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{'item': 'W143 2101769-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 50Artikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW143 2101769-1 SpruchW143 2101769-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magda

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 17.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.966,12 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrags erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 589,
  3. Auf Basis von 11,73 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,56 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass maximal jene Fläche herangezogen werden dürfe, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,56 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.966,12 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrags erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 589,
  5. Auf Basis von 11,73 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,56 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass maximal jene Fläche herangezogen werden dürfe, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,56 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  6. Nachdem ein durch die AMA durchgeführter interner Flächenabgleich der Jahre 2009-2012 ergeben hatte, dass ab dem Antragsjahr 2012 weniger Fläche beantragt wurde als in den Vorjahren, wies die AMA die Beschwerdeführerin darauf hin, dass angenommen werden müsse, dass das tatsächliche Flächenausmaß auch in den Vorjahren geringer gewesen sei und forderte die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Stellungnahme auf. In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das FS Nr. 1 mit einer betroffenen Fläche von 0,13 ha ab dem Jahr 2012 nicht mehr beantragt worden sei, da eine Umwidmung in Bauland erfolgt sei und daher aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheide. Bis einschließlich 2011 sei die Fläche landwirtschaftlich genutzt worden. Mit Hinweis auf die bereits erfolgten Sachverhaltserhebungen (Flächenabgleich; Vor-Ort-Kontrolle) wurde diese Korrektur seitens der AMA jedoch nicht berücksichtigt.
  7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.944,01 gewährt und eine Rückforderung von EUR 22,11 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (11,73) und einem beantragten Flächenausmaß von 11,56 ha wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,43 ha zu Grunde gelegt. Sanktion wurde in diesem Bescheid keine verhängt.
  8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.944,01 gewährt und eine Rückforderung von EUR 22,11 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (11,73) und einem beantragten Flächenausmaß von 11,56 ha wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,43 ha zu Grunde gelegt. Sanktion wurde in diesem Bescheid keine verhängt.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2014, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die beanstandete Fläche bis zum Zeitpunkt der Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung im Jahr 2012 als Mähfläche beantragt worden und bewirtschaftet worden sei. Diese Änderung der Flächennutzung sei der AMA mittels Sachverhaltserklärung vom 22.11.2013 auch mitgeteilt worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass die Reduktion eine Rückforderung auslösen würde.
  10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 26.02.2015 vor.
  11. Im Rahmen des Parteiengehörs ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.02.2017 um Stellungnahme, ob bereits im Antragsjahr 2009 mit dem Bau begonnen worden sei. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass am Luftbild aus dem Jahr 2006 die landwirtschaftliche Nutzung noch deutlich ersichtlich sei. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2010 sei bereits eine Bautätigkeit ersichtlich, welche ein Flächenausmaß von 0,13 ha betreffe. Da zwischen dem Luftbild des Jahres 2006 und des Jahres 2010 vier Jahre gelegen seien, sei zur Beurteilung für das Antragsjahr 2009 das Luftbild des Jahres 2010 herangezogen worden.
  12. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der AMA zur Äußerung. Mit Schreiben vom 23.03.2017 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte aus, dass mit dem Bau im September 2010 begonnen worden sei. Im Jahr 2011 sei der Bau fertig gestellt worden. Das Grundstück sei im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich September bewirtschaftet worden. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Kopie des Kaufvertrages über das verfahrensgegenständliche Grundstück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 11,43 ha. Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 11,56 ha und verfügte im Antragsjahr 2009 über 11,73 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
  14. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf einem Flächenabgleich der belangten Behörde der Jahre 2009-2012 sowie den im Rahmen des Parteiengehörs eingeholten Stellungnahmen. Im Übrigen jedoch auch auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 11,56 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009), wovon seitens der belangten Behörde - unter Berücksichtigung des durchgeführten Flächenabgleichs - eine Fläche von 11,43 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Die Ergebnisse des Flächenabgleichs für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum Einen als nachvollziehbar dar, zum Anderen konnte die Beschwerdeführerin in ihren widersprüchlichen Angaben in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs nicht glaubhaft machen, dass die beanstandete Fläche im Antragsjahr 2009 tatsächlich bewirtschaftet wurde.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf einem Flächenabgleich der belangten Behörde der Jahre 2009-2012 sowie den im Rahmen des Parteiengehörs eingeholten Stellungnahmen. Im Übrigen jedoch auch auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 11,56 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009), wovon seitens der belangten Behörde - unter Berücksichtigung des durchgeführten Flächenabgleichs - eine Fläche von 11,43 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Die Ergebnisse des Flächenabgleichs für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum Einen als nachvollziehbar dar, zum Anderen konnte die Beschwerdeführerin in ihren widersprüchlichen Angaben in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs nicht glaubhaft machen, dass die beanstandete Fläche im Antragsjahr 2009 tatsächlich bewirtschaftet wurde.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A) Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom
  4. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
  5. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Abweichend hiervon a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010, b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang III ab 1. Januar 2010,b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang römisch drei ab 1. Januar 2010, c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang III frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012."c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang römisch drei frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012." Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  3. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...]
  2. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.
  7. zu entnehmen ist - die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte (11,56 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (11,43 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  8. zu entnehmen ist - die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte (11,56 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (11,43 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH
  9. 9 .2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH
  10. 9 .2013, 2011/17/0216). Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH
  11. 2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihr vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt.Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH
  12. 2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihr vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Beschwerde, dass das verfahrensgegenständlich FS Nr. 1 bis zum Antragsjahr 2012 bewirtschaftet worden sei. Erst nach Übermittlung der Stellungnahme der AMA revidierte sie ihre Behauptung dahingehend, dass das FS Nr. 1 bis einschließlich September 2010 bewirtschaftet worden sei. Dies augenscheinlich deshalb, weil auf der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme der AMA als Datum der Luftbildaufnahme im Jahr 2010 der 23.09.2010 vermerkt ist. Eine derartige Abweichung zum ursprünglichen Beschwerdevorbringen lassen an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln (vgl. Beschwerdeschrift vom 16.07.2014). Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin jedoch auch, dass ihrer (abgeänderten) Behauptung, das FS Nr. 1 bis einschließlich September 2010 bewirtschaftet zu haben, die am Luftbild vom 23.09.2010 klar ersichtlichen Bebauungsmaßnahmen widersprechen. So ist auf diesem Luftbild bereits deutlich der Grundriss des in Errichtung befindlichen Gebäudes sichtbar. Im September 2010 kann daher jedenfalls keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt sein. Auch der vorgelegte Kaufvertrag kann daran nichts ändern, können doch aus einem Kaufvertrag keine Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Baubeginn geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerdeführerin auch für das gegenständliche Antragsjahr daher nicht mangelndes Verschulden an der Überbeantragung der beanstandeten Fläche darzutun.Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Beschwerde, dass das verfahrensgegenständlich FS Nr. 1 bis zum Antragsjahr 2012 bewirtschaftet worden sei. Erst nach Übermittlung der Stellungnahme der AMA revidierte sie ihre Behauptung dahingehend, dass das FS Nr. 1 bis einschließlich September 2010 bewirtschaftet worden sei. Dies augenscheinlich deshalb, weil auf der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme der AMA als Datum der Luftbildaufnahme im Jahr 2010 der 23.09.2010 vermerkt ist. Eine derartige Abweichung zum ursprünglichen Beschwerdevorbringen lassen an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln vergleiche Beschwerdeschrift vom 16.07.2014). Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin jedoch auch, dass ihrer (abgeänderten) Behauptung, das FS Nr. 1 bis einschließlich September 2010 bewirtschaftet zu haben, die am Luftbild vom 23.09.2010 klar ersichtlichen Bebauungsmaßnahmen widersprechen. So ist auf diesem Luftbild bereits deutlich der Grundriss des in Errichtung befindlichen Gebäudes sichtbar. Im September 2010 kann daher jedenfalls keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt sein. Auch der vorgelegte Kaufvertrag kann daran nichts ändern, können doch aus einem Kaufvertrag keine Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Baubeginn geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerdeführerin auch für das gegenständliche Antragsjahr daher nicht mangelndes Verschulden an der Überbeantragung der beanstandeten Fläche darzutun. Die Flächenfeststellungen der belangten Behörde und auch die Rückforderung sind daher nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2101769.1.00

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