RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW197 2119724-1 SpruchW197 2119724 1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 17.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.09.2003, 03 18.202-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 i. d. F. BGBl. I 1997/76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 AsylG 1997 stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2003 in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 17.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.09.2003, 03 18.202-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 i. d. F. BGBl. römisch eins 1997/76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2003 in Rechtskraft. Weitere Anträge des Beschwerdeführers, ihm Asyl bzw. internationalen Schutz zu gewähren, wurden mit im Instanzenzug ergangenen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates 13.12.2004, 254.107/0-X/47/04, und des Asylgerichtshofes 29.07.2010, C5 254.107-2/2008/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Weitere Anträge des Beschwerdeführers, ihm Asyl bzw. internationalen Schutz zu gewähren, wurden mit im Instanzenzug ergangenen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates 13.12.2004, 254.107/0-X/47/04, und des Asylgerichtshofes 29.07.2010, C5 254.107-2/2008/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 15.04.2011 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BGBl. I 2005/100 (in der Folge: FPG) aus.Mit Bescheid vom 15.04.2011 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, BGBl. römisch eins 2005/100 (in der Folge: FPG) aus. 2.
- Am 28.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a
(2)FPG".2.1. Am 28.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a,
(2)FPG". 2.2. Mit Bescheid vom 12.08.2014, Zl.: 2762366308/14867390 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers "auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung § 46a Abs. 1a FPG" gemäß § 8 i. V. m. § 73 AVG als unzulässig zurück. Begründend führt es aus, gemäß § 46a Abs. 1a FPG sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststelle, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es bestehe somit kein Antragsrecht, vom Bundesamt sei auch nicht von Amts wegen festgestellt worden, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der Antrag müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Informativ teilt das Bundesamt mit, dass dem Ersuchen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ebenso nicht entsprochen werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht gemäß § 46a FPG geduldet sei. Über den auf "Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a
(2)FPG" gerichteten Antrag sprach das Bundesamt jedoch nicht ab.2.2. Mit Bescheid vom 12.08.2014, Zl.: 2762366308/14867390 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers "auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG" gemäß Paragraph 8, i. römisch fünf. m. Paragraph 73, AVG als unzulässig zurück. Begründend führt es aus, gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststelle, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es bestehe somit kein Antragsrecht, vom Bundesamt sei auch nicht von Amts wegen festgestellt worden, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der Antrag müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Informativ teilt das Bundesamt mit, dass dem Ersuchen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ebenso nicht entsprochen werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet sei. Über den auf "Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a,
(2)FPG" gerichteten Antrag sprach das Bundesamt jedoch nicht ab. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in der er soweit wesentlich vorbrachte, der Verfassungsgerichtshof habe am 23.06.2014 ein Verfahren zur Prüfung des § 46a Abs. 1a FPG i. d. F. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 2011/38 (in der Folge FRÄG 2011) eingeleitet, weil es verfassungsrechtliche Bedenken gebe, "insbesondere da es kein Antragsrecht gibt". Die Bedenken schlügen auch auf den Fall des Beschwerdeführers durch.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in der er soweit wesentlich vorbrachte, der Verfassungsgerichtshof habe am 23.06.2014 ein Verfahren zur Prüfung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG i. d. F. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. römisch eins 2011/38 (in der Folge FRÄG 2011) eingeleitet, weil es verfassungsrechtliche Bedenken gebe, "insbesondere da es kein Antragsrecht gibt". Die Bedenken schlügen auch auf den Fall des Beschwerdeführers durch. 2.
- Mit Erkenntnis vom 15.07.2015, W199 20011402-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde unter Verweis auf VfGH 23.03.2015, G171/2014 ua. im Wesentlichen mit der Begründung, § 46a Abs. 1 i. d. F. FRÄG 2011 sehe kein Antragsrecht vor, weshalb der Bescheid rechtsrichtig ergangen sei, ab und sprach aus, dass für den Beschwerdeführer insoweit, als über seinen Antrag vom 28.07.2014, ihm eine Karte für geduldete auszustellen, noch nicht entschieden worden sei, ausreichender Rechtsschutz durch die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, bestehe.2.
- Mit Erkenntnis vom 15.07.2015, W199 20011402-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde unter Verweis auf VfGH 23.03.2015, G171/2014 ua. im Wesentlichen mit der Begründung, Paragraph 46 a, Absatz eins, i. d. F. FRÄG 2011 sehe kein Antragsrecht vor, weshalb der Bescheid rechtsrichtig ergangen sei, ab und sprach aus, dass für den Beschwerdeführer insoweit, als über seinen Antrag vom 28.07.2014, ihm eine Karte für geduldete auszustellen, noch nicht entschieden worden sei, ausreichender Rechtsschutz durch die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, bestehe.
- Am 20.07.2015 trat § 46a FPG i. d. g. F. in Kraft, der nunmehr hinsichtlich der Karte für Geduldete ein Antragsrecht kennt (Abs. 4 erster Satz leg. cit).
- Am 20.07.2015 trat Paragraph 46 a, FPG i. d. g. F. in Kraft, der nunmehr hinsichtlich der Karte für Geduldete ein Antragsrecht kennt (Absatz 4, erster Satz leg. cit).
- Hinsichtlich seines zweiten Antrages – namentlich jenen auf "Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a
(2)FPG" –, über den zu diesem Zeitpunkt bescheidmäßig noch nicht abgesprochen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2015 Säumnisbeschwerde gem. § 7 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG.4. Hinsichtlich seines zweiten Antrages – namentlich jenen auf "Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a,
(2)FPG" –, über den zu diesem Zeitpunkt bescheidmäßig noch nicht abgesprochen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2015 Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG.
- Mit Bescheid vom 18.11.2015, Zl.: 276236308/ VZ: 14867390 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Z. 3 FPG ab.
- Mit Bescheid vom 18.11.2015, Zl.: 276236308/ VZ: 14867390 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, i. römisch fünf. m. Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gem. § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen sei, wenn die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 1, 3, 3 oder 4 FPG vorlägen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht seinen zutreffenden Namen angegeben habe, somit die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und somit kein Fall einer Duldung i. S. d. § 46 Abs. 1 Z. 1–4 FPG vorliege, sei die Voraussetzung des § 46 Abs. 4 FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht erfüllt.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen sei, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 3, oder 4 FPG vorlägen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht seinen zutreffenden Namen angegeben habe, somit die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und somit kein Fall einer Duldung i. S. d. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins –, 4, FPG vorliege, sei die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 4, FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht erfüllt.
- Dagegen richtet sich die gegenständliche, vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist erhobene, Beschwerde, die – soweit wesentlich – das folgende Vorbringen erstattet: Der Bescheid werde seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die negativ verlaufene Überprüfung der Daten des Beschwerdeführers durch die Botschaft der Volksrepublik China sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, weil er immer gleichlautende, zutreffende, wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und daher seiner Mitwirkungspflicht im vollen Umfang nachgekommen sei. 7.
- Mit E-Mail vom 20.10.2016 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage zum Prozedere und den Erfolgsaussichten bei der Erwirkung von Heimreisezertifikaten an die belangte Behörde. 7.
- Mit E-Mail vom 15.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass Österreich mit der Volksrepublik China 2012 ein "Memorandum of Understanding" abgeschlossen habe, dass die Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Volksrepublik China im Rückübernahmebereich näher definiere und zusätzlich die Möglichkeit einräume, Delegationen mit dem Zweck der Identifizierung der Staatsangehörigkeit durchzuführen. Seit 2014 hätten sehr gute Kontakte mit der Botschaft der Volksrepublik China aufgebaut werden können. Die Zusammenarbeit im Rücknahmebereich und insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung von Staatsangehörigen der Volksrepublik China sei durchaus positiv zu bewerten, regelmäßige Treffen mit der Botschaft und dem Bundesamt fänden statt. Würde ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt, lege die Botschaft der Volksrepublik China eine negative Verbalnote samt Begründung vor, zumeist mit folgendem Wortlaut: "Nach Überprüfung existiert die obengenannte Person an der angegebenen Adresse nicht, sodass nicht bewiesen werden kann, dass diese Person chinesischer Staatsbürger ist. Wir bitten um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten, um nochmal in China prüfen zu lassen". In diesem Fall würde die Person für ein Interview vorgesehen. Eine Erfolgsquote und eine Durchschnittsdauer für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten könne nicht angegeben werden, weil die Prozesse von vielen Faktoren abhängig seien, wie z.B. vom Vorhandensein von Dokumentenkopien, Kooperationsbereitschaft der betroffenen Personen, Notwendigkeit zusätzlicher Interviewtermine usw. Mit Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesamt sei das Heimreisezertifikat-Verfahren fortgeführt und der Beschwerdeführer zuletzt am 28.09.2016 der chinesischen Delegation vorgeführt worden. Aufgrund der weiterhin falschen Angaben habe der Beschwerdeführer bislang nicht identifiziert werden können. Es sei daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer der nächsten Expertendelegation 2017 vorzuführen. Der Beschwerdeführer sei seiner freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und habe keinen Antrag auf Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise gestellt. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Großteil der in Österreich verbrachten Zeit über keine aufrechte Meldeadresse verfügt habe. 7.
- Mit Schreiben vom 07.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesamtes zur Stellungnahme. 7.
- Am 27.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz wobei der erste rechtskräftig abgewiesen wurde, die übrigen wurden wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Die Identität des Beschwerdeführers steht i. S. einer Verfahrensidentität fest, der Beschwerdeführer hat in allen Verfahren stets gleichbleibende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht und kam jeder Ladung im gegenständlichen Verfahren nach.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem per E-Mail übermittelten Schreiben durch die belangte Behörde vom 15.11.
- Da das Bundesamt es nicht vermochte, eine Erfolgsquote für die Erlangung von Heimreisezertifikaten anzugeben, kann allein aus dem Misslingen der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht mit ausreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass er durch die Angabe eines falschen Namens nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirke oder diese gar vereitle. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A): § 46a i. d. g. F. (BGBl. I 2015/70, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:Paragraph 46 a, i. d. g. F. (BGBl. römisch eins 2015/70, in Kraft seit 20.07.2015) lautet: "
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z. 4 leg. cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP – Ministerialentwurf – FrÄG 2015 – Vorblatt, WFA und Erläuterungen Begutachtung).Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf – FrÄG 2015 – Vorblatt, WFA und Erläuterungen Begutachtung). Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, trotz Wesensgleichheit aber durchaus vergleichbaren Rechtslage: § 46a FPG 2005 i. d. F. FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg. cit. (nunmehr Abs. 1 Z. 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG 2005 i. d. F. FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg. cit. (nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218). Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden i. S. d. § 46 Abs. 1–1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 m. w. N., jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenlage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden i. S. d. Paragraph 46, Absatz eins –, eins c, geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 m. w. N., jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG; aufgrund der identischen Interessenlage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar). Ein unter § 46a Abs. 1 Z. 1, Z. 2 oder Z. 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf die bereits durchgeführten asylrechtlichen Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf die bereits durchgeführten asylrechtlichen Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung maßgeblich auf § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG und sohin darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die Unmöglichkeit seiner Abschiebung von diesem selbst zu vertreten wäre (vgl. die Formulierungen im Bescheid, etwa [Fehler im Original]:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung maßgeblich auf Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und sohin darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die Unmöglichkeit seiner Abschiebung von diesem selbst zu vertreten wäre vergleiche die Formulierungen im Bescheid, etwa [Fehler im Original]: "Als abgewiesener Asylwerber ohne jegliche Fluchtgründe und ohne irgendeine Verfolgung in der Heimat befürchten zu müssen, wäre es ihnen durchaus zumutbar, sich auch selbst mit ihrer Botschaft ins Einvernehmen zu setzen. Dies unterlassen sie, wissentlich, dass mit der Klarstellung ihrer Identität und der Ausstellung eines Reisedokuments die Erfüllung ihrer Ausreiseverpflichtung möglich und von Seiten der Behörde auch erzwingbar ist."). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese i. S. d. § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG."Als abgewiesener Asylwerber ohne jegliche Fluchtgründe und ohne irgendeine Verfolgung in der Heimat befürchten zu müssen, wäre es ihnen durchaus zumutbar, sich auch selbst mit ihrer Botschaft ins Einvernehmen zu setzen. Dies unterlassen sie, wissentlich, dass mit der Klarstellung ihrer Identität und der Ausstellung eines Reisedokuments die Erfüllung ihrer Ausreiseverpflichtung möglich und von Seiten der Behörde auch erzwingbar ist."). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese i. S. d. Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus: "Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere. Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen i. S. d. Abs. 3 leg. cit:d. Absatz 3, leg. cit: Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Folglich ist der Tatbestand des Abs. 3 Z. 1 leg. cit nicht erfüllt.Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Folglich ist der Tatbestand des Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit nicht erfüllt. Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z. 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG) Folgendes:Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates Ausschussbericht 1160 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich bezüglich Paragraph 46 a, Absatz eins b, Ziffer 3, FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) Folgendes: " . . . Unter die Z. 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an" . . . Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Der Beschwerdeführer kam jeder Ladung zur Delegation der Botschaft nach machte in keinem geführten Verfahren abweichende Angaben hinsichtlich seiner Identität. Da dies im Lichte geltenden Rechtslage ausreicht, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, ist der Tatbestand des Abs. 3 Z. 3 leg. cit. nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer kam jeder Ladung zur Delegation der Botschaft nach machte in keinem geführten Verfahren abweichende Angaben hinsichtlich seiner Identität. Da dies im Lichte geltenden Rechtslage ausreicht, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, ist der Tatbestand des Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. nicht erfüllt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand i. S. d. Abs. 3 leg. cit i. d. g. F. verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Dass die chinesische Vertretungsbehörde den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen der Volksrepublik China anerkennt, ist nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG (vormals § 46a Abs. 1a FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand i. S. d. Absatz 3, leg. cit i. d. g. F. verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Dass die chinesische Vertretungsbehörde den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen der Volksrepublik China anerkennt, ist nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten vergleiche dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen. Dem entsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe § 46 a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung gemäß Abs. 1 Z. 3 aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zahl VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden – aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letztenDem entsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe Paragraph 46, a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zahl VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden – aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird . . .". Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG i. d. g. F. erfüllt ist, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG i. d. g. F. erfüllt ist, ist dem Beschwerdeführer gem. Absatz 4, leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen. 3.2. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2119724.1.00