Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 66§ 29§ 68§ 37§ 41§ 52§§ 57§ 46§ 55§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW191 1426740-2 SpruchW191 1426740-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald ROSE
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig..Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Vorverfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 13.04.2011 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde auf der Autobahn A4 bei Fischamend gemeinsam mit vier Landsleuten von Sicherheitsorganen aufgegriffen und mangels eines Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Der BF stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 13.04.2011 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde auf der Autobahn A4 bei Fischamend gemeinsam mit vier Landsleuten von Sicherheitsorganen aufgegriffen und mangels eines Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Der BF stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 13.04.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. 1.1.
- In der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden am Flughafen Wien Schwechat am 13.04.2011 gab der BF laut Niederschrift an, er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX, Khugani (später auch Khugiani, Khogiani-Kaga, Khogiani, Khogianai), Afghanistan, und habe seine Heimat vor etwa einem Monat verlassen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.1.1.
- In der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden am Flughafen Wien Schwechat am 13.04.2011 gab der BF laut Niederschrift an, er sei am römisch 40 geboren, stamme aus römisch 40 , Khugani (später auch Khugiani, Khogiani-Kaga, Khogiani, Khogianai), Afghanistan, und habe seine Heimat vor etwa einem Monat verlassen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater und sein Bruder von seinem Onkel, einem Stiefbruder seines Vaters, wegen eines Grundstücks- bzw. Erbschaftstreites ermordet worden seien. Die Familie des BF habe einen Teil der Ländereien verkauft, auch sei von den Autos und sonstigen Besitztümern nicht mehr viel übrig. Vor kurzem sei der BF von einem Nachbarn bezüglich der beiden Morde gewarnt worden, und sei er daraufhin mit seiner Mutter und seinem anderen Bruder nach Kabul gefahren. Den Bruder würden sie vermutlich noch eine Zeit lang in Ruhe lassen, da er noch sehr jung sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, von seinem Onkel und dessen Bruder gefunden und umgebracht zu werden. 1.1.
- Laut Einvernahmeniederschrift des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom 19.04.2011 gab der BF an, er sei in Peshawar (Pakistan) geboren und hätte dort drei Jahre lang die Grundschule besucht. 1.1.
- Das BAA hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung. In einer Reaktion darauf teilte der BF mit - offenbar von einer Hilfsperson unterstützt erstelltem - handschriftlichem Schreiben vom 10.05.2012 mit, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei, die Polizei bzw. die Behörde habe sein Geburtsdatum unrichtig festgehalten.In einer Reaktion darauf teilte der BF mit - offenbar von einer Hilfsperson unterstützt erstelltem - handschriftlichem Schreiben vom 10.05.2012 mit, dass sein richtiges Geburtsdatum der römisch 40 sei, die Polizei bzw. die Behörde habe sein Geburtsdatum unrichtig festgehalten. 1.1.
- Aus dem multifaktoriellen gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten des Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung vom 30.05.2011 geht zusammengefasst hervor, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter des BF von 19 Jahren ergebe. Die angegebenen Geburtsdaten könnten aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.1.1.
- Aus dem multifaktoriellen gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten des Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung vom 30.05.2011 geht zusammengefasst hervor, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 ein Mindestalter des BF von 19 Jahren ergebe. Die angegebenen Geburtsdaten könnten aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. 1.1.
- In seiner Einvernahme am 07.06.2011 vor dem BAA wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht. Er gab an, er habe einen "Personalausweis", der sich bei seiner Mutter befinde und den er versuchen werde, sich schicken zu lassen. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung für volljährig erklärt und sein Geburtsdatum auf 20.05.1992 korrigiert. 1.1.
- Am 11.07.2011 wurde eine Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen durchgeführt, in deren Verlauf er bestätigte, gesund zu sein und im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Afghane, aber seine Familie habe in Peshawar in Pakistan gelebt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Er sei drei oder dreieinhalb Jahre zur Schule gegangen, könne jedoch nur wenig schreiben. In Afghanistan habe er nicht gelebt. Zweimal sei er mit seinem Vater zu Besuch bei einem seiner zwei Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Kabul/Afghanistan gewesen. Er habe sowohl in Peshawar als auch in Afghanistan Verwandte. Der Vater des BF habe Halbgeschwister, leibliche habe er nicht. Diese würden in der Provinz Jalalabad, im Distrikt Khogianai leben und seien ihre Namen XXXX und XXXX. Wegen Grundstückstreitigkeiten hätten diese den Vater des BF getötet.1.1.
- Am 11.07.2011 wurde eine Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen durchgeführt, in deren Verlauf er bestätigte, gesund zu sein und im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Afghane, aber seine Familie habe in Peshawar in Pakistan gelebt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Er sei drei oder dreieinhalb Jahre zur Schule gegangen, könne jedoch nur wenig schreiben. In Afghanistan habe er nicht gelebt. Zweimal sei er mit seinem Vater zu Besuch bei einem seiner zwei Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 in Kabul/Afghanistan gewesen. Er habe sowohl in Peshawar als auch in Afghanistan Verwandte. Der Vater des BF habe Halbgeschwister, leibliche habe er nicht. Diese würden in der Provinz Jalalabad, im Distrikt Khogianai leben und seien ihre Namen römisch 40 und römisch 40 . Wegen Grundstückstreitigkeiten hätten diese den Vater des BF getötet. Am 25.01.2011 seien sie von Peshawar nach Khogiani in Jalalabad übersiedelt. Vier Tage danach seien der Vater des BF sowie sein Bruder XXXX von zu Hause weg gegangen. Draußen hätten sie Streit mit seinen zwei Stiefonkeln gehabt. Einer der Nachbarn sei zum BF gekommen und habe diesem erzählt, dass der Vater und der Bruder getötet worden seien und dass sie von hier weggehen sollten, da die Onkel nunmehr auch ihnen nach dem Leben trachten würden. Konkret seien der Vater und der Bruder in dem Gästehaus umgebracht worden, welches außerhalb des Wohnhauses gewesen sei. Dieses Haus habe dem Vater und seinen Halbbrüdern gemeinsam gehört und sei es zu Fuß zehn Minuten entfernt gewesen. In Khogiani sei der BF nur vier Tage gewesen, nach dem Vorfall sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Kabul gegangen, wo sie sich einen Monat und 15 Tage lang aufgehalten hätten. Der in Kabul lebende Onkel mütterlicherseits habe die Leichen nach Kabul gebracht, wo sie auch begraben seien, weil der BF sowie seine Mutter und sein Bruder ja geflohen seien. Der Onkel in Kabul habe das Begräbnis organisiert. Seine Mutter und sein Bruder seien dann wieder über Jalalabad zurück nach Peshawar gereist.Am 25.01.2011 seien sie von Peshawar nach Khogiani in Jalalabad übersiedelt. Vier Tage danach seien der Vater des BF sowie sein Bruder römisch 40 von zu Hause weg gegangen. Draußen hätten sie Streit mit seinen zwei Stiefonkeln gehabt. Einer der Nachbarn sei zum BF gekommen und habe diesem erzählt, dass der Vater und der Bruder getötet worden seien und dass sie von hier weggehen sollten, da die Onkel nunmehr auch ihnen nach dem Leben trachten würden. Konkret seien der Vater und der Bruder in dem Gästehaus umgebracht worden, welches außerhalb des Wohnhauses gewesen sei. Dieses Haus habe dem Vater und seinen Halbbrüdern gemeinsam gehört und sei es zu Fuß zehn Minuten entfernt gewesen. In Khogiani sei der BF nur vier Tage gewesen, nach dem Vorfall sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Kabul gegangen, wo sie sich einen Monat und 15 Tage lang aufgehalten hätten. Der in Kabul lebende Onkel mütterlicherseits habe die Leichen nach Kabul gebracht, wo sie auch begraben seien, weil der BF sowie seine Mutter und sein Bruder ja geflohen seien. Der Onkel in Kabul habe das Begräbnis organisiert. Seine Mutter und sein Bruder seien dann wieder über Jalalabad zurück nach Peshawar gereist. Zum Grund für die Rückkehr der Familie des BF nach Afghanistan Anfang des Jahres 2011 führte er an, dass sich die Sicherheitslage in Peshawar verschlechtert habe und sie dort nicht gut behandelt worden seien. Sein Großvater väterlicherseits sei sehr wohlhabend gewesen und habe viele Ländereien besessen. In Jalalabad habe er fünf Häuser gehabt, drei davon hätten seine Stiefonkel verkauft, ohne die Zustimmung des Vaters des BF einzuholen. Auch hätten sie Grundstücke verkauft. Unter anderem sei sein Vater deshalb mit der Familie wieder nach Khogiani gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Schon am zweiten Tag nach ihrer Ankunft habe sein Vater Streit mit seinen Halbbrüdern gehabt. Er habe etwa durch Grundbuchsrollen nachweisen können, welche Besitztümer ihm gehören würden. Bei der Ermordung seines Vaters und seines Bruders sei der BF nicht anwesend gewesen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause in Khogiani aufgehalten und später davon erfahren. Es sei um die Ehre und um die Grundstücke gegangen. Der Vater des BF habe in Pakistan ein Transportunternehmen gehabt und sei die finanzielle Lage der Familie gut gewesen. Der BF habe ab und zu seinem Vater im Büro geholfen, dort habe er auch für ihn gekocht. Sie hätten aber schon in Peshawar Probleme mit den Stiefonkeln gehabt, welche den Bruder des BF, XXXX, bereits zweimal entführen lassen hätten. Einmal habe der Bruder fliehen können, das andere Mal habe sein Vater Lösegeld bezahlt. Der BF habe aus diesem Grund nur eine Koranschule besucht und sei ein Mullah zu ihnen nach Hause gekommen. Befragt, weshalb sein Vater angesichts der Vorfälle die ganze Familie durch den Umzug nach Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt habe, entgegnete der BF, dass sie Paschtunen seien und dort hinziehen hätten müssen, wo ihre Grundstücke seien, da die Leute sonst "schlecht geredet" hätten. Beim Onkel in Kabul zu bleiben, hätten sie nicht überlegt, zumal es dort keine Sicherheit gebe. Befragt, weshalb der Vater in Anbetracht der guten finanziellen Situation der Familie in Peshawar nicht auf die Besitztümer verzichtet habe und sie in Pakistan geblieben wären, antwortete der BF, dass es in der paschtunischen Gesellschaft so sei, dass wenn jemand schlecht über einen rede und ihm vorhalte, das Land nicht verteidigen zu können, man dorthin gehe, um die Dinge zu regeln, egal welche Gefahr bestehe. Die Familie habe ursprünglich auch nicht mitkommen wollen, aber habe der Vater gemeint, dass sie ja nach Kabul oder Jalalabad ziehen könnten, wenn es ihnen nicht passe.Der Vater des BF habe in Pakistan ein Transportunternehmen gehabt und sei die finanzielle Lage der Familie gut gewesen. Der BF habe ab und zu seinem Vater im Büro geholfen, dort habe er auch für ihn gekocht. Sie hätten aber schon in Peshawar Probleme mit den Stiefonkeln gehabt, welche den Bruder des BF, römisch 40 , bereits zweimal entführen lassen hätten. Einmal habe der Bruder fliehen können, das andere Mal habe sein Vater Lösegeld bezahlt. Der BF habe aus diesem Grund nur eine Koranschule besucht und sei ein Mullah zu ihnen nach Hause gekommen. Befragt, weshalb sein Vater angesichts der Vorfälle die ganze Familie durch den Umzug nach Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt habe, entgegnete der BF, dass sie Paschtunen seien und dort hinziehen hätten müssen, wo ihre Grundstücke seien, da die Leute sonst "schlecht geredet" hätten. Beim Onkel in Kabul zu bleiben, hätten sie nicht überlegt, zumal es dort keine Sicherheit gebe. Befragt, weshalb der Vater in Anbetracht der guten finanziellen Situation der Familie in Peshawar nicht auf die Besitztümer verzichtet habe und sie in Pakistan geblieben wären, antwortete der BF, dass es in der paschtunischen Gesellschaft so sei, dass wenn jemand schlecht über einen rede und ihm vorhalte, das Land nicht verteidigen zu können, man dorthin gehe, um die Dinge zu regeln, egal welche Gefahr bestehe. Die Familie habe ursprünglich auch nicht mitkommen wollen, aber habe der Vater gemeint, dass sie ja nach Kabul oder Jalalabad ziehen könnten, wenn es ihnen nicht passe. Als der BF vom Tod seines Vaters und seines Bruders erfahren habe, habe er die Stiefonkel aufsuchen wollen, aber seine Mutter habe dies nicht zugelassen, sondern beschlossen, ihn nach Europa zu schicken. Die Mutter habe auch nicht gewollt, dass er beim Onkel in Kabul bleibe. Bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan hätte er bestimmt noch einmal versucht, nach Khogiani zu gehen. Die Stiefonkel seien sehr schlechte Menschen und hätten Beziehungen bis in die Regierung. Die beiden Stiefonkel habe der BF lediglich gesehen, Kontakt habe er mit diesen nicht gehabt. Persönliche Probleme mit den afghanischen Sicherheitsbehörden habe er nie gehabt. In Peshawar habe die Familie in einem eigenen Haus gelebt, das sie verkauft hätten, als sie nach Afghanistan gezogen seien. Die Mutter des BF und der jüngere Bruder seien wieder nach Peshawar gezogen und hätten sich dort ein Haus gemietet. Der BF sei vom Schlepper gleich über Kabul weggebracht worden. Der Kontakt zu seiner Mutter bestehe immer noch. Es sei besser, dass sie jetzt in Peshawar sei, da die Halbonkel auch beim Onkel in Kabul angerufen und nach der Mutter gefragt hätten. Vom Verkauf des Hauses habe sie noch etwas Geld übrig und erhalte sie zudem monatlich Geld von einem Freund des Bruders des BF, der das Transportunternehmen jetzt weiterführe, zumal die LKWs immer noch der Familie des BF gehören würden. Für den BF sei es besser, nicht nach Hause zurückzukehren, da die Halbonkel ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischten. Der BF wohne aktuell in Grimmenstein. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, befinde sich nicht in Psychotherapie und nehme auch keine Medikamente. An zwei Tagen in der Woche erhalte er Deutschunterricht in der Pension und werde er zusehen, dass er einen Deutschkurs besuche. Seine Familie solle ihm Geld schicken und werde er sich ein Zimmer in Wiener Neustadt suchen, damit er dort einen Deutschkurs besuchen könne. Das Transportunternehmen in Peshawar laufe so gut, dass der Freund seines Bruders dem BF monatlich 300 oder 400 Euro schicke. Er habe auch bereits Freunde in Österreich, die in der Nähe der Pension leben würden. Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht. Auf einen Vorhalt der Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichtete der BF. 1.1.
- Mit Bescheid des BAA vom 03.10.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.04.2011
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.1.8. Mit Bescheid des BAA vom 03.10.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.04.2011
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund unsubstantiierter, nicht plausibler und widersprüchlicher Angaben zur Ermordung des Vaters und Bruders unglaubhaft sei. Außerdem lasse die angeführte Bedrohung durch Verwandte wegen eines Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreits keinen Konnex zu einem GFK-Grund erkennen und bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, wo auch sein Onkel wohne. Eine Rückkehr nach Afghanistan dränge den BF nicht in eine existenzbedrohende Notlage, da er von Einkünften aus dem Transportunternehmen des Vaters (in Pakistan) leben könne und seine Familie
eigenen Aussagen wohlhabend sei. Auch unterstütze sein in Kabul lebender Onkel ihn in Österreich monatlich mit einer Geldleistung, welche er ihm auch in Afghanistan zur Verfügung stellen würde. Mit Verfahrensanordnung
§ 66Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater beigegeben. Der BF erhob kein Rechtsmittel und erwuchs dieser Bescheid laut BAA am 27.10.2011 in Rechtskraft. 1.
- Zweites, gegenständliches Asylverfahren: 1.2.
- Anschließend an die negative Entscheidung im ersten Asylverfahren in Österreich reiste der BF weiter in die Niederlande und wurde am 21.03.2012
den Bestimmungen der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung) aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Er stellte am 21.03.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.1.2.1. Anschließend an die negative Entscheidung im ersten Asylverfahren in Österreich reiste der BF weiter in die Niederlande und wurde am 21.03.2012
den Bestimmungen der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-Verordnung) aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Er stellte am 21.03.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
- In der am 22.03.2012 durchgeführten Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat sagte der BF aus, er sei aufgrund der negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages und wegen seiner Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan nach Holland gereist. Dort habe er sich vier oder fünf Monate aufgehalten und ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Aus den Niederlanden sei er jedoch wieder nach Österreich gebracht worden. Sein Fluchtgrund zu den Grundstücksstreitigkeiten mit zwei seiner Onkel väterlicherseits sei aufrecht. Nach seiner Ankunft in Holland habe er mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul gesprochen, bei welchem seine Mutter und sein Bruder wohnen würden. Dieser habe ihm erzählt, dass die beiden von den Onkeln mit Gewalt mitgenommen worden seien und er nichts von ihnen wisse. Bei dem Vorfall sei auch die Familie des Onkels geschlagen worden. Aus diesem Grund stelle er wieder einen Asylantrag und wolle hierbleiben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinen beiden Stiefonkeln; diese würden den BF - wie bereits seinen Vater und seinen älteren Bruder - umbringen. Von dem nun genannten Vorfall habe der BF vor etwa eineinhalb Monaten in Holland erfahren. 1.2.
- In der mit ihm am 12.04.2012 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA erklärte der BF, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In der Zwischenzeit sei er nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Beweismittel oder Unterlagen könne er nicht vorlegen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, einen neuen Asylantrag in Österreich zu stellen, er sei nach Österreich zurückgebracht worden. Er sei nach der Entscheidung seines ersten Antrages nach Holland gefahren. Es sei ihm egal, ob er hier oder in einem anderen Land ein Asylverfahren führe. Sein Leben sei in Gefahr. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren, nur sei noch neu hinzugekommen, dass seine Mutter und sein Bruder von seinen beiden Stiefonkeln vom Haus seines Onkels mütterlicherseits in Kabul mitgenommen worden seien und er nunmehr nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden und was mit ihnen geschehen sei. Der Vorfall habe sich vor etwa zwei Monaten ereignet, als er damals in Holland gewesen sei. Den Grund für den Vorfall kenne er nicht. Grundsätzlich gebe es einen Grundstücksstreit im Zusammenhang mit der Erbschaft nach seinem Großvater, wovon der BF bereits im ersten Verfahren erzählt habe. Als er in Holland gewesen sei, etwa zwei Wochen vor seiner Rückverbringung nach Österreich, habe er im Büro des Roten Kreuzes vorgesprochen und dort die Daten seiner Mutter und seines Bruders bekanntgegeben, damit nach ihnen gesucht werde. Bevor er aber eine Antwort erhalten habe, sei er nach Österreich gebracht worden. Konkret habe der BF mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihn über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe. Auch habe dieser ihm mitgeteilt, dass er und seine Familie versucht hätten, die Mitnahme der Mutter und des Bruders des BF zu verhindern, aber sei ihnen dies nicht gelungen. Die Familie des Onkels sei auch misshandelt worden und schließlich seien die Mutter und der Bruder des BF mitgenommen worden. Wann genau der BF mit dem Onkel telefoniert habe, wisse er nicht mehr. Zum konkreten Vorfall erzählte er, dass sein Onkel ihm berichtet habe, er sei an jenem Tag in der Arbeit gewesen, als gegen 10:00 oder 10:30 Uhr Leute zu seinem Haus gekommen seien und bei ihm geläutet hätten. Der jüngere Bruder des BF habe die Türe geöffnet und seien die Leute hineingegangen. Es sei laut geworden und hätten sich die Nachbarn einmischen wollen. Die Gegner hätten diese jedoch gewarnt, sich nicht einzumischen, da es um eine Familienangelegenheit ginge. Die Frau des Onkels habe geschrien, dass es um keine solche gehe und dass sie die Leute nicht kenne. Daraufhin sei sie geschlagen worden. Sie leide immer noch darunter und sei krank geworden. Auch die Mutter des BF habe geschrien, jedoch sei sie bedroht worden damit aufzuhören, anderenfalls man den Bruder des BF töten würde. Auch hätten die Gegner nach dem BF gefragt. Dann hätten sie die beiden mitgenommen. Bei den "Leuten" handle es sich seiner Tante zufolge um die beiden Stiefonkel des BF und deren Söhne. Der BF könne nicht mehr nach Hause, da er dort von seinen Stiefonkeln wegen der Erbschaftsstreitigkeit getötet würde. Sein Vater und sein Bruder seien bereits umgebracht worden. Der BF wohne in Grimmenstein und besuche dort zweimal pro Woche einen Deutschkurs, der in seiner Unterkunft stattfinde. Insgesamt habe er nur einen Monat lang den Kurs besucht. Nachdem sie das Buch durchgenommen hätten, hätten sie eine Prüfung ablegen müssen. Man habe ihm gesagt, dass er für einen weiteren Kurs nach Wiener Neustadt fahren müsse. Dann habe er aber den negativen Bescheid bekommen und sei nach Holland gefahren. Nunmehr besuche er in der Betreuungsstelle einen Kurs. Eine Bestätigung für den ersten Kurs hätte er nur bei Beendigung desselben in Wiener Neustadt bekommen. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit den Mitteln aus der Bundesbetreuung. Er sei in Österreich nie straffällig gewesen. Auf den Vorhalt der mangelhaften Asylrelevanz seines Vorbringens sowie nach Belehrung über die weitere Vorgehensweise entgegnete der BF mit der Frage, weshalb man ihn dann nach Österreich zurückgeholt habe. Nach Erläuterung der rechtlichen Grundlagen gab er an, dass von den österreichischen Behörden Unterlagen nach Holland geschickt worden seien, wonach er aufgenommen werde. In den Niederlanden habe er schon ein Aufenthaltsrecht für den Asylantrag gehabt. Beim ersten Mal sei er minderjährig nach Österreich gekommen und sei er seit zwei Jahren auf der Flucht. Er habe in Österreich damals auch keinen Asylantrag stellen wollen, er habe nicht einmal gewusst, dass er sich im Bundesgebiet aufhalte. Man habe ihm gesagt, dass er einen Antrag stellen müsse. Wenn man ihn hier nicht aufnehme, müsse er in ein anderes Land gehen; man dürfe ihn dann aber nicht wieder zurückholen. Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G nachweislich ausgehändigt, in der er über die geplante weitere Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache) in Kenntnis gesetzt wurde.Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich ausgehändigt, in der er über die geplante weitere Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache) in Kenntnis gesetzt wurde. Auf die ihm zum Vorhalt und zur Stellungnahme angebotenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichtete der BF. Er habe den Dolmetscher gut verstanden und habe dieser seine Angaben korrekt rückübersetzt. 1.2.
- Am 08.05.2012 wurde nach durchgeführter Rechtsberatung eine weitere Einvernahme des BF im Beisein eines Rechtsberaters vor dem BAA durchgeführt, in deren Verlauf er im Wesentlichen angab, dass er keine in der EU bzw. in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder respektive sonstige Verwandte habe. Auch lebe er hier in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu der geplanten weiteren Vorgehensweise machte der BF keine Angaben, auch ergänzte er sein bisheriges Vorbringen nicht. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge. 1.2.
- Mit Bescheid des BAA vom 08.05.2012 wurde der gegenständliche, zweite Asylantrag des BF in Spruchpunkt I.
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der BF
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.2.5. Mit Bescheid des BAA vom 08.05.2012 wurde der gegenständliche, zweite Asylantrag des BF in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Das BAA traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan und stützte sich dabei unter anderen auf die Berichte des Auswärtigen Amtes von Jänner 2012, des US Department of State von April 2011, der Landinfo von September 2011, der UNAMA von 2011, des UNHCR von März 2011, des BAA (Bericht zur Fact Finding Mission von
- bis 29.10.2010) sowie auf diverse Internetquellen (abgerufen am 27.04.2012). Feststellungen zum Herkunftsort bzw. der Heimatprovinz des BF und der dortigen aktuellen Sicherheitssituation fanden sich nicht. Es wurden lediglich Ausführungen zur Lage in Kabul getroffen sowie zur Erreichbarkeit, wobei die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul in weiten Abschnitten als unsicher bezeichnet wurde. Beweiswürdigend kam das BAA zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF im Verfahren sich auf Angaben stütze, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe, und habe er diese Gründe lediglich durch eine neue Entwicklung weitergeführt. Bereits im Vorverfahren seien seine Aussagen, wonach er sein Heimatland aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Stiefonkeln und der Ermordung seines Vaters und Bruders verlassen habe, als nicht glaubhaft gewertet worden bzw. hätten sie sich selbst bei Bewahrheitung des Vorbringens als nicht asylrelevant erwiesen. Der BF beziehe sich somit auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang, welche es ihm nicht möglich machen würden, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine nunmehrigen Ausführungen, welche sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stützen würden, seien somit bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst. Das Vorbringen des BF stelle somit einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung seiner bereits im Vorverfahren angegebenen und als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant deklarierten Fluchtgründe zu werten. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Afghanistan sei im gegenständlichen Verfahren somit nicht vorgebracht worden. Außerdem wurde ausgeführt, dass, selbst wenn man seine nunmehrigen Angaben - Mitnahme seiner Mutter und seines Bruders durch die Stiefonkel und Angst vor Ermordung durch diese - vom Kernvorbringen (Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreitigkeiten mit den Stiefonkeln und Ermordung seines Vaters und Bruders) abtrennen und für sich einer Beurteilung unterziehe, daraus im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung abzuleiten wäre. Wie schon die Angaben im Vorverfahren würden auch die Aussagen im gegenständlichen Verfahren den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung bzw. Asylrelevanz nicht genügen. Diese seien nur allgemein gehalten und sei das Vorbringen des BF zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um dieses als glaubwürdig bezeichnen zu können. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Zum Privat- und Familienleben wurde zusammengefasst festgestellt, dass sich keine Personen aus dem Kreis seiner Angehörigen in Österreich aufhalten würden und kein Privatleben, das den BF mit seinem Aufenthalt in Österreich verbinde, oder eine sonstige Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden habe können. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid wurde am 11.05.2012 Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, es sei nicht richtig, dass sich der BF im Verfahren auf einen Sachverhalt stütze, der bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Die Entführung seiner Mutter und seines Bruders habe erst nach Rechtskraft des Bescheides stattgefunden. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Frist zur Vorlage von Beweismitteln gewähren müssen, um die Relevanz der Angaben abschließend beurteilen zu können. Wie vorgebracht, habe sich der BF in den Niederlanden an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, nachdem er von den Entführungen erfahren habe. Auch werde er in den nächsten Tagen mit dem Suchdienst des Roten Kreuzes in Wien Kontakt aufnehmen. Der Name seiner Mutter sei XXXX, sie sei etwa 38 Jahre alt. Sein Bruder sei elf Jahre alt und heiße er XXXX. Von seinem Onkel wisse der BF, dass dieser wegen der Entführungen in Afghanistan bei der Polizei gewesen sei. Er werde mit ihm Kontakt aufnehmen und fragen, ob er eine Anzeigebestätigung bei der Polizei erhalten habe bzw. erhalten könne. In den Niederlanden habe der BF bei den Behörden eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, die ihm sein Onkel geschickt habe. Die Asylbehörde hätte diese von den niederländischen Behörden anfordern müssen. Ebenso hätte sie im Ermittlungsverfahren die Protokolle der Einvernahmen in Holland einfordern können, um sie mit seinem Vorbringen in Österreich zu vergleichen und feststellen zu können, dass tatsächlich kein neuer Sachverhalt vorliege. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt.Wie vorgebracht, habe sich der BF in den Niederlanden an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, nachdem er von den Entführungen erfahren habe. Auch werde er in den nächsten Tagen mit dem Suchdienst des Roten Kreuzes in Wien Kontakt aufnehmen. Der Name seiner Mutter sei römisch 40 , sie sei etwa 38 Jahre alt. Sein Bruder sei elf Jahre alt und heiße er römisch 40 . Von seinem Onkel wisse der BF, dass dieser wegen der Entführungen in Afghanistan bei der Polizei gewesen sei. Er werde mit ihm Kontakt aufnehmen und fragen, ob er eine Anzeigebestätigung bei der Polizei erhalten habe bzw. erhalten könne. In den Niederlanden habe der BF bei den Behörden eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, die ihm sein Onkel geschickt habe. Die Asylbehörde hätte diese von den niederländischen Behörden anfordern müssen. Ebenso hätte sie im Ermittlungsverfahren die Protokolle der Einvernahmen in Holland einfordern können, um sie mit seinem Vorbringen in Österreich zu vergleichen und feststellen zu können, dass tatsächlich kein neuer Sachverhalt vorliege. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG sei die tatsächliche Identität der Sache. Da es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers aber um nova producta handle, könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden und sei die Zurückweisung
§ 68Abs.
1 AVG unzulässig und rechtswidrig.Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei die tatsächliche Identität der Sache. Da es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers aber um nova producta handle, könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden und sei die Zurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig. Auch sei die Begründung, weshalb ein Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familien- und Privatlebens gedeckt sei, nicht nachvollziehbar. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine solche Zulässigkeit des Eingriffes tatsächlich geprüft habe, und lasse der Bescheid eine Abwägung in der Begründung vermissen. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 1.2.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 24.05.2012 wurde dieser Beschwerde
§ 37Abs. 1 Asyl
G die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.2.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 24.05.2012 wurde dieser Beschwerde
Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.2.8. Mit Entscheidung vom 31.07.2013, Zahl C7 426740-1/2012/8E, behob der Asylgerichtshof diesen Bescheid
§ 41Abs. 3 Asyl
G.1.2.8. Mit Entscheidung vom 31.07.2013, Zahl C7 426740-1/2012/8E, behob der Asylgerichtshof diesen Bescheid
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem BAA Verfahrensfehler in qualifizierter Art und Weise unterlaufen seien (Auszug aus der Entscheidungsbegründung): "4.
- Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren vor, dass er nach der rechtskräftig negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages am 27.10.2011 aus Österreich aus- und in die Niederlande eingereist sei, wo er auch um Asyl angesucht habe, und Mitte März 2012 nach Österreich rücküberstellt worden sei. Dabei gab er bei der Antragstellung zusätzlich zu seinem alten Vorbringen neue Asylgründe an, die zwar in einem Zusammenhang zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen stehen, sich aber erst nach Abschluss seines Erstverfahrens ereignet hätten. So sagte der Beschwerdeführer aus, während seines Aufenthalts in Holland von seinem Onkel telefonisch erfahren zu haben, dass seine beiden Stiefonkel, welche ihn in seiner Heimat verfolgen würden, seine Mutter und seinen Bruder entführt hätten und er ihren nunmehrigen Aufenthalt nicht kenne respektive nicht wisse, was mit ihnen geschehen sei. Er habe sich deswegen in den Niederlanden auch an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, habe jedoch das Ergebnis nicht mehr erfahren können, da er in der Zwischenzeit nach Österreich gebracht worden sei. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neu hinzugekommenen Umständen inhaltlich auseinanderzusetzen und sie im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. das Vorliegen eines ‚glaubhaften Kerns' einer Würdigung zu unterziehen. Die Verwaltungsbehörde hat dazu lediglich angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Verfahren allgemein gehalten und unsubstantiiert gewesen wären, was nicht als tragende Argumentation für einen mangelnden ‚glaubhaften Kern' angesehen werden kann. Weder ist die Behörde näher auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort der Mutter und des Bruders und die von ihm behaupteten Entführung der beiden näher eingegangen noch hat es durch geeignete Fragestellungen versucht, den Sachverhalt bzw. die tatsächlichen Ereignisse festzustellen, um darauf aufbauend eine schlüssige Beweiswürdigung treffen und allfällige Ungereimtheiten darlegen bzw. ausräumen zu können. Auch wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt die Unterlagen aus den Niederlanden in seine Entscheidungsfindung miteinbeziehen hätte sollen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nicht umfassend zu seinem ‚neuen' Vorbringen befragt und den Sachverhalt nicht festgestellt, was aber notwendig gewesen wäre, um klären zu können, ob ‚entschiedene Sache' vorliegt oder nicht. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Anfrage bei den niederländischen Asylbehörden ...) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können. 4.
- Hinzu kommt, dass hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 29.6.2011, U1533/10; vgl. auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).4.
- Hinzu kommt, dass hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 29.6.2011, U1533/10; vergleiche auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Bundesasylamt mit der aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan, auch in der Heimatregion bzw. im Herkunftsort des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen zu haben, dies unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (vgl. z.B. C7 424259-1/2012/2E vom 14.02.2012, 424262-1/2012/2E vom 14.02.2012, wonach die regionalen Unterschiede der insgesamt volatilen Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region [ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus] erfordern) sowie des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 12.03.2013, U 1674/12), insbesondere auch betreffend das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul.Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Bundesasylamt mit der aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan, auch in der Heimatregion bzw. im Herkunftsort des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen zu haben, dies unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes vergleiche z.B. C7 424259-1/2012/2E vom 14.02.2012, 424262-1/2012/2E vom 14.02.2012, wonach die regionalen Unterschiede der insgesamt volatilen Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region [ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus] erfordern) sowie des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 12.03.2013, U 1674/12), insbesondere auch betreffend das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul. Nach aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.Nach aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Angesichts des der Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall wären alle zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern. 4.
- Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher zusammengefasst nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung
§ 41Abs. 3 Asyl
G 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen."4.3. Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher zusammengefasst nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen." 1.2.
- Bei seiner Einvernahme am 17.10.2013 im fortgesetzten Verfahren vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF auf konkrete Nachfragen seine bisher gemachten Angaben und beantwortete die gestellten Fragen. Er habe Kontakt mit seinem Onkel XXXX.1.2.
- Bei seiner Einvernahme am 17.10.2013 im fortgesetzten Verfahren vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF auf konkrete Nachfragen seine bisher gemachten Angaben und beantwortete die gestellten Fragen. Er habe Kontakt mit seinem Onkel römisch 40 . Der BF stimmte einer Anforderung der Akten aus den Niederlanden zu seinem Asylverfahren zu. 1.2.
- Die niederländischen Asylbehörden übermittelten mit Schreiben vom 26.11.2013 dem BAA die dortigen Einvernahmeniederschriften im Asylverfahren des BF (ab Aktenseite 463). Der beigelegten Übersetzung ins Deutsche ist zu entnehmen, dass die Angaben des BF im dortigen Asylverfahren mit seinen in Österreich gemachten Angaben, auch bezüglich seiner persönlichen Lebensumstände und der Namen und Daten seiner Familienmitglieder sowie mit den Abläufen im ho. Asylverfahre, im Wesentlichen übereinstimmen. 1.2.
- Bei seiner Einvernahme am 13.01.2015 vor dem nunmehr zuständigen, mit 01.01.2014 neu eingerichteten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wiederholte der BF auf Nachfragen im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich seine Mutter und sein Bruder, die während seines Aufenthaltes in den Niederlanden bei seinem Onkel XXXX von den Stiefbrüdern seines Vaters - den sie getötet hätten - entführt hätten, befänden.1.2.
- Bei seiner Einvernahme am 13.01.2015 vor dem nunmehr zuständigen, mit 01.01.2014 neu eingerichteten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wiederholte der BF auf Nachfragen im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich seine Mutter und sein Bruder, die während seines Aufenthaltes in den Niederlanden bei seinem Onkel römisch 40 von den Stiefbrüdern seines Vaters - den sie getötet hätten - entführt hätten, befänden. Der BF gab an, er sei in Afghanistan in Lebensgefahr und wolle sich hier in Österreich ein Leben aufbauen. 1.2.
- Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde dem BF schriftlich die Möglichkeit eingeräumt, zu ihm übermittelten Länderberichten zu Afghanistan (anscheinend ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA) sowie zu seiner persönlichen Lebenssituation Stellung zu nehmen. Mit von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben teilte der BF im Wesentlichen mit, dass er seine Deutschkenntnisse weiter verbessert habe. Außerdem habe er sich als ehrenamtlicher Helfer bei der "Lebenshilfe" im Bereich der Behindertenbetreuung in Perg und Grein angeboten und warte derzeit auf seinen Einsatz. Die Lage in Afghanistan habe sich weiter verschlechtert, wozu er Auszüge aus diversen Berichten zitierte. 1.2.
- Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.05.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.03.2012
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57oder 55 Asyl
G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.2.13. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.05.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.03.2012
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Sein angenommenes Geburtsdatum ergebe sich aus einem amtlich eingeholten multifaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, dem nicht auf geeignete Weise entgegengetreten worden sei. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte beurteilte das BFA als unglaubhaft, da die Angaben des BF "massivst widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar oder glaubwürdig" gewesen seien. Dies begründete das BFA jedoch lediglich mit im Wesentlichen konstruiert wirkenden Unplausibilitäten, die sich auch aus diversen Formulierungen und in Einzelheiten abweichenden Zeitangaben ergäben. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht drohe. Bezüglich der Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, bezüglich der sich aus den Länderfeststellungen ergab, dass die Sicherheitslage dort sehr volatil ist, wurde zwar keine Rückkehrmöglichkeit festgestellt. Es wurde aber ausgeführt, dass der arbeitsfähige BF einen in Kabul ansäßigen Onkel habe, der ihn schon vor seiner Ausreise und auch in Österreich finanziell unterstützt habe, sodass der BF - ohne dass dies in der Bescheidbegründung dezidiert ausgesprochen wurde - über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verfüge.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht drohe. Bezüglich der Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, bezüglich der sich aus den Länderfeststellungen ergab, dass die Sicherheitslage dort sehr volatil ist, wurde zwar keine Rückkehrmöglichkeit festgestellt. Es wurde aber ausgeführt, dass der arbeitsfähige BF einen in Kabul ansäßigen Onkel habe, der ihn schon vor seiner Ausreise und auch in Österreich finanziell unterstützt habe, sodass der BF - ohne dass dies in der Bescheidbegründung dezidiert ausgesprochen wurde - über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verfüge. 1.2.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 30.05.2016 fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung" angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge: I. den angefochtenen Bescheid beheben und ihm
§ 3Asyl
G Asyl gewähren, in eventurömisch eins. den angefochtenen Bescheid beheben und ihm
Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren, in eventu II. ihm subsidiären Schutz zuerkennen, in eventurömisch zwei. ihm subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu III. feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und ihm daher ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G von Amts wegen zu erteilen sei, in eventurömisch drei. feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und ihm daher ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu IV. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Durchführung eines "erneuten" Verfahrens und Erlassung eines Bescheides
§ 28Abs.
3 "und/oder 4" an das Bundesamt zurückverweisen,römisch vier. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Durchführung eines "erneuten" Verfahrens und Erlassung eines Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, "und/oder 4" an das Bundesamt zurückverweisen, V. "jedenfalls" eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.römisch fünf. "jedenfalls" eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. In der Beschwerdebegründung wurden einige im Bescheid angeführte Daten korrigiert, sie seien von der belangten Behörde unrichtig wiedergegeben worden. Des Weiteren wiederholte der BF im Wesentlichen knapp zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen. Er sei Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und der Staat sei nicht fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Des weiteren könnte ein Nachfluchtgrund als "westernized man" entstanden sein, da sich der BF nun schon seit mehreren Jahren im Westen aufhalte. Die Lage in Afghanistan sei schlecht, und wurde dazu aus diversen Berichten und anderen Erkenntnisquellen zitiert. 1.2.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.06.2016 beim BVwG ein. 1.2.
- Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 29.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): "[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Paschtu. Außerdem spreche ich Dari und ein wenig Urdu und Deutsch. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Paschtu. RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Nein. [...] Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Person und seiner Fluchtgründe vorgelegt und hat auch heute keine bei sich. Bezüglich seiner Integration in Österreich legt er heute ergänzend ein Empfehlungsschreiben eines österreichischen Ehepaares vor, das in Kopie samt Kopien aus Auszügen dessen Reisepässe zum Akt genommen wird. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Der Name stimmt. Das Geburtsdatum wurde in Österreich festgesetzt und stimmt nicht mit meinem Alter in der Tazkira überein (ca. zwei Jahre jünger), aber meine Tazkira befand sich in Khugiani, und ich habe keinen Zugriff auf sie, weil ich nicht weiß, wo sich meine Mutter und mein jüngerer Bruder befinden. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ledig. RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten? BF: Nein. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe bis zur
- Klasse die Schule besucht. Aufgrund der Probleme konnte ich die Schule nicht fortsetzen. Danach wurde ich zuhause von einer Lehrerin und von meinem Vater unterrichtet. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Mein Vater hat für uns gesorgt. RI: Ich habe gelesen im Akt, bei einer Einvernahme haben Sie gesagt, dass Sie nicht arbeiten haben müssen, weil Ihre Familie reich war. BF: Ja. RI: Wie ist das zu verstehen? BF: Als mir bei einer Einvernahme die Frage gestellt wurde, ob ich gearbeitet habe, habe ich angegeben, dass ich damals jung war und mein Vater mich nicht zum Arbeiten geschickt hat, abgesehen davon ging es uns damals finanziell gut. RI: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er war Händler (Handel mit Reis), und er hat auch einen Gütertransport mit LKW zwischen Pakistan und Afghanistan betrieben. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF: Ich habe Ende 2010 Afghanistan verlassen. RI: Sie haben ab Ihrer ersten Einvernahme beim Bundesamt gesagt, dass Sie in Peshawar geboren und aufgewachsen sind. Wieso befindet sich Ihre Tazkira in Khugiani? BF: In Pakistan bekommen afghanische Flüchtlinge keine Geburtsurkunden. Als wir nach Khugiani gezogen sind, hat mein Vater eine Tazkira für mich besorgt. RI: Von wann bis wann haben Sie in Khugiani gelebt? BF: Im Jahr 2010 sind wir endgültig nach Khugiani gezogen. Ca. zweieinhalb bis drei Monate nach unserem Aufenthalt in Khugiani ist es zu dem Vorfall gekommen, und ich war gezwungen zu fliehen. Die Probleme sind mit meinen Stiefonkeln entstanden. [...] RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs, habe aber vor, mich beim Wifi für den A2-Deutschkurs anzumelden. Wenn ich diesen absolviert habe, würde ich auch gerne den Deutschkurs B1 machen. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Ich bin derzeit nicht berufstätig, ich habe mich beim Verein Lebenshilfe angemeldet, dort hätte ich die Möglichkeit, behinderten Menschen zu helfen. Bisher hat sich aber nichts ergeben. Abgesehen davon habe ich keine Arbeitsbewilligung, um einer anderen Arbeit nachzugehen. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Ich spiele Fußball und Volleyball mit meinen Freunden. Wir werden vom Unterkunftsgeber trainiert. Diese Woche beginnt beim Fußballklub St. Nikola an der Donau das Training, und es werden gute Spieler aufgenommen, vielleicht habe ich gute Chancen, in diesem Fußballklub aufgenommen zu werden. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ich habe Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits in Kabul. Er ist auf der Suche nach meiner Mutter und meinem jüngeren Bruder. Von ihm würde ich Näheres über deren Verbleib erfahren. Ich habe ca. ein- bis zweimal telefonischen Kontakt im Monat zu meinem Onkel. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Erzählen Sie bitte noch einmal, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). BF: Vor meiner Flucht habe ich gemeinsam mit meiner Familie in Pakistan gelebt. Mein Vater hat sich dort ein Leben aufgebaut. Er hatte eine Transportfirma. Mein Vater hatte zwei Stiefbrüder, die in der Heimat in Khugiani gelebt haben. Mein Vater und seine Brüder hatten von meinem Großvater landwirtschaftliche Grundstücke geerbt. Die Stiefbrüder meines Vaters wollten das Grundstück meines Vaters an sich nehmen, weil sie der Meinung waren, er hätte eine Transportfirma und würde das Grundstück nicht benötigen. Da mein Vater alleine war und keine anderen Brüder hatte, war er in einer schwächeren Position, und aus diesem Grund hat er auch in Pakistan gelebt. Als die Situation für Flüchtlinge in Pakistan schlecht wurde, hat sich mein Vater dazu entschlossen, nach Khugiani zurückzukehren. In den ca. zwei bis drei Monaten vor meiner Flucht gab es immer wieder Probleme und Streitigkeiten zwischen meinem Vater und seinen Stiefbrüdern. Eines Abends wurden bei einem Anfgriff seitens meiner Stiefonkel mein Vater und mein älterer Bruder getötet. Daraufhin sind meine Mutter, mein jüngerer Bruder und ich nach Kabul zu meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. In Kabul hat sich mein Onkel um meine Fluchtreise nach Europa gekümmert. Nach meiner Flucht sind meine Stiefonkeln später nach Kabul gekommen und haben meine Mutter und meinen Bruder entführt. Von ihnen fehlt bis heute jede Spur. Zu meiner Mutter gebe ich an, dass sie alle unsere Identitätsdokumente sowie Besitzurkunden besessen hat. Die Entführung fand zu dem Zeitpunkt statt, als ich mich in Holland aufgehalten habe. In Holland hat der Suchdienst des Roten Kreuzes eine Anfrage nach Afghanistan geschickt, ob eventuell meine Mutter und mein Bruder an einem Ort registriert sind, wo das Rote Kreuz sie finden kann. Diese Suche war ergebnislos. RI: Was glauben Sie, wo Ihre Mutter ist? BF: Als meine Mutter und mein Bruder entführt wurden, befand sich nur die Ehefrau des Onkels zuhause. Sie hat erzählt, dass maskierte Männer zum Haus gekommen sind und nach meiner Mutter und meinem Bruder gefragt haben, sie wollten auch wissen, wo ich bin. Diese maskierten Männer haben dann meine Mutter und meinen Bruder mitgenommen. Zu meinen Stiefonkeln gebe ich an, dass sie sehr viele Kontakte haben, sowohl zu Regierungsbehörden als auch zu anderen Gruppen. Sie sind zu allem in der Lage. RI wiederholt die Frage. BF: Ich glaube, dass meine Mutter und mein Bruder von meinen Stiefonkeln festgehalten werden. In Afghanistan hatten wir sonst mit niemandem Probleme. Nach dem Tod meines Vaters und meines älteres Bruders würden mein jüngerer Bruder und ich die Grundstücke erben. Da die Besitzurkunden bei meiner Mutter sind, nehme ich an, dass meine Onkel diese an sich genommen haben, damit wir Brüder nicht mehr Anspruch erheben. Zu meinem Erbe gebe ich an, dass es sich nicht nur um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, es sind auch Häuser und Lagerhallen in Jalalabad und in Khugiani. RI: Kann ich mir das so vorstellen, dass Ihre Mutter diese Dokumente alle bei sich hatte, als sie entführt wurde? BF: In Khugiani hatte mein Vater die Besitzurkunden, unsere Identitätsausweise und sein Geld in einem Koffer aufgewahrt. Als ich gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Bruder aus Khugiani geflüchtet bin, hat meine Mutter diesen Koffer mitgenommen. Als meine Mutter und mein Bruder entführt wurden, ist mir nicht bekannt, ob auch dieser Koffer mitgenommen wurde. RI: Das wird doch der Onkel wissen? BF: Als die Entführer zum Haus meines Onkels in Kabul gekommen sind, haben sie die Ehefrau meines Onkels geschlagen und meine Mutter und meinen Bruder entführt. Mein Vater hat die Dokumente in einem Diplomatenkoffer aufbewahrt, und diesen Koffer haben die Entführer ebenfalls mitgenommen. Zu den Dokumenten möchte ich noch sagen, dass ohne die Unterschrift der Erbberechtigten meine Onkel das Grundstück nicht auf ihren Namen überschreiben lassen können. Ich brauche die Grundstücke nicht. Ich möchte nur, dass meine Onkel mich und meine Familie in Ruhe lassen. RI: Wann wurden Ihr Vater und Ihr älterer Bruder, von wem und wie getötet? BF: Mein Vater und mein Bruder sind von meinen Onkeln sowie ihren beiden Söhnen getötet worden. Sie wurden erschossen. Wir hatten außerhalb unserer Wohnhauses einen Gästebereich, wo mein Vater männliche Gäste empfangen hat. Dort hatte mein Vater jemanden eingestellt, um diesen Ort zu bewachen und meinem Vater Bescheid zu geben, wenn Gäste kommen. Es war am frühen Abend, als dieser Mann zu unserem Haus gekommen ist und meinem Vater gesagt hat, dass seine Brüder und zwei seiner Neffen meinen Vater sehen wollten. Meine Mutter hat mir und meinem jüngeren Bruder nicht erlaubt, mit dem Vater mitzugehen, mein Vater wurde von meinem älteren Bruder nach draußen begleitet. Einige Zeit später ist der Angestellte meines Vaters zu uns ins Haus gekommen, und er hat erzählt, dass meine Stiefonkel meinen Vater und meinen Bruder erschossen haben. Einen genauen Zeitpunkt kann ich nicht sagen, aber ca. zwei bis drei Wochen vor meiner Flucht aus Afghanistan sind mein Vater und mein Bruder getötet worden. RI: Dieser Vorfall war vor über fünf Jahren, es wurden zwei Menschen getötet und zwei Menschen entführt, und Sie haben auch regelmäßigen Kontakt zu Ihrem Onkel in Kabul. Warum haben Sie keinen einzigen Beleg bis jetzt darüber vorlegen können? BF: Mein Onkel hat selbst Angst um sein Leben, weil er von den Onkeln väterlichersetis bedroht wurde. Er ist von ihnen aufgefordert worden, sich nicht in diese Angelegenheit einzumischen, und falls er nicht auf sie hört, würde sich die Feindschaft gegen ihn richten. Der RI bringt den dieser Verhandlungsschrift beigelegten Auszug aus einem Gutachten einer Ländersachverständigen zum Thema Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan (Gutachten von Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1) in das gegenständliche Verfahren ein. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieses Gutachtenauszuges. Im Anschluss daran legt der RI dessen für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dar. Dem BFV [Vertreter des BF] wird dieser Auszug in Kopie ausgefolgt. Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr kurz unterbrochen und um 10:40 Uhr fortgesetzt. RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Wir beantragen die Einräumung einer Frist von zwei Monaten zur allfälligen Vorlage von Belegen, um das Vorbringen des BF glaubhaft zu machen (z.B. eine schriftliche Bestätigung des Onkels). Ermittlungsermächtigung: RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden? BF: Ja. Dem BF wird eine Frist von - zwei Monaten - wie angeregt gewährt. RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]" 1.2.
- Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 02.11.2016 legte der BF eine E-Mail seines Onkels XXXX vom 27.10.2016 an ihn, einen handschriftlichen Brief dieses Onkels, in dem die Verfolgungsgründe des BF bestätigt werden und eine Kopie der Tazkira dieses Onkels, ausgestellt in Nangarhar, Distrikt Shatwali, vor.1.2.
- Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 02.11.2016 legte der BF eine E-Mail seines Onkels römisch 40 vom 27.10.2016 an ihn, einen handschriftlichen Brief dieses Onkels, in dem die Verfolgungsgründe des BF bestätigt werden und eine Kopie der Tazkira dieses Onkels, ausgestellt in Nangarhar, Distrikt Shatwali, vor. Weiters wurde auf das in der Verhandlung in das Verfahren eingebrachte Sachverständigengutachten bezüglich Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan eingegangen und moniert, dass dieses die Verfolgungsgefahr des BF bestätige. Schließlich wurde auf die Lage in der Herkunftsprovinz Nangarhar sowie in Kabul Bezug genommen und vorgebracht, dass sich diese nochmals verschlechtert habe. Der amtlich veranlassten Übersetzung des genannten Schreiben des Onkels zufolge sei dieser gezwungen gewesen, den BF ins Ausland zu schicken. Es sei um Besitz gegangen. Seine Schwester und sein Neffe namens XXXX seien von den Onkeln XXXX und XXXX wegen einer Grundstücksstreitigkeit entführt worden. Die beiden (wohl die Schwester und der Neffe) seien unter Zwang von zu Hause mitgenommen worden.Der amtlich veranlassten Übersetzung des genannten Schreiben des Onkels zufolge sei dieser gezwungen gewesen, den BF ins Ausland zu schicken. Es sei um Besitz gegangen. Seine Schwester und sein Neffe namens römisch 40 seien von den Onkeln römisch 40 und römisch 40 wegen einer Grundstücksstreitigkeit entführt worden. Die beiden (wohl die Schwester und der Neffe) seien unter Zwang von zu Hause mitgenommen worden.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten und Vorakten des BAA bzw. des BFA, beinhaltend insbesondere die Niederschriften im gegenständlichen aktuellen Verfahren der Erstbefragung am 21.03.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 12.
- und 08.05.2012, den zurückweisenden Bescheid des BAA vom 08.05.2012, die Einvernahmen im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA am 17.10.2013 und am 13.01.2015, die übersendeten Aktenbestandteile aus dem Asylverfahren des BF im Jahr 2012 in den Niederlanden, die vom BF vorgelegten Belege zu seiner Integration (insbesondere Deutschkursbestätigungen) sowie die gegenständliche Beschwerde vom 30.05.2016 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 676 bis 726 - offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.08.2016 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Belege zu seiner Integration (Empfehlungsschreiben von Bekannten) * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Gutachten der Ländersachverständigen Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1 * Einsichtnahme in das vom BF nach der Verhandlung vorgelegte Schreiben seines Onkels aus Afghanistan samt dessen Tazkira (Personaldokument) sowie in die amtlich veranlasste Übersetzung dieser Schriftstücke.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
- erwähnten Beweismittel. 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht darüber hinaus Dari und etwas Urdu und Deutsch. Er stammt nach seinen Angaben aus einer finanziell recht gut gestellten Familie und hat seine Kindheit und Jugend hauptsächlich als Flüchtling in Peshawar (Pakistan) verbracht.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht darüber hinaus Dari und etwas Urdu und Deutsch. Er stammt nach seinen Angaben aus einer finanziell recht gut gestellten Familie und hat seine Kindheit und Jugend hauptsächlich als Flüchtling in Peshawar (Pakistan) verbracht. Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben. Nach seiner Weiterreise in die Niederlande wurde er von dort am 21.03.2012
Dublin II-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. 3.1.
- Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden. Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, der von seinen Stiefbrüdern (den Stiefonkeln des BF) ebenso wie der ältere Bruder des BF getötet worden war, getötet zu werden. 3.1.
- Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. 3.1.
- Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 3.2.
- Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt
- dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt
- angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden unter Berücksichtigung des am 02.03.2017 aktualisierten Länderinformationsblattes diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. 3.2.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenz von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurü