Gewerbeberechtigung Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 94Z 74 Gew

O 1994 verfügte, ab 29.03.2013 ruhend gemeldet worden sei. Die Anzeige des Ruhens des Gewerbes erfolgte nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den (zweiten) handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. Martin B.Der diesem Antrag beigelegten Bestätigung der Wirtschaftskammer Tirol vom 29.03.2013 ist zu entnehmen, dass das Gewerbe betreffend die (näher bezeichnete) Offene Gesellschaft, welche über die Gewerbeberechtigung Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994 verfügte, ab 29.03.2013 ruhend gemeldet worden sei. Die Anzeige des Ruhens des Gewerbes erfolgte nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den (zweiten) handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. Martin B.

  1. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer ab dem Tag der Geltendmachung mit 05.04.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 47,19 täglich.
  2. Mit Schreiben vom 11.06.2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: SVA), dem Beschwerdeführer mit, dass er auf Grund des am 15.04.2013 gestellten Antrages ab 16.04.2013 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG vorläufig ausgenommen sei.3. Mit Schreiben vom 11.06.2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: SVA), dem Beschwerdeführer mit, dass er auf Grund des am 15.04.2013 gestellten Antrages ab 16.04.2013 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorläufig ausgenommen sei. Er wurde zudem darüber informiert, dass die Ausnahme nachträglich anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen überprüft werde. Sollten dessen Einkünfte oder die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über der für die Ausnahme geltenden Einkommens- oder Umsatzgrenze liegen, würde die Ausnahme rückwirkend wegfallen und es wären Beiträge nachträglich vorzuschreiben. Er werde um Mitteilung ersucht, wenn während eines Kalenderjahres die Höhe der selbständigen Einkünfte den Betrag von € 4.641,60 (Wert 2013) überschreiten werde bzw. die Umsätze über € 30.000,-- lägen.

  1. Im Schreiben vom selben Tag führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge: HVB) seit 16.04.2013 als selbständig Erwerbstätiger der Pflichtversicherung (nach dem GSVG) unterliege, und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Klärung des Sachverhaltes eine Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist abzugeben. 5.
  2. In einer "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz", welche der Beschwerdeführer am 13.06.2013 beim AMS abgegeben haben soll, zeigte er für den Zeitraum vom 01.
  3. bis 30.06.2013 ein (Brutto-) Einkommen und Umsätze (ohne Umsatzsteuer) in der Höhe von € 0,-- an, ohne jedoch zu erklären, seit wann er selbständig erwerbstätig sei. 5.
  4. In der Folge legte er weitere "Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz" vor, in denen er auch anführte, seit 16.04.

(2013)selbständig, in jener für Jänner und Februar 2014 geringfügig, erwerbstätig zu sein. Mit Ausnahme für August 2013 und für März 2014, in denen er ein Bruttoeinkommen und einen Umsatz (ohne Umsatzsteuer) von (jeweils) € 405,-- bzw. € 695,-- erklärte, gab er in den anderen (bis Februar 2014) an, kein Einkommen und keine Umsätze erzielt zu haben. 6.
  1. Im Schreiben der SVA vom 01.07.2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt wegen der geringen Einkünfte und Umsätze von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen gewesen sei und er auf Grund seines erklärten Widerrufes vom 04.06.2014 ab 01.06.2014 wieder pflichtversichert nach dem GSVG sei. 6.
  2. Mit Schreiben der SVA vom 14.07.2014 wurde diese Erklärung insoweit berichtigt, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2014 den Ausnahmeantrag widerrufen habe und er (bereits) ab 01.01.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sei.
  3. Auf das ihm durch das AMS eingeräumte Parteiengehör vom 21.07.2014, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer "Überlagerungsmeldung" des HVB seit 01.01.2014 als selbständig erwerbstätig nach dem GSVG anzusehen sei, äußerte er am 24.07.2014 telefonisch, dass dies nicht stimmen könne und er es mit der SVA klären werde. 8.
  4. Mit Schreiben vom 11.12.2015 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu einer Meldung des HVB, dass er in der Zeit vom 01.
  5. bis 31.03.2014 auf Grund seiner Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege und er gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe, Parteiengehör ein. 8.
  6. In seiner Stellungnahme vom 23.12.2015 legte der Beschwerdeführer dar, dass er ab 16.04.2013 geringfügig erwerbstätig sei und er am 26.03.2014 die Rechnung 2014/01 mit einem Betrag in Höhe von € 695,-- ausgestellt habe, den er auch erklärt habe. Da der Zahlungseingang erst am 08.04.2014 erfolgt sei, hätte er die Rechnung erst mit April
(2014)bzw. der belangten Behörde nicht mehr melden müssen. Gegenüber der SVA habe er am 04.06.2014 den Widerruf der Ausnahme von der Pflichtversicherung erklärt, weil er ab Mitte Mai ein Projekt bei einem Kunden in Deutschland habe übernehmen können. Bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde am selben Tag sei ihm gegenüber erklärt worden, dass sie ohnehin eine Meldung von der SVA bekommen werde. Er habe ein Schreiben der SVA erhalten, dass er ab 01.06.2014 pflichtversichert (nach dem GSVG) sei. Für ihn sei die Angelegenheit damit erledigt gewesen. Auf das weitere Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2014 betreffend Überprüfung der Arbeitslosenversicherung habe er neuerlich das Schreiben der SVA übersandt. Da er vom AMS nichts mehr gehört habe, zumal im Schreiben der SVA vom 14.07.2014 mitgeteilt worden sei, dass er ab 01.01.2014 pflichtversichert sei, sei für ihn die Angelegenheit endgültig erledigt gewesen. Er habe infolge des Schreibens der belangten Behörde vom 11.12.2015 Kontakt mit der SVA betreffend die rückwirkende Stilllegung seines Gewerbes für Jänner bis März 2014 aufgenommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies nur bis zu 18 Monate rückwirkend möglich sei. Im Nachhinein betrachtet, das heißt bei Betrachtung seiner Ein- und Ausgabenrechnung von Jänner bis Juni 2014, erfülle er die Voraussetzung für eine geringfügige Erwerbstätigkeit für das 1. Halbjahr 2014, weil er einen Gewinn von € 2.992,55 erzielt habe und er Ausgaben für einen Kurs am WIFI in der Höhe von € 2.550,-- gehabt habe. In seinem Fall liege bei der Aberkennung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld eine Benachteiligung der selbständigen gegenüber der unselbständigen Arbeit vor. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014. 9. Mit Bescheid vom 05.01.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2014

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er

§ 25Abs. 1 Al

VG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen.

  1. Mit Bescheid vom 05.01.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.
  2. bis 31.03.2014

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er zugleich aufgrund einer selbständigen Tätigkeit der Pensionsversicherungspflicht unterlegen sei und im Monatsschnitt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

  1. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 10.01.2016 begründete der steuerlich vertretene Beschwerdeführer damit, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht richtig sei, weil die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fälschlicher Weise von ursprünglich 01.06.2014 auf den 01.01.2014 zurück datiert worden sei. Leider habe er nicht sofort die Ruhendmeldung des Gewerbes veranlasst. Er sei in keinem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er das Gewerbe ruhend melden müsse. Die SVA habe im Schreiben vom 11.06.2013 lediglich mitgeteilt, dass zur Überprüfung einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nachträglich die Steuerbescheide oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweise heranzuziehen seien. Für die Monate Jänner bis März 2014 seien monatliche Erklärungen beim AMS abgegeben worden. Aus dem Einkommensteuerbescheid könne lediglich das Jahreseinkommen ersehen werden, und nicht das monatliche Einkommen. Im Monatsschnitt habe der Beschwerdeführer auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, sondern sei es in der Zeit vom 01.
  2. bis 31.03.2014 zu einem durchschnittlichen Verlust von € 102,14 im Monat gekommen. Im Monat März 2014 habe er den ersten Umsatz in Höhe von € 695,-- erzielt, wobei der Zahlungseingang erst am 08.04.2014 erfolgt sei. Nach Abzug der Ausgaben sei ein Verlust in Höhe von € 113,91 verblieben. Als Erläuterung lege er ein Journal vom 01.
  3. bis 03.06.2014 bei. Nach herrschender Meinung sei ein Verlust wohl kaum als Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze anzusehen.
  4. Mit Bescheid vom 17.03.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides und des bisherigen (oben wiedergegeben) Verfahrensganges sowie der erhobenen Beschwerde im Wesentlichen aus: Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
  5. bis 31.03.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 47,19 gestanden sei. Das Arbeitslosengeld sei für 90 Tage in der Höhe von insgesamt € 4.247,10 ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Eine Beendigung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit habe er der belangten Behörde bis dato nicht angezeigt. Aus einer Abfrage der Einkommensteuerdaten vom 02.11.2015 gehe hervor, dass im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 14.04.2015 Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 51.915,35 ausgewiesen seien. Dieser Bescheid sei laut einer Auskunft des Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen. Einem Auszug aus dem Gewerberegister sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2013 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmerorganisation

§ 94Z 74 Gew

O 1994" verfüge. Auf telefonische Anfrage der belangten Behörde habe die Wirtschaftskammer Tirol am 07.03.2016 mitgeteilt, dass diese Gewerbeberechtigung seit 2013 aufrecht sei und eine Ruhendmeldung nicht vorliege. Das Gewerbe sei für das gesamte Jahr 2014 aufrecht gewesen; andere Meldungen lägen nicht vor. Die SVA habe am selben Tag bekannt gegeben, dass auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2014 die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2014 erfolgt sei; er habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen und keine Änderung der gespeicherten Daten begehrt.Einem Auszug aus dem Gewerberegister sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2013 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmerorganisation

Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994" verfüge. Auf telefonische Anfrage der belangten Behörde habe die Wirtschaftskammer Tirol am 07.03.2016 mitgeteilt, dass diese Gewerbeberechtigung seit 2013 aufrecht sei und eine Ruhendmeldung nicht vorliege. Das Gewerbe sei für das gesamte Jahr 2014 aufrecht gewesen; andere Meldungen lägen nicht vor. Die SVA habe am selben Tag bekannt gegeben, dass auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2014 die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Zeit vom 01.

  1. bis 31.12.2014 erfolgt sei; er habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen und keine Änderung der gespeicherten Daten begehrt. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers habe am 07.03.2016 fernmündlich erklärt, dass das Einkommen des Jahres 2014 einzig aus der Unternehmensberatung resultiere. Der Beschwerdeführer sei das ganze Jahr 2014 als Unternehmensberater selbständig tätig gewesen und habe bis ca. April 2014 kein Einkommen bzw. lediglich Verluste erzielt. Erst im restlichen Jahr habe er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 47.860,25 erzielt. Der Nachweis, dass bis 31.03.2104 ein durchschnittlicher Verlust erwirtschaftet worden sei, liege bereits vor. Er sei von der belangten Behörde nicht aufgeklärt worden, dass er das Gewerbe hätte ruhend melden müssen, um keine Rückforderung zu erhalten. Eine nachträgliche Ruhendmeldung sei nicht mehr möglich gewesen, weil eine Frist überschritten worden sei. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der zu Grunde gelegten Bestimmungen des AlVG und des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus, dass eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Eine Beendigung derselben sei bis dato nicht angezeigt worden. Auch aus der erhobenen Beschwerde, wonach er im Zeitraum vom 01.
  2. bis 31.03.2014 lediglich Verluste und erst im restlichen Jahr einen Gewinn erzielt habe, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit nicht beendet habe. Es sei rechtlich belanglos, ob er eine selbständige Erwerbstätigkeit regelmäßig und in welchem Ausmaß ausgeübt habe. Der bloße Umstand, dass in einem gewissen Zeitraum keine Einkünfte erzielt worden seien, führe nicht zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit als Selbständiger.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der zu Grunde gelegten Bestimmungen des AlVG und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aus, dass eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Eine Beendigung derselben sei bis dato nicht angezeigt worden. Auch aus der erhobenen Beschwerde, wonach er im Zeitraum vom 01.
  3. bis 31.03.2014 lediglich Verluste und erst im restlichen Jahr einen Gewinn erzielt habe, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit nicht beendet habe. Es sei rechtlich belanglos, ob er eine selbständige Erwerbstätigkeit regelmäßig und in welchem Ausmaß ausgeübt habe. Der bloße Umstand, dass in einem gewissen Zeitraum keine Einkünfte erzielt worden seien, führe nicht zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit als Selbständiger. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde zudem angegeben, dass das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung seitens der SVA geprüft worden sei und sie nicht mehr rückgängig gemacht hätte werden können. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen führe der von ihm nicht bestrittene Umstand des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Selbständiger unter dem Qualifikationscode "18" dazu, dass auch unter Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht durch beitragsfreie Zeiten unterbrochen werden könnten und sie vor diesem Hintergrund auch nicht als beendet gelte. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 durchgehend selbständig erwerbstätig im Sinne des § 12 AlVG gewesen sei.Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde zudem angegeben, dass das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung seitens der SVA geprüft worden sei und sie nicht mehr rückgängig gemacht hätte werden können. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen führe der von ihm nicht bestrittene Umstand des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Selbständiger unter dem Qualifikationscode "18" dazu, dass auch unter Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht durch beitragsfreie Zeiten unterbrochen werden könnten und sie vor diesem Hintergrund auch nicht als beendet gelte. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 durchgehend selbständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 12, AlVG gewesen sei. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2014 laut Einkommensteuerbescheid vom 14.04.2015

§ 2Abs. 2 ESt

G €Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2014 laut Einkommensteuerbescheid vom 14.04.2015

Paragraph 2, Absatz 2, EStG € 51.915,35 betragen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten insgesamt € 47.800,25, somit monatlich € 3.983,35, betragen. Da die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Versicherungsgrenze für das Jahr 2014 von monatlich € 395,31 gelegen sei, sei die Einbindung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG zu Recht erfolgt. Daher gelte der Beschwerdeführer auf Grund seines Einkommens aus seiner durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 oder des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG. Da das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2014

§ 36aAbs. 7 Al

VG die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich überschritten habe, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gegolten. Daher sei das bezogene Arbeitslosengeld

§ 24Al

VG für den entscheidungswesentlichen Zeitraum einzustellen gewesen.51.915,35 betragen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten insgesamt € 47.800,25, somit monatlich € 3.983,35, betragen. Da die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Versicherungsgrenze für das Jahr 2014 von monatlich € 395,31 gelegen sei, sei die Einbindung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Recht erfolgt. Daher gelte der Beschwerdeführer auf Grund seines Einkommens aus seiner durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG. Da das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2014

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich überschritten habe, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gegolten. Daher sei das bezogene Arbeitslosengeld

Paragraph 24, AlVG für den entscheidungswesentlichen Zeitraum einzustellen gewesen.

§ 25Abs. 1 Al

VG sei der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht gebührt habe. In diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht gebührt habe. In diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Festzuhalten sei, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Er habe zwar im Antragsformular vom 15.04.2013 nicht angegeben, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei bzw. sei, jedoch sei zu einem Zeitpunkt vor dem relevanten Zeitraum bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig gewesen sei und er in weiterer Folge seinen Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 31.404,25 erzielt. Das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen habe somit € 86,28 betragen. Der Arbeitslosengeldbezug habe sich auf € 47,19 täglich belaufen. Das Arbeitslosengeld sei für den gegenständlichen Zeitraum in der Gesamthöhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen.Festzuhalten sei, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Er habe zwar im Antragsformular vom 15.04.2013 nicht angegeben, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei bzw. sei, jedoch sei zu einem Zeitpunkt vor dem relevanten Zeitraum bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig gewesen sei und er in weiterer Folge seinen Meldepflichten im Sinne des Paragraph 50, AlVG nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 31.404,25 erzielt. Das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen habe somit € 86,28 betragen. Der Arbeitslosengeldbezug habe sich auf € 47,19 täglich belaufen. Das Arbeitslosengeld sei für den gegenständlichen Zeitraum in der Gesamthöhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in keinem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er das Gewerbe hätte ruhend melden müssen, um keine Rückforderung zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass er betreffend die Prüfung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG und die Berechnung des Einkommens im Sinne des § 36a AlVG nachweislich aufgeklärt worden sei.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in keinem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er das Gewerbe hätte ruhend melden müssen, um keine Rückforderung zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass er betreffend die Prüfung der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG und die Berechnung des Einkommens im Sinne des Paragraph 36 a, AlVG nachweislich aufgeklärt worden sei. 12. Mit Schreiben vom 24.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass eine massive Benachteiligung der selbständigen Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis stattfinde. Trotz vieler Vorstellungsgespräche (so auch in der Schweiz und in Deutschland) erhalte er immer wieder Absagen aufgrund seines Alters. Er sei gezwungen gewesen, selber etwas zu unternehmen. Er habe mit 54 Jahren nicht als "unvermittelbar" eingestuft werden und nicht von der Notstandshilfe abhängig sein wollen. Hätte er mit 01.06.2014 ein Angestelltenverhältnis begonnen, wäre diese Diskussion hinfällig. 13. Mit Schreiben vom 30.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 14. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026, betreffend die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 6 lit. c AlVG (mit näherer Begründung) verwiesen und der bisherige Verfahrensgang im Wesentlichen dargelegt.14. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026, betreffend die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG (mit näherer Begründung) verwiesen und der bisherige Verfahrensgang im Wesentlichen dargelegt. Zudem wurde betont, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2013 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 94Z 74 Gew

O 1994" verfüge, er diese nicht zurückgelegt habe und sie ihm durch die zuständige Behörde nicht entzogen sei. Er habe somit während des relevanten Zeitraumes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, möge er auch keine bzw. niedere Einkünfte erzielt oder geringe Umsätze getätigt haben.Zudem wurde betont, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2013 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994" verfüge, er diese nicht zurückgelegt habe und sie ihm durch die zuständige Behörde nicht entzogen sei. Er habe somit während des relevanten Zeitraumes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, möge er auch keine bzw. niedere Einkünfte erzielt oder geringe Umsätze getätigt haben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, ob das zwischen ihm und dem Steuerberater begründete Vollmachtverhältnis weiterhin aufrecht sei, sowie aufgefordert, ob er in der gegenständlichen Beschwerdesache die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage. Im Fall, dass er sich dazu nicht äußere, werde davon ausgegangen, dass er auf die Durchführung einer solchen verzichte.

  1. Mit Schreiben vom 09.05.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Vollmachtverhältnis mit dem Steuerberater nach wie vor bestehe.
  2. Auf das an den steuerlichen Vertreter gerichtete Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016, in dem der Inhalt des Schreibens vom 21.04.2016 wiedergegeben wurde, erfolgte weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular vom 15.04.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches er ab dem Tag der Geltendmachung mit 05.04.2013 in der Höhe von € 47,19 täglich erhielt. 1.2.
  5. Er vertrat in der Zeit vom 29.01.2013 bis 25.06.2013 (was dem Tag der Eintragung der Löschung im Firmenbuchgericht entspricht) als einer der persönlich uneingeschränkt haftenden Gesellschafter die "L[ ] OG", welche als Geschäftszweig eine "Unternehmens- und Personalberatung" anbot, selbständig nach außen. Der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer dieser OG meldete am 29.03.2013 gegenüber der Wirtschaftskammer Tirol dieses Gewerbe ab diesem Tag ruhend. Als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter dieser offenen Gesellschaft, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war, unterlag er vom 29.01.2013 bis zur Ruhendmeldung des Gewerbes der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 2 GSVG.1.2.1. Er vertrat in der Zeit vom 29.01.2013 bis 25.06.2013 (was dem Tag der Eintragung der Löschung im Firmenbuchgericht entspricht) als einer der persönlich uneingeschränkt haftenden Gesellschafter die "L[ ] OG", welche als Geschäftszweig eine "Unternehmens- und Personalberatung" anbot, selbständig nach außen. Der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer dieser OG meldete am 29.03.2013 gegenüber der Wirtschaftskammer Tirol dieses Gewerbe ab diesem Tag ruhend. Als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter dieser offenen Gesellschaft, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war, unterlag er vom 29.01.2013 bis zur Ruhendmeldung des Gewerbes der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. 1.2.2. Zudem war er mit Rechtswirksamkeit 16.04.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 94Z 74 Gew

O 1994". Er war bzw. ist ab diesem Zeitpunkt Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.1.2.2. Zudem war er mit Rechtswirksamkeit 16.04.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994". Er war bzw. ist ab diesem Zeitpunkt Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. 1.2.3. Aus dieser Kammermitgliedschaft resultierte an sich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Der Beschwerdeführer war jedoch ab 16.04.2013 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG ausgenommen.1.2.3. Aus dieser Kammermitgliedschaft resultierte an sich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Der Beschwerdeführer war jedoch ab 16.04.2013 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen. 1.2.

  1. Er meldete sein Gewerbe als "Unternehmensberater" nicht (rückwirkend) ruhend; er legte seine Gewerbeberechtigung nicht zurück. Sie wurde ihm durch die zuständige Behörde nicht entzogen. 1.
  2. Er war im relevanten Zeitraum vom 01.
  3. bis 31.03.2014 selbständig erwerbstätig, wobei er im Jänner und Februar 2014 kein Einkommen und keine Umsätze erzielte. Er machte für März 2014 eine Vermittlungsprovision und Spesen in der Höhe von insgesamt € 695,-- gegenüber einem Kunden am 26.03.2014 geltend. Der Beschwerdeführer nahm seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht zu einem nach dem 01.04.2014 liegenden Zeitpunkt (wieder) auf. 1.
  4. Während im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 12.06.2014 für das Jahr 2013 ein Verlust in der Höhe von € 78,07 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 12.057,71 ausgewiesen waren, erzielte er nach dem Einkommensteuerbescheid vom 14.04.2015 für das Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 47.860,25 und aus nichtselbständiger Arbeit von € 4.115,
  5. Im Umsatzsteuerbescheid vom 10.07.2014 war für 2013 als "Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen" ein Betrag von € 0,-- und jenem vom 14.04.2015 für 2014 ein Gesamtbetrag von € 6.622,39 angeführt. Diese Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft. 1.
  6. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.
  7. bis 31.03.2014 Arbeitslosengeld in der Höhe von insgesamt € 4.247,10 bzw. für 90 Tage von € 47,19 täglich.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des im relevanten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes, der Gewerbeberechtigung und der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als "Unternehmensberater" sowie hinsichtlich der in den Bescheiden des Finanzamtes Kufstein Schwaz ausgewiesenen (negativen) Einkünften aus Gewerbetrieb und nichtselbständiger Arbeit ist auf den erstinstanzlichen Akt, insbesondere einem Firmenbuchauszug und den Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und den vorliegenden rechtskräftigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2014, sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Sie blieben von ihm unbestritten bzw. brachte er nichts Gegenteiliges vor. 2.
  10. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 durchgehend und damit auch im relevanten Zeitraum selbständig tätig war, ergibt sich zum einen aus seinen Erklärungen über das Einkommen sowie den Umsatz vom 30.
  11. und 28.02.2014, in denen er angab, seit 16.04.2013 - geringfügig - selbständig erwerbstätig zu sein, zum anderen aus seiner Stellungnahme vom 23.12.
  12. Er führte in ihr unter anderem aus, dass er ab 16.04.2013 geringfügig erwerbstätig ist und bei Betrachtung seiner Ein- und Ausgabenrechnung von Jänner bis Juni 2014 er die Voraussetzung für eine geringfügige Erwerbstätigkeit für das
  13. Halbjahr 2014 erfüllt hat, weil er einen Gewinn von € 2.992,55 erzielt und Ausgaben von € 2.550,-- hatte. Zudem bestätigte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers in einem am 07.03.2016 geführten Telefonat gegenüber der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer das ganze Jahr 2014 als Unternehmensberater selbständig tätig war, er aber bis ca. April 2014 kein Einkommen bzw. lediglich Verluste erzielt hatte. 2.
  14. Die Kammermitgliedschaft ergibt sich aus der Mitteilung der Wirtschaftskammer Tirol vom 30.03.
  15. Dass der Beschwerdeführer eine rückwirkende Ruhendmeldung seines Gewerbes gegenüber der Wirtschaftskammer Tirol anzeigte, er seine Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater zurücklegte oder diese ihm entzogen wurde, gibt es keine Anhaltspunkte und ist von ihm auch nicht behauptet worden. 2.
  16. Er erhob gegen den zurückzuzahlenden Betrag keine Einwände. 2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, ZL. 2005/05/0080).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, ZL. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; die Erk. des VwGH vom 26.04.2010, Zl. 2004/10/0024; vom 12.08.2010, Zl. 2008/10/0315; vom 30.01.2014, Zl. 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet werde, sowie auf Grund des Umstandes, dass er steuerlich vertreten war, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; die Erk. des VwGH vom 26.04.2010, Zl. 2004/10/0024; vom 12.08.2010, Zl. 2008/10/0315; vom 30.01.2014, Zl. 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet werde, sowie auf Grund des Umstandes, dass er steuerlich vertreten war, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchpunkt A): 3.

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung sei fälschlicher Weise von ursprünglich 01.06.2014 auf den 01.01.2014 zurückdatiert worden. Er habe nicht sofort die Ruhendmeldung des Gewerbes veranlasst. Er sei in keinem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er das Gewerbe ruhend melden müsse. Die SVA habe ihn darüber informiert, dass zur Überprüfung einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nachträglich die Steuerbescheide oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweise maßgeblich seien. Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 könne lediglich das Jahreseinkommen und nicht das monatliche Einkommen entnommen werden. Im relevanten Zeitraum vom 01.
  2. bis 31.03.2014 habe er einen Verlust erwirtschaftet. Zudem bringt er vor, dass es eine massive Benachteiligung der selbständigen Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis gebe. Hätte er mit 01.06.2014 ein Angestelltenverhältnis begonnen, wäre diese Diskussion hinfällig. 3.2.
  3. Mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, es bestehe eine massive Benachteiligung der selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber der Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis und eine "Diskussion" hätte sich erübrigt, wenn er ab 01.06.2014 in einem Dienstverhältnis gestanden wäre, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Eine bei einem Dienstgeber beschäftigte Person, die nicht bzw. als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet wurde, hat das ihr gewährte Arbeitslosengeld zurückzuzahlen, wenn der Sozialversicherungsträger im Nachhinein feststellt, dass sie in einem vergangenen Zeitraum der (ex lege eintretenden) Pflichtversicherung in der (Kranken-und Unfall- sowie) Pensionsversicherung

§ 4Abs.

1 und Abs. 2 ASVG unterlag.Eine bei einem Dienstgeber beschäftigte Person, die nicht bzw. als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet wurde, hat das ihr gewährte Arbeitslosengeld zurückzuzahlen, wenn der Sozialversicherungsträger im Nachhinein feststellt, dass sie in einem vergangenen Zeitraum der (ex lege eintretenden) Pflichtversicherung in der (Kranken-und Unfall- sowie) Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG unterlag. Sollte die Person tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. (erst) zum 01.06.2014 ihr Dienstverhältnis begonnen haben, verlöre sie ebenso, wie eine Person, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit zu diesem Zeitpunkt aufnahm, nicht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für davor liegende Zeiträume. 3.2.2.

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. § 12 des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014) lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 12, des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) lautet (auszugsweise) wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; c)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)
  4. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;b) c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d) ." Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) normiert:Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 24, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) normiert: "

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25 Abs. 1 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2015) lautet:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2015,) lautet: "
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Der mit "Einkommen" überschriebene § 36a AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) normiert (auszugsweise):Der mit "Einkommen" überschriebene Paragraph 36 a, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) normiert (auszugsweise):

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. 3.2.3.
  3. Nach dem § 12 Abs. 1 AlVG müssen die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  4. 3.2.3.
  5. Nach dem Paragraph 12, Absatz eins, AlVG müssen die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde.Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde. Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221, mwN).Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen handelt vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221, mwN). 3.2.3.
  6. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs. 2 AlVG ist im Beschwerdefall davon abhängig, ob der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG die selbständige Erwerbstätigkeit beendet hatte und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag bzw. er die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbstätigkeit erst nach dem 31.03.2014 liegenden Zeitpunkt (wieder) aufnahm.3.2.3.
  7. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist im Beschwerdefall davon abhängig, ob der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG die selbständige Erwerbstätigkeit beendet hatte und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag bzw. er die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbstätigkeit erst nach dem 31.03.2014 liegenden Zeitpunkt (wieder) aufnahm. Er beendete weder seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 oder legte er seine Gewerbeberechtigung als "Unternehmensberater" zurück oder wurde sie ihm entzogen. Die Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als solches resultiert aus der mit 16.04.2013 verliehenen Gewerbeberechtigung und der daran geknüpften (unverändert bestehenden) Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft.Er beendete weder seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 oder legte er seine Gewerbeberechtigung als "Unternehmensberater" zurück oder wurde sie ihm entzogen. Die Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG als solches resultiert aus der mit 16.04.2013 verliehenen Gewerbeberechtigung und der daran geknüpften (unverändert bestehenden) Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er habe im gegenständlichen Zeitraum einen Verlust erzielt und keine geringfügige Umsätze getätigt, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz genügt, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wie auch auf die Erzielung von Umsätzen, kommt es daher nicht an (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0137; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0025).Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er habe im gegenständlichen Zeitraum einen Verlust erzielt und keine geringfügige Umsätze getätigt, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Kammermitgliedschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz genügt, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wie auch auf die Erzielung von Umsätzen, kommt es daher nicht an vergleiche die Erk. des VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0137; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0025). Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, (geringfügig) selbständig erwerbstätig gewesen zu sein, und vorgebracht hat, keine bzw. geringe Umsätze gemacht zu haben, unterlag er im Zeitraum vom 01.
  8. bis 31.03.2014 - an sich - der Pflichtversicherung in der (Krankenund) Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, (geringfügig) selbständig erwerbstätig gewesen zu sein, und vorgebracht hat, keine bzw. geringe Umsätze gemacht zu haben, unterlag er im Zeitraum vom 01.
  9. bis 31.03.2014 - an sich - der Pflichtversicherung in der (Krankenund) Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. 3.2.3.3.

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG sind jedoch Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.3.2.3.3.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind jedoch Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2008/08/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2008/08/0134). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall zum einen eine Ruhendmeldung seines Gewerbes gegenüber der Wirtschaftskammer Tirol unbestritten nicht erstattet, zum anderen stellte er seine betriebliche Tätigkeit tatsächlich nicht ein, was aus seiner Einkommen- und Umsatzerklärung für August 2013 und dem im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Verlust zu folgern ist. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ("Ruhendmeldung") jedenfalls nicht ausgenommen gewesen, selbst dann, wenn er die Anzeige des Ruhens seines Gewerbes binnen 18 Monaten nach Verleihung der Gewerbeberechtigung mit 16.04.2013 erstattet hätte.Im gegenständlichen Fall wäre daher der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ("Ruhendmeldung") jedenfalls nicht ausgenommen gewesen, selbst dann, wenn er die Anzeige des Ruhens seines Gewerbes binnen 18 Monaten nach Verleihung der Gewerbeberechtigung mit 16.04.2013 erstattet hätte. 3.2.3.4. Der Beschwerdeführer stellte jedoch am 15.04.2013 ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 73.2.3.4. Der Beschwerdeführer stellte jedoch am 15.04.2013 ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 GSVG. Nach dieser Bestimmung sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag unter anderem Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,Nach dieser Bestimmung sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag unter anderem Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

  1. a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
  2. b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
  3. c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG waren erfüllt, aber nur für das Kalenderjahr 2013.Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG waren erfüllt, aber nur für das Kalenderjahr 2013. Denn der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung und er war innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert sowie unterschritten - wie in den in Rechtskraft erwachsenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden ausgewiesen - die während des Jahres 2013 von ihm erzielten Umsätze und Einkünfte die festgelegte Umsatz- und Einkommensgrenze ("des § 6 Abs. 1 Z 27 des UStG 1994" bzw. "jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG).Denn der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung und er war innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert sowie unterschritten - wie in den in Rechtskraft erwachsenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden ausgewiesen - die während des Jahres 2013 von ihm erzielten Umsätze und Einkünfte die festgelegte Umsatz- und Einkommensgrenze ("des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des UStG 1994" bzw. "jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG). Für das Jahr 2014, und damit auch für den relevanten Zeitraum, lagen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG nicht mehr vor.Für das Jahr 2014, und damit auch für den relevanten Zeitraum, lagen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht mehr vor. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl. 2005/0870013, folgende Rechtsansicht: "Davon ausgehend wird in § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von der Unterschreitung der während eines Jahres erzielten Umsätze und Einkünfte ("jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b nicht übersteigen") abhängig gemacht. Der nächste Satz, der die Folgen des späteren Wegfalls dieser Voraussetzungen regelt (nachträgliche Feststellung der Pflichtversicherung), stellt klar, dass es sich dabei um Umsätze und Einkünfte in einem (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) Kalenderjahr handeln muss, für die im Befreiungsantrag die Unterschreitung glaubhaft zu machen war ("Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu"). Der Ausnahmeantrag bezieht sich somit auf ein Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne - künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen ist. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wirkt nach dem Gesagten ein einmal gestellter Antrag nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen, darunter auch eine nicht mehr als 12-monatige Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate, bei jedem Antrag neu zu prüfen.""Davon ausgehend wird in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von der Unterschreitung der während eines Jahres erzielten Umsätze und Einkünfte ("jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen") abhängig gemacht. Der nächste Satz, der die Folgen des späteren Wegfalls dieser Voraussetzungen regelt (nachträgliche Feststellung der Pflichtversicherung), stellt klar, dass es sich dabei um Umsätze und Einkünfte in einem (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) Kalenderjahr handeln muss, für die im Befreiungsantrag die Unterschreitung glaubhaft zu machen war ("Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu"). Der Ausnahmeantrag bezieht sich somit auf ein Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne - künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen ist. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wirkt nach dem Gesagten ein einmal gestellter Antrag nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen, darunter auch eine nicht mehr als 12-monatige Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate, bei jedem Antrag neu zu prüfen." Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung für das Jahr 2014 nicht mehr in Frage kam, weil es der Beschwerdeführer unterließ, einen weiteren Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG für dieses Jahr zu stellen.Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung für das Jahr 2014 nicht mehr in Frage kam, weil es der Beschwerdeführer unterließ, einen weiteren Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für dieses Jahr zu stellen. Damit unterlag er ab dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, zumal diese - wie bereits ausgeführt - allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und somit unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den erzielten Umsätzen eintritt.Damit unterlag er ab dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, zumal diese - wie bereits ausgeführt - allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und somit unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den erzielten Umsätzen eintritt. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld seine bestehende Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch ruhend gestellt hatte und der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr vorlag, ist eine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu verneinen.Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld seine bestehende Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch ruhend gestellt hatte und der Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht mehr vorlag, ist eine Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu verneinen. 3.2.3.5. Auch

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG scheidet das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im gegenständlichen Zeitpunkt aus. So ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 6 lit. c AlVG auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. § 36a Abs. 7 AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.3.2.3.5. Auch

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG scheidet das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im gegenständlichen Zeitpunkt aus. So ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig vom Regelfall aus, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde (zugeflossen ist). Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommen hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026).Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig vom Regelfall aus, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde (zugeflossen ist). Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommen hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche das Erk. des VwGH vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026). Der Beschwerdeführer übte im gesamten Jahr 2014 - wie er selbst zugesteht - durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Er brachte zwar vor, im ersten Halbjahr 2014 bzw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2013, im Durchschnitt einen Verlust erwirtschaftet zu haben, es ist jedoch rechtlich nicht von Bedeutung, ob der mit der selbständigen Erwerbstätigkeit angestrebte Zweck, Einkünfte bzw. Umsätze zu erzielen, regelmäßig verfolgt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Dabei kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze bzw. des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit an. Der Umstand, im Jänner und Februar 2014 keine Umsätze erzielt zu haben, führen nicht zur Beendigung oder Unterbrechung der vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zu einer späteren Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Damit sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbetrieb auf zwölf Monate aufzuteilen, was

§ 36aAbs. 7 Al

VG ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in der Höhe von € 3.983,35 ergibt.Damit sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbetrieb auf zwölf Monate aufzuteilen, was

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in der Höhe von € 3.983,35 ergibt. Da die Einkünfte damit über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich lagen, ist der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG anzusehen.Da die Einkünfte damit über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich lagen, ist der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG anzusehen. 3.2.3.6.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2014 nicht (mehr) begründet war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen.3.2.3.6.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.

  1. bis 31.03.2014 nicht (mehr) begründet war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen. 3.
  2. Es bedarf damit der Prüfung, ob auch die Rückforderung des im relevanten Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

§ 25Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist.3.3.

Es bedarf damit der Prüfung, ob auch die Rückforderung des im relevanten Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem Erkenntnis vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0062, mwN, folgende Rechtsansicht: "Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher

§ 36aAbs. 7 Al

VG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer

§ 12Abs. 3 lit. b i

Vm Abs. 6 lit. c AlVG nicht arbeitslos war."Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG nicht arbeitslos war. Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt."Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt." 3.3.2. In Bindungswirkung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ist im gegenständlichen Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in ihm ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb - wie oben ausgeführt - aus der während des gesamten Jahres 2014 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Durch die Aufteilung der jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten und lag im relevanten Zeitraum das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 86,28 über dem bezogenen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 47,19 täglich. In Bindung an die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 ergebenden Einkünfte sprach die belangte Behörde

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 4.247,10, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurde, aus.In Bindung an die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 ergebenden Einkünfte sprach die belangte Behörde

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 4.247,10, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurde, aus. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2123882.1.00

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