Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW208 2133102-1 SpruchW208 2133102-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
§ 28Abs. 2 Vw
GG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren (XXXX) ersuchte der Bund, vertreten durch das Bundesasylamt (BAA), der Vorgängerbehörde des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl (BFA), beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) mit Schreiben vom 25.05.2012 (offenbar gefaxt am 06.06.2012) um Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. § 11 AVG, damit gegen einen namentlich genannten Subsidiärschutzberechtigten (geb. 1961) ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG durchgeführt werden könne, weil dieser ausgereist und sein Aufenthalt unbekannt sei (ON 1).
- Im Grundverfahren (römisch 40 ) ersuchte der Bund, vertreten durch das Bundesasylamt (BAA), der Vorgängerbehörde des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl (BFA), beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) mit Schreiben vom 25.05.2012 (offenbar gefaxt am 06.06.2012) um Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. Paragraph 11, AVG, damit gegen einen namentlich genannten Subsidiärschutzberechtigten (geb. 1961) ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG durchgeführt werden könne, weil dieser ausgereist und sein Aufenthalt unbekannt sei (ON 1). Mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 29.07.2015 [!] wurde dieser Antrag bewilligt und eine namentlich genannte Rechtsanwältin zur Wahrung der Rechte des Betroffenen gem. § 270 ABGB,
- Fall, als Abwesenheitskuratorin bestellt (ON 2).Mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 29.07.2015 [!] wurde dieser Antrag bewilligt und eine namentlich genannte Rechtsanwältin zur Wahrung der Rechte des Betroffenen gem. Paragraph 270, ABGB,
- Fall, als Abwesenheitskuratorin bestellt (ON 2).
- Mit Lastschriftanzeige vom 04.05.2016 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) eine Pauschalgebühr gem. TP 12 lit. j GGG, iHv € 256,-- dem BAA vor (ON 3).
- Mit Lastschriftanzeige vom 04.05.2016 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) eine Pauschalgebühr gem. TP 12 Litera j, GGG, iHv € 256,-- dem BAA vor (ON 3).
- Daraufhin wies das BFA mit Schreiben vom 01.06.2016 auf die Organisationsänderung hin und ersuchte um Zustellung an die Adresse des BFA. Weiters wurde um Erlassung eines (Voll-)Bescheides in der Sache ersucht , da die Rechtslage auch nach Erlassung des VwGH-Erkenntnisses vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 weiter unklar sei und man eine rasche höchstgerichtliche Klärung herbeiführen wolle (ON 4)
- Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.07.2016 wurde von der belangten Behörde ein Zahlungsauftrag erlassen und dem Bund (vertreten durch die Finanzprokuratur - FinProk) eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 12 lit. i GGG idF 06.06.2012 iHv € 244,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 252,-- vorgeschrieben (ON 5).
- Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.07.2016 wurde von der belangten Behörde ein Zahlungsauftrag erlassen und dem Bund (vertreten durch die Finanzprokuratur - FinProk) eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 12 Litera i, GGG in der Fassung 06.06.2012 iHv € 244,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 252,-- vorgeschrieben (ON 5). In der Begründung wurde nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass gem. § 2 Abs. 1 lit. h GGG (Stand 06.06.2012) der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 12 lit. i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe entstehe und gem. § 10 Abs. 3 GGG für das BFA bzw. für fremdenpolizeiliche Aufgaben keine Gebührenbefreiung bestehe. Dies habe auch das BVwG im Erkenntnis vom 27.11.2015, W208 2017365-2/3E bestätigt.In der Begründung wurde nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, GGG (Stand 06.06.2012) der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 12 Litera i, angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe entstehe und gem. Paragraph 10, Absatz 3, GGG für das BFA bzw. für fremdenpolizeiliche Aufgaben keine Gebührenbefreiung bestehe. Dies habe auch das BVwG im Erkenntnis vom 27.11.2015, W208 2017365-2/3E bestätigt. Der Gesetzgeber habe mit BGBl. I Nr. 131/2001 (RV 759 BlgNR 21.GP) nur mehr für ausdrücklich angeführte Materien, Dienststellen und Behörden, wozu das BFA (damals BAA) und das AsylG nicht gehöre, Gebührenbefreiungen belassen.Der Gesetzgeber habe mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, Regierungsvorlage 759 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode nur mehr für ausdrücklich angeführte Materien, Dienststellen und Behörden, wozu das BFA (damals BAA) und das AsylG nicht gehöre, Gebührenbefreiungen belassen. Mit Art VI Z 28 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007 (Regenschirmderogation), seien abgesehen von 14 Ausnahmen alle Gerichtsgebührenbefreiungen materiell derogiert worden, die zwischen 01.01.2001 und 30.06.2007 in Kraft getreten seien. Zu den derogierten Bestimmungen würde auch § 70 AsylG 2005 gehören.Mit Artikel römisch sechs, Ziffer 28, GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (Regenschirmderogation), seien abgesehen von 14 Ausnahmen alle Gerichtsgebührenbefreiungen materiell derogiert worden, die zwischen 01.01.2001 und 30.06.2007 in Kraft getreten seien. Zu den derogierten Bestimmungen würde auch Paragraph 70, AsylG 2005 gehören.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 13.07.2016 sowohl an die FinProk als auch an das BFA) richtet sich die mit 03.08.2016 datierte und am 05.08.2016 beim LG eingelangte Beschwerde des Bundes, vertreten durch das BFA, mit der die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das BFA – ungeachtet der Zustellung an die FinProk - als dessen nachgeordnetes Organ (§ 1 BFA-G, § 9 AVG) zur Vertretung des Bundes (als Bescheidadressaten) berechtigt erachte. Das Verfahren nach dem GEG bzw. des GGG sei ein Verwaltungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und kein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht. Daher handle sich um keinen Fall der ausschließlichen Vertretung iSd § 3 Abs. 1 ProkG und sei der FinProk auch kein Vertretungsmandat iSd § 3 Abs. 2 ProkG erteilt worden. Der Bund sei auch nicht als Partei am gerichtlichen Grundverfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators beteiligt gewesen, sodass eine Übertragung der Vertretung nicht vorliegen könne (OGH 29.09.2009, 8 Ob 92/09a).Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das BFA – ungeachtet der Zustellung an die FinProk - als dessen nachgeordnetes Organ (Paragraph eins, BFA-G, Paragraph 9, AVG) zur Vertretung des Bundes (als Bescheidadressaten) berechtigt erachte. Das Verfahren nach dem GEG bzw. des GGG sei ein Verwaltungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und kein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht. Daher handle sich um keinen Fall der ausschließlichen Vertretung iSd Paragraph 3, Absatz eins, ProkG und sei der FinProk auch kein Vertretungsmandat iSd Paragraph 3, Absatz 2, ProkG erteilt worden. Der Bund sei auch nicht als Partei am gerichtlichen Grundverfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators beteiligt gewesen, sodass eine Übertragung der Vertretung nicht vorliegen könne (OGH 29.09.2009, 8 Ob 92/09a). Inhaltlich wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei nicht daran zweifle, dass sich im vorliegenden Fall keine Gebührenbefreiung nach § 10 Abs. 3 GGG ergebe. Eine Gebührenbefreiung sei jedoch gar nicht notwendig, weil eine Gebührenpflicht aus folgenden Gründen gar nicht entstanden sei.Inhaltlich wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei nicht daran zweifle, dass sich im vorliegenden Fall keine Gebührenbefreiung nach Paragraph 10, Absatz 3, GGG ergebe. Eine Gebührenbefreiung sei jedoch gar nicht notwendig, weil eine Gebührenpflicht aus folgenden Gründen gar nicht entstanden sei. Die Asylbehörde habe gem. § 11 AVG beim BG lediglich die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin gem. § 270
- Fall ABGB "angeregt" und keinen Antrag gestellt, sie sei daher ebensowenig wie der Bund Partei gem. AußStrG (OGH 29.09.2009, 8 Ob 92/09a; 15.09.2009, 5 Ob 149/09m), ihr komme kein Erledigungsrecht zu. Nach §§ 7
- Satz iVm 28 Z 11 GGG sei im Außerstreitverfahren nur der Antragsteller für die Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Eine Anregung gem. § 2 Abs. 2 AußStrG, die zu einer amtwegigen Tätigkeit des zuständigen Pflegschaftsgerichtes führe, sei kein Antrag und eine Gebührenpflicht daher nicht entstanden.Die Asylbehörde habe gem. Paragraph 11, AVG beim BG lediglich die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin gem. Paragraph 270,
- Fall ABGB "angeregt" und keinen Antrag gestellt, sie sei daher ebensowenig wie der Bund Partei gem. AußStrG (OGH 29.09.2009, 8 Ob 92/09a; 15.09.2009, 5 Ob 149/09m), ihr komme kein Erledigungsrecht zu. Nach Paragraphen 7,
- Satz in Verbindung mit 28 Ziffer 11, GGG sei im Außerstreitverfahren nur der Antragsteller für die Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Eine Anregung gem. Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG, die zu einer amtwegigen Tätigkeit des zuständigen Pflegschaftsgerichtes führe, sei kein Antrag und eine Gebührenpflicht daher nicht entstanden. § 28 Z 7 GGG unterscheide selbst einerseits zwischen dem "Antragsteller" und andererseits "bei amtswegig eingeleiteten Verfahren" demjenigen "der die Amtshandlung veranlasst [habe] oder in dessen Interesse sie stattfinde[t]". Die Rechtsansicht, dass eine anregende Asylbehörde iSd § 28 Z 11 GGG ein Antragsteller wäre, würde diese Unterscheidung sinnentleeren, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden dürfe.Paragraph 28, Ziffer 7, GGG unterscheide selbst einerseits zwischen dem "Antragsteller" und andererseits "bei amtswegig eingeleiteten Verfahren" demjenigen "der die Amtshandlung veranlasst [habe] oder in dessen Interesse sie stattfinde[t]". Die Rechtsansicht, dass eine anregende Asylbehörde iSd Paragraph 28, Ziffer 11, GGG ein Antragsteller wäre, würde diese Unterscheidung sinnentleeren, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden dürfe. Die Asylbehörde sei weiters in Vollziehung der Gesetze (hoheitlich) tätig geworden und unterliege daher gem. § 78 Abs. 1
- Satz AVG nicht der Pflicht zur Leistung von Bundesverwaltungsabgaben, worunter auch Gerichtsgebühren fallen würden.Die Asylbehörde sei weiters in Vollziehung der Gesetze (hoheitlich) tätig geworden und unterliege daher gem. Paragraph 78, Absatz eins,
- Satz AVG nicht der Pflicht zur Leistung von Bundesverwaltungsabgaben, worunter auch Gerichtsgebühren fallen würden. Auch § 63 BHG, der eine Vergütung zwischen Organen des Bundes für privatrechtsähnliche Leistungen im Rahmen des budgetären Vollzuges iSd "Kostenwahrheit" statuiere, habe eine wechselseitige Vergütung für Hoheitsakte nicht vorgesehen.Auch Paragraph 63, BHG, der eine Vergütung zwischen Organen des Bundes für privatrechtsähnliche Leistungen im Rahmen des budgetären Vollzuges iSd "Kostenwahrheit" statuiere, habe eine wechselseitige Vergütung für Hoheitsakte nicht vorgesehen. Letztlich würde auch aufgrund der Identität des Rechtsträgers Bund, einerseits als Gläubiger und andererseits als Verpflichteter, eine Gebührenauferlegung (ua. mangels Exekutionsmöglichkeit) nicht in Betracht kommen (VwGH 13.06.2005, 2005/04/0048).
- Mit Schreiben vom 23.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 wurde die FinProk aufgefordert Stellung zu nehmen, durch wenn im gegenständlichen Beschwerdefall vor dem BVwG die Vertretung des Bundes erfolge.
- Mit Schriftsatz vom 16.03.2017 teilte die FinProk mit, dass in dieser Angelegenheit der Bund nicht um Vertretung durch die FinProk ersucht und diese auch keine Tätigkeit im Auftrag des Bundes entfaltet habe. Es würde sich auch um kein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht handeln, in dem eine obligatorische Vertretung gem. § 3 Abs. 1 FinProkG erfolge.
- Mit Schriftsatz vom 16.03.2017 teilte die FinProk mit, dass in dieser Angelegenheit der Bund nicht um Vertretung durch die FinProk ersucht und diese auch keine Tätigkeit im Auftrag des Bundes entfaltet habe. Es würde sich auch um kein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht handeln, in dem eine obligatorische Vertretung gem. Paragraph 3, Absatz eins, FinProkG erfolge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der Bund wird im gegenständlichen Beschwerdefall vor dem BVwG durch das BAA bzw. nunmehr dem BFA vertreten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die Vertretung des Bundes durch das BFA ergibt sich aus der Tatsache, dass das BFA erklärt hat in Vertretung des Bundes tätig zu sein und aus der Stellungnahme der FinProk vom 16.03.2017 (vorne I.8.)Die Vertretung des Bundes durch das BFA ergibt sich aus der Tatsache, dass das BFA erklärt hat in Vertretung des Bundes tätig zu sein und aus der Stellungnahme der FinProk vom 16.03.2017 (vorne römisch eins.8.)
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Dass sich der Bund im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vom Direktor des BFA vertreten lässt und nicht von der FinProk – obwohl dieser ursprünglich der Bescheid (auch) zugestellt wurde – ist zulässig, zumal das BFA Nachfolgeorganisation des gem. § 11 AVG im Grundverfahren antragstellende BAA ist und ihm nunmehr als für das Asylverfahren zuständige Behörde gem. §§ 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G bundesweite Zuständigkeit bei der Vollziehung des AsylG 2005 als Organ des Bundes zukommt. Die FinProk hat die diesbezügliche Rechtsauffassung des BFA bestätigt und hat seine Vertretungsbefugnis damit verneint.Dass sich der Bund im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vom Direktor des BFA vertreten lässt und nicht von der FinProk – obwohl dieser ursprünglich der Bescheid (auch) zugestellt wurde – ist zulässig, zumal das BFA Nachfolgeorganisation des gem. Paragraph 11, AVG im Grundverfahren antragstellende BAA ist und ihm nunmehr als für das Asylverfahren zuständige Behörde gem. Paragraphen eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G bundesweite Zuständigkeit bei der Vollziehung des AsylG 2005 als Organ des Bundes zukommt. Die FinProk hat die diesbezügliche Rechtsauffassung des BFA bestätigt und hat seine Vertretungsbefugnis damit verneint. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 i
Vm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, da es - wie die belangte Behörde selbst ausführt - ihr um die höchstgerichtliche Klärung geht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da es - wie die belangte Behörde selbst ausführt - ihr um die höchstgerichtliche Klärung geht. Zu A) 3.
- Zu den Beschwerdevorbringen Die beschwerdeführende Partei bestreitet - im Gegensatz zu dem Beschwerdevorbringen das dem Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2015, W208 2017365-2 zugrunde lag und wo die dagegen eingebrachte ordentlichen Revision vom VwGH mit Beschluss vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 zurückgewiesen worden war - nicht, dass im vorliegenden Fall keine Gebührenbefreiung nach § 10 Abs. 3 GGG vorliegt (Beschwerde, Seite 4, letzter Absatz).Die beschwerdeführende Partei bestreitet - im Gegensatz zu dem Beschwerdevorbringen das dem Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2015, W208 2017365-2 zugrunde lag und wo die dagegen eingebrachte ordentlichen Revision vom VwGH mit Beschluss vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 zurückgewiesen worden war - nicht, dass im vorliegenden Fall keine Gebührenbefreiung nach Paragraph 10, Absatz 3, GGG vorliegt (Beschwerde, Seite 4, letzter Absatz). Sie vermeint jedoch, dass eine Gebührenbefreiung bei einer Anregung auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. § 11 AVG durch die Asylbehörde gar nicht notwendig sei, weil von vornherein keine Gebührenpflicht entstehe.Sie vermeint jedoch, dass eine Gebührenbefreiung bei einer Anregung auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gem. Paragraph 11, AVG durch die Asylbehörde gar nicht notwendig sei, weil von vornherein keine Gebührenpflicht entstehe. Dafür führt Sie auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Argumente (kursiv dargestellt) an: 3.2.
- Die Asylbehörde sei nicht Antragstellerin und Partei im Verfahren vor dem Außerstreitgericht (§ 2 Abs. 1 Z 1 AußStrG), sondern rege die Bestellung eines Abwesenheitskurators iSd § 270
- Fall ABGB lediglich an, um die Rechte Dritter (der abwesenden Person) zu wahren.3.2.
- Die Asylbehörde sei nicht Antragstellerin und Partei im Verfahren vor dem Außerstreitgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG), sondern rege die Bestellung eines Abwesenheitskurators iSd Paragraph 270,
- Fall ABGB lediglich an, um die Rechte Dritter (der abwesenden Person) zu wahren. Die Voraussetzungen der §§ 7
- Satz iVm 28 Z 11 GGG wonach der "Antragsteller" für die anfallende Pauschalgebühr zahlungspflichtig sei, sei daher nicht anwendbar.Die Voraussetzungen der Paragraphen 7,
- Satz in Verbindung mit 28 Ziffer 11, GGG wonach der "Antragsteller" für die anfallende Pauschalgebühr zahlungspflichtig sei, sei daher nicht anwendbar. Die Systematik des des § 28 GGG unterscheide zwischen dem Antragsteller (§ 28 Z 11 GGG gemeint wohl Z 10 idF 2012) und bei amtswegig eingeleiteten Verfahren demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst habe oder in dessen Interesse sie vorgenommen worden sei (Z 7 leg cit). Diese Unterscheidung würde sinnentleert, würde man die Ansicht vertreten, dass die anregende Asylbehörde Antragstellerin iSd § 28 Z 11 GGG (gemeint wohl Z 10 idF 2012).Die Systematik des des Paragraph 28, GGG unterscheide zwischen dem Antragsteller (Paragraph 28, Ziffer 11, GGG gemeint wohl Ziffer 10, in der Fassung 2012) und bei amtswegig eingeleiteten Verfahren demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst habe oder in dessen Interesse sie vorgenommen worden sei (Ziffer 7, leg cit). Diese Unterscheidung würde sinnentleert, würde man die Ansicht vertreten, dass die anregende Asylbehörde Antragstellerin iSd Paragraph 28, Ziffer 11, GGG (gemeint wohl Ziffer 10, in der Fassung 2012). Diese Rechtsansicht wird durch das BVwG aus folgenden Gründen nicht geteilt: Die zum Einbringungszeitpunkt der Eingabe der Asylbehörde (06.06.2012) relevanten Bestimmungen des GGG (idF BGBl. Nr. 501/1984) lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):Die zum Einbringungszeitpunkt der Eingabe der Asylbehörde (06.06.2012) relevanten Bestimmungen des GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,) lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG): "§ 1.
(1)Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. § 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren [ ]
- h)für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f, g und i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
- h)für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f, g und i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter; [ ]" § 28 GGG (idF BGBl. I Nr. 137/2009) lautet:Paragraph 28, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,) lautet: "VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Zahlungspflichtig sind: [ ] 7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet; [ ] 10. in allen übrigen Fällen die Antragsteller. [ ]" § 32 TP 12 GGG (idF BGBl. I 35/2012) lautet:Paragraph 32, TP 12 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012,) lautet: "[ ] F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Pauschalgebühren für folgende Verfahren: [ ]
- i)sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen) .244 Euro [ ]" Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass gem. § 1 Abs. 1 GGG die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte durch an diese gerichtete Eingaben Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG auslösen. Für die in der Tarifpost 12 lit i angeführten außerstreitigen Verfahren entsteht der Anspruch des Bundes gem. § 2 Z 1 lit h GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen "Antrag" und "Anregung". "Antragsteller" iSd GGG ist diejenige Person die eine Eingabe macht und damit die Tätigkeit des Gerichtes in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob ihr im folgenden Verfahren überhaupt Parteienrechte zukommen und ihre Eingabe – allenfalls mangels Antragslegitimation – zurückgewiesen wird oder nicht. Selbst der OGH spricht iZm der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden, von einer "Antragslegitimation" iS einer Anregungslegitimation (OGH 15.09.2009, 5 Ob 149/09m).Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass gem. Paragraph eins, Absatz eins, GGG die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte durch an diese gerichtete Eingaben Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG auslösen. Für die in der Tarifpost 12 Litera i, angeführten außerstreitigen Verfahren entsteht der Anspruch des Bundes gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen "Antrag" und "Anregung". "Antragsteller" iSd GGG ist diejenige Person die eine Eingabe macht und damit die Tätigkeit des Gerichtes in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob ihr im folgenden Verfahren überhaupt Parteienrechte zukommen und ihre Eingabe – allenfalls mangels Antragslegitimation – zurückgewiesen wird oder nicht. Selbst der OGH spricht iZm der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden, von einer "Antragslegitimation" iS einer Anregungslegitimation (OGH 15.09.2009, 5 Ob 149/09m). Da die Gerichtgebührenpflicht, um eine möglichst einfache Handhabung zu gewährleisten, an formale äußere Tatbestände knüpft (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138 uva.) und es nicht auf die Bezeichnung eines Schriftsatzes ankommt, wenn der Inhalt eindeutig ist (VwGH 07.09.2006, 2006/16/0040), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch "Anregungen zur Bestellung eines Abwesenheitskurators" als Eingabe bzw. Antrag - und damit die Zahlungspflicht nach TP 12 auslösend - betrachtet hat, zumal das Gericht auch iSd Anregung tätig geworden ist. Auch die Aussage des VwGH in seiner Entscheidung vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006, wonach nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 3 GGG das "Ansuchen" des Bundesasylamtes keinen der Tatbestände des § 10 Abs. 3 GGG (Gebührenbefreiung) erfüllte, deutet in diese Richtung, weil sich die belangte Behörde hier ebenfalls in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Gebühren nach dem GGG für eine nach § 11 AVG veranlasste Kuratorbestellung verletzt sah. Wäre gar keine Gebührenpflicht entstanden, hätte der VwGH das Vorliegen einer Gebührenbefreiung nicht prüfen müssen.Auch die Aussage des VwGH in seiner Entscheidung vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006, wonach nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 3, GGG das "Ansuchen" des Bundesasylamtes keinen der Tatbestände des Paragraph 10, Absatz 3, GGG (Gebührenbefreiung) erfüllte, deutet in diese Richtung, weil sich die belangte Behörde hier ebenfalls in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Gebühren nach dem GGG für eine nach Paragraph 11, AVG veranlasste Kuratorbestellung verletzt sah. Wäre gar keine Gebührenpflicht entstanden, hätte der VwGH das Vorliegen einer Gebührenbefreiung nicht prüfen müssen. Aus dem Umstand, dass § 28 Z 7 GGG bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz zwischen dem Antragsteller und bei amtswegig eingeleiteten Verfahren demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet unterscheidet, kann für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, weil diese Bestimmung auf die Bestellung eines Abwesenheitskurators schon von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar ist.Aus dem Umstand, dass Paragraph 28, Ziffer 7, GGG bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz zwischen dem Antragsteller und bei amtswegig eingeleiteten Verfahren demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet unterscheidet, kann für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, weil diese Bestimmung auf die Bestellung eines Abwesenheitskurators schon von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar ist. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes eines im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme knüpft, absieht, ist nach der ständigen Rsp des VwGH nicht zulässig (vgl. z.B. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024; VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes eines im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme knüpft, absieht, ist nach der ständigen Rsp des VwGH nicht zulässig vergleiche z.B. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024; VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Im vorliegenden Beschwerdefall ist § 28 GGG Z 10 leg cit iVm § 1 Abs. 1 GGG einschlägig, der in "allen übrigen Geschäften" des außerstreitigen Verfahrens den "Antragsteller" – worunter diejenige Person zu verstehen ist, die das außerstreitige Verfahren des Gerichtes durch Überreichung der ersten Eingabe (vgl § 2 Z 1 lit. h GGG) in Gang gesetzt hat (vgl. VwGH 14.10.1999, 98/16/0050) - zur Zahlung verpflichtet.Im vorliegenden Beschwerdefall ist Paragraph 28, GGG Ziffer 10, leg cit in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, GGG einschlägig, der in "allen übrigen Geschäften" des außerstreitigen Verfahrens den "Antragsteller" – worunter diejenige Person zu verstehen ist, die das außerstreitige Verfahren des Gerichtes durch Überreichung der ersten Eingabe vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG) in Gang gesetzt hat vergleiche VwGH 14.10.1999, 98/16/0050) - zur Zahlung verpflichtet. 3.2.2. Bei der Tätigkeit eines Gerichtes im Rahmen der Hoheitsverwaltung aufgrund eines Ersuchens der Behörde entstehe gem. § 78 AVG keine Gebührenpflicht. Das BAA sei in Vollziehung der Gesetze (hoheitlich) tätig geworden und unterliege daher gem. § 78 Abs. 1 2. Satz AVG nicht der Pflicht zur Leistung von Bundesverwaltungsabgaben, worunter auch Gerichtsgebühren fielen.3.2.2. Bei der Tätigkeit eines Gerichtes im Rahmen der Hoheitsverwaltung aufgrund eines Ersuchens der Behörde entstehe gem. Paragraph 78, AVG keine Gebührenpflicht. Das BAA sei in Vollziehung der Gesetze (hoheitlich) tätig geworden und unterliege daher gem. Paragraph 78, Absatz eins, 2. Satz AVG nicht der Pflicht zur Leistung von Bundesverwaltungsabgaben, worunter auch Gerichtsgebühren fielen. Diese Ansicht ist schon deshalb verfehlt, weil die belangte Behörde durch ihre Eingabe keine Amtshandlung einer Behörde in Anspruch genommen hat, sondern ein Gericht. Weiters sind Gerichtsgebühren zwar Bundesabgaben (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) aber keine Bundesverwaltungsabgaben. Schon aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes, besteht für die Anwendung des § 78 AVG auf Gerichtsgebühren daher kein Raum.Diese Ansicht ist schon deshalb verfehlt, weil die belangte Behörde durch ihre Eingabe keine Amtshandlung einer Behörde in Anspruch genommen hat, sondern ein Gericht. Weiters sind Gerichtsgebühren zwar Bundesabgaben (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) aber keine Bundesverwaltungsabgaben. Schon aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes, besteht für die Anwendung des Paragraph 78, AVG auf Gerichtsgebühren daher kein Raum. § 78 Abs. 1 AVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 78, Absatz eins, AVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG): "Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde." 3.3.3. Der Gesetzgeber habe für Tätigkeiten von verschiedenen Bundesorganen im Rahmen der Hoheitsverwaltung – anders als für privatrechtsähnliche Leistungen - keine wechselseitige Vergütung (ähnlich § 63 BHG) im Bundeshaushaltsgesetz vorgesehen.3.3.3. Der Gesetzgeber habe für Tätigkeiten von verschiedenen Bundesorganen im Rahmen der Hoheitsverwaltung – anders als für privatrechtsähnliche Leistungen - keine wechselseitige Vergütung (ähnlich Paragraph 63, BHG) im Bundeshaushaltsgesetz vorgesehen. Hier verkennt das BFA, dass es bei der Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht um die Abgeltung von Leistungen geht, sondern unabhängig davon um die Abgeltung der konkreten Inanspruchnahme der Tätigkeit des Gerichtes, wobei es auf eine Äquivalenz oder eine tatsächliches Tätigwerden für das Entstehen der Gebührenpflicht nicht ankommt (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, Bemerkung 5 und E. 4 zu § 1 GGG).Hier verkennt das BFA, dass es bei der Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht um die Abgeltung von Leistungen geht, sondern unabhängig davon um die Abgeltung der konkreten Inanspruchnahme der Tätigkeit des Gerichtes, wobei es auf eine Äquivalenz oder eine tatsächliches Tätigwerden für das Entstehen der Gebührenpflicht nicht ankommt vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, Bemerkung 5 und E. 4 zu Paragraph eins, GGG). Der Gesetzgeber hat durch den abschließenden Katalog in § 10 GGG klar gestellt, für welche Aufgaben und für welche Bundesorgane bzw. Behörden eine Gebührenbefreiung besteht, woraus folgt, dass diese für andere Tätigkeiten und Behörden (insb. auch das BFA bzw. das AsylG) eben nicht vorliegt. Wäre die Ansicht der belangten Behörde zutreffend, wäre dies nicht erforderlich gewesen.Der Gesetzgeber hat durch den abschließenden Katalog in Paragraph 10, GGG klar gestellt, für welche Aufgaben und für welche Bundesorgane bzw. Behörden eine Gebührenbefreiung besteht, woraus folgt, dass diese für andere Tätigkeiten und Behörden (insb. auch das BFA bzw. das AsylG) eben nicht vorliegt. Wäre die Ansicht der belangten Behörde zutreffend, wäre dies nicht erforderlich gewesen. 3.3.4. Eine Zwangsvollstreckung "namens des Bundes" gegen den Bund als Rechtsträger komme von vornherein nicht in Frage. Auch dieser Meinung kann durch das BVwG nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass eine Exekution des Bundes gegen den Bund nicht möglich ist, macht die Vorschreibung von Gebühren an eine Bundesbehörde nicht unzulässig und ist wohl – auch vor dem Hintergrund der Dienstpflichten von staatlichen Organen – davon auszugehen, dass einem rechtskräftigen Zahlungsauftrag einer Justizverwaltungsbehörde nachgekommen werden wird. Zusammengefasst wäre daher, um eine Gerichtsgebührenpflicht des BFA bei Anträge auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG iVm § 270 1. Fall ABGB zu verhindern, ein entsprechender Gebührenbefreiungstatbestand erforderlich gewesen, der aber im Gegenstand zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht nicht vorlag. Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 70 AsylG ist auf Gerichtsgebühren nicht anwendbar (vgl. zur Auslegung des § 70 AsylG, VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/041).Zusammengefasst wäre daher, um eine Gerichtsgebührenpflicht des BFA bei Anträge auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG in Verbindung mit Paragraph 270, 1. Fall ABGB zu verhindern, ein entsprechender Gebührenbefreiungstatbestand erforderlich gewesen, der aber im Gegenstand zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht nicht vorlag. Die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 70, AsylG ist auf Gerichtsgebühren nicht anwendbar vergleiche zur Auslegung des Paragraph 70, AsylG, VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/041). Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 klargestellt, dass eine Gebührenbefreiung gem. § 10 Abs. 3 GGG beim vorliegenden Sachverhalt nicht in Frage kommt und setzt dies denklogisch eine vorheriges Entstehen der Gebührenpflicht voraus. Weiters hat er in derselben Entscheidung (unter Hinweis auf einschlägige Judikatur) angeführt, dass bei klaren und eindeutigen Normen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das ist hier der Fall.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 klargestellt, dass eine Gebührenbefreiung gem. Paragraph 10, Absatz 3, GGG beim vorliegenden Sachverhalt nicht in Frage kommt und setzt dies denklogisch eine vorheriges Entstehen der Gebührenpflicht voraus. Weiters hat er in derselben Entscheidung (unter Hinweis auf einschlägige Judikatur) angeführt, dass bei klaren und eindeutigen Normen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das ist hier der Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2133102.1.00