Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 148§ 50§ 46a§ 68§ 18§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlI416 1437202-2 SpruchI416 1437202-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERT
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zahl: 13 03.197-BAI,
§ 3und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde.
Zugleich wurde der Beschwerdeführer
§ 10
Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zahl: 13 03.197-BAI,
Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. 2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 05.09.2016, Zl. W211 1437202-1/20E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde
§ 75Abs.
20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 05.09.2016, Zl. W211 1437202-1/20E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde
Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Am 24.08.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er eine Beziehung mit einer verheirateten italienischen Staatsbürgerin führe. Diese habe auch bei ihm gewohnt, sei aber vor der Geburt des Kindes aus der Wohnung ausgezogen, weil die Wohnung zu klein gewesen sei. Zur familiären Situation seiner Freundin führte er aus, dass diese mit einem italienischen Staatsbürger, der in der Schweiz arbeite, verheiratet sei, dieser habe das Kind bei der Versicherung gemeldet und beziehe Kindergeld, weshalb ihn die Kindesmutter nicht als Vater eintragen lassen würde. Er versuche derzeit einen DNA Test durchführen zulassen und sei deshalb schon bei Gericht gewesen. Als er im November 2014 mit seiner Freundin in XXXX zusammen gekommen sei, habe er nicht gewusst, dass sie verheiratet sei, das habe er erst kurz vor der Entbindung seiner Tochter erfahren. Seine Freundin würde sich weigern ihn als Vater eintragen zu lassen, da sie von Italien und der Schweiz Geld bekomme. Weiters führte er aus, dass seine Freundin wieder von ihm schwanger sei. Er sei nicht mehr mit ihr zusammen, da sie nicht vertrauenswürdig sei, da sie sich geweigert habe ihn als Vater eintragen zu lassen, er wolle auf jeden Fall einen DNA Test machen lassen, da er sich selbst hinsichtlich beider Vaterschaften nicht sicher sei.
- Am 24.08.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er eine Beziehung mit einer verheirateten italienischen Staatsbürgerin führe. Diese habe auch bei ihm gewohnt, sei aber vor der Geburt des Kindes aus der Wohnung ausgezogen, weil die Wohnung zu klein gewesen sei. Zur familiären Situation seiner Freundin führte er aus, dass diese mit einem italienischen Staatsbürger, der in der Schweiz arbeite, verheiratet sei, dieser habe das Kind bei der Versicherung gemeldet und beziehe Kindergeld, weshalb ihn die Kindesmutter nicht als Vater eintragen lassen würde. Er versuche derzeit einen DNA Test durchführen zulassen und sei deshalb schon bei Gericht gewesen. Als er im November 2014 mit seiner Freundin in römisch 40 zusammen gekommen sei, habe er nicht gewusst, dass sie verheiratet sei, das habe er erst kurz vor der Entbindung seiner Tochter erfahren. Seine Freundin würde sich weigern ihn als Vater eintragen zu lassen, da sie von Italien und der Schweiz Geld bekomme. Weiters führte er aus, dass seine Freundin wieder von ihm schwanger sei. Er sei nicht mehr mit ihr zusammen, da sie nicht vertrauenswürdig sei, da sie sich geweigert habe ihn als Vater eintragen zu lassen, er wolle auf jeden Fall einen DNA Test machen lassen, da er sich selbst hinsichtlich beider Vaterschaften nicht sicher sei. Hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Tochter führte er aus, dass er sie fast jeden Tag sehe, da sie nur 15min mit der Straßenbahn von ihm entfernt wohne, er gehe mit ihr spazieren und habe ihr einen Teddy und andere Sachen gekauft. Mit seiner Freundin zusammenziehen sei nicht gegangen, da er dann keine Mietbeihilfe mehr erhalten hätte und mit seinen Einkünften vom Verkauf der Zeitung allein könne er sich nicht erhalten. Seine Freundin würde derzeit nicht arbeiten, vor der Schwangerschaft habe sie in der bei der Kleinen Zeitung gearbeitet. Zu seinem familiären Kontakten führte er aus, dass er einen Cousin in Österreich mit Namen XXXX habe, mit dem er seit 2014 Kontakt habe. Dieser lebe seit ca. 10 Jahren in XXXX und würde ihn auch unterstützen. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte er aus, dass er in die Kirche gehe, einen Deutschkurs besucht habe, aber die Prüfung noch nicht abgelegt habe, ein bisschen deutsch spreche und er von 2003 bis 2005 englisch und Literatur in Nigeria studiert habe. Er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen, außer dem genannten Deutschkurs, gemacht und verkaufe seit Ende 2013 die Zeitung "XXXX". Er selbst sei in Österreich nie wegen einer Straftat verurteilt worden und sei auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden, er sei in Österreich einmal Opfer von Gewalt geworden, als ihm ein Araber einen Finger gebrochen habe. Befragt zur aktuellen politischen Lage und Sicherheitslage in seiner Heimat, gab er zusammengefasst an, dass er darüber Bescheid wisse auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den verwendeten Länderfeststellungen verzichte er.Hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Tochter führte er aus, dass er sie fast jeden Tag sehe, da sie nur 15min mit der Straßenbahn von ihm entfernt wohne, er gehe mit ihr spazieren und habe ihr einen Teddy und andere Sachen gekauft. Mit seiner Freundin zusammenziehen sei nicht gegangen, da er dann keine Mietbeihilfe mehr erhalten hätte und mit seinen Einkünften vom Verkauf der Zeitung allein könne er sich nicht erhalten. Seine Freundin würde derzeit nicht arbeiten, vor der Schwangerschaft habe sie in der bei der Kleinen Zeitung gearbeitet. Zu seinem familiären Kontakten führte er aus, dass er einen Cousin in Österreich mit Namen römisch 40 habe, mit dem er seit 2014 Kontakt habe. Dieser lebe seit ca. 10 Jahren in römisch 40 und würde ihn auch unterstützen. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte er aus, dass er in die Kirche gehe, einen Deutschkurs besucht habe, aber die Prüfung noch nicht abgelegt habe, ein bisschen deutsch spreche und er von 2003 bis 2005 englisch und Literatur in Nigeria studiert habe. Er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen, außer dem genannten Deutschkurs, gemacht und verkaufe seit Ende 2013 die Zeitung "XXXX". Er selbst sei in Österreich nie wegen einer Straftat verurteilt worden und sei auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden, er sei in Österreich einmal Opfer von Gewalt geworden, als ihm ein Araber einen Finger gebrochen habe. Befragt zur aktuellen politischen Lage und Sicherheitslage in seiner Heimat, gab er zusammengefasst an, dass er darüber Bescheid wisse auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den verwendeten Länderfeststellungen verzichte er.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016, Zl. 13-830319709/1627877 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idg
F" und wurde "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "
§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.).
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.)4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016, Zl. 13-830319709/1627877 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF" und wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) 5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich legal im Bundesgebiet aufhalten würde und er seit fast vier Jahren seien ordentlichen Wohnsitz in XXXX habe. Er habe seit über zwei Jahren eine aufrechte Beziehung mit XXXX und sei der Vater ihrer gemeinsamen Tochter XXXX, zu der er einen regelmäßigen, fast täglichen Kontakt habe. Seine Freundin sei darüberhinaus wieder von ihm schwanger, er arbeite als Zeitungsverkäufer, wobei er das verdiente Geld für seine Tochter aufwenden würde und er besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Da er demnächst einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft stellen wird, wäre es zweckdienlich gewesen das Verfahren bis zur Entscheidung über die Vaterschaft auszusetzen, da eine nachträgliche Feststellung der Vaterschaft zu einem massiven Eingriff in Art. 8 EMRK führen würde. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Angaben hinsichtlich eines anhängigen Verfahrens bei der Personenstandsbehörde zu überprüfen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, im Bezug auf die Rückkehrentscheidung - damit zusammenhängend der Eingriff in sein Privat- und Familienleben - eine ausführliche Interessensabwägung vorzunehmen. Wesentliche Fragen, wie etwa über Familienangehörige im Heimatland und Kontakt zu diesen, ob er im Herkunftsland wieder leben bzw. sich integrieren könne oder was er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, wurden nicht gestellt. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben und in sein Recht auf Privatleben darstellen würde und auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, festgestellt habe, dass der Kontakt des Kindes zum Vater auch im Interesse des Kindes liege und in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch das BFA verletzt worden sei. Er stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu möge die Rechtsmittelbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und 55 Asyl
G erteilen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich legal im Bundesgebiet aufhalten würde und er seit fast vier Jahren seien ordentlichen Wohnsitz in römisch 40 habe. Er habe seit über zwei Jahren eine aufrechte Beziehung mit römisch 40 und sei der Vater ihrer gemeinsamen Tochter römisch 40 , zu der er einen regelmäßigen, fast täglichen Kontakt habe. Seine Freundin sei darüberhinaus wieder von ihm schwanger, er arbeite als Zeitungsverkäufer, wobei er das verdiente Geld für seine Tochter aufwenden würde und er besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Da er demnächst einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft stellen wird, wäre es zweckdienlich gewesen das Verfahren bis zur Entscheidung über die Vaterschaft auszusetzen, da eine nachträgliche Feststellung der Vaterschaft zu einem massiven Eingriff in Artikel 8, EMRK führen würde. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Angaben hinsichtlich eines anhängigen Verfahrens bei der Personenstandsbehörde zu überprüfen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, im Bezug auf die Rückkehrentscheidung - damit zusammenhängend der Eingriff in sein Privat- und Familienleben - eine ausführliche Interessensabwägung vorzunehmen. Wesentliche Fragen, wie etwa über Familienangehörige im Heimatland und Kontakt zu diesen, ob er im Herkunftsland wieder leben bzw. sich integrieren könne oder was er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, wurden nicht gestellt. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben und in sein Recht auf Privatleben darstellen würde und auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, festgestellt habe, dass der Kontakt des Kindes zum Vater auch im Interesse des Kindes liege und in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch das BFA verletzt worden sei. Er stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu möge die Rechtsmittelbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG erteilen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.
- Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung und ein Antrag auf Ermöglichung der Vornahme einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG gestellt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen legte der Beschwerdeführer Belege vor, die als Beweis für die Führung seiner Beziehung dienen sollen, so unter anderem eine Honorarnote ausgestellt auf XXXX, und ein dazugehörender Erlagschein mit seiner Unterschrift, sowie zahlreiche Rechnungen die belegen sollen, dass er für das gemeinsame Kind in Natura laufend Unterhalt geleistet habe. Da seine Partnerin mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet sei, gelte dieser als gesetzlicher Vertreter und habe auch seine leibliche Tochter die italienische Staatsbürgerschaft, weshalb es sich für ihn schwierig gestalten würde, als Vater anerkannt zu werden. Als Beweis für seine Bemühungen legte er zahlreiche Beilagen vor. Zum Beweis seiner fortgeschrittenen Integration legte er diverse Empfehlungsschreiben vor, eine Bestätigung der Zeitung XXXX, zahlreiche Deutschkursbestätigungen und eine Arbeitszusage. Er wäre demnach in der Lage seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Tochter aus eigenem zu bestreiten. Darüberhinaus sei Frau XXXX wieder im ca. vierten Monat schwanger von ihm. Es werde daher neben der Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge der Antrag auf Ermöglichung der Vornahme einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung und ein Antrag auf Ermöglichung der Vornahme einer DNA-Analyse gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG gestellt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen legte der Beschwerdeführer Belege vor, die als Beweis für die Führung seiner Beziehung dienen sollen, so unter anderem eine Honorarnote ausgestellt auf römisch 40 , und ein dazugehörender Erlagschein mit seiner Unterschrift, sowie zahlreiche Rechnungen die belegen sollen, dass er für das gemeinsame Kind in Natura laufend Unterhalt geleistet habe. Da seine Partnerin mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet sei, gelte dieser als gesetzlicher Vertreter und habe auch seine leibliche Tochter die italienische Staatsbürgerschaft, weshalb es sich für ihn schwierig gestalten würde, als Vater anerkannt zu werden. Als Beweis für seine Bemühungen legte er zahlreiche Beilagen vor. Zum Beweis seiner fortgeschrittenen Integration legte er diverse Empfehlungsschreiben vor, eine Bestätigung der Zeitung römisch 40 , zahlreiche Deutschkursbestätigungen und eine Arbeitszusage. Er wäre demnach in der Lage seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Tochter aus eigenem zu bestreiten. Darüberhinaus sei Frau römisch 40 wieder im ca. vierten Monat schwanger von ihm. Es werde daher neben der Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge der Antrag auf Ermöglichung der Vornahme einer DNA-Analyse gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 langte weiters ein Konvolut von Fotos, zur Belegung des Bestehens eines Familienlebens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 28.02.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er XXXX heiße, der Volksgruppe der Igbo angehöre, Christ sei, drei Jahre lang die Universität besucht habe und seinen Lebensunterhalt in Nigeria durch Mithilfe auf der Farm seines Vaters und am Wochenende als Musiker in einer Disco bestritten habe. Kontakt habe er noch mit seiner Mutter, die er versuche jedes Wochenende anzurufen, mit seinen Freunden chatte er manchmal. Er habe keine Krankheiten außer einem Problem mit seinem Auge, er habe deswegen Ende März einen Termin. Im Falle einer Rückkehr müsste er sich Sorgen machen, dass Sie ihn, gemeint die Familie der Zweitfrau seines Vaters, suchen würden. Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich führte er aus, dass er seit mehr als zwei Jahren eine aufrechte Beziehung mit einer die italienische Staatbürgerschaft besitzenden Nigerianerin namens XXXX führe und mit dieser eine Tochter namens XXXX, geboren im XXXX habe. Kennengerlernt habe er sie im September 2014 in XXXX, als diese dort eine Verwandte, eine Cousine namens XXXX besucht habe. Auf die Frage, warum er meine, dass sie trotz Ladung zur heutigen Verhandlung nicht erschienen sei, obwohl es doch auch in ihrem Interesse sein müsse, ein Familienleben nachzuweisen, führte er aus, dass er dies nicht verstehe, da er sie gestern noch gesprochen habe. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge die Möglichkeit gegeben, seine Freundin anzurufen, wobei diese nicht abhob. Er führte weiters aus, dass er den Ehemann seiner Freundin nicht kenne, er aber wisse, dass seine Freundin in "XXXX" gewohnt habe. Er gab weiters an, dass seine Freundin, nachdem sie nach Italien zurückgekehrt sei, ihn angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Zu ihm gezogen sei sie im Jänner 2015 und haben sie für acht bis neun Monate zusammen gelebt. Ausgezogen sei seine Freundin, weil die Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kind zu klein wäre. Befragt warum er nachdem seine Freundin im September/Oktober 2016 eine Gemeindewohnung bekommen habe, er nicht bei Ihr eingezogen sei, gab er an, dass diese das nicht wollte. Bezüglich seiner Vaterschaft führte er aus, dass er sich hundertprozentig sicher sei, dass er der Vater sei, er wolle nur einen Vaterschaftstest machen, um das zu belegen. Den Antrag auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
§ 148AGBG habe er bereits gestellt.
Auf Frage ob dieser Antrag vorgelegt werden könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesen innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist von einer Woche vorlegen werde. Er führte weiters aus, dass seine Freundin wieder von ihm schwanger sei und sie versprochen habe, dieses Kind amtlich als sein Kind eintragen zulassen. Er habe immer wieder Sachen gekauft und seiner Freundin kleinere Gelbeträge gegeben, Unterhalt habe er aber keinen bezahlt. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er aus, dass er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf der Zeitung "XXXX" bestreite. Zu seinem Tagesablauf führte er aus, dass er am Vormittag an seinem Standplatz die Zeitung XXXX verkaufe, danach zum Unterricht gehe (Deutschkurs) und danach wieder zu seinem Standplatz. Nach 19:00 Uhr gehe er zu seiner Freundin und seinem Kind und verbringe dort ein bis zweieinhalb Stunden. Später am Abend gehe er dann nach Hause oder besuche Freunde. Zu diesen gab er an, dass einer XXXX und einer XXXX heiße, kennengelernt habe er sie durch den Verkauf der Zeitung und haben sie ihn auch schon zu sich nach Hause eingeladen, er kenne auch deren Freundinnen. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er einen Cousin in XXXX habe, der XXXX heißt und derzeit arbeitslos sei. Befragt warum er erst so lange nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit Deutschkursen begonnen habe und warum er noch keine Deutschprüfung abgelegt habe, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Seine Freizeit verbringe er mit Musik hören, dem Lesen eines Buches, dem Spielen mit seiner Tochter oder mit Einkaufen gehen.7. Am 28.02.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 heiße, der Volksgruppe der Igbo angehöre, Christ sei, drei Jahre lang die Universität besucht habe und seinen Lebensunterhalt in Nigeria durch Mithilfe auf der Farm seines Vaters und am Wochenende als Musiker in einer Disco bestritten habe. Kontakt habe er noch mit seiner Mutter, die er versuche jedes Wochenende anzurufen, mit seinen Freunden chatte er manchmal. Er habe keine Krankheiten außer einem Problem mit seinem Auge, er habe deswegen Ende März einen Termin. Im Falle einer Rückkehr müsste er sich Sorgen machen, dass Sie ihn, gemeint die Familie der Zweitfrau seines Vaters, suchen würden. Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich führte er aus, dass er seit mehr als zwei Jahren eine aufrechte Beziehung mit einer die italienische Staatbürgerschaft besitzenden Nigerianerin namens römisch 40 führe und mit dieser eine Tochter namens römisch 40 , geboren im römisch 40 habe. Kennengerlernt habe er sie im September 2014 in römisch 40 , als diese dort eine Verwandte, eine Cousine namens römisch 40 besucht habe. Auf die Frage, warum er meine, dass sie trotz Ladung zur heutigen Verhandlung nicht erschienen sei, obwohl es doch auch in ihrem Interesse sein müsse, ein Familienleben nachzuweisen, führte er aus, dass er dies nicht verstehe, da er sie gestern noch gesprochen habe. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge die Möglichkeit gegeben, seine Freundin anzurufen, wobei diese nicht abhob. Er führte weiters aus, dass er den Ehemann seiner Freundin nicht kenne, er aber wisse, dass seine Freundin in "XXXX" gewohnt habe. Er gab weiters an, dass seine Freundin, nachdem sie nach Italien zurückgekehrt sei, ihn angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Zu ihm gezogen sei sie im Jänner 2015 und haben sie für acht bis neun Monate zusammen gelebt. Ausgezogen sei seine Freundin, weil die Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kind zu klein wäre. Befragt warum er nachdem seine Freundin im September/Oktober 2016 eine Gemeindewohnung bekommen habe, er nicht bei Ihr eingezogen sei, gab er an, dass diese das nicht wollte. Bezüglich seiner Vaterschaft führte er aus, dass er sich hundertprozentig sicher sei, dass er der Vater sei, er wolle nur einen Vaterschaftstest machen, um das zu belegen. Den Antrag auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Paragraph 148, AGBG habe er bereits gestellt. Auf Frage ob dieser Antrag vorgelegt werden könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesen innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist von einer Woche vorlegen werde. Er führte weiters aus, dass seine Freundin wieder von ihm schwanger sei und sie versprochen habe, dieses Kind amtlich als sein Kind eintragen zulassen. Er habe immer wieder Sachen gekauft und seiner Freundin kleinere Gelbeträge gegeben, Unterhalt habe er aber keinen bezahlt. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er aus, dass er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf der Zeitung "XXXX" bestreite. Zu seinem Tagesablauf führte er aus, dass er am Vormittag an seinem Standplatz die Zeitung römisch 40 verkaufe, danach zum Unterricht gehe (Deutschkurs) und danach wieder zu seinem Standplatz. Nach 19:00 Uhr gehe er zu seiner Freundin und seinem Kind und verbringe dort ein bis zweieinhalb Stunden. Später am Abend gehe er dann nach Hause oder besuche Freunde. Zu diesen gab er an, dass einer römisch 40 und einer römisch 40 heiße, kennengelernt habe er sie durch den Verkauf der Zeitung und haben sie ihn auch schon zu sich nach Hause eingeladen, er kenne auch deren Freundinnen. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er einen Cousin in römisch 40 habe, der römisch 40 heißt und derzeit arbeitslos sei. Befragt warum er erst so lange nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit Deutschkursen begonnen habe und warum er noch keine Deutschprüfung abgelegt habe, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Seine Freizeit verbringe er mit Musik hören, dem Lesen eines Buches, dem Spielen mit seiner Tochter oder mit Einkaufen gehen.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer den am 13.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Antrag hinsichtlich der Ermöglichung einer Vornahme einer DNA- Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG durch seine Rechtsvertretung zurück. Darüberhinaus machte diese von der ihr eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben Gebrauch und führte aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre und private Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge, strafrechtlich unbescholten, integrationswillig sei und eine Arbeitszusage besitze. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Länderberichten wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer den am 13.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Antrag hinsichtlich der Ermöglichung einer Vornahme einer DNA- Analyse gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durch seine Rechtsvertretung zurück. Darüberhinaus machte diese von der ihr eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben Gebrauch und führte aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre und private Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge, strafrechtlich unbescholten, integrationswillig sei und eine Arbeitszusage besitze. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Länderberichten wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers zur Aufforderung hinsichtlich der Vorlage des in der Verhandlung avisierten Antrages betreffend seiner Vaterschaftsfeststellung zusammengefasst ausgeführt, dass dieser nicht vorgelegt werden könne, da die Mutter einen genetischen DNA Test verweigere. Darüberhinaus gab er an, dass es sich bei der Mutter mittlerweile nicht mehr um seine Freundin handeln würde. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten von Nigeria wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der (spätestens) am 12.03.2013 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige und höhergradige Schulausbildung in Nigeria auf und lebt dort nach wie vor seine Mutter. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache – Integrationskurs, Deutsch A2.2 absolviert hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist in keiner Institution oder Verein aktiv tätig. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer der Vater des Kindes XXXX ist oder gegenüber diesem unterhaltspflichtig ist.Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer der Vater des Kindes römisch 40 ist oder gegenüber diesem unterhaltspflichtig ist. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in einer aufrechten Beziehung mit der Kindesmutter Frau XXXX befindet.Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in einer aufrechten Beziehung mit der Kindesmutter Frau römisch 40 befindet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von 4 Jahren im Bundesgebiet erwarten kann. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.12.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 50FPG idg
F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zahl: 13 03.197-BAI, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, Zl. W211 1437202-1/20E, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, das Zentralen Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.
- 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.
- Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Er unterhält laut eigenen Angaben seit ca. 2 Jahren eine Beziehung mit einer in Nigeria geborenen und mit einem Italiener verheirateten italienischen Staatsangehörigen, wobei ein gemeinsamer Haushalt, aufgrund der vorliegenden Meldedaten, nur kurzfristig für 4 Monate von April bis Juli 2015 vorlag. Eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens kann daraus nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich seines Familienlebens führte die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar, beruhend auf seinen eigenen Angaben, aus, dass er selbst nicht sicher sei, dass das Kind seine Tochter sei, dass er ein Naheverhältniss zu dem Kind aufgebaut hat, mag unbestritten bleiben, eine entscheidungsrelevante Überprüfung konnte jedoch aufgrund der unterlassenen Mitwirkungspflicht der Kindesmutter im Verfahren nicht erfolgen und somit nicht als entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Gegen das Vorliegen der Annahme eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK spricht auch, dass der Beschwerdeführer selbst zu einem Zeitpunkt, wo seine Freundin eine Wohnung seitens der Stadt XXXX erhalten hat, auf deren ausdrücklichen Wunsch dort nicht gewohnt hat und dass Ihrerseits keine Anstrengungen unternommen worden sind, welche die Notwendigkeit seines Verbleibes in Österreich bezogen auf ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet aufgezeigt hätten.Gegen das Vorliegen der Annahme eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK spricht auch, dass der Beschwerdeführer selbst zu einem Zeitpunkt, wo seine Freundin eine Wohnung seitens der Stadt römisch 40 erhalten hat, auf deren ausdrücklichen Wunsch dort nicht gewohnt hat und dass Ihrerseits keine Anstrengungen unternommen worden sind, welche die Notwendigkeit seines Verbleibes in Österreich bezogen auf ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet aufgezeigt hätten. Die Feststellungen hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. hinsichtlich seines Freundeskreises konnte er lediglich zwei Personen, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung kennengerlernt hat namentlich nennen, ein weiteres substantiiertes Vorbringen erfolgte seiner integrativen Verfestigung im Bundesgebiet erfolgte nicht. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte, auch Augenleiden, nähere Angaben zur Art machte er keine, sind in Nigeria medizinisch behandelbar. Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich aus den Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 05.09.2016, die die Glaubwürdigkeit und somit die Asylrelevanz seines angegebenen Fluchtgrundes verneinten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 03.01.
- 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
- Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
- November 2016, herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014). Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seinem Vater auf der Farm geholfen und am Wochenende als Musiker in einer Disco gespielt und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen hat. Zur medizinischen Versorgung ist auszuführen, dass Nigeria über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem verfügt. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015). Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Obwohl es keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen gibt, ist auszuführen, dass zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage sind, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst auf-kommen (AA 3.12.2015). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Verhaftungen bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. (Quellen): -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung VN – VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System – The Good and the Bad, http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016 -Strichaufzählung TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer am 30.01.2017 im Zuge der Übermittlung der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und hat der Beschwerdeführer es unterlassen den Länderberichten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.03.2017 entgegenzutreten, darüberhinaus wurde auch in der eingeräumten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die Feststellung, dass seit Dezember 2016 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
§ 46
FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer am 30.01.2017 im Zuge der Übermittlung der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und hat der Beschwerdeführer es unterlassen den Länderberichten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.03.2017 entgegenzutreten, darüberhinaus wurde auch in der eingeräumten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die Feststellung, dass seit Dezember 2016 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.2.1.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, auch im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen schließen lassen. Des Weiteren ergab auch eine amtswegige Prüfung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nichts Gegenteiliges. Dies insbesondere, da sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhält und er deshalb auch nicht für sich daraus ableiten kann, als geduldet zu gelten. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides):3.2.1.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, Zahl: W211 1437202-1/20E rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, Zahl: W211 1437202-1/20E rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 12.03.2013 rund 4 Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 12.03.2013 rund 4 Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013 – also bereits zeitnah (4 Monate) nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und Antragstellung– seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des ablehnenden Asylbescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit knapp mehr als 2 Jahren eine Beziehung mit einer italienischen Staatsbürgerin führt, die mit einem Italiener verheiratet ist, der auch als Vater des Kindes eingetragen ist.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit knapp mehr als 2 Jahren eine Beziehung mit einer italienischen Staatsbürgerin führt, die mit einem Italiener verheiratet ist, der auch als Vater des Kindes eingetragen ist. Der Beschwerdeführer ist sich laut eigenen Angaben auch nicht sicher, ob er der Vater des Kindes ist, Dokumente, die seine Vaterschaft nachweisen können hat er nicht, es gibt auch keinen Antrag auf gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft. Es ist richtig und zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für einen kurzen Zeitraum mit der Kindesmutter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der gemeinsame Haushalt noch vor der Geburt des Kindes aufgegeben wurde, eine Befragung der Kindesmutter hinsichtlich der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zum Kind konnte darüberhinaus nicht erfolgen, da diese trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch der Beschwerdeführer diese telefonisch nicht erreichen konnte. Insofern konnten die Angaben des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Beziehung zu dem Kind nicht überprüft werden, doch selbst wenn man davon ausgeht, dass er der Vater des Kindes wäre, wäre in dieser besonderen Fallkonstellation, ein gemeinsames Familienleben zu verneinen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, da er sich bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, 2010/18
(0209). Das behauptete Familienleben ist auch durch seine jüngsten Angaben relativiert, da unter dem Hintergrund seiner jüngsten Ausführungen gar keine Beziehung mehr mit der Kindesmutter besteht. Ohne nunmehr diese privaten Umstände abschließend beurteilen zu können und zu müssen, ist doch jedenfalls die Intensität des gemeinsamen Familienlebens eindeutig und erheblich relativiert und tritt der fehlende gemeinsame Wohnsitz noch hinzu. Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind, wenn man von seiner Vaterschaft ausgeht. Wie der EGMR aber in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände (" the existence or non-existence of "familiy-Life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practise of close personal ties"). Es ist also im gegenständlichen Fall zu relevieren, dass das Kind mit der Mutter lebt und keine finanzielle Unterstützung des Vaters ersichtlich ist, ebensowenig wie eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen glaubhaft gemacht werden konnte, die vom Beschwerdeführer als Nachweis vorgelegten Rechnungsbelege erfüllen dies Kriterien nicht. (AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011; AsylGH 25.10.2010, A2 413.310-1/2010). Betreffend des Umstandes, dass die Kindesmutter wieder ein Kind erwartet, wobei auch in diesem Fall die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht belegt ist, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Kind erwartet wird, bei einer Überprüfung der Zulässigkeit der Ausweisungsprüfung laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig nicht entscheidungsmaßgeblich ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, insbesondere auch durch das offensichtliche Desinteresse der Kindesmutter am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, trotz seiner Angaben, dass sie ihn als Vater eintragen lassen werde, erscheint es im Beschwerdefall nicht nur zumutbar sondern auch geboten, dass der Beschwerdeführer allein in seinen Herkunftstaat zurückkehrt, da mangels Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und mangels Unterhaltsleistungen nur von einem äußerst eingeschränkten tatsächlichen Bestehen einer Vater-Kind Beziehung auszugehen ist. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK führt und ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen als zulässig anzusehen ist.Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt und ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen als zulässig anzusehen ist. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Dazu ist auszuführen, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Der Beschwerdeführer verfügt in Ansehung seiner 4-jährigen Aufenthaltsdauer über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, er hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, er hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit, außer dem Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" ausgeübt, lebt von der Grundversorgung und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen, außer zwei Personen, die er durch den Verkauf der Straßenzeitung kennengelernt hat. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Dazu ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem 10-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich beruflich und sozial zu integrieren (VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256.). und denmentsprechend die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen lassen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er eine verbindliche Einstellungszusage nachweisen könne, so ist dazu auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186). Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch ein Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Dem vom Beschwerdeführer unsubstantiierten Vorbringen hinsichtlich einer schützenswerten Integration steht auch gegenüber, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht hat und immer noch Kontakt mit seiner Familie in Nigeria hält (regelmäßige Telefonate). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13).Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eine mehrjährige Schulbildung auf und hat bis zu seiner Flucht selbständig gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten, es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eine mehrjährige Schulbildung auf und hat bis zu seiner Flucht selbständig gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten, es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides,
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.1437202.2.00