4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
O 1994 verfügte, ab 29.03.2013 ruhend gemeldet worden sei. Die Anzeige des Ruhens des Gewerbes erfolgte nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den (zweiten) handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. Martin B.Der diesem Antrag beigelegten Bestätigung der Wirtschaftskammer Tirol vom 29.03.2013 ist zu entnehmen, dass das Gewerbe betreffend die (näher bezeichnete) Offene Gesellschaft, welche über die Gewerbeberechtigung Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994 verfügte, ab 29.03.2013 ruhend gemeldet worden sei. Die Anzeige des Ruhens des Gewerbes erfolgte nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den (zweiten) handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. Martin B.
1 Z 7 GSVG vorläufig ausgenommen sei.3. Mit Schreiben vom 11.06.2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: SVA), dem Beschwerdeführer mit, dass er auf Grund des am 15.04.2013 gestellten Antrages ab 16.04.2013 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorläufig ausgenommen sei. Er wurde zudem darüber informiert, dass die Ausnahme nachträglich anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen überprüft werde. Sollten dessen Einkünfte oder die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über der für die Ausnahme geltenden Einkommens- oder Umsatzgrenze liegen, würde die Ausnahme rückwirkend wegfallen und es wären Beiträge nachträglich vorzuschreiben. Er werde um Mitteilung ersucht, wenn während eines Kalenderjahres die Höhe der selbständigen Einkünfte den Betrag von € 4.641,60 (Wert 2013) überschreiten werde bzw. die Umsätze über € 30.000,-- lägen.
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er
VG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er zugleich aufgrund einer selbständigen Tätigkeit der Pensionsversicherungspflicht unterlegen sei und im Monatsschnitt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
O 1994" verfüge. Auf telefonische Anfrage der belangten Behörde habe die Wirtschaftskammer Tirol am 07.03.2016 mitgeteilt, dass diese Gewerbeberechtigung seit 2013 aufrecht sei und eine Ruhendmeldung nicht vorliege. Das Gewerbe sei für das gesamte Jahr 2014 aufrecht gewesen; andere Meldungen lägen nicht vor. Die SVA habe am selben Tag bekannt gegeben, dass auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2014 die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2014 erfolgt sei; er habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen und keine Änderung der gespeicherten Daten begehrt.Einem Auszug aus dem Gewerberegister sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2013 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmerorganisation
Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994" verfüge. Auf telefonische Anfrage der belangten Behörde habe die Wirtschaftskammer Tirol am 07.03.2016 mitgeteilt, dass diese Gewerbeberechtigung seit 2013 aufrecht sei und eine Ruhendmeldung nicht vorliege. Das Gewerbe sei für das gesamte Jahr 2014 aufrecht gewesen; andere Meldungen lägen nicht vor. Die SVA habe am selben Tag bekannt gegeben, dass auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2014 die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Zeit vom 01.
G €Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2014 laut Einkommensteuerbescheid vom 14.04.2015
Paragraph 2, Absatz 2, EStG € 51.915,35 betragen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten insgesamt € 47.800,25, somit monatlich € 3.983,35, betragen. Da die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Versicherungsgrenze für das Jahr 2014 von monatlich € 395,31 gelegen sei, sei die Einbindung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherungspflicht
1 Z 4 GSVG zu Recht erfolgt. Daher gelte der Beschwerdeführer auf Grund seines Einkommens aus seiner durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 oder des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG. Da das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2014
VG die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich überschritten habe, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gegolten. Daher sei das bezogene Arbeitslosengeld
VG für den entscheidungswesentlichen Zeitraum einzustellen gewesen.51.915,35 betragen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten insgesamt € 47.800,25, somit monatlich € 3.983,35, betragen. Da die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Versicherungsgrenze für das Jahr 2014 von monatlich € 395,31 gelegen sei, sei die Einbindung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Recht erfolgt. Daher gelte der Beschwerdeführer auf Grund seines Einkommens aus seiner durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG. Da das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2014
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich überschritten habe, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gegolten. Daher sei das bezogene Arbeitslosengeld
Paragraph 24, AlVG für den entscheidungswesentlichen Zeitraum einzustellen gewesen.
VG sei der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht gebührt habe. In diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht gebührt habe. In diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Festzuhalten sei, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Er habe zwar im Antragsformular vom 15.04.2013 nicht angegeben, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei bzw. sei, jedoch sei zu einem Zeitpunkt vor dem relevanten Zeitraum bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig gewesen sei und er in weiterer Folge seinen Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 31.404,25 erzielt. Das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen habe somit € 86,28 betragen. Der Arbeitslosengeldbezug habe sich auf € 47,19 täglich belaufen. Das Arbeitslosengeld sei für den gegenständlichen Zeitraum in der Gesamthöhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen.Festzuhalten sei, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Er habe zwar im Antragsformular vom 15.04.2013 nicht angegeben, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei bzw. sei, jedoch sei zu einem Zeitpunkt vor dem relevanten Zeitraum bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig gewesen sei und er in weiterer Folge seinen Meldepflichten im Sinne des Paragraph 50, AlVG nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 31.404,25 erzielt. Das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen habe somit € 86,28 betragen. Der Arbeitslosengeldbezug habe sich auf € 47,19 täglich belaufen. Das Arbeitslosengeld sei für den gegenständlichen Zeitraum in der Gesamthöhe von € 4.247,10 zurückzuzahlen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in keinem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er das Gewerbe hätte ruhend melden müssen, um keine Rückforderung zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass er betreffend die Prüfung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG und die Berechnung des Einkommens im Sinne des § 36a AlVG nachweislich aufgeklärt worden sei.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in keinem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er das Gewerbe hätte ruhend melden müssen, um keine Rückforderung zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass er betreffend die Prüfung der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG und die Berechnung des Einkommens im Sinne des Paragraph 36 a, AlVG nachweislich aufgeklärt worden sei. 12. Mit Schreiben vom 24.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass eine massive Benachteiligung der selbständigen Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis stattfinde. Trotz vieler Vorstellungsgespräche (so auch in der Schweiz und in Deutschland) erhalte er immer wieder Absagen aufgrund seines Alters. Er sei gezwungen gewesen, selber etwas zu unternehmen. Er habe mit 54 Jahren nicht als "unvermittelbar" eingestuft werden und nicht von der Notstandshilfe abhängig sein wollen. Hätte er mit 01.06.2014 ein Angestelltenverhältnis begonnen, wäre diese Diskussion hinfällig. 13. Mit Schreiben vom 30.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 14. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026, betreffend die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 6 lit. c AlVG (mit näherer Begründung) verwiesen und der bisherige Verfahrensgang im Wesentlichen dargelegt.14. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026, betreffend die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG (mit näherer Begründung) verwiesen und der bisherige Verfahrensgang im Wesentlichen dargelegt. Zudem wurde betont, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2013 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
O 1994" verfüge, er diese nicht zurückgelegt habe und sie ihm durch die zuständige Behörde nicht entzogen sei. Er habe somit während des relevanten Zeitraumes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, möge er auch keine bzw. niedere Einkünfte erzielt oder geringe Umsätze getätigt haben.Zudem wurde betont, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2013 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994" verfüge, er diese nicht zurückgelegt habe und sie ihm durch die zuständige Behörde nicht entzogen sei. Er habe somit während des relevanten Zeitraumes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, möge er auch keine bzw. niedere Einkünfte erzielt oder geringe Umsätze getätigt haben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, ob das zwischen ihm und dem Steuerberater begründete Vollmachtverhältnis weiterhin aufrecht sei, sowie aufgefordert, ob er in der gegenständlichen Beschwerdesache die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage. Im Fall, dass er sich dazu nicht äußere, werde davon ausgegangen, dass er auf die Durchführung einer solchen verzichte.
1 Z 2 GSVG.1.2.1. Er vertrat in der Zeit vom 29.01.2013 bis 25.06.2013 (was dem Tag der Eintragung der Löschung im Firmenbuchgericht entspricht) als einer der persönlich uneingeschränkt haftenden Gesellschafter die "L[ ] OG", welche als Geschäftszweig eine "Unternehmens- und Personalberatung" anbot, selbständig nach außen. Der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer dieser OG meldete am 29.03.2013 gegenüber der Wirtschaftskammer Tirol dieses Gewerbe ab diesem Tag ruhend. Als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter dieser offenen Gesellschaft, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war, unterlag er vom 29.01.2013 bis zur Ruhendmeldung des Gewerbes der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. 1.2.2. Zudem war er mit Rechtswirksamkeit 16.04.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
O 1994". Er war bzw. ist ab diesem Zeitpunkt Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.1.2.2. Zudem war er mit Rechtswirksamkeit 16.04.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994". Er war bzw. ist ab diesem Zeitpunkt Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. 1.2.3. Aus dieser Kammermitgliedschaft resultierte an sich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Der Beschwerdeführer war jedoch ab 16.04.2013 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 7 GSVG ausgenommen.1.2.3. Aus dieser Kammermitgliedschaft resultierte an sich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Der Beschwerdeführer war jedoch ab 16.04.2013 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen. 1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, ZL. 2005/05/0080).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, ZL. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; die Erk. des VwGH vom 26.04.2010, Zl. 2004/10/0024; vom 12.08.2010, Zl. 2008/10/0315; vom 30.01.2014, Zl. 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet werde, sowie auf Grund des Umstandes, dass er steuerlich vertreten war, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; die Erk. des VwGH vom 26.04.2010, Zl. 2004/10/0024; vom 12.08.2010, Zl. 2008/10/0315; vom 30.01.2014, Zl. 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet werde, sowie auf Grund des Umstandes, dass er steuerlich vertreten war, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchpunkt A): 3.
1 und Abs. 2 ASVG unterlag.Eine bei einem Dienstgeber beschäftigte Person, die nicht bzw. als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet wurde, hat das ihr gewährte Arbeitslosengeld zurückzuzahlen, wenn der Sozialversicherungsträger im Nachhinein feststellt, dass sie in einem vergangenen Zeitraum der (ex lege eintretenden) Pflichtversicherung in der (Kranken-und Unfall- sowie) Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG unterlag. Sollte die Person tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. (erst) zum 01.06.2014 ihr Dienstverhältnis begonnen haben, verlöre sie ebenso, wie eine Person, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit zu diesem Zeitpunkt aufnahm, nicht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für davor liegende Zeiträume. 3.2.2.
VG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.3.2.2.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. § 12 des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014) lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 12, des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) lautet (auszugsweise) wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;b) c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d) ." Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) normiert:Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 24, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) normiert: "
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Der mit "Einkommen" überschriebene § 36a AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) normiert (auszugsweise):Der mit "Einkommen" überschriebene Paragraph 36 a, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) normiert (auszugsweise):
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
1 Z 1 GSVG sind jedoch Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.3.2.3.3.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind jedoch Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2008/08/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2008/08/0134). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall zum einen eine Ruhendmeldung seines Gewerbes gegenüber der Wirtschaftskammer Tirol unbestritten nicht erstattet, zum anderen stellte er seine betriebliche Tätigkeit tatsächlich nicht ein, was aus seiner Einkommen- und Umsatzerklärung für August 2013 und dem im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Verlust zu folgern ist. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ("Ruhendmeldung") jedenfalls nicht ausgenommen gewesen, selbst dann, wenn er die Anzeige des Ruhens seines Gewerbes binnen 18 Monaten nach Verleihung der Gewerbeberechtigung mit 16.04.2013 erstattet hätte.Im gegenständlichen Fall wäre daher der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ("Ruhendmeldung") jedenfalls nicht ausgenommen gewesen, selbst dann, wenn er die Anzeige des Ruhens seines Gewerbes binnen 18 Monaten nach Verleihung der Gewerbeberechtigung mit 16.04.2013 erstattet hätte. 3.2.3.4. Der Beschwerdeführer stellte jedoch am 15.04.2013 ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
1 Z 73.2.3.4. Der Beschwerdeführer stellte jedoch am 15.04.2013 ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 GSVG. Nach dieser Bestimmung sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag unter anderem Personen
1 Z 1 GSVG ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,Nach dieser Bestimmung sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag unter anderem Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
1 Z 7 GSVG nicht mehr vor.Für das Jahr 2014, und damit auch für den relevanten Zeitraum, lagen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht mehr vor. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl. 2005/0870013, folgende Rechtsansicht: "Davon ausgehend wird in § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von der Unterschreitung der während eines Jahres erzielten Umsätze und Einkünfte ("jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b nicht übersteigen") abhängig gemacht. Der nächste Satz, der die Folgen des späteren Wegfalls dieser Voraussetzungen regelt (nachträgliche Feststellung der Pflichtversicherung), stellt klar, dass es sich dabei um Umsätze und Einkünfte in einem (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) Kalenderjahr handeln muss, für die im Befreiungsantrag die Unterschreitung glaubhaft zu machen war ("Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu"). Der Ausnahmeantrag bezieht sich somit auf ein Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne - künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen ist. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wirkt nach dem Gesagten ein einmal gestellter Antrag nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen, darunter auch eine nicht mehr als 12-monatige Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate, bei jedem Antrag neu zu prüfen.""Davon ausgehend wird in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von der Unterschreitung der während eines Jahres erzielten Umsätze und Einkünfte ("jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen") abhängig gemacht. Der nächste Satz, der die Folgen des späteren Wegfalls dieser Voraussetzungen regelt (nachträgliche Feststellung der Pflichtversicherung), stellt klar, dass es sich dabei um Umsätze und Einkünfte in einem (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) Kalenderjahr handeln muss, für die im Befreiungsantrag die Unterschreitung glaubhaft zu machen war ("Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu"). Der Ausnahmeantrag bezieht sich somit auf ein Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne - künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen ist. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wirkt nach dem Gesagten ein einmal gestellter Antrag nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen, darunter auch eine nicht mehr als 12-monatige Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate, bei jedem Antrag neu zu prüfen." Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung für das Jahr 2014 nicht mehr in Frage kam, weil es der Beschwerdeführer unterließ, einen weiteren Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
1 Z 7 GSVG für dieses Jahr zu stellen.Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der (Kranken- und) Pensionsversicherung für das Jahr 2014 nicht mehr in Frage kam, weil es der Beschwerdeführer unterließ, einen weiteren Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für dieses Jahr zu stellen. Damit unterlag er ab dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, zumal diese - wie bereits ausgeführt - allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und somit unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den erzielten Umsätzen eintritt.Damit unterlag er ab dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, zumal diese - wie bereits ausgeführt - allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und somit unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den erzielten Umsätzen eintritt. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld seine bestehende Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch ruhend gestellt hatte und der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr vorlag, ist eine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu verneinen.Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld seine bestehende Gewerbeberechtigung weder zurückgelegt noch ruhend gestellt hatte und der Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht mehr vorlag, ist eine Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu verneinen. 3.2.3.5. Auch
VG scheidet das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im gegenständlichen Zeitpunkt aus. So ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 6 lit. c AlVG auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. § 36a Abs. 7 AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.3.2.3.5. Auch
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG scheidet das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im gegenständlichen Zeitpunkt aus. So ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig vom Regelfall aus, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde (zugeflossen ist). Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommen hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026).Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig vom Regelfall aus, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde (zugeflossen ist). Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommen hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche das Erk. des VwGH vom 03.10.2001, Zl. 2002/08/0026). Der Beschwerdeführer übte im gesamten Jahr 2014 - wie er selbst zugesteht - durchgehend eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Er brachte zwar vor, im ersten Halbjahr 2014 bzw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2013, im Durchschnitt einen Verlust erwirtschaftet zu haben, es ist jedoch rechtlich nicht von Bedeutung, ob der mit der selbständigen Erwerbstätigkeit angestrebte Zweck, Einkünfte bzw. Umsätze zu erzielen, regelmäßig verfolgt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Dabei kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze bzw. des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit an. Der Umstand, im Jänner und Februar 2014 keine Umsätze erzielt zu haben, führen nicht zur Beendigung oder Unterbrechung der vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zu einer späteren Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Damit sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbetrieb auf zwölf Monate aufzuteilen, was
VG ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in der Höhe von € 3.983,35 ergibt.Damit sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbetrieb auf zwölf Monate aufzuteilen, was
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in der Höhe von € 3.983,35 ergibt. Da die Einkünfte damit über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich lagen, ist der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG anzusehen.Da die Einkünfte damit über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2014 von € 395,31 monatlich lagen, ist der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG anzusehen. 3.2.3.6.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2014 nicht (mehr) begründet war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen.3.2.3.6.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.
Es bedarf damit der Prüfung, ob auch die Rückforderung des im relevanten Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem Erkenntnis vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0062, mwN, folgende Rechtsansicht: "Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher
VG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer
Vm Abs. 6 lit. c AlVG nicht arbeitslos war."Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG nicht arbeitslos war. Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern
VG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt."Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt." 3.3.2. In Bindungswirkung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ist im gegenständlichen Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in ihm ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb - wie oben ausgeführt - aus der während des gesamten Jahres 2014 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Durch die Aufteilung der jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten und lag im relevanten Zeitraum das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 86,28 über dem bezogenen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 47,19 täglich. In Bindung an die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 ergebenden Einkünfte sprach die belangte Behörde
VG zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 4.247,10, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurde, aus.In Bindung an die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 ergebenden Einkünfte sprach die belangte Behörde
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 4.247,10, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurde, aus. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu Spruchpunkt B):
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2123882.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.