2 Z 3 BFA-VG, gegen die Anhaltung von
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG, gegen die Anhaltung von
Vm § 40 Abs. 2 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 19. 10. 2014, 20.35 Uhr wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 19. 10. 2014, 20.35 Uhr bis zur Vorführung beim Bundesamt für Fremdenwesen am 20. 10. 2014 um 14.45 Uhr, wird
Vm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt. III. Der Beschwerde wird
F iVm § 76 Abs. 2a Z 2 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
GVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. VI. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am
G 2005 übergeben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.Der Beschwerdeführer brachte am
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 übergeben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde. Der Beschwerdeführer wurde am 19. 10. 2014, um 19.50 Uhr, in einem Zug, mit dem er nach Deutschland fahren wollte,
Um 20.35 Uhr wurde er
2 Z 3 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.Der Beschwerdeführer wurde am
Paragraph 39, FPG vorläufig festgenommen. Um 20.35 Uhr wurde er
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten. Anlässlich der am
Vm § 76 Abs. 2a Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum ZweckeMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über ihn
F in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke -Strichaufzählung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung -Strichaufzählung der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren befinde und er sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz fuße. Es sei für die Behörde absehbar, dass sein Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung enden werde. Der Beschwerdeführer habe sich trotz eines laufenden Asylverfahrens in Ungarn dem Asylverfahren entzogen, indem er Ungarn verlassen habe. In der Folge sei er illegal nach Österreich eingereist. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich aus der Erstaufnahmestelle Ost entfernt habe und nach Deutschland weiterreisen habe wollen, um auch dort um Asyl anzusuchen. Er habe sich somit auch dem Asylverfahren in Österreich zu entziehen versucht. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er die Gebietsbeschränkung verletzt habe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Zudem habe er keine Familienangehörigen in Österreich. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer zuvor in zwei weiteren europäischen Ländern um Asyl angesucht habe. In Ungarn habe er sich dem laufenden Verfahren entzogen, sei untergetaucht und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass sein Asylantrag aufgrund einer Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und er nach Ungarn rücküberstellt/abgeschoben werde, habe er sich aus der Erstaufnahmestelle entfernt, seine Gebietsbeschränkung (BH Baden) verletzt und mit dem Zug illegal nach Deutschland weiterreisen wollen, um dort – wie er selbst ausgesagt habe – einen weiteren Asylantrag zu stellen. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein Risiko des Untertauchens vorliege. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme daher das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei zwar im Besitz von ausreichend Barmittel, um seine selbstständige Ausreise nach Ungarn finanzieren zu können, jedoch habe die Behörde – aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens – Grund zur Annahme, dass er nicht nach Ungarn zurückreisen, sondern nach Deutschland reisen werde, zumal er angegeben habe, nicht nach Ungarn zu wollen und weiterhin vorhabe nach Deutschland weiter zu reisen. Auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden. Wie bereits ausgeführt, bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der der Beschwerdeführer sich in Freiheit befinde, ausschließe. Die Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 20. 10. 2014 persönlich übernommen. Mit Schriftsatz vom 23. 10. 2014 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die Festnahme, gegen die Anhaltung, gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft richtet und folgendermaßen begründet wurde: Die Anhaltung sei
4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu maximal 48 Stunden zulässig. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art 28 Dublin III VO vorliegen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers noch am 19. 10. 2014 hätte durchgeführt werden können. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt.Die Anhaltung sei
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG für einen Zeitraum bis zu maximal 48 Stunden zulässig. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Artikel 28, Dublin römisch drei VO vorliegen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers noch am
Vm Art 28 Abs. 2 Dublin III VO vornehmen müssen.Zudem wurde geltend gemacht, dass sich die belangte Behörde bei der Anordnung der Schubhaft lediglich auf die nationale Bestimmung des Paragraph 77, Abs. FPG bezogen habe. Die belangte Behörde hätte aber aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes eine entsprechende Prüfung
Paragraph 77, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin römisch drei VO vornehmen müssen. Weiters werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde
Weiters werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG unter Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder unter Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Zudem wurden im Beschwerdeschriftsatz Ausführungen zur Frage der Rechtsmittelfrist, zur Frage der Einbringung und zur Frage der Kosten getätigt. Mit Schreiben vom
Vm Art. 28 Dublin III-VO zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind und erklärte die Revision
4 B-VG für zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind und erklärte die Revision
Der Beschwerdeführer befand sich bis
G 2005 übergeben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.Am
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 übergeben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde. Der Beschwerdeführer wurde am 19. 10. 2014, um 19.50 Uhr, in einem Zug, mit dem er nach Deutschland fahren wollte,
Am
2 Z 3 BFA-VG und die Direkteinlieferung in das PAZ Wien II Hernalser Gürtel. Der Beschwerdeführer wurde am
Paragraph 39, FPG vorläufig festgenommen. Am
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG und die Direkteinlieferung in das PAZ Wien römisch zwei Hernalser Gürtel. Der Beschwerdeführer wurde am
Vm § 76 Abs. 2a Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 10. 2014 wurde über den Beschwerdeführer
F in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA und das BVwG nicht die Kompetenz der Verhängung bzw. der Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde zukomme, erweist sich aufgrund der mittlerweile zu dieser Thematik ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 12.03.2015, G 151/2014ua) und deren Umsetzung in § 22a Abs. 1a BFA-VG als nicht zutreffend. Eine Behandlung dieser Punkte konnte daher unterbleiben.Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA und das BVwG nicht die Kompetenz der Verhängung bzw. der Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde zukomme, erweist sich aufgrund der mittlerweile zu dieser Thematik ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 12.03.2015, G 151/2014ua) und deren Umsetzung in Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG als nicht zutreffend. Eine Behandlung dieser Punkte konnte daher unterbleiben.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Anwendbares Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
2 FPG werden im Rahmen des 7.,
1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück.
1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,
Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,
Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück.
Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
4 BFA-VG sind ab dem
3 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015 vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes.
Paragraph 58, Absatz 4, BFA-VG sind ab dem
Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes.
1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
FrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
FrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
FrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
FrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Aufhebung der Schubhaft und gelinderes Mittel § 81.
sie
Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder 2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
Vm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. es
Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
Dublin-III-Verordnung ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Dublin-III-Verordnung ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223). Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.Artikel 28, Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ein Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. d Dublin III-VO gilt
2 Dublin III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein.Ein Antrag auf internationalen Schutz iSd Artikel 2, Litera d, Dublin III-VO gilt
, Absatz 2, Dublin III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein. Asylwerber ist
G 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung
G 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung
G 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).Asylwerber ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall Folgendes: Zu I. Festnahme vom 19. 10. 2014, 20.35 Uhr
2 Z 3Zu römisch eins. Festnahme vom 19. 10. 2014, 20.35 Uhr
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3 BFA-VG. In der Beschwerde wurde beantragt, "die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären". Vorauszuschicken ist, dass die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers am 19. 10. 2014, um 19.50 Uhr
1 BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände fällt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.Vorauszuschicken ist, dass die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers am 19. 10. 2014, um 19.50 Uhr
Paragraph 39, FPG nicht unter die in Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände fällt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.
2 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde.
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde.
G 2005 gilt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als eingeleitet, wennGemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als eingeleitet, wenn
G 2005 übergeben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde. Somit war
G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und die gesetzliche Voraussetzung der Festnahme des Beschwerdeführers
2 Z 3 BFA-VG erfüllt.Am
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 übergeben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde. Somit war
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und die gesetzliche Voraussetzung der Festnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG erfüllt. Daher ist spruchgemäß die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers vom 19. 10. 2014, um 20.35 Uhr
Vm § 40 Abs. 2 Z 3 BFA-VG abzuweisen.Daher ist spruchgemäß die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers vom 19. 10. 2014, um 20.35 Uhr
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG abzuweisen. Zu II: Beschwerde gegen die Anhaltung von
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat vergleiche VfSlg 9208 aus 1981,, Seite 70f, 9368 aus 1982,, Seite 327, 11146 aus 1986,, 113711 aus 1987,). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt: "Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG) bezieht."Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach Paragraph 39, Absatz 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (Paragraph 76, Absatz 3, FPG) bezieht. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig vergleiche zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 36, Rz 5 mwN.)." In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus: "
5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
2 Z 3 BFA-VG
4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden zulässig.Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden zulässig. Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken. In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. 10. 2014 um 19.50 Uhr zunächst vorübergehend nach § 39 FPG und abAus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. 10. 2014 um 19.50 Uhr zunächst vorübergehend nach Paragraph 39, FPG und ab 20.35 Uhr
2 Z 3 BFA-VG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, nachdem der Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl direkt davor die Festnahme
2 Z 3 BFA-VG und die Direkteinlieferung in das PAZ Wien II angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer wurde offenbar im Anschluss in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.20.35 Uhr
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, nachdem der Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl direkt davor die Festnahme
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG und die Direkteinlieferung in das PAZ Wien römisch zwei angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer wurde offenbar im Anschluss in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Wie oben dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, ausgesprochen, dass der bereits um 21.35 Uhr, somit nicht zur Nachtzeit, festgenommene Beschwerdeführer durch die nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründete Hinauszögerung der Enthaftung bis nach 10.00 Uhr des nächsten Tages, in seinen Rechten verletzt wurde, weil bei Beachtung der in Haftsachen gebotenen und unerlässlichen Schnelligkeit - nach Beschaffenheit dieses in einer Großstadt spielenden Falles - der Beschwerdeführer bis spätestens Mitternacht behördlich einzuvernehmen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers nach § 40 Abs. 2 Z 3 BFA-VG am
FPG festgenommenen Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer zur Frage der Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen, weshalb es die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Wien II - an derselben Adresse wie die belangte Behörde befindlich - anordnete. Die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum erfolgte – wie der Meldung der LPD Wien vom 19. 10. 2014 zu entnehmen ist – wenn auch nicht zeitlich exakt festgehalten, offenbar im Anschluss an die Festnahme
2 Z 3 BFA-VG: "Transport des vorläufig Festgenommenen erfolgte mittels Dienst-KFZ", "Maßnahmen: Festnahme nach dem BFA-VG – von 19.10.2014, 20:35 h, Verbleib: PAZ Wien II".20.35 Uhr, nach erneuter Kontaktaufnahme – wie der Meldung der LPD Wien vom 19. 10. 2014 zu entnehmen ist – durch die LPD Wien in der Angelegenheit des bereits um 19.50 Uhr vorläufig
Paragraph 39, FPG festgenommenen Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer zur Frage der Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen, weshalb es die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Wien römisch zwei - an derselben Adresse wie die belangte Behörde befindlich - anordnete. Die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum erfolgte – wie der Meldung der LPD Wien vom 19. 10. 2014 zu entnehmen ist – wenn auch nicht zeitlich exakt festgehalten, offenbar im Anschluss an die Festnahme
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG: "Transport des vorläufig Festgenommenen erfolgte mittels Dienst-KFZ", "Maßnahmen: Festnahme nach dem BFA-VG – von 19.10.2014, 20:35 h, Verbleib: PAZ Wien II". Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht noch bereits am
Vm § 76 Abs 2a Z 2 FPG idgF und § 57 Abs 1 AVG zum Zwecke "der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" und "der Sicherung der Abschiebung." Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass das Bundesamt eine Überstellung nach Ungarn im Dublin-Verfahren
Das entsprechende Konsultationsverfahren wurde am
F und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke "der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" und "der Sicherung der Abschiebung." Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass das Bundesamt eine Überstellung nach Ungarn im Dublin-Verfahren
Das entsprechende Konsultationsverfahren wurde am
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.