Obsah (5)
§ 30§ 17Art. 130§ 30a§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW217 2116408-1 SpruchW217 2116408-1/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über d
§ 30ABS.
2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD
Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 brachte Dr. XXXX eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, W217 2116408-1/19E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 30Vw
GG ein.Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 brachte Dr. römisch 40 eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, W217 2116408-1/19E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, VwGG ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber begründend aus, dass er im
- Lebensjahr stehe. Sollte seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, würde dieser Umstand zu einer kostenintensiven (weitere Beschäftigung einer Gehilfin) Umstellung seiner bisherigen Abrechnung führen. Auf Grund des Einzelvertrages vom XXXX sei der Revisionswerber seit nunmehr mehr als 27 Jahren Vertragsarzt der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, ohne dass bis dato Pflichtverletzungen seinerseits festgestellt worden wären. Als Vertragsarzt seit nunmehr 27 Jahren würde eine Umstellung der Abrechnung seiner Honorare für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, da er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere Arbeitskraft einstellen müsste.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber begründend aus, dass er im
- Lebensjahr stehe. Sollte seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, würde dieser Umstand zu einer kostenintensiven (weitere Beschäftigung einer Gehilfin) Umstellung seiner bisherigen Abrechnung führen. Auf Grund des Einzelvertrages vom römisch 40 sei der Revisionswerber seit nunmehr mehr als 27 Jahren Vertragsarzt der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, ohne dass bis dato Pflichtverletzungen seinerseits festgestellt worden wären. Als Vertragsarzt seit nunmehr 27 Jahren würde eine Umstellung der Abrechnung seiner Honorare für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, da er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere Arbeitskraft einstellen müsste. Dagegen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, da die Burgenländische Gebietskrankenkasse auch für den Fall der wirksamen Kündigung des Einzelvertrages die vom Revisionswerber danach erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten der Burgenländische Gebietskrankenkasse bezahlen müsse, da ja die Versicherten gegenüber ihrem Krankenversicherungsträger einen Anspruch auf Abgeltung hätten. Auf diese Weise sei für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Burgenländische Gebietskrankenkasse kein Vermögensnachteil verbunden, dagegen für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Revisionswerber durch die Umstellung der Abrechnung ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben. Zusammengefasst sei daher mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht gestellt worden sei. Mit Verfügung vom 13.03.2017 wurde den mitbeteiligten Parteien die Revision des Dr. XXXX, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.Mit Verfügung vom 13.03.2017 wurde den mitbeteiligten Parteien die Revision des Dr. römisch 40 , welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse teilte in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2017 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit: "Der Revisionswerber behauptet einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, er müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere Arbeitskraft einsetzen. Der Revisionswerber bezog im Jahr 2016 von der BGKK ein Honorar in Höhe von € XXXX (im Durchschnitt € XXXX pro Quartal). Hinzu kommt das Honorar der bundesweiten Versicherungsträger (erfahrungsgemäß rd. ein Drittel des Honorars der Gebietskrankenkasse) sowie sämtliche Privatleistungen (Mundhygiene, Kronen, Implantate, Zuzahlungen der Versicherten zur Prothetik und Kieferorthopädie im Ausmaß von 50% des Kassentarifes ), deren Anteil am Gesamthonorar beträchtlich ausfällt. Sollte die Kündigung durch die BGKK rechtswirksam werden, verbleiben dennoch alle Verträge mit den bundesweiten Krankenversicherungsträgern und alle Privatleistungen. Lediglich Anspruchsberechtigte der Gebietskrankenkasse(n) müssten privat bezahlen und erhielten eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80% des Kassentarifes, wobei der Revisionswerber diesfalls nicht an die Honorarordnung als integrierender Bestandteil des Gesamtvertrages gebunden ist, sondern in seiner Tarifgestaltung frei ist. Auch ohne Vertrag zur BGKK erzielt der Revisionswerber ein überdurchschnittlich hohes Honorar, sodass selbst die Anstellung einer weiteren Arbeitskraft, deren Notwendigkeit sich für die BGKK nicht erschließen mag (anstelle der Abrechnung mit der BGKK sind Privathonorarnoten auszustellen), in Relation zum Gesamthonorar keine finanziellen Probleme mit sich bringt und von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein kann."Der Revisionswerber bezog im Jahr 2016 von der BGKK ein Honorar in Höhe von € römisch 40 (im Durchschnitt € römisch 40 pro Quartal). Hinzu kommt das Honorar der bundesweiten Versicherungsträger (erfahrungsgemäß rd. ein Drittel des Honorars der Gebietskrankenkasse) sowie sämtliche Privatleistungen (Mundhygiene, Kronen, Implantate, Zuzahlungen der Versicherten zur Prothetik und Kieferorthopädie im Ausmaß von 50% des Kassentarifes ), deren Anteil am Gesamthonorar beträchtlich ausfällt. Sollte die Kündigung durch die BGKK rechtswirksam werden, verbleiben dennoch alle Verträge mit den bundesweiten Krankenversicherungsträgern und alle Privatleistungen. Lediglich Anspruchsberechtigte der Gebietskrankenkasse(n) müssten privat bezahlen und erhielten eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80% des Kassentarifes, wobei der Revisionswerber diesfalls nicht an die Honorarordnung als integrierender Bestandteil des Gesamtvertrages gebunden ist, sondern in seiner Tarifgestaltung frei ist. Auch ohne Vertrag zur BGKK erzielt der Revisionswerber ein überdurchschnittlich hohes Honorar, sodass selbst die Anstellung einer weiteren Arbeitskraft, deren Notwendigkeit sich für die BGKK nicht erschließen mag (anstelle der Abrechnung mit der BGKK sind Privathonorarnoten auszustellen), in Relation zum Gesamthonorar keine finanziellen Probleme mit sich bringt und von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein kann." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
§ 30aAbs. 3 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K
- zu Paragraph 30 a, VwGG). Der Beschwerdeführer und Antragsteller hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. dazu etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Februar 1981, Zl. 2680/80 = VwSlg. 10.381 A, sowie weiters die Beschlüsse vom
- Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0049, sowie vom
- November 2012, Zl. AW 2012/01/0028, jeweils mwN). Eine "private" Partei hat zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen.Der Beschwerdeführer und Antragsteller hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche dazu etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Februar 1981, Zl. 2680/80 = VwSlg. 10.381 A, sowie weiters die Beschlüsse vom
- Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0049, sowie vom
- November 2012, Zl. AW 2012/01/0028, jeweils mwN). Eine "private" Partei hat zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen. Der revisionswerbenden Partei ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, daher war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 30Abs. 2 Vw
GG nicht stattzugeben, weil die revisionswerbende Partei den ihr entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat.Der revisionswerbenden Partei ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, daher war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben, weil die revisionswerbende Partei den ihr entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2116408.1.01