← Österreich

{'item': 'W103 2127773-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW103 2127773-1 SpruchW103 2127774-1/7E W103 2127775-1/4E W103 2127773-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1081149101-151010457, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1081149101-151010457, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1080978701-151010435, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1080978701-151010435, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der ukrainischen Volksgruppe an und lebten vor Ausreise in der Stadt XXXX im Westen der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.05.2015 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt war.römisch 40 im Westen der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.05.2015 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt zu haben, seine damaligen Angaben halte er nicht mehr aufrecht. Damals sei er im Mai 2013 auf Anraten seiner Rechtsanwältin aus Österreich zurück in seine Heimat gereist. Seine nunmehrige Flucht läge in einer neuen Sachlage begründet. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 2005 Mitglied der Sekte " XXXX ", welche Anhänger von Viktor JANUKOWITSCH gewesen wäre. Nach dessen Sturz seien die Mitglieder jener Sekte vom rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten verfolgt worden, da angenommen worden wäre, dass diese mit pro-russischen Separatisten sympathisieren würden. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer desöfteren daheim von der Polizei aufgesucht worden, auch sei er auf der Straße geschlagen worden. Deshalb habe er die Ukraine verlassen, im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt zu haben, seine damaligen Angaben halte er nicht mehr aufrecht. Damals sei er im Mai 2013 auf Anraten seiner Rechtsanwältin aus Österreich zurück in seine Heimat gereist. Seine nunmehrige Flucht läge in einer neuen Sachlage begründet. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 2005 Mitglied der Sekte " römisch 40 ", welche Anhänger von Viktor JANUKOWITSCH gewesen wäre. Nach dessen Sturz seien die Mitglieder jener Sekte vom rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten verfolgt worden, da angenommen worden wäre, dass diese mit pro-russischen Separatisten sympathisieren würden. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer desöfteren daheim von der Polizei aufgesucht worden, auch sei er auf der Straße geschlagen worden. Deshalb habe er die Ukraine verlassen, im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Am 04.08.2015 stellte die Zweitbeschwerdeführerin infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet für sich, sowie als dessen gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich ihrer am darauffolgenden Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, ihr Ehemann habe in der Ukraine Probleme gehabt; seit er aus der Ukraine geflüchtet sei, hätten diese Leute sie nicht mehr in Ruhe lassen und ständig nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers gefragt. Aus Angst sei sie zu dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer würden die gleichen Gründe gelten, er sei von keinen individuellen Problemen betroffen gewesen. Am 11.11.2015 wurden die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Beide Parteien gaben eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, im Rahmen seines vorangegangen Verfahrens lediglich teilweise die Wahrheit gesagt zu haben, damals hätte er falsche Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit getätigt. Bis zur Ausreise des Erstbeschwerdeführers habe die Familie gemeinsam in einer Eigentumswohnung in XXXX gelebt, anschließend habe die Zweitbeschwerdeführerin die Wohnung verkauft und sei mit dem Drittbeschwerdeführer in die Wohnung ihrer Eltern gezogen. In der Ukraine hielten sich nach wie vor Eltern und fünf Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie Eltern, Tanten und Onkeln der Zweitbeschwerdeführerin auf. Nachgefragt, hätten wirtschaftliche Gründe keine Rolle für ihren Entschluss zum Verlassen der Heimat gespielt.Am 11.11.2015 wurden die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Beide Parteien gaben eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, im Rahmen seines vorangegangen Verfahrens lediglich teilweise die Wahrheit gesagt zu haben, damals hätte er falsche Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit getätigt. Bis zur Ausreise des Erstbeschwerdeführers habe die Familie gemeinsam in einer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt, anschließend habe die Zweitbeschwerdeführerin die Wohnung verkauft und sei mit dem Drittbeschwerdeführer in die Wohnung ihrer Eltern gezogen. In der Ukraine hielten sich nach wie vor Eltern und fünf Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie Eltern, Tanten und Onkeln der Zweitbeschwerdeführerin auf. Nachgefragt, hätten wirtschaftliche Gründe keine Rolle für ihren Entschluss zum Verlassen der Heimat gespielt. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm auszugsweise den folgenden Verlauf: "( ) LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland? VP: In Österreich bin ich bereits zum
  2. Mal, sonst nirgendwo. LA: In Rumänien? VP: Ich war nicht in Rumänien. LA: Vorhalt der Erstbefragung vom 30.01.2013, VP war in Rumänien tätig. VP: Das stimmt nicht. Es ist nicht wahr. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt? VP: VP legt vor Zertifikat A2 Deutschkurs in Kopie. Schreiben der Bruderschaft – Übersetzung durch die Dolmetscherin in der Einvernahme – Original wird einbehalten. Übersetzung aus der russischen Sprache: Überschrift – XXXX " – Anm. VP meldet sich wegen der Schreibweise ein, laut Internet ist das ein U und kein YU.Überschrift – römisch 40 " – Anmerkung VP meldet sich wegen der Schreibweise ein, laut Internet ist das ein U und kein YU. Bild der Frau XXXXBild der Frau römisch 40 Zertifikat des Glaubensbruders Mit diesem Zertifikat wird bestätigt, dass Bruder XXXX , geb. am XXXX , seit dem Jahr 2010 Mitglied der XXXX ist und unter dem Schutz und Gnade der XXXX steht.Mit diesem Zertifikat wird bestätigt, dass Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , seit dem Jahr 2010 Mitglied der römisch 40 ist und unter dem Schutz und Gnade der römisch 40 steht. ( ) LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins? VP: Nein. LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung? VP: Nein. Ich bin untauglich, wegen meiner Sehkraft. Ich sehe sehr schlecht. LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Ukrainer und Anhänger der XXXX .VP: Ich bin Ukrainer und Anhänger der römisch 40 . LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: Ich habe einen 2 fachen Uni Abschluss. Ich habe in XXXX studiert – 1997 bis 2001 Abschluss als Lehrer für Physik und Mathematik, 2001 bis 2006 habe ich Astrophysik und Physik an der Nationalen Universität in XXXX studiert.VP: Ich habe einen 2 fachen Uni Abschluss. Ich habe in römisch 40 studiert – 1997 bis 2001 Abschluss als Lehrer für Physik und Mathematik, 2001 bis 2006 habe ich Astrophysik und Physik an der Nationalen Universität in römisch 40 studiert. LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie? VP: Schon während meines Studiums bis 2007 habe ich im Observatorium in XXXX gearbeitet, ich hatte auch ein eigenes Foto- und Videostudie, welches sich in der Stadt befand. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich, das Videostudie bis fast zum Schluss betrieben habe. Dieses Studio wurde uns dann weggenommen. Ich habe als Nebenverdienst als Lehrer gearbeitet, als Lehrer für Physik und Mathematik, im Zentrum der Stadt XXXX , Schule XXXX oder XXXX , ich kann mich daran nicht erinnern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Lehrer nicht lange gearbeitet habe. Ich habe als Vertretungslehrer dort gearbeitet, nach dem Abschluss meines Studiums etwa ein Jahr lang um mein Diplom zu bestätigen.VP: Schon während meines Studiums bis 2007 habe ich im Observatorium in römisch 40 gearbeitet, ich hatte auch ein eigenes Foto- und Videostudie, welches sich in der Stadt befand. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich, das Videostudie bis fast zum Schluss betrieben habe. Dieses Studio wurde uns dann weggenommen. Ich habe als Nebenverdienst als Lehrer gearbeitet, als Lehrer für Physik und Mathematik, im Zentrum der Stadt römisch 40 , Schule römisch 40 oder römisch 40 , ich kann mich daran nicht erinnern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Lehrer nicht lange gearbeitet habe. Ich habe als Vertretungslehrer dort gearbeitet, nach dem Abschluss meines Studiums etwa ein Jahr lang um mein Diplom zu bestätigen. LA: Weshalb führten Sie an in der Erstbefragung, dass Ihr letzter ausgeübter Beruf Lehrer war? VP: Ich wurde bei der Einvernahme, nach meiner offiziellen Beschäftigung gefragt. Offiziell habe ich als Lehrer gearbeitet. Dann habe ich es missverstanden. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Mittelmäßig, man kann nicht sagen, dass ich sehr gut gelebt habe, schlecht auch nicht. Mittelmäßig. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, mit meinen Eltern, fast jeden Tag, über Skype. LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche? VP: Meine Eltern haben mich gefragt ob ich noch lebe, ob ich gesund bin, ob ich hier nicht verfolgt werde. Die Situation zu Hause ist schlecht, dass die Polizei zu meinen Eltern kam und nach meinem Aufenthaltsort gefragt hat, es werden auch Drohungen ausgesprochen. Sie haben meinen Eltern Probleme angedroht für den Fall, dass sie mich irgendwo verstecken. Über diese Inhalte weiß nicht einmal meine Frau, ich spreche heimlich mit meinen Eltern. Meine Frau hat eine Krankheit, Schuppenflechte. Sie darf sich nicht aufregen. 3 Mal gab es Hausdurchsuchungen bei meinen Eltern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies meine Eltern erzählt haben. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: Ihr erster Asylantrag war 2013, warum wurde Ihr Verfahren in Österreich nicht abgeschlossen? VP: Als ich im Gefängnis war hatte ich eine Anwältin namens XXXX (phonetisch), sie hat mir mitgeteilt, dass mein Verfahren eingestellt wurde und ich das Land dringend verlassen muss, widrigenfalls komme ich ins Gefängnis.VP: Als ich im Gefängnis war hatte ich eine Anwältin namens römisch 40 (phonetisch), sie hat mir mitgeteilt, dass mein Verfahren eingestellt wurde und ich das Land dringend verlassen muss, widrigenfalls komme ich ins Gefängnis. LA: Haben Sie Österreich freiwillig verlassen? VP: Ja, natürlich. ( ) LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein, nie, weder in der Ukraine noch in Österreich. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Wegen der Religionszugehörigkeit, nur wegen der Religionszugehörigkeit. LA: Ist die XXXX eine anerkannte Religion?LA: Ist die römisch 40 eine anerkannte Religion? VP: Nein, bei uns ist sie verboten und die Anhänger dieser Religionsgemeinschaft werden in der Ukraine als auch in Russland verfolgt. LA: Welche Asylgründe führten Sie bei Ihrem
  3. Asylantrag 2013 an? VP: Da ich Angst hatte ausgelacht zu werden, weil ich einer anderen Religion angehöre, habe ich bei meinem
  4. Asylverfahren teilweise schon die Wahrheit gesagt und teilweise waren es Unwahrheiten. Auf Nachfrage gebe ich an, es war die Wahrheit, dass ich verfolgt wurde, dass meine Freunde gefoltert wurden war auch eine Wahrheit. Dass die Organe der Staatsgewalt uns alle verfolgt haben war auch die Wahrheit. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Freunde XXXX Anm. VP möchte die Familiennamen von mir jetzt wissen, dass er sich erinnern kann, wen er damals angab.VP: Da ich Angst hatte ausgelacht zu werden, weil ich einer anderen Religion angehöre, habe ich bei meinem
  5. Asylverfahren teilweise schon die Wahrheit gesagt und teilweise waren es Unwahrheiten. Auf Nachfrage gebe ich an, es war die Wahrheit, dass ich verfolgt wurde, dass meine Freunde gefoltert wurden war auch eine Wahrheit. Dass die Organe der Staatsgewalt uns alle verfolgt haben war auch die Wahrheit. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Freunde römisch 40 Anmerkung VP möchte die Familiennamen von mir jetzt wissen, dass er sich erinnern kann, wen er damals angab. LA: Das werde ich nicht tun, sie werden sich doch erinnern, was Sie damals angaben? VP: Ich hatte kein Protokoll der damaligen Einvernahme bekommen. Die Wahrheit war, dass ich verfolgt wurde der Rest ist gelogen. Ich habe kein Protokoll bekommen. LA: Einschneidende Erlebnisse, wenn diese wirklich stattgefunden haben merkt man sich! VP: Wie gesagt, war damals was ich gesagt habe nicht die Wahrheit, was ich heute sage ist die Wahrheit. LA: Weshalb führten Sie die "Religion", diese Sektenzugehörigkeit damals nicht ins Treffen? VP: Aus Angst, dass die mich hier auslachen. Ich habe dies der Anwältin erzählt und diese hat mir geraten nichts davon zu erzählen. ( ) LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Vor meiner Heirat lernte ich ein Mädchen kennen, die bei der XXXX war. Ich weiß nicht genau in welchem Jahr dies war, es war gegen meinen Uni Abschluss. Dieses Mädchen hat Broschüren ausgeteilt von XXXX . Ich traf mich mit diesem Mädchen und begann auch, die Räumlichkeiten der XXXX zu Gottesdiensten besuchen, diese waren im Kellergeschoss in der XXXX Straße in der Stadt XXXX . XXXX hat den ehemaligen Präsidenten Yanukovych unterstützt, sie war gegen Maidan. XXXX hat ein Gedicht Yanukovych gewidmet, geschrieben wurde dieses Gedicht am 05.05.2012 in diesem Gedicht bezeichnet sie ihn als Zar. Nach dem Machtwechsel im Jahr 2014 gab es eine große Versammlung der weißen Bruderschaft in XXXX , ich habe leider bei dieser nicht dabei sein können. Bei dieser Versammlung hat XXXX die Leute angefleht, keinen Krieg zu führen und aufzuhören. Der Yanukovich ist damals schon nach Russland geflüchtet. Die Versammlung wurde aufgelöst, es gab auch viele festnahmen, es wurden viele Menschen dabei geschlagen. XXXX hat sich verstecken müssen, XXXX . wurde festgenommen. Es war gleich nach dem Maidan (Anm. laut Dolmetscher Ende Februar). Die große Kirche welche in XXXX erbaut wurde, wurde bis auf die Grundmauer zerstört, auf Nachfrage, damals nach dem Maidan. Neben der Kirche war das Gebäude des Archivs, im Archiv waren die Angaben über die Mitglieder, inklusive Anschrift, diese Daten sind verschwunden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Kirche irgendwo am Stadtrand war, Mitbrüder haben mir so erzählt, auf einem Grundstück am Stadtrand von XXXX zu bauen.VP: Vor meiner Heirat lernte ich ein Mädchen kennen, die bei der römisch 40 war. Ich weiß nicht genau in welchem Jahr dies war, es war gegen meinen Uni Abschluss. Dieses Mädchen hat Broschüren ausgeteilt von römisch 40 . Ich traf mich mit diesem Mädchen und begann auch, die Räumlichkeiten der römisch 40 zu Gottesdiensten besuchen, diese waren im Kellergeschoss in der römisch 40 Straße in der Stadt römisch 40 . römisch 40 hat den ehemaligen Präsidenten Yanukovych unterstützt, sie war gegen Maidan. römisch 40 hat ein Gedicht Yanukovych gewidmet, geschrieben wurde dieses Gedicht am 05.05.2012 in diesem Gedicht bezeichnet sie ihn als Zar. Nach dem Machtwechsel im Jahr 2014 gab es eine große Versammlung der weißen Bruderschaft in römisch 40 , ich habe leider bei dieser nicht dabei sein können. Bei dieser Versammlung hat römisch 40 die Leute angefleht, keinen Krieg zu führen und aufzuhören. Der Yanukovich ist damals schon nach Russland geflüchtet. Die Versammlung wurde aufgelöst, es gab auch viele festnahmen, es wurden viele Menschen dabei geschlagen. römisch 40 hat sich verstecken müssen, römisch 40 . wurde festgenommen. Es war gleich nach dem Maidan Anmerkung laut Dolmetscher Ende Februar). Die große Kirche welche in römisch 40 erbaut wurde, wurde bis auf die Grundmauer zerstört, auf Nachfrage, damals nach dem Maidan. Neben der Kirche war das Gebäude des Archivs, im Archiv waren die Angaben über die Mitglieder, inklusive Anschrift, diese Daten sind verschwunden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Kirche irgendwo am Stadtrand war, Mitbrüder haben mir so erzählt, auf einem Grundstück am Stadtrand von römisch 40 zu bauen. LA: Waren Sie jemals dort? VP: Nein, in XXXX war ich nicht, ich war in XXXX und XXXX bei den Brüdern, aber Archiv der XXXX war in XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Adresse des Archivs nicht nennen kann, ich war nicht dort. In XXXX schon, XXXX Straße.VP: Nein, in römisch 40 war ich nicht, ich war in römisch 40 und römisch 40 bei den Brüdern, aber Archiv der römisch 40 war in römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Adresse des Archivs nicht nennen kann, ich war nicht dort. In römisch 40 schon, römisch 40 Straße. LA: Weiter! VP: Nach der Auflösung dieser Versammlung etwa seit Anfang bis Mitte März 2014, kam die Polizei zu mir und mein Haus wurde durchsucht. Seit dem kommen alle 3-4 Tage Polizisten zu mir, haben sich mit dem Dienstausweis ausgewiesen. Meine Wohnung wurde immer wieder durchsucht, es wurden auch Sachen aus der Wohnung entwendet. Ich wurde auch 3 -4 Mal in meiner Wohnung geschlagen. LA: Hatten die Personen einen Durchsuchungsbefehl? Was wurde gesucht? Wer waren die Personen? VP: Nein, sie haben mir nichts gezeigt, meine Frau hat geschrien und die Nachbarn kamen und dann gingen die Polizisten weg. Ich wurde auch bei mir in der Wohnung auch oft aufgefordert Geständnisse zu unterschreiben, dass ich ein Verbrechen begangen hätte. Ich habe dies natürlich abgelehnt und die haben mich geschlagen. Seit der Auflösung der Versammlung in XXXX habe ich mich auch nicht mehr ständig in meiner Wohnung aufhalten können. Vor meinem Haus stand ein Polizeifahrzeug. Ich machte mir Sorgen um das Leben meiner Frau und Kindes.VP: Nein, sie haben mir nichts gezeigt, meine Frau hat geschrien und die Nachbarn kamen und dann gingen die Polizisten weg. Ich wurde auch bei mir in der Wohnung auch oft aufgefordert Geständnisse zu unterschreiben, dass ich ein Verbrechen begangen hätte. Ich habe dies natürlich abgelehnt und die haben mich geschlagen. Seit der Auflösung der Versammlung in römisch 40 habe ich mich auch nicht mehr ständig in meiner Wohnung aufhalten können. Vor meinem Haus stand ein Polizeifahrzeug. Ich machte mir Sorgen um das Leben meiner Frau und Kindes. LA: Weshalb wurden Sie nicht festgenommen? VP: Ich wurde festgenommen, sogar einige Male. LA: Wann, wohin wurden Sie gebracht? VP: Es war immer in den Räumlichkeiten der Kirche, ich wurde mehrere Male zu der XXXX Polizeistelle in der Stadt XXXX gebracht, dies ist die nächste Polizeistelle zu unserer Kirche, ich war auch auf der XXXX Polizeistelle und XXXX Polizeistelle, nach der letzten Festnahme wurde ich in die XXXX Polizeistelle gebracht. Die letzte Festnahme war praktisch kurz vor meiner Ausreise, in den ersten Mai Tagen
  6. Es war am 10.05.
  7. Die Versammlungen fanden jeden Sonntag statt.VP: Es war immer in den Räumlichkeiten der Kirche, ich wurde mehrere Male zu der römisch 40 Polizeistelle in der Stadt römisch 40 gebracht, dies ist die nächste Polizeistelle zu unserer Kirche, ich war auch auf der römisch 40 Polizeistelle und römisch 40 Polizeistelle, nach der letzten Festnahme wurde ich in die römisch 40 Polizeistelle gebracht. Die letzte Festnahme war praktisch kurz vor meiner Ausreise, in den ersten Mai Tagen
  8. Es war am 10.05.
  9. Die Versammlungen fanden jeden Sonntag statt. LA: Was war vor dem März 2014? VP: Zu Zeiten von Yanukovych wurden wir nicht verfolgt. Da seine Lebensgefährtin die XXXX unterstützt hat – XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass er von 2010 bis 2014 Präsident war.VP: Zu Zeiten von Yanukovych wurden wir nicht verfolgt. Da seine Lebensgefährtin die römisch 40 unterstützt hat – römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass er von 2010 bis 2014 Präsident war. LA: Seit wann sind Sie Mitglied in der XXXX ?LA: Seit wann sind Sie Mitglied in der römisch 40 ? VP: Die Bestätigung der Mitgliedschaft habe ich offiziell erst Anfang 2010 bekommen, ich besuchte die Versammlungen seit
  10. LA: Wie haben Sie diese Bestätigung erhalten und von wem, wer hat unterschrieben? VP: Das war bei einer feierlichen Messe, wo uns diese Bestätigungen feierlich überreicht wurden, XXXX hat bei dieser Feierlichkeit nicht teilnehmen können. Es war XXXX anwesend. Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß nicht wer diese Bestätigung unterzeichnet hat. Bevor wir diese Bestätigungen erhalten haben, haben wir einen Lehrgang besucht.VP: Das war bei einer feierlichen Messe, wo uns diese Bestätigungen feierlich überreicht wurden, römisch 40 hat bei dieser Feierlichkeit nicht teilnehmen können. Es war römisch 40 anwesend. Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß nicht wer diese Bestätigung unterzeichnet hat. Bevor wir diese Bestätigungen erhalten haben, haben wir einen Lehrgang besucht. LA: Wie heißt der XXXX . mit richtigen Namen?LA: Wie heißt der römisch 40 . mit richtigen Namen? VP: Keine Ahnung, ich habe ihn nur so angesprochen, er ist Kirchenvorstand in XXXX .VP: Keine Ahnung, ich habe ihn nur so angesprochen, er ist Kirchenvorstand in römisch 40 . LA: Was war vor 2010 mit der Bruderschaft? VP: Bis 2006 war ich griechisch orthodox. Seit 2006 besuchte ich die Versammlungen. LA: Ohne besondere Vorkommnisse 2006 -2010? VP: Anm. VP erzählt über die griechisch orthodoxe Kirche.VP: Anmerkung VP erzählt über die griechisch orthodoxe Kirche. LA: Frage erklärt durch die Dolmetscherin! VP: Wir haben uns versammelt und haben der XXXX gehuldigt. Ich wurde nicht festgenommen oder sonstiges. Es gab einen Vorfall, als wir vor einer Kirche Broschüren verteilt haben, hat uns die Polizei verprügelt. Einmal am Markt wurden wir vertrieben, als wir Broschüren verteilt haben. Es war so, dass wir die Versammlungen jeden Sonntag in den Räumlichkeiten abhalten konnten.VP: Wir haben uns versammelt und haben der römisch 40 gehuldigt. Ich wurde nicht festgenommen oder sonstiges. Es gab einen Vorfall, als wir vor einer Kirche Broschüren verteilt haben, hat uns die Polizei verprügelt. Einmal am Markt wurden wir vertrieben, als wir Broschüren verteilt haben. Es war so, dass wir die Versammlungen jeden Sonntag in den Räumlichkeiten abhalten konnten. LA: Gehört Ihre Gattin der XXXX an?LA: Gehört Ihre Gattin der römisch 40 an? VP: Nein. LA: Wann und wo waren Sie bei den Versammlungen, wann zuletzt? VP: Zuletzt am 10.05.
  11. In den Räumlichkeiten in XXXX .VP: Zuletzt am 10.05.
  12. In den Räumlichkeiten in römisch 40 . LA: Kennen Sie Mitglieder der XXXX in Österreich?LA: Kennen Sie Mitglieder der römisch 40 in Österreich? VP: Hier gibt es 2 Brüder die sind keine Mitglieder der XXXX , diese würden es aber gerne werden. Ich unterstütze die XXXX auch hier in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Personen XXXX , der wohnt in der XXXX und der
  13. XXXX , wegen dem Mangel an Sprachkenntnissen kann ich nicht mehr Kontakte pflegen.VP: Hier gibt es 2 Brüder die sind keine Mitglieder der römisch 40 , diese würden es aber gerne werden. Ich unterstütze die römisch 40 auch hier in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Personen römisch 40 , der wohnt in der römisch 40 und der
  14. römisch 40 , wegen dem Mangel an Sprachkenntnissen kann ich nicht mehr Kontakte pflegen. LA: Würden Sie sich noch als aktives Mitglied der XXXX bezeichnen?LA: Würden Sie sich noch als aktives Mitglied der römisch 40 bezeichnen? VP: Ja, natürlich ich lese viel und versuche über XXXX zu schreiben.VP: Ja, natürlich ich lese viel und versuche über römisch 40 zu schreiben. XXXX , eine meiner letzten Aktivitäten welche ich gesetzt habe, im Juni 2015, habe ich die Kleidung von ihr entwickelt, gemeinsam mit anderen Brüdern und Schwestern entwickelt. In welcher XXXX zu einer Bilderausstellung ging.römisch 40 , eine meiner letzten Aktivitäten welche ich gesetzt habe, im Juni 2015, habe ich die Kleidung von ihr entwickelt, gemeinsam mit anderen Brüdern und Schwestern entwickelt. In welcher römisch 40 zu einer Bilderausstellung ging. LA: Welche Aufgabe hatten Sie in dieser Sekte? VP: Ich kümmerte mich um die Website und habe aktiv mit Menschen kommuniziert. Es waren bei uns viele Astrophysiker und Physiker dabei wir haben die Materien klassifiziert und die Wirkung der Planeten auf die Erde erforscht. LA: Über welche "Religion" handelt es sich? VP: Es ist eine eigene Religion, die kann mich nicht zu einer bekannten Religion zuordnen. In meiner ersten Einvernahme wurde geschrieben, dass ich Protestant bin, ich bin aber keiner. Wir lehnen die Bibel oder den Koran nicht ab, aber es ist eine eigene Religion. LA: An wen glauben Sie? VP: Wir glauben an XXXX . Die gemeinsam mit XXXX , diese Religion gegründet haben. Der weltliche Name von XXXX ist der Nachname XXXX .VP: Wir glauben an römisch 40 . Die gemeinsam mit römisch 40 , diese Religion gegründet haben. Der weltliche Name von römisch 40 ist der Nachname römisch 40 . LA: Was war im Jahr 1993 mit der XXXX ?LA: Was war im Jahr 1993 mit der römisch 40 ? VP: Es war so, dass die Brüder und Schwestern der XXXX in die XXXX Kirche der Stadt XXXX und wollten dort Gottesdienst zu ehren der XXXX abhalten, aber da kam die Polizei und hat viele geschlagen und festgenommen. Es wurden viele Brüder und Schwestern mit Benzin übergossen, dann hat es geheißen, dass diese sich selbst mit Benzin übergossen hätten und sie wollten aber, nur beten und der Welt offenbaren dass XXXX , die einzig wahre und richtige ist.VP: Es war so, dass die Brüder und Schwestern der römisch 40 in die römisch 40 Kirche der Stadt römisch 40 und wollten dort Gottesdienst zu ehren der römisch 40 abhalten, aber da kam die Polizei und hat viele geschlagen und festgenommen. Es wurden viele Brüder und Schwestern mit Benzin übergossen, dann hat es geheißen, dass diese sich selbst mit Benzin übergossen hätten und sie wollten aber, nur beten und der Welt offenbaren dass römisch 40 , die einzig wahre und richtige ist. LA: Wie heißt diese Kirche? VP: XXXX Kirche, wie soll die sonst heißen.VP: römisch 40 Kirche, wie soll die sonst heißen. LA: Wo ist diese? VP: In XXXX . Das ist die Hauptkirche der orthodoxen in XXXX . Das war alles bewacht, damit man es nicht betreten kann, in einem Teil der Kirche konnte man beten, der andere Teil war ein Museum.VP: In römisch 40 . Das ist die Hauptkirche der orthodoxen in römisch 40 . Das war alles bewacht, damit man es nicht betreten kann, in einem Teil der Kirche konnte man beten, der andere Teil war ein Museum. LA: Wer organisierte dies? VP: XXXX und XXXX , sie wurden ohne Beschuldigung festgenommen.VP: römisch 40 und römisch 40 , sie wurden ohne Beschuldigung festgenommen. LA: Bereit die Bruderschaft das "Ende der Welt" vor? VP: Jetzt nicht, dass hat aber der XXXX das Ende der Welt kommt, aber XXXX hat gesagt, es kommt nicht. XXXX wurde ausgeschlossen aus der Kirche.VP: Jetzt nicht, dass hat aber der römisch 40 das Ende der Welt kommt, aber römisch 40 hat gesagt, es kommt nicht. römisch 40 wurde ausgeschlossen aus der Kirche. LA: Nennen Sie mir Namen von Predigern von Predigern der XXXX !LA: Nennen Sie mir Namen von Predigern von Predigern der römisch 40 ! VP: Ich kenne nur kirchliche Namen, es gibt XXXX und XXXX . der XXXX . ist bei uns der Hauptprediger in XXXX , aber es gibt keine bei uns keine Prediger, bei uns gibt es Kuratoren. Bei uns predigt jeder.VP: Ich kenne nur kirchliche Namen, es gibt römisch 40 und römisch 40 . der römisch 40 . ist bei uns der Hauptprediger in römisch 40 , aber es gibt keine bei uns keine Prediger, bei uns gibt es Kuratoren. Bei uns predigt jeder. LA: Wer war der Anführer der Bruderschaft, nachdem die anderen im Gefängnis waren? VP: Es gab keinen. LA: Es hat wirklich keinen gegeben? Anm. dem VP wird kurz vorgelesen, dass es einen neuen Führer gibt und dieser hat das Ende der Welt für Ende XXXX bekannt gegeben.Anmerkung dem VP wird kurz vorgelesen, dass es einen neuen Führer gibt und dieser hat das Ende der Welt für Ende römisch 40 bekannt gegeben. VP: Dieser Mann kann auf keinen Fall unser Kurator sein, es wurde uns ein mit versteckter Kamera aufgenommenes Video zeigt, welches XXXX in seiner Wohnung zeigt, er wird von orthodoxen Priestern besucht.VP: Dieser Mann kann auf keinen Fall unser Kurator sein, es wurde uns ein mit versteckter Kamera aufgenommenes Video zeigt, welches römisch 40 in seiner Wohnung zeigt, er wird von orthodoxen Priestern besucht. LA: Wer ist der jetzige Anführer? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wo ist die Zentrale mit ihr? VP: In XXXX , die Adresse weiß ich nicht, die wird geheim gehalten und sie versteckt sich auch. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Versammlung damals im Jahr 2014, die Leute sich verstecken.VP: In römisch 40 , die Adresse weiß ich nicht, die wird geheim gehalten und sie versteckt sich auch. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Versammlung damals im Jahr 2014, die Leute sich verstecken. LA: Unter welchem Namen treten leitende Mitglieder der Bruderschaft auf? VP: Das Oberhaupt ist XXXX , früher gab es in der nächsten Umgebung von ihr Bischöfe und Lehrer. Jetzt gibt es diese nicht mehr, jetzt gibt es nur mehr Kuratoren. Mein Kurator war XXXX . Der hat den hohen Kuratoren Bericht erstattet.VP: Das Oberhaupt ist römisch 40 , früher gab es in der nächsten Umgebung von ihr Bischöfe und Lehrer. Jetzt gibt es diese nicht mehr, jetzt gibt es nur mehr Kuratoren. Mein Kurator war römisch 40 . Der hat den hohen Kuratoren Bericht erstattet. LA: Wie nennen sich diese mit Namen? VP: Weiß ich nicht. Ich bin mir nicht sicher, es gibt Kuratoren in XXXX und XXXX und XXXX und diese Kuratoren erstatten Berichte.VP: Weiß ich nicht. Ich bin mir nicht sicher, es gibt Kuratoren in römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 und diese Kuratoren erstatten Berichte. LA: Frage wiederholt! VP: Ich weiß es nicht, ich weiß nur die beiden. LA: Sie waren in XXXX und XXXX !!!!! Wie heißen diese Kuratoren dort?LA: Sie waren in römisch 40 und römisch 40 !!!!! Wie heißen diese Kuratoren dort? VP: VP denkt nach. In XXXX war es XXXX .VP: VP denkt nach. In römisch 40 war es römisch 40 . Anm. VP wirkt nun sichtlich nervös und verlangt nach einer Pause.Anmerkung VP wirkt nun sichtlich nervös und verlangt nach einer Pause. Pause: 11:09 – 11:11 VP: In XXXX waren die Kuratoren XXXX .VP: In römisch 40 waren die Kuratoren römisch 40 . LA: Woran glauben die Mitglieder der Bruderschaft? VP: Nur an die XXXX . Wir glauben an sie, sie ist eine göttliche Frau, die zu uns kam, sie war einmal klinisch tot und kam zurück und bekam ihre göttlichen Kräfte.VP: Nur an die römisch 40 . Wir glauben an sie, sie ist eine göttliche Frau, die zu uns kam, sie war einmal klinisch tot und kam zurück und bekam ihre göttlichen Kräfte. LA: Wie unterscheidet sich diese Religion von anderen Religionen? VP: Prinzipiell ist die anders als andere Religionen. Zum Beispiel wenn man Budhisten hernimmt, haben diese heiligen Tiere an die sie glauben, wir glauben aber nur an geistliches von oben. Wir haben keine fixen Gebete wie es im Christentum der Fall ist. LA: Wie arbeitet diese Religion? Hypnose? VP: Wir haben keine Hypnose. LA: Enthält die Lehre der Bruderschaft – auch Elemente nicht christlicher Religion? VP: Unserer Lehre enthält keine Elemente Z. B. im Christentum, gibt es Gebote, wir haben auch Gebote, unser einziges Opfer sind Blumen für XXXX , damit sie ständig frische Blumen hat.VP: Unserer Lehre enthält keine Elemente Z. B. im Christentum, gibt es Gebote, wir haben auch Gebote, unser einziges Opfer sind Blumen für römisch 40 , damit sie ständig frische Blumen hat. LA: Wohin bringen Sie die Blumen? VP: Wir bringen die Blumen nicht, wir sammeln Geld und geben es an die höheren und die leiten es weiter. LA: War oder ist die XXXX in der Ukraine verboten?LA: War oder ist die römisch 40 in der Ukraine verboten? VP: Die XXXX ist in der Ukraine und in GUS Ländern verboten.VP: Die römisch 40 ist in der Ukraine und in GUS Ländern verboten. LA: Warum traten Sie nicht aus der Bruderschaft aus, nachdem Sie 2014 Probleme bekommen haben? VP: Ich habe geschworen, dass ich diese Bruderschaft nicht verraten werde. Auf Nachfrage gebe ich an, als XXXX . zu uns kam und wir die feierliche Überreichung unserer Bestätigungen erhielten, wir haben geschworen und den Eid unterschrieben.VP: Ich habe geschworen, dass ich diese Bruderschaft nicht verraten werde. Auf Nachfrage gebe ich an, als römisch 40 . zu uns kam und wir die feierliche Überreichung unserer Bestätigungen erhielten, wir haben geschworen und den Eid unterschrieben. LA: Traten Mitglieder der Bruderschaft aus? VP: Bei uns ist so was nicht vorgekommen. Es haben einige überlegt, aber die sind nicht ausgetreten. LA: Als Sie damals bei der Polizei waren, wie lief dies ab? VP: Ich wurde mit Handschellen, in einem Polizeiauto zur Dienststelle gebracht, dort wurden wir in Zellen gebracht, die Handschellen bleiben oben. Es gab verschiedene Vorfälle, ich möchte von meiner letzten erzählen. Ich und weitere Brüder wurden aus der Kirche festgenommen, zu XXXX Polizeiabteilung gebracht. Zuerst hat man uns geschlagen, mit Gummistöcken. Unsere Köpfe wurden mit kaltem Wasser übergossen. Knieend in der Lage hat man uns dort gelassen. Nach ein paar Stunden gab es einen Schichtwechsel, man hat uns die Handschellen abgenommen und die Handfläche nach oben und es wurde auf die Finger mit einem Lineal geschlagen, dann wurden wir wieder mit Stöcken geschlagen. Die schwächeren wurden auf die Straße geworfen. Ich wurde nur immer wieder geschlagen.VP: Ich wurde mit Handschellen, in einem Polizeiauto zur Dienststelle gebracht, dort wurden wir in Zellen gebracht, die Handschellen bleiben oben. Es gab verschiedene Vorfälle, ich möchte von meiner letzten erzählen. Ich und weitere Brüder wurden aus der Kirche festgenommen, zu römisch 40 Polizeiabteilung gebracht. Zuerst hat man uns geschlagen, mit Gummistöcken. Unsere Köpfe wurden mit kaltem Wasser übergossen. Knieend in der Lage hat man uns dort gelassen. Nach ein paar Stunden gab es einen Schichtwechsel, man hat uns die Handschellen abgenommen und die Handfläche nach oben und es wurde auf die Finger mit einem Lineal geschlagen, dann wurden wir wieder mit Stöcken geschlagen. Die schwächeren wurden auf die Straße geworfen. Ich wurde nur immer wieder geschlagen. LA: Um welche Uhrzeit war die Versammlung an dem Tag? VP: Um 09:00 früh, jeden Sonntag. LA: Wann wurden Sie von der Polizei entlassen? VP: Am Abend, die Uhrzeit kann ich nicht sagen. Ich wurde auf die Straße geworfen. LA: Wie kamen Sie nach Hause? VP: Zu Fuß. LA: Wann waren Sie zu Hause? VP: Ich war ziemlich benommen und brauchte ca. 2-21/2 Stunden bis ich endlich zu Hause war. Ich ging leise in die Wohnung und habe mich gewaschen. LA: War Ihre Frau anwesend? VP: Sie hat geschlafen. LA: Was sagte diese zu den blauen Flecken? VP: Meine Frau wusste ja, dass ich ja immer von der Polizei geschlagen werde. Sie hat es gesehen und wusste was passiert war und hat nicht gefragt. Am Montag kamen Leute mit einer Hausdurchsuchung nach uns zu Hause und der Leiter der Polizei der bei mir, sagte dass es die letzte Chance war zu flüchten. LA: Wie ist der Name dieses Polizisten? VP: Der hat sich zwar ausgewiesen, aber ich weiß es nicht. LA: Welche Verletzungen haben Sie erlitten? Waren Sie beim Arzt oder Krankenhaus? VP: Blaue Flecken hatten wir, Brüche hatten wir nicht. Ich war nicht beim Arzt oder im Krankenhaus. LA: Wie liefen die Vorfälle davor ab, als Sie bei der Polizei gewesen wären? VP: Wir wurden auf den Boden gelegt, die Arme auf den Rücken und man hat uns gedreht, außerdem wurden wir geschlagen. LA: Wurden Sie einvernommen? VP: Nein. Es gab Leibesvisitationen, jedes Mal als wir dort waren. Es war einmal auch eine Polizistin dort, die uns stellen aus der Bibel vorgelesen hat um uns zu beweisen, dass unser Glaube nicht richtig ist. LA: Sie wurden bei der Polizei niemals einvernommen? VP: Nein. LA: Warum waren Sie dort? VP: Man hat uns gesagt, dass wir von der XXXX sind und haben gesagt, dass es verboten ist und haben uns geschlagen.VP: Man hat uns gesagt, dass wir von der römisch 40 sind und haben gesagt, dass es verboten ist und haben uns geschlagen. LA: Warum waren Sie bei der Bruderschaft, wenn Sie gewusst haben, dass diese verboten ist? VP: Weil ich weiß, dass es die beste Religion ist. LA: Wo ist diese Sekte erlaubt, in welchem Land? VP: Das weiß ich nicht. LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein, sonst nichts. LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht? VP: Das war meine letzte Festnahme, wo ich so schwer zusammengeschlagen wurde und anschließend die Hausdurchsuchung, wo mir mitgeteilt wurde das dies meine letzte Chance sei. LA: Warum ist Ihre Frau nicht Mitglied der Bruderschaft? VP: Sie unterstützt meine Ideologie. Es ist nichts Schlechtes dabei. LA: Frage wiederholt! VP: Ich weiß es nicht. Ich habe es ihr mehrmals angeboten. Sie hat nein gesagt. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Man hat mich gewarnt. Ich werde ins Gefängnis kommen. LA: Sie wären mehrmals von der Polizei festgenommen worden und kamen nicht ins Gefängnis. VP: Ich wurde aber gewarnt. LA: Dem VP wird vorgelesen vom Vorfall in XXXX , wo Mitglieder verhaftet wurden und nachdem diese Identifiziert wurden in die Obsorge von Verwandten/Eltern nach Hause gegeben.LA: Dem VP wird vorgelesen vom Vorfall in römisch 40 , wo Mitglieder verhaftet wurden und nachdem diese Identifiziert wurden in die Obsorge von Verwandten/Eltern nach Hause gegeben. VP: Anm. VP möchte dies nicht wahrhaben.VP: Anmerkung VP möchte dies nicht wahrhaben. LA: Sie machen etwas verbotenes, dies muss Ihnen bewusst sein. Entweder man hört auf die es gibt danach keine Probleme, oder wie Sie, Sie führen dies weiter, dann muss Ihnen bewusst sein, dass es Probleme gibt! VP: Es ist mir bewusst. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Nein. Was macht das für einen Unterschied, Polizei gibt es überall. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Sofort, wenn die Verfolgungen der XXXX aufhören werden wir zurückkehren. Damit es uns erlaubt wird zu beten uns zu treffen.VP: Sofort, wenn die Verfolgungen der römisch 40 aufhören werden wir zurückkehren. Damit es uns erlaubt wird zu beten uns zu treffen. LA: Warum nahmen Sie Ihre Gattin nicht mit auf die Flucht, als Sie geflüchtet sind? VP: Wir haben die Wohnung verkaufen müssen. ( ) LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von unseren Ersparnissen und wir haben auch von Caritas etwas bekommen. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nur meinen Sohn und meine Frau. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Ich habe A2 Deutschkurs gemacht, würde gerne weiterlernen, aber wegen Geldmangel geht es nicht. LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt? VP: Ich kann ganz normal mit Menschen hier in Österreich kommunizieren. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Weil das Geld nicht ausreicht gehe ich schwarz arbeiten, ich helfe auf- und abladen. LA: Wo arbeiten Sie schwarz? VP: Über Bekannte und Freund, wo es was gibt. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? VP: Nein. ( )" Die weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "( ) LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Ukrainerin und evangelisch. LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: Ich habe Mittelschule und medizinisches College absolviert – Krankenschwester. Das College abgeschlossen. LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie? VP: Ich habe bei der Kinderwiederbelebungsabteilung als Krankenschwester gearbeitet, im XXXX Krankenhaus, in der Stadt XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von Jänner 2010 bis Mitte 2012 gearbeitet habe. Danach war ich gezwungen meine Arbeitsstelle zu kündigen und dann habe ich privat als Babysitter gearbeitet.VP: Ich habe bei der Kinderwiederbelebungsabteilung als Krankenschwester gearbeitet, im römisch 40 Krankenhaus, in der Stadt römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von Jänner 2010 bis Mitte 2012 gearbeitet habe. Danach war ich gezwungen meine Arbeitsstelle zu kündigen und dann habe ich privat als Babysitter gearbeitet. LA: Warum wurden Sie gezwungen die Arbeitsstelle zu kündigen? VP: Rein aus organisatorischen Gründen, ich hatte dort 24 Stunden Dienst und es hat mir nicht gepasst. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Mittelmäßig, es hat ausgereicht. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, mit meinen Eltern. Über Skype, wir versuchen es jeden Tag. LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche? VP: Über alles. Wie der Tag war, Wohlbefinden, was gibt es neues. Wir tratschen über Verwandte und Bekannte. ( ) LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Ich persönlich nicht, nein. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Mein Mann und seine Probleme in der Ukraine sind die Gründe. LA: Welche? VP: Die Religionszugehörigkeit meines Mannes. LA: Welche? Wie zeichneten sich diese ab? VP: Wegen der Ansichten / Überzeugungen meines Gatten waren oft die Vertreter der Exekutive bei uns. LA: Wann wie oft, warum, wer war bei Ihnen und wo? VP: Als unser Sohn 2 Jahre alt war hat es begonnen. Es war
  15. Ich kann mich erinnern, dass er einmal nicht nach Hause kam, wir konnten ihn nicht finden. Das war im Frühling 2012, ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern. LA: Wo war er? VP: Es war so, er wurde zusammengeschlagen und hat sich versteckt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Polizei ihn zusammengeschlagen hat. LA: Passierte dies öfters? VP: Zusammengeschlagen wurde er nicht oft, oft war die Exekutive bei uns. LA: Wie oft wurde er zusammengeschlagen und wann? VP: Dass er stark zusammengeschlagen worden war öfters. Was soll ich da sagen. Es wurde ihm nichts gebrochen. LA: Wann war der letzte Vorfall? VP: Ca. eine Woche bevor er nach Österreich geflüchtet ist, wurde er ziemlich zusammengeschlagen. Auf Nachfrage gebe ich an, es war die Polizeistation XXXX .VP: Ca. eine Woche bevor er nach Österreich geflüchtet ist, wurde er ziemlich zusammengeschlagen. Auf Nachfrage gebe ich an, es war die Polizeistation römisch 40 . LA: Wann war dies? Wann kam Ihr Gatte nach Hause? VP: Ich kann mich erinnern, dass es zwischen dem
  16. und
  17. Mai 2015 war. LA: Was tat Ihr Gatte an diesem Tag? VP: Er war zu Hause. Sie kamen zu uns nach Hause. LA: Wer kam zu Ihnen nach Hause? VP: Die Polizei kam zu uns nach Hause. Sie haben ihn nicht mitgenommen, sie haben ihn ins Stiegenhaus gebracht, es kam zu einem Streitgespräch. Es war so gegen Abend. Sie blieben nicht lange. LA: Was passierte in dem Stiegenhaus? VP: Sie haben ihn bedroht. Ich war nicht anwesend. Ich war mit dem Kind in der Wohnung. LA: Wer hat die Tür geöffnet als die Polizisten gekommen sind? VP: Mein Mann. LA: Haben Sie die Personen gesehen? Was haben Sie mitbekommen? VP: Ich habe nur Männer in Uniformen gesehen und mein Mann hat gesagt ich soll in der Wohnung bleiben und nicht rausgehen. Lange stehen und sprechen konnten sie nicht, weil der Gang eng war und es viele Personen waren. LA: Was wollte die Polizei von Ihrem Mann? VP: Ich weiß es nicht. LA: Welcher "Religion" gehört Ihr Mann an? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Seit wann ist er Mitglied? VP: Mitglied ist er erst nach unserer Heirat geworden. Als wir geheiratet haben, haben wir in der evangelischen Kirche geheiratet und eine Heiratsurkunde beim Standesamt bekommen. Ich wusste schon, dass er zur Bruderschaft geht, ich habe es nicht ernst genommen. Er hat mich auch eingeladen, aber ich bin nicht hin. Solche Sachen können Probleme bringen, stellte sich heraus. LA: Warum sind Sie kein Mitglied der XXXX ?LA: Warum sind Sie kein Mitglied der römisch 40 ? VP: Ich habe meine Meinung dazu gesagt, ich bin in einer evangelischen Familie aufgewachsen. Ich habe seine Begeisterung für die XXXX nicht ernst genommen.VP: Ich habe meine Meinung dazu gesagt, ich bin in einer evangelischen Familie aufgewachsen. Ich habe seine Begeisterung für die römisch 40 nicht ernst genommen. LA: Warum ist Ihr Mann nicht ausgetreten? VP: Weil er tief davon überzeugt ist. LA: Wohin ging Ihr Mann zu den Versammlungen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wie oft kam die Polizei zu Ihnen, was wollten diese? VP: Da sind sie zu mir gekommen und haben nach ihm gefragt, dann haben sie mich gefragt ob ich die Versammlungen besuche und ob ich näheres über die Bruderschaft weis. Auf Nachfrage gebe ich an, es waren Polizisten 2-3 Personen. Nachdem mein Mann nach Österreich geflüchtet ist, kamen die Polizisten und es war eine Frau dabei, man hat mich gefragt wo mein Mann ist und dann haben sie mir gedroht mein Kind wegzunehmen, wenn ich nicht sage wo mein Mann ist. Sie sagten mir dass sie nicht wollen, dass in der Ukraine Sektanten aufwachsen. Wobei ich sagen muss, dass auch für die Ukrainer evangelische Christen Sektanten sind. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese sich ausgewiesen haben, ich habe es mir aber nicht gemerkt. LA: Diese kamen in Ihre Wohnung nach der Ausreise Ihres Mannes? VP: Sie kamen in unsere Wohnung und in die Wohnung meiner Eltern. LA: Als Ihr Mann noch zu Hause war, kam die Polizei auch öfters vorbei? Wie oft in der Woche? VP: Es war abhängig davon ob sie ihn außerhalb der Wohnung geschnappt haben, dann war 2-3 Wochen Pause, wenn nicht kamen sie 2-3 Mal in der Woche. LA: Wie verliefen diese Besuche der Polizei ab? VP: Sie haben gar nichts gemacht, ich habe sie nur ins Vorzimmer reingelassen, weiter nicht. LA: Diese haben mit Ihnen gesprochen und diese gingen wieder? VP: Ja. LA: Wenn Ihr Mann zu Hause war, wie lief dies ab? VP: Wenn er zu Hause war, haben sie ihn genommen und abgeführt. Das passierte nur einmal. In meinem Beisein habe ich geschrien. LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Wurde Ihr Mann festgenommen von der Polizei? VP: Er war öfters bei der Polizei. Ob es offiziell geschehen ist weiß ich nicht, ich habe keine Schreiben gesehen. Ich habe niemals einen Haftbefehl gesehen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann mir nicht sonderlich viel erzählt hat, er verschwand für ein paar Tage. Ich habe dann vermutet, entweder versteckte er sich oder er wurde geschnappt. LA: Wann ging Ihr Mann zu den Versammlungen? VP: Ich weiß absolut nichts, keine Ahnung. LA: Nennen Sie mir kurz die Asylgründe Ihres Gatten aus dem Jahr 2013! VP: Das ist mir nicht bekannt, ich weiß nur, dass er hier war und er festgenommen wurde und nach Hause kam. Das ist mir bekannt. LA: Warum ging Ihr Mann damals nach Österreich? Gab es Probleme? VP: Ich weiß nicht, es war seine Entscheidung er hat sich mit mir nicht beraten, er hat nur gesagt er fährt. Probleme waren da. LA: Welche Probleme? VP: Die gleichen religiösen. Damals sind sie nicht so oft gekommen, nach seiner Rückkehr aus Österreich ist es losgegangen. LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht? VP: War, dass ich mich entschlossen habe die Familie zu retten um zu meinem Mann zu kommen. LA: Hat sich Ihr Mann psychisch verändert, seit er bei dieser Sekte ist? VP: Er war immer eigen, er ist ein Physiker. Er hat ein Problem mit der Realität. Ich habe schon einiges in der Ehe erlebt, aber es gehört zu meinen Überzeugungen. Es war nicht einfach für mich, ich habe als stehen lassen in der Heimat. Uns haben die Behörden nicht persönlich angegriffen, ich meine mich und mein Kind. VP beginnt zu weinen. Pause LA: Was sagen Ihre Eltern zu dieser Beziehung? VP: Meine Familie hat gesagt, dies ist deine Wahl und sie mischen sich nicht ein. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich weiß es nicht. Wenn ich davon ausgehe, was zuletzt war, weiß ich nicht. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Wohin? Im Osten ist Krieg, mein Cousin wurde erschossen. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Sie sollen mich in Ruhe lassen. Ich kann es selbst nicht bewirken. Ich kann schwören, dass ich nichts damit zu tun habe. LA: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Gatten gemeinsam geflüchtet? VP: Ich wollte nicht, ich habe mir gedacht, dass es bei ihm nicht klappen wird, nachdem er beim
  18. Mal nach Hause geschickt wurde, ich habe mir gedacht ich verkaufe die Wohnung und lebte bei meinen Eltern, dort sind sie auch hin gekommen. Ich hatte zum Schluss keine andere Wahl als hier her zu kommen. ( ) LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Sozialhilfe und mein Mann arbeitet gelegentlich schwarz. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nur meinen Mann und unseren Sohn. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt? VP: Sehr schnell haben wir uns eingelebt. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?) VP: Ich versuche Deutsch zu lernen. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? VP: Nein. Befragung zu dem unm. Kind: ( ) LA: Ist Ihr Kind gesund? VP: Ja. LA: Steht Ihr Kind in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Muss Ihr Kind Medikamente einnehmen? VP: Nein. LA: Was hat Ihr Kind im Herkunftsland gemacht? ( Schule, Hobby..??) VP: Zuerst haben wir ihn in den Kindergarten eingeschrieben, dann war er kränklich, dann war er bei mir. LA: Was macht Ihr Kind in Österreich? (Schule, Kontakt zu österreichischen Kindern - Schule .) VP: Er besucht den Kindergarten, seit 2 Monaten in XXXX .VP: Er besucht den Kindergarten, seit 2 Monaten in römisch 40 . LA: Welchen Fluchtgrund hat Ihr Kind? VP: Familiengrund. ( )" Abschließend bestätigten die beschwerdeführenden Parteien jeweils, alles ihnen wichtig erscheinende vorgebracht zu haben und sich problemlos mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigten sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten jeweils durch ihre Unterschrift. Im Akt liegen Ergebnisse einer Internetrecherche hinsichtlich der Sekte der XXXX sowie eine diesbezügliche Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.04.2007 ein. Überdies wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Mitglieder der XXXX in der Ukraine bzw Russland eingeholt. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die XXXX den vorliegenden Quellen zufolge in der Ukraine verboten worden sei und dort nicht mehr existiere. Es seien keine Berichte zu finden gewesen, welche von einer behördlichen Verfolgung der Sektenmitglieder oder deren Angehörigen in der Ukraine oder in Russland berichten würden (zu deren detailliertem Inhalt darf auf die Seiten 237 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts sowie auf Punkt II.1.
  19. verwiesen werden).Im Akt liegen Ergebnisse einer Internetrecherche hinsichtlich der Sekte der römisch 40 sowie eine diesbezügliche Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.04.2007 ein. Überdies wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Mitglieder der römisch 40 in der Ukraine bzw Russland eingeholt. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die römisch 40 den vorliegenden Quellen zufolge in der Ukraine verboten worden sei und dort nicht mehr existiere. Es seien keine Berichte zu finden gewesen, welche von einer behördlichen Verfolgung der Sektenmitglieder oder deren Angehörigen in der Ukraine oder in Russland berichten würden (zu deren detailliertem Inhalt darf auf die Seiten 237 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts sowie auf Punkt römisch zwei.1.
  20. verwiesen werden). Mit Eingabe vom 19.04.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer eine russischsprachige Stellungnahme ein. Am 14.04.2016 fand eine ergänzende Einvernahme der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Rahmen derer den beschwerdeführenden Parteien das Ergebnis der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Nach einer diesbezüglichen Stellungnahme gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: "( ) LA: Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Ja, zu der Frage der XXXX Kirche möchte ich folgendes angeben. XXXX hat den Familiennamen XXXX angenommen, das hat mit der XXXX zu tun. Diese Kathedrale wird von unseren Brüdern und Schwestern als XXXX Kirche bezeichnet (Anm. XXXX ), deshalb hat sie sich so genannt. Sie haben mir gesagt, dass fast alle die dort in der Kirche bei dem Vorfall waren psychiatrische Behandlung haben.VP: Ja, zu der Frage der römisch 40 Kirche möchte ich folgendes angeben. römisch 40 hat den Familiennamen römisch 40 angenommen, das hat mit der römisch 40 zu tun. Diese Kathedrale wird von unseren Brüdern und Schwestern als römisch 40 Kirche bezeichnet Anmerkung römisch 40 ), deshalb hat sie sich so genannt. Sie haben mir gesagt, dass fast alle die dort in der Kirche bei dem Vorfall waren psychiatrische Behandlung haben. Anm. durch die Dolmetscherin wurde übersetzt das fast alle psychologische Behandlung gebraucht haben. VP hat es eingesehen, dass die Übersetzung der Dolmetscherin psychologische Behandlung benötigten.Anmerkung durch die Dolmetscherin wurde übersetzt das fast alle psychologische Behandlung gebraucht haben. VP hat es eingesehen, dass die Übersetzung der Dolmetscherin psychologische Behandlung benötigten. VP: Die waren aber nicht ernsthaft krank. Unsere Religion ist eine Religion des Friedens. LA: Laut der Anfragebeantwortung gibt es keine Verfolgung von den Behörden, von Mitgliedern in der Ukraine und in Russland. VP: Dazu kann ich nur sagen, dass ich einige Male durch die Polizei festgenommen wurde und in der Isolierzelle gehalten wurde. Ich bin in Kontakt mit meinen Eltern, wir kommunizieren über Skype meine Eltern haben mir erzählt, dass seit meiner Ausreise bereits 3 Mal Vertreter der Polizei nach mir gefragt haben. LA: Haben Sie Ladungen erhalten? Beweise? VP: Ich habe keine, meine Eltern haben es mir gesagt. Ich habe meinen Führerschein hier in Österreich umschreiben lassen, die ukrainischen Polizisten kamen zu meinen Eltern nach Hause und haben meinen Eltern mitgeteilt, dass sie eine Anfrage bzgl. des Führerscheins haben und fragten meine Eltern in welches Land ich gereist bin. LA: Bei einer Anfrage an die ukrainischen Behörden, scheint die anfragende Behörde auf! VP: Meine Mutter hat mir das erzählt. Ich kann es nur so weiterleiten, sie haben meine Eltern gefragt in welchem Land ich mich aufhalte. LA: Möchten Sie noch etwas sagen? VP: XXXX ist auch seit 2013 in Russland per Gesetz verboten. Ich war vor meiner Ausreise nach Europa war ich ein aktives Mitglied der XXXX , ich habe Broschüren verteilt und mich um die Verbreitung der Informationen im Internet gekümmert. Jetzt führe ich keine aktive Tätigkeit, ich bin nur da und habe Angst vor der Verfolgung.VP: römisch 40 ist auch seit 2013 in Russland per Gesetz verboten. Ich war vor meiner Ausreise nach Europa war ich ein aktives Mitglied der römisch 40 , ich habe Broschüren verteilt und mich um die Verbreitung der Informationen im Internet gekümmert. Jetzt führe ich keine aktive Tätigkeit, ich bin nur da und habe Angst vor der Verfolgung. LA: Wer verfolgt Sie? VP: Hier niemand, in der Ukraine werde ich vom Prawy Sektor und der Polizei verfolgt. ( )" Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf die Frage nach einer Stellungnahme an, überrascht zu sein; es seien Leute bei ihr gewesen, welche nach ihrem Mann gesucht hätten und sei sie zuletzt wirklich beunruhigt gewesen, nachdem ihr gedroht worden sei, man würde ihr Kind weggenehmen, da der Staat nicht wolle, dass Sektenmitglieder im Land aufwuchsen. Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschriften.
  21. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 29.04.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 bzw vom 04.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BeschwerdeführerInnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Die Identität der BeschwerdeführerInnen wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere auch zur Situation von Mitgliedern der Sekte " XXXX ".
  22. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 29.04.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 bzw vom 04.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BeschwerdeführerInnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Die Identität der BeschwerdeführerInnen wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere auch zur Situation von Mitgliedern der Sekte " römisch 40 ". Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw dies im Falle einer Rückkehr wären. Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) Im Rahmen Ihrer Erstbefragung zu Ihrem ersten Asylantrag am 30.01.2013 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie aus Angst um Ihr Leben, welches von Banditen gefährdet gewesen wäre, geflüchtet seien. Zwei Freunde von Ihnen seien umgebracht worden. Ihre Freunde wären im Besitz von Lebensmittelgeschäften gewesen, nach deren Tod hätten Sie diese Geschäfte verwaltet. Weitere Fluchtgründe hätten Sie nicht. Dies wären alle Fluchtgründe. Ihr Verfahren wurde am 12.01.2013 in I. Instanz eingestellt, da Sie Österreich verlassen haben.Ihr Verfahren wurde am 12.01.2013 in römisch eins. Instanz eingestellt, da Sie Österreich verlassen haben. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung zu dem gegenständlichen Antrag am 19.05.2016 gaben Sie gefragt zu Ihrem Fluchtgrund an, dass die Fluchtgründe welche Sie im
  23. Asylverfahren angaben, nicht mehr aufrecht bleiben würden. Die Sachlage wäre eine Neue. Sie seien seit 2005 Mitglied der Sekte " XXXX " gewesen. Diese Sekte sei Anhänger von Viktor Janukowitsch gewesen. Janukowitsch sei gestürzt worden und seit diesem Zeitpunkt, wären die Mitglieder der Sekte vom rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten verfolgt worden. Die "Nationalisten" wären im Glauben, dass die Sekte mit den pro-russischen Separatisten sympathisieren würde. Aus diesem Grund hätte die Polizei Sie öfters zu Hause aufgesucht und auf der Straße wären Sie geschlagen worden. Aus diesem Grund hätten Sie die Ukraine verlassen.Im Rahmen Ihrer Erstbefragung zu dem gegenständlichen Antrag am 19.05.2016 gaben Sie gefragt zu Ihrem Fluchtgrund an, dass die Fluchtgründe welche Sie im
  24. Asylverfahren angaben, nicht mehr aufrecht bleiben würden. Die Sachlage wäre eine Neue. Sie seien seit 2005 Mitglied der Sekte " römisch 40 " gewesen. Diese Sekte sei Anhänger von Viktor Janukowitsch gewesen. Janukowitsch sei gestürzt worden und seit diesem Zeitpunkt, wären die Mitglieder der Sekte vom rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten verfolgt worden. Die "Nationalisten" wären im Glauben, dass die Sekte mit den pro-russischen Separatisten sympathisieren würde. Aus diesem Grund hätte die Polizei Sie öfters zu Hause aufgesucht und auf der Straße wären Sie geschlagen worden. Aus diesem Grund hätten Sie die Ukraine verlassen. Am 11.11.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Flucht mit den Gründen Ihrer Mitgliedschaft in der " XXXX ", jedoch führten Sie unterschiedliche Angaben zu Ihren "Verfolgern" aus.Am 11.11.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Flucht mit den Gründen Ihrer Mitgliedschaft in der " römisch 40 ", jedoch führten Sie unterschiedliche Angaben zu Ihren "Verfolgern" aus. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen. Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann. Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet. Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen – zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Bezugnehmend auf Ihren
  25. Asylantrag im Jahr 2013 ist zu erwähnen, dass Sie damals als Religionszugehörigkeit Protestant anführten, obwohl Sie in Ihrem gegenständlichen Antrag in der Erstbefragung ausführten, dass Sie seit 2005 Mitglied der Sekte " XXXX " gewesen wären.Bezugnehmend auf Ihren
  26. Asylantrag im Jahr 2013 ist zu erwähnen, dass Sie damals als Religionszugehörigkeit Protestant anführten, obwohl Sie in Ihrem gegenständlichen Antrag in der Erstbefragung ausführten, dass Sie seit 2005 Mitglied der Sekte " römisch 40 " gewesen wären. Sie wurden in der Einvernahme zu Ihrem
  27. Asylantrag von der Einvernahmeleiterin zu Beginn der Einvernahme befragt, ob Sie in Ihrem
  28. Verfahren die Wahrheit angegeben haben. Sie führten dies mit den Worten: " In meinem ersten Verfahren habe ich teilweise die Wahrheit gesagt. Auf Nachfrage gebe ich an, die Unwahrheit war die Verleihung der rumänischen Staatsbürgerschaft, ich hoffte eine zu bekommen und wurde belogen." aus (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 4, vom 11.11.2015).Sie wurden in der Einvernahme zu Ihrem
  29. Asylantrag von der Einvernahmeleiterin zu Beginn der Einvernahme befragt, ob Sie in Ihrem
  30. Verfahren die Wahrheit angegeben haben. Sie führten dies mit den Worten: " In meinem ersten Verfahren habe ich teilweise die Wahrheit gesagt. Auf Nachfrage gebe ich an, die Unwahrheit war die Verleihung der rumänischen Staatsbürgerschaft, ich hoffte eine zu bekommen und wurde belogen." aus vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 4, vom 11.11.2015). Im Laufe der Einvernahme befragt zu Ihren Asylgründen im
  31. Asylantrag, erklärten Sie, dass Sie aus Angst, dass Sie ausgelacht werden würden, Ihr Mitgliedschaft zur " XXXX " verschwiegen hätten. Die Wahrheit sei gewesen, dass Sie verfolgt worden wären, Ihre Freunde seien gefoltert worden und die Organe der Staatsgewalt hätten Sie alle verfolgt – erstaunlich war Ihre Aussage, als Sie zu Ihren Freunden befragt wurden, nur den Vornamen kannten und Sie von der Einvernahmeleiterin den im Protokoll eingetragenen Familiennamen wissen wollten. Da Sie sich nicht erinnern konnten, wen Sie damals angaben. Nachdem sich die Einvernahmeleiterin weigerte Ihnen die Familiennamen zu nennen, erklärten Sie: " Die Wahrheit war, dass ich verfolgt wurde der Rest ist gelogen." (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 11.11.2015).Im Laufe der Einvernahme befragt zu Ihren Asylgründen im
  32. Asylantrag, erklärten Sie, dass Sie aus Angst, dass Sie ausgelacht werden würden, Ihr Mitgliedschaft zur " römisch 40 " verschwiegen hätten. Die Wahrheit sei gewesen, dass Sie verfolgt worden wären, Ihre Freunde seien gefoltert worden und die Organe der Staatsgewalt hätten Sie alle verfolgt – erstaunlich war Ihre Aussage, als Sie zu Ihren Freunden befragt wurden, nur den Vornamen kannten und Sie von der Einvernahmeleiterin den im Protokoll eingetragenen Familiennamen wissen wollten. Da Sie sich nicht erinnern konnten, wen Sie damals angaben. Nachdem sich die Einvernahmeleiterin weigerte Ihnen die Familiennamen zu nennen, erklärten Sie: " Die Wahrheit war, dass ich verfolgt wurde der Rest ist gelogen." vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 11.11.2015). Die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens unterstreichen auch Ihre divergierenden Zeitangaben zu Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte " XXXX ". So führten Sie in der Erstbefragung aus, dass Sie seit 2005 Mitglied der Sekte gewesen wären. In der Einvernahme erklärten Sie, dass Sie seit dem Jahr 2006 an Versammlungen teilgenommen hätten, da Sie ein Mädchen getroffen hätten, welche Broschüren von XXXX ausgeteilt hätte und ab diesem Zeitpunkt hätten Sie begonnen, die Räumlichkeiten der Sekte zu den Gottesdiensten zu besuchen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11-12, vom 11.11.2015).Die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens unterstreichen auch Ihre divergierenden Zeitangaben zu Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte " römisch 40 ". So führten Sie in der Erstbefragung aus, dass Sie seit 2005 Mitglied der Sekte gewesen wären. In der Einvernahme erklärten Sie, dass Sie seit dem Jahr 2006 an Versammlungen teilgenommen hätten, da Sie ein Mädchen getroffen hätten, welche Broschüren von römisch 40 ausgeteilt hätte und ab diesem Zeitpunkt hätten Sie begonnen, die Räumlichkeiten der Sekte zu den Gottesdiensten zu besuchen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11-12, vom 11.11.2015). Zur Untermauerung Ihrer Mitgliedschaft legten Sie eine Mitgliedschaftsbestätigung vor, in diesem " XXXX " ist nach Übersetzung ersichtlich, dass Sie seit dem Jahr 2010 Mitglied der " XXXX " wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 11.11.2015).Zur Untermauerung Ihrer Mitgliedschaft legten Sie eine Mitgliedschaftsbestätigung vor, in diesem " römisch 40 " ist nach Übersetzung ersichtlich, dass Sie seit dem Jahr 2010 Mitglied der " römisch 40 " wären vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 11.11.2015). Erstaunlich ist Ihre Antwort auf die Frage was Sie vor der 2010, Ihrer Mitgliedschaft war. Dies erklärten Sie, dass Sie bis 2006 griechisch orthodox gewesen wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 11.11.2015).Erstaunlich ist Ihre Antwort auf die Frage was Sie vor der 2010, Ihrer Mitgliedschaft war. Dies erklärten Sie, dass Sie bis 2006 griechisch orthodox gewesen wären vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 11.11.2015). Ihre Gattin führte aus, dass Sie nach Ihrer Heirat, welche am XXXX - laut Heiratsurkunde stattfand, Mitglied der " XXXX " geworden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 9, vom 11.11.2015).Ihre Gattin führte aus, dass Sie nach Ihrer Heirat, welche am römisch 40 - laut Heiratsurkunde stattfand, Mitglied der " römisch 40 " geworden wären vergleiche Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 9, vom 11.11.2015). Bei Ihnen handelt es sich um einen intelligenten Menschen. Eigentlich sollten Sie in der Lage sein, die Daten, zumindest das Jahr Ihrer angeblichen Mitgliedschaft in der Sekte, den Zeitpunkt Ihres Eintrittes zu benennen, so führten Sie 2005, 2006 und das Zertifikat mit dem Jahr 2010 als Zeitraum für Ihren Eintritt in die Sekte an. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lässt sich entnehmen, dass die " XXXX ", 1990 in der Ukraine gegründet wurde und ihre Tätigkeit im Jahr 2006 nach XXXX verlegte. In der Folge wurde die " XXXX " von der Mitbegründerin XXXX (bürgerlicher Name der XXXX ) wiederbelebt und neue Mitglieder angeworben.Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lässt sich entnehmen, dass die " römisch 40 ", 1990 in der Ukraine gegründet wurde und ihre Tätigkeit im Jahr 2006 nach römisch 40 verlegte. In der Folge wurde die " römisch 40 " von der Mitbegründerin römisch 40 (bürgerlicher Name der römisch 40 ) wiederbelebt und neue Mitglieder angeworben. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 2, vom 01.03.2016) Sie erklärten, dass es im Jahr 2014 eine Versammlung der " XXXX " in XXXX gegeben hätte, welche durch die Polizei aufgelöst worden wäre. Nach dieser Auflösung durch die Polizei, sei die Polizei alle 3-4 Tage zu Ihnen nach Hause gekommen, dabei sei Ihre Wohnung durchsucht worden. Sie wären auch 3-4 Mal geschlagen worden.Sie erklärten, dass es im Jahr 2014 eine Versammlung der " römisch 40 " in römisch 40 gegeben hätte, welche durch die Polizei aufgelöst worden wäre. Nach dieser Auflösung durch die Polizei, sei die Polizei alle 3-4 Tage zu Ihnen nach Hause gekommen, dabei sei Ihre Wohnung durchsucht worden. Sie wären auch 3-4 Mal geschlagen worden. Bemerkenswert ist, dass Sie bei dieser Versammlung nicht teilgenommen hätten und trotzdem sei die Polizei zu Ihnen gekommen. Sie erklärten dies mit der Begründung, dass neben der Kirche, wo diese Versammlung stattgefunden hätte ein Archiv, indem die Daten sämtlicher Mitglieder archiviert worden seien, verschwunden wären – deshalb hätte die Polizei die Daten der Mitglieder (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 11.11.2015).Bemerkenswert ist, dass Sie bei dieser Versammlung nicht teilgenommen hätten und trotzdem sei die Polizei zu Ihnen gekommen. Sie erklärten dies mit der Begründung, dass neben der Kirche, wo diese Versammlung stattgefunden hätte ein Archiv, indem die Daten sämtlicher Mitglieder archiviert worden seien, verschwunden wären – deshalb hätte die Polizei die Daten der Mitglieder vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 11.11.2015). Ihr diesbezügliches Vorbringen ist derart unglaubwürdig, Sie waren nicht in der Lage die Adresse dieses Archives bzw. die Kirche zu benennen. Sie führten lediglich aus, dass diese Kirche irgendwo am Stadtrand von XXXX gewesen wäre.Sie führten lediglich aus, dass diese Kirche irgendwo am Stadtrand von römisch 40 gewesen wäre. Bemerkenswert sind die Angaben Ihrer Gattin, diese führte in deren Einvernahme aus, dass Sie bei Ihrem ersten Asylantrag welchen Sie in Österreich stellten, die gleichen religiösen Probleme gehabt hätten. Damals wären sie nicht so oft gekommen, jedoch nach Ihrer Rückkehr aus Österreich sei es losgegangen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 11, vom 11.11.2015).Bemerkenswert sind die Angaben Ihrer Gattin, diese führte in deren Einvernahme aus, dass Sie bei Ihrem ersten Asylantrag welchen Sie in Österreich stellten, die gleichen religiösen Probleme gehabt hätten. Damals wären sie nicht so oft gekommen, jedoch nach Ihrer Rückkehr aus Österreich sei es losgegangen vergleiche Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 11, vom 11.11.2015). So hätten Ihre angeblichen Besuche der Polizei, nicht im Jahr 2014 begonnen, nachdem die Daten aus dem Archiv gestohlen worden wären, sondern hätten schon viel früher stattgefunden. In Ihren Ausführungen zeigen sich unterschiedliche Angaben zu den Personengruppen, welche Sie verfolgt hätten. So erklärten Sie in der Erstbefragung vom 19.05.2015, dass die Sekte vom "rechten Sektor der ukrainischen Nationalisten" verfolgt worden wären. In der Einvernahme erwähnten Sie diese mit keinem Wort. Sie führten lediglich die Polizei ins Treffen, welche Sie verfolgen würde aufgrund Ihrer Mitgliedschaft. Aus der zu Ihrem Fall – der Mitgliedschaft in der XXXX getätigten Anfrage an die Staatendokumentation ist, nach einlangen der Beantwortung zu entnehmen, dass die XXXX in der Ukraine verboten wurde und diese dort nicht mehr existiert. Es konnten keine Berichte gefunden werden, die von einer behördlichen Verfolgung der Sektenmitglieder oder deren Angehörigen in der Ukraine berichten würden.Aus der zu Ihrem Fall – der Mitgliedschaft in der römisch 40 getätigten Anfrage an die Staatendokumentation ist, nach einlangen der Beantwortung zu entnehmen, dass die römisch 40 in der Ukraine verboten wurde und diese dort nicht mehr existiert. Es konnten keine Berichte gefunden werden, die von einer behördlichen Verfolgung der Sektenmitglieder oder deren Angehörigen in der Ukraine berichten würden. Da Sie eine Verfolgung auch in Russland ins Treffen führten, ist aus der durchgeführten Anfrage zu entnehmen , dass die Sekte die Tätigkeit nach Russland verlegt hat und dort unter abgeänderten Namen aktiv ist, jedoch die Publikationen verboten wurden. Es wurden aber keine Hinweise gefunden, dass die Mitglieder der Sekte in Russland einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wären oder waren. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 1-2, vom 01.03.2016) Sie führten aus, dass Sie mehrmals von der Polizei mitgenommen worden wären. Befragt, ob Sie von der Polizei einvernommen worden wären, führten Sie mit NEIN aus. Weshalb Sie dann bei der Polizei gewesen wären, erklärten Sie, dass man Ihnen gesagt hätte, da Sie bei der " XXXX " wären und diese sei verboten und man hätte Sie danach geschlagen. Sie hätten blaue Flecken erlitten, einen Arzt oder ein Krankenhaus hätten Sie nicht aufgesucht.Sie führten aus, dass Sie mehrmals von der Polizei mitgenommen worden wären. Befragt, ob Sie von der Polizei einvernommen worden wären, führten Sie mit NEIN aus. Weshalb Sie dann bei der Polizei gewesen wären, erklärten Sie, dass man Ihnen gesagt hätte, da Sie bei der " römisch 40 " wären und diese sei verboten und man hätte Sie danach geschlagen. Sie hätten blaue Flecken erlitten, einen Arzt oder ein Krankenhaus hätten Sie nicht aufgesucht. Ihr Vorbringen zeigt in sich Widersprüchlichkeiten, zumal Sie ausführten in Bezug auf die Frage, was Sie im Falle einer Rückkehr im Heimatland erwarten würde, mit den Worten: "Man hat mich gewarnt. Ich werde ins Gefängnis kommen." aus (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 19, vom 11.11.2015).Ihr Vorbringen zeigt in sich Widersprüchlichkeiten, zumal Sie ausführten in Bezug auf die Frage, was Sie im Falle einer Rückkehr im Heimatland erwarten würde, mit den Worten: "Man hat mich gewarnt. Ich werde ins Gefängnis kommen." aus vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 19, vom 11.11.2015). Sie wären laut Ihren Angaben mehrmals bei der Polizei gewesen, weshalb hätte man Sie nicht sofort ins Gefängnis gebracht und Sie immer wieder nach Hause gehen lassen, bzw. Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht und Sie nicht mitgenommen. Ihr ausschlaggebender Grund für die Flucht sei die letzte Festnahme gewesen und die darauffolgende Hausdurchsuchung, wo Ihnen mitgeteilt wurde, das dies Ihre letzte Chance sei zu flüchten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 18, vom 11.11.2015).Ihr ausschlaggebender Grund für die Flucht sei die letzte Festnahme gewesen und die darauffolgende Hausdurchsuchung, wo Ihnen mitgeteilt wurde, das dies Ihre letzte Chance sei zu flüchten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 18, vom 11.11.2015). Sollte die Behörde von einer realen Gefahr Ihrer Person ausgehen, so "warnt" diese Sie nicht mehrmals, würde Sie nicht immer festnehmen und freilassen und die Wohnung mehrmals durchsuchen und ohne Sie mitzunehmen. Sie konnten keine Beweismittel für Ihre Aufenthalte bei der Polizei vorlegen. Ebenso besteht gegen Sie kein offizieller Haftbefehl, laut Ihren Ausführungen in der Ukraine. Sollten Sie wirklich bei Ihrem ersten Asylantrag, bezüglich Ihrer Zugehörigkeit zur " XXXX " verfolgt worden wären, so hätten Sie diese Gründe damals bereits angeben können, dies taten Sie nicht.Sollten Sie wirklich bei Ihrem ersten Asylantrag, bezüglich Ihrer Zugehörigkeit zur " römisch 40 " verfolgt worden wären, so hätten Sie diese Gründe damals bereits angeben können, dies taten Sie nicht. Ihre Aussagen beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen. Sollten Sie sich wirklich aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte vor Verfolgung fürchten, so hätten Sie die Möglichkeit gehabt aus dieser auszutreten. Dies taten Sie nicht, ganz im Gegenteil. Sie führten auf die Frage der Einvernahmeleiterin, warum Sie bei der Bruderschaft verblieben wären, obwohl diese verboten sei, aus, dass Sie wüssten, dass es die beste Religion sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 18, vom 11.11.2015).Sollten Sie sich wirklich aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte vor Verfolgung fürchten, so hätten Sie die Möglichkeit gehabt aus dieser auszutreten. Dies taten Sie nicht, ganz im Gegenteil. Sie führten auf die Frage der Einvernahmeleiterin, warum Sie bei der Bruderschaft verblieben wären, obwohl diese verboten sei, aus, dass Sie wüssten, dass es die beste Religion sei vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 18, vom 11.11.2015). Eine Person welche wie in Ihrem Fall, als Mitglied einer verbotenen Sekte sei, würde sich logischerweise aus der Sekte entfernen um eventuellen möglichen Repressalien zu entgehen und würde nicht weiterhin Mitglied sein und diese Art der Sekte verherrlichen. In der Einvernahme vom 11.11.2015 erklärten Sie noch, dass Sie sich weiterhin als aktives Mitglied der " XXXX " bezeichnen. Sie würden viel lesen und über XXXX schreiben. Im Juni 2015 hätten Sie sogar eine Kleidung für diese entwickelt (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 11.11.2015).In der Einvernahme vom 11.11.2015 erklärten Sie noch, dass Sie sich weiterhin als aktives Mitglied der " römisch 40 " bezeichnen. Sie würden viel lesen und über römisch 40 schreiben. Im Juni 2015 hätten Sie sogar eine Kleidung für diese entwickelt vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 11.11.2015). Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich bereits in Österreich! Überraschend war Ihre Aussage im Parteiengehör vom 14.04.
  33. Sie führten aus, dass Sie vor Ihrer Ausreise nach Europa ein aktives Mitglied der " XXXX " gewesen wären. Sie hätten Broschüren verteilt und sich um die Verbreitung von Informationen im Internet gekümmert. Jetzt würden Sie keine aktive Tätigkeit mehr in der " XXXX " ausführen, da Sie Angst vor Verfolgung hätten (vgl. Parteiengehör, S. 9, vom 14.04.2016).Überraschend war Ihre Aussage im Parteiengehör vom 14.04.
  34. Sie führten aus, dass Sie vor Ihrer Ausreise nach Europa ein aktives Mitglied der " römisch 40 " gewesen wären. Sie hätten Broschüren verteilt und sich um die Verbreitung von Informationen im Internet gekümmert. Jetzt würden Sie keine aktive Tätigkeit mehr in der " römisch 40 " ausführen, da Sie Angst vor Verfolgung hätten vergleiche Parteiengehör, S. 9, vom 14.04.2016). Zu einem Vorfall im Jahr 1993 befragt, schilderten Sie diesen: "Es war so, dass die Brüder und Schwestern der XXXX in die XXXX Kirche der Stadt XXXX und wollten dort Gottesdienst zu ehren der XXXX abhalten, aber da kam die Polizei und viele geschlagen und festgenommen. Es wurden viele Brüder und Schwestern mit Benzin übergossen, dann hat es geheißen, dass diese sich selbst mit Benzin übergossen hätten und sie wollten aber, nur beten und der Welt offenbaren, dass XXXX , die einzig wahre und richtige ist."Zu einem Vorfall im Jahr 1993 befragt, schilderten Sie diesen: "Es war so, dass die Brüder und Schwestern der römisch 40 in die römisch 40 Kirche der Stadt römisch 40 und wollten dort Gottesdienst zu ehren der römisch 40 abhalten, aber da kam die Polizei und viele geschlagen und festgenommen. Es wurden viele Brüder und Schwestern mit Benzin übergossen, dann hat es geheißen, dass diese sich selbst mit Benzin übergossen hätten und sie wollten aber, nur beten und der Welt offenbaren, dass römisch 40 , die einzig wahre und richtige ist." (Einvernahmeprotokoll, S. 14, vom 11.11.2015). Zum Namen der Kirche, nochmals von der Einvernahmeleiterin befragt, gaben Sie an, dass diese Kirche XXXX Kirche heißen würde, mit dem Nachsatz von Ihnen, wie diese sonst heißen soll (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 14, vom 11.11.2015).Zum Namen der Kirche, nochmals von der Einvernahmeleiterin befragt, gaben Sie an, dass diese Kirche römisch 40 Kirche heißen würde, mit dem Nachsatz von Ihnen, wie diese sonst heißen soll vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 14, vom 11.11.2015). Aus der Anfragebeantwortung lässt sich von dem von Ihnen geschilderten Vorfall entnehmen, dass von einem Vorfall in der XXXX Kirche nichts erwähnt wird.Aus der Anfragebeantwortung lässt sich von dem von Ihnen geschilderten Vorfall entnehmen, dass von einem Vorfall in der römisch 40 Kirche nichts erwähnt wird. Jedoch nennt sich XXXX nun XXXX , weshalb die Sektenführerin nun einen anderen Namen trägt ist jedoch unbekannt.Jedoch nennt sich römisch 40 nun römisch 40 , weshalb die Sektenführerin nun einen anderen Namen trägt ist jedoch unbekannt. Der Vorfall von Ihnen geschilderte Vorfall im Jahr 1993 fand in der XXXX statt. Die Mitglieder der Sekte waren in der XXXX . Sie wollten keinen Gottesdienst abhalten, sondern haben auf das von ihrer Anführerin verkündete Ende der Welt gewartet. Ca. 50 Leute sind ins Innere der Kathedrale gedrungen (die XXXX ist keine funktionierende Kirche, sondern ein Museum) und weitere Tausend Mitglieder warteten vor dem Gebäude. Es bestand der Verdacht, dass sie sich alle selbst verbrennen wollten. Deshalb hat die Polizei eingegriffen. Dabei wurden die Anführer und ca. 600 Mitglieder der Sekte festgenommen. Fast alle benötigten psychologische Behandlung. Damit wurde die Tätigkeit der Sekte in der Ukraine eingestellt.Der Vorfall von Ihnen geschilderte Vorfall im Jahr 1993 fand in der römisch 40 statt. Die Mitglieder der Sekte waren in der römisch 40 . Sie wollten keinen Gottesdienst abhalten, sondern haben auf das von ihrer Anführerin verkündete Ende der Welt gewartet. Ca. 50 Leute sind ins Innere der Kathedrale gedrungen (die römisch 40 ist keine funktionierende Kirche, sondern ein Museum) und weitere Tausend Mitglieder warteten vor dem Gebäude. Es bestand der Verdacht, dass sie sich alle selbst verbrennen wollten. Deshalb hat die Polizei eingegriffen. Dabei wurden die Anführer und ca. 600 Mitglieder der Sekte festgenommen. Fast alle benötigten psychologische Behandlung. Damit wurde die Tätigkeit der Sekte in der Ukraine eingestellt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 5, vom 01.03.2016) Wie aus den vorliegenden Berichten ersichtlich ist, gingen die ukrainischen Behörden gezielt gegen die verbotene " XXXX " vor, die Anführer wurden zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut einem Artikel " XXXX " ist zu entnehmen, dass die Sektenmitglieder, welche bei dem Vorfall im Jahr 1993, in Haft genommen wurden, um sie vor dem kollektiven Suizid zu bewahren, so das Innenministerium. Viele traten in den Hungerstreik, denn ihre Führer hatten befohlen, die Nahrungsaufnahme "notfalls bis zum Tod" zu verweigern. Ganz entkräftete kamen zur Zwangsernährung in Kliniken.Wie aus den vorliegenden Berichten ersichtlich ist, gingen die ukrainischen Behörden gezielt gegen die verbotene " römisch 40 " vor, die Anführer wurden zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut einem Artikel " römisch 40 " ist zu entnehmen, dass die Sektenmitglieder, welche bei dem Vorfall im Jahr 1993, in Haft genommen wurden, um sie vor dem kollektiven Suizid zu bewahren, so das Innenministerium. Viele traten in den Hungerstreik, denn ihre Führer hatten befohlen, die Nahrungsaufnahme "notfalls bis zum Tod" zu verweigern. Ganz entkräftete kamen zur Zwangsernährung in Kliniken. XXXX , Internet 11.11.2015)römisch 40 , Internet 11.11.2015) Sie waren im gegenständlichen Verfahren nicht in der Lage Ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen und kann es daher davon ausgegangen werden, dass gegenständliches Vorbringen nicht der Realität entspricht. Die Oberhäupter der Sekte XXXX und Ihr Mann XXXX , wurden in den neunziger Jahren verhaftet, verurteilt und XXXX hat sich danach von der Sekte distanziert. XXXX lebt nun unter einem anderen Namen in XXXX und predigt ausschließlich im Internet.Die Oberhäupter der Sekte römisch 40 und Ihr Mann römisch 40 , wurden in den neunziger Jahren verhaftet, verurteilt und römisch 40 hat sich danach von der Sekte distanziert. römisch 40 lebt nun unter einem anderen Namen in römisch 40 und predigt ausschließlich im Internet. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S. 4, vom 01.03.2016) Es ist jedoch erstaunlich, dass Sie in der Einvernahme die Sektenanführerin immer noch mit Ihrem "alten" Namen als XXXX anführten. Sie erwähnten mit keinem Wort den "neuen" Namen XXXX .Es ist jedoch erstaunlich, dass Sie in der Einvernahme die Sektenanführerin immer noch mit Ihrem "alten" Namen als römisch 40 anführten. Sie erwähnten mit keinem Wort den "neuen" Namen römisch 40 . Sie erwähnten erst den "neuen" Namen im Parteiengehör, nachdem Ihnen das Ergebnis des Parteiengehörs, wo dieser Name dokumentiert wurde, vorgetragen wurde. Ebenso führten Sie im Parteiengehör Ihre angeblichen Verfolger in der Ukraine an, plötzlich taucht der Prawy Sektor, welchen Sie, wie bereits erwähnt in der Einvernahme vom 11.11.2015, mit keinem Wort erwähnten, auf und natürlich die Polizei (vgl. Parteiengehör, S. 9-10, vom 14.04.2016).Sie erwähnten erst den "neuen" Namen im Parteiengehör, nachdem Ihnen das Ergebnis des Parteiengehörs, wo dieser Name dokumentiert wurde, vorgetragen wurde. Ebenso führten Sie im Parteiengehör Ihre angeblichen Verfolger in der Ukraine an, plötzlich taucht der Prawy Sektor, welchen Sie, wie bereits erwähnt in der Einvernahme vom 11.11.2015, mit keinem Wort erwähnten, auf und natürlich die Polizei vergleiche Parteiengehör, S. 9-10, vom 14.04.2016). Wenn man von Ihren unterschiedlichen Zeitangaben zu Ihrem Beitritt in der Sekte ausgeht, so hätte sich zumindest im Jahr 2006, die Sektenanführerin bereits in Russland befunden unter dem neuen Namen und Ihre vorgelegte Mitgliedsbestätigung der " XXXX " hätte den aktuellen Namen der Sektenanführerin getragen und nicht wie nach Übersetzung ersichtlich steht .seit dem Jahr 2010 Mitglied der XXXX ist und unter dem Schutz und Gnade der XXXX steht (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 11.11.2015).Wenn man von Ihren unterschiedlichen Zeitangaben zu Ihrem Beitritt in der Sekte ausgeht, so hätte sich zumindest im Jahr 2006, die Sektenanführerin bereits in Russland befunden unter dem neuen Namen und Ihre vorgelegte Mitgliedsbestätigung der " römisch 40 " hätte den aktuellen Namen der Sektenanführerin getragen und nicht wie nach Übersetzung ersichtlich steht .seit dem Jahr 2010 Mitglied der römisch 40 ist und unter dem Schutz und Gnade der römisch 40 steht vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 11.11.2015). Bemerkt wird, dass Sie zu Beginn der Einvernahme behauptet haben, körperlich und geistig in der Lage zu sein die Einvernahme durchzuführen! Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann. Zusammengefasst ergibt sich, dass Personen, welche tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung Ihr Heimatland verlassen, auch Jahre später in der Lage sind, die Flucht auslösenden Ereignisse zumindest in der Substanz korrekt wiederzugeben. In Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie unwahre Angaben getätigt in Bezug auf Ihre Staatsangehörigkeit, Ihrem Fluchtgrund und Ihrer Religionszugehörigkeit usw. erst auf eingehende Befragungen der Einvernahmeleiterin erklärten Sie, wie bereits erwähnt, das "die Wahrheit ist, dass ich verfolgt wurde der Rest ist gelogen." Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Verfolgung aufgrund Ihrer Mitgliedschaft in der Sekte, daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Für die erkennende Behörde ist nun in keiner Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen. Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen. ( )" In Bezug auf die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin und die (gleichlautenden) Gründe des minderjährigen Drittbeschwerdeführers traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen die folgenden Erwägungen: "( ) Ihrem Vorbringen sind keinerlei gegen Sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen. Vielmehr haben Sie Ihren Asylantrag mit den Fluchtgründen Ihres Gatten XXXX begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen bzw. diese ins Treffen geführt.Ihrem Vorbringen sind keinerlei gegen Sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen. Vielmehr haben Sie Ihren Asylantrag mit den Fluchtgründen Ihres Gatten römisch 40 begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen bzw. diese ins Treffen geführt. Sie beziehen sich in Ihrem Fluchtvorbringen auf die "Religionszughörigkeit" Ihres Gatten, aufgrund dessen Ansichten und Überzeugungen, da er Mitglied der " XXXX " sei, wären oft Vertreter der Exekutive bei Ihnen gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 11.11.2015).Sie beziehen sich in Ihrem Fluchtvorbringen auf die "Religionszughörigkeit" Ihres Gatten, aufgrund dessen Ansichten und Überzeugungen, da er Mitglied der " römisch 40 " sei, wären oft Vertreter der Exekutive bei Ihnen gewesen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 11.11.2015). Nachdem Ihr Gatte die Ukraine verlassen hätte, sei die Polizei zu Ihnen und in Ihr Elternhaus gekommen und hätten Sie befragt, wo Ihr Gatte sei. Sie führten aus, dass einmal eine Frau mit der Polizei Sie aufgesucht hätte und diese hätten Ihnen gedroht. Ihren Sohn wegzunehmen, da diese nicht wollen, dass in der Ukraine "Sektanten" aufwachsen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.9, vom 11.11.2015).Nachdem Ihr Gatte die Ukraine verlassen hätte, sei die Polizei zu Ihnen und in Ihr Elternhaus gekommen und hätten Sie befragt, wo Ihr Gatte sei. Sie führten aus, dass einmal eine Frau mit der Polizei Sie aufgesucht hätte und diese hätten Ihnen gedroht. Ihren Sohn wegzunehmen, da diese nicht wollen, dass in der Ukraine "Sektanten" aufwachsen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S.9, vom 11.11.2015). Sollte die Behörde, Ihren Sohn wirklich aus Ihrer Obhut entnehmen wollen, so hätten diese, dies bei dem Besuch durchführen können. Dies geschah nicht. Sie führten mehrere Besuche der Polizei ins Treffen, als Ihr Gatte noch in der Ukraine aufhältig gewesen sei, es ist daher unverständlich, dass Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Gatten zeitgleich die Ukraine verlassen haben. Sie verließen die Ukraine, gemeinsam mit Ihrem Sohn erst im August
  35. Sollten Sie sich wirklich bedroht gefühlt haben, so wären Sie nicht noch Monate in Ihrem Heimatland verblieben. Aus der getätigten Anfrage an die Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die " XXXX " in der Ukraine verboten wurde und dort nicht mehr existiert. Es konnten keine Berichte gefunden werden, die von einer behördlichen Verfolgung von Sektenmitgliedern oder deren Angehörigen in der Ukraine berichten würden.Aus der getätigten Anfrage an die Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die " römisch 40 " in der Ukraine verboten wurde und dort nicht mehr existiert. Es konnten keine Berichte gefunden werden, die von einer behördlichen Verfolgung von Sektenmitgliedern oder deren Angehörigen in der Ukraine berichten würden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ukraine/Russische Föderation, S.1, vom 01.03.2016) Befragt von der Einvernahmeleiterin, ob Sie Probleme in der Ukraine bezüglich der Volksgruppe oder Religion hätten, führten Sie aus mit: "Ich persönlich nicht, nein." (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 11.11.2015)"Ich persönlich nicht, nein." vergleiche Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 11.11.2015) Weiters führten Sie aus, dass die Behörden Sie und Ihr Kind nicht persönlich angegriffen hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.11, vom 11.11.2015).Weiters führten Sie aus, dass die Behörden Sie und Ihr Kind nicht persönlich angegriffen hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S.11, vom 11.11.2015). Sie beziehen sich in Ihrem Fluchtvorbringen auf die Gründe Ihres Gatten. Ihr Gatte war nicht in der Lage ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann. Eine Verfolgung gegen Ihre Person bzw. Ihren Sohn konnten Sie nicht glaubhaft darlegen. Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführten Besuche der Polizei, aufgrund der Mitgliedschaft Ihres Gatten in der " XXXX " daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführten Besuche der Polizei, aufgrund der Mitgliedschaft Ihres Gatten in der " römisch 40 " daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Die beschwerdeführenden Parteien hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnungen vom 04.05.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig jeweils der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 04.05.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig jeweils der römisch 40 als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  36. Mit Eingabe vom 17.05.2016 wurde ein auf Russisch verfasster Beschwerdeschriftsatz eingebracht.
  37. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.06.2016 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  38. Aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts veranlassten Übersetzung des – für alle Familienmitglieder gleichlautenden – Beschwerdeschriftsatzes ist hinsichtlich der Beschwerdebegründung zusammenfassend zu entnehmen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides an jene vieler Landsleute erinnere, mit welchen der Erstbeschwerdeführer in Kontakt stünde. Das Hauptaugenmerk sei im Falle des Erstbeschwerdeführers auf dessen erster Aussage gelegen, im Rahmen derer er unter dem Einfluss einiger anderer Asylsuchender die wahren religiösen Gründe seiner Ausreise verborgen hätte, um nicht verspottet zu werden, was er nun aufrichtig bereue. Die weitere Begründung basiere auf weitschweifiger Bezugnahme auf die aktuelle Situation in der Ukraine und Russland, wobei sich nicht erschließe, in wie fern etwa die allgemeine politische Situation in der Ukraine, die Annexion der Krim oder die Lage in der Region um XXXX für die Situation des Erstbeschwerdeführers von Belang seien. Tatsächlich seien den getroffenen Ausführungen keine spezifischen Erkenntnisse, insbesondere in Bezug auf die " XXXX ", zu entnehmen. Die Behörde beziehe sich einerseits auf viele Jahre zurückliegende Ereignisse, andererseits erwähne sie die Unklarheit vieler Tatsachen, was sie jedoch nicht an der Fällung einer negativen Entscheidung hindere. Aus all dem ergebe sich, dass das Bundesamt über keine zuverlässigen Informationen über das Thema seines Ansuchens verfüge und seine Entscheidung aus eigenen Überlegungen, Schlussfolgerungen und Vermutungen ziehe, welche an die negative Entscheidung angepasst würden – was absolut inakzeptabel sei, wenn es um Asylanträge, welches Land auch immer betreffend, ginge. Es werde daher darum ersucht, der Familie politisches Asyl bzw subsidiären Schutz oder ein auf einem anderen Titel basierendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren.römisch 40 für die Situation des Erstbeschwerdeführers von Belang seien. Tatsächlich seien den getroffenen Ausführungen keine spezifischen Erkenntnisse, insbesondere in Bezug auf die " römisch 40 ", zu entnehmen. Die Behörde beziehe sich einerseits auf viele Jahre zurückliegende Ereignisse, andererseits erwähne sie die Unklarheit vieler Tatsachen, was sie jedoch nicht an der Fällung einer negativen Entscheidung hindere. Aus all dem ergebe sich, dass das Bundesamt über keine zuverlässigen Informationen über das Thema seines Ansuchens verfüge und seine Entscheidung aus eigenen Überlegungen, Schlussfolgerungen und Vermutungen ziehe, welche an die negative Entscheidung angepasst würden – was absolut inakzeptabel sei, wenn es um Asylanträge, welches Land auch immer betreffend, ginge. Es werde daher darum ersucht, der Familie politisches Asyl bzw subsidiären Schutz oder ein auf einem anderen Titel basierendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen: 1.
  40. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Personalien. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Sekte der " XXXX " an, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer dem evangelischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits am 30.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, reiste jedoch im Mai 2013 wieder in die Ukraine zurück, ohne die Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes abzuwarten. Am 19.05.2015 stellte er infolge neuerlicher unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 04.08.2015 für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien in der Stadt XXXX im Westen der Ukraine, wo sich nach wie vor zahlreiche nahe Angehörige aufhalten.1.
  41. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Personalien. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Sekte der " römisch 40 " an, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer dem evangelischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits am 30.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, reiste jedoch im Mai 2013 wieder in die Ukraine zurück, ohne die Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes abzuwarten. Am 19.05.2015 stellte er infolge neuerlicher unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 04.08.2015 für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien in der Stadt römisch 40 im Westen der Ukraine, wo sich nach wie vor zahlreiche nahe Angehörige aufhalten. 1.
  42. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  43. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Situation von Mitgliedern der Sekte " XXXX " und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes festgestellt:1.
  44. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Situation von Mitgliedern der Sekte " römisch 40 " und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes festgestellt: ( ) Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit er

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.