Obsah (12)
Art. 133§ 8a§ 3§ 8§ 52Artikel 47§ 14Art. 130§ 7Art. 135§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlL521 2136197-1 SpruchL521 2124459-1/9E L521 2124461-1/10E L521 2136197-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1083834008-151158586, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1083834008-151158586, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1125608004-161093627, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1125608004-161093627, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers wird
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer ist deren minderjähriges Kind, welcher bereits im Bundesgebiet geboren wurde. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. 2.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 22.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 23.08.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 23.08.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor zehn Tagen gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal im Fußweg in die Türkei verlassen zu haben. Von dort seien sie mit einem Personenkraftwagen an die bulgarische Grenze gelangt. Anschließend seien sie über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, wobei sie in Serbien von den dortigen Behörden für einen Tag angehalten worden seien. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, aufgrund der Eheschließung mit einer sunnitischen Frau - der Zweitbeschwerdeführerin - von deren Familie massiv bedroht zu werden. Bei einer Rückkehr fürchte er von den Verwandten seiner Gattin getötet zu werden. 2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 23.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet.2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 23.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Im Hinblick auf ihren Reiseweg bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin vollinhaltlich die Aussagen des Erstbeschwerdeführers. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte Schiit sei. Sie hätten zwar mit Einverständnis ihrer Eltern geheiratet, aber ihre Familien seien gegen diese Verbindung gewesen. Ihre Familie habe den Erstbeschwerdeführer und sie bedroht, weshalb ihre Eltern und ihre jüngeren Geschwister nach Deutschland geflohen seien. Sie sei mit ihrem Ehegatten nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr fürchte sie die Verfolgung durch ihre Familie.
- Nach Zulassung des Verfahrens am 26.08.2015 wurde vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 04.09.2015 eine Generalvollmacht an die Beratungsstelle der Bruderschaft der Ritter von St. Peter & St. Paul - Grand Chapter of Vienna und Integrations- und Asylberatung - Meidling erteilt. 4.
- Am 09.03.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und sei seine Religion der Islam schiitischen Bekenntnisses. Er sei in Bagdad geboren, verheiratet und habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in der XXXX in Bagdad gewohnt. Nach einem einjährigen Aufenthalt in Syrien habe er bis zur Ausreise wieder in der XXXX , allerdings in einer anderen Wohnung, gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern, seiner Großmutter und - nach der Eheschließung - mit seiner Gattin gelebt. Von seiner Familie befinde sich nur mehr sein Vater im Irak. Dieser halte sich bei der Ölraffinerie im Bezirksteil XXXX auf, da die Wohnung der Familie für dessen Person allein zu groß gewesen und sein Vater somit auch näher bei dessen Arbeitsstelle als Techniker sei. Er habe Buchhaltung studiert und in den Ferien bzw. in seiner Freizeit bei seinen Onkeln väterlicherseits im Handel gearbeitet.Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und sei seine Religion der Islam schiitischen Bekenntnisses. Er sei in Bagdad geboren, verheiratet und habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in der römisch 40 in Bagdad gewohnt. Nach einem einjährigen Aufenthalt in Syrien habe er bis zur Ausreise wieder in der römisch 40 , allerdings in einer anderen Wohnung, gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern, seiner Großmutter und - nach der Eheschließung - mit seiner Gattin gelebt. Von seiner Familie befinde sich nur mehr sein Vater im Irak. Dieser halte sich bei der Ölraffinerie im Bezirksteil römisch 40 auf, da die Wohnung der Familie für dessen Person allein zu groß gewesen und sein Vater somit auch näher bei dessen Arbeitsstelle als Techniker sei. Er habe Buchhaltung studiert und in den Ferien bzw. in seiner Freizeit bei seinen Onkeln väterlicherseits im Handel gearbeitet. Im Hinblick auf seine Ausreise brachte der Erstbeschwerdeführer vor, den Irak am 14.08.2015 - gemeinsam mit seiner Ehegattin - legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Von dort sei er nach Bulgarien und anschließend über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Fragen, ob er jemals Probleme mit heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft gehabt habe oder jemals freiwillig, von sich aus, bei einer Polizeidienststelle, Gericht und Staatsanwaltschaft gewesen sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Befragt, ob er keinen Grund gehabt habe, sich an eine Polizeidienststelle zu wenden, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er nicht zur Polizei gehen könne. Im Allgemeinen hätte er kein Problem, sich an die Polizei zu wenden, aber wegen der Drohung gehe dies nicht. Die Polizei könne ihn in diesem Fall nicht schützen und werde es komplizierter. Der Grund für seine Ausreise liege in einer Bedrohungssituation aufgrund der unterschiedlichen Konfessionen von ihm und seiner Ehegattin. Nachgefragt zu Details gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass die Drohung am 29.07.2015 gewesen sei. Die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges sei zerstört worden und habe man ihm telefonisch mitgeteilt, dass dies die letzte Warnung sei. Die Familie seiner Gattin akzeptiere die Ehe nicht und sei - bereits vor dieser Drohung - nicht damit einverstanden gewesen. Einer der Cousins seiner Gattin habe ihm am Telefon erklärt, dass er sich entweder scheiden lassen würde oder seine Gattin werde Witwe. Dies sei der einzige Vorfall gewesen. Davor sei lediglich darüber gesprochen worden, dass sie mit der Ehe nicht einverstanden seien. Konkret seien – im Gegensatz zu den Eltern seiner Gattin – drei der Onkel seiner Gattin väterlicherseits und deren Kinder nicht mit der Ehe einverstanden gewesen. Seine Ehegattin sei nunmehr Schiitin. Des Weiteren wurden dem Erstbeschwerdeführer Fragen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden sowie zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Irak gestellt. Im Fall einer Rückkehr fürchte er den Tod. In der Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer auch Fragen bezüglich seines Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde abschließend angeboten, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak Einsicht zu nehmen und hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. Des Weiteren wurde vom Erstbeschwerdeführer die gegenüber der Beratungsstelle der Bruderschaft der Ritter von St. Peter & St. Paul - Grand Chapter of Vienna und Integrations- und Asylberatung - Meidling erteilte Vollmacht widerrufen. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, einen irakischen Personalausweis im Original, einen irakischen Studentenausweis im Original, eine irakische Heiratsurkunde im Original und einen irakischen Reisepass in Kopie sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen in Vorlage. 4.
- Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 09.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischerer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Eingangs widerrief die Zweitbeschwerdeführerin die gegenüber der Beratungsstelle der Bruderschaft der Ritter von St. Peter & St. Paul - Grand Chapter of Vienna und Integrations- und Asylberatung - Meidling erteilte Vollmacht und bestätigte, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und sei ihre Religion nunmehr der Islam schiitischen Bekenntnisses. Sie sei in Bagdad geboren, verheiratet und habe dort ununterbrochen - zunächst gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern, nach der Eheschließung bei der Familie ihres Gatten - gewohnt. Von ihrer Familie befänden sich noch drei Onkel väterlicherseits und deren Kinder im Irak. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester seien als Asylwerber in Deutschland. Nach der Ablegung der Matura sei sie Hausfrau gewesen. Im Hinblick auf ihre Ausreise brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, den Irak am 14.08.2015 - gemeinsam mit ihrem Ehegatten - legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben. Von dort sei sie nach Bulgarien und anschließend über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Fragen, ob sie jemals Probleme mit heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft gehabt habe, jemals freiwillig, von sich aus, bei einer Polizeidienststelle, Gericht und Staatsanwaltschaft gewesen sei oder von heimatlichen Behörden gesucht worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Der Grund für ihre Ausreise liege in einer Bedrohungssituation durch ihre Onkel aufgrund der unterschiedlichen Konfessionen von ihr und ihrem Ehegatten. Nachgefragt zu Details gab die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass die Onkel von Beginn an nicht mit der Eheschließung einverstanden gewesen seien. Die erste Drohung sei am 29.07.2015 erfolgt. Diese hätten ihre Autoscheibe zerstört und ihren Gatten angerufen, wonach dies die letzte Warnung sei. Wenn er sich nicht scheiden lasse, würde sie Witwe werden. Ihr Gatte habe niemals persönlichen Kontakt zu ihren Onkeln und deren Familien gehabt, da zwei ihrer Onkel in Al Ramadi gelebt hätten und erst im Mai 2015 nach Bagdad gekommen seien. Zu dem dritten - damals in Bagdad lebenden Onkel - habe ihre Familie eher wenig Kontakt gehabt. Selbiges habe aufgrund der großen Entfernung auch für die in Al Ramadi lebenden Onkel gegolten. Sie selbst sei niemals etwaigen persönlichen Verfolgungshandlungen im Irak ausgesetzt gewesen. Die Drohung gegen ihren Gatten sei aber auch gegen sie gerichtet gewesen. Ihre Eltern und Geschwister seien mit der Eheschließung einverstanden gewesen. Als ihr Gatte um ihre Hand angehalten habe, sei die Familie hievon durch ihren Vater verständigt worden. Ihr Vater habe aber nicht sofort zugestimmt, dann jedoch ihrem Gatten und dessen Familie mitgeteilt, dass sie nach Ablegung der Matura heiraten könne. Eine offizielle Verlobung habe nicht stattgefunden, da die Onkel dagegen gewesen seien. Ihre Konfession habe sie nach der Eheschließung geändert. Des Weiteren wurden der Zweitbeschwerdeführerin Fragen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden sowie zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Irak gestellt. Im Fall einer Rückkehr fehle ihr im Irak die Sicherheit. Des Weiteren habe die Familie Angst getötet zu werden. Zur Ausreise ihrer Eltern befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese sei Ende April/ Anfang Mai 2015 erfolgt. Ihr Vater sei Goldschmied. Der Besitzer des Geschäftes sei entführt worden und ihr Vater habe auch Angst gehabt entführt zu werden. Die Ehe - der Ehevertrag - sei offiziell am 17.04.2014 geschlossen worden. Seit 20.04.2014 hätten sie die Ehe gefeiert und sei sie zu ihrem Gatten gezogen. Man habe ihnen immer mündlich gedroht. Die Drohung vom
- Juli hätten sie dann ernst genommen. In der Folge wurden der Zweitbeschwerdeführerin Fragen bezüglich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde abschließend angeboten, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak Einsicht zu nehmen und hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit. Im Rahmen der Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin einen irakischen Personalausweis im Original, eine irakische Heiratsurkunde im Original und einen irakischen Reisepass in Kopie sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen in Vorlage. 5.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers könne nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus in der Genfer Konvention genannten Gründen im Irak Verfolgung zu gewärtigen hatte oder eine solche in Zukunft zu gewärtigen hätte. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe sich bei der Darlegung seiner Ausreisegründe auf vage und unplausible Behauptungen gestützt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5.2. Mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).5.2. Mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu ihrer Person aus, dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführer könne nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus in der Genfer Konvention genannten Gründen im Irak Verfolgung zu gewärtigen hatte oder eine solche in Zukunft zu gewärtigen hätte. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe sich bei der Darlegung ihrer Ausreisegründe auf widersprüchliche und unplausible Behauptungen gestützt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 6. Mit Verfahrensanordnungen vom 21.03.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 21.03.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 7.
- Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer am 25.03.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der – zum damaligen Zeitpunkt beigegebenen – Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.7.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Erstbeschwerdeführer am 25.03.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der – zum damaligen Zeitpunkt beigegebenen – Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
Artikel 47Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) und § 24 Vw
GVG anzuberaumen.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
Artikel 47Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) und Paragraph 24, Vw
GVG anzuberaumen. Des Weiteren wird bezüglich der von der belangten Behörde als detailarm und widersprüchlich bezeichneten Ausführungen festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm unbekannten Stimmen keinem konkreten Familienmitglied - etwa einem Onkel oder Cousin seiner Gattin - zuordnen konnte, da die Drohungen anfangs lediglich telefonisch erfolgt seien. Die mangelnde Detailliertheit der Aussagen erkläre sich durch die Aufforderung der belangten Behörde, lediglich auf konkrete Fragen zu antworten und keine ausschweifenden Angaben zu tätigen. Ferner habe die für 09.00 Uhr terminisierte Einvernahme deutlich später begonnen und erst am frühen Abend geendet, weshalb der Erstbeschwerdeführer ausgelaugt und erschöpft gewesen sei. Unter auszugsweiser Zitierung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte werden schließlich Ausführungen zur mangelnden Schutzfähigkeit des irakischen Staates getroffen. 7.
- Gegen Spruchpunkt I des der Zweitbeschwerdeführerin am 25.03.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der - zum damaligen Zeitpunkt beigegebenen - Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.7.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des der Zweitbeschwerdeführerin am 25.03.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der - zum damaligen Zeitpunkt beigegebenen - Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Zweitbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
Artikel 47Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) und § 24 Vw
GVG anzuberaumen.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Zweitbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
Artikel 47Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) und Paragraph 24, Vw
GVG anzuberaumen. Des Weiteren wird bezüglich der von der belangten Behörde als widersprüchlich bezeichneten Ausführungen festgehalten, dass es wohl zu einigen Missverständnissen gekommen sei. Die Verständigung der Familie über die Hochzeit (mit der Verlobungsfeier) sei tatsächlich im Juli 2013, nicht 2014 erfolgt. Die Hochzeit habe daraufhin am 17.04.2014 stattgefunden. Insoweit sie im Mai 2014 bereits verheiratet gewesen sei und eine eigene Familie gehabt habe, habe sie in den Befürchtungen ihres Vaters keinen Grund für eine Ausreise erblickt. Die Drohungen ihrer Onkel hätten nach dem Umzug ihres Vaters im Mai 2014 begonnen und sich auf Anrufe beschränkt. Es sei schwer herauszufinden gewesen, wer die Anrufe konkret getätigt hatte. So könnten auch ihre Cousins dahinterstecken. Es sei schwer möglich gewesen, die Stimmen zu unterscheiden. Insoweit es von der belangten Behörde als seltsam empfunden werde, dass sie mit ihrem Gatten bis zur Ausreise im Haus der Familie verblieben sei, so entspreche dies nicht ihrer wahren Erzählung. Sie hätten das Haus zwei Tage nach der Drohung verlassen und seien zu einem Onkel ihres Ehegatten gezogen. Unter auszugsweiser Zitierung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte werden schließlich Ausführungen zur mangelnden Schutzfähigkeit des irakischen Staates getroffen und auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in dessen Beschwerde sowie den Inhalt dessen Aktes verwiesen. 8. Die Beschwerdevorlage bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin langte am 11.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 9. Am 08.08.2016 wurde hinsichtlich des nachgeborenen Drittbeschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Hiebei wird darauf hingewiesen, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätte und für diesen die Fluchtgründe der Eltern einschlägig wären. Eine gesonderte Einvernahme der Eltern sei daher nicht erforderlich. Dem Antrag sind eine Geburtsurkunde in Kopie, ein Auszug aus dem Geburtseintrag in Kopie, ein Meldezettel in Kopie und der jeweilige Fremdenpass der Eltern in Kopie angeschlossen. 10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Drittbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Drittbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Erstbeschwerdeführers aus, seitens des gesetzlichen Vertreters wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und hätten sich die Fluchtgründe des Vaters als nicht glaubhaft erwiesen. 11. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde dem Drittbeschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.11. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde dem Drittbeschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter des Drittbeschwerdeführers am 29.08.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Erstbeschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter des Drittbeschwerdeführers am 29.08.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und auszusprechen, dass dem Drittbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zukomme, falls nicht alle zu Lasten des Drittbeschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls dem Drittbeschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer zu bestellen, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, in eventu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und auszusprechen, dass dem Drittbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zukomme, falls nicht alle zu Lasten des Drittbeschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls dem Drittbeschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer zu bestellen, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, in eventu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neues Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wird der bisherige Verfahrensgang kurz wiederholt und in der Folge moniert, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des Drittbeschwerdeführers zu dessen Antrag auf internationalen Schutz weder erstbefragt noch einvernommen worden sei. Ferner habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu führen und seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unzureichend sowie großteils veraltet.Des Weiteren wird der bisherige Verfahrensgang kurz wiederholt und in der Folge moniert, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des Drittbeschwerdeführers zu dessen Antrag auf internationalen Schutz weder erstbefragt noch einvernommen worden sei. Ferner habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu führen und seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unzureichend sowie großteils veraltet. Zur Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Drittbeschwerdeführers nicht vorgenommen zu haben. Ein Abgleich mit einschlägigen und aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.Zur Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Drittbeschwerdeführers nicht vorgenommen zu haben. Ein Abgleich mit einschlägigen und aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Der Drittbeschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie persönlich im Irak verfolgt. Einer Verfolgung könne nämlich schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" eines Asylwerbers, somit in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa jener der Familie, liege. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob der Drittbeschwerdeführer eigene Fluchtgründe besitze.Der Drittbeschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie persönlich im Irak verfolgt. Einer Verfolgung könne nämlich schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" eines Asylwerbers, somit in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa jener der Familie, liege. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob der Drittbeschwerdeführer eigene Fluchtgründe besitze. Schließlich werden Ausführungen zur mangelnden Schutzfähigkeit des irakischen Staates getroffen und darauf hingewiesen, dass für den Drittbeschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird daher nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs betreffend Art. 47 der Charta zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art. 47 der Charta führt - in der Rückkehrrichtlinie, der Qualifikationsrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK - unter Maßgabe des Art. 47 der Charta - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird daher nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs betreffend Artikel 47, der Charta zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Artikel 47, der Charta führt - in der Rückkehrrichtlinie, der Qualifikationsrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, der Charta - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18).
- Die Beschwerdevorlage bezüglich des Drittbeschwerdeführers langte am 03.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Im Rahmen eines mit "Beschwerdeergänzung" titulierten Schriftsatzes vom 04.10.2016 werden großteils die in der Beschwerde getroffenen Angaben wörtlich wiederholt. Darüber hinaus finden sich in diesem Rechtsmittel weitere Ausführungen zum zwingenden Erfordernis einer eigenen Befragung des Drittbeschwerdeführers und zur Entkräftung der Argumentation der belangten Behörde in der Beweiswürdigung des jeweiligen Bescheids der Eltern des Drittbeschwerdeführers. Was eigene Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers betrifft, so komme insbesondere eine drohende Zwangsrekrutierung im Kindesalter in Betracht. Im Übrigen wird angeregt, die belangte Behörde möge von der Möglichkeit Gebrauch machen, die gegenständliche Entscheidung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG aufzuheben und eine Einvernahme anzuberaumen.Im Übrigen wird angeregt, die belangte Behörde möge von der Möglichkeit Gebrauch machen, die gegenständliche Entscheidung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufzuheben und eine Einvernahme anzuberaumen.
- Mit Schreiben vom 07.10.2016 wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag in der Form erteilt, dass sein Vater als gesetzlicher Vertreter den beiliegenden Beschwerdeschriftsatz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden habe, da die Beschwerde von diesem nicht unterschrieben worden sei.
- Am 12.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der von einer Vertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe unterschriebene Beschwerdeschriftsatz mit einer vom Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des Drittbeschwerdeführers am 07.10.2016 an diese Einrichtung erteilte Vollmacht ein.
- Am 14.12.2016 langte eine jeweils vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 14.12.2016 zu Gunsten des Vereins Menschenrechte Österreich erteilte Vollmacht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 02.02.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den beiden Beschwerdeführern einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie andererseits die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche den Beschwerdeführern ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG id
F BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
106 aus 2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG id
F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw
GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Feststellungen: 2.
- Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte dort sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und sechs Jahre das Gymnasium. Anschließend begann der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2012 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften - Fachrichtung Rechnungswesen, welches er bislang nicht abgeschlossen hat. Bis zu seiner Ausreise lebte der Erstbeschwerdeführer - abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in Syrien im Alter von zwölf Jahren - im konfessionell gemischten Bezirk XXXX in einem gemieteten Haus seiner Familie.2.
- Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und besuchte dort sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und sechs Jahre das Gymnasium. Anschließend begann der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2012 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften - Fachrichtung Rechnungswesen, welches er bislang nicht abgeschlossen hat. Bis zu seiner Ausreise lebte der Erstbeschwerdeführer - abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in Syrien im Alter von zwölf Jahren - im konfessionell gemischten Bezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus seiner Familie. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Am 14.08.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin legal im Luftweg von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste anschließend über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 22.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Der Erstbeschwerdeführer hat mit der Zweitbeschwerdeführerin im April 2014 die Ehe geschlossen und ist der Vater eines Kindes (Drittbeschwerdeführer). Der Vater des Erstbeschwerdeführers lebt weiterhin in Bagdad. Des Weiteren halten sich noch drei Onkel des Erstbeschwerdeführers im Irak auf. Die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers befinden sich in der Türkei. 2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte dort zwölf Jahre die Schule, die sie mit Matura abschloss. Anschließend übernahm sie die Haushaltsführung. Nach ihrer Eheschließung lebte die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ausreise im konfessionell gemischten Bezirk XXXX in einem gemieteten Haus der Familie ihres Ehegatten.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und besuchte dort zwölf Jahre die Schule, die sie mit Matura abschloss. Anschließend übernahm sie die Haushaltsführung. Nach ihrer Eheschließung lebte die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ausreise im konfessionell gemischten Bezirk römisch 40 in einem gemieteten Haus der Familie ihres Ehegatten. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest. Am 14.08.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer legal im Luftweg von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste anschließend über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 22.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit dem Erstbeschwerdeführer im April 2014 die Ehe geschlossen und ist die Mutter eines Kindes (Drittbeschwerdeführer). Die Eltern und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in Deutschland. Ferner halten sich im Irak Onkel der Zweitbeschwerdeführerin mit deren Familien auf. 2.
- Der Drittbeschwerdeführer ist das minderjährige Kind der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Er ist Staatsangehöriger des Irak. Der Drittbeschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren und führt den im Spruch angegebenen Namen. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde am 08.08.2016 seitens des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Identität des Drittbeschwerdeführers steht fest. 2.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schlossen im April 2014 in Bagdad mit dem Einverständnis der Eltern und der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin eine Ehe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Drohungen aufgrund des Eingehens einer interkonfessionellen Ehe ausgesetzt waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 2.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
- Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12.2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (20.05.2016): Bagdad: Demonstranten stürmen Büro des Premierministers, http://derstandard.at/2000037366525/Demonstranten-stuermen-Gruene-Zone-in-Bagdad, Zugriff 06.06.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.05.2016): Mindestens vier Tote bei Sturm auf Bagdads "Grüne Zone", http://derstandard.at/2000037400412/Mindestens-vier-Tote-bei-Protesten-in-Bagdad, Zugriff 06.06.2016 -Strichaufzählung Al Arabiya (15.7.2014): Iraq parliament elects Salim Jabouri as speaker, http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2014/07/15/Iraq-parliament-elects-Salim-al-Juburi-as-speaker-TV.html, Zugriff am 9.5.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start -Strichaufzählung Die Zeit (1.5.2016): Die Regierung zerfällt, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-05/irak-bagdad-demonstration-parlament-gestuermt, Zugriff am 6.5.2016 1.
- "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
- 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh’s departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
- Sicherheitslage Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA
- 5.2016). Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015: Provinz Einwohnerzahl (Schätzung 2011) Getötete % der Bevölkerung Verhältnis Einwohner zu Getöteten Babil 1,820,673 836 0,05 2178 Baghdad 7,055,196 5208 0,07 1355 Basra 2,531,997 133 0,005 19038 Dohuk 1,128,745 1 0,000001 1.128.745 Erbil 1,612,692 36 0,002 44797 Kerbala 1,066,567 54 0,005 19751 Missan 971,448 30 0,03 32382 Muthanna 719,069 15 0,002 47938 Najaf 1,285,484 13 0,001 98883 Qadisiyah 1,134,313 10 0,001 113431 Thi-Qar 1,836,181 29 0,002 63316 Sulayminyah 1,878,764 7 0,0004 268395 Wasit 1,210,591 24 0,002 50441 (Quelle: UK Home Office 4.2016) Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (15.12.2016) Aus der nachstehenden Grafik gehen rezente sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak hervor: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (20.12.2016) Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (09.01.2017) Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (25.01.2017) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015). Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016). Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016). Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt. Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016). Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016). Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf im Januar 2017 (Quelle: ISW 18.01.2017) Bild kann nicht dargestellt werden In Bagdad ereignete sich um den Jahreswechsel eine neuerliche Terrorserie. Am 2.1.2017 wurden mindesten 32 Menschen bei der Explosion einer Autobombe im Stadtviertel Sadr City getötet (Spiegel Online 2.1.2017). Zuvor waren am 31.12.2016 bei drei Anschlägen in der irakischen Hauptstadt mindestens 29 Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden. Bei einem weiteren Anschlag wurden vier Menschen getötet. Zu den Anschlägen bekannte sich der IS, eine Eine dem IS nahestehende Nachrichtenagentur meldete, Ziel der Angreifer seien schiitische Muslime gewesen (Standard 31.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (
- 5.2016): Länderinformationen Irak, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 06.06.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1465283918_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-06-2016-deutsch.pdf (Zugriff am
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- Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.
- und
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). 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- Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015). Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016). Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University
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Rechtsschutz/Justizwesen Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).Anmerkung, Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten). Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens 1.700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016). Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016). 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