1 der Verordnung (EG) 1122/2009 (im Umfang des Doppelten der festgestellten Differenzfläche) von folgenden Flächen auszugehen ist:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass bei der Berechnung der Beihilfe und der verhängten Flächensanktion
, Absatz eins, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, (im Umfang des Doppelten der festgestellten Differenzfläche) von folgenden Flächen auszugehen ist: A B C D E F G H Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche nach VOK (A-G) Fläche nach VOK und VWK Fläche ermittelt Min (C;E) Relevante VOK - Abweichung Differenzfläche (C-F) 50,74 ha 50,74 ha 50,74 48,25 ha 48,17 ha 48,17 ha 2,49 ha 2,57 ha Weiters wird eine Kürzung wegen Unterdeklaration
der Verordnung (EG) 1122/2009 im Ausmaß von 1% des Gesamtbetrags der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2012 zu zahlenden Direktzahlungen verhängt.wegen Unterdeklaration
, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, im Ausmaß von 1% des Gesamtbetrags der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2012 zu zahlenden Direktzahlungen verhängt. Der AMA wird
3 MOG 2007 aufgetragen,
diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Der AMA wird
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,
diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 wies die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 ab. Sie legte dem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfutterfläche) beantragt hat, dass 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfläche) beihilfefähig sind, dass das Minimum zwischen Flächen und Zahlungsansprüchen 60,36 beträgt, die Fläche nach VOK 48,25 ha, die ermittelte Fläche 48,25 ha, die relevante VOK-Abweichung 12,11 ha und die Differenzfläche 12,11 ha. Ausweislich der Bescheidbegründung erfolgte die Nichtgewährung der Beihilfe im Hinblick auf die Flächenabweichung von über 20 %
2 Verordnung (EG) 1122/2009 (im Spruch kommt eine Gewährung von € 7.843,52 unter gleichzeitiger Verhängung einer "Flächensanktion" in gleicher Höhe zum Ausdruck).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 wies die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 ab. Sie legte dem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfutterfläche) beantragt hat, dass 60,36 ha (davon 27,91 ha Almfläche) beihilfefähig sind, dass das Minimum zwischen Flächen und Zahlungsansprüchen 60,36 beträgt, die Fläche nach VOK 48,25 ha, die ermittelte Fläche 48,25 ha, die relevante VOK-Abweichung 12,11 ha und die Differenzfläche 12,11 ha. Ausweislich der Bescheidbegründung erfolgte die Nichtgewährung der Beihilfe im Hinblick auf die Flächenabweichung von über 20 %
, Absatz 2, Verordnung (EG) 1122 aus 2009, (im Spruch kommt eine Gewährung von € 7.843,52 unter gleichzeitiger Verhängung einer "Flächensanktion" in gleicher Höhe zum Ausdruck). 2. In seiner dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er dem Bescheid entnehmen könne, dass die Betriebsprämie deshalb nicht gewährt werde, weil die Flächenabweichung, die infolge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 festgestellt worden sei, über 20 % liegt. Aus der im Bescheid angeführten "Almtabelle" zu der von der Kontrolle betroffenen Alm habe er entnehmen können, dass die Berechnung von einer beantragten Fläche von 145,98 ha ausgehe. Im August 2012 habe er jedoch eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Jahre 2007 bis 2012 eingebracht, mit der die beantragte Fläche auf 95,65 ha reduziert worden sei. Mit Schreiben der AMA sei ihm mitgeteilt worden, dass die Korrektur für die Jahre 2007, 2008 und 2009 nicht anerkannt werden könne. Da er somit davon ausgehen könne, dass die Korrektur für die Jahre 2010, 2011 und 2012 berücksichtigt wurde, ersuche er um Berücksichtigung dieser Korrektur im Bescheid. 3. Nach Einbringung dieser Berufung erließ die belangte Behörde eine mit 25.04.2013 datierte Berufungsvorentscheidung, die dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung trug, woraufhin dieser einen Vorlageantrag stellte. Die belangte Behörde legte die Berufung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 4. In einem "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016" teilte die belangte Behörde geänderte Flächendaten sowie eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie mit. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Daten dem Beschwerdeführer und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass es davon ausgehe, dass über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, dass der Beschwerdeführer eine solche bislang auch nicht beantragt habe und dass sein Verzicht auf eine Verhandlung angenommen wird, wenn er diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beantragt. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen auf Gewährung u.a. der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in diesem Jahr seinen Heimbetrieb, für den er eine Fläche von 32,45 ha angemeldet hat; für einen Teil der Heimbetriebsfläche von 0,08 ha kann keine landwirtschaftliche Nutzung festgestellt werden, so dass die Heimbetriebsfläche mit 32,37 ha als ermittelt festgestellt wird. Weiters war der Beschwerdeführer Auftreiber und Almbewirtschafter der XXXXalm (Alm G, Almbetriebsnummer XXXX). Die Almfutterfläche der Alm wurde im ursprünglichen Mehrfachantrag Flächen mit 145,98 ha beantragt. Im Zuge einer (am 27.08.2012 angekündigten) Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm am 29.08.2012 wurde jedoch festgestellt, dass dort nur 82,65 ha zur Verfügung standen (diese Feststellung liegt auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde – sie wurde nicht bestritten). Bereits vor dieser Vor-Ort Kontrolle (am 01.08.2012) hatte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm bei der zur Einbringung zuständigen Landwirtschaftskammer eine Rücknahme bzw. Korrektur des Antrags (von 145,98 ha auf 95,65
der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen.
2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen.
Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gegen die (laut Vorbringen dem Beschwerdeführer am 07.05.2013 zugestellte) Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer ein – mit 15.05.2013 datiertes – als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel angenommen wird, weil das Postaufgabedatum nicht eruiert werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.Gegen die (laut Vorbringen dem Beschwerdeführer am 07.05.2013 zugestellte) Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer ein – mit 15.05.2013 datiertes – als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel angenommen wird, weil das Postaufgabedatum nicht eruiert werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten. Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung
3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung
Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. .... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:3.3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: c) ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,
den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und
1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind; "c) ‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,
den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates und
1698 aus 2005, des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind; " 3.3.3. Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, lautet auszugsweise:3.3.3. Die Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: 23. ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht
dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.
73 aus 2009, angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht
dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben. Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fallen noch in deren Anhang VI aufgeführt sind, werden unter einer odermehreren Rubriken ‚Sonstige Nutzung‘ ausgewiesen.Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, fallen noch in deren Anhang römisch sechs aufgeführt sind, werden unter einer odermehreren Rubriken ‚Sonstige Nutzung‘ ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die
73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
73/2009, über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1 der Verordnung (EG) 1122/2009 hat eine Kürzung wegen der zuviel beantragten Fläche für die Alm in der Höhe des Doppelten der Differenzfläche stattzufinden, da die festgestellte Almfutterflächendifferenz die Schwelle von 2 ha übersteigt und die Schwelle von 20 % von der beantragten Fläche unterschreitet. Ein mangelndes Verschulden (vgl. Art. 73 Abs. 1 leg.cit.) wurde vom Beschwerdeführer, der nicht bloß Auftreiber, sondern Almbewirtschafter war, gar nicht behauptet (zur in dieser Frage bestehenden Behauptungs- und Beweislast s VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123).3.4.2.
, Absatz eins, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, hat eine Kürzung wegen der zuviel beantragten Fläche für die Alm in der Höhe des Doppelten der Differenzfläche stattzufinden, da die festgestellte Almfutterflächendifferenz die Schwelle von 2 ha übersteigt und die Schwelle von 20 % von der beantragten Fläche unterschreitet. Ein mangelndes Verschulden vergleiche Artikel 73, Absatz eins, leg.cit.) wurde vom Beschwerdeführer, der nicht bloß Auftreiber, sondern Almbewirtschafter war, gar nicht behauptet (zur in dieser Frage bestehenden Behauptungs- und Beweislast s VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123). 3.4.3.
der Verordnung (EG) 1122/2009 hat angesichts der (die Schwelle von 3 % von der anzumeldenden Gesamtbruttofläche übersteigenden) Unterdeklaration der bewirtschafteten Dauergrünlandflächen, die der Prüfer anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt hat, die aber vom Beschwerdeführer nicht beantragt waren, eine Kürzung stattzufinden. Da ein schweres Verschulden nicht feststellbar ist, es sich - soweit ersichtlich - um den ersten derartigen Verstoß des Beschwerdeführers handelt, die Schwelle von 3 % nicht erheblich überschritten wurde und auch die belangte Behörde selbst im Report einen Kürzungsprozentsatz von 1 % vorschlägt, wird die Kürzung in dieser Höhe festgesetzt.3.4.3.
, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, hat angesichts der (die Schwelle von 3 % von der anzumeldenden Gesamtbruttofläche übersteigenden) Unterdeklaration der bewirtschafteten Dauergrünlandflächen, die der Prüfer anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt hat, die aber vom Beschwerdeführer nicht beantragt waren, eine Kürzung stattzufinden. Da ein schweres Verschulden nicht feststellbar ist, es sich - soweit ersichtlich - um den ersten derartigen Verstoß des Beschwerdeführers handelt, die Schwelle von 3 % nicht erheblich überschritten wurde und auch die belangte Behörde selbst im Report einen Kürzungsprozentsatz von 1 % vorschlägt, wird die Kürzung in dieser Höhe festgesetzt. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Kürzungen wegen Unterdeklarationen – soweit ersichtlich – fehlt und die Rechtslage nicht so eindeutig ist, dass kein Auslegungsspielraum bestünde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Kürzungen wegen Unterdeklarationen – soweit ersichtlich – fehlt und die Rechtslage nicht so eindeutig ist, dass kein Auslegungsspielraum bestünde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2017134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.