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{'item': 'W191 2130093-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW191 2130093-1 SpruchW191 2130093-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 1097781009-151924408, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 1097781009-151924408, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1), und ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben mit ihrer Großfamilie (insgesamt 15 Personen) irregulär und teilweise schlepperunterstützt zu Fuß über die Grenze bei Spielfeld von Slowenien nach Österreich ein. Sie stellten am 03.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), und ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben mit ihrer Großfamilie (insgesamt 15 Personen) irregulär und teilweise schlepperunterstützt zu Fuß über die Grenze bei Spielfeld von Slowenien nach Österreich ein. Sie stellten am 03.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Ihre gemeinsame Tochter XXXX (BF3), wurde am XXXX in Österreich (XXXX) geboren und für sie am 05.01.2017 von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Ihre gemeinsame Tochter römisch 40 (BF3), wurde am römisch 40 in Österreich (römisch 40 ) geboren und für sie am 05.01.2017 von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eine EURODAC-Abfrage vom 03.12.2015 ergab, dass die BF1 am 15.11.2015 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die BF führten zudem jeweils ein Schreiben der griechischen und der mazedonischen Polizei mit sich. 1.
  4. In ihrer Erstbefragung am 03.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Graz-Umgebung, Polizeiinspektion (PI) Gratwein, gaben die BF1 und der BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Sie gaben ihre Namen und Geburtsdaten an, seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslems und miteinander verheiratet. Sie hätten seit Jahren illegal in Mashad (Iran) miteinander gelebt. Ihre Reise hätten sie Anfang November 2015 schlepperunterstützt per Autobus begonnen und seien über Teheran und Oromia (Iran) nach Istanbul und Izmir (Türkei) gefahren und von dort per Schlauchboot (besetzt mit 60 Personen) nach Mytilini (Griechenland) und weiter nach Athen gefahren. Weiter seien sie über Mazedonien, Serbien und Kroatien bis nach Slowenien gereist, von wo sie zu Fuß die Grenze nach Österreich überquert hätten. Als Fluchtgrund gaben die BF an, dass sie sich illegal im Iran aufgehalten und dort keinerlei Perspektiven gehabt hätten. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und seien von der Polizei geschlagen worden. In Afghanistan herrsche Krieg. Ein Onkel habe gemeint, dass sie in Österreich die besten Chancen hätten, Asyl zu bekommen. 1.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) führte bezüglich der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF Konsultationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) mit den Mitgliedstaaten Slowenien bzw. Kroatien, die abschlägig beschieden wurden.1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) führte bezüglich der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF Konsultationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) mit den Mitgliedstaaten Slowenien bzw. Kroatien, die abschlägig beschieden wurden. Die BF1 und der BF2 wurden – wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF1 und der BF2 wurden – wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.
  7. Bei ihrer Einvernahme am 26.04.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie machten auf Fragen Angaben zu ihren Lebensumständen. Die BF hätten vor ca. einem Jahr im Iran geheiratet, wozu sie mehrere Nachfragen beantworteten. Die BF gaben an, dass sie Afghanistan als Kinder (BF1 im Alter von fünf Jahren, BF2 von drei Jahren) verlassen und dorthin keine Kontakte mehr hätten. Die BF1 sei in Mazar-e Sharif geboren, der BF2 in Herat. Afghanistan hätten sie seinerzeit wegen der unsicheren Lage wegen der Bedrohung durch die Taliban verlassen. Die BF1 sei Hausfrau gewesen, der BF2 hätte im KFZ-Bereich, auch als Verkäufer, gearbeitet. Laut Niederschrift verzichteten die BF auf die Aushändigung der "Feststellungen zu Afghanistan". 1.
  8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 26.04.2016 den Antrag der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG jeweils mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.
  9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 26.04.2016 den Antrag der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien. Es liege kein Familienverfahren vor, da die "Ehe nicht im Heimatland – Afghanistan – geschlossen" worden sei. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die Gründe, die die BF für ihre Flucht vorgebracht hätten, seien einzig solche aus wirtschaftlicher Hinsicht und liege daher eine asylrelevante Verfolgung nicht vor. Subsidiärer Schutz wurde ihnen nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht vorliege. Dies – wie auch die Aussage, dass den BF zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe – wurde nicht näher begründet.Subsidiärer Schutz wurde ihnen nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht vorliege. Dies – wie auch die Aussage, dass den BF zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe – wurde nicht näher begründet. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
  10. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 17.05.2016 am selben Tag per Telefax fristgerecht eingebrachte, offenbar von der die BF rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen "inhaltliche Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung" angefochten wurden. Der BF beantragten, das Rechtsmittelgericht möge: * die Bescheide aufheben und den BF den Status von Asylberechtigten zuerkennen, in eventu * die Bescheide aufheben und den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu * feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Begründend wurde knapp ausgeführt, dass die BF nicht nach Afghanistan zurück wollten, weil es im Land unsicher sei. Sie hätten keine sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine Familie in Afghanistan. Beigelegt war der Beschwerde ein handschriftliches Schreiben der BF in Sprache und Schrift Dari, das der vom BVwG amtlich veranlassten Übersetzung zufolge eine knappe Wiederholung der von den BF im erstbehördlichen Verfahren gemachten Angaben enthält. 1.
  11. Mit Schreiben vom 12.07.2016 ersuchte eine Mitarbeiterin der Organisation "Asyl in Not" unter Vorlage ihrer Vertretungsvollmacht das BFA um Bekanntgabe, ob die Beschwerden fristgerecht eingelangt seien, da eine Nachfrage beim BVwG ein negatives Ergebnis erbracht hätte. Ob das BFA diese Anfrage beantwortet hat, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. 1.
  12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 15.07.2016 beim BVwG ein. Das BFA gab im Vorlageschreiben unter "Bemerkungen zum Verfahren" – im Widerspruch zu den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide – an, es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.1.
  13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 15.07.2016 beim BVwG ein. Das BFA gab im Vorlageschreiben unter "Bemerkungen zum Verfahren" – im Widerspruch zu den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide – an, es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. 1.
  14. Mit offensichtlich von ihrem damaligen Vertreter verfassten Schreiben erstatteten die BF, eingebracht per Telefax am 26.07.2016 an das BVwG – jeweils eine Beschwerdeergänzung vom selben Tag und gaben zugleich anschließend die Auflösung der Vollmacht bekannt. Die Beschwerdeergänzung enthält substantiierte Ausführungen zu Sach- und Rechtsfragen. Bezüglich der BF1 wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde die Frage, ob sie als Frau, die den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran gelebt habe und mit der afghanischen Gesellschaft überhaupt nicht vertraut sei, in Afghanistan überhaupt leben könnte, ohne wegen ihrer Lebensweise enormem gesellschaftlichen Druck ausgesetzt zu sein, der insgesamt einen derart hohen Schweregrad erreiche, dass darin eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "verwestlichter" Frauen oder aus politischen Gründen zu sehen sei, nicht geprüft habe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde, die als Spezialbehörde Kenntnis davon haben müsse, dass entsprechend modern lebende Frauen in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt seien, weder den Sachverhalt vollständig ermittelt noch den Bescheid ausreichend begründet. Zumindest die Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG sei damit verletzt worden.Bezüglich der BF1 wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde die Frage, ob sie als Frau, die den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran gelebt habe und mit der afghanischen Gesellschaft überhaupt nicht vertraut sei, in Afghanistan überhaupt leben könnte, ohne wegen ihrer Lebensweise enormem gesellschaftlichen Druck ausgesetzt zu sein, der insgesamt einen derart hohen Schweregrad erreiche, dass darin eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "verwestlichter" Frauen oder aus politischen Gründen zu sehen sei, nicht geprüft habe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde, die als Spezialbehörde Kenntnis davon haben müsse, dass entsprechend modern lebende Frauen in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt seien, weder den Sachverhalt vollständig ermittelt noch den Bescheid ausreichend begründet. Zumindest die Ermittlungspflicht nach Paragraph 18, AsylG sei damit verletzt worden. Die BF1 lebe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben. Sie wolle in Österreich wieder als Friseurin arbeiten und sei im zweiten Monat schwanger. Sie wolle auch, dass ihre Tochter ein selbstbestimmtes Leben führen und sich ihre Religion und ihren Beruf selbst wählen könne. Bezüglich des BF2 wurde insbesondere ausgeführt, dass er sich derzeit mit dem Christentum beschäftige, nachdem er durch seine Nachbarin damit vertraut gemacht worden sei. Er habe bereits Hilfsdienste geleistet und begonnen, sich mit dieser Religion auseinanderzusetzen. Sollte er sich entschließen, zum Christentum zu konvertieren, würde diese Abtrünnigkeit vom Islam in Afghanistan als Kapitalverbrechen angesehen und ihm somit asylrelevante Verfolgung (aus religiösen Gründen) drohen. Für den Fall, dass er tatsächlich konvertiere, würde er Beweise dazu übermitteln. 1.
  15. Mit Schreiben vom 23.10.2016 wurde dem BVwG die von ihm amtlich veranlasste Übersetzung des oben in Punkt 1.
  16. angeführten Beilageschreibens zur Beschwerde übermittelt, eingelangt am 24.10.
  17. 1.
  18. Am XXXX wurde in XXXX die gemeinsame Tochter von BF1 und BF2, XXXX (BF3), geboren und für sie am 05.01.2017, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.
  19. Am römisch 40 wurde in römisch 40 die gemeinsame Tochter von BF1 und BF2, römisch 40 (BF3), geboren und für sie am 05.01.2017, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
  20. Offenbar auf die Ladung zur Verhandlung am 30.01.2017 übermittelte der Verein Menschenrechte dem BVwG die schriftliche Vollmacht zur Vertretung der BF (BF1 und BF2) im Asylverfahren. 1.
  21. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 30.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF1 und der BF2 persönlich in Begleitung ihrer gewillkürten Vertreterin erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "[ ] RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden werden.RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden werden. [ ] RI: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. Da wir lange Zeit im Iran gelebt haben, sprechen wir auch Farsi. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF? D: Dari. RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF1: Ich leide unter Bluthochdruck und nehme regelmäßig Medikamente. Das ist seit ca. einem Monat so, als mein Kind (im achten Monat mit Kaiserschnitt) zu früh auf die Welt gekommen ist. Der Bluthochdruck ist erst während der Schwangerschaft aufgetreten. BF2: Nein. [ ] RI: Haben Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG Ihren Rechtsberater ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?RI: Haben Sie im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG Ihren Rechtsberater ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen? BF: Wir haben unseren Rechtsberater zu unserer Vertretung bevollmächtigt, sie nimmt an der Verhandlung teil. [ ] RI: Sie sind damals in Österreich nicht zu zweit, sondern in einer größeren Gruppe eingereist, wieiviele Personen waren Sie insgesamt? BF2: Wir waren 15 Personen. Es handelte sich um meine Tante, ihren Ehemann, ihre sieben Kinder und meinen Cousin. Anfangs waren wir im Lager gemeinsam, später, als wir verlegt wurden, wurden wir getrennt. Zwei Kinder und eine Schwiegertochter meiner Tante leben in XXXX, meine Tante und ihre restliche Familie leben in XXXX und wir leben in XXXX. Mein Vater ist vor sechs Jahren verstorben. Meine Mutter lebt mit meinem Bruder und meiner Schwester in der Türkei.BF2: Wir waren 15 Personen. Es handelte sich um meine Tante, ihren Ehemann, ihre sieben Kinder und meinen Cousin. Anfangs waren wir im Lager gemeinsam, später, als wir verlegt wurden, wurden wir getrennt. Zwei Kinder und eine Schwiegertochter meiner Tante leben in römisch 40 , meine Tante und ihre restliche Familie leben in römisch 40 und wir leben in römisch 40 . Mein Vater ist vor sechs Jahren verstorben. Meine Mutter lebt mit meinem Bruder und meiner Schwester in der Türkei. BF1: Meine Eltern leben mit meiner Schwester und meinen sechs Brüdern in Österreich. [ ] RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Schiitische Moslems. BF2 legt eine Bestätigung der Pfarre XXXX) vor, derzufolge die BF dort an einem Deutschkurs teilnehmen und sich zur Taufe in der katholischen Kirche vorbereiten. Die Bestätigung wird zum Akt genommen.BF2 legt eine Bestätigung der Pfarre römisch 40 ) vor, derzufolge die BF dort an einem Deutschkurs teilnehmen und sich zur Taufe in der katholischen Kirche vorbereiten. Die Bestätigung wird zum Akt genommen. BF2: Ich besuche seit acht Monaten die Kirche. Nach vier Monaten habe ich auch meine Frau davon überzeugen können, und nimmt sie ebenfalls am Taufunterricht teil. RI: Was sagt Ihre restliche Familie dazu? BF1: Meine Familie hat mir nichts darüber gesagt, ich gehe meinen Weg, und meine Familie ihren. RI: Seit wann weiß Ihre Familie davon Bescheid? BF1: Seitdem wir in die Kirche gehen, wissen sie das. RI: Gibt es noch irgend jemanden in Ihrer Familie, der diesen Weg gehen will? BF1: Nein. RI: Haben Sie Ihre Mutter und Ihre Geschwister in der Türkei darüber informiert, dass Sie das machen? BF2: Ja, ich habe ihnen gesagt, dass ich meinen Glauben nicht erben möchte, sondern mir frei aussuchen möchte. Meine Familie hat daraufhin den Kontakt zu mir abgebrochen. RI: Glauben Sie, dass der moslemische Gott derselbe ist wie der christliche Gott? BF2: Ja, alle haben denselben Gott. RI: Und warum wechseln Sie dann jetzt die Religion? BF2: Der Unterschied ist, dass hier Gott, sein Sohn und der heilige Geist die Gottheit ausmachen, während es im Islam nur einen Gott gibt. Im Christentum hat Gott seinen Sohn geschickt, damit er die Menschheit von den Sünden erlöst, weshalb sein Sohn gekreuzigt wurde. Im Islam gibt es keine Liebe von Gott, es gibt nur Strafe, es gibt Qualen und Schikanen. RI: Aber im christlichen Glauben gibt es auch die Hölle und Qualen? BF2: Es gibt einen Unterschied. Im Islam gibt es sehr viele Regeln, und wenn man diese nicht befolgt, gibt es Sanktionen. Z.B. wenn man das macht, wird man so bestraft, und wenn man was anderes macht, ist dafür eine andere Strafe vorgesehen. Im Christentum hingegen ist es eine aufrichtige Verbindung zu Gott. RI: Wann werden Sie sich taufen lassen? BF2: Das steht noch nicht fest, ich kann aber den Tag nicht mehr erwarten, neu geboren zu werden und von meinen Sünden befreit zu werden. RI an BF1: Was sagen Sie dazu? BF1: Ich habe dieselbe Ansicht. RI: Haben Sie dieselbe Ansicht wie Ihr Mann? BF1: Ja. RI: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten, was spricht dann dagegen? BF1: Ich weiß nichts über das Leben in Afghanistan, weil ich nur fünf Jahre alt war, als wir in den Iran gegangen sind. RI: Wie stellen Sie sich das Leben zum Beispiel in Kabul vor? BF1: Ich kann mir das gar nicht vorstellen, weil ich es noch nie gesehen habe, und ich habe auch niemanden dort. RI: Aber Sie müssen doch gehört haben, was andere erzählt haben oder was man im Fernsehen sieht? BF1: Wenn mein Vater die Nachrichten gesehen hat, wurde nur von Bomben und Angriffen berichtet. Ich habe noch nie etwas Gutes über das Land gesehen. RI: Wäre es ein Unterschied zwischen einem Leben im Iran und einem Leben in Kabul? BF1: Wie das Leben in Afghanistan wäre, kann ich nicht sagen, aber im Iran hatten wir gewisse Schwierigkeiten, wir hatten keine Aufenthaltspapiere, es droht Gefahr, z.B. dass mein Ehemann oder meine Brüder von der Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan geschickt werden. RI: Wie war Ihr Leben im Iran, war es anders als hier? BF1: Es gibt Unterschiede im Iran, z.B. kann man als Frau das Haus nicht verlassen, ohne einen Mann um Erlaubnis zu bitten, in Österreich bin ich aber frei. RI: Wollen Sie das sein? BF1: Ja. RI: Wer geht bei Ihnen Einkaufen? BF1: Manchmal gehe ich und manchmal mein Mann. RI: Ist Ihnen das recht, dass sie alleine Einkaufen geht? BF2: Ja, es stört mich überhaupt nicht. Festgehalten wird, dass die BF1 eine schwarze Leggins mit einem Pullover und einem Schal sowie flache Winterschuhe trägt. Sie ist nicht geschminkt und trägt ihr Haar zu einem Zopf gebunden. RI: Kleiden Sie sich immer so wie heute? BF1: Ja. RI: Ist das für Sie in Ordnung? BF2: Ja. RI: Geben Sie Kleidungsratschläge? BF2: Nein, ich möchte, dass sie sich so kleidet, dass sie sich wohlfühlt. Es kommt aber vor, dass wenn ich etwas Schönes in einem Geschäft sehe, ich sie darauf hinweise. RI: Haben Sie die Schule besucht? BF1: Ich habe fünf Jahre lang im Iran die Schule besucht, danach durfte ich nicht mehr, weil ich keine Papiere hatte. RI: Hätten Sie gerne weiter die Schule besucht? BF1: Ja. RI: Sie haben im Verfahren gesagt, dass Sie gerne Friseurin werden wollen, ist das noch immer so? BF1: Ja, ich möchte auf jeden Fall die Ausbildung machen. RI: Sind Sie in die Schule gegangen? BF2: Ja, auch fünf Jahre. RI: Wo haben Sie geheiratet? BF2: Im Iran. RI: Haben Sie Belege darüber? BF2: Nein, ich habe keine Dokumente darüber. Auf dem Fluchtweg wurden unsere Taschen aus dem Schlauchboot ins Wasser geworfen. RI: Was haben Sie für einen Beleg gehabt? BF2: Es war eine Bestätigung von einem Mullah, der die Ehe geschlossen hat. RI: Wer hat aller teilgenommen? BF2: Es waren ca. 40 bis 50 Personen. Meine Familie, die Familie meiner Ehefrau und die Familie meines Onkels väterlicherseits sowie ein paar Bekannte bzw. Nachbarn. RI: Ist das der Onkel väterlicherseits, der eventuell noch im Iran lebt? BF2: Ja, ich weiß es aber nicht. RI: Wann und wo haben Sie die Ehe geschlossen? BF2: Vor ca. eineinhalb Jahren im Iran in unserem Haus in Mashad. RI: Wissen Sie noch den Monat? BF2: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern. BF1: Im ersten Monat des iranischen Kalenders, im März. RI: Haben Sie Kinder? BF: Ja, eines. Sie heißt XXXX, geboren am XXXX in XXXX.BF: Ja, eines. Sie heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Der BF2 legt die Geburtsurkunde vor, die in Kopie zum Akt genommen wird. RI an BF1: Werden Sie das Kind taufen lassen? BF1: Dazu kann ich derzeit nichts sagen, im Grunde genommen darf sie selbst entscheiden, welchen Glauben sie wählt. RI an BF2: Sehen Sie das auch so? BF2: Ja. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Die, die wir vorhin angegeben haben. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in der Schweiz. Wir wussten aber nicht, dass er in Europa ist, wir hatten angenommen, dass er während des Talibankrieges gestorben ist. Meine Tante hat aber seine Telefonnummer gefunden, die ich nun habe. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden (der BF2 mehr) und ein wenig auf Deutsch beantwortet haben (der BF2 mehr). RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Ja. Wir lernen auch zuhause gemeinsam viel Deutsch. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF2: Ich helfe bei Veranstaltungen in der Kirche mit, außerdem helfe ich in der Nachbarschaft und im Heim Familien, die kein Deutsch sprechen und z.B. zum Arzt gehen müssen. Auch in XXXX, wo meine Tante lebt, kennen wir viele Leute. Wenn ich dort hingehe und jemand Hilfe benötigt, helfe ich aus.BF2: Ich helfe bei Veranstaltungen in der Kirche mit, außerdem helfe ich in der Nachbarschaft und im Heim Familien, die kein Deutsch sprechen und z.B. zum Arzt gehen müssen. Auch in römisch 40 , wo meine Tante lebt, kennen wir viele Leute. Wenn ich dort hingehe und jemand Hilfe benötigt, helfe ich aus. BF2 legt eine Bestätigung vor, dass die BF1 bei der Diakonie Flüchtlingsdienst Reinigungsarbeiten durchgeführt hat, die in Kopie zum Akt genommen wird. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Nein. [ ]" 1.
  22. Mit Bescheid vom 02.02.2017 erließ das BFA gegenüber der BF3 einen im Wesentlichen inhaltsgleichen abweisenden Bescheid wie gegenüber ihren Eltern im Familienverfahren, der am 07.02.2017 beim BVwG einlangte.
  23. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 03.12.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA am 26.04.2016 sowie die Beschwerde vom 17.05.2016 bzw. (Ergänzung) vom 26.07.2016 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 150 bis 252 im Verwaltungsakt der BF1, Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016) * Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2017 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegte Schriftstücke: ? Bestätigung der Pfarre XXXX betreffend Vorbereitung der BF zur Taufe sowie Teilnahme an einem Deutschkurs? Bestätigung der Pfarre römisch 40 betreffend Vorbereitung der BF zur Taufe sowie Teilnahme an einem Deutschkurs ? Bestätigung, dass die BF1 Reinigungsarbeiten bei der Diakonie Flüchtlingsdienst durchgeführt hat * Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF: o Auszüge aus gutächtlichen Stellungnahmen des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015, 29.04.2016 und 04.05.2016 sowie o Auszüge aus dem Dossier der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan von Juli 2016 aus 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur in Afghanistan und Pakistan" ).
  24. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
  25. erwähnten Beweismittel. 3.
  26. Zur Person der BF: 3.1.
  27. Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX in Mazar-e Sharif (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX in Herat (BF2), und ihre gemeinsame Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX (BF3), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der BF ist Dari. Die BF1 und der BF2 bekannten sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und bekennen sich nunmehr zum Christentum.3.1.
  28. Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Mazar-e Sharif (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 in Herat (BF2), und ihre gemeinsame Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (BF3), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der BF ist Dari. Die BF1 und der BF2 bekannten sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und bekennen sich nunmehr zum Christentum. Das Zulassungsverfahren mit Slowenien und Kroatien hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF ergeben. 3.1.
  29. Die BF1 hat im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit ihren Eltern Afghanistan verlassen und seither im Iran gelebt. Grund für die Ausreise der BF1 aus dem Iran war der illegale Aufenthalt dort, der ihr und ihren Kindern keine Zukunftsperspektiven bot. Sie möchte selbst erwerbstätig sein, sich so kleiden, wie es ihr gefällt und sich frei in der Öffentlichkeit bewegen. Die persönliche Haltung der BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF1 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Darüberhinaus besucht die BF1 seit vier Monaten den Kurs zur Taufvorbereitung. 3.1.
  30. Der BF2 befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem (Schiit) nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der BF2 ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten. Der BF2 ist im Zuge seines Verfahrens seitens seiner Nachbarin mit dem Christentum in Berührung gekommen und vertraut gemacht worden. Er hat bei Vorbereitungen für Veranstaltungen mitgeholfen, sich Wissen über das Christentum angeeignet und besucht seit acht Monaten die Kirche, seit vier Monaten auch gemeinsam mit seiner Frau den Kurs zur Taufvorbereitung. Die anderen Mitglieder der in Österreich aufhältigen 15-köpfigen Großfamilie wissen über die Konvertierung Bescheid, schließen sich dieser aber nicht an. Die Eltern des BF2 haben aus diesen Gründen den Kontakt zu ihm abgebrochen. Der BF2 konnte – wie auch, wenn auch nicht so überzeugend (bzw. überzeugt), die BF1 – seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen. 3.1.
  31. Die BF3 ist die gemeinsame Tochter von BF1 und BF2, ebenfalls afghanische Staatsangehörige, und lebt mit ihrer Mutter und ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt. Sie schloss sich dem Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige an. Eigene Fluchtgründe für die BF3 wurden nicht vorgebracht. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag wird ihren Eltern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG jeweils der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag wird ihren Eltern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG jeweils der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.
  32. Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.
  33. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: 3.2.
  34. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren zusätzlich eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt
  35. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt
  36. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. 3.2.
  37. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, in der Fassung vom 19.12.2016): Verfassung: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Afghanistans Präsident und CEO: Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015). Regierungsbildung: Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015). Parlament und Parlamentswahlen: Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015). Parteien: Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien – ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös – wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015). Sicherheitslage: Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  38. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 01.06.-31.07.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016). Rebellengruppen: Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016). Taliban und Frühlingsoffensive: Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida: Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat: Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015). Drogenanbau: Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer: Zwischen 01.
  39. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  40. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  41. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  42. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  43. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundversorgung/Wirtschaft: Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  44. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  45. Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 09.06.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
  46. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres
  47. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015). Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  48. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  49. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 07.01.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Behandlung nach Rückkehr: In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). Ethnische Minderheiten: Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.01.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.01.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32,5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.01.2015), wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.06.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.06.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.01.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.06.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.04.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.07.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.01.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.06.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.04.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.07.2015). Religionsfreiheit: 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11.2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11.2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.04.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichteten, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.09.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen, und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.04.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 06.11.2015; vgl. AA 02.03.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.03.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.05.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 06.11.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.03.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.05.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikhs, Hindus und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.05.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.03.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.05.2012). Christen und Konversionen zum Christentum: Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 02.03.2015; vgl. USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 – 3.000 Personen (USDOS 28.07.2014).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 02.03.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 – 3.000 Personen (USDOS 28.07.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 02.03.2015; vgl. USDOS 28.07.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.07.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 02.03.2015; vergleiche USDOS 28.07.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.07.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 02.03.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten (USDOS 28.07.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 02.03.2015). Berichten zufolge gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.04.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.04.2015; vgl. AA 02.03.2015).Berichten zufolge gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.04.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.04.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 05.04.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.02.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 05.04.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.02.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.04.2014; vgl. CNN 24.04.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.04.2014; vergleiche CNN 24.04.2014). 3.2.
  50. Zur Situation der Frauen in Afghanistan: Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung und einfachgesetzlich (Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, EVAW – law) garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Ähnliche Vorfälle haben sich auch in den folgenden Jahren immer wieder ereignet. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie vom Dezember 2010 zum Teil gar nicht kannten, auch heute noch weit entfernt. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird – mit abnehmender Tendenz – eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor. Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (etwa am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul – der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigten, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wurde. Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", zuletzt vom 06.11.2015, S. 14ff; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World – Women’s Rights in Afghanistan”, Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan”, 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", zuletzt vom 06.11.2015, S. 14ff; vergleiche Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World – Women’s Rights in Afghanistan”, Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan”, 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan”, 08.04.2011) Frauen mit bestimmten Profilen: Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen – insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten – je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderen Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen. (UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan”, 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World – Women’s Rights in Afghanistan”, Dezember 2009)(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vergleiche UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan”, 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World – Women’s Rights in Afghanistan”, Dezember 2009) Laut einer "Analyse der Staatendokumentation”, Übersetzung des Beitrages "Women in Afghanistan” (erschienen in Taucher; Vogl; Webinger, Hgb., 3.2014, "Afghanistan 2014 and beyond”, Wien, BMI) sowie laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (zuletzt vom 21.01.2016) hat sich die Situation inzwischen nicht wesentlich geändert.
  51. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
  52. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: 4.1.
  53. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans und des Iran. Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 4.1.
  54. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Afghanistan bzw. dem Iran über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben sowie auf einen EURODAC-Treffer zur BF1 zu Griechenland. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren. 4.1.
  55. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF1 und dem BF2 vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen und die vorgelegte Bestätigung der Pfarre XXXX.4.1.
  56. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF1 und dem BF2 vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen und die vorgelegte Bestätigung der Pfarre römisch 40 . Als fluchtauslösendes Ereignis brachten die BF im Verfahren zunächst vor, dass sie ihren Herkunftsstaat Afghanistan bereits im frühen Kindesalter (BF1 mit fünf Jahren, BF2 mit drei Jahren) wegen der Bedrohung durch die Taliban jeweils mit ihrer Familie verlassen hätten. Den Iran, in dem sie nun den Großteil ihres Lebens aufhältig gewesen seien, hätten sie angesichts von fehlenden Aufenthaltstiteln und fehlenden Perspektiven für ihr weiteres Leben verlassen. Im Zuge des Verfahrens machten die BF weitere Fluchtgründe geltende ("westlich orientierte Lebensweise" der BF1, Konversion von BF2 und BF1 zum Christentum). Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen. 4.1.3.
  57. Die BF1 machte im Laufe des Verfahrens ausdrücklich geltend, dass sie bei einer drohenden Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Afghanistan eine erhebliche Einschränkung ihrer Lebensführung zu gewärtigen hätte. Frauen in Afghanistan könnten sich nicht selbständig öffentlich bewegen und hätten somit Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit und bezüglich ihrer Kleidung (Bekleidungsvorschriften) sowie auch viele andere Einschränkungen (so etwa bei der Möglichkeit von Arztbesuchen) zu erwarten. Sie habe nun den Großteil ihres Lebens im Iran verbracht, wo die Lage für Frauen vergleichsweise erheblich besser sei, und es könnte ihr daher eine so erhebliche Umstellung ihrer Lebensumstände nicht zugemutet werden. Die

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