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{'item': 'W230 2017134-1'}

Obsah (11)Art. 58Art. 55§ 19Art. 133§ 64aArtikel 39Artikel 7Artikel 68Artikel 26Artikel 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW230 2017134-1 SpruchW230 2017134-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 58Abs.

1 der Verordnung (EG) 1122/2009 (im Umfang des Doppelten der festgestellten Differenzfläche) von folgenden Flächen auszugehen ist:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass bei der Berechnung der Beihilfe und der verhängten Flächensanktion

Artikel 58

, Absatz eins, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, (im Umfang des Doppelten der festgestellten Differenzfläche) von folgenden Flächen auszugehen ist: A B C D E F G H Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche nach VOK (A-G) Fläche nach VOK und VWK Fläche ermittelt Min (C;E) Relevante VOK - Abweichung Differenzfläche (C-F) 50,74 ha 50,74 ha 50,74 48,25 ha 48,17 ha 48,17 ha 2,49 ha 2,57 ha Weiters wird eine Kürzung wegen Unterdeklaration

Art. 55

der Verordnung (EG) 1122/2009 im Ausmaß von 1% des Gesamtbetrags der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2012 zu zahlenden Direktzahlungen verhängt.wegen Unterdeklaration

Artikel 55

, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, im Ausmaß von 1% des Gesamtbetrags der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2012 zu zahlenden Direktzahlungen verhängt. Der AMA wird

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufgetragen,

diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Der AMA wird

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,

diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 wies die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 ab. Sie legte dem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfutterfläche) beantragt hat, dass 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfläche) beihilfefähig sind, dass das Minimum zwischen Flächen und Zahlungsansprüchen 60,36 beträgt, die Fläche nach VOK 48,25 ha, die ermittelte Fläche 48,25 ha, die relevante VOK-Abweichung 12,11 ha und die Differenzfläche 12,11 ha. Ausweislich der Bescheidbegründung erfolgte die Nichtgewährung der Beihilfe im Hinblick auf die Flächenabweichung von über 20 %

Art. 58Abs.

2 Verordnung (EG) 1122/2009 (im Spruch kommt eine Gewährung von € 7.843,52 unter gleichzeitiger Verhängung einer "Flächensanktion" in gleicher Höhe zum Ausdruck).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 wies die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 ab. Sie legte dem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfutterfläche) beantragt hat, dass 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfläche) beihilfefähig sind, dass das Minimum zwischen Flächen und Zahlungsansprüchen 60,36 beträgt, die Fläche nach VOK 48,25 ha, die ermittelte Fläche 48,25 ha, die relevante VOK-Abweichung 12,11 ha und die Differenzfläche 12,11 ha. Ausweislich der Bescheidbegründung erfolgte die Nichtgewährung der Beihilfe im Hinblick auf die Flächenabweichung von über 20 %

Artikel 58

, Absatz 2, Verordnung (EG) 1122 aus 2009, (im Spruch kommt eine Gewährung von € 7.843,52 unter gleichzeitiger Verhängung einer "Flächensanktion" in gleicher Höhe zum Ausdruck). 2. In seiner dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er dem Bescheid entnehmen könne, dass die Betriebsprämie deshalb nicht gewährt werde, weil die Flächenabweichung, die infolge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 festgestellt worden sei, über 20 % liegt. Aus der im Bescheid angeführten "Almtabelle" zu der von der Kontrolle betroffenen Alm habe er entnehmen können, dass die Berechnung von einer beantragten Fläche von 145,98 ha ausgehe. Im August 2012 habe er jedoch eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Jahre 2007 bis 2012 eingebracht, mit der die beantragte Fläche auf 95,65 ha reduziert worden sei. Mit Schreiben der AMA sei ihm mitgeteilt worden, dass die Korrektur für die Jahre 2007, 2008 und 2009 nicht anerkannt werden könne. Da er somit davon ausgehen könne, dass die Korrektur für die Jahre 2010, 2011 und 2012 berücksichtigt wurde, ersuche er um Berücksichtigung dieser Korrektur im Bescheid. 3. Nach Einbringung dieser Berufung erließ die belangte Behörde eine mit 25.04.2013 datierte Berufungsvorentscheidung, die dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung trug, woraufhin dieser einen Vorlageantrag stellte. Die belangte Behörde legte die Berufung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 4. In einem "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016" teilte die belangte Behörde geänderte Flächendaten sowie eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie mit. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Daten dem Beschwerdeführer und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass es davon ausgehe, dass über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, dass der Beschwerdeführer eine solche bislang auch nicht beantragt habe und dass sein Verzicht auf eine Verhandlung angenommen wird, wenn er diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beantragt. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen auf Gewährung u.a. der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in diesem Jahr seinen Heimbetrieb, für den er eine Fläche von 32,45 ha angemeldet hat; für einen Teil der Heimbetriebsfläche von 0,08 ha kann keine landwirtschaftliche Nutzung festgestellt werden, so dass die Heimbetriebsfläche mit 32,37 ha als ermittelt festgestellt wird. Weiters war der Beschwerdeführer Auftreiber und Almbewirtschafter der XXXXalm (Alm G, Almbetriebsnummer XXXX). Die Almfutterfläche der Alm wurde im ursprünglichen Mehrfachantrag Flächen mit 145,98 ha beantragt. Im Zuge einer (am 27.08.2012 angekündigten) Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm am 29.08.2012 wurde jedoch festgestellt, dass dort nur 82,65 ha zur Verfügung standen (diese Feststellung liegt auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde – sie wurde nicht bestritten). Bereits vor dieser Vor-Ort Kontrolle (am 01.08.2012) hatte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm bei der zur Einbringung zuständigen Landwirtschaftskammer eine Rücknahme bzw. Korrektur des Antrags (von 145,98 ha auf 95,65

  1. ha)vorgenommen (diese wurde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, ist aber aktenkundig und wurde von der belangten Behörde aber mit dem übermittelten Report bestätigt.Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen auf Gewährung u.a. der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in diesem Jahr seinen Heimbetrieb, für den er eine Fläche von 32,45 ha angemeldet hat; für einen Teil der Heimbetriebsfläche von 0,08 ha kann keine landwirtschaftliche Nutzung festgestellt werden, so dass die Heimbetriebsfläche mit 32,37 ha als ermittelt festgestellt wird. Weiters war der Beschwerdeführer Auftreiber und Almbewirtschafter der XXXXalm (Alm G, Almbetriebsnummer römisch 40 ). Die Almfutterfläche der Alm wurde im ursprünglichen Mehrfachantrag Flächen mit 145,98 ha beantragt. Im Zuge einer (am 27.08.2012 angekündigten) Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm am 29.08.2012 wurde jedoch festgestellt, dass dort nur 82,65 ha zur Verfügung standen (diese Feststellung liegt auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde – sie wurde nicht bestritten). Bereits vor dieser Vor-Ort Kontrolle (am 01.08.2012) hatte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm bei der zur Einbringung zuständigen Landwirtschaftskammer eine Rücknahme bzw. Korrektur des Antrags (von 145,98 ha auf 95,65
  2. ha)vorgenommen (diese wurde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, ist aber aktenkundig und wurde von der belangten Behörde aber mit dem übermittelten Report bestätigt. Ausgehend von einer beantragten Almfutterfläche von 95,65 ha und einer ermittelten Almfutterfläche von 82,65 ha sind dem Beschwerdeführer anhand seiner GVE-Anteile am Gesamt-GVE-Besatz der Alm im Antragsjahr (20,8/108,8) 18,29 ha als anteilige beantragte und 15,80 ha als anteilige ermittelte Almfutterfläche, somit eine anteilige Almfutterflächendifferenz von 2,49 ha zuzurechnen. Insgesamt (Heimbetrieb und anteilige Almfutterfläche) waren daher 50,74 ha beantragt und 48,17 ha ermittelt, sohin ist eine Differenzfläche von 2,57 ha festzustellen. Auf der Alm wurde eine Unterdeklaration von Almflächen (Dauergrünlandflächen) im Ausmaß von 13,52 ha (am Feldstück 7, Schlag 1) festgestellt, die dem Beschwerdeführer anhand seines GVE-Anteils (20,80/108,8) im Ausmaß von 2,58 ha zuzurechnen ist. Prozentuell liegt im Verhältnis zur angemeldeten Gesamtfläche eine Unterdeklaration von (2,58 / 72,21 *100=) 3,57 % vor. Überbeantragung und Unterdeklaration waren vom Beschwerdeführer verschuldet. 2. Beweiswürdigung: Die (in der VOK) ermittelten Flächen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er ließ insoweit auch die Annahmen des angefochtenen Bescheides und die Daten des Reports, den ihn das Bundesverwaltungsgericht vorhielt, unwidersprochen. In der Beschwerde werden die Sachverhaltsgrundlagen des Bescheides nur insofern bestritten, als sich der Beschwerdeführer auf die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur beruft, die im Bescheid keinen Niederschlag (bei der beantragten Fläche) gefunden hat. Im übermittelten Report wurde dieser Umstand jedoch berücksichtigt (der Report beruht auf der Prämisse einer beantragten Almfutterfläche von 95,65 ha), den darin enthaltenen rechnerischen Grundlagen und Annahmen ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch nicht mehr entgegengetreten (dies gilt auch für die Unterdeklaration und die nichtlandwirtschaftliche Fläche von 0,08 ha am Heimbetrieb). Die Unterdeklaration wurde bereits im Vor-Ort-Kontrollbericht festgestellt (mit "Code 99" versehene Fläche in Höhe von 13,52 ha mit der Erklärung "nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt)") und die anteilig dem Beschwerdeführer zuzurechnende unterdeklarierte Fläche (samt Anführung der Rechtsfolge) von 2,58 ha ist im Report, der dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt wurde, ausdrücklich angeführt. Ein mangelndes Verschulden wurde nicht dargetan. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde nach Maßgabe der im Spruch verfügten Änderung 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Zum Beschwerdegegenstand Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 aus Anlass der dagegen eingebrachten Berufung mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 25.04.2013 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 25.04.2013, in der dieser als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet und auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen.

§ 64aAbs.

2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen.

Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gegen die (laut Vorbringen dem Beschwerdeführer am 07.05.2013 zugestellte) Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer ein – mit 15.05.2013 datiertes – als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel angenommen wird, weil das Postaufgabedatum nicht eruiert werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.Gegen die (laut Vorbringen dem Beschwerdeführer am 07.05.2013 zugestellte) Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer ein – mit 15.05.2013 datiertes – als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel angenommen wird, weil das Postaufgabedatum nicht eruiert werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten. Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung

§ 64aAbs.

3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.

  1. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen 3.3.
  2. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.3.
  3. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise: "Artikel 6 Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

(1)
(2)Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaatenstellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge ‚Flächen‘ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum
  1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum
  2. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünlanderhalten bleiben. Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  4. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. .... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:3.3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: c) ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen

der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und

Artikel 39der Verordnung (EG) Nr.

1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind; "c) ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen

der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates und

Artikel 39der Verordnung (EG) Nr.

1698 aus 2005, des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind; " 3.3.3. Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, lautet auszugsweise:3.3.3. Die Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: 23. ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahreinreichen.
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Artikel 13 Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen

(8)Die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 38 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung

Artikel 68der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht

dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.

(8)Die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 38 und Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung

Artikel 68der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht

dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben. Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fallen noch in deren Anhang VI aufgeführt sind, werden unter einer odermehreren Rubriken ‚Sonstige Nutzung‘ ausgewiesen.Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, fallen noch in deren Anhang römisch sechs aufgeführt sind, werden unter einer odermehreren Rubriken ‚Sonstige Nutzung‘ ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die

Artikel 26der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die

Artikel 26der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit dem integrierten System kompatibel sind. Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags

(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2)Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels derzuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni desbetreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig. Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand. Artikel 55 Nichtanmeldung aller Flächen
(1)Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2)Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weisebelegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weisebelegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. " 3.
  1. Daraus folgt: 3.4.
  2. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass im angefochtenen Bescheid die Korrektur des Antrags bezüglich der Alm von einer ursprünglich beantragten Fläche von 145,98 ha auf 95,65 ha nicht berücksichtigt worden sei. Diesem Einwand ist mit dem vorliegenden Erkenntnis Rechnung getragen; die auf den übermittelten Berechnungsreport der belangten Behörde beruhenden Feststellungen nehmen auf die (rückwirkend) reduzierte Antragstellung Bedacht. Die übrigen Feststellungen (ermittelte Fläche für den Heimbetrieb, für den eine Teilfläche von 0,08 nicht anerkannt wurde, und Unterdeklaration bezüglich einer Teilfläche der Alm) blieben vom Beschwerdeführer, dem der Report mit diesen Sachverhaltsannahmen (und bezüglich der Unterdeklaration auch deren rechtlichen Folgen) vorgehalten wurde, unbestritten. 3.4.2.

Art. 58Abs.

1 der Verordnung (EG) 1122/2009 hat eine Kürzung wegen der zuviel beantragten Fläche für die Alm in der Höhe des Doppelten der Differenzfläche stattzufinden, da die festgestellte Almfutterflächendifferenz die Schwelle von 2 ha übersteigt und die Schwelle von 20 % von der beantragten Fläche unterschreitet. Ein mangelndes Verschulden (vgl. Art. 73 Abs. 1 leg.cit.) wurde vom Beschwerdeführer, der nicht bloß Auftreiber, sondern Almbewirtschafter war, gar nicht behauptet (zur in dieser Frage bestehenden Behauptungs- und Beweislast s VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123).3.4.2.

Artikel 58

, Absatz eins, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, hat eine Kürzung wegen der zuviel beantragten Fläche für die Alm in der Höhe des Doppelten der Differenzfläche stattzufinden, da die festgestellte Almfutterflächendifferenz die Schwelle von 2 ha übersteigt und die Schwelle von 20 % von der beantragten Fläche unterschreitet. Ein mangelndes Verschulden vergleiche Artikel 73, Absatz eins, leg.cit.) wurde vom Beschwerdeführer, der nicht bloß Auftreiber, sondern Almbewirtschafter war, gar nicht behauptet (zur in dieser Frage bestehenden Behauptungs- und Beweislast s VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123). 3.4.3.

Art. 55

der Verordnung (EG) 1122/2009 hat angesichts der (die Schwelle von 3 % von der anzumeldenden Gesamtbruttofläche übersteigenden) Unterdeklaration der bewirtschafteten Dauergrünlandflächen, die der Prüfer anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt hat, die aber vom Beschwerdeführer nicht beantragt waren, eine Kürzung stattzufinden. Da ein schweres Verschulden nicht feststellbar ist, es sich - soweit ersichtlich - um den ersten derartigen Verstoß des Beschwerdeführers handelt, die Schwelle von 3 % nicht erheblich überschritten wurde und auch die belangte Behörde selbst im Report einen Kürzungsprozentsatz von 1 % vorschlägt, wird die Kürzung in dieser Höhe festgesetzt.3.4.3.

Artikel 55

, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, hat angesichts der (die Schwelle von 3 % von der anzumeldenden Gesamtbruttofläche übersteigenden) Unterdeklaration der bewirtschafteten Dauergrünlandflächen, die der Prüfer anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt hat, die aber vom Beschwerdeführer nicht beantragt waren, eine Kürzung stattzufinden. Da ein schweres Verschulden nicht feststellbar ist, es sich - soweit ersichtlich - um den ersten derartigen Verstoß des Beschwerdeführers handelt, die Schwelle von 3 % nicht erheblich überschritten wurde und auch die belangte Behörde selbst im Report einen Kürzungsprozentsatz von 1 % vorschlägt, wird die Kürzung in dieser Höhe festgesetzt. 3.

  1. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  2. GP, 5). Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht auch von einem (konkludenten) Verzicht der Parteien aus: Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, ein Verzicht angenommen und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Auch die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus.3.
  3. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  4. GP, 5). Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht auch von einem (konkludenten) Verzicht der Parteien aus: Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, ein Verzicht angenommen und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Auch die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Kürzungen wegen Unterdeklarationen – soweit ersichtlich – fehlt und die Rechtslage nicht so eindeutig ist, dass kein Auslegungsspielraum bestünde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Kürzungen wegen Unterdeklarationen – soweit ersichtlich – fehlt und die Rechtslage nicht so eindeutig ist, dass kein Auslegungsspielraum bestünde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2017134.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.