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{'item': 'W175 1259432-2'}

Obsah (25)§ 46a§ 54Art 133§§ 7§§ 50§§ 8§ 61§ 5§ 10§§ 4§ 57§ 52§ 46§ 66§ 67§ 9§ 58§§ 55§ 14a§ 53Art. 8§ 14§ 41§ 14b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW175 1259432-2 SpruchW175 1259432-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als

§ 46aAbs.

1 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2015, Zl. 322449501-150357424 wird

Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2015, Zl. 322449501-14998877 wird gem. § 57 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2015, Zl. 322449501-14998877 wird gem. Paragraph 57, AsylG abgewiesen.

§ 54Abs. 1 Z 1, § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF) stellte am 05.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung vom selben Tag an, XXXX zu heißen und ein am XXXX geborener Staatsangehöriger aus Nepal zu sein. Sodann wurde er am 13.10.2004 und am 22.10.2004 niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst bestätigte er in diesen Einvernahmen die Richtigkeit seiner Personalien und gab über Nachfrage an, einen eigenen nepalesischen Reisepass gehabt zu haben. Dieser sei am 12.03.2003 ausgestellt und ihm im Zuge der Reise nach Österreich vom Schlepper abgenommen worden sein. Weitere Identitätsdokumente besitze er nicht (Aktenseiten 77 bis 79 des Verwaltungsaktes, infolge: AS). Als Fluchtgrund führte er Probleme mit den Maoisten an. Im Rahme der Einvernahme vom 07.03.2005 berichtigte der BF seine persönlichen Daten und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Er sei nepalesischer Staatsangehöriger buddhistischer Religion und Angehöriger der Volksgruppe Gurung.Der Beschwerdeführer (infolge: BF) stellte am 05.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung vom selben Tag an, römisch 40 zu heißen und ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger aus Nepal zu sein. Sodann wurde er am 13.10.2004 und am 22.10.2004 niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst bestätigte er in diesen Einvernahmen die Richtigkeit seiner Personalien und gab über Nachfrage an, einen eigenen nepalesischen Reisepass gehabt zu haben. Dieser sei am 12.03.2003 ausgestellt und ihm im Zuge der Reise nach Österreich vom Schlepper abgenommen worden sein. Weitere Identitätsdokumente besitze er nicht (Aktenseiten 77 bis 79 des Verwaltungsaktes, infolge: AS). Als Fluchtgrund führte er Probleme mit den Maoisten an. Im Rahme der Einvernahme vom 07.03.2005 berichtigte der BF seine persönlichen Daten und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei nepalesischer Staatsangehöriger buddhistischer Religion und Angehöriger der Volksgruppe Gurung. Mit Bescheid vom 18.03.2005 hat das damalige Bundesasylamt den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nepal gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und den BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen brachte der BF am 06.04.2005 eine Berufung ein.Mit Bescheid vom 18.03.2005 hat das damalige Bundesasylamt den Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nepal gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und den BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen brachte der BF am 06.04.2005 eine Berufung ein. Am 23.02.2010 führte der damalige Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF zu seiner Identität und Herkunft befragt, vorbrachte, dass sein Name XXXX und er am 21.08.1976 geboren worden sei. Zudem gab er wiederholt an, nepalesischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe aber keine identitätsbezeugenden Dokumente. Dem BF wurde sodann vorgehalten, in seiner Einvernahme vom Oktober 2004 andere Personaldaten angegeben zu haben, woraufhin er meinte, dies anfangs auf Anraten des Schleppers gemacht zu haben. In seiner dritten Einvernahme habe er seine Daten richtig gestellt.Am 23.02.2010 führte der damalige Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF zu seiner Identität und Herkunft befragt, vorbrachte, dass sein Name römisch 40 und er am 21.08.1976 geboren worden sei. Zudem gab er wiederholt an, nepalesischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe aber keine identitätsbezeugenden Dokumente. Dem BF wurde sodann vorgehalten, in seiner Einvernahme vom Oktober 2004 andere Personaldaten angegeben zu haben, woraufhin er meinte, dies anfangs auf Anraten des Schleppers gemacht zu haben. In seiner dritten Einvernahme habe er seine Daten richtig gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. C10 259432-0/2008/5E, wurde die Beschwerde

§§ 7und 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 sowie § 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und zugleich eine konkrete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgesprochen. Es wurde festgestellt, dass die wahre Identität des BF hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort aufgrund der unterschiedlichen Identitätsangaben des BF im gesamten Verfahren und fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. C10 259432-0/2008/5E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und zugleich eine konkrete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgesprochen. Es wurde festgestellt, dass die wahre Identität des BF hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort aufgrund der unterschiedlichen Identitätsangaben des BF im gesamten Verfahren und fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Am 30.11.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der Bundespolizeidirektion (infolge kurz: BPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, statt, in welcher ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass für ihn ein Heimreisezertifikat beantragt und er nach dessen Ausstellung in die Heimat abgeschoben werde. Dies nahm der BF zur Kenntnis. Im Akt liegt ein ausgefüllter Antrag vom 30.11.2010 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Nepalesischen Botschaft in Berlin auf. Darin scheinen folgende Personaldaten für den BF auf: "XXXX, geb. XXXX, StA Nepal" (vgl. AS 150).Am 30.11.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der Bundespolizeidirektion (infolge kurz: BPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, statt, in welcher ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass für ihn ein Heimreisezertifikat beantragt und er nach dessen Ausstellung in die Heimat abgeschoben werde. Dies nahm der BF zur Kenntnis. Im Akt liegt ein ausgefüllter Antrag vom 30.11.2010 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Nepalesischen Botschaft in Berlin auf. Darin scheinen folgende Personaldaten für den BF auf: "XXXX, geb. römisch 40 , StA Nepal" vergleiche AS 150). In weiterer Folge beantragte die BPD Wien am 14.12.2010 - u.a. unter Beifügung des obigen Antragsformulars des BF - bei der Nepalesischen Botschaft in Berlin ein Heimreisezertifikat für den BF. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 13.07.2011, 24.10.2011, 20.02.2012 sowie 03.08.2012 urgiert. Am 13.01.2012 brachte der BF bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Zudem sei es ihm rechtlich und tatsächlich nicht möglich, auszureisen. Die Hinderungsgründe würden nicht in seinem Einflussbereich liegen.Am 13.01.2012 brachte der BF bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Zudem sei es ihm rechtlich und tatsächlich nicht möglich, auszureisen. Die Hinderungsgründe würden nicht in seinem Einflussbereich liegen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 09.02.2012 gem. § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen, da sich aus dem gegenständlichen Gesetz kein Antragsrecht ableiten lasse (wobei diesbezüglich auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verwiesen werde). Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2012 zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 09.02.2012 gem. Paragraph 46 a, FPG als unzulässig zurückgewiesen, da sich aus dem gegenständlichen Gesetz kein Antragsrecht ableiten lasse (wobei diesbezüglich auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verwiesen werde). Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2012 zurückgewiesen. Am 21.08.2012 brachte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG ein und begründete ihn damit, stets gleichlautende und richtige Angaben über seine Herkunft und seinen Namen gemacht zu haben. Nichtsdestotrotz sei ihm kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden.Am 21.08.2012 brachte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG ein und begründete ihn damit, stets gleichlautende und richtige Angaben über seine Herkunft und seinen Namen gemacht zu haben. Nichtsdestotrotz sei ihm kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 12.10.2012 wurde der BF zunächst davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Am 29.10.2012 langte eine entsprechende Stellungnahme ein und wurde darin zusammengefasst festgehalten, dass es für den BF in Österreich keine Vertretungsbehörde gebe, die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates dem BF nicht zuzurechnen sei und keine Ausschließungsgründe gem. § 46a

(1b)vorliegen würden.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 12.10.2012 wurde der BF zunächst davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Am 29.10.2012 langte eine entsprechende Stellungnahme ein und wurde darin zusammengefasst festgehalten, dass es für den BF in Österreich keine Vertretungsbehörde gebe, die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates dem BF nicht zuzurechnen sei und keine Ausschließungsgründe gem. Paragraph 46 a,
(1b)vorliegen würden. Am 21.01.2013 wurde dem BF eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 21.01.2014, ausgestellt (vgl. AS 190).Am 21.01.2013 wurde dem BF eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 21.01.2014, ausgestellt vergleiche AS 190). Am 23.12.2013 brachte der BF - unter Anschluss eines A2 Sprachzertifikates - bei der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete ein und wurde ihm am 03.03.2014 eine Karte für Geduldete, gültig bis 03.03.2015, ausgestellt (vgl. AS 198).Am 23.12.2013 brachte der BF - unter Anschluss eines A2 Sprachzertifikates - bei der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete ein und wurde ihm am 03.03.2014 eine Karte für Geduldete, gültig bis 03.03.2015, ausgestellt vergleiche AS 198). Am 23.09.2014 brachte der BF mit den folgenden Personalien: "XXXX, geb. XXXX, StA Nepal" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG) ein (vgl. AS 205). Sowohl mit Schreiben vom 12.11.2014 als auch mit Schreiben vom 21.01.2015 wurde er aufgefordert, noch fehlende Unterlagen, insbesondere einen gültigen Reisepass, vorzulegen.Am 23.09.2014 brachte der BF mit den folgenden Personalien: "XXXX, geb. römisch 40 , StA Nepal" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Duldung des Aufenthalts i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG) ein vergleiche AS 205). Sowohl mit Schreiben vom 12.11.2014 als auch mit Schreiben vom 21.01.2015 wurde er aufgefordert, noch fehlende Unterlagen, insbesondere einen gültigen Reisepass, vorzulegen. Am 22.01.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF seit Oktober 2004 in Österreich lebe und ihm bereits die zweite Duldungskarte ausgestellt worden sei. Er sei sehr gut integriert, unbescholten, versichert, verfüge über ein Sprachzertifikat für die Niveaustufe A2, sei ordentlich gemeldet, habe keine Schulden, sei bisher stets beschäftigt gewesen und habe seinen Unterhalt selbst finanziert, sei derzeit bei einer Zustellfirma ordentlich beschäftigt und habe eine konkrete Beschäftigungszusage. Zum Beweis dafür wurden diverse Unterlagen in Vorlage gebracht (vgl. AS 238 bis 251) und der Antrag auf Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bzw. auf Verlängerung der Duldungskarte gestellt.Am 22.01.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF seit Oktober 2004 in Österreich lebe und ihm bereits die zweite Duldungskarte ausgestellt worden sei. Er sei sehr gut integriert, unbescholten, versichert, verfüge über ein Sprachzertifikat für die Niveaustufe A2, sei ordentlich gemeldet, habe keine Schulden, sei bisher stets beschäftigt gewesen und habe seinen Unterhalt selbst finanziert, sei derzeit bei einer Zustellfirma ordentlich beschäftigt und habe eine konkrete Beschäftigungszusage. Zum Beweis dafür wurden diverse Unterlagen in Vorlage gebracht vergleiche AS 238 bis 251) und der Antrag auf Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bzw. auf Verlängerung der Duldungskarte gestellt. Mit Schreiben vom 27.01.2015 wurde der BF neuerlich aufgefordert, seine Identität durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten, wie beispielsweise eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde, nachzuweisen. Am 06.02.2015 langte beim BFA ein Schreiben ein, dem die Kopie einer Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung beigelegt war (AS 258 und 259). In der Geburtsurkunde scheint das Geburtsdatum "24.08.1976" auf. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF keinen gültigen Reisepass besitze. Nachdem Nepal in Österreich keine Botschaft habe, könne er sich hier auch nicht einen Reisepass ausstellen lassen. Am 24.03.2015 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Hierbei gab er zusammengefasst an, damals bei der Erstbefragung sehr gestresst gewesen zu sein und Probleme mit seinem Gedächtnis gehabt zu haben, weshalb er falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Auch das in der Einvernahme vom 07.03.2005 angegebene Geburtsdatum "XXXX" würde nicht stimmen, was womöglich daran liege, dass der Dolmetscher falsch gerechnet habe. Das Datum auf seiner Geburtsurkunde (XXXX) sei richtig. Dazu befragt, weshalb der BF dann beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auch ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, räumte er ein, dass nicht er, sondern seine rechtliche Vertretung den Antrag ausgefüllt habe. Nachdem der BF im Zuge der Befragung einen nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweis mit dem Geburtsdatum "XXXX" vorlegte (AS 269 bis 274), wurden ihm auch hiezu einige Fragen gestellt und führte er zusammengefasst an, dass er sich diesen vor zwei Monaten von seiner Mutter aus Nepal habe schicken lassen. Er besitze den Nachweis seit ca. 20 Jahren. Nachgefragt, weshalb er ihn nicht schon früher vorgelegt habe, meinte der BF, erst jetzt zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden zu sein. Zudem führte er aus, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben. Seine Familie lebe in Nepal. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen. Er spreche ein bisschen Deutsch und arbeite hier als Zeitungszusteller. Er sei auch Mitglied in der "Nepaly Community in Österreich".Am 24.03.2015 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Hierbei gab er zusammengefasst an, damals bei der Erstbefragung sehr gestresst gewesen zu sein und Probleme mit seinem Gedächtnis gehabt zu haben, weshalb er falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Auch das in der Einvernahme vom 07.03.2005 angegebene Geburtsdatum "XXXX" würde nicht stimmen, was womöglich daran liege, dass der Dolmetscher falsch gerechnet habe. Das Datum auf seiner Geburtsurkunde (römisch 40 ) sei richtig. Dazu befragt, weshalb der BF dann beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auch ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, räumte er ein, dass nicht er, sondern seine rechtliche Vertretung den Antrag ausgefüllt habe. Nachdem der BF im Zuge der Befragung einen nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweis mit dem Geburtsdatum "XXXX" vorlegte (AS 269 bis 274), wurden ihm auch hiezu einige Fragen gestellt und führte er zusammengefasst an, dass er sich diesen vor zwei Monaten von seiner Mutter aus Nepal habe schicken lassen. Er besitze den Nachweis seit ca. 20 Jahren. Nachgefragt, weshalb er ihn nicht schon früher vorgelegt habe, meinte der BF, erst jetzt zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden zu sein. Zudem führte er aus, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben. Seine Familie lebe in Nepal. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen. Er spreche ein bisschen Deutsch und arbeite hier als Zeitungszusteller. Er sei auch Mitglied in der "Nepaly Community in Österreich". In einer mit 27.03.2015 datierten und an das BFA gerichteten Stellungnahme wurde dargelegt, dass der BF die positiven Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG erfülle. Weiters existiere in Österreich keine nepalesische Botschaft. Die nächste Botschaft sei in Berlin, jedoch verfüge der BF über keinen Reisepass, damit er die Botschaft in Berlin für die Ausstellung eines Reisepasses aufsuchen könne. Betreffend seine falschen Angaben zur Person sei zu entgegnen, dass im Asylverfahren ungenaue bzw. falsche Angaben nicht außergewöhnlich seien. Was die unrichtigen Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums des BF im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung betreffe (XXXX), sei zu sagen, dass der BF diesen nicht selbst ausgefüllt habe. Dadurch sei es zu einem Fehler gekommen. Im Übrigen wurde eine "Aufenthaltsberechtigung plus" bzw. in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG beantragt (AS 278).In einer mit 27.03.2015 datierten und an das BFA gerichteten Stellungnahme wurde dargelegt, dass der BF die positiven Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG erfülle. Weiters existiere in Österreich keine nepalesische Botschaft. Die nächste Botschaft sei in Berlin, jedoch verfüge der BF über keinen Reisepass, damit er die Botschaft in Berlin für die Ausstellung eines Reisepasses aufsuchen könne. Betreffend seine falschen Angaben zur Person sei zu entgegnen, dass im Asylverfahren ungenaue bzw. falsche Angaben nicht außergewöhnlich seien. Was die unrichtigen Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums des BF im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung betreffe (römisch 40 ), sei zu sagen, dass der BF diesen nicht selbst ausgefüllt habe. Dadurch sei es zu einem Fehler gekommen. Im Übrigen wurde eine "Aufenthaltsberechtigung plus" bzw. in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG beantragt (AS 278). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 322449501/14998877 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. § 57 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nepal zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 3 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 322449501/14998877 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 3 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der BF sei am 05.10.2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz unter falschem Namen und falschem Geburtsdatum gestellt. Im Zuge einer Einvernahme am 07.03.2005 habe er seinen Namen berichtigt, jedoch erneut ein falsches Geburtsdatum angegeben. Nachdem sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, habe er am 30.11.2010 ein Formerfordernis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt und ebenfalls ein falsches Geburtsdatum angeführt, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu verhindern und anschließend zwei Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG einzubringen. Auch auf dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben und habe erst nach mehreren Aufforderungen zuerst eine Geburtsurkunde mit seinem richtigen Geburtsdatum und dann im Zuge der Einvernahme vom 24.03.2015 einen nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt, welchen er eigenen Angaben zufolge seit 20 Jahren besitze und sich vor ca. zwei Monaten von seiner Mutter aus Nepal habe schicken lassen. Somit habe er bereits bei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet über ein Identitätsdokument verfügt, habe jedoch gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern und habe aufgrund seiner falsch getätigten Angaben auch eine Karte für Geduldete erlangt, welche einmal verlängert worden sei. Obwohl er im Zuge mehrerer Einvernahmen von den österreichischen Behörden gefragt worden sei, ob er über Identitätsdokumente verfüge, habe er stets angegeben, keinerlei Dokumente zu besitzen. Da somit die Voraussetzungen für eine Duldung seiner Person in Österreich nicht vorliegen würden und die bisherige Duldung auf falsch getätigten Angaben beruhe, könne dem BF kein Aufenthaltstitel gem. § 57 Abs. 1 Z 1 erteilt werden. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Obwohl der BF seit über 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, beherrsche er die deutsche Sprache nach seinen eigenen Angaben nur ein bisschen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe keine Angehörigen in Österreich und sei lediglich Mitglied in einem Verein. Der BF habe zudem keine Gründe angegeben, die einer Ausweisung nach Nepal entgegenstehen würden. Er habe selbst angegeben, ausreisen zu wollen, jedoch von der Polizei verhaftet worden zu sein. Da er sich hier im Bundesgebiet wohl fühle, sei er geblieben. Im Übrigen lebe seine gesamte Familie in Nepal und würden demnach Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat bestehen. Insgesamt gesehen sei eine Abschiebung des BF nach Nepal zulässig.Der BF sei am 05.10.2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz unter falschem Namen und falschem Geburtsdatum gestellt. Im Zuge einer Einvernahme am 07.03.2005 habe er seinen Namen berichtigt, jedoch erneut ein falsches Geburtsdatum angegeben. Nachdem sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, habe er am 30.11.2010 ein Formerfordernis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt und ebenfalls ein falsches Geburtsdatum angeführt, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu verhindern und anschließend zwei Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG einzubringen. Auch auf dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben und habe erst nach mehreren Aufforderungen zuerst eine Geburtsurkunde mit seinem richtigen Geburtsdatum und dann im Zuge der Einvernahme vom 24.03.2015 einen nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt, welchen er eigenen Angaben zufolge seit 20 Jahren besitze und sich vor ca. zwei Monaten von seiner Mutter aus Nepal habe schicken lassen. Somit habe er bereits bei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet über ein Identitätsdokument verfügt, habe jedoch gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern und habe aufgrund seiner falsch getätigten Angaben auch eine Karte für Geduldete erlangt, welche einmal verlängert worden sei. Obwohl er im Zuge mehrerer Einvernahmen von den österreichischen Behörden gefragt worden sei, ob er über Identitätsdokumente verfüge, habe er stets angegeben, keinerlei Dokumente zu besitzen. Da somit die Voraussetzungen für eine Duldung seiner Person in Österreich nicht vorliegen würden und die bisherige Duldung auf falsch getätigten Angaben beruhe, könne dem BF kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Obwohl der BF seit über 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, beherrsche er die deutsche Sprache nach seinen eigenen Angaben nur ein bisschen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe keine Angehörigen in Österreich und sei lediglich Mitglied in einem Verein. Der BF habe zudem keine Gründe angegeben, die einer Ausweisung nach Nepal entgegenstehen würden. Er habe selbst angegeben, ausreisen zu wollen, jedoch von der Polizei verhaftet worden zu sein. Da er sich hier im Bundesgebiet wohl fühle, sei er geblieben. Im Übrigen lebe seine gesamte Familie in Nepal und würden demnach Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat bestehen. Insgesamt gesehen sei eine Abschiebung des BF nach Nepal zulässig. Ebenso mit Bescheid des BFA vom 10.04.2015, Zl. 322449501/150357424 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.01.2015 gem. § 46a FPG abgewiesen. Die Begründung ist mit jener hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz vergleichbar. Das Asylverfahren des BF sei durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Dem BF sei am 21.01.2013 sowie schließlich am 03.03.2014 eine Karte für Geduldete (gültig bis 03.03.2015) ausgestellt worden. Die Ausstellung der Karten für Geduldete habe ausschließlich auf der Angabe von falschen Daten beruht. Der BF habe bewusst falsche Angaben gemacht, um das fremdenpolizeiliche Verfahren zu behindern und letztendlich seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Es seien stets von ihm vertretbare Gründe vorgelegen, weshalb eine Abschiebung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht möglich gewesen sei.Ebenso mit Bescheid des BFA vom 10.04.2015, Zl. 322449501/150357424 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.01.2015 gem. Paragraph 46 a, FPG abgewiesen. Die Begründung ist mit jener hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz vergleichbar. Das Asylverfahren des BF sei durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Dem BF sei am 21.01.2013 sowie schließlich am 03.03.2014 eine Karte für Geduldete (gültig bis 03.03.2015) ausgestellt worden. Die Ausstellung der Karten für Geduldete habe ausschließlich auf der Angabe von falschen Daten beruht. Der BF habe bewusst falsche Angaben gemacht, um das fremdenpolizeiliche Verfahren zu behindern und letztendlich seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Es seien stets von ihm vertretbare Gründe vorgelegen, weshalb eine Abschiebung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht möglich gewesen sei. Gegen beide Bescheide wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. In den beiden Beschwerden wird gleichlautend im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet: Der BF lebe seit Oktober 2004 in Österreich und sei ihm bereits die zweite Duldungskarte ausgestellt worden. Er sei sehr gut integriert, unbescholten, versichert, verfüge über ein Sprachzertifikat für die Niveaustufe A2, sei ordentlich gemeldet, habe keine Schulden, sei bisher stets beschäftigt gewesen und habe seinen Unterhalt selbst finanziert, sei derzeit bei einer Zustellfirma ordentlich beschäftigt und habe einen konkrete Beschäftigungszusage. Den BF treffe an der Nichtausstellung von Reisedokumenten kein Verschulden, zumal die nächste Botschaft in Berlin und es dem BF als Geduldetem in Österreich rechtlich nicht möglich sei, diese aufzusuchen. Es treffe zu, dass der BF in Österreich bis zur Vorlage seiner Geburtsurkunde am 24.03.2015 über diese nicht verfügt habe. Der BF habe diesbezüglich aber glaubhaft angegeben, dass ihm seine Mutter die Urkunde nach Österreich geschickt habe; davor sei sie ihm physisch nicht zur Verfügung gestanden. Dem BF sei zwei Mal eine Duldungskarte erteilt worden, obwohl er keine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Demnach habe er davon ausgehen können, dass er auch ein drittes Mal ohne Vorlage der Geburtsurkunde eine Verlängerung der Duldungskarte hätte erreichen können. Hinsichtlich des falschen Geburtsdatums auf dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sei zu sagen, dass der Antrag händisch ausgefüllt worden sei, jedoch nicht vom BF selbst und hierbei offenbar ein Fehler beim Ausfüllen unterlaufen sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wegen nicht festgestellter Identität regle § 57 AsylG nicht. Eine Nichterteilung sei lediglich aus den in § 57 Abs. 1 Z 1 angeführten Gründen möglich, was gegenständlich jedoch nicht zutreffe. Vielmehr erfülle der BF die positiven Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG
  1. Es handle sich bei ihm um einen Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und würden die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Sodann wurde unter anderem beantragt, beide Bescheide des BFA aufzuheben, das Beschwerdeverfahren gegen die beiden Bescheide des BFA miteinander zu verbinden und die Duldungskarte zu verlängern.Den BF treffe an der Nichtausstellung von Reisedokumenten kein Verschulden, zumal die nächste Botschaft in Berlin und es dem BF als Geduldetem in Österreich rechtlich nicht möglich sei, diese aufzusuchen. Es treffe zu, dass der BF in Österreich bis zur Vorlage seiner Geburtsurkunde am 24.03.2015 über diese nicht verfügt habe. Der BF habe diesbezüglich aber glaubhaft angegeben, dass ihm seine Mutter die Urkunde nach Österreich geschickt habe; davor sei sie ihm physisch nicht zur Verfügung gestanden. Dem BF sei zwei Mal eine Duldungskarte erteilt worden, obwohl er keine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Demnach habe er davon ausgehen können, dass er auch ein drittes Mal ohne Vorlage der Geburtsurkunde eine Verlängerung der Duldungskarte hätte erreichen können. Hinsichtlich des falschen Geburtsdatums auf dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sei zu sagen, dass der Antrag händisch ausgefüllt worden sei, jedoch nicht vom BF selbst und hierbei offenbar ein Fehler beim Ausfüllen unterlaufen sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wegen nicht festgestellter Identität regle Paragraph 57, AsylG nicht. Eine Nichterteilung sei lediglich aus den in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Gründen möglich, was gegenständlich jedoch nicht zutreffe. Vielmehr erfülle der BF die positiven Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
  2. Es handle sich bei ihm um einen Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und würden die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Sodann wurde unter anderem beantragt, beide Bescheide des BFA aufzuheben, das Beschwerdeverfahren gegen die beiden Bescheide des BFA miteinander zu verbinden und die Duldungskarte zu verlängern. Eine am 03.03.2016 angesetzte mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde letztlich auf Wunsch des BF unterbrochen, da weder ein Rechtsberater noch seine rechtlich Vertretung anwesend war, und auf einen anderen Termin verschoben. Am 14.04.2016 fand eine weiter mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Hierbei gab der BF in verständlichem, flüssigen Deutsch an, GURUNG zu heißen, am XXXX geboren worden zu sein und aus Nepal zu stammen. Sofern es damals zu einer falschen Angabe seines Geburtsdatums gekommen sei, sei dies damit zu erklären, dass der BF sein Geburtsdatum auf Nepali gesagt und sich der Dolmetscher womöglich verrechnet habe. Der BF sei erst später darauf gekommen. Ihm seien bis jetzt zwei Karten für Geduldete ausgestellt worden; lediglich aufgrund des Irrtums mit dem Geburtsdatum sei es zu keiner Verlängerung gekommen. Der BF sei seit ca. 12 in Österreich, seit 10 Jahren durchgehend als Zeitungszusteller beschäftigt, krankenversichert und unbescholten. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sei seit zwei Jahren hier geduldet. Zu seiner Familie in der Heimat würd nur wenig Kontakt bestehen. Er könne nicht nach Nepal zurück, da er dort bedroht worden sei. Er fühle sich in Österreich "fast wie zu Hause".Am 14.04.2016 fand eine weiter mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Hierbei gab der BF in verständlichem, flüssigen Deutsch an, GURUNG zu heißen, am römisch 40 geboren worden zu sein und aus Nepal zu stammen. Sofern es damals zu einer falschen Angabe seines Geburtsdatums gekommen sei, sei dies damit zu erklären, dass der BF sein Geburtsdatum auf Nepali gesagt und sich der Dolmetscher womöglich verrechnet habe. Der BF sei erst später darauf gekommen. Ihm seien bis jetzt zwei Karten für Geduldete ausgestellt worden; lediglich aufgrund des Irrtums mit dem Geburtsdatum sei es zu keiner Verlängerung gekommen. Der BF sei seit ca. 12 in Österreich, seit 10 Jahren durchgehend als Zeitungszusteller beschäftigt, krankenversichert und unbescholten. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sei seit zwei Jahren hier geduldet. Zu seiner Familie in der Heimat würd nur wenig Kontakt bestehen. Er könne nicht nach Nepal zurück, da er dort bedroht worden sei. Er fühle sich in Österreich "fast wie zu Hause". Am 15.04.2016 wurde dem erkennenden Gericht ein Konvolut an integrationsbezeugenden Nachweisen den BF betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei um ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2; eine Beschäftigungszusage; den Nachweis für seine nepalesische Staatsbürgerschaft; eine Bestätigung über eine Vereinsmitgliedschaft; eine Versicherungsbestätigung; zwei Einkommenssteuerbescheide; zwei Werkvertragsabrechnungen; Empfehlungsschreiben und eine aktuelle Meldebestätigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX und ist ein am XXXX geborener nepalesischer Staatsangehöriger. Er ist nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet seit Oktober 2004 in Österreich aufhältig.Der BF führt den Namen römisch 40 und ist ein am römisch 40 geborener nepalesischer Staatsangehöriger. Er ist nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet seit Oktober 2004 in Österreich aufhältig. Mit Bescheid vom 18.03.2005 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2004 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 28.07.2010, Zahl C10 259432-0/2008/5E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente zur Feststellung seiner Identität und mangels entsprechender Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments konnten lange Zeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF umgesetzt werden. Am 13.01.2012 brachte der BF bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 09.02.2012 gem. § 46a FPG mangels Antragsrecht als unzulässig zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2012 zurückgewiesen.Am 13.01.2012 brachte der BF bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 09.02.2012 gem. Paragraph 46 a, FPG mangels Antragsrecht als unzulässig zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2012 zurückgewiesen. Nachdem der BF am 21.08.2012 erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG einbrachte, wurde ihm am 21.01.2013 eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 21.01.2014, ausgestellt.Nachdem der BF am 21.08.2012 erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG einbrachte, wurde ihm am 21.01.2013 eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 21.01.2014, ausgestellt. Am 23.12.2013 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete ein und wurde ihm am 03.03.2014 eine Karte für Geduldete, gültig bis 03.03.2015, ausgestellt. Am 23.09.2014 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG) ein. Sowohl mit Schreiben vom 12.11.2014 als auch mit Schreiben vom 21.01.2015 und 27.01.2015 wurde er aufgefordert, noch fehlende Unterlagen (Reisepass oder Geburtsurkunde) vorzulegen.Am 23.09.2014 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Duldung des Aufenthalts i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG) ein. Sowohl mit Schreiben vom 12.11.2014 als auch mit Schreiben vom 21.01.2015 und 27.01.2015 wurde er aufgefordert, noch fehlende Unterlagen (Reisepass oder Geburtsurkunde) vorzulegen. Erst am 06.02.2015 wurde dem BFA die Kopie der Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vorgelegt. In der Geburtsurkunde scheint das richtige und nunmehr festgestellte Geburtsdatum "24.08.1976" auf. Im Zuge der Einvernahme vom 24.03.2015 legte der BF einen nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweis (ebenfalls mit dem Geburtsdatum "24.08.1976") vor. Eigenen Angaben zufolge hat er sich diesen im Jänner 2015 von seiner Mutter schicken lassen und besitzt ihn bereits seit ca. 20 Jahren. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK. Der BF verfügt über ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 und ist um die Erlernung tiefergehender Deutschkenntnisse bemüht. Er hat stets versucht, eine Arbeit zu bekommen und so seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er hat als Zusteller gearbeitet und hat auch eine fixe Arbeitsplatzzusage als Küchenhilfe. Er ist Mitglied in einem Verein und unbescholten. Zudem verfügt er über einen österreichischen Freundeskreis.
  4. Beweiswürdigung: Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den letztlich im Februar und März 2015 vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten in Form seiner Geburtsurkunde sowie eines Nachweises hinsichtlich seiner nepalesischen Staatsangehörigkeit. Bis dahin konnte seine Identität aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels, was auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zurückzuführen ist, nicht festgestellt werden und scheiterte auch die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments. Maßgeblich ist, dass der BF in seinen früheren Einvernahmen mehrmals über Nachfrage angab, keine identitätsbezeugenden Dokumente zu besitzen. Nachdem er letztlich Anfang 2015 aber doch noch imstand war, seine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen, ist offenkundig, dass er dies bis dahin verschwiegen bzw. darüber unwahre Angaben gemacht hat. Dieses Verhalten ist geeignet, seine Identität zu verschleiern bzw. die Erlangung eines Reiseersatzdokuments zu vereiteln, zumal er mit mehreren Schreiben des BFA (vom 12.11.2014, 21.01.2015 und 27.01.2015) aufgefordert wurde, benötigte Unterlagen (ua identitätsbezeugende Dokumente) nachzureichen. Folglich ist davon auszugehen, dass der BF bei einer früheren Vorlage seiner Geburtsurkunde bzw. seines Staatsbürgerschaftsnachweises, die er beide offenkundig (wenn auch in der Heimat) schon bei Asylantragstellung besessen, aber erst Jahre später vorgelegt hat, nach der negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren zeitnah in seine Heimat hätte ausgewiesen werden können, zumal damit die Erlangung eines Heimreisezertifikates ermöglicht worden wäre. Dass sich die Geburtsurkunde und der Staatbürgerschaftsnachweis offenbar zu Hause in Nepal befunden haben, lässt nicht den Schluss einer Unmöglichkeit der Beschaffung zu, da der BF über ausreichend Kontakte in seine Heimat verfügt und er sich die genannten Identitätsausweise offenbar auch mit Hilfe seiner Mutter aus der Heimat hat schicken lassen. Insgesamt ist davon auszugehen ist, dass der BF lange nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Identitätsdokumentes mitgewirkt hat. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des BF anzuerkennen. Zu Spruchteil A) I. :Zu Spruchteil A) römisch eins. : Die gegenständliche Beschwerde wurde am 03.04.2015 beim BFA eingebracht und ist am 29.04.2015 beim BVwG eingegangen. Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird. § 46a FPG lautet in der seit 20.07.2015 geltenden und mangels Übergangsvorschriften vom BVwG anzuwendenden Fassung FrÄG 2015 wie folgt:Paragraph 46 a, FPG lautet in der seit 20.07.2015 geltenden und mangels Übergangsvorschriften vom BVwG anzuwendenden Fassung FrÄG 2015 wie folgt: Duldung "
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt."
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete: "Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

Paragraph 46 a,

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

  1. §§ 50 und 51 oder
  2. Paragraphen 50 und 51 oder
  3. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
  4. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

§ 5Asyl

G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2)Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete

Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete

Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
  3. eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen." Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungenvormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen BEGUTACHTUNG). Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage: § 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, MRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg.cit. Anmerkung, nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218). Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 geduldet ist, was das (alternative) Vorliegen der in den Z 1 bis 3 genannten Tatbestände voraussetzt. Sind diese erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, FrPolG 2005 geduldet ist, was das (alternative) Vorliegen der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände voraussetzt. Sind diese erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240). Gegenständlich liegt kein unter die rechtlichen Gründe des § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt vor. Diesbezüglich wird unter anderem auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr kommen im gegenständlichen Fall lediglich die in § 46a Abs. 1 Z 3 FPG normierten faktischen Gründe, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, zum Tragen.Gegenständlich liegt kein unter die rechtlichen Gründe des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt vor. Diesbezüglich wird unter anderem auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr kommen im gegenständlichen Fall lediglich die in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normierten faktischen Gründe, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, zum Tragen. Der VwGH hat mit Erkenntnis 30.06.2015, Ra 2014/21/0040, im Hinblick auf fehlende Identitätsnachweise ausgesprochen, dass es den revisionswerbenden Parteien, die keine "unbedenklichen Identitätsnachweise" vorgelegt hätten, nur dann zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätten oder solche beschaffbar gewesen wären. Wie bereits oben dargelegt, hatte der BF in der Heimat sowohl eine Geburtsurkunde als auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis und hat sich beide Dokumente auch beschaffen können. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihm dies nicht schon viel früher möglich gewesen sein soll. Wenn man sich vor Augen hält, dass der BF im Oktober 2004 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und erst Anfang 2015 die in Rede stehenden Dokumente vorgelegt hat, lässt das darauf schließen, dass er bis dahin nicht gewillt war, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Indem er dies bis 2015 unterlassen hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Zudem hat er immer wieder falsche Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums gemacht. Bezüglich des Vorbringens des BF, dass sich in Österreich keine nepalesische Botschaft befinde und der BF über keinen Reisepass verfüge, mit welchem er die nächst gelegene Botschaft in Berlin aufsuchen könnte, ist zu entgegnen, dass auch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Berlin auf elektronischem oder postalischem Weg denkbar wäre. Für die Unmöglichkeit der Abschiebung liegen daher vom BF zu vertretende Gründe vor. Im Übrigen liegen mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde und seines nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweises Anfang 2015 die Voraussetzungen einer Duldung nach § 46a Abs. 1 FPG auch nicht mehr vor (siehe hiezu auch die Ausführungen weiter unten).Für die Unmöglichkeit der Abschiebung liegen daher vom BF zu vertretende Gründe vor. Im Übrigen liegen mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde und seines nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweises Anfang 2015 die Voraussetzungen einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG auch nicht mehr vor (siehe hiezu auch die Ausführungen weiter unten). Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II. :Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. :

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wennGemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF hält sich trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2010 im Bundesgebiet auf, da er zumindest bis 2015 durch die Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten seine Identität nicht nachweisen konnte und auch falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, weshalb er das Erlangen eines Heimreisezertifikates letztlich verhindert hat. Der BF war seit dem Jahr 2013 (zuletzt bis 03.03.2015) im Besitz einer Duldungskarte, weil seine Identität nicht feststellbar war. Es ist demnach zutreffend, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gem. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet war.Der BF hält sich trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2010 im Bundesgebiet auf, da er zumindest bis 2015 durch die Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten seine Identität nicht nachweisen konnte und auch falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, weshalb er das Erlangen eines Heimreisezertifikates letztlich verhindert hat. Der BF war seit dem Jahr 2013 (zuletzt bis 03.03.2015) im Besitz einer Duldungskarte, weil seine Identität nicht feststellbar war. Es ist demnach zutreffend, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet war. Anfang 2015 hat der BF seine Geburtsurkunde sowie einen Nachweis für seine nepalesische Staatsbürgerschaft vorgelegt. Nachdem nunmehr genügend identitätsbezeugende Nachweise vorliegen, ist auch die Möglichkeit für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben. Da die Abschiebung nunmehr auch nicht mehr unmöglich erscheint, liegen die Voraussetzungen der Duldung nicht mehr vor. Zusammengefasst war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Zusammengefasst war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.

§ 55Abs.1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs.

1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können ... ,1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können ... , oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Art. 8EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014) Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Der BF lebt seit Oktober 2004, also seit über 12 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein - aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz - vorläufig berechtigter und der BF musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier auch der hohe Grad seiner Integration zu berücksichtigen. Der BF ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), so liegen nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:Der BF ist unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), so liegen nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor: De BF bemühte sich im Zuge seines bisherigen Aufenthalts sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache und brachte zuletzt ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A2 in Vorlage. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellte er unter Beweis, dass ihm eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache keine Schwierigkeiten bereitet. Seine bisherigen Anstrengungen hinsichtlich einer beruflichen Zukunft in Österreich hat der BF nicht nur zuletzt in der Verhandlung, sondern auch durch die Vorlage von Gutschriften aus einem Werkvertrag sowie einer konkreten Arbeitsplatzzusage unter Beweis gestellt. So vermochte der BF glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat er sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls glaubhaft dargelegt. Auch belegen die vorgelegten Empfehlungsschreiben den Eingliederungswillen des BF in die österreichische Gesellschaft, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,). Auch wenn der BF noch familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat hat, gibt es keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat nach seiner langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des BF nach Österreich verlagert. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der privaten, wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des BF nach Nepal unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Da die Ausweisung des BF

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen.Da die Ausweisung des BF

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, lautet:Paragraph 14, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 14

(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Paragraph 14,
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
  1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
  2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. § 14a NAG lautet: § 14a
(1)...
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1. ...

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 14Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 14b NAG lautet:Paragraph 14 b, NAG lautet:

§ 14bAbs.

2 Z 3 und Z 4 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer 3,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Ziffer 4,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. § 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF, lautet:Paragraph 7, IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF, lautet: § 7

(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. § 9 IV-V lautet:Paragraph 9, IV-V lautet: Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse § 9
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9,
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

  1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und konnte einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG (ÖIF Zertifikat Deutsch auf Niveau A2) vorlegen.

Aufgrund all der Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und konnte einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (ÖIF Zertifikat Deutsch auf Niveau A2) vorlegen. Aufgrund all der Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen, der BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.1259432.2.00

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