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{'item': 'W159 2143077-1'}

Obsah (21)§ 55§ 9Art. 133§ 43§ 58§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 14a§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 14§ 41§ 54§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW159 2143077-1 SpruchW159 2143077-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Clemens KUZMINSK

§ 55Asyl

G 2005 wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali

§ 9

BFA-VG, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§ 55Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf

(12)Monaten erteilt.Dem Antrag von römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali

Paragraph 9, BFA-VG, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf

(12)Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Mali, befindet sich seit dem Jahr 1987 im Bundesgebiet, wobei sie am 10.10.1988 an der Universität XXXX als Studentin inskribiert hat.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Mali, befindet sich seit dem Jahr 1987 im Bundesgebiet, wobei sie am 10.10.1988 an der Universität römisch 40 als Studentin inskribiert hat. Zur Führung ihres Studiums wurden der Beschwerdeführerin Aufenthaltstiteltitel gewährt, wobei mit Bescheid der MA 35 vom 15.12.2011, Zl. MA XXXX, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.05.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Studierender" mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen wurde. Dies wurde insbesondere mit dem mangelnden Studienerfolg der Beschwerdeführerin begründet.Zur Führung ihres Studiums wurden der Beschwerdeführerin Aufenthaltstiteltitel gewährt, wobei mit Bescheid der MA 35 vom 15.12.2011, Zl. MA römisch 40 , der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.05.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Studierender" mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen wurde. Dies wurde insbesondere mit dem mangelnden Studienerfolg der Beschwerdeführerin begründet. Die Beschwerdeführerin stellte bei der MA 35 am 02.01.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3 NAG, der von der Beschwerdeführerin mittlerweile zurückgezogen wurde (Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die MA 35 vom 22.12.2016).Die Beschwerdeführerin stellte bei der MA 35 am 02.01.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG, der von der Beschwerdeführerin mittlerweile zurückgezogen wurde (Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die MA 35 vom 22.12.2016). Die LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro forderte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 23.04.2013 zur schriftlichen Stellungnahme auf, da beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot zu erlassen.Die LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro forderte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 23.04.2013 zur schriftlichen Stellungnahme auf, da beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Darin wurde darauf hingewiesen, dass sie seit Versagung ihres Aufenthaltstitels zu Studienzwecken über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass man über einen offenen Antrag bei der MA 35 informiert sei. In der Stellungnahme vom 08.05.2013 wurde dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 20.02.1987 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Ihr Aufenthalt sei von 1987 bis zur Entscheidung des BMI vom 23.03.2012 rechtmäßig gewesen. Zweck ihrer Einreise sei das Studium gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich demnach von 20.02.1987 bis 23.03.2012 jedenfalls rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe die Matura in Mali gemacht, die in Österreich nicht anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Ergänzungsprüfungen ablegen müssen. Das eigentliche Studium habe sie im Jahr 1988 beginnen können. Im Jahr 1989 sei die Tochter der Beschwerdeführerin auf die Welt gekommen. Als alleinerziehender Mutter sei ihr ein zügiger Abschluss des Studiums nicht möglich gewesen. Ihr habe letztlich nur noch die Diplomarbeit gefehlt, die sie aus unerwarteten Schwierigkeiten nicht ablegen habe können. Dann sei das Studium an der Universität für Bodenkultur umgestellt worden und seien nunmehr ergänzende Prüfungen notwendig. Die Tochter der Beschwerdeführerin, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, verfüge über einen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr 2001 ein Stipendium erhalten und Mieteinkünfte aus Mali bezogen. Für den Unterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin sei deren Vater, XXXX, aufgekommen.Die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr 2001 ein Stipendium erhalten und Mieteinkünfte aus Mali bezogen. Für den Unterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin sei deren Vater, römisch 40 , aufgekommen. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend im Bundesgebiet krankenversichert und lebe in einer Mietwohnung. In Mali gebe es derzeit keine politischen Probleme, sei die derzeitige Sicherheitslage jedoch schlecht. Sie wolle weiterhin im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen, um ihr Familienleben mit ihrer Tochter aufrechtzuerhalten, wobei sie aufgrund ihres 25jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch private Interessen in Österreich habe. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Judikatur, wonach nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu intergieren, ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden könnte. Die Beschwerdeführerin spreche fließend Deutsch und sei umfassend integriert. Sie hätte auch die Möglichkeit, sofort eine Stelle anzutreten, sofern ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt offenstehen würde. Beigelegt wurden: * Versicherungsdatenauszug; * Kontoauszugsblätter; * Geburtsurkunde von XXXX, geb. am XXXX, ausgestellt am 18.05.1989 vom Standesamt XXXX;* Geburtsurkunde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , ausgestellt am 18.05.1989 vom Standesamt römisch 40 ; * Einstellungszusage eines Facharztes für Orthopädie vom 07.05.2013 sowie * über 40 Empfehlungsschreiben von Wegbegleitern und Freunden der Beschwerdeführerin aus April und Mai 2013. Am 30.01.2015 wurde vor dem BFA, RD Wien, eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, wobei als Gegenstand "Illegale Einreise – Aufforderung zur Ausreise – Erlassung einer Rückkehrentscheidung" vermerkt wurde. Eingangs der Einvernahme berichtete sie über ihren Studienfortschritt. Sie gab an, dass sie mit ihrer Tochter gemeinsam im Bundesgebiet lebe. Sie habe bislang nicht gearbeitet, da sie dies nicht dürfe. Sie finanziere ihren Aufenthalt durch ihre Familie, die ihr monatlich zwischen € 1.200 und € 1.700 überweise. Im Bundesgebiet würden sich abgesehen von ihrer Tochter keinerlei Verwandten oder Familienangehörige aufhalten. In ihrem Herkunftsstaat würden ihre Mutter, sieben Geschwister und weitere Halbgeschwister leben. In Österreich sei sie sozialversichert, wobei sie die Beiträge als Selbstversicherte einzahle. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat die Matura abschlossen. Da diese in Österreich nicht anerkannt worden sei, habe sie diese in Österreich nachgeholt. Ihren Bachelor-Abschluss habe sie fast fertig, wobei nur die Anrechnungen ihrer Prüfungen fehlen würden. In einem Verein sei sie nicht Mitglied. Sie habe auch keine Kontakte zu sozialen Institutionen. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland habe sie weder mit strafrechtlichen noch politischen Problemen zu rechnen. Ihre Tochter habe nie im Heimatland gelebt und auch keinerlei Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat. Eine Rückkehr wäre für deren Zukunft sehr schlecht und undenkbar. Ihre Tochter arbeite rechtmäßig und angemeldet als Teilzeitkraft und finanziere sich ihren Aufenthalt. Mit der Beschwerdeführerin wurde erörtert, dass ihr letzter Verlängerungsantrag "Studierender" negativ entschieden worden sei und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes geprüft werde, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Mit Parteiengehör vom 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Darin wurde der bisherige Verfahrensverlauf dargelegt. Neben den bereits im Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen wurde darin festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich studiert habe und seit 02.09.2015 einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" habe. Aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Umstände sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin zu erlassen. Mit dem Parteiengehör wurden auch aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat übermittelt. Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte in der Folge XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren. Dies wurde mit Schreiben vom 11.12.2015 bekanntgegeben.Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte in der Folge römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren. Dies wurde mit Schreiben vom 11.12.2015 bekanntgegeben. Darin wird auf die geplante Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 verwiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1987 im Bundesgebiet aufhalte und in Österreich im Jahr 1989 ihre Tochter geboren worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über erstklassige Deutschkenntnisse und habe jederzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen. Unter diesen Aspekten erscheine eine Rückkehrentscheidung absolut unzulässig.Darin wird auf die geplante Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 verwiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1987 im Bundesgebiet aufhalte und in Österreich im Jahr 1989 ihre Tochter geboren worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über erstklassige Deutschkenntnisse und habe jederzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen. Unter diesen Aspekten erscheine eine Rückkehrentscheidung absolut unzulässig. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am 14.12.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am 14.12.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Dem Antrag wurden nachfolgende Unterlagen beigelegt: * Mietvereinbarung vom 26.03.2001 sowie Mietvertrag vom 19.11.1993; * Meldezettel vom 18.04.2001; * Zeugnis der UniversitätXXXX vom 21.06.1988, wonach die Beschwerdeführerin mehrere Ergänzungsprüfungen positiv absolviert ab (ua. Deutsch mit Sehr Gut). * Reisepass der Republik Mali, ausgestellt am 24.04.2013. In der Folge übermittelte sie am 17.02.2016 einen Vorvertrag mit einem Facharzt für Orthopädie vom 10.12.2015, wonach die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen als Ordinationshilfe zu einem monatlichen Lohn von XXXX angestellt werde.In der Folge übermittelte sie am 17.02.2016 einen Vorvertrag mit einem Facharzt für Orthopädie vom 10.12.2015, wonach die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen als Ordinationshilfe zu einem monatlichen Lohn von römisch 40 angestellt werde. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 13.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin davon verständigt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Mit schriftlichem Parteiengehör vom 13.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin davon verständigt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen in diesem Zusammenhang entsprechend Stellung zu beziehen, wobei auszugsweise aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Mali angeführt wurden. Von der Beschwerdeführerin wurden am 25.05.2016 folgende Unteralgen beim BFA persönlich abgegeben: * Aktueller Versicherungsdatenauszug; * Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung; * Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 20.04.2016, wonach betreffend die Beschwerdeführerin keine Eintragungen zu Krediten bzw. Leasingverträgen vorliegen. * Unterlagen zum Studium an der XXXX aus den Jahren 1993 und 2007;* Unterlagen zum Studium an der römisch 40 aus den Jahren 1993 und 2007; * 14 Lehrveranstaltungszeugnisse der XXXX aus dem Zeitraum April 2012 bis Februar 2016;* 14 Lehrveranstaltungszeugnisse der römisch 40 aus dem Zeitraum April 2012 bis Februar 2016; * Kontoauszüge sowie * Bestätigung über die Mitgliedschaft im XXXX samt Einzahlungsbestätigung des Mitgliedsbeitrages.* Bestätigung über die Mitgliedschaft im römisch 40 samt Einzahlungsbestätigung des Mitgliedsbeitrages. Am 02.06.2016 langte ein Schreiben des Rechtsvertreters ein, wonach die Beschwerdeführerin ledig sei, in Österreich ihre Tochter lebe und sich in Mali ihre Familie aufhalte, wobei ihr Vater bereits verstorben sei. In der Folge informierte sich die MA 35 beim BFA über den Verfahrensstand, da bei der MA 35 noch der bereits erwähnte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3 NAG der Beschwerdeführerin anhängig sei.In der Folge informierte sich die MA 35 beim BFA über den Verfahrensstand, da bei der MA 35 noch der bereits erwähnte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG der Beschwerdeführerin anhängig sei. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, RD Wien, vom 07.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, RD Wien, vom 07.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Verfahren nach dem NAG anhängig sei, dass einer Entscheidung ihres Antrages

§ 55Asyl

G 2005 entgegenstehe. Nach § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes

§ 58Abs. 9 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befinde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Verfahren nach dem NAG anhängig sei, dass einer Entscheidung ihres Antrages

Paragraph 55, AsylG 2005 entgegenstehe. Nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes

Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befinde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der verneint wurde, dass die Beschwerdeführerin am 02.01.2012 einen Antrag gestellt habe. Im Beschwerdeverfahren ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.01.2017 bei der MA 35 um Auskunft, ob do. ein Verfahren nach dem NAG betreffend die Beschwerdeführerin anhängig sei. Mit Eingabe vom 25.01.2017 teilte die MA 35 mit, dass der Antrag vom 02.01.2012 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3 NAG seitens des rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 22.12.2016 zurückgezogen worden sei.Mit Eingabe vom 25.01.2017 teilte die MA 35 mit, dass der Antrag vom 02.01.2012 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG seitens des rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 22.12.2016 zurückgezogen worden sei. Beigelegt wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.12.2016, wo diese den Antrag vom 02.01.2012 zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mali. Ihre Identität steht fest. Sie hält sich seit Februar 1987 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sie für Studienzwecke in das Bundesgebiet eingereist ist und im Zeitraum von Februar 1987 bis März 2012 aufgrund ihres Studiums an der XXXX zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.Sie hält sich seit Februar 1987 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sie für Studienzwecke in das Bundesgebiet eingereist ist und im Zeitraum von Februar 1987 bis März 2012 aufgrund ihres Studiums an der römisch 40 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Mit Bescheid der MA 35 vom 15.12.2011, Zl.XXXX wurde der letzte Verlängerungstrag vom 12.05.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Studierender" mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen. Den Antrag der Beschwerdeführerin bei der MA 35 vom 02.01.2012 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3 NAG wurde am 22.12.2016 zurückgezogen.Den Antrag der Beschwerdeführerin bei der MA 35 vom 02.01.2012 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG wurde am 22.12.2016 zurückgezogen. Betreffend die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt kein Verfahren nach dem NAG anhängig. Die Beschwerdeführerin hat sich von Februar 1987 bis März 2012 – also über einen Zeitraum von 25 Jahren – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Sie hält sich mittlerweile insgesamt seit 30 Jahren im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Jahr 1988 – von 1987 bis 1988 hat sie Ergänzungsprüfungen an der XXXX absolviert – an der XXXX.Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Jahr 1988 – von 1987 bis 1988 hat sie Ergänzungsprüfungen an der römisch 40 absolviert – an der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin spricht fließend Deutsch. Sie ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, hat sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch selbst finanziert, lebt in einer privaten Mietwohnung und sie hat sich auch selbst krankenversichert. Im Bundesgebiet lebt sie mit ihrer Tochter XXXX, die am XXXX geboren wurde, im gemeinsamen Haushalt, wobei ihre Tochter seit 02.09.2015 einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" hat und erwerbstätig ist.Im Bundesgebiet lebt sie mit ihrer Tochter römisch 40 , die am römisch 40 geboren wurde, im gemeinsamen Haushalt, wobei ihre Tochter seit 02.09.2015 einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" hat und erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut und ist hier sozial integriert. Sie hat bereits zwei bedingte Einstellungszusagen desselben Arbeitgebers vorgelegt, wonach sie bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung nachgehen könnte, wobei festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht von der Grundversorgung abhängig ist. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. In Mali leben ihre Verwandten – insbesondere ihre Mutter und ihre Geschwister. Die mittlerweile 49jährige Beschwerdeführerin hat weit über die Hälfte ihres Lebens (30 Jahre) im Bundesgebiet verbracht, hier im Jahr XXXX ihre Tochter geboren und ist demnach von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen.In Mali leben ihre Verwandten – insbesondere ihre Mutter und ihre Geschwister. Die mittlerweile 49jährige Beschwerdeführerin hat weit über die Hälfte ihres Lebens (30 Jahre) im Bundesgebiet verbracht, hier im Jahr römisch 40 ihre Tochter geboren und ist demnach von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen. Aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsschritte sowie des mittlerweile 30jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet – wobei sie sich 25 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde durch die seitens des Bundesverwaltungsgerichts veranlassten Ermittlungen sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge (Strafregister, IZR). Die Feststellung zu Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vorgelegten Reisepass der Republik Mali sowie die vorgelegte Geburtsurkunde. Die Feststellung, dass betreffend die Beschwerdeführerin kein Verfahren nach dem NAG anhängig ist, beruht auf der Auskunft der MA 35. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich und der Entwurzelung von Mali ergeben sich aus den zahlreichen vorgelegten Bestätigungen und Schreiben sowie aus dem 30jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A)

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Da die Beschwerdeführerin am 22.12.2016 ihren seit 02.01.2012 anhängigen Antrag bei der MA 35 nach dem NAG zurückgezogen hat, war der bekämpfte Bescheid zu beheben und aufgrund der klaren Sachlage und im Hinblick auf § 28 Abs. 1 VwGVG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2015 in der Sache zu entscheiden.Da die Beschwerdeführerin am 22.12.2016 ihren seit 02.01.2012 anhängigen Antrag bei der MA 35 nach dem NAG zurückgezogen hat, war der bekämpfte Bescheid zu beheben und aufgrund der klaren Sachlage und im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2015 in der Sache zu entscheiden.

§ 55. Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH

  1. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH
  2. 2007, 2007/01/0479).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR

  1. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  2. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  3. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  4. 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  9. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  11. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  12. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. E
  13. August 2011, 2008/21/0605). Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 Relevanz (vgl. E
  14. Juni 2012, 2012/18/0027). (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044)Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E
  15. August 2011, 2008/21/0605). Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 Relevanz vergleiche E
  16. Juni 2012, 2012/18/0027). (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044) Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
  18. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  19. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  20. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
  22. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  23. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  24. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 1987 zu Studienzwecken legal in das Bundesgebiet ein, hat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten und hat sich so in der Folge über 25 Jahre (!) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, bis ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen über ihren Studienfortschritt gehen ihre fließenden Deutschkenntnisse hervor, wobei sich diese auch im Zusammenhang mit dem dreißig Jahre (!) währenden Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dem vorgelegten Konvolut an teils sehr persönlichen Empfehlungsschreiben von Freunden und Wegbegleitern zweifelsfrei ergeben hat. Insbesondere in den letzten Jahren hat die Beschwerdeführerin wieder mehrere Lehrveranstaltungen besucht und ihr Studium weiterbetrieben. Sie hat sich demnach im Bundesgebiet weitergebildet. Die zuletzt vorgelegten bedingten Einstellungszusagen sind zwar nicht mehr aktuell, war im Fall der Beschwerdeführerin jedoch festzuhalten, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seit vielen Jahren in Österreich in einer Mietwohnung lebt, sich selbst krankenversichert hat und insbesondere keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Zumal sich die Beschwerdeführerin demnach die letzten dreißig Jahre ihren Aufenthalt in Österreich selbst finanzieren konnte, sie hier ihre Tochter aufgezogen hat, die mittlerweile erwachsen ist und ein eigenes Einkommen erzielt und eine legale Aufnahme einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren lediglich daran gescheitert ist, dass sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer legalen Beschäftigung nicht erfüllt, ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile auch Mitglied in einem Verein, was sie entsprechend nachgewiesen hat. In den zahlreichen – über 40 – teils sehr persönlichen Empfehlungsschreiben und Fürsprachen für die Beschwerdeführerin wird ausführlich Einblick in ihr Privatleben mit Freunden und Wegbegleitern in Österreich gegeben. Dort werden auch insbesondere ihre Bemühungen um ihre mittlerweile erwachsene Tochter hervorgehoben, der sie eine Ausbildung und damit den Einstieg in das Berufsleben in Österreich ermöglicht hat. Die genannten Umstände lassen auf jeden Fall auf eine tiefergehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich schließen, weshalb bereits in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur, wonach bei einem über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt Rückkehrentscheidung nur noch ausnahmsweise verhältnismäßig sind, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen war. Hinzu kommt bei der Beschwerdeführerin, dass sie nicht illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Großteil ihres Aufenthalts im Bundesgebiet – nämlich 25 Jahre – war rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin ist auch unbescholten. Trotz unverändert bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in den Herkunftsstaat, hat die Beschwerdeführerin die letzten 30 Jahre und somit den weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht und sich hier sprachlich, sozial und kulturell integriert. Im Bundesgebiet hat auch ihre erwachsene Tochter, die zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist, ihr gesamtes Leben verbracht. Mit dieser besteht – auch wenn diese volljährig ist – offenbar ein aufrechtes Familienleben. Es war demnach im Fall der Beschwerdeführerin von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen. Nach dem Gesagten steht für den erkennenden Richter fest, dass die privaten und familiären Interessen eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet höher zu bewerten sind, als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, zumal der Beschwerdeführerin lediglich vorzuwerfen ist, dass sie nach Nichtverlängerung ihres Aufenthaltstitels nach 25 Jahren im Bundesgebiet verblieben ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten außergewöhnlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten außergewöhnlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Die Beschwerdeführerin studiert seit Jahren an einer Universität in Österreich in deutscher Sprache und hat ein positives Zeugnis über die Ergänzungsprüfungen vorgelegt, die zur Zulassung zum Studium in Österreich notwendig waren. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 14a Abs. 4 Z 2 NAG.Die Beschwerdeführerin studiert seit Jahren an einer Universität in Österreich in deutscher Sprache und hat ein positives Zeugnis über die Ergänzungsprüfungen vorgelegt, die zur Zulassung zum Studium in Österreich notwendig waren. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG. Es ist der Beschwerdeführerin somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist der Beschwerdeführerin somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm. § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2143077.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.