Obsah (13)
§ 92Art 133§91§ 28§ 13c§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 45a§ 93§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW136 2135730-1 SpruchW136 2135730-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HAB
§ 92Abs.
1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Schuldspruch des bekämpften Bescheides bestätigt.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als über römisch 40 in Abänderung des bekämpften Bescheides
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Schuldspruch des bekämpften Bescheides bestätigt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz BF) wie folgt schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden kurz BF) wie folgt schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "[Der BF] ist schuldig, er hat
- am 19.12., 29.
- und 30.
- XXXX nicht genehmigten Erholungsurlaub konsumiert, und war somit an diesen Tagen nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend,
- am 19.12., 29.
- und 30.
- römisch 40 nicht genehmigten Erholungsurlaub konsumiert, und war somit an diesen Tagen nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend,
- im Zuge eines Mitarbeitergespräches am
- August XXXX um ca. 1100 Uhr zwischen seinem Vorgesetzten, XXXX und ihm das Gespräch mit seinem Mobiltelefon ohne Zustimmung des vorgesetzten Gesprächspartners aufgezeichnet,
- im Zuge eines Mitarbeitergespräches am
- August römisch 40 um ca. 1100 Uhr zwischen seinem Vorgesetzten, römisch 40 und ihm das Gespräch mit seinem Mobiltelefon ohne Zustimmung des vorgesetzten Gesprächspartners aufgezeichnet,
- am
- August XXXX ohne entsprechende Genehmigung seinen zweiten Hund "Mio" der Rasse Königspudel in den Dienst mitgenommen und ist der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am
- August XXXX in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen.
- am
- August römisch 40 ohne entsprechende Genehmigung seinen zweiten Hund "Mio" der Rasse Königspudel in den Dienst mitgenommen und ist der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am
- August römisch 40 in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Dadurch hat er betreffend Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm VB
- I Nr. 50/2014 Abschnitt IV Pkt. 1 und
- (Urlaubsbestimmungen), GZ S90120/246- XXXX /2012, GZ S90120/650- XXXX /2012 und S90120/799- XXXX /2013 sowie die in § 48 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstplan) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen. Weiters hat er betreffend Spruchpunkt 2 gegen die in §§ 43 Abs. 1 und 2 (Allgemeine Dienstpflichten) sowie 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen. Zudem hat er betreffend Spruchpunkt 3 gegen die in § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 sowie in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten sowie gegen VBl. I Nr. 38/2014 (Einbringen von Privattieren in militärische Liegenschaften), verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen.Dadurch hat er betreffend Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit VB
- römisch eins Nr. 50 aus 2014, Abschnitt römisch vier Pkt. 1 und
- (Urlaubsbestimmungen), GZ S90120/246- römisch 40 aus 2012,, GZ S90120/650- römisch 40 aus 2012, und S90120/799- römisch 40 aus 2013, sowie die in Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstplan) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. begangen. Weiters hat er betreffend Spruchpunkt 2 gegen die in Paragraphen 43, Absatz eins und 2 (Allgemeine Dienstpflichten) sowie 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. begangen. Zudem hat er betreffend Spruchpunkt 3 gegen die in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 sowie in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 normierten Dienstpflichten sowie gegen VBl. römisch eins Nr. 38 aus 2014, (Einbringen von Privattieren in militärische Liegenschaften), verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. begangen.
§ 92Abs.
1 Z 3 BDG 1979 wird über [den BF] die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt."
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wird über [den BF] die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt." Begründend wurde dazu auszugsweise wörtlich wie folgt ausgeführt: "Ad 1) .. Der Inhalt der Disziplinaranzeige lautete: "Bei einer am 06.
- XXXX durchgeführten Überprüfung der nachgereichten Zeitkarte des Beschuldigten vom Monat Dezember XXXX sowie der beantragten und genehmigten Abwesenheiten in diesem Zeitraum wurde festgestellt, dass für die Tage 19.
- XXXX , 29.
- XXXX und 30.
- XXXX " Erholungsurlaub " in die Zeitkarte eingetragen wurde, obwohl weder ein vorgelegter Antrag noch eine Genehmigung hierfür vorlag (siehe Beilage 1). Ergänzend darf angeführt werden, dass für
- und 30.
- XXXX zwar ein konzipierter Antrag existiert, jedoch keine Genehmigung (ebenfalls in Beilage 1 ersichtlich). Für den 19.
- XXXX existiert weder ein Antrag noch eine Genehmigung. Es sind auch keine etwaigen mündlichen Vorabgenehmigungen erfolgt. Daraufhin wurde er zweimal schriftlich aufgefordert, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen bzw. die Abweichungen zwischen der Zeitkarte und den genehmigten Absenzen abzuklären (siehe Beilage 2). Die zweite Aufforderung wurde ihm wegen offensichtlicher EDV-Probleme an seinem Arbeitsplatz sogar an seine private E-Mail-Adresse gesandt um zu gewährleisten, dass ihm die Aufforderungen auch tatsächlich zur Kenntnis gelangen. Jedoch wurde diese Sendung ungelesen gelöscht. Zumal keine Reaktionen des Genannten, weder mündlich noch schriftlich, einlangten, musste als erwiesen angenommen werden, dass Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Einhaltung der Dienstzeit und Befolgung von Weisungen vorliegen bzw. dass die Abwesenheiten an diesen Tagen nicht gerechtfertigt waren. ."Bei einer am 06.
- römisch 40 durchgeführten Überprüfung der nachgereichten Zeitkarte des Beschuldigten vom Monat Dezember römisch 40 sowie der beantragten und genehmigten Abwesenheiten in diesem Zeitraum wurde festgestellt, dass für die Tage 19.
- römisch 40 , 29.
- römisch 40 und 30.
- römisch 40 " Erholungsurlaub " in die Zeitkarte eingetragen wurde, obwohl weder ein vorgelegter Antrag noch eine Genehmigung hierfür vorlag (siehe Beilage 1). Ergänzend darf angeführt werden, dass für
- und 30.
- römisch 40 zwar ein konzipierter Antrag existiert, jedoch keine Genehmigung (ebenfalls in Beilage 1 ersichtlich). Für den 19.
- römisch 40 existiert weder ein Antrag noch eine Genehmigung. Es sind auch keine etwaigen mündlichen Vorabgenehmigungen erfolgt. Daraufhin wurde er zweimal schriftlich aufgefordert, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen bzw. die Abweichungen zwischen der Zeitkarte und den genehmigten Absenzen abzuklären (siehe Beilage 2). Die zweite Aufforderung wurde ihm wegen offensichtlicher EDV-Probleme an seinem Arbeitsplatz sogar an seine private E-Mail-Adresse gesandt um zu gewährleisten, dass ihm die Aufforderungen auch tatsächlich zur Kenntnis gelangen. Jedoch wurde diese Sendung ungelesen gelöscht. Zumal keine Reaktionen des Genannten, weder mündlich noch schriftlich, einlangten, musste als erwiesen angenommen werden, dass Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Einhaltung der Dienstzeit und Befolgung von Weisungen vorliegen bzw. dass die Abwesenheiten an diesen Tagen nicht gerechtfertigt waren. . Seitens des Dienststellenausschusses ist innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme eingelangt. Der Beschuldigte jedoch behauptet innerhalb der eingeräumten Frist, dass die gegenständlichen Erholungsurlaubstage fernmündlich durch den Abteilungsleiter XXXX genehmigt wurden. Dies wurde jedoch durch [den Abteilungsleiter] direkter und auch zur Festlegung des Erholungsurlaubes zuständiger Vorgesetzter, entschieden zurückgewiesen und widerlegt (siehe Beilage 5: Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten sowie Entgegnung des Vorgesetzten XXXX ).Seitens des Dienststellenausschusses ist innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme eingelangt. Der Beschuldigte jedoch behauptet innerhalb der eingeräumten Frist, dass die gegenständlichen Erholungsurlaubstage fernmündlich durch den Abteilungsleiter römisch 40 genehmigt wurden. Dies wurde jedoch durch [den Abteilungsleiter] direkter und auch zur Festlegung des Erholungsurlaubes zuständiger Vorgesetzter, entschieden zurückgewiesen und widerlegt (siehe Beilage 5: Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten sowie Entgegnung des Vorgesetzten römisch 40 ). Selbst wenn die unwahr behauptete fernmündliche Genehmigung tatsächlich stattgefunden hätte, so wäre unmittelbar nach Beendigung des Erholungsurlaubes eine schriftliche Beantragung und Genehmigung nachzuholen gewesen, was jedoch seitens des Beschuldigten unterlassen wurde. Durch den Umstand, dass eine fernmündliche Urlaubsgenehmigung behauptet wird, kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte an den gegenständlichen Arbeitstagen Dienst verrichtet hätte bzw. es sich anstelle der nicht gerechtfertigten Abwesenheit um einen Schreibfehler in der Zeitkarte handeln könnte. Somit muss der gegebene Sachverhalt als erwiesene Dienstpflichtverletzung erkannt werden, weshalb gegenständliche Disziplinaranzeige zu erstatten ist." [Zitat §§ 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979][Zitat Paragraphen 44, Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG 1979] VB
- I Nr. 50/2014, Erlass vom
- Oktober 2014, GZ S91399/2-PersA/2014 Urlaub, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung, Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung; Neufassung, normiert unter Abschnitt IV Punkt
- AntragstellungVB
- römisch eins Nr. 50 aus 2014,, Erlass vom
- Oktober 2014, GZ S91399/2-PersA/2014 Urlaub, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung, Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung; Neufassung, normiert unter Abschnitt römisch vier Punkt
- Antragstellung "Um die Festlegung des Erholungsurlaubes, die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes sowie um die Gewährung einer Pflegeteilzeit Familienhospizfreistellung, bzw. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt ist schriftlich anzusuchen. Für das Ansuchen um Festlegung des Erholungsurlaubes, für Ansuchen auf Sonderurlaub bis zu drei Tagen und zum Nachweis über die Notwendigkeit einer Pflegefreistellung ist (trotz der 2009 erfolgten Umbenennung des Ressorts von .BMLV” in "BMLVS" und der damit zeitverzögert notwendigen Neuauflage von Formularen, aus wirtschaftlichen Gründen) das Formular "BMLV R 4497/1" zu verwenden. Weiters wird auf die bestehende Möglichkeit der Nutzung des Urlaubsantrages im BMLV-ELAK mit den dort verfügbaren Vorlagen verwiesen."
Abschnitt IV
Punkt 2 sind für die Festlegung des Erholungsurlaubes (§ 64 BDG 1979) alle Kommandanten, Leiter und Direktoren von militärischen und zivilen Organisationseinheiten im Ressort für die Angehörigen ihres Dienstaufsichtsbereiches bis zur Ebene Abteilung und Kompanie oder diesen organisatorisch gleichgestellte Dienststellen zuständig. Über etwaige Streitigkeiten daraus hat die jeweils zuständige Dienstbehörde zu entscheiden.
Abschnitt römisch vier Punkt 2 sind für die Festlegung des Erholungsurlaubes (Paragraph 64, BDG 1979) alle Kommandanten, Leiter und Direktoren von militärischen und zivilen Organisationseinheiten im Ressort für die Angehörigen ihres Dienstaufsichtsbereiches bis zur Ebene Abteilung und Kompanie oder diesen organisatorisch gleichgestellte Dienststellen zuständig. Über etwaige Streitigkeiten daraus hat die jeweils zuständige Dienstbehörde zu entscheiden. Mit Weisung vom 26.04.2012, GZ S90120/246- XXXX /2012 ordnete der Leiter XXXX für die gesamte Organisationseinheit an, dass Anträge auf Erholungsurlaub ausschließlich in der Form des ELAK zu erfolgen haben und erteilte ausführliche Bearbeitungsanweisungen und -erklärungen um sicher zu stellen, dass allfällige Unsicherheiten im Umgang mit der Administrierung eines "Urlaubsaktes" damit hintangehalten würden. Mit weiteren an alle Abteilungen ergangenen Weisungen vom 24.09.2012, GZ S90120/650- XXXX /2012 und vom 19.09.2013, GZ S90120/799- XXXX /2013, rief der Leiter des XXXX den Ersterlass in Erinnerung und ordnete abermals die Verwendung des ELAK für Urlaubsanträge an.Mit Weisung vom 26.04.2012, GZ S90120/246- römisch 40 aus 2012, ordnete der Leiter römisch 40 für die gesamte Organisationseinheit an, dass Anträge auf Erholungsurlaub ausschließlich in der Form des ELAK zu erfolgen haben und erteilte ausführliche Bearbeitungsanweisungen und -erklärungen um sicher zu stellen, dass allfällige Unsicherheiten im Umgang mit der Administrierung eines "Urlaubsaktes" damit hintangehalten würden. Mit weiteren an alle Abteilungen ergangenen Weisungen vom 24.09.2012, GZ S90120/650- römisch 40 aus 2012, und vom 19.09.2013, GZ S90120/799- römisch 40 aus 2013,, rief der Leiter des römisch 40 den Ersterlass in Erinnerung und ordnete abermals die Verwendung des ELAK für Urlaubsanträge an. Im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung wurde XXXX als Zeuge befragt und gab glaubhaft an, für die gegenständlichen Tage keinen Erholungsurlaub fernmündlich genehmigt zu haben und diese fernmündliche (Voraus-) Genehmigung ohnehin auf besonders dringende Ausnahmefälle beschränkt wäre. Dies wurde durch die Kommission einhellig als gegeben erachtet, weil einerseits der Zeuge sehr präzise Ausführungen zu den Abläufen tätigte, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass ein erlassmäßig vorgesehenes unverzügliches "Nachholen" der schriftlichen Genehmigung des Erholungsurlaubes per Elektronischem Akt unterblieb, das Nichtauseinandersetzen des Beschuldigten mit einer Beantragung von Erholungsurlaub ableitbar war. Weiters wurden in später folgenden ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen auf Erholungsurlaub durch den Beschuldigten die gegenständlichen ungerechtfertigt konsumierten Urlaubstage nicht vom Urlaubskonto in Abzug gebracht und so wurde auch seitens des Beschuldigten bei den gegenständlich in Frage stehenden drei Erholungsurlaubstagen offenbar nicht von einem genehmigten Erholungsurlaub der das Ausmaß des verbleibenden Urlaubsanspruches reduziert hätte ausgegangen. Daher geht die Disziplinarkommission vom Vorliegen der angelasteten Dienstpflichtverletzung aus. Die Nichteinhaltung der Dienstzeit bzw. die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar und daher ist sowohl aus Gründen der Generalprävention wie auch aus Gründen der Spezialprävention eine Bestrafung geboten.Im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung wurde römisch 40 als Zeuge befragt und gab glaubhaft an, für die gegenständlichen Tage keinen Erholungsurlaub fernmündlich genehmigt zu haben und diese fernmündliche (Voraus-) Genehmigung ohnehin auf besonders dringende Ausnahmefälle beschränkt wäre. Dies wurde durch die Kommission einhellig als gegeben erachtet, weil einerseits der Zeuge sehr präzise Ausführungen zu den Abläufen tätigte, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass ein erlassmäßig vorgesehenes unverzügliches "Nachholen" der schriftlichen Genehmigung des Erholungsurlaubes per Elektronischem Akt unterblieb, das Nichtauseinandersetzen des Beschuldigten mit einer Beantragung von Erholungsurlaub ableitbar war. Weiters wurden in später folgenden ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen auf Erholungsurlaub durch den Beschuldigten die gegenständlichen ungerechtfertigt konsumierten Urlaubstage nicht vom Urlaubskonto in Abzug gebracht und so wurde auch seitens des Beschuldigten bei den gegenständlich in Frage stehenden drei Erholungsurlaubstagen offenbar nicht von einem genehmigten Erholungsurlaub der das Ausmaß des verbleibenden Urlaubsanspruches reduziert hätte ausgegangen. Daher geht die Disziplinarkommission vom Vorliegen der angelasteten Dienstpflichtverletzung aus. Die Nichteinhaltung der Dienstzeit bzw. die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar und daher ist sowohl aus Gründen der Generalprävention wie auch aus Gründen der Spezialprävention eine Bestrafung geboten. Den der Anzeige beigelegten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die letzte Aufforderung an den Beschuldigten, zur Zeitkarte Dezember XXXX durch den Dienstvorgesetzten am
- Mai XXXX schriftlich erfolgt ist nachdem der bereits zuvor am
- März XXXX schriftlich ergangenen Weisung, zur Zeitkarte Stellung zu nehmen, nicht entsprochen wurde und derDen der Anzeige beigelegten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die letzte Aufforderung an den Beschuldigten, zur Zeitkarte Dezember römisch 40 durch den Dienstvorgesetzten am
- Mai römisch 40 schriftlich erfolgt ist nachdem der bereits zuvor am
- März römisch 40 schriftlich ergangenen Weisung, zur Zeitkarte Stellung zu nehmen, nicht entsprochen wurde und der Stellungnahme des Beschuldigten zu den Ungereimtheiten in der Zeitkarte seitens des Dienstvorgesetzten im Interesse einer fairen Beurteilung der Vorfälle entgegengesehen wurde. Ad 2) .. In der Disziplinaranzeige wurde ausgeführt wie folgt: "Am 13.
- XXXX fand um ca. 1100 Uhr ein Mitarbeitergespräch (MAG) zwischen XXXX und [dem BF] statt. Im Zuge des MAG erhärtete sich bei XXXX der Verdacht, dass [der BF] das Gespräch mit seinem Mobiltelefon aufzeichnen könnte, obwohl [der BF] ihm versicherte, dass das Mobiltelefon abgeschaltet sei. Das MAG wurde aus diesem Grund beendet. In der Folge wurde über diesen Vorfall eine Niederschrift (Beilage 1) aufgenommen. In dieser bestätigte [der BF] das MAG auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben. Er führt weiter aus, er wolle die Aufzeichnung den ordentlichen Gerichten zur Verfügung stellen. ."Am 13.
- römisch 40 fand um ca. 1100 Uhr ein Mitarbeitergespräch (MAG) zwischen römisch 40 und [dem BF] statt. Im Zuge des MAG erhärtete sich bei römisch 40 der Verdacht, dass [der BF] das Gespräch mit seinem Mobiltelefon aufzeichnen könnte, obwohl [der BF] ihm versicherte, dass das Mobiltelefon abgeschaltet sei. Das MAG wurde aus diesem Grund beendet. In der Folge wurde über diesen Vorfall eine Niederschrift (Beilage 1) aufgenommen. In dieser bestätigte [der BF] das MAG auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben. Er führt weiter aus, er wolle die Aufzeichnung den ordentlichen Gerichten zur Verfügung stellen. . Beim MAG bildet das direkte, vertrauliche Gespräch zwischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, einen offenen Umgang miteinander und für eine klare Zielorientierung bei der Aufgabenerledigung. Von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit kann daher nicht ausgegangen werden, wenn das vertrauliche Gespräch von einem der beiden Gesprächspartner aufgezeichnet wird, ohne den anderen davon in Kenntnis zu setzen bzw. vorher um Erlaubnis zu fragen. Auch selbst wenn [der BF] dieses Gespräch u.a. zum Selbstschutz aufgezeichnet habe, wie der Niederschrift gern. Beilage 1 zu entnehmen ist, ist solch ein Vertrauensbruch dadurch nicht entschuldbar. Auf keinem Fall eignet sich aber das MAG zur Bearbeitung von aufgestauten, eskalierenden Konflikten (siehe Beilage 5), was jedoch durch [den BF] bei solchen Gesprächen immer wieder genutzt werden will." [Zitat §§ 43 Abs. 1 und 43a Abs. 1 BDG 1979][Zitat Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a Absatz eins, BDG 1979] Gern. VB1 26/2009 des BMLVS zum Führungsinstrument MAG, soll das vertrauliche Gespräch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bilden. Die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat nach Prüfung und Beurteilung der Aktenlage sowie nach Anhörung des Zeugen XXXX Folgendes erwogen:Gern. VB1 26 aus 2009, des BMLVS zum Führungsinstrument MAG, soll das vertrauliche Gespräch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bilden. Die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat nach Prüfung und Beurteilung der Aktenlage sowie nach Anhörung des Zeugen römisch 40 Folgendes erwogen: [Der BF] bestätigt in der mit ihm am
- August XXXX , 1215 - 1343 Uhr, aufgenommenen Niederschrift, dass er ein Sprachmemo von dem Mitarbeitergespräch mit seinem privaten Mobiltelefon aktiviert hat. Wenn auch die Aufnahme
den Ausführungen des Beschuldigten als Selbstschutz für diesen dienen sollte, so stellt es jedenfalls einen Vertrauensbruch dar, wenn ein Gesprächsteilnehmer das einem besonderen Vertrauensschutz unterliegende Mitarbeitergespräch aufzeichnet, ohne den anderen Gesprächspartner hievon zu informieren bzw. um Erlaubnis zu fragen. XXXX bestätigt in seiner Zeugenaussage vor der Disziplinarkommission den durch [den BF] ohnehin in der aufgenommenen Niederschrift eingestandenen Sachverhalt. Seinen ausführlichen und detaillierten Schilderungen des Ablaufes des MAG ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob er dem Beschuldigten die Frage stellte, ob das Handy ausgeschaltet sei. Daher sieht die Kommission es nicht als erwiesen an, dass der Beschuldigte seinen Vorgesetzten zusätzlich zur unerlaubten Aufnahme noch belog indem er das Laufen der Tonaufnahmefunktion abstritt. Das nicht konsensuale Aufnehmen eines Gespräches stellt einen Vertrauensbruch in der Beziehung zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter dar und entspricht darüber hinaus nicht dem in §§ 43 und 43a BDG 1979 unter Einhaltung der Rechtsordnung geforderten gesetzeskonformen achtungsvollen Umgang miteinander, der zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen soll. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob das Vertrauensverhältnis bereits vorbelastet war oder nicht. Das Instrumentarium eines Mitarbeitergespräches soll ja im besonderen Maße auch dazu dienen, bestehende Probleme in der Arbeitsbeziehung aufzuzeigen und gemeinsam Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten und festzulegen. Daher gelangte die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS zu der Beurteilung, dass gegen die in §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 43 a BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen, und damit Dienstpflichtverletzungen
§91BDG 1979 begangen wurden.
Dabei war zu berücksichtigen, dass bei einer Dienstpflichtverletzung, die sich gegen die auch im öffentlichen Dienst für ein geordnetes Miteinander unerlässliche Vertrauensbasis eine schwer wiegende Dienstpflichtverletzung vorliegt und keineswegs von einer Bagatelle ausgegangen werden darf. Aus Gründen der Spezial- sowie auch der Generalprävention ist auch hier eine Bestrafung unerlässlich.[Der BF] bestätigt in der mit ihm am 13. August römisch 40 , 1215 - 1343 Uhr, aufgenommenen Niederschrift, dass er ein Sprachmemo von dem Mitarbeitergespräch mit seinem privaten Mobiltelefon aktiviert hat. Wenn auch die Aufnahme
den Ausführungen des Beschuldigten als Selbstschutz für diesen dienen sollte, so stellt es jedenfalls einen Vertrauensbruch dar, wenn ein Gesprächsteilnehmer das einem besonderen Vertrauensschutz unterliegende Mitarbeitergespräch aufzeichnet, ohne den anderen Gesprächspartner hievon zu informieren bzw. um Erlaubnis zu fragen. römisch 40 bestätigt in seiner Zeugenaussage vor der Disziplinarkommission den durch [den BF] ohnehin in der aufgenommenen Niederschrift eingestandenen Sachverhalt. Seinen ausführlichen und detaillierten Schilderungen des Ablaufes des MAG ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob er dem Beschuldigten die Frage stellte, ob das Handy ausgeschaltet sei. Daher sieht die Kommission es nicht als erwiesen an, dass der Beschuldigte seinen Vorgesetzten zusätzlich zur unerlaubten Aufnahme noch belog indem er das Laufen der Tonaufnahmefunktion abstritt. Das nicht konsensuale Aufnehmen eines Gespräches stellt einen Vertrauensbruch in der Beziehung zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter dar und entspricht darüber hinaus nicht dem in Paragraphen 43 und 43 a BDG 1979 unter Einhaltung der Rechtsordnung geforderten gesetzeskonformen achtungsvollen Umgang miteinander, der zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen soll. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob das Vertrauensverhältnis bereits vorbelastet war oder nicht. Das Instrumentarium eines Mitarbeitergespräches soll ja im besonderen Maße auch dazu dienen, bestehende Probleme in der Arbeitsbeziehung aufzuzeigen und gemeinsam Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten und festzulegen. Daher gelangte die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLVS zu der Beurteilung, dass gegen die in Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 43 a BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen, und damit Dienstpflichtverletzungen
§91BDG 1979 begangen wurden.
Dabei war zu berücksichtigen, dass bei einer Dienstpflichtverletzung, die sich gegen die auch im öffentlichen Dienst für ein geordnetes Miteinander unerlässliche Vertrauensbasis eine schwer wiegende Dienstpflichtverletzung vorliegt und keineswegs von einer Bagatelle ausgegangen werden darf. Aus Gründen der Spezial- sowie auch der Generalprävention ist auch hier eine Bestrafung unerlässlich. Ad 3) .. Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: "Am Mittwoch, den 12.
- XXXX wurde [der BF] im Laufe des Vormittages, in seinem Kanzleibereich ( XXXX -Kas.), in Begleitung von zwei Hunden gesehen."Am Mittwoch, den 12.
- römisch 40 wurde [der BF] im Laufe des Vormittages, in seinem Kanzleibereich ( römisch 40 -Kas.), in Begleitung von zwei Hunden gesehen. Da [der BF] lediglich die Berechtigung zur Mitnahme eines Hundes hat (siehe Beilage 1), wurde er mit GZ S90120/612- XXXX /2015 (siehe Beilage 2) zu einer umgehenden Stellungnahme aufgefordert, um welche Hunde es sich hierbei gehandelt habe und wie diese von ihm an besagtem Tag versorgt wurden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den zeitlichen Ablauf des 12.
- XXXX , in der von ihm angegebenen Dienstzeit von Beginn: 06:02 bis Ende: 21:22 (siehe Beilage 3) genauestens zu dokumentieren. Das Schreiben wurde am 25.
- XXXX durch [den BF] übernommen (siehe Beilage 4). Noch am selben Tag des 25.
- XXXX langte per E-Mail eine Stellungnahme ein (siehe Beilage 5). In der Stellungnahme gibt [der BF] an, dass ihm ab und an die Mitnahme seines zweiten Hundes "Mio" der Rasse Königspudel, nach Rücksprache mit dem Kasernenkommandanten gestattet wurde und gleichzeitig wird die Mitnahme des zweiten Hundes am 12.
- XXXX bestätigt. Der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am 12.
- XXXX in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 kam er jedoch nicht nach, da seiner Meinung nach vernehmend, dies keiner Priorität unterliegt. Den in der Stellungnahme gern. Beilage 5 aufgezeigten zeitlichen Ablauf sind keine genauen Zeitangaben, der beantragte Arzttermin nicht (siehe Beilage 6) keine Pausen zur Essenseinnahme und auch keine Ausführzeiten bzw. Nachhause bringen der Hunde zu entnehmen, die zu einer annehmbaren Glaubwürdigkeit eines Arbeitstag beiträgt, der mehr als 15 Stunden, inklusive einer Dienstreise nach KUFSTEIN, angedauert hat. Aufgrund dessen, dass [der BF] bereits im Besitz einer Genehmigung zur Einbringung eines Hundes ist (siehe Beilage 1), kann davon ausgegangen werden, dass dieser ausreichende Information über die Erlangung bzw. Vorgangsweise der Einholung einer diesbezüglichen Genehmigung hat. Selbst wenn die angebliche mündliche Genehmigung des Kasernenkommandanten eingeholt wurde, so wäre durch [den BF] unverzüglich danach, eine gem. den Bestimmungen des BMLVS (VBl I Nr. 38/2014) schriftliche persönliche Beantragung sowie eine veterinärdienstliche Überprüfung und eine befürwortende Stellungnahme des Leiters XXXX vorzulegen bzw. einzuholen gewesen."Da [der BF] lediglich die Berechtigung zur Mitnahme eines Hundes hat (siehe Beilage 1), wurde er mit GZ S90120/612- römisch 40 aus 2015, (siehe Beilage 2) zu einer umgehenden Stellungnahme aufgefordert, um welche Hunde es sich hierbei gehandelt habe und wie diese von ihm an besagtem Tag versorgt wurden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den zeitlichen Ablauf des 12.
- römisch 40 , in der von ihm angegebenen Dienstzeit von Beginn: 06:02 bis Ende: 21:22 (siehe Beilage 3) genauestens zu dokumentieren. Das Schreiben wurde am 25.
- römisch 40 durch [den BF] übernommen (siehe Beilage 4). Noch am selben Tag des 25.
- römisch 40 langte per E-Mail eine Stellungnahme ein (siehe Beilage 5). In der Stellungnahme gibt [der BF] an, dass ihm ab und an die Mitnahme seines zweiten Hundes "Mio" der Rasse Königspudel, nach Rücksprache mit dem Kasernenkommandanten gestattet wurde und gleichzeitig wird die Mitnahme des zweiten Hundes am 12.
- römisch 40 bestätigt. Der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am 12.
- römisch 40 in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 kam er jedoch nicht nach, da seiner Meinung nach vernehmend, dies keiner Priorität unterliegt. Den in der Stellungnahme gern. Beilage 5 aufgezeigten zeitlichen Ablauf sind keine genauen Zeitangaben, der beantragte Arzttermin nicht (siehe Beilage 6) keine Pausen zur Essenseinnahme und auch keine Ausführzeiten bzw. Nachhause bringen der Hunde zu entnehmen, die zu einer annehmbaren Glaubwürdigkeit eines Arbeitstag beiträgt, der mehr als 15 Stunden, inklusive einer Dienstreise nach KUFSTEIN, angedauert hat. Aufgrund dessen, dass [der BF] bereits im Besitz einer Genehmigung zur Einbringung eines Hundes ist (siehe Beilage 1), kann davon ausgegangen werden, dass dieser ausreichende Information über die Erlangung bzw. Vorgangsweise der Einholung einer diesbezüglichen Genehmigung hat. Selbst wenn die angebliche mündliche Genehmigung des Kasernenkommandanten eingeholt wurde, so wäre durch [den BF] unverzüglich danach, eine gem. den Bestimmungen des BMLVS (VBl römisch eins Nr. 38 aus 2014,) schriftliche persönliche Beantragung sowie eine veterinärdienstliche Überprüfung und eine befürwortende Stellungnahme des Leiters römisch 40 vorzulegen bzw. einzuholen gewesen." Die mündliche Verhandlung brachte zu dem vorliegenden Sachverhalt keine neuen wesentlichen Erkenntnisse, da der Zeuge XXXX zur Angelegenheit der Einbringung des Hundes "Mio" keine Wahrnehmung hatte und daher auch nicht dazu befragt wurde. Dem Antrag des Verteidigers auf Zeugenladung des Kasernenkommandanten wurde durch den Senatsvorsitzenden nicht entsprochen, weil die ausnahmsweise aber rechtswidrig durch diesen erfolgte mündliche Zustimmung zur Einbringung des Hundes "Mio" durch den Senat nicht angezweifelt wird. Dieser Umstand vermag jedoch nichts an der grundsätzlich rechtswidrigen Vorgangsweise des Beschuldigten zu ändern. Von einem A1 - Bediensteten darf erwartet werden, dass er in Entsprechung des einschlägigen Erlasses eine schriftliche Genehmigung einholt. Das entsprechende Procedere musste dem Beschuldigten durch die für den anderen in seinem Besitz befindlichen Hund für den bereits eine Genehmigung bestand bekannt gewesen sein. Mittlerweile ist dem Beschuldigten auf Grund seines Antrages auch die schriftliche Genehmigung zur Einbringung des Hundes "Mio" erteilt worden (die Bescheinigung vom 25.2.2016 wird vorgelegt). Obwohl die mündliche wenn auch nicht erlasskonforme Zustimmung zur Einbringung des Hundes beim Kasernenkommandanten eingeholt wurde und nunmehr auch eine erlasskonforme Genehmigung vorliegt, war dennoch trotz der aufgezeigten Schuldminderungsgründe die angezeigte Dienstpflichtverletzung gegeben. Diese hätte zwar für sich gesehen eine Bestrafung nicht gerechtfertigt, ist jedoch in einem Kontext mit der gehäuften Missachtung von Weisungen durch den Beschuldigten zu sehen. Zusätzlich wurde der berechtigten Weisung des Vorgesetzten zur Stellungnahme betreffend die Unterbringung und Versorgung der Hunde an dem konkreten Tag unter dem Hinweis, dies könne nicht so dringend sein, bis dato nicht entsprochen. Damit liegt eine weitere Dienstpflichtverletzung durch Nichtbefolgung einer Weisung vor.Die mündliche Verhandlung brachte zu dem vorliegenden Sachverhalt keine neuen wesentlichen Erkenntnisse, da der Zeuge römisch 40 zur Angelegenheit der Einbringung des Hundes "Mio" keine Wahrnehmung hatte und daher auch nicht dazu befragt wurde. Dem Antrag des Verteidigers auf Zeugenladung des Kasernenkommandanten wurde durch den Senatsvorsitzenden nicht entsprochen, weil die ausnahmsweise aber rechtswidrig durch diesen erfolgte mündliche Zustimmung zur Einbringung des Hundes "Mio" durch den Senat nicht angezweifelt wird. Dieser Umstand vermag jedoch nichts an der grundsätzlich rechtswidrigen Vorgangsweise des Beschuldigten zu ändern. Von einem A1 - Bediensteten darf erwartet werden, dass er in Entsprechung des einschlägigen Erlasses eine schriftliche Genehmigung einholt. Das entsprechende Procedere musste dem Beschuldigten durch die für den anderen in seinem Besitz befindlichen Hund für den bereits eine Genehmigung bestand bekannt gewesen sein. Mittlerweile ist dem Beschuldigten auf Grund seines Antrages auch die schriftliche Genehmigung zur Einbringung des Hundes "Mio" erteilt worden (die Bescheinigung vom 25.2.2016 wird vorgelegt). Obwohl die mündliche wenn auch nicht erlasskonforme Zustimmung zur Einbringung des Hundes beim Kasernenkommandanten eingeholt wurde und nunmehr auch eine erlasskonforme Genehmigung vorliegt, war dennoch trotz der aufgezeigten Schuldminderungsgründe die angezeigte Dienstpflichtverletzung gegeben. Diese hätte zwar für sich gesehen eine Bestrafung nicht gerechtfertigt, ist jedoch in einem Kontext mit der gehäuften Missachtung von Weisungen durch den Beschuldigten zu sehen. Zusätzlich wurde der berechtigten Weisung des Vorgesetzten zur Stellungnahme betreffend die Unterbringung und Versorgung der Hunde an dem konkreten Tag unter dem Hinweis, dies könne nicht so dringend sein, bis dato nicht entsprochen. Damit liegt eine weitere Dienstpflichtverletzung durch Nichtbefolgung einer Weisung vor. Im Hinblick auf die Strafbemessung liegen in den Spruchpunkten 1 und 2 zwei gleichermaßen schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen vor, die sich gegen Grundsätze des geordneten dienstlichen Miteinanders sowie gegen die hierarchischen Gegebenheiten richten. Zusätzlich ist in dem Verhalten des Beschuldigten eine grobe Missachtung des normierten achtungsvollen Umgangs mit dem Vorgesetzten zu erblicken, das für den Dienstbetrieb inakzeptabel ist und aus Gründen der Spezialprävention wie auch aus Gründen der Generalprävention eine spürbare Konsequenz erfordert. Als leichtere Dienstpflichtverletzungen sind die unter Spruchpunkt 3 angesprochenen Dienstpflichtverletzungen für das Strafausmaß zusätzlich als erschwerend zu werten. Als Erschwerungsgrund war das Zusammentreffen von mehreren und auch schweren Dienstpflichtverletzungen zu werten, weshalb eine mildere Strafe für die Disziplinarkommission nicht in Betracht zu ziehen war. Als Strafmilderungsgründe wurde die formal noch vorliegende disziplinäre Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer gewertet. Zusätzlich wurde das Einholen der mündlichen Genehmigung sowie das nachträgliche Einholen der für den zweiten Hund erforderlichen schriftlichen Einbringungsgenehmigung als mildernd beurteilt."
- Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF fristgerecht am 17.08.2016 Beschwerde und beantragte, ihn von den erhobenen Vorwürfen freizusprechen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe auf einen Verweis herabzusetzen, in eventu die verhängte Strafe auf eine Geldbuße herabzusetzen. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheids wurde ausgeführt, dass der Dienstvorgesetzte tatsächlich alle Urlaubstage fernmündlich genehmigt habe und außerdem mitgeteilt habe, dass eine Einbringung des Urlaubsansuchens mittels ELAK bzw. schriftlich nicht notwendig sei. Der Dienstvorgesetzte, zu dem das Vertrauensverhältnis massiv gestört sei, tätige Aussagen wider besseres Wissen zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Übrigen würde die Standesliste von der Dienstbehörde geführt und wären die Urlaubstage dort eingetragen gewesen, was nur auf Weisung seines Vorgesetzten erfolgt sein könne. Diesen Umstand habe die belangte Behörde jedoch nicht überprüft. Im Übrigen habe sich sein Vorgesetzter am 19.
- XXXX dienstlich an der Dienststelle des BF aufgehalten und diesen dort nicht angetroffen, weshalb davon auszugehen sei, dass diesem mitgeteilt wurde, dass der BF auf Urlaub sei. Wie sich aus dem Akt, insbesondere der Disziplinaranzeige ergäbe, habe der Vorgesetzte spätestens seit 06.
- XXXX von den vermeintlich nicht genehmigten Erholungsurlauben gewusst, weshalb hinsichtlich dieses Faktums daher bereits Verfolgungsverjährung im Sinne des § 94 Abs. 1 Ziff. 1 der BDG eingetreten sei.Im Übrigen würde die Standesliste von der Dienstbehörde geführt und wären die Urlaubstage dort eingetragen gewesen, was nur auf Weisung seines Vorgesetzten erfolgt sein könne. Diesen Umstand habe die belangte Behörde jedoch nicht überprüft. Im Übrigen habe sich sein Vorgesetzter am 19.
- römisch 40 dienstlich an der Dienststelle des BF aufgehalten und diesen dort nicht angetroffen, weshalb davon auszugehen sei, dass diesem mitgeteilt wurde, dass der BF auf Urlaub sei. Wie sich aus dem Akt, insbesondere der Disziplinaranzeige ergäbe, habe der Vorgesetzte spätestens seit 06.
- römisch 40 von den vermeintlich nicht genehmigten Erholungsurlauben gewusst, weshalb hinsichtlich dieses Faktums daher bereits Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziff. 1 der BDG eingetreten sei. Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass der BF seinen Vorgesetzten XXXX dreimal erfolglos um ein Mitarbeitergespräch ersucht habe, dieses sei nach einem von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren schließlich im August XXXX angesetzt worden. der BF habe seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er dieses Mitarbeitergespräch angesichts des Umstandes, dass der Vorgesetzte das Ruhestandsversetzungsverfahren befürwortet habe, für sinnlos erachte, worauf ihm eine Weisung, zum Mitarbeitergespräch zu erscheinen, erteilt worden sei. Nachdem der Vorgesetzte bereits wie oben ausgeführt Falschangaben zu Lasten des BF getätigt habe, weshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, und der BF davon ausgegangen sei, dass die Inhalte des Mitarbeitergesprächs durch den Vorgesetzten falsch wiedergegeben werden würden, zeichnete der BF aus Selbstschutz das Mitarbeitergespräch auf. Als dies der Vorgesetzte bemerkt habe, habe er den BF tätlich angegriffen, um das Mobiltelefon zu erlangen. Der BF habe deswegen auch gegen seinen Vorgesetzten Strafanzeige erstattet.Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass der BF seinen Vorgesetzten römisch 40 dreimal erfolglos um ein Mitarbeitergespräch ersucht habe, dieses sei nach einem von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren schließlich im August römisch 40 angesetzt worden. der BF habe seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er dieses Mitarbeitergespräch angesichts des Umstandes, dass der Vorgesetzte das Ruhestandsversetzungsverfahren befürwortet habe, für sinnlos erachte, worauf ihm eine Weisung, zum Mitarbeitergespräch zu erscheinen, erteilt worden sei. Nachdem der Vorgesetzte bereits wie oben ausgeführt Falschangaben zu Lasten des BF getätigt habe, weshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, und der BF davon ausgegangen sei, dass die Inhalte des Mitarbeitergesprächs durch den Vorgesetzten falsch wiedergegeben werden würden, zeichnete der BF aus Selbstschutz das Mitarbeitergespräch auf. Als dies der Vorgesetzte bemerkt habe, habe er den BF tätlich angegriffen, um das Mobiltelefon zu erlangen. Der BF habe deswegen auch gegen seinen Vorgesetzten Strafanzeige erstattet. Unabhängig davon stelle das Aufzeichnen eines Gesprächs mittels Memo auch keinerlei Form des Mobbings dar. Vor dem Hintergrund, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorgesetzten und dem BF bereits apriori nicht mehr gegeben gewesen wäre, sei die Aufzeichnung des gegenständlichen Gesprächs zu Recht erfolgt und würden Mobbinghandlungen im Übrigen nur dann als Dienstpflichtverletzungen zu qualifiziert, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden könnten. Hiervon könne gegenständlich nicht die Rede sein. Die bloße Aufzeichnung des Gespräches sei an sich ist auch nicht strafrechtlich relevant; dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz gehandelt hätte, dies Dritten vorzuführen. Es mangle aus diesem Grund schon am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung, die ein Disziplinarverfahren rechtfertigen würde. Zu Spruchpunkt 3 wurde ausgeführt, dass der Kasernenkommandant dem BF die fallweise Mitnahme des zweiten Hundes gestattet habe und ihn auch angewiesen habe, keinen entsprechenden Antrag für die Genehmigung zur Einbringung dieses Hundes zu stellen. Der BF sei daher der Meinung gewesen, keinerlei Veranlassungen treffen zu müssen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorläge. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb für den BF höhere Maßstäbe als für den Kasernenkommandanten gelten sollte. Bei diesem Sachverhalt sei die Schuld des BF so gering, dass dazu das Verfahren im Sinne des § 118 Abs. 1 BDG 1979 einzustellen gewesen wäre.Zu Spruchpunkt 3 wurde ausgeführt, dass der Kasernenkommandant dem BF die fallweise Mitnahme des zweiten Hundes gestattet habe und ihn auch angewiesen habe, keinen entsprechenden Antrag für die Genehmigung zur Einbringung dieses Hundes zu stellen. Der BF sei daher der Meinung gewesen, keinerlei Veranlassungen treffen zu müssen, weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorläge. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb für den BF höhere Maßstäbe als für den Kasernenkommandanten gelten sollte. Bei diesem Sachverhalt sei die Schuld des BF so gering, dass dazu das Verfahren im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 einzustellen gewesen wäre. Die Höhe der Disziplinarstrafe erwiese sich unabhängig von obigen Ausführungen als deutlich zu hoch und weder schuld- noch tatangemessen. Als strafmildernd hab die belangte Behörde die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer und die Einholung einer mündlichen Genehmigung sowie einer nachträglichen schriftlichen Genehmigung für den Hund "Mio" gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer, vor allem auch schwerer Dienstpflichtverletzungen gewertet. Vollkommen unberücksichtigt ließ jedoch die Behörde den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StGB, wonach die Tat unter Umständen begangen wurde, die zumindest einem Schuldausschließungs- beziehungsweise Rechtfertigungsgrund nahe kommen da die mündliche Gestattung durch den Kasernenkommandanten zumindest einem entsprechenden Rechtfertigungs- beziehungsweise Schuldausschließungsgrund nahekäme.Die Höhe der Disziplinarstrafe erwiese sich unabhängig von obigen Ausführungen als deutlich zu hoch und weder schuld- noch tatangemessen. Als strafmildernd hab die belangte Behörde die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer und die Einholung einer mündlichen Genehmigung sowie einer nachträglichen schriftlichen Genehmigung für den Hund "Mio" gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer, vor allem auch schwerer Dienstpflichtverletzungen gewertet. Vollkommen unberücksichtigt ließ jedoch die Behörde den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziff. 11 StGB, wonach die Tat unter Umständen begangen wurde, die zumindest einem Schuldausschließungs- beziehungsweise Rechtfertigungsgrund nahe kommen da die mündliche Gestattung durch den Kasernenkommandanten zumindest einem entsprechenden Rechtfertigungs- beziehungsweise Schuldausschließungsgrund nahekäme.
- Am 01.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt. Der BF verantwortete sich im Wesentlichen wie bereits in der Beschwerde ausgeführt. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides gab er an, dass sein Vorgesetzter telefonisch am 18.
- XXXX den Urlaub für die drei fraglichen Tage genehmigt habe und ihm versichert habe, dass er sich um nichts weiter kümmern müsse, sein Vorgesetzter werde für ihn die notwendigen formalen Schritte, wie Anlegen eines elektronischen Aktes samt Urlaubsansuchen, kümmern. Nachdem er im März XXXX von seinem Vorgesetzten schriftlich aufgefordert worden war, zu den fehlenden schriftlichen Urlaubsansuchen Stellung zu nehmen, habe er ihn wieder angerufen, sein Vorgesetzter habe erneut versichert, dass der BF nichts tun müsse, sondern der Vorgesetzte das Notwendige veranlassen werden. Er habe keine Erklärung dafür, warum sein Vorgesetzter ihn nunmehr belaste. Dass der Urlaub genehmigt gewesen sei, ergäbe sich schon daraus, dass er an den besagten Tagen nicht von einem Mitarbeiter seiner Dienststelle angerufen worden sei, es gäbe nämlich die Weisung seines Vorgesetzten, dass der BF - sollte er nicht spätestens um 09:00 Uhr in der Arbeit sein und weder eine Krankenbestätigung oder ein genehmigter Urlaub vorliegen – angerufen wird. Diese Weisung, die es in einem elektronischen Akt gäbe, könne er nicht vorlegen, denn es sei ihm mit Weisung verboten, im Krankenstand seine Dienststelle zu betreten.
- Am 01.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt. Der BF verantwortete sich im Wesentlichen wie bereits in der Beschwerde ausgeführt. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides gab er an, dass sein Vorgesetzter telefonisch am 18.
- römisch 40 den Urlaub für die drei fraglichen Tage genehmigt habe und ihm versichert habe, dass er sich um nichts weiter kümmern müsse, sein Vorgesetzter werde für ihn die notwendigen formalen Schritte, wie Anlegen eines elektronischen Aktes samt Urlaubsansuchen, kümmern. Nachdem er im März römisch 40 von seinem Vorgesetzten schriftlich aufgefordert worden war, zu den fehlenden schriftlichen Urlaubsansuchen Stellung zu nehmen, habe er ihn wieder angerufen, sein Vorgesetzter habe erneut versichert, dass der BF nichts tun müsse, sondern der Vorgesetzte das Notwendige veranlassen werden. Er habe keine Erklärung dafür, warum sein Vorgesetzter ihn nunmehr belaste. Dass der Urlaub genehmigt gewesen sei, ergäbe sich schon daraus, dass er an den besagten Tagen nicht von einem Mitarbeiter seiner Dienststelle angerufen worden sei, es gäbe nämlich die Weisung seines Vorgesetzten, dass der BF - sollte er nicht spätestens um 09:00 Uhr in der Arbeit sein und weder eine Krankenbestätigung oder ein genehmigter Urlaub vorliegen – angerufen wird. Diese Weisung, die es in einem elektronischen Akt gäbe, könne er nicht vorlegen, denn es sei ihm mit Weisung verboten, im Krankenstand seine Dienststelle zu betreten. Zur Aufnahme des Mitarbeitergesprächs gab er an, dass er dieses einige Zeit nach dessen Beginn ohne den Vorgesetzten zu informieren mit dem Handy aufgenommen habe, da er die Befürchtung gehabt habe, sein Vorgesetzter werde den Inhalt des Mitarbeitergesprächs nicht ordnungsgemäß protokollieren. Die Aussage seines Vorgesetzten vor der belangten Behörde, wonach der BF zu Beginn des Gespräches gesagt habe, dass sein Handy abgedreht sei, sei unwahr.
- Entsprechend einem Beweisantrag des BF wurde die den BF betreffende Standesliste seiner Dienststelle vom Dezember XXXX beigeschafft. In dieser Standesliste ist hinsichtlich der An- bzw. Abwesenheit des BF an den fraglichen Tagen 19.,
- und 30.
- jeweils ein "?" eingetragen. Hinsichtlich der Modalitäten der Eintragungen in die Standesliste den BF betreffend wurde angegeben, dass diese aufgrund der Angaben des BF, zB. ein der Standesführung vorliegendes genehmigtes Urlaubsansuchen oder eine ärztliche Krankenstandbestätigung, erfolge. Da der BF jedoch nicht an der Dienststelle in Wien, sondern in XXXX Dienst versehe und daher seine dienstliche Anwesenheit nicht augenscheinlich wahrgenommen werden könne, habe er den Auftrag, seine tägliche Anwesenheit im Dienst spätestens um 09:00 Uhr durch Versenden eines entsprechenden Mails an die Standesführung nach Wien zu bestätigen.
- Entsprechend einem Beweisantrag des BF wurde die den BF betreffende Standesliste seiner Dienststelle vom Dezember römisch 40 beigeschafft. In dieser Standesliste ist hinsichtlich der An- bzw. Abwesenheit des BF an den fraglichen Tagen 19.,
- und 30.
- jeweils ein "?" eingetragen. Hinsichtlich der Modalitäten der Eintragungen in die Standesliste den BF betreffend wurde angegeben, dass diese aufgrund der Angaben des BF, zB. ein der Standesführung vorliegendes genehmigtes Urlaubsansuchen oder eine ärztliche Krankenstandbestätigung, erfolge. Da der BF jedoch nicht an der Dienststelle in Wien, sondern in römisch 40 Dienst versehe und daher seine dienstliche Anwesenheit nicht augenscheinlich wahrgenommen werden könne, habe er den Auftrag, seine tägliche Anwesenheit im Dienst spätestens um 09:00 Uhr durch Versenden eines entsprechenden Mails an die Standesführung nach Wien zu bestätigen. Vorstehendes Beweisergebnis wurde dem BF zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen am 13.02.2017 zur Kenntnis gebracht. Nach mehrmaliger Fristerstreckung teilte der BF mit, dass am 19.
- XXXX die letzten drei Jahre durch die Standesführung geprüft worden sei, und dabei keine unerlaubten Abwesenheiten festgestellt worden seien, es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum der Standesführung nicht aufgefallen sei, dass keine Erholungsurlaube aufscheinen. Beigelegt wurde ein undatierter Auszug eines Schriftstückes, das nach Angaben des BF von der Standesführung der Personalabteilung A stammt und auf dem ua festgehalten wird, dass PersA/Stafü bei einer Überprüfung der Dienstverhinderungen des BF in den Jahren 2013-2015 keine auffälligen Regelmäßigkeiten bei den Abwesenheiten des BF oder ein Ausnutzen des Systems iZm Verbrauch von Erholungsurlauben ersichtlich seien.Vorstehendes Beweisergebnis wurde dem BF zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen am 13.02.2017 zur Kenntnis gebracht. Nach mehrmaliger Fristerstreckung teilte der BF mit, dass am 19.
- römisch 40 die letzten drei Jahre durch die Standesführung geprüft worden sei, und dabei keine unerlaubten Abwesenheiten festgestellt worden seien, es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum der Standesführung nicht aufgefallen sei, dass keine Erholungsurlaube aufscheinen. Beigelegt wurde ein undatierter Auszug eines Schriftstückes, das nach Angaben des BF von der Standesführung der Personalabteilung A stammt und auf dem ua festgehalten wird, dass PersA/Stafü bei einer Überprüfung der Dienstverhinderungen des BF in den Jahren 2013-2015 keine auffälligen Regelmäßigkeiten bei den Abwesenheiten des BF oder ein Ausnutzen des Systems iZm Verbrauch von Erholungsurlauben ersichtlich seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung 1.
- Zur Person des BF: Der am 11.
- XXXX geborene BF stand zunächst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, nach Abschluss des Aufstiegskurses wurde der BF mit 01.
- XXXX in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und gleichzeitig auf seinen nunmehrigen Arbeitsplatz im XXXX ( XXXX ) als Referent für XXXX eingeteilt. Über den BF wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt.Der am 11.
- römisch 40 geborene BF stand zunächst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, nach Abschluss des Aufstiegskurses wurde der BF mit 01.
- römisch 40 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und gleichzeitig auf seinen nunmehrigen Arbeitsplatz im römisch 40 ( römisch 40 ) als Referent für römisch 40 eingeteilt. Über den BF wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt. Der BF ist verheiratet und für seinen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. Der Nettomonatsbezug beträgt nach Angaben des BF etwa €2.000,- bis €2.200,-, im Sommer 2016 sei er jedenfalls in der Gehaltsstufe 12 (Anm.: diese betrug
§ 28BDG 1979 € 4.283,-) gewesen.
Zwischenzeitlich ist eine Gehaltskürzung
§ 13cGeh
G eingetreten.Der BF ist verheiratet und für seinen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. Der Nettomonatsbezug beträgt nach Angaben des BF etwa €2.000,- bis €2.200,-, im Sommer 2016 sei er jedenfalls in der Gehaltsstufe 12 Anmerkung, diese betrug
Paragraph 28, BDG 1979 € 4.283,-) gewesen. Zwischenzeitlich ist eine Gehaltskürzung
Paragraph 13 c, GehG eingetreten. Der BF besitz ein Eigenheim, das im Miteigentum seiner Gattin steht, die Höhe des dafür aufgenommenen endfälligen Kredits ist ihm nicht bekannt. Von seiner Schwester hat er sich € 50.000,- für die Behandlung seiner "Burn-Out" Erkrankung im Jahr XXXX ausgeborgt, die er derzeit nicht zurückzahlen muss. Der BF hatte nach seinen Angaben im Jänner XXXX Kosten für den Aufenthalt in einer Privatklinik in der Höhe von € 10.000,-.Der BF besitz ein Eigenheim, das im Miteigentum seiner Gattin steht, die Höhe des dafür aufgenommenen endfälligen Kredits ist ihm nicht bekannt. Von seiner Schwester hat er sich € 50.000,- für die Behandlung seiner "Burn-Out" Erkrankung im Jahr römisch 40 ausgeborgt, die er derzeit nicht zurückzahlen muss. Der BF hatte nach seinen Angaben im Jänner römisch 40 Kosten für den Aufenthalt in einer Privatklinik in der Höhe von € 10.000,-. Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden. 1.
- Zu den angelasteten Pflichtverletzungen wird folgender Sachverhalt festgestellt: 1.2.
- Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom angelasteten Sachverhalt, nämlich Verbrauch von Erholungsurlaub ohne Genehmigung aus, da es den Angaben des BF, wonach sein Vorgesetzter am 18.
- XXXX dem BF Urlaub am 19.,
- und 30.
- XXXX telefonisch genehmigt habe und dem BF gesagt habe, er müsse sich diesbezüglich um nichts mehr kümmern, vielmehr werde der Vorgesetzte die formalen Schritte setzten, nicht folgt.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom angelasteten Sachverhalt, nämlich Verbrauch von Erholungsurlaub ohne Genehmigung aus, da es den Angaben des BF, wonach sein Vorgesetzter am 18.
- römisch 40 dem BF Urlaub am 19.,
- und 30.
- römisch 40 telefonisch genehmigt habe und dem BF gesagt habe, er müsse sich diesbezüglich um nichts mehr kümmern, vielmehr werde der Vorgesetzte die formalen Schritte setzten, nicht folgt. Diese (Negativ)Feststellung basiert auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorgangsweise betreffend Ansuchen und Genehmigung von Verbrauch auf Erholungsurlaub für die Kommanden und Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport mit einem im Verlautbarungsblatt kundgemachten Erlass detailliert geregelt ist, auf dessen Einhaltung die Bediensteten des XXXX , wie aus der Aktenlage ersichtlich, insbesondere wenn die vorgeschriebenen Formvorschriften nicht eingehalten werden, besonders hingewiesen werden. Erlassgemäß sind grundsätzlich nur schriftliche Ansuchen und Genehmigung von Erholungsurlaub vorgesehen, sofern die Dienststelle darüber verfügt, sind sie in der Form des elektronischen Aktes zu verfassen. Ein mündliches Ansuchen bzw. dessen Genehmigung ist ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen, zB. bei Kurzfristigkeit, gestattet, wobei ein nachgehendes schriftliches Ersuchen durch den Bediensteten samt Genehmigung durch den Vorgesetzten in einem derartigen Fall zwingend angeordnet ist. Diese Regelungen waren dem BF nach seinen Angaben bekannt.Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorgangsweise betreffend Ansuchen und Genehmigung von Verbrauch auf Erholungsurlaub für die Kommanden und Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport mit einem im Verlautbarungsblatt kundgemachten Erlass detailliert geregelt ist, auf dessen Einhaltung die Bediensteten des römisch 40 , wie aus der Aktenlage ersichtlich, insbesondere wenn die vorgeschriebenen Formvorschriften nicht eingehalten werden, besonders hingewiesen werden. Erlassgemäß sind grundsätzlich nur schriftliche Ansuchen und Genehmigung von Erholungsurlaub vorgesehen, sofern die Dienststelle darüber verfügt, sind sie in der Form des elektronischen Aktes zu verfassen. Ein mündliches Ansuchen bzw. dessen Genehmigung ist ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen, zB. bei Kurzfristigkeit, gestattet, wobei ein nachgehendes schriftliches Ersuchen durch den Bediensteten samt Genehmigung durch den Vorgesetzten in einem derartigen Fall zwingend angeordnet ist. Diese Regelungen waren dem BF nach seinen Angaben bekannt. Der Behauptung des BF, wonach ihm sein Vorgesetzter am 18.
- fernmündlich nicht nur einen Erholungsurlaub für den nächsten Tag sondern auch für den
- und den 30.
- genehmigt habe und ihm gesagt habe, er müsse sich um nichts weiter kümmern sondern sein Vorgesetzter werde das für ihn übernehmen, erscheint allein schon deswegen unglaubwürdig, weil der BF keinen Grund dafür angeben konnte, warum sein Dienstvorgesetzter, zu dem er nach eigenen Angaben kein gutes Verhältnis hat, diese ungewöhnliche und zugleich erlasswidrige Vorgangsweise wählen sollte, die ausschließlich für den BF eine außerordentliche "Serviceleistung" durch seinen Vorgesetzten darstellen würde Der BF hat auch selbst angegeben, dass die von ihm behauptete Vorgangsweise in seiner gesamten Dienstzeit von mehr als zwanzig Jahren das erste Mal vorgekommen sei. Hingegen erscheint die Aussage des Dienstvorgesetzten des BF, wonach er dem BF keinen Urlaub telefonisch genehmigt habe und insbesondere sein Hinweis, dass er ein allfällige telefonische Genehmigung von Urlaub – wie jeden außergewöhnlichen oder wichtigen dienstlichen Umstand – schriftlich notiert hätte, lebensnah und nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der BF nach der Kontrolle seiner Zeitkarte durch den Vorgesetzten schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass für die fraglichen Tage kein genehmigtes Urlaubsansuchen vorläge. Nach der Aktenlage hat der BF zunächst darauf überhaupt nicht reagiert und sodann nach nochmaliger Übermittlung schriftlich mitgeteilt, dass der Urlaub genehmigt worden sei. Die erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Verantwortung des BF, er habe nach dem Erhalt des Schreibens seinen Vorgesetzten angerufen und diesen daran erinnert, dass doch dieser alles für den BF habe veranlassen wollen und der dies wiederum dem BF zugesagt habe, erscheint in Anbetracht des Geschehensablauf, wonach die Aufforderung zur Stellungnahme dem BF ein zweites Mal übermittelt wurde, lebensfremd und daher nicht glaubwürdig. Zum Vorbringen des BF iZm mit der von seiner Dienststelle geführten Standesliste, die an den fraglichen Tagen ein "?" aufweist, wonach die Personalabteilung A/Standesführung im Juni XXXX seine Dienstverhinderungen geprüft habe und dabei festgestellt habe, dass keine auffälligen Regelmäßigkeiten bei seinen Abwesenheiten und kein Ausnutzen des Systems erkennbar sei, kann nicht erkannt werden, inwiefern diese Feststellungen der Personalabteilung A geeignet wären, die als unglaubwürdige erachtete Behauptung des BF, der Dienstvorgesetzte habe die fraglichen Erholungsurlaube telefonisch genehmigt, zu stützen. Dem BF wird nämlich ein "Ausnutzen" des Systems iZm Verbrauch von Erholungsurlaub nicht angelastet. Im übrigen ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Auszug aus einem Akt, dass die Überprüfung der Abwesenheiten des BF durch die Personalabteilung A offenkundig durch Überprüfung der im elektronischen Personalinformationssystem gespeicherten Daten (" .im Zuge dieser Aufrollung ") und nicht anhand der Standeslisten seiner Dienststelle vorgenommen wurde, weshalb das Argument, dass dabei die Fragezeichen hätten auffallen müssen, ins Leere geht.Zum Vorbringen des BF iZm mit der von seiner Dienststelle geführten Standesliste, die an den fraglichen Tagen ein "?" aufweist, wonach die Personalabteilung A/Standesführung im Juni römisch 40 seine Dienstverhinderungen geprüft habe und dabei festgestellt habe, dass keine auffälligen Regelmäßigkeiten bei seinen Abwesenheiten und kein Ausnutzen des Systems erkennbar sei, kann nicht erkannt werden, inwiefern diese Feststellungen der Personalabteilung A geeignet wären, die als unglaubwürdige erachtete Behauptung des BF, der Dienstvorgesetzte habe die fraglichen Erholungsurlaube telefonisch genehmigt, zu stützen. Dem BF wird nämlich ein "Ausnutzen" des Systems iZm Verbrauch von Erholungsurlaub nicht angelastet. Im übrigen ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Auszug aus einem Akt, dass die Überprüfung der Abwesenheiten des BF durch die Personalabteilung A offenkundig durch Überprüfung der im elektronischen Personalinformationssystem gespeicherten Daten (" .im Zuge dieser Aufrollung ") und nicht anhand der Standeslisten seiner Dienststelle vorgenommen wurde, weshalb das Argument, dass dabei die Fragezeichen hätten auffallen müssen, ins Leere geht. 1.2.
- Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides: Der BF gesteht zu, dass er das Mitarbeitergespräch mit seinem Vorgesetzten ohne diesen darüber zu informieren, mittels Sprachmemofunktion seines Mobiltelefons aufgenommen hat. Die Frage, ob der BF am Beginn Gesprächs dem Vorgesetzten gegenüber gemeint habe, dass er sein Mobiltelefon ausgeschaltet habe, wie dies der Vorgesetzte zeugenschaftlich von der belangten Behörde befragt, angibt, kann letztlich dahingestellt bleiben, da allein schon das heimliche Aufnehmen des Mitarbeitergesprächs eine Pflichtverletzung darstellt. Siehe dazu unter Punkt 2.3.. 1.2.
- Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides: Der BF gesteht zu, seinen Hund Mio ohne die im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport VBl. I Nr:Der BF gesteht zu, seinen Hund Mio ohne die im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport VBl. römisch eins Nr: 38/2014 vorgesehene Genehmigung an seine Dienststelle mitgenommen zu haben, hatte sich allerdings diesbezüglich davor die mündliche Genehmigung des Kasernenkommandanten eingeholt. Ungeachtet dieser mündlichen Genehmigung hat der BF dadurch eine Pflichtverletzung begangen. Siehe dazu unter Punkt 2.4.38 aus 2014, vorgesehene Genehmigung an seine Dienststelle mitgenommen zu haben, hatte sich allerdings diesbezüglich davor die mündliche Genehmigung des Kasernenkommandanten eingeholt. Ungeachtet dieser mündlichen Genehmigung hat der BF dadurch eine Pflichtverletzung begangen. Siehe dazu unter Punkt 2.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich: § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. . § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. .. § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen. .. § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind." 2.
- Zu Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides (Nichtgenehmigung von Erholungsurlaub): Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem BF für die fraglichen Tage Erholungsurlaub durch den Vorgesetzten genehmigt worden sei, wird mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt (siehe oben Punkt 1.2.1). Der bereits im Rahmen der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss zur gegenständlichen Pflichtverletzung und nunmehr erneut erhobenen Verjährungseinrede kommt, wie bereits im Erkenntnis W136 2119101-1/2E dargelegt, keine Berechtigung zu; auf die Begründung im diesbezüglichen Erkenntnis wird verwiesen. Wenn der BF vermeint, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei übersehen habe, dass der Vorgesetzte des BF "offenkundig jener Fachabteilung beziehungsweise jener Organisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist", wird nochmals darauf verweisen, dass
§ 46Abs.
2 WG 2001 ausschließlich dem Leiter XXXX hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihm unterstellten Beamten die Stellung der Dienstbehörde nach dem BDG 1979 zukommt. Hinsichtlich des Beginns der Frist der Verfolgungsverjährung kommt es daher ausschließlich auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Leiters XXXX von einer Dienstpflichtverletzung und nicht darauf an, wann der Abteilungsleiter des BF davon Kenntnis hatte.Der bereits im Rahmen der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss zur gegenständlichen Pflichtverletzung und nunmehr erneut erhobenen Verjährungseinrede kommt, wie bereits im Erkenntnis W136 2119101-1/2E dargelegt, keine Berechtigung zu; auf die Begründung im diesbezüglichen Erkenntnis wird verwiesen. Wenn der BF vermeint, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei übersehen habe, dass der Vorgesetzte des BF "offenkundig jener Fachabteilung beziehungsweise jener Organisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist", wird nochmals darauf verweisen, dass
Paragraph 46, Absatz 2, WG 2001 ausschließlich dem Leiter römisch 40 hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihm unterstellten Beamten die Stellung der Dienstbehörde nach dem BDG 1979 zukommt. Hinsichtlich des Beginns der Frist der Verfolgungsverjährung kommt es daher ausschließlich auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Leiters römisch 40 von einer Dienstpflichtverletzung und nicht darauf an, wann der Abteilungsleiter des BF davon Kenntnis hatte. Der gegenständliche Schuldspruch erfolgte daher zu Recht. 2.
- Zu Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides (Aufnahme des Mitarbeitergesprächs): Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aufnahme des Mitarbeitergesprächs mit seinem Vorgesetzten ohne dessen Wissen keine Pflichtverletzung darstellt, weil das Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten ohnehin nicht mehr gegeben war, der BF die unrichtige Protokollierung des Inhalts des Mitarbeitergesprächs befürchtet habe und dies außerdem keine Mobbinghandlung gegenüber dem Vorgesetzten darstelle, kommt keine Berechtigung zu.
§ 45aAbs.
3 BDG 1979 ist das jährliche Mitarbeitergespräch ausschließlich zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter zu führen. Erst wenn mangels Übereinstimmung der Gesprächspartner ein Gesprächsprotokoll nicht zustande kommt, darf bei einem weiteren Gesprächstermin auf Wunsch jeder der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens, die Gleichbehandlungsbeauftragte oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist, beigezogen werden (Abs. 4 leg.cit). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich beim Mitarbeitergespräch um ein vertrauliches Gespräch handelt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tonaufzeichnung eines vertraulichen Gesprächs durch einen Gesprächspartner ohne darüber den Anderen zu informieren, somit der heimliche Mitschnitt eines Gesprächs, die Persönlichkeitsrechte des Gesprächspartners verletzt [vgl. OGH vom 21.10.1992, 9ObA215/92, 9ObA215/92, "Die Tonbandaufnahme einer Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. (T1); Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort"). (T2)].
Paragraph 45 a, Absatz 3, BDG 1979 ist das jährliche Mitarbeitergespräch ausschließlich zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter zu führen. Erst wenn mangels Übereinstimmung der Gesprächspartner ein Gesprächsprotokoll nicht zustande kommt, darf bei einem weiteren Gesprächstermin auf Wunsch jeder der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens, die Gleichbehandlungsbeauftragte oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist, beigezogen werden (Absatz 4, leg.cit). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich beim Mitarbeitergespräch um ein vertrauliches Gespräch handelt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tonaufzeichnung eines vertraulichen Gesprächs durch einen Gesprächspartner ohne darüber den Anderen zu informieren, somit der heimliche Mitschnitt eines Gesprächs, die Persönlichkeitsrechte des Gesprächspartners verletzt [vgl. OGH vom 21.10.1992, 9ObA215/92, 9ObA215/92, "Die Tonbandaufnahme einer Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. (T1); Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im Paragraph 16, ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort"). (T2)]. Wenn der BF nunmehr vermeint, es läge keine Pflichtverletzung vor, weil das Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten ohnehin bereits nicht gegeben gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es darauf nicht ankommt, da das Mitarbeitergespräch, unabhängig vom Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter zunächst, dh bevor allenfalls andere Personen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hinzugezogen werden, jedenfalls ein vertrauliches Gespräch darstellt. Wenn der BF vermeint, die Aufnahme habe dazu gedient, um eine vom vorgesetzten möglicherweise geplante Falschprotokollierung zu verhindern, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz gerade für den Fall, dass sich die Gesprächspartner nicht auf ein Protokoll einigen können, Bestimmungen vorsieht, wie weiter vorzugehen ist. Nachdem ein gültiges Protokoll über das Mitarbeitergespräch ohne Zustimmung beider Gesprächspartner gar nicht zustande kommen kann, geht das Argument des BF, die heimliche Aufnahme habe dem Selbstschutz gedient, ins Leere. Dem Vorbringen, wonach das Aufzeichnen eines Gesprächs kein Mobbing darstellen würde, ist durchaus beizupflichten, geht jedoch insofern ins Leere als dies im bekämpften Bescheid auch nicht ausgesprochenen wurde. Die belangte Behörde hat nämlich ausgesprochen, dass das Verhalten des BF den in § 43a BDG 1979 normierten Pflichten widerspricht. Diese Bestimmung umfasst aber nicht nur ein Mobbingverbot sondern auch eine Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang sowie des Unterlassens von Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes widerspricht die heimliche Tonauszeichnung eines vertraulichen Gesprächs durch einen Gesprächspartner dieser Verpflichtung und stellt daher eine Pflichtverletzung dar.Dem Vorbringen, wonach das Aufzeichnen eines Gesprächs kein Mobbing darstellen würde, ist durchaus beizupflichten, geht jedoch insofern ins Leere als dies im bekämpften Bescheid auch nicht ausgesprochenen wurde. Die belangte Behörde hat nämlich ausgesprochen, dass das Verhalten des BF den in Paragraph 43 a, BDG 1979 normierten Pflichten widerspricht. Diese Bestimmung umfasst aber nicht nur ein Mobbingverbot sondern auch eine Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang sowie des Unterlassens von Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes widerspricht die heimliche Tonauszeichnung eines vertraulichen Gesprächs durch einen Gesprächspartner dieser Verpflichtung und stellt daher eine Pflichtverletzung dar. 2.
- Zu Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides (Mitnahme des Hundes Mio, Nichtbefolgung einer Weisung) Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF gedacht habe, die mündliche Genehmigung des Kasernkommandanten sei ausreichend, um seinen (zweiten) Hund fallweise in die Kaserne mitzunehmen, und er daher nicht wusste, dass er eine Pflichtverletzung begeht, kommt keine Berechtigung zu. Der BF macht damit im Ergebnis einen Rechtsirrtum geltend, gesteht jedoch selber zu, dass ihm die erlassmäßig angeordnete Vorgangsweise für die Erteilung der Genehmigung der Mitnahme eines Hundes in eine militärische Liegenschaft bekannt war, da er diese Genehmigung für seinen anderen Hund bereits ordnungsgemäß eingeholt hatte. Der BF musste daher wissen, dass der Kasernkommandant ohne die vom BF einzuholende veterinärärztliche Bescheinigung gar nicht berechtigt ist, eine (mündliche) Genehmigung auszusprechen. Auch mit dem sinngemäßen Vorbringen, der Kasernkommandant habe selbst rechtswidrig gehandelt, ist für den BF nicht gewonnen, weil nicht erkannt werden kann, inwiefern dies die Schuld des BF, der um diesen Umstand wusste, mindern sollte. 2.
- Zur Strafbemessung Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Milderungs- und Erschwerungsgründe zutreffend erkannt, für ein, wie beschwerdegegenständlich behauptet, deutliches Überwiegen der Milderungsgründe gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise. Dem Beschwerdevorbringen, wonach hinsichtlich der Mitnahme seines Hundes ein Rechtfertigungsgrund vorläge, kommt wie oben bereits dargelegt, keine Berechtigung zu. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass der BF der in diesem Zusammenhang ergangenen Weisung, dazu sowie zum dienstlichen Ablauf des 12.
- XXXX Stellung zu nehmen, vorsätzlich nur unzureichend nachgekommen ist (siehe Schreiben des BF vom 25.
- XXXX ). Bei einem vorsätzlichen Weisungsverstoß kann daher auch nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Milderungs- und Erschwerungsgründe zutreffend erkannt, für ein, wie beschwerdegegenständlich behauptet, deutliches Überwiegen der Milderungsgründe gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise. Dem Beschwerdevorbringen, wonach hinsichtlich der Mitnahme seines Hundes ein Rechtfertigungsgrund vorläge, kommt wie oben bereits dargelegt, keine Berechtigung zu. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass der BF der in diesem Zusammenhang ergangenen Weisung, dazu sowie zum dienstlichen Ablauf des 12.
- römisch 40 Stellung zu nehmen, vorsätzlich nur unzureichend nachgekommen ist (siehe Schreiben des BF vom 25.
- römisch 40 ). Bei einem vorsätzlichen Weisungsverstoß kann daher auch nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat zutreffend die unter Spruchpunkt 1 und 2 des bekämpften Bescheides dargestellten Pflichtverletzungen als die schwerwiegenderen erkannt. Allerdings erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Pflichtverletzung der Nichteinholung der Genehmigung des Erholungsurlaubes ein Umstand durchaus beachtenswert, der die Schwere dieser Pflichtverletzung erheblich mildert. Wie sich aus der Aktenlage ergibt und auch vom BF durchaus glaubwürdig vorgebracht wird, hatte der BF aufgrund seiner langen Krankenstände bereits Schwierigkeiten, seinen Erholungsurlaub bzw. sein Zeitguthaben aus gleitender Dienstzeit ohne Verfall abzubauen. Dies bedeutet, dass der BF, nachdem er Anfang Dezember XXXX noch über mehrere hundert Stunden Anspruch auf Erholungsurlaub bzw. mehr als 90 Stunden Zeitguthaben aus gleitender Dienstzeit hatte, sein Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung offenkundig nicht in der Absicht erfolgte, in den Genuss von zusätzlichen freien Tagen zu kommen. Vielmehr scheint dem BF bei dieser Pflichtverletzung ursprünglich ein Irrtum unterlaufen zu sein, den er allerdings in der von ihm gezeigten uneinsichtigen Haltung hinsichtlich eigener Fehlleistungen nicht bereit war zu korrigieren. Es erscheint nämlich völlig unverständlich, dass der BF nicht bereits nach der ersten Aufforderung, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, ein schriftliches Urlaubsansuchen nachgereicht hat, sondern (weiterhin) die Meinung vertrat, sein Vorgesetzter habe die Dinge für ihn zu erledigen.Die belangte Behörde hat zutreffend die unter Spruchpunkt 1 und 2 des bekämpften Bescheides dargestellten Pflichtverletzungen als die schwerwiegenderen erkannt. Allerdings erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Pflichtverletzung der Nichteinholung der Genehmigung des Erholungsurlaubes ein Umstand durchaus beachtenswert, der die Schwere dieser Pflichtverletzung erheblich mildert. Wie sich aus der Aktenlage ergibt und auch vom BF durchaus glaubwürdig vorgebracht wird, hatte der BF aufgrund seiner langen Krankenstände bereits Schwierigkeiten, seinen Erholungsurlaub bzw. sein Zeitguthaben aus gleitender Dienstzeit ohne Verfall abzubauen. Dies bedeutet, dass der BF, nachdem er Anfang Dezember römisch 40 noch über mehrere hundert Stunden Anspruch auf Erholungsurlaub bzw. mehr als 90 Stunden Zeitguthaben aus gleitender Dienstzeit hatte, sein Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung offenkundig nicht in der Absicht erfolgte, in den Genuss von zusätzlichen freien Tagen zu kommen. Vielmehr scheint dem BF bei dieser Pflichtverletzung ursprünglich ein Irrtum unterlaufen zu sein, den er allerdings in der von ihm gezeigten uneinsichtigen Haltung hinsichtlich eigener Fehlleistungen nicht bereit war zu korrigieren. Es erscheint nämlich völlig unverständlich, dass der BF nicht bereits nach der ersten Aufforderung, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, ein schriftliches Urlaubsansuchen nachgereicht hat, sondern (weiterhin) die Meinung vertrat, sein Vorgesetzter habe die Dinge für ihn zu erledigen. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Zusammenhang mit seiner Erkrankung gerade in jüngerer Vergangenheit durchaus nicht unbeträchtliche Kosten aus eigenem aufgewendet hat, worauf bei der Bemessung der Disziplinarstrafe
§ 93
BDG 1979 Rücksicht zu nehmen ist.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Zusammenhang mit seiner Erkrankung gerade in jüngerer Vergangenheit durchaus nicht unbeträchtliche Kosten aus eigenem aufgewendet hat, worauf bei der Bemessung der Disziplinarstrafe
Paragraph 93, BDG 1979 Rücksicht zu nehmen ist. Aus diesen Grund erscheint die Verhängung einer Geldbuße – aus spezialpräventiven Gründen in Anbetracht der in sein Fehlverhalten gezeigten Uneinsichtigkeit – allerdings im höchstmöglichen Ausmaß von einem halben Monatsbezug (das sind ausgehend vom Bruttomonatsbezug nach § 92 Abs. 2 BDG 1979 etwas mehr als € 2000,-) ausreichend.Aus diesen Grund erscheint die Verhängung einer Geldbuße – aus spezialpräventiven Gründen in Anbetracht der in sein Fehlverhalten gezeigten Uneinsichtigkeit – allerdings im höchstmöglichen Ausmaß von einem halben Monatsbezug (das sind ausgehend vom Bruttomonatsbezug nach Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 etwas mehr als € 2000,-) ausreichend. Die Strafzumessung war in diesem Sinne zu korrigieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2135730.1.00