Obsah (18)
§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 2Art. 3§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW211 2118012-1 SpruchW211 2118012-1/13E W211 2118013-1/13E W211 2151400-1/2E W211 2151403-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
§ 57Asyl
G wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Die Beschwerden zu 3) und 4) werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu den beschwerdeführenden Parteien 1) und 2):
- Die beschwerdeführende Partei 1), ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, ist der Ehemann der beschwerdeführenden Partei 2), einer weiblichen Staatsangehörigen Usbekistans.
- Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) stellten am XXXX .2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) stellten am römisch 40 .2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei 1) als Fluchtgrund an, in ihrer Freizeit Taxi gefahren zu sein; sie habe regelmäßig Pakete für einen Kunden von Sarmakand nach Tashkent mitgenommen. Einmal sei sie aufgehalten worden; die Miliz habe Geld in dem Paket gefunden und die beschwerdeführende Partei 1) inhaftiert. Ihr Bruder habe sei freigekauft; danach habe sie ihren Kunden gesucht, aber nicht gefunden, und sei von drei unbekannten Männern bedroht worden, dass sie das Geld zurückzahlen solle. Sie habe einen Reisepass gehabt, den sie der Miliz in Usbekistan habe übergeben müssen. Sie sei illegal ausgereist. Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Erstbefragung soweit wesentlich an, in Usbekistan noch über ihre Eltern, Geschwister und ihre beiden Kinder zu verfügen. Sie habe das Land wegen der Probleme ihres Mannes verlassen.
- Am XXXX .2015 wurde die beschwerdeführende Partei 1) durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, ihren Reisepass auf dem Weg nach Österreich verloren zu haben. Später gab sie an, dass ihr ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Sie habe Usbekistan am XXXX .2014 legal mit dem Bus und in Besitz ihres Reisepasses verlassen. Sie habe 11 Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt als Maler und Taxifahrer verdient. Ihr Bruder lebe in Sarmakand; ihre beiden Kinder würden bei den Schwiegereltern leben. Als Fluchtgrund brachte die beschwerdeführende Partei 1) zusammengefasst vor, wegen eines Pakets, das sie für einen Kunden nach Taschkent hätte bringen sollen, ca. zweieinhalb Monate inhaftiert und misshandelt worden sei. Ihr Bruder habe sie freigekauft. Ihren Kunden habe sie danach nicht gefunden und sei von drei Männern wegen des Geldes bedroht worden. Wegen ihres Asylantrags in Österreich würde ihr außerdem in Usbekistan Haft drohen.
- Am römisch 40 .2015 wurde die beschwerdeführende Partei 1) durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, ihren Reisepass auf dem Weg nach Österreich verloren zu haben. Später gab sie an, dass ihr ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Sie habe Usbekistan am römisch 40 .2014 legal mit dem Bus und in Besitz ihres Reisepasses verlassen. Sie habe 11 Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt als Maler und Taxifahrer verdient. Ihr Bruder lebe in Sarmakand; ihre beiden Kinder würden bei den Schwiegereltern leben. Als Fluchtgrund brachte die beschwerdeführende Partei 1) zusammengefasst vor, wegen eines Pakets, das sie für einen Kunden nach Taschkent hätte bringen sollen, ca. zweieinhalb Monate inhaftiert und misshandelt worden sei. Ihr Bruder habe sie freigekauft. Ihren Kunden habe sie danach nicht gefunden und sei von drei Männern wegen des Geldes bedroht worden. Wegen ihres Asylantrags in Österreich würde ihr außerdem in Usbekistan Haft drohen. Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag soweit wesentlich an, ihren Reisepass verloren zu haben. Sie sei am XXXX .2014 mit ihrem Mann legal ausgereist und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und zu Hause als Näherin gearbeitet habe. Sie stehe mit ihren Eltern und ihren Kindern in Kontakt, denen es gut gehe.Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag soweit wesentlich an, ihren Reisepass verloren zu haben. Sie sei am römisch 40 .2014 mit ihrem Mann legal ausgereist und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und zu Hause als Näherin gearbeitet habe. Sie stehe mit ihren Eltern und ihren Kindern in Kontakt, denen es gut gehe.
- Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien brachte am XXXX .2015 eine schriftliche Stellungnahme und Kopien der Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien ein.
- Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien brachte am römisch 40 .2015 eine schriftliche Stellungnahme und Kopien der Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien ein.
- Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) vom XXXX .2015 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) vom römisch 40 .2015 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
der Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
- Mit Schreiben vom XXXX 2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2), ihre Vertretung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und eine Dolmetscherin für die usbekische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2016 geladen. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) zu ihren Fluchtgründen und zu ihrem Leben in Österreich befragt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2), ihre Vertretung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und eine Dolmetscherin für die usbekische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2016 geladen. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) zu ihren Fluchtgründen und zu ihrem Leben in Österreich befragt.
- Mit Schreiben vom XXXX .2016 wurde die Vertretung der beschwerdeführenden Partei aufgefordert, im Lichte des aktuellen Erkenntnisses des VwGH vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0081-0082-5, eine allfällige schriftliche Stellungnahme zu den bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgesendeten Länderinformationen binnen zwei Wochen einzubringen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 wurde die Vertretung der beschwerdeführenden Partei aufgefordert, im Lichte des aktuellen Erkenntnisses des VwGH vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0081-0082-5, eine allfällige schriftliche Stellungnahme zu den bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgesendeten Länderinformationen binnen zwei Wochen einzubringen. Einem Antrag auf Fristverlängerung bis XXXX .2016 wurde stattgegeben. Einem weiteren unbegründeten Antrag auf Fristverlängerung bis XXXX 2017 wurde nicht stattgegeben.Einem Antrag auf Fristverlängerung bis römisch 40 .2016 wurde stattgegeben. Einem weiteren unbegründeten Antrag auf Fristverlängerung bis römisch 40 2017 wurde nicht stattgegeben. Zu den beschwerdeführenden Parteien 3) und 4):
- Mit Email vom XXXX .2016 informiert der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass nunmehr Anträge auf internationalen Schutz der Kinder der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) vor der belangten Behörde anhängig seien.
- Mit Email vom römisch 40 .2016 informiert der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass nunmehr Anträge auf internationalen Schutz der Kinder der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) vor der belangten Behörde anhängig seien. Aus den mit Schreiben vom XXXX .2017 vorgelegten Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) ergibt sich für diese der folgende Verfahrensgang:Aus den mit Schreiben vom römisch 40 .2017 vorgelegten Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) ergibt sich für diese der folgende Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) reisten mit lettischen Schengenvisa und in Begleitung ihrer Großmutter mit dem Flugzeug aus Usbekistan aus und nach einer Zwischenlandung in Riga in Österreich ein. Für sie stellte die beschwerdeführende Partei 2) Anträge auf internationalen Schutz am XXXX 2016.
- Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) reisten mit lettischen Schengenvisa und in Begleitung ihrer Großmutter mit dem Flugzeug aus Usbekistan aus und nach einer Zwischenlandung in Riga in Österreich ein. Für sie stellte die beschwerdeführende Partei 2) Anträge auf internationalen Schutz am römisch 40
- Im Rahmen der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei 2) für ihre Kinder an, dass ihre Mutter, die Großmutter der Kinder, die diese in Usbekistan betreut habe, nunmehr alt und krank sei und sich nicht mehr um die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) kümmern könne.
- Am XXXX .2017 wurde die beschwerdeführende Partei 2) in Hinblick auf die Verfahren ihrer Kinder von der belangten Behörde erneut einvernommen und brachte dabei zusammengefasst vor, dass ihre Eltern, also die Großeltern der Kinder, nach wie vor in Usbekistan leben würden. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) hätten bis zu ihrer Ausreise bei diesen gelebt. Die beschwerdeführenden Parteien seien ein bzw. drei Jahre in Usbekistan in die Schule gegangen. Der Schulweg sei weit gewesen; die Kinder seien aber gute Schüler gewesen. Ihr Freundeskreis sei in Usbekistan. Die beschwerdeführende Partei 2) habe ca. einmal pro Woche telefonischen Kontakt zu ihren Eltern. Ihre Mutter habe Probleme mit dem Knie; das Leben in Usbekistan sei schwierig. Die Mutter werde in der Ukraine medizinisch versorgt; die Eltern würden auch durch den Bruder in Japan unterstützt werden. Die Kinder hätten gemeinsam mit der Großmutter legal und problemlos ausreisen können. Der Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass es für ihre Großmutter zu anstrengend geworden sei, diese zu betreuen und die beschwerdeführenden Parteien
- Am römisch 40 .2017 wurde die beschwerdeführende Partei 2) in Hinblick auf die Verfahren ihrer Kinder von der belangten Behörde erneut einvernommen und brachte dabei zusammengefasst vor, dass ihre Eltern, also die Großeltern der Kinder, nach wie vor in Usbekistan leben würden. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) hätten bis zu ihrer Ausreise bei diesen gelebt. Die beschwerdeführenden Parteien seien ein bzw. drei Jahre in Usbekistan in die Schule gegangen. Der Schulweg sei weit gewesen; die Kinder seien aber gute Schüler gewesen. Ihr Freundeskreis sei in Usbekistan. Die beschwerdeführende Partei 2) habe ca. einmal pro Woche telefonischen Kontakt zu ihren Eltern. Ihre Mutter habe Probleme mit dem Knie; das Leben in Usbekistan sei schwierig. Die Mutter werde in der Ukraine medizinisch versorgt; die Eltern würden auch durch den Bruder in Japan unterstützt werden. Die Kinder hätten gemeinsam mit der Großmutter legal und problemlos ausreisen können. Der Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass es für ihre Großmutter zu anstrengend geworden sei, diese zu betreuen und die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) die Kinder bei sich haben wollten. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) hätten keine eigenen Fluchtgründe.
- Mit Schreiben vom XXXX .2017 beantragte der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien erneut eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese wurde von der belangten Behörde nicht erteilt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2017 beantragte der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien erneut eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese wurde von der belangten Behörde nicht erteilt.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX .2017 betreffend die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
der § 57 AsylG nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).14. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 .2017 betreffend die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
der Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diese Bescheide wurde am XXXX .2017 Beschwerde eingebracht, in der auf die Folgen einer Rückkehr der Eltern nach Usbekistan verwiesen würde, woraus die Konsequenz zu ziehen sei, dass die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) von den Eltern getrennt würden. Das Wohl der Kinder müsse bei Entscheidungen öffentlicher und privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung haben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung müsse daher internationaler Schutz oder eine Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden.
- Gegen diese Bescheide wurde am römisch 40 .2017 Beschwerde eingebracht, in der auf die Folgen einer Rückkehr der Eltern nach Usbekistan verwiesen würde, woraus die Konsequenz zu ziehen sei, dass die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) von den Eltern getrennt würden. Das Wohl der Kinder müsse bei Entscheidungen öffentlicher und privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung haben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung müsse daher internationaler Schutz oder eine Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zuerkannt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind Staatsangehörige Usbekistans. Sie stellten am XXXX .2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind Staatsangehörige Usbekistans. Sie stellten am römisch 40 .2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) kommen aus Sarmakand in Usbekistan, wo noch die Eltern und zwei Geschwister der beschwerdeführenden Partei 2), der Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) und weitere Verwandte, wie Cousins, Cousinen, Tanten, Onkel, leben. Die beschwerdeführenden Parteien stehen mit einigen ihrer Verwandten, wie dem Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) und der Mutter der beschwerdeführenden Partei 2), in Kontakt. Die beschwerdeführende Partei 1) besuchte die Grundschule und arbeitete als Maler. Die beschwerdeführende Partei 2) besuchte ebenfalls die Grundschule und arbeitete als Näherin. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) reisten im Juli 2016 auf Basis von Schengevisa aus Lettland und in Begleitung ihrer ebenfalls legal ausgereisten Großmutter über Riga nach Österreich ein. Für sie wurde durch die beschwerdeführende Partei 2) am XXXX .2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) reisten im Juli 2016 auf Basis von Schengevisa aus Lettland und in Begleitung ihrer ebenfalls legal ausgereisten Großmutter über Riga nach Österreich ein. Für sie wurde durch die beschwerdeführende Partei 2) am römisch 40 .2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) lebten bei ihrer Großmutter mütterlicherseits, bevor sie nach Österreich gebracht wurden, und besuchten in der Heimat ein bzw. drei Jahre lang die Schule. Ihr Freundeskreis ist in Usbekistan. 1.1.
- Gesundheitszustand: Die beschwerdeführende Partei 1) leidet an einer Hepatitis C und an einer Herpesinfektion (Befund Gruppenpraxis, Labor vom XXXX .2015). Sie leidet außerdem an einem chronischen Ulcus an der Zunge (Befund AKH vom XXXX .2016).Die beschwerdeführende Partei 1) leidet an einer Hepatitis C und an einer Herpesinfektion (Befund Gruppenpraxis, Labor vom römisch 40 .2015). Sie leidet außerdem an einem chronischen Ulcus an der Zunge (Befund AKH vom römisch 40 .2016). Die beschwerdeführende Partei 2) war von 16.
- bis 20.01.2017 krankgeschrieben (ärztliche Krankmeldung vom 16.01.2017). Die beschwerdeführende Partei 3) war von 16.01.2017 bis 20.01.2017 an einer Angina erkrankt (siehe Krankmeldung praktischer Arzt vom 16.01.2017). Die beschwerdeführende Partei 4) war im Dezember 2016 bei einem praktischen Arzt in Behandlung wegen eines grippalen Infekts. Auch sie war vom 16.
- – 20.01.2017 krankgeschrieben (ärztliche Krankmeldung vom 16.01.2017). Darüber hinaus sind die beschwerdeführenden Parteien gesund. 1.1.
- Integrationsbemühungen: Die beschwerdeführende Partei 1) meldete am XXXX .2014 das Gewerbe für Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten an (Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX .2014, Niederschrift Finanzamt vom XXXX 2016). Sie legte außerdem die Kopie von Einkommenssteuererklärungen aus 2014 und 2015 vor.Die beschwerdeführende Partei 1) meldete am römisch 40 .2014 das Gewerbe für Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten an (Auszug aus dem Gewerberegister vom römisch 40 .2014, Niederschrift Finanzamt vom römisch 40 2016). Sie legte außerdem die Kopie von Einkommenssteuererklärungen aus 2014 und 2015 vor. Ein Kontoauszug der SVA vom XXXX .2015 zeigt eine Beitragsvorschreibung für das
- Quartal 2015 in der Höhe von 493,10 auf.Ein Kontoauszug der SVA vom römisch 40 .2015 zeigt eine Beitragsvorschreibung für das
- Quartal 2015 in der Höhe von 493,10 auf. Die beschwerdeführende Partei 1) absolvierte die ÖSD Prüfung A2 am XXXX .2015 (Diplom vom XXXX .2015). Sie spricht und versteht bereits sehr gut Deutsch.Die beschwerdeführende Partei 1) absolvierte die ÖSD Prüfung A2 am römisch 40 .2015 (Diplom vom römisch 40 .2015). Sie spricht und versteht bereits sehr gut Deutsch. Die beschwerdeführende Partei 2) spricht und versteht auch bereits etwas Deutsch. Die beschwerdeführenden Parteien bezogen nie Leistungen aus der Grundversorgung (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX .2016 sowie vom XXXX .2017) und sind strafgerichtlich unbescholten (Auszüge aus dem Strafregister vom XXXX .2016).Die beschwerdeführenden Parteien bezogen nie Leistungen aus der Grundversorgung (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom römisch 40 .2016 sowie vom römisch 40 .2017) und sind strafgerichtlich unbescholten (Auszüge aus dem Strafregister vom römisch 40 .2016). Die beschwerdeführende Partei 3) besucht die erste Klasse einer Volksschule (Schulnachricht für das Schuljahr 2016/2017 vom XXXX .2017).Die beschwerdeführende Partei 3) besucht die erste Klasse einer Volksschule (Schulnachricht für das Schuljahr 2016 aus 2017, vom römisch 40 .2017). Die beschwerdeführende Partei 4) besucht die dritte Klasse einer Volksschule (Schulnachricht für das Schuljahr 2016/2017 vom XXXX .2017).Die beschwerdeführende Partei 4) besucht die dritte Klasse einer Volksschule (Schulnachricht für das Schuljahr 2016 aus 2017, vom römisch 40 .2017). 1.
- Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 1) 2 Monate und 20 Tage inhaftiert gewesen ist, weil sie ein Paket mit Geld für einen nicht näher bekannten Kunden von Samarkand nach Tashkent transportieren sollte. Es wird nicht festgestellt, dass ihr Bruder sie aus der Haft freikaufte. Ebenfalls wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 1) nach ihrer Haftentlassung von drei unbekannten Männern besucht wurde, die sei wegen des Geldes bedroht hätten. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) reisten legal nach Moskau aus. Ob die beschwerdeführenden Parteien ein "Ovir" hatten oder nicht, kann nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 1) in Usbekistan durch unbekannte Männer oder die Polizei wegen angeblicher Geldtransporte oder wegen einer illegalen Ausreise wird nicht festgestellt. Eventuelle Bedrohungen der beschwerdeführenden Parteien 2) bis 4) im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan können ebenfalls nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) auf Basis von Schengenvisa legal aus Usbekistan ausreisten. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt. 1.
- Zur relevanten Situation in Usbekistan werden die folgenden Feststellungen getroffen: Die Position des usbekischen Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, eine Gewaltentrennung existiert dort nur formal (GIZ 12.2015). Obwohl die usbekische Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nimmt diese die Anweisungen der Exekutive entgegen. Alle Richter_innen werden vom Präsidenten für eine verlängerbare fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.06.2015, FH 28.01.2015). Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung; Richter entsprechen meist den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung. Die überwiegende Mehrheit von Strafverfahren vor einem Gericht endet mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Die Richter_innen begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung andere Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.06.2015). Während die Verfassung und Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.06.2015, IWPR 30.01.2014). Korruption ist in Usbekistan endemisch und Beamte bleiben häufig trotz korrupter Praktiken ungestraft (USDOS 25.06.2015). Haftbedingungen in Usbekistan sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln bei der medizinischen Versorgung der Häftlinge (USDOS 25.06.2015). Die usbekische Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wie diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit-Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.06.2015). Usbekische Bürger brauche eine Ausreisegenehmigung, bevor sie das Land verlassen; diese erteilt das Innenministerium und ist für zwei Jahre gültig. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablauf der Genehmigung zurückgereist. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in der Höhe von 3-5 Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in der Höhe von 5-10 Jahren bestraft werden (AA 03.09.2010). Die medizinische Versorgung ist unterfinanziert (GIZ 12.2015b). Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Sie arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die sie sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitseinrichtungen. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014). Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung (IOM 5.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.6.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung (IOM 5.2014). Diese Angaben basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, BFA, Usbekistan, vom 26.02.
- Darin wurden die folgenden Einzelquellen verwertet: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (30.1.2014): Fighting Torture on the Ground in Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/268573/396617_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521 -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.6.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521 -Strichaufzählung ÖB-Moskau - österreichische Botschaft Moskau, Konsularabteilung (21.6.2014): Anfragebeantwortung per Email
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum Leben in Usbekistan, zu den dort nach wie vor aufhältigen Familienangehörigen und zum Kontakt zu diesen beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zur Einreise der beschwerdeführenden Parteien 3) und 4), zu deren Aufenthalt in Usbekistan, zum Schulbesuch dort und in Österreich und zum Freundeskreis in Usbekistan beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei 2) im Verfahren sowie auf den vorgelegten Unterlagen. Diese Feststellungen, die sich aus den Verwaltungsakten ergeben, wurden nicht bestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei 1) sowie zu jenem der weiteren beschwerdeführenden Parteien gründen sich auf die unter
- angeführten Dokumente und sonstigen Angaben im Laufe des Verfahrens. Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und zu den Integrationsbemühungen gründen sich auf unter
- angeführte vorgelegte Unterlagen bzw. auf die Wahrnehmung der erkennenden Richterin in den mündlichen Verhandlungen. 2.
- Vorangeschickt wird, dass die beschwerdeführenden Parteien 2) bis 4) keine eigenen, sie betreffenden, fluchtauslösenden Vorbringen erstatteten und sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Mannes bzw. Vaters bezogen. Die beschwerdeführende Partei 2) konnte auch zum Vorbringen ihres Mannes nichts Wesentliches beitragen. Die beschwerdeführende Partei 1) brachte ihrerseits nun vor, einige Monate lang ein bis dreimal im Monat für einen Kunden mit seinem Taxi ein Paket von Samarkand nach Taschkent gebracht zu haben. Eines Tages sei sie von einer Polizeikontrolle aufgehalten worden, die das Paket geöffnet und gesehen habe, dass es sich dabei um Geld gehandelt haben soll. Die Polizei habe die beschwerdeführende Partei 1) daraufhin mitgenommen und 2 Monate und 20 Tage inhaftiert. Sie sei in der Haft misshandelt und befragt worden. Ihr Bruder habe sie freigekauft; im Anschluss habe sie ihren Kunden nicht mehr gefunden. Später seien drei unbekannte Männer zu ihr nachhause gekommen und hätten das verlorene Geld verlangt. Betreffend die Ziele der Kurierfahrten berichtete die beschwerdeführende Partei 1) Unterschiedliches: In der mündlichen Verhandlung gab sie auf die Frage, ob es ihr nicht komisch vorgekommen sei, dass sie angebliche Bankdokumente zu einer Tankstelle liefern sollte, an, dass sie jedes Mal an verschiedene Orte habe liefern sollen – einmal zur Tankstelle, einmal zur U-Bahn, immer an verschiedene Orte (Seite 6 des Protokolls). Bei ihrer Einvernahme durch die Behörde meinte sie noch auf die Frage, wo sie die Pakete abgegeben habe, dass sie dies immer in Taschkent an der Tankstelle gemacht habe (AS 73). Entweder seien Männer in schwarzen Anzügen dort gestanden oder sie habe auf diese gewartet. Damit schildert die beschwerdeführende Partei 1) einen Teil des Ablaufs dieser angeblichen Kurierfahrten merkbar unterschiedlich. Insgesamt bleibt dieses Vorbringen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es wenig plausibel klingt. Die beschwerdeführende Partei 1) bleibt auch rückblickend in ihren Vorstellungen unbedarft, wenn sie sich nicht vorstellen kann, wer denn diese Personen eigentlich gewesen sein sollen, die sie mehrmals im Monat mit Geldlieferungen nach Taschkent geschickt und später bedroht haben sollen. Darüber hinaus bleibt auch die Motivation der Verhaftung, der Freilassung und der späteren Bedrohung durch die drei unbekannten Männer vage und detailarm, sodass nicht geglaubt wird, dass die beschwerdeführende Partei 1) tatsächlich von Selbsterlebtem sprechen würde. Sie meinte selbst, 2 Monate und 20 Tage unter schlechten Bedingungen inhaftiert und mehrfach befragt worden zu sein, kann aber darüber, warum sie befragt wurde und was das Ziel ihrer Inhaftierung und ihrer Befragungen gewesen sein soll, nur sehr wenig sagen: Man habe sie gefragt, woher sie das Geld habe und wer ihr Auftraggeber sei. Ein Strafverfahren habe es gegeben, eine Verhandlung aber nicht, und ihr Bruder habe sie freigekauft, um wieviel Geld und an wen das bezahlt worden sei, wisse die beschwerdeführende Partei 1) nicht, das habe ihr der Bruder nicht gesagt (siehe Protokoll S 7f). Damit bleibt beinahe alles rund um die Verhaftung, Haft und die Freilassung nebulös, und es ist weiter wenig nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei 1) auch wenig Interesse daran gezeigt haben soll, mehr von ihrem Bruder über das Freikaufen und das angeblich sie betreffende Strafverfahren zu erfahren. Wenn die beschwerdeführende Partei 1) meint, ihr Bruder habe ihr nur gesagt, sie müsse das Land verlassen, so hat sie diesbezüglich wohl nicht nachgefragt und lässt ein Interesse an den sie betreffenden Geschehnissen vermissen. Schließlich bleibt auch der Besuch der unbekannten Männer gänzlich unklar: So sollen diese zu den beschwerdeführenden Parteien nach Hause gekommen sein und das verlorene Geld verlangt haben. Sie hätten aber nicht gesagt, wann das Geld übergeben werden sollte, nur, dass sie es abholen würden. Die beschwerdeführende Partei 1) bleibt damit diesen Besuch betreffend ausgesprochen vage und oberflächlich und gelingt es ihr nicht auch nur im Ansatz eine Situation zu beschreiben, die ahnen lässt, dass die beschwerdeführende Partei 1) sie erlebt hat. Im Ergebnis gelang es der beschwerdeführenden Partei 1) damit nicht, ihr fluchtauslösendes Vorbringen, auf das sie auch aktuelle Rückkehrbefürchtungen stützt, glaubhaft zu machen, weil ihre Erzählungen nicht nachvollziehbar, einmal auch widersprüchlich und insgesamt ausgesprochen oberflächlich bleiben. Unter dieser Einschätzung leiden schließlich auch die Angaben der beschwerdeführenden Parteien betreffend ihre Reisepässe und ein allfälliges Exit-Visa, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgen konnten. Insbesondere muss sich die beschwerdeführende Partei 1) dazu vorhalten lassen, dass sie in ihrer Erstbefragung noch angegeben hat, ihren Reisepass bei der Miliz noch in Usbekistan abgegeben zu haben. In ihrer Befragung durch die Behörde gab sie dann bereits an, ihren Pass noch bei ihrer Ausreise besessen zu haben, während die beschwerdeführende Partei 2) bei ihrer Einvernahme durch die Behörde noch behauptete, ihren Pass verloren zu haben. In der mündlichen Verhandlung gaben dann beide beschwerdeführenden Parteien an, dass ihre Pässe in Österreich vom Schlepper abgenommen worden seien. Die Frage, ob sie Exit-Visa gehabt haben, verneinte die beschwerdeführende Partei 1), während sich die beschwerdeführende Partei 2) nicht sicher gewesen ist. Aus der Beschwerdeschrift vom XXXX .2015 geht nun wieder hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund von älteren, aber noch nicht abgelaufenen Ausreisevisa nach Moskau gereist seien. Aufgrund der bereits nicht stringenten Angaben der beschwerdeführenden Parteien betreffend ihre Papiere und ein allfälliges Exit-Visa sowie die allgemeinen Zweifel, die dem fluchtauslösenden Vorbringen nach dem Ermittlungsverfahren anhaften, kann keine entsprechende Feststellung zu den Papieren und den Exit-Visa getroffen werden.Unter dieser Einschätzung leiden schließlich auch die Angaben der beschwerdeführenden Parteien betreffend ihre Reisepässe und ein allfälliges Exit-Visa, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgen konnten. Insbesondere muss sich die beschwerdeführende Partei 1) dazu vorhalten lassen, dass sie in ihrer Erstbefragung noch angegeben hat, ihren Reisepass bei der Miliz noch in Usbekistan abgegeben zu haben. In ihrer Befragung durch die Behörde gab sie dann bereits an, ihren Pass noch bei ihrer Ausreise besessen zu haben, während die beschwerdeführende Partei 2) bei ihrer Einvernahme durch die Behörde noch behauptete, ihren Pass verloren zu haben. In der mündlichen Verhandlung gaben dann beide beschwerdeführenden Parteien an, dass ihre Pässe in Österreich vom Schlepper abgenommen worden seien. Die Frage, ob sie Exit-Visa gehabt haben, verneinte die beschwerdeführende Partei 1), während sich die beschwerdeführende Partei 2) nicht sicher gewesen ist. Aus der Beschwerdeschrift vom römisch 40 .2015 geht nun wieder hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund von älteren, aber noch nicht abgelaufenen Ausreisevisa nach Moskau gereist seien. Aufgrund der bereits nicht stringenten Angaben der beschwerdeführenden Parteien betreffend ihre Papiere und ein allfälliges Exit-Visa sowie die allgemeinen Zweifel, die dem fluchtauslösenden Vorbringen nach dem Ermittlungsverfahren anhaften, kann keine entsprechende Feststellung zu den Papieren und den Exit-Visa getroffen werden. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
- in diesem Erkenntnis zusammengefasst wurden. Diese Berichte wurden den beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht eingebracht. In den Bescheiden der beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) finden sich diese Berichte ergänzt um eine Kurzinformation vom 16.09.
- Auf eine Wiedergabe dieser Informationen wurde verzichtet, weil diese Information zum Tod des Präsidenten Karimov für die gegenständlichen Beschwerden keine Rolle spielt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl: Rechtsgrundlagen: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
- Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei 1) wegen illegaler Geldtransporte für eine unbekannte Gruppierung im Zuge einer Polizeikontrolle inhaftiert, dann von ihrem Bruder freigekauft und wegen des fehlenden Geldes von dieser unbekannten Gruppierung bedroht wurde. Eine mögliche Verfolgungsgefahr durch eine private, kriminelle Gruppierung ist daher zum einen schon nicht glaubhaft und gründet sich zum anderen nicht auf einen der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind. Eine mögliche Verfolgungsgefahr durch staatliche Organisationen – denkbar ist hier eine mögliche strafrechtliche Verfolgung wegen der Geldtransporte und damit verbundene Probleme in der Haft und durch die Justiz - ist ebenfalls nicht glaubhaft. 3.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien 2) sowie 3) und 4) brachten keine eigenen möglichen Verfolgungsgründe vor, und ergab sich ein solcher auch nicht aus den sonstigen dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen. 3.1.
- Die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien und auch die beschwerdeführende Partei 1) selbst brachten nun die Sorge ins Verfahren ein, wegen einer illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung in Usbekistan zu befürchten. An dieser Stelle wäre eine unzumutbare hohe Haftstrafe und Art. 3 EMRK - widrige Haftbedingungen und Behandlung durch Sicherheitsorgane mitzubedenken, die uU, wenn man die beschwerdeführenden Parteien hier in eine soziale Gruppe von illegal ausgereisten Usbeken denken möchte, asylrelevant sein können.3.1.
- Die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien und auch die beschwerdeführende Partei 1) selbst brachten nun die Sorge ins Verfahren ein, wegen einer illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung in Usbekistan zu befürchten. An dieser Stelle wäre eine unzumutbare hohe Haftstrafe und Artikel 3, EMRK - widrige Haftbedingungen und Behandlung durch Sicherheitsorgane mitzubedenken, die uU, wenn man die beschwerdeführenden Parteien hier in eine soziale Gruppe von illegal ausgereisten Usbeken denken möchte, asylrelevant sein können. Dazu ist jedoch auszuführen, dass zum ersten bereits nicht festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) tatsächlich illegal aus Usbekistan, dh ohne Exit-Visa, "Ovir", ausgereist sind. Sie selbst geben in ihrer Beschwerde an, damals noch gültige Exit-Visa gehabt zu haben, und sind in ihren Angaben im restlichen Verfahren betreffend das Schicksal ihrer Papiere widersprüchlich. Sie können es daher nicht glaubhaft machen, tatsächlich illegal aus Usbekistan ausgereist zu sein. Aus den oben unter 1.
- zusammengefassten Länderberichten geht hervor, dass es keine Strafen gibt, wenn nach dem Ablauf der Genehmigungen eine Rückreise nach Usbekistan stattfindet. Ebenso gibt es keinen Strafrechtstatbestand betreffend eine Asylantragstellung im Ausland. Eine "Verunglimpfung" Usbekistans wurde durch die beschwerdeführenden Parteien nicht vorgenommen und gibt es auch keine Hinweise darauf, dass usbekische Behörden die dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gemachten Angaben der beschwerdeführenden Parteien als Verunglimpfung, Verleumdung oder Geheimnisverrat verstehen könnten. Diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und durch die beschwerdeführende Partei 1) bleiben daher im Endeffekt unsubstantiiert. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich ebenfalls erst kürzlich mit dieser Frage und führte aus, dass das von der Beschwerde auch ins Treffen geführte Urteil des EGMR, F.N. und andere/Schweden, 18.12.2012, Nr. 28774/09, nicht die Aussage beinhalten würde, dass abgeschobene usbekische Staatsangehörige immer von Behörden angehalten und befragt würden. Die von der Revision zitierte Passage des Urteils habe sich vielmehr auf die besonderen Umstände des Falles bezogen und ausgeführt, dass die unbemerkte Einreise der dortigen Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Faktoren unwahrscheinlich sei, und zwar, weil die schwedischen die usbekischen Behörden über die dortigen Beschwerdeführer informiert hätten, die Beschwerdeführer zeitnah zu bestimmten Ereignissen ausgereist seien und Schweden generell als safe haven für politische Gegner gelte. Im Falle der von VwGH zu beurteilenden außerordentlichen Revision gebe es keine regimekritischen Betätigungen oder Straftaten im In- oder Ausland und bisher keine Probleme mit den Behörden (VwGH, 14.09.2016, Ra 2016/18/0081-0082-5). Auch im hier gegenständlichen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht nach dem Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis von regimekritischen Betätigungen der beschwerdeführenden Parteien, noch wurden ihnen eventuelle frühere Behördenkontakte in Usbekistan geglaubt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan jedenfalls, bzw. nur wegen einer illegalen Ausreise, inhaftiert und Opfer unzumutbarer Haftstrafen und Haftbedingungen werden würden. Die dazu notwendigen individuellen Voraussetzungen konnten gegenständlich nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) reisten jedenfalls legal aus Usbekistan aus. 3.1.
- Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.1.8. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten: Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
§ 8Abs. 2 Asyl
G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.3.2.
- Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Usbekistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.
- Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Usbekistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. 3.2.
- Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.3.2.
- Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde. Die beschwerdeführenden Parteien konnten sich in Usbekistan bereits vor ihrer Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch ihre Arbeit als Maler und Taxilenker und Näherin verschaffen und verfügen darüber hinaus noch über Mitglieder ihrer Kernfamilien und weitere Verwandte, die ihnen im Falle einer Rückkehr wohl Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort und den Arbeitsmarkt angedeihen lassen würden. Die beschwerdeführende Partei 1) zeigt gerade auch durch ihre Tätigkeit in Österreich, dass sie in der Lage ist, zu arbeiten und sich einen Lebensunterhalt zu verdienen. Die beschwerdeführende Partei 2) ist gesund und kamen im Verfahren keine Gründe hervor, warum sie nicht in der Lage sein sollte, zum Einkommen der Familie in der Heimat beizutragen. Damit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor. 3.2.
- An dieser Stelle soll auch wiederholt auf das Beschwerdevorbringen betreffend eine mögliche strafrechtliche Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Verleumdung und damit verbundene Probleme bei den Haftbedingungen eingegangen werden: oben unter 3.1.
- wurde bereits ausführlich begründet, warum das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beschwerdeführenden Parteien wegen illegaler Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder auch bereits erfolgter Behördenkontakte in Usbekistan Opfer Art. 3 EMRK-widriger Behandlung in Haftanstalten und/oder durch Sicherheitsorgane werden würden. Auf diese Begründung wird daher verwiesen.3.2.
- An dieser Stelle soll auch wiederholt auf das Beschwerdevorbringen betreffend eine mögliche strafrechtliche Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Verleumdung und damit verbundene Probleme bei den Haftbedingungen eingegangen werden: oben unter 3.1.
- wurde bereits ausführlich begründet, warum das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beschwerdeführenden Parteien wegen illegaler Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder auch bereits erfolgter Behördenkontakte in Usbekistan Opfer Artikel 3, EMRK-widriger Behandlung in Haftanstalten und/oder durch Sicherheitsorgane werden würden. Auf diese Begründung wird daher verwiesen. 3.2.
- An dieser Stelle und mit Blick auf die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates unter Art. 3 EMRK bzw. nach § 8 AsylG muss jedenfalls auch die gesundheitliche Situation der beschwerdeführenden Parteien geprüft werden: In Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, §§ 176ff) wird bestätigt, dass Fremde, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich kein Recht nach der EMRK geltend machen können im Sendestaat zu verbleiben, um medizinische, soziale oder sonstige Unterstützung des Sendestaates in Anspruch zu nehmen. In außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") kann aber die Abschiebung eines schwerkranken Fremden sein Leiden so beeinträchtigen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten und eine Abschiebung eine Verletzung dieser Bestimmung nach sich ziehen würde. "Außergewöhnliche Umstände" beziehen sich auf die Situation von Abschiebungen schwer-, jedoch nicht unbedingt todkranker Personen, denen im Falle einer Abschiebung wegen des Fehlens von notwendiger Behandlung oder mangelnden Zugangs zur notwendigen Behandlung eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde, die mit schwerem Leiden oder einer Verminderung der Lebenserwartung einhergehen würde.3.2.
- An dieser Stelle und mit Blick auf die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates unter Artikel 3, EMRK bzw. nach Paragraph 8, AsylG muss jedenfalls auch die gesundheitliche Situation der beschwerdeführenden Parteien geprüft werden: In Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Paragraphen 176 f, f,) wird bestätigt, dass Fremde, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich kein Recht nach der EMRK geltend machen können im Sendestaat zu verbleiben, um medizinische, soziale oder sonstige Unterstützung des Sendestaates in Anspruch zu nehmen. In außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") kann aber die Abschiebung eines schwerkranken Fremden sein Leiden so beeinträchtigen, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten und eine Abschiebung eine Verletzung dieser Bestimmung nach sich ziehen würde. "Außergewöhnliche Umstände" beziehen sich auf die Situation von Abschiebungen schwer-, jedoch nicht unbedingt todkranker Personen, denen im Falle einer Abschiebung wegen des Fehlens von notwendiger Behandlung oder mangelnden Zugangs zur notwendigen Behandlung eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde, die mit schwerem Leiden oder einer Verminderung der Lebenserwartung einhergehen würde. Eine solche akute Krankheit der beschwerdeführenden Partei 1), welche eine Überstellung nach Usbekistan
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung ihrer Hepatitis C-Erkrankung nicht vor. Informationen zur aktuellen Behandlung wurden nicht vorgelegt; aus den Befunden geht jedoch eine Infektion der beschwerdeführenden Partei 1) mit Hepatitis C und Herpes Viren hervor. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beurteilung muss dazu gesagt werden, dass in Usbekistan grundsätzlich Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, wenn diese auch teilweise überfordert oder teuer sind, besteht. 3.2.
- Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.3.2.
- Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.2.
- Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.2.9. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Rechtsgrundlagen: 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 3.3.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet soweit wesentlich:3.3.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet soweit wesentlich: "
(1)[ ]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ] 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [ ] und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." 3.3.3.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.3.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben” besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie” in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande” mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , Paragraphen 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben” besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie” in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande” mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, Paragraph 56,). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.3.
- Weder haben die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.4. Weder haben die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.
- Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:3.3.
- Zur Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG: Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam. Von einem also unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht gesprochen werden. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) halten sich seit ca. drei Jahren in Österreich auf, die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) seit ca. achteinhalb Monaten, dies auf Basis nur eines Asylverfahrens. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind alle in Usbekistan hauptsozialisiert, besuchten dort die Schule, waren berufstätig und verfügen dort insoferne über Mitglieder ihrer Kern- und erweiterten Familie, als dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei 1), die Eltern und zwei Geschwister der beschwerdeführenden Partei 2), sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen nach wie vor dort leben. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) sind in Usbekistan geboren und lebten dort zuerst mit ihren Eltern und später, nach deren Ausreise, bei der Großmutter mütterlicherseits. Sie verfügen in der Heimat über einen Freundeskreis und gingen ein bzw. drei Jahre in Usbekistan in die Schule. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) kehren mit ihren Eltern in die Heimat zurück und damit auch in eine soziale Situation, die sie gut kennen. Sie verbrachten die letzten beiden Jahre in der Obhut ihrer Großeltern, die ebenfalls nach wie vor in Usbekistan aufhältig sind. In Österreich arbeitet die beschwerdeführende Partei 1) im Rahmen ihres Gewerbes und bezahlt Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge. Sie erhält auch die restlichen beschwerdeführenden Parteien und nahm keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Gerade die beschwerdeführende Partei 1) spricht bereits sehr gut Deutsch und kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich private Kontakte geknüpft haben. Trotzdem bestehen insbesondere durch die Sozialisierung und die nach wie vor bestehenden familiären Kontakte enge Bindungen an den Heimatstaat. Die beschwerdeführenden Parteien vermochten zum Entscheidungszeitpunkt – trotz ihrer beachtlichen Bemühungen insbesondere auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit – im Endeffekt hauptsächlich wegen der relativ kurzen Dauer ihres Aufenthalts keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat führen könnten (vgl. dazu (längerer Aufenthalt, gute Integration, Berufstätigkeit) zB VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführenden Parteien vermochten zum Entscheidungszeitpunkt – trotz ihrer beachtlichen Bemühungen insbesondere auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit – im Endeffekt hauptsächlich wegen der relativ kurzen Dauer ihres Aufenthalts keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat führen könnten vergleiche dazu (längerer Aufenthalt, gute Integration, Berufstätigkeit) zB VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2009/21/0070). Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Dennoch entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide betreffend die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G, obwohl der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III. der Bescheide betreffend die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) entsprechend abzuändern.Dennoch entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide betreffend die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG, obwohl der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide betreffend die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) entsprechend abzuändern. 3.3.
- Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.3.3.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 wie auch des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen vor. 3.3.
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG – siehe oben unter 3.
- -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).3.3.
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG – siehe oben unter 3.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (Paragraph 50, Absatz 3, FPG). Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Usbekistan ist daher zulässig. 3.3.8.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.3.3.8.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 4. In den Beschwerden betreffend die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) wird (möglicherweise) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dazu ist zu sagen, dass eine mündliche Verhandlung in den Verfahren zu den beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) bereits stattgefunden hat. Die Feststellungen betreffend die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) basieren auf den Verwaltungsakten und den dort dokumentierten Angaben der Parteien im Verfahren; diese wurden durch die beschwerdeführenden Parteien nicht, und damit auch nicht substantiiert, bestritten. Hinweise der Vertretung darauf, dass eine weitere mündliche Verhandlung wegen sonstiger Entwicklungen notwendig sein würde, wurden nicht eingebracht und ergeben sich auch nicht aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen. Auf die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung wurde daher verzichtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2118012.1.00