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{'item': 'W111 2015093-1'}

Obsah (26)§§ 28Art. 133§ 52§§ 54§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 14aArt. 8§ 14§ 41§ 14b

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW111 2015093-1 SpruchW111 2015093-1/14E W111 2015089-1/8E W111 2015091-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht ha

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX in XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zln. 1.) 632940002-14831077,
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine und vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 in römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zln. 1.) 632940002-14831077, 2.) 632939905-14831093, und 3.) 1016538301-14831158, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2016, zu Recht erkannt: A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm §§ 14b Abs 2 Z 2, 3 iVm § 14a Abs 4 NAG, wird 1.) XXXX und 3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG, wird 1.) römisch 40 und 3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die aus XXXX stammenden beschwerdeführenden Parteien stellten infolge legaler Einreise am 28.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die aus römisch 40 stammenden beschwerdeführenden Parteien stellten infolge legaler Einreise am 28.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde am 28.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. die Seiten 13 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts) und am 15.09.2014 niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. die Seiten 63 bis 85 des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts). Hinsichtlich der Gründe ihrer Flucht berief sich die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend auf die in ihrer Heimat herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen.Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde am 28.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt vergleiche die Seiten 13 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts) und am 15.09.2014 niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche die Seiten 63 bis 85 des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts). Hinsichtlich der Gründe ihrer Flucht berief sich die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend auf die in ihrer Heimat herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen.
  3. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.11.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BeschwerdeführerInnen in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Gleichzeitig wurde den BeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Innen in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in der Ukraine zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien, welche sich lediglich auf die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsstaat berufen hätten, keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätten glaubhaft machen können. Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung der BeschwerdeführerInnen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien vorzugehen gewesen. Die BeschwerdeführerInnen befänden sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würden noch über zahlreiche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.2. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.11.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BeschwerdeführerInnen in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Gleichzeitig wurde den BeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in der Ukraine zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien, welche sich lediglich auf die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsstaat berufen hätten, keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätten glaubhaft machen können. Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung der BeschwerdeführerInnen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien vorzugehen gewesen. Die BeschwerdeführerInnen befänden sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würden noch über zahlreiche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin jeweils mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 18.11.2014 rechtswirksam zugestellt.

  1. Mit Eingabe vom 27.11.2014 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher die behördlichen Erledigungen vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden (zum detaillierten Inhalt vgl. die Seiten 269 bis 273 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Begründend wurde unter Anführung verschiedenen Berichtsmaterials im Wesentlichen auf eine sich zusehends verschlechternde Sicherheitslage in der Ukraine verwiesen.
  2. Mit Eingabe vom 27.11.2014 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher die behördlichen Erledigungen vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden (zum detaillierten Inhalt vergleiche die Seiten 269 bis 273 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Begründend wurde unter Anführung verschiedenen Berichtsmaterials im Wesentlichen auf eine sich zusehends verschlechternde Sicherheitslage in der Ukraine verwiesen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.12.2014 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 07.07.2015 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien übermittelt (Bestätigungen über die Mitgliedschaft der Erstbeschwerdeführerin im Bäuerinnen-Chor sowie im Kirchenchor ihrer Heimatgemeinde, Urkunde über die Teilnahme an Schikursen sowie Schulbesuchsbestätigungen und Leistungsbeurteilungen betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, Schreiben der Heimatgemeinde der beschwerdeführenden Parteien, Meldebestätigungen). Mit Eingabe vom 30.09.2015 wurden weitere Integrationsunterlagen übermittelt, darunter finden sich Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin für das XXXX , für die XXXX und für das XXXX sowie Schulzeugnisse und eine Bestätigung über die Beteiligung an einer Sternsingeraktion betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer.Mit Eingabe vom 30.09.2015 wurden weitere Integrationsunterlagen übermittelt, darunter finden sich Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin für das römisch 40 , für die römisch 40 und für das römisch 40 sowie Schulzeugnisse und eine Bestätigung über die Beteiligung an einer Sternsingeraktion betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Mit Eingabe vom 09.06.2016 wurde ein Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung des Niveaus B2 durch die Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Mit Eingabe vom 10.11.2016 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben und unter einem darüber informiert, dass in Hinblick auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumte Beschwerdeverhandlung aufgrund der ausgezeichneten Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Parteien auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet werde.
  4. Am 23.11.2016 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die beschwerdeführenden Parteien, deren gewillkürte Vertreterin, sowie eine Dolmetscherin für die ukrainische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Vorgelegt wurden eine schriftliche Stellungnahme, im Rahmen derer die Integrationsverfestigung der Familie in Österreich beschrieben wird, sowie die folgenden Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien: * Mietvertrag über eine Gemeindewohnung * Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohngemeinde der beschwerdeführenden Parteien vom 14.11.2016 * Arbeitsvorvertrag vom 10.11.2016 über eine Vollzeitbeschäftigung der Erstbeschwerdeführerin in einem Kurhotel mit einem Bruttolohn von EUR 1.421,12 * Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft der Erstbeschwerdeführerin im Bäuerinnen-Chor XXXX vom 22.11.2016* Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft der Erstbeschwerdeführerin im Bäuerinnen-Chor römisch 40 vom 22.11.2016 * Bestätigung über die Mitgliedschaft der Erstbeschwerdeführerin und Unterstützungsschreiben des Kirchchors XXXX vom 21.11.2016* Bestätigung über die Mitgliedschaft der Erstbeschwerdeführerin und Unterstützungsschreiben des Kirchchors römisch 40 vom 21.11.2016 * Bestätigung der XXXX über die regelmäßige Abhaltung ehrenamtlicher Deutschkurse durch die Erstbeschwerdeführerin* Bestätigung der römisch 40 über die regelmäßige Abhaltung ehrenamtlicher Deutschkurse durch die Erstbeschwerdeführerin * Bestätigung über den Volksschulbesuch der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin vom 21.11.2016 * Schreiben des Klassenvorstands des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers vom 21.11.2016 * Zahlreiche Empfehlungsschreiben aus dem privaten Umfeld der beschwerdeführenden Parteien Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "( ) Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführenden Partei wird die Verhandlung solcherarts durchgeführt, dass das Gespräch direkt mit der BF erfolgt. Die anwesende Dolmetscherin wird aber aus Gründen der Rechtssicherheit übersetzen und gegebenenfalls eingreifen. ( ) R: Haben Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzuzufügen bzw. zu korrigieren? BF: Meine bisherigen Aussagen waren korrekt. Ich kann an der Verfahrensführung nichts beanstanden. R: Bitte schildern Sie mir Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt an dem Ihre Probleme begannen. BF: Ich bin am XXXX in der Ukraine im Oblast XXXX geboren in einem kleinen Dorf namens XXXX . Dort bin ich in die Volksschule und Hauptschule gegangen. Im Jahre 2000 bin ich in das Gymnasium in der Stadt XXXX und habe die Matura bekommen. Dann von 2000 bis 2006 habe ich an der Pädagogischen Hochschule in XXXX die sprachen Ukrainisch und Deutsch studiert. Ich habe mit einem Diplom abgeschlossen. Dann habe ich begonnen zu arbeiten in einer Grundschule. Ich habe Deutsch unterrichtet. 2003 habe ich meinen Sohn bekommen, 2010 meine Tochter. 2003 habe ich geheiratet, habe mich aber 2013 scheiden lassen. Meine Eltern wohnen in dem Dorf XXXX . Meine Mutter ist in Pension, sie war früher Lehrerin. Mein Vater ist noch nicht in Pension, gegenwärtig ist er auf Arbeitssuche. Zuletzt habe ich in XXXX gewohnt in der XXXX . Die letzten Jahre habe ich dort alleine mit meinen Kindern gewohnt.BF: Ich bin am römisch 40 in der Ukraine im Oblast römisch 40 geboren in einem kleinen Dorf namens römisch 40 . Dort bin ich in die Volksschule und Hauptschule gegangen. Im Jahre 2000 bin ich in das Gymnasium in der Stadt römisch 40 und habe die Matura bekommen. Dann von 2000 bis 2006 habe ich an der Pädagogischen Hochschule in römisch 40 die sprachen Ukrainisch und Deutsch studiert. Ich habe mit einem Diplom abgeschlossen. Dann habe ich begonnen zu arbeiten in einer Grundschule. Ich habe Deutsch unterrichtet. 2003 habe ich meinen Sohn bekommen, 2010 meine Tochter. 2003 habe ich geheiratet, habe mich aber 2013 scheiden lassen. Meine Eltern wohnen in dem Dorf römisch 40 . Meine Mutter ist in Pension, sie war früher Lehrerin. Mein Vater ist noch nicht in Pension, gegenwärtig ist er auf Arbeitssuche. Zuletzt habe ich in römisch 40 gewohnt in der römisch 40 . Die letzten Jahre habe ich dort alleine mit meinen Kindern gewohnt. R: Bitte schildern Sie mir warum Sie die Ukraine verlassen haben. BF: Ich habe zu Kriegsbeginn meinen Urlaub in Österreich verbracht. Das war schon der zweite Urlaub. Als ich in Österreich war begannen die Konflikte in der Ostukraine bzw. auf der Krim. Dieser Konflikt hat sich rasch ausgebreitet und ich war mir nicht sicher ob der Konflikt nicht meine Heimatstadt erreicht. Alle meine Verwandten in der Heimat haben damit gerechnet, dass auch XXXX angegriffen wird. Ich habe dann nicht mehr gewusst was ich machen soll. Dann habe ich einen Asylantrag gestellt.BF: Ich habe zu Kriegsbeginn meinen Urlaub in Österreich verbracht. Das war schon der zweite Urlaub. Als ich in Österreich war begannen die Konflikte in der Ostukraine bzw. auf der Krim. Dieser Konflikt hat sich rasch ausgebreitet und ich war mir nicht sicher ob der Konflikt nicht meine Heimatstadt erreicht. Alle meine Verwandten in der Heimat haben damit gerechnet, dass auch römisch 40 angegriffen wird. Ich habe dann nicht mehr gewusst was ich machen soll. Dann habe ich einen Asylantrag gestellt. R: Leiden Sie oder Ihre Kinder an schweren oder chronischen Krankheiten? BF: Meine Kinder sind gesund. Ich wurde zwar in Österreich an der Kieferhöhle operiert. Ich hatte einen Pilzbefall im Kiefer nach einer missglückten Zahnwurzelbehandlung in der Ukraine. Ich habe zwar noch leichte Probleme, ansonsten bin ich aber gesund. R: Wovon bestreitet Ihre Schwester XXXX Ihren Lebensunterhalt?R: Wovon bestreitet Ihre Schwester römisch 40 Ihren Lebensunterhalt? BF: Meine Schwester XXXX ist arbeitslos, sie hat aber auch 2 Kinder die sie betreuen muss. Ihr Beruf ist Buchhändlerin.BF: Meine Schwester römisch 40 ist arbeitslos, sie hat aber auch 2 Kinder die sie betreuen muss. Ihr Beruf ist Buchhändlerin. R: Wovon bestreitet Ihr Bruder XXXX seinen Lebensunterhalt?R: Wovon bestreitet Ihr Bruder römisch 40 seinen Lebensunterhalt? BF: Mein Bruder lebt bei unserer Tante, da bei meinen Eltern durch meine Schwester wenig Platz ist. Mein Bruder ist auch auf Arbeitssuche. R: Wissen Sie was Ihr geschiedener Mann macht? BF: Ich habe keine Ahnung, er ist Alkoholiker. Nachgefragt gebe ich an, dass er weder mit mir noch mit den gemeinsamen Kindern Kontakt hat. R: Festgehalten wird, dass die BF nahezu fehlerfrei Deutsch spricht, hinsichtlich Ihrer Deutschkenntnisse wurde auch ein Zertifikat über eine B2 Prüfung beigebracht. Diese Prüfung wurde positiv (mit befriedigendem Erfolg) abgeschlossen. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben. BF: Die ersten zwei Jahre habe ich einer privaten Wohnung gelebt im EG gemeinsam mit einer alten Frau, die im 1 Stock gewohnt hat. Seit damals sind wir sehr eng miteinander befreundet. Wir sind wie eine Familie geworden. Die Dame hat gehört, dass ich sehr gerne singe und ich soll in den Kirchenchor bzw. auch den Bäuerinnenchor gehen. Für mich war das hoch interessant, weil ich Anschluss an die Bevölkerung gefunden habe. Seit damals besuche ich regelmäßig die Treffen bzw. singe bei Messen und sonstigen Auftritten. Seit Sommer 2015 habe ich gehört, dass in XXXX eine Wohngemeinschaft für Asylanten gegründet wurde. Die Bewohner hatten keine Deutschlehrerin. Ich bin hingegangen und habe meine Deutschkenntnisse ehrenamtlich angeboten. Seit September 2016 habe ich in der Gemeinde einen Clubraum bekommen um dort zu unterrichten. Seit Juli 2015 bin ich beim XXXX Mitglied. Bis zum 04.04.2016 war ich dort sehr aktiv. Im April 2016 hatte ich meine Operation. Ich durfte in der Folge nicht schwer heben und konnte daher meine Dienste nicht wie früher fortsetzen. Seit Oktober 2016 habe ich eine Gemeindewohnung mit 62 m2 bekommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich aus der Grundversorgung. Ich habe allerdings bereits eine Beschäftigung in Aussicht. Bisher ist mir eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Ich habe einen Arbeitsvorvertrag den ich vorlegen möchte. Ich möchte gerne in Österreich bleiben, weil ich mich hier schon heimisch fühle. Meine Kinder sprechen bereits fließend Deutsch. Mein Sohn besucht die vierte Klasse Hauptschule in XXXX und möchte anschließend in das XXXX gehen. Meine Tochter XXXX geht in die erste Klasse der Volksschule.BF: Die ersten zwei Jahre habe ich einer privaten Wohnung gelebt im EG gemeinsam mit einer alten Frau, die im 1 Stock gewohnt hat. Seit damals sind wir sehr eng miteinander befreundet. Wir sind wie eine Familie geworden. Die Dame hat gehört, dass ich sehr gerne singe und ich soll in den Kirchenchor bzw. auch den Bäuerinnenchor gehen. Für mich war das hoch interessant, weil ich Anschluss an die Bevölkerung gefunden habe. Seit damals besuche ich regelmäßig die Treffen bzw. singe bei Messen und sonstigen Auftritten. Seit Sommer 2015 habe ich gehört, dass in römisch 40 eine Wohngemeinschaft für Asylanten gegründet wurde. Die Bewohner hatten keine Deutschlehrerin. Ich bin hingegangen und habe meine Deutschkenntnisse ehrenamtlich angeboten. Seit September 2016 habe ich in der Gemeinde einen Clubraum bekommen um dort zu unterrichten. Seit Juli 2015 bin ich beim römisch 40 Mitglied. Bis zum 04.04.2016 war ich dort sehr aktiv. Im April 2016 hatte ich meine Operation. Ich durfte in der Folge nicht schwer heben und konnte daher meine Dienste nicht wie früher fortsetzen. Seit Oktober 2016 habe ich eine Gemeindewohnung mit 62 m2 bekommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich aus der Grundversorgung. Ich habe allerdings bereits eine Beschäftigung in Aussicht. Bisher ist mir eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Ich habe einen Arbeitsvorvertrag den ich vorlegen möchte. Ich möchte gerne in Österreich bleiben, weil ich mich hier schon heimisch fühle. Meine Kinder sprechen bereits fließend Deutsch. Mein Sohn besucht die vierte Klasse Hauptschule in römisch 40 und möchte anschließend in das römisch 40 gehen. Meine Tochter römisch 40 geht in die erste Klasse der Volksschule. R: Sind Sie vorbestraft? BF: Nein. R erteilt eine ausführliche rechtliche Beurteilung BFV: Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II des BFA vom 11.11.2014, GZ 632940002 14831077, zurückgezogen.BFV: Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des BFA vom 11.11.2014, GZ 632940002 14831077, zurückgezogen. Die BF1 erteilt dazu ebenso ihre Zustimmung. R: Festgehalten wird somit, dass die Spruchpunkte I und II in Rechtskraft erwachsen. Ausdrücklich aufrecht bleibt die Beschwerde gegen Spruchpunkt III.R: Festgehalten wird somit, dass die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei in Rechtskraft erwachsen. Ausdrücklich aufrecht bleibt die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. BFV: Vorgelegt wird eine Stellungnahme (datiert von 23.11.2016) sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen (letzteres wird in Kopie zum Akt genommen). R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF: Ich möchte angeben, dass auf der Aufenthaltsberechtigungskarte meiner Tochter das Geburtsdatum falsch angegeben ist. Vermutlich handelt es sich um einen Zahlensturz. Meine Tochter ist tatsächlich am XXXX geboren.BF: Ich möchte angeben, dass auf der Aufenthaltsberechtigungskarte meiner Tochter das Geburtsdatum falsch angegeben ist. Vermutlich handelt es sich um einen Zahlensturz. Meine Tochter ist tatsächlich am römisch 40 geboren. Einsicht genommen wird in die Geburtsurkunde der Tochter( XXXX ), Aktenseite
  5. Die Geburtsurkunde wird der Dolmetscherin vorgelegt und diese bestätigt das XXXX am XXXX geboren ist.Einsicht genommen wird in die Geburtsurkunde der Tochter( römisch 40 ), Aktenseite
  6. Die Geburtsurkunde wird der Dolmetscherin vorgelegt und diese bestätigt das römisch 40 am römisch 40 geboren ist. Vorgelegt werden die aktuellen Länderberichte über die Ukraine. Ein Exemplar wird er BF übergeben, ein weiteres verbleibt im Akt. Die BFV wird um eine Stellungnahme ersucht. BFV: Verzichte auf eine Stellungnahme. ( )" Mit Eingabe vom 09.12.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien präzisiert, dass sich die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erfolgte Beschwerdezurückziehung gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide auch auf die Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin beziehe.Mit Eingabe vom 09.12.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien präzisiert, dass sich die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erfolgte Beschwerdezurückziehung gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide auch auf die Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin beziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die BeschwerdeführerInnen stellten am 28.07.2014 infolge legaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  9. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zln. 1.) 632940002-14831077,1.
  10. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zln. 1.) 632940002-14831077, 2.) 632939905-14831093, und 3.) 1016538301-14831158, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. und II. war jeweils einzustellen.römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war jeweils einzustellen. 1.
  11. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien kann von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch, sie absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 und hält seit Sommer 2015 ehrenamtlich Deutschkurse für Flüchtlinge in ihrer Heimatgemeinde ab. Auch darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin hohes Engagement zur Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten unter Beweis gestellt, so absolvierte sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim XXXX und hilft im Archiv des XXXX ihrer Heimatgemeinde aus. Sie zeigt sich zudem bestrebt, den Lebensunterhalt ihrer Familie, sobald es ihr aufenthaltsrechtlicher Status zulässt, durch eigene Arbeit zu bestreiten und verfügt demgemäß über eine Einstellungszusage bezüglich einer Vollzeitbeschäftigung in einem Kurhotel mit einem monatlichen Bruttogehalt von rund EUR 1.400,-. Vor diesem Hintergrund ist von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie auszugehen. Die beschwerdeführenden Parteien bewohnen aktuell eine Gemeindewohnung in XXXX , wo sie hervorragend in den Gemeindealltag integriert sind und sich ein enges soziales Netz aufgebaut haben. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mitglied im dortigen Bäuerinnen- und Kirchen-Chor und zeigt sich bemüht, ihren MitbürgerInnen im Alltag unterstützend zur Seite zu stehen. Der dreizehnjährige Zweitbeschwerdeführer besucht aktuell die vierte Klasse der Hauptschule, wo er gut in das Schulleben integriert ist, anschließend plant er den Wechsel in ein BORG. In seiner Freizeit ist er Mitglied in einem Fußballverein. Die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin besucht zurzeit die erste Klasse der Volksschule, wo sie ebenfalls gut in das Klassenleben integriert ist, daneben besucht sie eine Musikschule. Beide Kinder haben in vergleichsweise kurzer Zeit die deutsche Sprache erlernt und sprechen diese mittlerweile fließend. Auch innerhalb der Familie stellt Deutsch die Alltagssprache dar. Zudem haben die beschwerdeführenden Parteien viele Freundschaften in Österreich geknüpft, wie die im Verfahrensverlauf zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen. In diesen wird durchwegs der hohe Integrationswille, die Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft der Erstbeschwerdeführerin sowie die sprachliche und gesellschaftliche Integration der Familie betont.1.
  12. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien kann von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch, sie absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 und hält seit Sommer 2015 ehrenamtlich Deutschkurse für Flüchtlinge in ihrer Heimatgemeinde ab. Auch darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin hohes Engagement zur Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten unter Beweis gestellt, so absolvierte sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim römisch 40 und hilft im Archiv des römisch 40 ihrer Heimatgemeinde aus. Sie zeigt sich zudem bestrebt, den Lebensunterhalt ihrer Familie, sobald es ihr aufenthaltsrechtlicher Status zulässt, durch eigene Arbeit zu bestreiten und verfügt demgemäß über eine Einstellungszusage bezüglich einer Vollzeitbeschäftigung in einem Kurhotel mit einem monatlichen Bruttogehalt von rund EUR 1.400,-. Vor diesem Hintergrund ist von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie auszugehen. Die beschwerdeführenden Parteien bewohnen aktuell eine Gemeindewohnung in römisch 40 , wo sie hervorragend in den Gemeindealltag integriert sind und sich ein enges soziales Netz aufgebaut haben. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mitglied im dortigen Bäuerinnen- und Kirchen-Chor und zeigt sich bemüht, ihren MitbürgerInnen im Alltag unterstützend zur Seite zu stehen. Der dreizehnjährige Zweitbeschwerdeführer besucht aktuell die vierte Klasse der Hauptschule, wo er gut in das Schulleben integriert ist, anschließend plant er den Wechsel in ein BORG. In seiner Freizeit ist er Mitglied in einem Fußballverein. Die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin besucht zurzeit die erste Klasse der Volksschule, wo sie ebenfalls gut in das Klassenleben integriert ist, daneben besucht sie eine Musikschule. Beide Kinder haben in vergleichsweise kurzer Zeit die deutsche Sprache erlernt und sprechen diese mittlerweile fließend. Auch innerhalb der Familie stellt Deutsch die Alltagssprache dar. Zudem haben die beschwerdeführenden Parteien viele Freundschaften in Österreich geknüpft, wie die im Verfahrensverlauf zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen. In diesen wird durchwegs der hohe Integrationswille, die Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft der Erstbeschwerdeführerin sowie die sprachliche und gesellschaftliche Integration der Familie betont. Eine Rückkehrentscheidung würde aufgrund der in Österreich bestehenden Bindungen einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8 EMRK der beschwerdeführenden Parteien darstellen. 1.
  13. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird prinzipiell auf das der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichte Berichtsmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.04.2016) verwiesen, zu welchem diese nicht substantiiert Stellung bezog und welches im Wesentlichen mit den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen übereinstimmt. Auszugsweise werden die folgenden Feststellungen getroffen:
  14. Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am
  15. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand
  16. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine 17.
  17. Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung: a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand
  18. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  19. Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,
  20. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  21. Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015
  22. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der verfahrensgegenständlich vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente, insbesondere dem ukrainischem Reisepass der Erstbeschwerdeführerin (in welchem die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen miteingetragen sind) sowie den ukrainischen Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den insoweit glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wird von einem Feststehen der Identität der BeschwerdeführerInnen ausgegangen. Zu betonen ist nochmals, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 23.11.2016 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, zurückgezogen hat (siehe Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Willenserklärung (als deren gesetzliche Vertreterin auch in Bezug auf die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen, wie mit schriftlicher Eingabe vom 09.12.2016 präzisiert wurde) nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 sind damit in Rechtskraft erwachsen.Zu betonen ist nochmals, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 23.11.2016 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, zurückgezogen hat (siehe Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Willenserklärung (als deren gesetzliche Vertreterin auch in Bezug auf die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen, wie mit schriftlicher Eingabe vom 09.12.2016 präzisiert wurde) nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beschwerdeführenden Parteien resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten (Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin, Deutschprüfungszertifikat B2, Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung, Schulbesuchsbestätigungen und Nachweise über Freizeitaktivitäten des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, zahlreiche Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld der beschwerdeführenden Parteien), welche die hervorragende Integration der beschwerdeführenden Familie in Österreich belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen. Zu betonen ist, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich gewesen ist, die zuletzt abgehaltene mündliche Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache durchzuführen, wobei sich das Gericht von den fließenden Deutschkenntnissen ihrer Person überzeugen konnte. Dabei wird nicht verkannt, dass die Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin auf deren in der Ukraine absolvierte Ausbildung als Deutschlehrerin aufbauen, doch kann im Falle der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder auch darüber hinaus eine ausgezeichnete Integration in die österreichische Gesellschaft erkannt werden. Hervorzuheben sind dabei insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Erstbeschwerdeführerin, ihre Bestrebungen hinsichtlich einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, welche durch einen vorgelegten Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitanstellung untermauert werden, sowie ihre soziale Eingliederung in ihrer Heimatgemeinde, in welcher die Familie sich ein enges soziales Netz aufgebaut hat und sich regelmäßig an verschiedenen Freizeitaktivitäten beteiligt. Der Schulbesuch der minderjährigen BeschwerdeführerInnen ist durch die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen belegt. In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, welcher die Sekundarschule in Österreich besucht, wurde im Verfahrensverlauf kein Nachweis über eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I.)Zu römisch eins.) Zu A) 3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 11.11.2014 hinsichtlich deren Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 11.11.2014 hinsichtlich deren Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II.)Zu römisch zwei.) Zu A) 3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BeschwerdeführerInnen sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.-dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH
  1. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH
  2. 2007, 2007/01/0479).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR

  1. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  2. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  3. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  4. 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  9. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  11. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  12. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  13. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
  15. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  16. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  17. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
  19. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  20. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  21. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH
  22. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH
  23. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
  24. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
  25. 1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.
  26. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
  27. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die beschwerdeführenden Parteien leben gemeinsam in einer Gemeindewohnung in Niederösterreich und führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung persönlich von der hervorragenden Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich überzeugen. Der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin war es aufgrund ihrer fließenden Deutschkenntnisse – so legte sie zuletzt eine Deutschprüfung der Stufe B2 ab – problemlos möglich, ihre Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin zu absolvieren. Zudem engagiert sie sich seit rund eineinhalb Jahren als ehrenamtliche Deutschlehrerin für AsylwerberInnen in ihrer Heimatgemeinde. Auch darüber hinaus zeigt die Erstbeschwerdeführerin hohes ehrenamtliches Engagement, insbesondere durch ihre Tätigkeiten für das XXXX , die XXXX und ihre unentgeltliche Mitarbeit im Archiv eines Museums ihrer Heimatgemeinde. Ihre Bestrebungen hinsichtlich einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zusammenhängend der eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts zeigen sich auch anhand Tatsache, dass es der Erstbeschwerdeführerin zuletzt möglich gewesen ist, einen Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung in einem Kurhotel vorzulegen. Aufgrund des darin in Aussicht gestellten Gehaltes ist davon auszugehen, dass den beschwerdeführenden Parteien künftig eine von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängige Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich sein wird. Zu betonen ist darüber hinaus auch die ausgezeichnete Integration der Erstbeschwerdeführerin in das soziale Leben ihrer Heimatgemeinde. So ist diese aktives Mitglied im dortigen Bäuerinnen- und Kirchen-Chor und zeigt sich bemüht, ihren Mitmenschen im Alltag unterstützend zur Seite zu stehen. Die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimatgemeinde ein enges soziales Netz aufgebaut hat und sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteiligt. Auch die beiden minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, der dreizehnjährige Zweitbeschwerdeführer und die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin, konnten sich innerhalb kurzer Zeit in Österreich einleben und sich fließende Deutschkenntnisse aneignen. Der Zweitbeschwerdeführer besucht derzeit die vierte Klasse der Hauptschule, anschließend plant er den Wechsel in ein BORG. In seiner Freizeit ist er in einem Fußballverein aktiv. Die Drittbeschwerdeführerin besucht aktuell die erste Klasse der Volksschule, daneben besucht sie eine Musikschule. Beide Kinder sind altersgemäß gut in den Schulalltag integriert und haben in Österreich Freunde gefunden. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien kann aufgrund der dargelegten Umstände von einer ausgezeichneten Integration und damit einhergehend einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.Die beschwerdeführenden Parteien leben gemeinsam in einer Gemeindewohnung in Niederösterreich und führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung persönlich von der hervorragenden Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich überzeugen. Der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin war es aufgrund ihrer fließenden Deutschkenntnisse – so legte sie zuletzt eine Deutschprüfung der Stufe B2 ab – problemlos möglich, ihre Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin zu absolvieren. Zudem engagiert sie sich seit rund eineinhalb Jahren als ehrenamtliche Deutschlehrerin für AsylwerberInnen in ihrer Heimatgemeinde. Auch darüber hinaus zeigt die Erstbeschwerdeführerin hohes ehrenamtliches Engagement, insbesondere durch ihre Tätigkeiten für das römisch 40 , die römisch 40 und ihre unentgeltliche Mitarbeit im Archiv eines Museums ihrer Heimatgemeinde. Ihre Bestrebungen hinsichtlich einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zusammenhängend der eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts zeigen sich auch anhand Tatsache, dass es der Erstbeschwerdeführerin zuletzt möglich gewesen ist, einen Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung in einem Kurhotel vorzulegen. Aufgrund des darin in Aussicht gestellten Gehaltes ist davon auszugehen, dass den beschwerdeführenden Parteien künftig eine von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängige Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich sein wird. Zu betonen ist darüber hinaus auch die ausgezeichnete Integration der Erstbeschwerdeführerin in das soziale Leben ihrer Heimatgemeinde. So ist diese aktives Mitglied im dortigen Bäuerinnen- und Kirchen-Chor und zeigt sich bemüht, ihren Mitmenschen im Alltag unterstützend zur Seite zu stehen. Die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimatgemeinde ein enges soziales Netz aufgebaut hat und sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteiligt. Auch die beiden minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, der dreizehnjährige Zweitbeschwerdeführer und die sechsjährige Drittbeschwerdeführerin, konnten sich innerhalb kurzer Zeit in Österreich einleben und sich fließende Deutschkenntnisse aneignen. Der Zweitbeschwerdeführer besucht derzeit die vierte Klasse der Hauptschule, anschließend plant er den Wechsel in ein BORG. In seiner Freizeit ist er in einem Fußballverein aktiv. Die Drittbeschwerdeführerin besucht aktuell die erste Klasse der Volksschule, daneben besucht sie eine Musikschule. Beide Kinder sind altersgemäß gut in den Schulalltag integriert und haben in Österreich Freunde gefunden. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien kann aufgrund der dargelegten Umstände von einer ausgezeichneten Integration und damit einhergehend einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, rund zweieinhalbjährige, Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, welche deren persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im vorliegenden Einzelfall überdurchschnittlich hohen Integrationsverfestigung selbiger nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass – entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung – nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellationen begründen "kann" und sohin schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre).Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, rund zweieinhalbjährige, Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, welche deren persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im vorliegenden Einzelfall überdurchschnittlich hohen Integrationsverfestigung selbiger nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass – entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung – nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellationen begründen "kann" und sohin schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  28. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  29. 2007, 2006/01/0216;
  30. 2007, 2007/01/0479;
  31. 2007, 2006/18/0453;
  32. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  33. 2006, 2006/21/0109;
  34. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  35. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  36. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  37. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  38. 2007, 2006/01/0216;
  39. 2007, 2007/01/0479;
  40. 2007, 2006/18/0453;
  41. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  42. 2006, 2006/21/0109;
  43. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  44. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  45. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Insgesamt kann im Falle der BeschwerdeführerInnen von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die BeschwerdeführerInnen betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die BeschwerdeführerInnen betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären. 3.
  46. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 fallgegenständlich vor.3.6. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten Paragraph 14 a, NAG idgF lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1." Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14bAbsatz 2 NAG idg

F als erfüllt anzusehen, wenn "der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 b, Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
  7. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
  8. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
  9. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt." § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, normiert: "

(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:"
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

  1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe B2 vor. Dadurch erfüllt die Genannte das Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§§ 14b

Abs 2 Z 2 NAG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (§ 14a Abs 4 NAG). Auch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, zumal diese im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besucht (§§ 14b Abs 2 Z 3 iVm § 14a Abs 4 NAG).Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe B2 vor. Dadurch erfüllt die Genannte das Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraphen 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG). Auch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, zumal diese im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besucht (Paragraphen 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG). Im Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, welcher derzeit die Sekundarschule in Österreich besucht, wurde im Verfahrensverlauf kein Nachweis über eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch vorgelegt, weshalb die Voraussetzung des § 14b Abs 2 Z 4 NAG gegenständlich nicht erfüllt ist. Da im Falle des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auch darüber hinaus keine formellen Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung in Vorlage gebracht wurden, erfüllt dieser

§ 55Abs 2 Asyl

G die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung".Im Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, welcher derzeit die Sekundarschule in Österreich besucht, wurde im Verfahrensverlauf kein Nachweis über eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch vorgelegt, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gegenständlich nicht erfüllt ist. Da im Falle des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auch darüber hinaus keine formellen Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung in Vorlage gebracht wurden, erfüllt dieser

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung". 3.7. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom

  1. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.3.
  2. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie dem Zweitbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", jeweils für die Dauer von 12 Monaten, zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie dem Zweitbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", jeweils für die Dauer von 12 Monaten, zu erteilen. Zu B) 3.8.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.2015093.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.