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{'item': 'L521 2146680-1'}

Obsah (23)§ 16Art. 133§ 3§ 8§§ 27§ 229§ 114§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55a§ 18§ 53§ 7Art. 135Art. 130§ 31Art. 140§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlL521 2146680-1 SpruchL521 2146680-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M.

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 24.04.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 11 03.956-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.)

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 11 03.956-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Eine gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt mit Bescheid vom 26.06.2014, Zl. 810395606-1906962, bis zum 12.07.2016.Eine gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt mit Bescheid vom 26.06.2014, Zl. 810395606-1906962, bis zum 12.07.2016. 3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes

§§ 27Abs. 1 Z. 1 i

Vm 27 Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 27 Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229St

GB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

§ 114Abs. 1 i

Vm Abs. 4 FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, StGB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

  1. Am 20.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
  2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55aAbs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). und wider den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55 a, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). und wider den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Der angeführte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer am 12.01.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 30.01.2017 um 17:14 per E-Mail übermittelt.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 06.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Rechtssache in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde als verspätet eingebracht zu werten sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
  3. Am 16.02.2017 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid entgegen den Angaben auf dem Rückschein erst am 16.02.2017 erhalten habe und sich die Beschwerde deshalb als rechtzeitig darstelle. Die präjudizielle Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, welche in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen vorsehe, sei im Übrigen verfassungswidrig und werde deshalb angeregt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
  4. Am 16.02.2017 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid entgegen den Angaben auf dem Rückschein erst am 16.02.2017 erhalten habe und sich die Beschwerde deshalb als rechtzeitig darstelle. Die präjudizielle Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, welche in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen vorsehe, sei im Übrigen verfassungswidrig und werde deshalb angeregt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
  5. Infolge der Stellungnahme des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Erhebungen bei der Österreichischen Post AG sowie bei der Justizanstalt Sonnberg betreffend den Zustellvorgang. Seitens der Österreichischen Post AG wurde mitgeteilt, das Dokument am 12.01.2017 an Justizwachebeamte der Justizanstalt Sonnberg ausgehändigt zu haben sowie dass der unterfertigte Rückschein am 16.01.2017 der Österreichischen Post AG retourniert worden sei. Die Justizanstalt Sonnberg nahm zum Erhebungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend Stellung, dass die Übergabe des Dokuments an den Beschwerdeführer nicht rekonstruiert werden könne, jedoch habe dieser den nunmehr angefochtenen Bescheid bereits am 13.02.2017 einer bestimmten Bediensteten gezeigt. Am 09.03.2017 wurde schließlich eine mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift übermitteilt, worin dieser zugesteht, den angefochtenen Bescheid am 12.02.2017 übernommen und am 13.02.2017 einer Sozialarbeiterin gezeigt zu haben.
  6. Die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 06.03.2017 bzw. am 10.03.2017 zur Äußerung übermittelt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Äußerung beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Verfahrensbestimmungen 1.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) id

F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw

GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt

§ 16Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 25/2016, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 24.04.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.)

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.07.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes

§§ 27Abs. 1 Z. 1 i

Vm 27 Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2014 zu römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiftes

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 27 Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitssafte von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229St

GB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

§ 114Abs. 1 i

Vm Abs. 4 FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.09.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, StGB sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55aAbs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). und wider den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55 a, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). und wider den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem in der Justizanstalt Sonnberg in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer am 12.01.2017 ausgefolgt. 2.

  1. Am 30.01.2017 um 17:14 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, die im Wege der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelte Beschwerde gegen den unter Punkt 2.
  2. angeführten Bescheid ein. 2.
  3. Der dargestellte Verfahrensgang sowie die wieder den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verteilungen stehen in Anbetracht der Aktenlage fest und werden seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Unstrittig und anhand des Einlaufvermerks zweifelsfrei erkennbar ist ferner, dass die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde am 30.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, einlangte. Die – zunächst bestrittene – Übernahme des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer ergibt sich zunächst aus dem von ihm eigenhändig unterfertigten Rückschein, welcher als Übernahmedatum den 12.01.2017 ausweist. Infolge der anfänglichen Bestreitung konnte ferner zunächst erhoben werden, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2017 den angefochtenen Bescheid der Sozialarbeiterin XXXX zum Zweck des Einscannens übergab (siehe dazu die diesbezüglichen Stellungnahmen der Justizanstalt Sonnberg vom 02.03.2017und vom 09.03.2017), was gegen das zunächst vom Beschwerdeführer behauptete Datum der Ausfolgung am 16.01.2017 spricht. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer ferner niederschriftlich gegenüber Organen der Justizwache der Justizanstalt Sonnberg, den angefochtenen Bescheid schon am 12.01.2017 übernommen zu haben, womit sich letztlich eine Übereinstimmung mit den Angaben des Rückscheins ergibt. Das zunächst erstattete Vorbringen, den angefochtenen Bescheid erst am 16.01.2017 übernommen zu haben, ist damit widerlegt. Eine den vorstehenden Erwägungen entgegenstehende Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme liegt schließlich nicht vor.Die – zunächst bestrittene – Übernahme des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer ergibt sich zunächst aus dem von ihm eigenhändig unterfertigten Rückschein, welcher als Übernahmedatum den 12.01.2017 ausweist. Infolge der anfänglichen Bestreitung konnte ferner zunächst erhoben werden, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2017 den angefochtenen Bescheid der Sozialarbeiterin römisch 40 zum Zweck des Einscannens übergab (siehe dazu die diesbezüglichen Stellungnahmen der Justizanstalt Sonnberg vom 02.03.2017und vom 09.03.2017), was gegen das zunächst vom Beschwerdeführer behauptete Datum der Ausfolgung am 16.01.2017 spricht. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer ferner niederschriftlich gegenüber Organen der Justizwache der Justizanstalt Sonnberg, den angefochtenen Bescheid schon am 12.01.2017 übernommen zu haben, womit sich letztlich eine Übereinstimmung mit den Angaben des Rückscheins ergibt. Das zunächst erstattete Vorbringen, den angefochtenen Bescheid erst am 16.01.2017 übernommen zu haben, ist damit widerlegt. Eine den vorstehenden Erwägungen entgegenstehende Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme liegt schließlich nicht vor.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 16Abs. 1 erster und zweiter Satz BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 25/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.3.1.

Paragraph 16, Absatz eins, erster und zweiter Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid umfasst die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung. Die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin am 26.01.2017, sodass sich die am 30.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingelangte Beschwerde als verspätet erweist. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist dem zuletzt nicht entgegen getreten. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 810395606-160266531, erhobene Beschwerde ist demnach

§ 16Abs. 1 i

Vm § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 810395606-160266531, erhobene Beschwerde ist demnach

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 3.

  1. Im Hinblick auf die in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vorgetragenen Bedenken betreffend § 16 Abs. 1 BFA-VG verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Vorgängerbestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2016-6, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Im Anlassfall erachtete der Verfassungsgerichtshof die damalige Fassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG im Widerspruch zu Art 136 Abs. 2 B-VG, der die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz anordnet. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können nach dieser Bestimmung durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das VwGVG dazu ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen nicht unerlässlich sei, wenn die Entscheidung mit keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei.3.
  2. Im Hinblick auf die in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vorgetragenen Bedenken betreffend Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Vorgängerbestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2016-6, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Im Anlassfall erachtete der Verfassungsgerichtshof die damalige Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG im Widerspruch zu Artikel 136, Absatz 2, B-VG, der die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz anordnet. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können nach dieser Bestimmung durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das VwGVG dazu ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen nicht unerlässlich sei, wenn die Entscheidung mit keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei. Der Gesetzgeber nahm angesichts dieser Entscheidung eine Anpassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG(BGBl. I Nr. 24/2016) vor, wonach die verkürzte Beschwerdefrist in Asylverfahren nur mehr Anwendung findet, wenn diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind.Der Gesetzgeber nahm angesichts dieser Entscheidung eine Anpassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG(BGBl. römisch eins Nr. 24 aus 2016,) vor, wonach die verkürzte Beschwerdefrist in Asylverfahren nur mehr Anwendung findet, wenn diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind. In den Materialien (1097 BlgNR
  3. GP) wird dazu Folgendes ausgeführt: "Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG

Art. 140Abs. 1 Z 1 lit a i

Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde".In den Materialien (1097 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode wird dazu Folgendes ausgeführt: "Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Mit Erkenntnis vom

  1. Februar 2016 im Verfahren G 589/2015 hob der VfGH schließlich in § 16 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 70/2015 den Ausdruck "1," als verfassungswidrig auf. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Abänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR
  2. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen. Im Hinblick auf den Entfall des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des VfGH im Verfahren G-Verfahren G 447-449/2015 ist festzuhalten, dass naturgemäß auch zurückweisende Entscheidungen etwa nach § 5 AsylG 2005 Entscheidungen sind, die unter § 3 Abs. 2 Z 1 fallen, da diesfalls entschieden wird, dass es zu keiner Zuerkennung eines Status wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates kommt."Mit Erkenntnis vom
  3. Februar 2016 im Verfahren G 589 aus 2015, hob der VfGH schließlich in Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, den Ausdruck "1," als verfassungswidrig auf. Vor diesem Hintergrund wird nun Paragraph 16, Absatz eins, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Abänderungsantrag 9372 betreffend Regierungsvorlage 582 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 16, Absatz eins,). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen. Im Hinblick auf den Entfall des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des VfGH im Verfahren G-Verfahren G 447-449/2015 ist festzuhalten, dass naturgemäß auch zurückweisende Entscheidungen etwa nach Paragraph 5, AsylG 2005 Entscheidungen sind, die unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, fallen, da diesfalls entschieden wird, dass es zu keiner Zuerkennung eines Status wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates kommt." In Bezug auf Asylverfahren, die mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt daher weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen und kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollzogen werden, dass es im öffentlichen Interesse als unerlässlich angesehen wird, entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst zeitnah umzusetzen. Gerade im gegenständlichen Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentlichen Interesse an einer raschen Verfahrensführung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts evident. In einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang besteht und in dem der Beschwerdeführer kostenlosen Anspruch auf Unterstützung durch eine Rechtsberatungsorganisation hat, erscheint es ferner möglich und zumutbar, eine Beschwerde im Zeitraum von zwei Wochen zu erheben. In der Stellungnahme vom 16.02.2017 wird außerdem nicht vorgetragen, dass Kapazitätsengpässe der zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation der Verspätung der Beschwerde zugrunde liegen würden. Soweit auf die Ausdehnung der behördlichen Entscheidungsfrist auf 15 Monate in § 22 Abs. 1 BFA-VG hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es sich dabei um eine bis zum
  5. Mai 2018 befristete Maßnahme handelt (§ 73 Abs. 5 BFA-VG) und gerade im gegenständlichen Verfahren diese Frist seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei weitem nicht ausgeschöpft wurde.In Bezug auf Asylverfahren, die mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt daher weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen und kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollzogen werden, dass es im öffentlichen Interesse als unerlässlich angesehen wird, entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst zeitnah umzusetzen. Gerade im gegenständlichen Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentlichen Interesse an einer raschen Verfahrensführung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts evident. In einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang besteht und in dem der Beschwerdeführer kostenlosen Anspruch auf Unterstützung durch eine Rechtsberatungsorganisation hat, erscheint es ferner möglich und zumutbar, eine Beschwerde im Zeitraum von zwei Wochen zu erheben. In der Stellungnahme vom 16.02.2017 wird außerdem nicht vorgetragen, dass Kapazitätsengpässe der zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation der Verspätung der Beschwerde zugrunde liegen würden. Soweit auf die Ausdehnung der behördlichen Entscheidungsfrist auf 15 Monate in Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es sich dabei um eine bis zum
  6. Mai 2018 befristete Maßnahme handelt (Paragraph 73, Absatz 5, BFA-VG) und gerade im gegenständlichen Verfahren diese Frist seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sohin den in der Stellungnahme vom 16.02.2017 geäußerten Bedenken betreffend die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG im gegenständlichen Fall nicht beizutreten.Das Bundesverwaltungsgericht vermag sohin den in der Stellungnahme vom 16.02.2017 geäußerten Bedenken betreffend die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG im gegenständlichen Fall nicht beizutreten. 3.
  7. Von einer mündlichen Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG Abstand genommen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).3.3. Von einer mündlichen Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG Abstand genommen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2146680.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.