GVG iVm §§ 91 und 92 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 91 und 92 Absatz eins, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 5, Abs. 2 und 3 UG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Erlass Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im vergangenen Kalenderjahr in der Höhe mindestens des 14-fachen Betrages
2 ASVG notwendig nachgewiesen werden müssten. Die Beschwerdeführerin könne das für einen Erlass notwendige Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 5.683,72 nicht nachweisen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sie im Kalenderjahr 2015 lediglich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 5.666,52 brutto bezogen habe. Das von der Beschwerdeführerin bezogene Weiterbildungsgeld des AMS sei einkommensteuerfrei und gelte als Ersatzleistung
G. Es zähle sohin nicht zum Einkommen.2. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.06.2016, Zl. 25/14/STB ex 2015/16, wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2 und 3 UG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Erlass Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im vergangenen Kalenderjahr in der Höhe mindestens des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG notwendig nachgewiesen werden müssten. Die Beschwerdeführerin könne das für einen Erlass notwendige Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 5.683,72 nicht nachweisen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sie im Kalenderjahr 2015 lediglich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 5.666,52 brutto bezogen habe. Das von der Beschwerdeführerin bezogene Weiterbildungsgeld des AMS sei einkommensteuerfrei und gelte als Ersatzleistung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, EStG. Es zähle sohin nicht zum Einkommen.
2 UG den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vor.4. Mit Schreiben vom 10.11.2016, eingelangt am 14.11.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, Absatz 2, UG den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2016 wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze. Aus den Daten des Steuerakts 2015 der Beschwerdeführerin ergibt sich unter anderem Folgendes: Bruttobezüge
G: € 5.666,52Bruttobezüge
Paragraph 25, EStG: € 5.666,52 Weiterbildungsgeld: € 2.353,14
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lauten: "Studienbeitrag § 91.
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. 6. -7. [ ]
des Universitätsgesetzes 2002Erlass des Studienbeitrages
Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.
Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen
Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. 4. [ ]
1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten.1.2.
Paragraph 91, Absatz eins, UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten.
1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag Studierenden, die die Voraussetzungen
1 UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zu erlassen, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ist
V 2004 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag Studierenden, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes zu erlassen, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ist
Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. 1.3. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin damit, dass das Weiterbildungsgeld des AMS dem von ihr erzielten einkommensteuerpflichtigen Einkommen aus dem Kalenderjahr 2015 hinzuzuzählen gewesen wäre. Dem ist – der belangten Behörde folgend – zu entgegnen, dass unter Einkommen
G der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) EStG sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG, zu verstehen ist. Das Weiterbildungsgeld des AMS ist
G von der Einkommensteuer befreit und kann aus diesem Grund ex lege nicht dem einkommensteuerrechtlichen Jahreseinkommen hinzugezählt werden.1.3. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin damit, dass das Weiterbildungsgeld des AMS dem von ihr erzielten einkommensteuerpflichtigen Einkommen aus dem Kalenderjahr 2015 hinzuzuzählen gewesen wäre. Dem ist – der belangten Behörde folgend – zu entgegnen, dass unter Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Paragraph 2, Absatz 3, EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) EStG sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a EStG, zu verstehen ist. Das Weiterbildungsgeld des AMS ist
Paragraph 3, Absatz eins, EStG von der Einkommensteuer befreit und kann aus diesem Grund ex lege nicht dem einkommensteuerrechtlichen Jahreseinkommen hinzugezählt werden. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine für eine positive Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin erforderliche bzw. in Frage kommende Rechtsgrundlage (vgl. dazu VwGH 12.12.2016, E 2383/2015). Da eine Rechtsgrundlage für den von der Beschwerdeführerin beantragten Erlass des hier in Rede stehenden Studienbeitrages nicht besteht, scheidet auch die Annahme aus, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine für eine positive Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin erforderliche bzw. in Frage kommende Rechtsgrundlage vergleiche dazu VwGH 12.12.2016, E 2383 aus 2015,). Da eine Rechtsgrundlage für den von der Beschwerdeführerin beantragten Erlass des hier in Rede stehenden Studienbeitrages nicht besteht, scheidet auch die Annahme aus, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 92 Abs. 1 UG wird verwiesen (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; 19.2.2014, 2013/10/0184).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 92, Absatz eins, UG wird verwiesen vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; 19.2.2014, 2013/10/0184). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2139545.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.