GVG), behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit drei (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX [der belangten Behörde] von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes erlassenen) Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden jeweils vom 08.01.2014 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, gegen sie rechtskräftig verhängte Zwangsstrafen in der Höhe von EUR 58.800,-- [betreffend die Erstbeschwerdeführerin], EUR 58.800,-- und EUR 33.600,-- [betreffend den Zweitbeschwerdeführer], jeweils samt einer Einhebungsgebühr
Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, sohin Beträge von insgesamt EUR 58.808,-- [betreffend die Erstbeschwerdeführerin], EUR 58.808,-- und EUR 33.608,-- [betreffend den Zweitbeschwerdeführer] binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.1. Mit drei (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 [der belangten Behörde] von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes erlassenen) Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden jeweils vom 08.01.2014 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, gegen sie rechtskräftig verhängte Zwangsstrafen in der Höhe von EUR 58.800,-- [betreffend die Erstbeschwerdeführerin], EUR 58.800,-- und EUR 33.600,-- [betreffend den Zweitbeschwerdeführer], jeweils samt einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, sohin Beträge von insgesamt EUR 58.808,-- [betreffend die Erstbeschwerdeführerin], EUR 58.808,-- und EUR 33.608,-- [betreffend den Zweitbeschwerdeführer] binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
5 GEG aus. Mit Bescheid vom 15.09.2014 wurde schließlich die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen und gegen den zweitbeschwerdeführenden "Vorstellungswerber"
Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) eine Mutwillenstrafe in der Höhe von EUR 500,- verhängt.3. Mit Bescheid vom 05.03.2014 gab die belangte Behörde dem "Unterbrechungsantrag" statt und setzte das Verfahren über die Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 5, GEG aus. Mit Bescheid vom 15.09.2014 wurde schließlich die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen und gegen den zweitbeschwerdeführenden "Vorstellungswerber"
Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) eine Mutwillenstrafe in der Höhe von EUR 500,- verhängt.
In weiterer Folge ergingen am 25.08.2015 neuerlich Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide durch die Kostenbeamtin im Namen der belangten Behörde. Je zwei Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide waren an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer gerichtet und forderten sie jeweils zur Zahlung der gegen sie rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von EUR 58.800,-- und EUR 33.600,-- jeweils samt einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in der Höhe von EUR 8,-- sohin EUR 58.808,-- und EUR 33.608,-- auf.
3 GEG einen an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Mandatsbescheid über EUR 33.608,-- amtswegig auf, da dieser irrtümlich erlassen worden sei.8. Mit Bescheid vom 17.03.2016 hob die Kostenbeamtin
Paragraph 7, Absatz 3, GEG einen an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Mandatsbescheid über EUR 33.608,-- amtswegig auf, da dieser irrtümlich erlassen worden sei. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass
F BGBl. I 2013/190 weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtkräftig festgestellten Zahlungspflicht im Verfahren zur Einbringung im Verwaltungsweg überprüft werden könne. Der nun in § 6b Abs. 4 leg.cit. normierte Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden könne, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspreche, sei allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14.09.2015 betreffe aber ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der der Zwangsstrafe zugrunde liegenden Normen bzw. ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Ein konkretes Vorbringen iSd § 7 GEG lasse sich dem Schriftsatz aber nicht entnehmen und habe sich auch amtswegig kein Anlass zur Korrektur ergeben. Werde ein Zahlungsauftrag (nunmehr Mandatsbescheid) nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der bereits gerichtlich festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, sei die Vorstellung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/190 weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtkräftig festgestellten Zahlungspflicht im Verfahren zur Einbringung im Verwaltungsweg überprüft werden könne. Der nun in Paragraph 6 b, Absatz 4, leg.cit. normierte Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden könne, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspreche, sei allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14.09.2015 betreffe aber ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der der Zwangsstrafe zugrunde liegenden Normen bzw. ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Ein konkretes Vorbringen iSd Paragraph 7, GEG lasse sich dem Schriftsatz aber nicht entnehmen und habe sich auch amtswegig kein Anlass zur Korrektur ergeben. Werde ein Zahlungsauftrag (nunmehr Mandatsbescheid) nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der bereits gerichtlich festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, sei die Vorstellung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. 10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit elektronisch eingebrachtem Schreiben vom 28.06.2016 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Bescheid keine Hinweise ergeben, dass das Ermittlungsverfahren
Daher sei auch der Mandatsbescheid außer Kraft getreten und sei der Bescheid aus diesem Grund aufzuheben. Darüber hinaus sei auch § 6 GEG nicht die einzig maßgebliche Bestimmung, verweise dieser doch auf das AVG, weshalb auch dessen Regelungen über die Mindesterfordernisse eines Bescheides gelten würden. § 6 GEG könne auch nicht abschließend die Vorstellungsgründe begrenzen, weil das Unionsrecht gegenüber dem österreichischen Recht vorrangig und daher jede unionsrechtliche Unregelmäßigkeit aufzugreifen sei. Auch wenn § 6 GEG nur ganz wenige Einwendungen zulasse, sei jeder Einwand der Unionsrechtswidrigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Diesbezüglich werde auf die Vorstellungen verwiesen. Über die genannten Gründe hätte
AVG Parteiengehör gewährt werden müssen und die belangte Behörde darlegen müssen, warum sie einen bestimmten Bescheid erlassen wolle, aus welchen sachlichen Gründen, aufgrund welcher Beweiswürdigung und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage. Schließlich wurde zu den bisherigen Bedenken hinsichtlich der Strafbeschlüsse und zum Normprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt.10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit elektronisch eingebrachtem Schreiben vom 28.06.2016 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Bescheid keine Hinweise ergeben, dass das Ermittlungsverfahren
Paragraph 57, AVG rechtzeitig eingeleitet worden sei. Daher sei auch der Mandatsbescheid außer Kraft getreten und sei der Bescheid aus diesem Grund aufzuheben. Darüber hinaus sei auch Paragraph 6, GEG nicht die einzig maßgebliche Bestimmung, verweise dieser doch auf das AVG, weshalb auch dessen Regelungen über die Mindesterfordernisse eines Bescheides gelten würden. Paragraph 6, GEG könne auch nicht abschließend die Vorstellungsgründe begrenzen, weil das Unionsrecht gegenüber dem österreichischen Recht vorrangig und daher jede unionsrechtliche Unregelmäßigkeit aufzugreifen sei. Auch wenn Paragraph 6, GEG nur ganz wenige Einwendungen zulasse, sei jeder Einwand der Unionsrechtswidrigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Diesbezüglich werde auf die Vorstellungen verwiesen. Über die genannten Gründe hätte
Paragraph 45, AVG Parteiengehör gewährt werden müssen und die belangte Behörde darlegen müssen, warum sie einen bestimmten Bescheid erlassen wolle, aus welchen sachlichen Gründen, aufgrund welcher Beweiswürdigung und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage. Schließlich wurde zu den bisherigen Bedenken hinsichtlich der Strafbeschlüsse und zum Normprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt.
Gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) wurde am 14.09.2015 fristgerecht Vorstellung erhoben.Am 25.08.2015 ergingen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide durch die Kostenbeamtin im Namen der belangten Behörde. Je zwei Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide waren an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer gerichtet und forderten sie jeweils zur Zahlung der gegen sie rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von EUR 58.800,-- und EUR 33.600,--, jeweils samt einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in der Höhe von EUR 8,--, sohin jeweils EUR 58.808,-- und EUR 33.608,-- auf. Gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) wurde am 14.09.2015 fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit Bescheid vom 17.03.2016 machte die Kostenbeamtin Gebrauch von der mit § 7 Abs. 3 GEG gegebenen Möglichkeit, den an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Mandatsbescheid über EUR 33.608,-- wegen irrtümlicher Erlassung amtswegig aufzuheben.Mit Bescheid vom 17.03.2016 machte die Kostenbeamtin Gebrauch von der mit Paragraph 7, Absatz 3, GEG gegebenen Möglichkeit, den an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Mandatsbescheid über EUR 33.608,-- wegen irrtümlicher Erlassung amtswegig aufzuheben. Dieser Bescheid der Kostenbeamtin erging erst nach Verstreichen der gesetzlichen Ermittlungsfrist von 14 Tagen. Ansonsten wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes erging am 24.05.2016. Die Mandatsbescheide sind daher kraft Gesetzes außer Kraft getreten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Aufhebung des Bescheides 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. 3.2.2.
F BGBl. I Nr. 19/2015 können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig (§ 7 Abs. 1 leg.cit.).3.2.2.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit.). Auf Mandatsbescheide
GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073 und andere). Diese Rechtsprechung bezog sich auf Mandatsbescheid, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden, da die Vorstellung am 14.09.2015 und vor Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.2016 eingebracht wurde.Auf Mandatsbescheide
Paragraph 6, Absatz 2, GEG findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073 und andere). Diese Rechtsprechung bezog sich auf Mandatsbescheid, die vor Inkrafttreten der Novelle des Paragraph 7, Absatz 2, GEG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden, da die Vorstellung am 14.09.2015 und vor Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.2016 eingebracht wurde. 3.2.3.
3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.3.2.3.
Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen. Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Ist ein Bescheid
3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist.Ist ein Bescheid
Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach Paragraph 6 b, GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. 3.2.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Vorstellung wurde am 14.09.2015 eingebracht, aber erst der Bescheid, mit dem
3 GEG der irrtümlich ergangene Zahlungsauftrag über EUR 33.808,-- an die Erstbeschwerdeführerin aufgehoben wurde, deutet auf Ermittlungsschritte hin. Dieser Aufhebungsbescheid wurde am 17.03.2016 zur Ausfertigung gegeben und am 18.03.2016 dem Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin elektronisch zugestellt. Damit wurde der einzige im Akt ersichtliche Ermittlungsschritt außerhalb der Frist
3 AVG von 14 Tagen, welche am 28.09.2015 ablief, gesetzt, weshalb die Mandatsbescheide
3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sind.Die Vorstellung wurde am 14.09.2015 eingebracht, aber erst der Bescheid, mit dem
Paragraph 7, Absatz 3, GEG der irrtümlich ergangene Zahlungsauftrag über EUR 33.808,-- an die Erstbeschwerdeführerin aufgehoben wurde, deutet auf Ermittlungsschritte hin. Dieser Aufhebungsbescheid wurde am 17.03.2016 zur Ausfertigung gegeben und am 18.03.2016 dem Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin elektronisch zugestellt. Damit wurde der einzige im Akt ersichtliche Ermittlungsschritt außerhalb der Frist
Paragraph 57, Absatz 3, AVG von 14 Tagen, welche am 28.09.2015 ablief, gesetzt, weshalb die Mandatsbescheide
Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sind. Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen Mandatsbescheide
2 GEG keine Folge gegeben hat und sie "zurückgewiesen" hat (was offenbar ein Vergreifen im Ausdruck darstellte, da sie in der Begründung des Bescheides die Mandatsbescheide inhaltlich bestätigte) und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dies ist - wie ausgeführt wurde - hier der Fall.Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen Mandatsbescheide
Paragraph 6, Absatz 2, GEG keine Folge gegeben hat und sie "zurückgewiesen" hat (was offenbar ein Vergreifen im Ausdruck darstellte, da sie in der Begründung des Bescheides die Mandatsbescheide inhaltlich bestätigte) und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dies ist - wie ausgeführt wurde - hier der Fall. Es liegt daher - wie in der Beschwerde gerügt - Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, womit dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, und er
GVG zu beheben war.Es liegt daher - wie in der Beschwerde gerügt - Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, womit dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, und er
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG zu beheben war. 3.2.5.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.3.2.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2129592.1.00
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