G, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DÖRNER und Dr. SINGER, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes vom 13.10.2016, PA 78/16-A01, betreffend Bezugskürzung
Paragraph 13 c, GehG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG iVm § 13c GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 c, GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G ab 29.03.2016, da Sie seit 29.09.2015 objektiv betrachtet wegen Krankheit dienstverhindert sind.Daran anknüpfend erfolgte die Kürzung Ihrer Bezüge
Paragraph 13 c, GehG ab 29.03.2016, da Sie seit 29.09.2015 objektiv betrachtet wegen Krankheit dienstverhindert sind. Die Gutachtensergebnisse der PVA sind für die Dienstbehörde aufgrund ihrer Erfahrung mit medizinischen Gutachten aus der Vollzugspraxis iZm der vorliegenden Krankenhistorie nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung im Straßenverkehr und bei dauerndem Kundenkontakt lebensnah." In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt: "Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, wirksam (§ 13c Abs 5 GehG)."Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, wirksam (Paragraph 13 c, Absatz 5, GehG). Im Übrigen wird auf die Rsp des VwGH (90/12/0125) verwiesen, wonach die Dienstbehörde rechtskonform vorgeht, wenn sie - gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das von einer Krankheit des Beamten ausgeht, die dessen Pflicht zur Dienstleistung aufhebt - deshalb den "Krankenstand" des Beamten anordnet. Auf eine Zustimmung des Beamten kommt es dabei nicht an. Gegenständlich wurden sogar drei aktuelle PVA-Gutachten erstellt, in deren Rahmen sechs fachärztliche Untersuchungen vorgenommen wurden. Die Dienstbehörde hat umfassende Ermittlungshandlungen gesetzt, deren zufolge sie von Ihrer (objektiven) Dienstunfähigkeit und damit Dienstverhinderung wegen Krankheit ausgehen kann. Daran vermag eine Nichtheranziehung Ihrer Dienstleistung vom 21.09.2015 bis 28.09.2015 (nach Vorliegen des ersten gegenständlichen PVA-Gutachtens) unter Aspekten der Fürsorgepflicht und Schutzpflichten gegenüber Dritten auch nichts ändern. Die krankheitsbedingte Dienstverhinderung wurde beginnend mit Zustelldatum der Zur-Kenntnis-Bringung der dienstbehördlichen Beurteilung "Dienstunfähigkeit" im System festgehalten. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist weiters nicht an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu messen, sondern zu objektivieren und kommt nach eingehender Beweiswürdigung in Hinblick auf die vorliegenden PVA-Gutachten keine beweiserhebliche Relevanz zu. Entsprechend der Rsp des VwGH stellt die Beurteilung der Dienstfähigkeit eine von der Dienstbehörde zu lösende Rechtsfrage dar. Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Versehung eines Dienstes hatte die Behörde zudem von einer qualitativ und quantitativ dem normalen Ausmaß entsprechenden Dienstleistung auszugehen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des maßgeblichen Anforderungsprofils. Die Dienstbehörde hat demnach in zulässiger Weise die Kürzung der Bezüge gem. § 13c GehG vorgenommen. Die Nachzahlung einer allfälligen Differenz ist in diesem Zusammenhang nicht statthaft, weshalb über das Begehren negativ zu bescheiden war."Die Dienstbehörde hat demnach in zulässiger Weise die Kürzung der Bezüge gem. Paragraph 13 c, GehG vorgenommen. Die Nachzahlung einer allfälligen Differenz ist in diesem Zusammenhang nicht statthaft, weshalb über das Begehren negativ zu bescheiden war." I.
1a PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt und wurde als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst verwendet.Der BF steht seit 01.10.1988 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt und wurde als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst verwendet. Der BF hatte in den Jahren ab 2012 folgende Abwesenheiten infolge Krankheit aufgewiesen: 2012: 118 Tage 2013: 24 Tage 2014: 57 Tage 2015 (bis 28.09.): 56 Tage Auf Initiative der Dienstbehörde erfolgten durch die PVA Untersuchungen des BF zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Nach den PVA-Gutachten bestehen beim BF erhebliche Leistungsdefizite. Die Gutachter aus dem Fachbereich der Orthopädie als auch Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie stellten relevante Abweichungen vom geforderten Leistungskalkül fest. Der psychodiagnostische Untersuchungsbericht vom 27.08.2015 lautet in seiner zusammenfassende Feststellung: "Aus psychodiagnostischer Sicht ist der Proband jedenfalls in den Bereichen Daueraufmerksamkeit, Konzentration, Arbeiten unter Zeitdruck und Belastbarkeit reduziert." Mit Schreiben vom 24.09.2015, dem BF am 29.09.2015 zugestellt, wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass die Dienstbehörde den BF für dienstunfähig betrachte und, um ihren Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber den Fahrgästen nachzukommen, von einem weiteren dienstlichen Einsatz des BF Abstand nehme und das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeleitet werde. Das Ruhestandsversetzungsverfahren ist derzeit noch anhängig. Die Kürzung der Monatsbezüge des BF auf 80% wurde erstmals beim Monatsbezug für den März 2016 und fortlaufend vorgenommen. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten aktenkundigen ärztlichen Befunden, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie Abstand genommen werden, weil der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt auf Basis der Begutachtungen durch die PVA von der belangten Behörde vollständig erhoben wurde. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil es im Verfahren nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität geht (vgl. zB VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0039). Das BVwG erachtet die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen für ausreichend und geeignet, die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung zu tragen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie Abstand genommen werden, weil der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt auf Basis der Begutachtungen durch die PVA von der belangten Behörde vollständig erhoben wurde. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil es im Verfahren nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität geht vergleiche zB VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0039). Das BVwG erachtet die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen für ausreichend und geeignet, die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung zu tragen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 13c des Gehaltsgesetzes 1956, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 lautet (auszugsweise):Paragraph 13 c, des Gehaltsgesetzes 1956, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 86, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, lautet (auszugsweise): "Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Abs. 1.
Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Absatz eins,
7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits
Abs. 1 gekürzt waren."
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits
Absatz eins, gekürzt waren." § 13c GehG setzt voraus, dass der Beamte (durch Unfall – ausgenommen Dienstunfall – oder durch Krankheit) an der Dienstleistung verhindert ist.Paragraph 13 c, GehG setzt voraus, dass der Beamte (durch Unfall – ausgenommen Dienstunfall – oder durch Krankheit) an der Dienstleistung verhindert ist. Im Beschwerdefall liegt keiner der gesetzlich ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände von der Kürzungsregelung – nämlich Dienstunfall, anhängiges Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhestandsversetzungsbescheid – vor. Es ist daher zu prüfen, ob der BF durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist und bejahendenfalls die Kürzungsregelung des § 13c Abs. 1 GehG zum Tragen kommt.Im Beschwerdefall liegt keiner der gesetzlich ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände von der Kürzungsregelung – nämlich Dienstunfall, anhängiges Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhestandsversetzungsbescheid – vor. Es ist daher zu prüfen, ob der BF durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist und bejahendenfalls die Kürzungsregelung des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG zum Tragen kommt. Die belangte Behörde gründet die beschwerdegegenständliche Bezugskürzung auf eine Dienstverhinderung durch Krankheit im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG – basierend auf den Begutachtungen durch die PVA im eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren – , wobei sie von Dienstunfähigkeit des BF für die Ausübung seines Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst ausgeht.Die belangte Behörde gründet die beschwerdegegenständliche Bezugskürzung auf eine Dienstverhinderung durch Krankheit im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG – basierend auf den Begutachtungen durch die PVA im eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren – , wobei sie von Dienstunfähigkeit des BF für die Ausübung seines Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkdienst ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG 1956 das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117). Es ist daher auch im Beschwerdefall zunächst zu prüfen, welcher Arbeitsplatz dem BF dienstrechtlich wirksam zugewiesen war und welches Aufgabengebiet ihm auf diesem Arbeitsplatz zugekommen ist. Die überwiegenden Aufgaben eines Berufskraftfahrers/Omnibuslenkdienst werden von der Behörde im angefochtenen Bescheid – übereinstimmend mit den im Akt aufliegenden Anforderungsprofil an diesen Arbeitsplatz – wie folgt umschrieben: Lenken von Omnibussen (Kursfahrten, Mietwagen- und Ausflugsfahrten laut Dienstplan und Fahrplan), den Fahrkartenverkauf und das Abrechnen des Fahrscheindruckers, Einlesen des Fahrscheindrucker-Moduls, aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, Wartung und Pflegearbeiten, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Fahrten auftreten, Einhaltung des Kraftfahrgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern, Sauberhalten der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, Meldung von Schäden an Haltestellen sowie Mängel bei Aushangfahrplänen und die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen. Aus diesen Anforderungen ergibt sich das vorliegende Leistungskalkül (s. oben wörtliche Wiedergabe im angefochtenen Bescheid). Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2015 basiert primär auf dem Ärztlichen Gutachten des Dr.XXXX, FA für Psychiatrie, nach der Untersuchung des BF am 27.08.2015, dem Psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 27.08.2015, unterzeichnet von XXXX, sowie dem Ärztlichen Gesamtgutachten des Dr. XXXX, FA für Orthopädie, nach der ebenfalls am 27.08.2015 erfolgten Untersuchung des BF.Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 08.09.2015 basiert primär auf dem Ärztlichen Gutachten des Dr.XXXX, FA für Psychiatrie, nach der Untersuchung des BF am 27.08.2015, dem Psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 27.08.2015, unterzeichnet von römisch 40 , sowie dem Ärztlichen Gesamtgutachten des Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, nach der ebenfalls am 27.08.2015 erfolgten Untersuchung des BF. In der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des BF wird von Dr. XXXX festgestellt:In der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des BF wird von Dr. römisch 40 festgestellt: "Beim PW findet sich eine leichte kognitive Störung (sh. Psychtest). In der Begutachtungssituation fand sich kurzfristig ein weitgehend unauffälliger Status. Der Antrieb ist im Normbereich, die Stimmung euthym. Er ist in beiden Skalenbereichen gut affizierbar. Lediglich bei der Schilderung der Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber findet sich eine dysphore Färbung. Der neurologische Status ist regelrecht. Am Folgetag der Begutachtung traf der psychodiagnostische Untersuchungsbericht vom 27.08.2015 ein. Daueraufmerksamkeit, Konzentration, Arbeiten unter Zeitdruck und die Belastbarkeit waren reduziert. Der PW gab an, bis 19.00 Uhr Dienst gehabt zu haben. Er musste um drei morgens aufstehen um rechtzeitig hier zu sein. Vermutlich hatte er auch eine Tablette Zoldem eingenommen. Laut Psychtest habe er am Vortag bis 19.00 Uhr Dienst gehabt. Ein Ermüdungseffekt und die Einnahme einer Tablette Zoldem könnten zu diesem Testergebnis geführt habe. Nachfolgendes Leistungskalkül kann somit erstellt werden." Im Gesamtrestleistungskalkül wird in den jeweiligen Feldern angegeben: Arbeitstempo: fallweise besonderer Zeitdruck Psychische Anforderung: durchschnittlich Kundenverkehr: dauernd Geistige Anforderung: mäßig schwierig Auffassungsgabe: durchschnittliche Konzentration: mäßige erforderlich Arbeitszeit: Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich: Nein Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich: Nein durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden möglich: Nein durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden möglich: Nein durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minutigen Pause nach jeder Stunde möglich: Nein Wochendienstleistung von 55 Stunden möglich: Nein Dem Ärztlichen Gesamtgutachten des Dr. XXXX, FA für Orthopädie, ist in der Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit zu entnehmen,Dem Ärztlichen Gesamtgutachten des Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, ist in der Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit zu entnehmen, dass der PW aus orthopädischer Sicht für leichte sowie mittelschwere und schwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül geeignet ist. Das Lenken eines KFZ im Leistungskalkül wird rein von orthopädischer Seite beurteilt, wobei die gesetzlich vorgesehenen Pausen einzuhalten sind. Voraussetzung ist jedoch eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit durch entsprechende Fachgutachten entsprechend des Führerscheingesetzes. Aus der Beurteilung der Eignung zum beruflichen Lenken von KFZ dürfen keine rechtsverbindlichen Rückschlüsse aus verkehrsmedizinischer Sicht abgeleitet werden. Das von Dr. XXXX ausgefüllte Formular zum Gesamtrestleistungskalkül ist ident mit dem des Dr. XXXX.Das von Dr. römisch 40 ausgefüllte Formular zum Gesamtrestleistungskalkül ist ident mit dem des Dr. römisch 40 . In der Folge wurden von der Dienstbehörde noch zwei weitere PVA-Gutachten eingeholt, welche im Ergebnis ebenso wie die oben wiedergegebenen Gutachten zu einem erheblichen Leistungsdefizit in den Bereichen Arbeitstempo, psychische Anforderung, Kundenverkehr, Auffassungsgabe und Konzentration gelangten. Die eingeholten Gutachten der PVA sind schlüssig und nachvollziehbar. Ihnen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass beim BF wesentliche Leistungsdefizite im Hinblick auf die Anforderungen an einen Berufskraftfahrer bestehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diesen Gutachten gefolgt ist und aus den genannten Leistungseinschränkungen die Pflicht des BF zur Dienstleistung – vor allem in Ansehung der Fürsorgepflicht des Unternehmens für die Sicherheit der Fahrgäste – aufgehoben hat. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, S 574 zitierte Rechtsprechung). Eine solche Entgegnung ist dem BF aber weder mit dem vorgelegten Attest des Orthopäden Dr. XXXX vom 21.06.2016, welcher dem BF aus orthopädischer Sicht weiterhin eine uneingeschränkte Lenkfähigkeit attestiert, noch mit den Ärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. XXXX vom 27.09.2016 und vom 17.10.2016 und auch nicht mit seinem Beschwerdevorbringen gelungen. Die Frage der Dienstfähigkeit ist auch nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, S 574 zitierte Rechtsprechung). Eine solche Entgegnung ist dem BF aber weder mit dem vorgelegten Attest des Orthopäden Dr. römisch 40 vom 21.06.2016, welcher dem BF aus orthopädischer Sicht weiterhin eine uneingeschränkte Lenkfähigkeit attestiert, noch mit den Ärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. römisch 40 vom 27.09.2016 und vom 17.10.2016 und auch nicht mit seinem Beschwerdevorbringen gelungen. Die Frage der Dienstfähigkeit ist auch nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172). Der Behörde ist beizupflichten, wenn sie bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Berufskraftfahrers im Omnibuslenkdienst insbesondere auf die mit dieser Aufgabenstellung verbundene hohe Verantwortung im öffentlichen Straßenverkehr Bedacht nimmt und dabei sichtlich vor allem die Verantwortung des Unternehmens für die Sicherheit der Fahrgäste im Auge hat. Vor diesem Hintergrund sind die hohen Leistungsanforderungen an einen Omnibuslenker wie besonderer Leistungsdruck, überdurchschnittliche psychische Anforderung, sehr gute Auffassungsgabe und sehr gute Konzentration (vgl. Formblatt Gesamtrestleistungskalkül vom 02.10.2015), an welchen die Dienstfähigkeit des BF zu messen ist, gerechtfertigt und nachvollziehbar.Der Behörde ist beizupflichten, wenn sie bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Berufskraftfahrers im Omnibuslenkdienst insbesondere auf die mit dieser Aufgabenstellung verbundene hohe Verantwortung im öffentlichen Straßenverkehr Bedacht nimmt und dabei sichtlich vor allem die Verantwortung des Unternehmens für die Sicherheit der Fahrgäste im Auge hat. Vor diesem Hintergrund sind die hohen Leistungsanforderungen an einen Omnibuslenker wie besonderer Leistungsdruck, überdurchschnittliche psychische Anforderung, sehr gute Auffassungsgabe und sehr gute Konzentration vergleiche Formblatt Gesamtrestleistungskalkül vom 02.10.2015), an welchen die Dienstfähigkeit des BF zu messen ist, gerechtfertigt und nachvollziehbar. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde angesichts der festgestellten Leistungsdefizite des BF und ihrer aus der Fürsorgepflicht für die Sicherheit der Fahrgäste resultierenden Handlungspflicht von einer Dienstverhinderung im Verständnis des § 13c GehG ausgegangen ist. Dies gilt unvorgreiflich des Umstandes, dass die Frage der Dienstfähigkeit im anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren noch abschließend zu beurteilen sein wird.Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde angesichts der festgestellten Leistungsdefizite des BF und ihrer aus der Fürsorgepflicht für die Sicherheit der Fahrgäste resultierenden Handlungspflicht von einer Dienstverhinderung im Verständnis des Paragraph 13 c, GehG ausgegangen ist. Dies gilt unvorgreiflich des Umstandes, dass die Frage der Dienstfähigkeit im anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren noch abschließend zu beurteilen sein wird. Die Beschwerde war daher
GVG iVm § 13c GehG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 c, GehG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob von Dienstverhinderung des BF im Verständnis der Bestimmungen des § 13c GehG auszugehen ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob von Dienstverhinderung des BF im Verständnis der Bestimmungen des Paragraph 13 c, GehG auszugehen ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2144019.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.