1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.)
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 11 03.956-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Eine gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt mit Bescheid vom 26.06.2014, Zl. 810395606-1906962, bis zum 12.07.2016.Eine gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt mit Bescheid vom 26.06.2014, Zl. 810395606-1906962, bis zum 12.07.2016. 3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes
Vm 27 Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 27 Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung
GB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Vm Abs. 4 FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, StGB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und
Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). und wider den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55 a, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). und wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt
F BGBl. I Nr. 25/2016, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.)
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes
Vm 27 Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 27 Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung
GB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Vm Abs. 4 FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, StGB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und
Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). und wider den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55 a, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). und wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem in der Justizanstalt Sonnberg in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer am 12.01.2017 ausgefolgt. 2.
F BGBl. I Nr. 25/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, erster und zweiter Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid umfasst die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung. Die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin am 26.01.2017, sodass sich die am 30.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingelangte Beschwerde als verspätet erweist. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist dem zuletzt nicht entgegen getreten. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 810395606-160266531, erhobene Beschwerde ist demnach
Vm § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 810395606-160266531, erhobene Beschwerde ist demnach
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 3.
Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist
GVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde".In den Materialien (1097 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode wird dazu Folgendes ausgeführt: "Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Mit Erkenntnis vom
7 BFA-VG Abstand genommen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und
GVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).3.3. Von einer mündlichen Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG Abstand genommen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2146680.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.