Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 35§ 3§ 26§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 34§ 11§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW168 2122386-1 SpruchW168 2122386 – 1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Besch
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte erstmals am
- 2012 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis in das Bundesgebiet
§ 35Abs. 1 Asyl
G
- Dieser Antrag wurde mit "Verständigung" der ÖB Addis Abeba vom
- 2013, GZ Addis-Abeba- ÖB/KONS/0175/2013, abgewiesen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte erstmals am
- 2012 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis in das Bundesgebiet
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Dieser Antrag wurde mit "Verständigung" der ÖB Addis Abeba vom
- 2013, GZ Addis-Abeba- ÖB/KONS/0175/2013, abgewiesen. Das Bundesasylamt hatte zuvor mit Bescheid vom
- 2011, Zahl: 10 05 483-BAT dem Ehemann der Beschwerdeführerin
§ 3Asyl
G 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt.Das Bundesasylamt hatte zuvor mit Bescheid vom
- 2011, Zahl: 10 05 483-BAT dem Ehemann der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am
- 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der ÖB Addis Abeba ihren zweiten Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis in das Bundesgebiet
§ 35Abs. 1 Asyl
G
- Als Bezugsperson gab sie erneut den somalischen Staatsangehörigen XXXX, mit dem sie seit
- 2009 verheiratet sei, an. Dem Antrag legte sie unter anderem eine somalische Heiratsurkunde: "MINISTRY OF JUSTICE & RELIGION AFFAIRS CERTIFICATE OF MARRIAGE GOBWEYN DISTRICT COURT" vor, aus der hervorgeht, dass sie und ihr Ehemann am
- 2009 geheiratet hätten. Im Akt befindet sich ein nicht ins Deutsche übersetztes Befragungsformular im Familienverfahren
§ 35Abs. 3 Asyl
G, welches am
- 2015 offenbar durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung bei der ÖB Addis Abeba ausgefüllt wurde.Am
- 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der ÖB Addis Abeba ihren zweiten Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis in das Bundesgebiet
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson gab sie erneut den somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit dem sie seit
- 2009 verheiratet sei, an. Dem Antrag legte sie unter anderem eine somalische Heiratsurkunde: "MINISTRY OF JUSTICE & RELIGION AFFAIRS CERTIFICATE OF MARRIAGE GOBWEYN DISTRICT COURT" vor, aus der hervorgeht, dass sie und ihr Ehemann am
- 2009 geheiratet hätten. Im Akt befindet sich ein nicht ins Deutsche übersetztes Befragungsformular im Familienverfahren
Paragraph 35, Absatz 3, AsylG, welches am
- 2015 offenbar durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung bei der ÖB Addis Abeba ausgefüllt wurde. Mit einer Email vom
- 2015 an die ÖB Addis Abeba informierte der im Spruch genannte Vertreter, dass er von der Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Vertretung beauftragt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) teilte der ÖB Addis Abeba mit einer Mitteilung
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 und § 26 FPG vom
- 2015 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die "Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich" sei. Dem Beiblatt zu dieser negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, welches vorgefertigte und anzukreuzende Textbausteine enthält, ist aus den angekreuzten Textbausteinen zu entnehmen: "Die "Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
§ 35Asyl
G 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) teilte der ÖB Addis Abeba mit einer Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und Paragraph 26, FPG vom
- 2015 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die "Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich" sei. Dem Beiblatt zu dieser negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, welches vorgefertigte und anzukreuzende Textbausteine enthält, ist aus den angekreuzten Textbausteinen zu entnehmen: "Die "Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben." Weiters ist angekreuzt: "Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen." Einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom
- 2015 zu dieser Mitteilung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG ergeben hätten, weil "sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht". Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens habe nicht nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes sei nicht geschlossen worden. Aufgrund der "ha. aufliegenden Erkenntnisse" über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Antragstellerin, sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, weshalb aus Sicht des Bundesamtes keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis erwiesen sei. Es hätten sich "massive Zweifel" an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben "(aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB)", so dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Anzumerken sei, dass bereits der erste Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis mit einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose abgewiesen worden sei.Einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom
- 2015 zu dieser Mitteilung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ergeben hätten, weil "sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht". Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens habe nicht nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes sei nicht geschlossen worden. Aufgrund der "ha. aufliegenden Erkenntnisse" über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Antragstellerin, sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, weshalb aus Sicht des Bundesamtes keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis erwiesen sei. Es hätten sich "massive Zweifel" an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben "(aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB)", so dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Anzumerken sei, dass bereits der erste Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis mit einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose abgewiesen worden sei. Die ÖB Addis Abeba teilte diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom
- 2015 mit und räumte ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Konkret wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt: "Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
§ 35Asyl
G 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.", sowie: "Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen."Die ÖB Addis Abeba teilte diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 16. 10. 2015 mit und räumte ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Konkret wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt: "Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.", sowie: "Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen." Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin nahm mit einem Schreiben vom
- 2015 Stellung. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen. Es lägen keine Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor. Dies zeige sich auch daran, dass mit keinem Wort inhaltlich auf die angeblichen Widersprüche eingegangen werde. Die Behörde sei offensichtlich selbst nicht in Kenntnis, welche Widersprüche vorlägen. Sollte die Behörde weiterhin der Auffassung sein, es würden Widersprüche vorliegen, so werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin die Widersprüche zur Kenntnis zu bringen. Nur dann werde sie in der Lage sein, inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Da auch in der Aufforderung zur Stellungnahme keine inhaltlichen Widersprüche angeführt seien, lägen sämtliche Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrages vor. Daher werde ersucht, dem Antrag ehestmöglich stattzugeben. Die ÖB Addis Abeba übersandte am
- 2015 die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ersuchte dieses um eine neuerliche Prüfung und Mitteilung. Mit Email vom
- 2015 teilte das Bundesamt mit, dass der Zweitantrag der Beschwerdeführerin "bereits geprüft wurde und die Entscheidung eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergab". An dieser werde festgehalten. In der Folge wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba mit Bescheid vom
- 2015, ZI. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0147/2015 den Einreiseantrag
§ 26FPG ¡Vm 35 Asyl
G 2005 ab. Begründend wurde auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes über die Gewährung desselben Schutzes wie bei der Bezugsperson sowie die diesbezügliche zweite Mitteilung des Bundesamtes vom
- 2015 verwiesen. Das Bundesamt habe nach der Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der zuvor erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.In der Folge wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba mit Bescheid vom
- 2015, ZI. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0147/2015 den Einreiseantrag
Paragraph 26, FPG ¡Vm 35 AsylG 2005 ab. Begründend wurde auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes über die Gewährung desselben Schutzes wie bei der Bezugsperson sowie die diesbezügliche zweite Mitteilung des Bundesamtes vom
- 2015 verwiesen. Das Bundesamt habe nach der Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der zuvor erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- 2015 Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits vor dessen Flucht im Jahr 2009 geheiratet habe. Die Ehepartner hätten bereits im Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben geführt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seinem Asylverfahren bereits angegeben, dass er verheiratet sei. Diese Angaben seien von der Beschwerdeführerin anlässlich der verfahrensgegenständlichen Antragstellung bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei zu den Gründen der Antragstellung von der belangten Behörde befragt worden. Ihre Angaben würden mit jenen ihres Ehemannes übereinstimmen. Sie habe ihren Reisepass, ihre Geburtsurkunde und ihre Heiratsurkunde anlässlich der Antragstellung vorgelegt. Es sei weder von der belangten Behörde noch vom Bundesamt näher ausgeführt, um welche Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes es sich konkret handle. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht möglich gewesen, dem Vorhalt der belangten Behörde substantiell entgegenzutreten, zumal sie von keinen konkreten Widersprüchen Kenntnis gehabt habe. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten angegeben, dass sie bereits vor der Flucht des Ehemannes verheiratet gewesen seien und ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat geführt hätten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit einer Heiratsurkunde das Bestehen einer Ehe vor der Flucht ihres Ehemannes nachgewiesen. Richtigerweise hätte das Bundesamt somit feststellen müssen, dass die Gewährung desselben Schutzes wahrscheinlich sei, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums
§ 35Asyl
G vorlägen. Die belangte Behörde hätte somit das Visum erteilen müssen. Dies habe sie verkannt. Der Bescheid sei aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich ausgeführt, dass es Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegeben habe, weshalb nicht vom Bestehen einer Ehe im Herkunftsstaat auszugehen sei. Mit keinem Wort würden jedoch Feststellungen zu diesen angeblichen Widersprüchen getroffen. Diese Feststellungen wären jedoch entscheidungswesentlich gewesen, weil andernfalls der Bescheid nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne. Das der Beschwerdeführerin gewährte Parteiengehör sei jedenfalls nicht ausreichend, weil in diesem lediglich ausgeführt worden sei, dass Widersprüche bestünden. Mit keinem Wort sei jedoch inhaltlich auf die angeblichen Widersprüche eingegangen worden. Auch ein Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Widersprüche mitzuteilen, sei unbeachtet geblieben. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil er das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides hindere. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren die Behörde zu einem anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Der bekämpfte Bescheid leide an einem Begründungsmangel, weil die belangte Behörde nicht begründe, aus welchen Erwägungen aufgrund der angeblichen Widersprüche auf das Nichtbestehen der Ehe bzw. des Ehelebens gefolgt werden könne. Sie führe nicht aus, warum die angeblichen Widersprüche geeignet seien, die Eheschließung insgesamt in Frage zu stellen. Auch dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides gehindert sei. Es wurden die Anträge gestellt, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin das beantragte Visum zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- 2015 Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits vor dessen Flucht im Jahr 2009 geheiratet habe. Die Ehepartner hätten bereits im Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben geführt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seinem Asylverfahren bereits angegeben, dass er verheiratet sei. Diese Angaben seien von der Beschwerdeführerin anlässlich der verfahrensgegenständlichen Antragstellung bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei zu den Gründen der Antragstellung von der belangten Behörde befragt worden. Ihre Angaben würden mit jenen ihres Ehemannes übereinstimmen. Sie habe ihren Reisepass, ihre Geburtsurkunde und ihre Heiratsurkunde anlässlich der Antragstellung vorgelegt. Es sei weder von der belangten Behörde noch vom Bundesamt näher ausgeführt, um welche Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes es sich konkret handle. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht möglich gewesen, dem Vorhalt der belangten Behörde substantiell entgegenzutreten, zumal sie von keinen konkreten Widersprüchen Kenntnis gehabt habe. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten angegeben, dass sie bereits vor der Flucht des Ehemannes verheiratet gewesen seien und ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat geführt hätten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit einer Heiratsurkunde das Bestehen einer Ehe vor der Flucht ihres Ehemannes nachgewiesen. Richtigerweise hätte das Bundesamt somit feststellen müssen, dass die Gewährung desselben Schutzes wahrscheinlich sei, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums
Paragraph 35, AsylG vorlägen. Die belangte Behörde hätte somit das Visum erteilen müssen. Dies habe sie verkannt. Der Bescheid sei aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich ausgeführt, dass es Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegeben habe, weshalb nicht vom Bestehen einer Ehe im Herkunftsstaat auszugehen sei. Mit keinem Wort würden jedoch Feststellungen zu diesen angeblichen Widersprüchen getroffen. Diese Feststellungen wären jedoch entscheidungswesentlich gewesen, weil andernfalls der Bescheid nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne. Das der Beschwerdeführerin gewährte Parteiengehör sei jedenfalls nicht ausreichend, weil in diesem lediglich ausgeführt worden sei, dass Widersprüche bestünden. Mit keinem Wort sei jedoch inhaltlich auf die angeblichen Widersprüche eingegangen worden. Auch ein Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Widersprüche mitzuteilen, sei unbeachtet geblieben. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil er das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides hindere. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren die Behörde zu einem anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Der bekämpfte Bescheid leide an einem Begründungsmangel, weil die belangte Behörde nicht begründe, aus welchen Erwägungen aufgrund der angeblichen Widersprüche auf das Nichtbestehen der Ehe bzw. des Ehelebens gefolgt werden könne. Sie führe nicht aus, warum die angeblichen Widersprüche geeignet seien, die Eheschließung insgesamt in Frage zu stellen. Auch dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides gehindert sei. Es wurden die Anträge gestellt, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin das beantragte Visum zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die OB Addis Abeba erließ mit Bescheid vom 5. 1. 2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose durch die Botschaft komme nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung vom
- 2014, W212 2010725 dieser Rechtsprechung gefolgt und habe sie auf das neue Rechtsschutzsystem der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen, wonach die Vertretungsbehörden und das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten. Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes habe die Vertretungsbehörde zu folgen. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose sei allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages gewesen. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Soweit in der Beschwerde mangelndes Parteiengehör gerügt werde, sei festzuhalten, dass das Parteiengehör im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme gewahrt worden sei. Wenn in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet werde, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Flucht des Ehemannes in das Bundesgebiet verheiratet gewesen sei, ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat geführt worden sei und sie durch Vorlage einer Heiratsurkunde das Bestehen einer Ehe vor der Flucht ihres Ehemannes nachgewiesen habe, so sei unstrittig, "dass in der Stellungnahme vom 23.10.2015 kein {unter Beweis gestelltes} Vorbringen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gemacht wurde."Die OB Addis Abeba erließ mit Bescheid vom
- 2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose durch die Botschaft komme nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung vom
- 2014, W212 2010725 dieser Rechtsprechung gefolgt und habe sie auf das neue Rechtsschutzsystem der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen, wonach die Vertretungsbehörden und das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten. Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes habe die Vertretungsbehörde zu folgen. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose sei allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages gewesen. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Soweit in der Beschwerde mangelndes Parteiengehör gerügt werde, sei festzuhalten, dass das Parteiengehör im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme gewahrt worden sei. Wenn in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet werde, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Flucht des Ehemannes in das Bundesgebiet verheiratet gewesen sei, ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat geführt worden sei und sie durch Vorlage einer Heiratsurkunde das Bestehen einer Ehe vor der Flucht ihres Ehemannes nachgewiesen habe, so sei unstrittig, "dass in der Stellungnahme vom 23.10.2015 kein {unter Beweis gestelltes} Vorbringen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gemacht wurde." Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- 2016 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde wiederholt, dass sie mit ihrem Ehemann bis zu dessen Flucht ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat geführt habe. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung desselben Schutzes und somit auch für die Erteilung des Visums vor. Mit einem am
- 2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ihren zweiten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsyiG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ihren zweiten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsyiG
- Ihr erster auf diesen Einreisetitel abzielender Antrag vom
- 2012 wurde mit "Verständigung" der ÖB Addis Abeba vom
- 3.2013, GZ Addis-Abeba- ÖB/KONS/0175/2013, abgewiesen. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, genannt, mit welchem die Beschwerdeführerin seit 05.10.2009 verheiratet sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, mit welchem die Beschwerdeführerin seit 05.10.2009 verheiratet sei. Diesem Antrag waren Kopien mehrerer Urkunden beigegeben, darunter eine somalische Heiratsurkunde: "MINISTRY OF JUSTICE & RELIGION AFFAIRS CERTIFICATE OF MARRIAGE GOBWEYN DISTRICT COURT", aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 5.10.2009 geheiratet hätten. Der im Antrag genannte Ehemann der Beschwerdeführerin stellte in Österreich am
- 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt erkannte ihm mit Bescheid vom
- 2011, Zahl: 10 05 483-BAT,
§ 3Asyl
G 2005 den Status des Asylberechtigten zu.10 05 483-BAT,
Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass der Zweitantrag der Beschwerdeführerin "bereits geprüft wurde und die Entscheidung eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergab". An dieser werde festgehalten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt {§ 1 leg.cit).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt {§ 1 leg.cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Absatz 3, leg. cit. im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 26 FPG lautet:Paragraph 26, FPG lautet: Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs.
1 ¡Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, ¡Vm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist {§§ 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in § 11 FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012,2012/21/0070).Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in Paragraph 11, FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012,2012/21/0070). Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordnung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren
§ 35Asyl
G die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0423). (VwGH9.9.2014, Ro 2014/22/0033).Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordnung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren
Paragraph 35, AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (Paragraph 11,) zur Anwendung zu kommen haben vergleiche E
- Juni 2008, 2007/21/0423). (VwGH9.9.2014, Ro 2014/22/0033). Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2013, 2013/21/0152, mwN) (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034).Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2013, 2013/21/0152, mwN) (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034). Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist; (...) (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216). Im angefochtenen Bescheid besteht die Begründung ausschließlich aus folgenden Sätzen: "Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
§ 35Asyl
G 2005"Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.", sowie: "Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen." Bereits die Wendung "von den Antragstellern bzw. des Antragstellers" lässt erkennen, dass die abweisende Begründung im angefochtenen Bescheid bloß aus vorgefertigten Textbausteinen ohne jeglichen Bezug zum konkreten Verfahren der Beschwerdeführerin besteht. Dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 15. 10. 2015 zu dessen Mitteilung
§ 26FPG und § 35 Abs. 4 Asyl
G ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG ergeben hätten, weil "sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht". Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens habe nicht nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes sei nicht geschlossen worden. Aufgrund der "ha. aufliegenden Erkenntnisse" über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Antragstellerin, sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, weshalb aus Sicht des Bundesamtes keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis erwiesen sei. Es hätten sich "massive Zweifel" an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben "(aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB)", so dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Anzumerken sei, dass bereits der erste Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis mit einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose abgewiesen worden sei.Dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 15. 10. 2015 zu dessen Mitteilung
Paragraph 26, FPG und Paragraph 35, Absatz 4, AsylG ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ergeben hätten, weil "sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht". Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens habe nicht nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes sei nicht geschlossen worden. Aufgrund der "ha. aufliegenden Erkenntnisse" über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Antragstellerin, sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, weshalb aus Sicht des Bundesamtes keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis erwiesen sei. Es hätten sich "massive Zweifel" an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben "(aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB)", so dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Anzumerken sei, dass bereits der erste Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis mit einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose abgewiesen worden sei. Somit ist auch diesem Aktenvermerk keine nachvollziehbare, auf das konkrete Verfahren der Beschwerdeführerin bezogene, inhaltliche Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zur Schutzgewährung zu entnehmen. Es bleibt in casu insbesondere unklar, bzw. kann dem vorliegenden Verwaltungsakt keine nachvollziehbare Begründung dahingehend entnommen werden, welche konkreten "ha. aufliegenden Erkenntnisse" hinsichtlich der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 35 AsylG existieren bzw. auf welchen Erwägungen die angeführten "massiven Zweifel" an der Echtheit der vorgelegten Urkunden tatsächlich basieren. Vielmehr handelt es sich bei diesen Ausführungen um formelhafte Sätze ohne konkreten Begründungswert.Es bleibt in casu insbesondere unklar, bzw. kann dem vorliegenden Verwaltungsakt keine nachvollziehbare Begründung dahingehend entnommen werden, welche konkreten "ha. aufliegenden Erkenntnisse" hinsichtlich der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 35, AsylG existieren bzw. auf welchen Erwägungen die angeführten "massiven Zweifel" an der Echtheit der vorgelegten Urkunden tatsächlich basieren. Vielmehr handelt es sich bei diesen Ausführungen um formelhafte Sätze ohne konkreten Begründungswert. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Nachvollziehbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes im Akt wird in der Beschwerde vom
- 2015 (wie zuvor auch in der Stellungnahme vom
- 2015) zutreffend bemängelt, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba im bekämpften Bescheid lediglich - ohne weitere Begründung - ausführt, dass es "in mehrfacher Hinsicht" Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegeben habe, weshalb nicht vom Vorliegen einer Ehe auszugehen sei. Auch die nicht näher konkretisierte Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die "von den Antragstellern" vorgelegten Dokumente nicht genügten, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich somit in ihren beiden verfahrenswesentlichen Punkten als aus dem vorliegenden Verwaltungsakt heraus nicht nachvollziehbar und ist damit für das Bundesverwaltungsgericht anhand des Aktes nicht überprüfbar. Auch wurde in gegenständlicher Beschwerde ergänzend zutreffend moniert, dass der Beschwerdeführerin zu den, wie soeben dargelegt tatsächlich mit keinem Wort inhaltlich dargestellten, Widersprüchen kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ohne diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, den unklar bleibenden Widersprüchen in ihren Angaben im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes substantiiert entgegenzutreten. Die dargestellten Verfahrensmängel sind wesentlich, weil ein für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Akt nicht überprüfbarer maßgeblicher Sachverhalt einen Verstoß gegen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens und damit letztlich Willkür darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.02.2016, E1526/2015-16 bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. ln den Erwägungen dieses Erkenntnisses wurde insbesondere ausgeführt (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht bestanden habe. Dies wird sowohl im Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom
- November 2014 als auch in einem Email des Bundesministeriums für Inneres, in dem die Ursachen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom
- Oktober 2014 bekannt gegeben werden, ausgeführt. Weder das Datum der Eheschließung noch das Datum der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin werden angeführt. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörden führen formelartig zur Begründung ihrer Entscheidung an, dass eine Bindung an die Prognoseentscheidung des BFA bestehe; dies wird begründet mit dem Umstand, dass die Ehe im Herkunftsland nicht bestanden habe. Weder das BFA, noch die Österreichische Botschaft noch das Bundesverwaltungsgericht haben festgestellt, zu welchem Datum die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen hat, oder ausgeführt, weshalb den vorgelegten afghanischen Dokumenten zur Eheschließung kein Glauben geschenkt wird. Obwohl die Beschwerdeführerin eine somalische Geburtsurkunde, einen somalischen Reisepass und eine somalische Heiratsurkunde: "MINISTRY OF JUSTICE & RELIGION AFFAIRS CERTIFICATE OF MARRIAGE GOBWEYN DISTRICT COURT" bei der Antragstellung vorlegte, wobei aus der Heiratsurkunde hervorgeht, dass sie und ihr Ehemann am
- 2009 geheiratet hätten, fehlt es im angefochtenen Bescheid an jeglicher Auseinandersetzung mit den vorgelegten somalischen Dokumenten. Die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente zur Eheschließung werden, soweit dies möglich ist, einer näheren Überprüfung auf Echtheit und Richtigkeit zuzuführen sein, bzw. wird eine diesbezüglich nachvollziehbare Erörterung mit der Beschwerdeführerin stattzufinden haben und ihr diesbezüglich die Möglichkeit einer konkreten Stellungnahme einzuräumen sein. Auch werden Ermittlungen und Feststellungen zur Eheschließung, zur Flucht des Ehegatten, zu seiner Antragstellung in Österreich und zu seinen Angaben im Asylverfahren über die Eheschließung nachzuholen sein, die gegenständlichen Bescheid ebenfalls zur Gänze fehlen. Im weiteren Verfahren wird die Österreichische Botschaft Addis Abeba nicht darauf verzichten können, den maßgeblichen Sachverhalt, auch unter Mitwirkung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, weiter zu ermitteln und ihrer Entscheidung eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes hinsichtlich der Schutzgewährung an die Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck wird die Österreichische Botschaft Addis Abeba das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendigenfalls zu ersuchen haben, ihr eine nachvollziehbare und damit überprüfbare Mitteilung
§ 26FPG bzw. § 35 Abs. 4 Asyl
G vorzulegen.Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck wird die Österreichische Botschaft Addis Abeba das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendigenfalls zu ersuchen haben, ihr eine nachvollziehbare und damit überprüfbare Mitteilung
Paragraph 26, FPG bzw. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorzulegen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher in casu den Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich der oben ausgeführten Punkte zu folgen und dem Beschwerdeeventualantrag, den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufzuheben und der ÖB Addis Abeba die Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung aufzutragen, zu entsprechen.Es war daher in casu den Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich der oben ausgeführten Punkte zu folgen und dem Beschwerdeeventualantrag, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Addis Abeba die Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung aufzutragen, zu entsprechen.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2122386.1.00