RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW234 1241101-6 SpruchW234 1241101-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischen Volksgruppe reiste in das Bundesgebiet und stellte am 25.06.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Damals brachte er vor, er hätte im Heimatland den Präsidenten XXXX beschützt und sei an seiner Seite durch die Wälder gestreift. Zu Kampfhandlungen mit der russischen Armee sei es dabei nicht gekommen. Ferner sei der Beschwerdeführer mehrmals festgenommen worden, habe jedoch immer wieder flüchten können. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr im Wald verstecken wollen und sei daher aus der Russischen Föderation ausgereist.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischen Volksgruppe reiste in das Bundesgebiet und stellte am 25.06.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Damals brachte er vor, er hätte im Heimatland den Präsidenten römisch 40 beschützt und sei an seiner Seite durch die Wälder gestreift. Zu Kampfhandlungen mit der russischen Armee sei es dabei nicht gekommen. Ferner sei der Beschwerdeführer mehrmals festgenommen worden, habe jedoch immer wieder flüchten können. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr im Wald verstecken wollen und sei daher aus der Russischen Föderation ausgereist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 für die Gewährung von Asyl wie subsidiärem Schutz abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer aus Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft
- Am 24.11.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.02.2006 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.01.2010 ab. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs in Rechtskraft.
- Am 12.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 17.09.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten Asylverfahrens. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag nur innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides gestellt werden dürfe. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 5.
- Am 22.09.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen hier maßgeblichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung zu diesem Antrag am 22.09.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil er sich schon seit 13 Jahren in Österreich aufhalte und in der Heimat gefährdet wäre, solange die Regierung von Kadyrov an der Macht sei. Denn er habe an zwei Kriegseinsätzen teilgenommen. Müsste er zurückkehren, würde er im besten Fall sofort umgebracht, weil er sehr aktiv an "Anti-Putin-Bewegungen" teilgenommen habe bzw immer noch teilnehme. Deswegen hätten ihn schon einige Drohungen aus Tschetschenien erreicht (alles AS 7). Ferner ist in der Niederschrift einer Befragung vom selben Tag, aufgenommen durch die LPD Steiermark vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer nicht als russischer Staatsangehöriger, sondern als Angehöriger der Republik Itschkerien bezeichnete und ein auf seine Verfahrensidentität ausgestelltes, als Pass bezeichnetes Identitätsdokument der Tschetschenischen Republik Itschkerien vom 15.01.2016 vorlegte, das er über näher genannte Kontaktpersonen von der betreffenden Exilregierung erhalten habe (siehe AS 11 f und 37). 5.
- Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen (AS 191 ff). Darin gab er an, mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat persönlich keinen Kontakt zu halten, weil er glaube, dass "alles kontrolliert" werde. Auch müssten seine Angehörigen im Herkunftsstaat unentwegt ihre Wohnsitze wechseln. Der Beschwerdeführer bekräftigte sein Vorbringen, nicht in die Heimat zurückkehren zu können, weil er in beiden Tschetschenien-Kriegen gegen Russland gekämpft habe. Auch würde er die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nicht aufweisen, sondern ausschließlich die tschetschenische, welche nirgendwo anerkannt werde, weil Tschetschenien an die Russische Föderation angeschlossen worden sei. Auch werde seine Familie im Herkunftsstaat regelmäßig vom Polizisten aufgesucht, die nach ihm fahnden würden. Dies würde geschehen, um auch im Ausland Druck auf ihn auszuüben, weil er um seine Tochter fürchten müsse, welche sich in Tschetschenien aufhalte. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er gefoltert und danach umgebracht zu werden. Zu dem in seiner Erstbefragung erstatteten Vorbringen, an Anti-Putin-Bewegungen teilgenommen zu haben, immer noch teilzunehmen und deswegen in der Heimat bedroht zu sein, wurde der Beschwerdeführer nicht näher befragt. 5.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2017 - zugestellt am 08.03.2017 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher sich seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens zugetragen habe. Erkennbar zieht das Bundesamt hier jenes Verfahren zum Vergleich heran, welches durch die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.05.2010 und die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010 abgeschlossen wurde. Auch das nunmehr erweiterte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe an "Anti-Putin-Bewegungen" teilgenommen und sei nunmehr deswegen gefährdet, ändere nichts daran, dass er im Kern Rückkehrhindernisse ins Treffen führe, über welche schon zuvor abgesprochen worden sei. Das betreffende Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel über die Besuche der Polizei bei seinen Angehörigen im Herkunftsstaat habe vorlegen können. Mangels der Behauptung eines wesentlich geänderten Sachverhaltsvorbringens sei sein Antrag auf internationalen Schutz daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 21.03.2017 per E-Mail beim Bundesamt einlangte. Darin rügt der Beschwerdeführer insbesondere, über sein Vorbringen, dass er im Herkunftsstaat nunmehr auch deswegen gefährdet sei, weil er in Österreich an "Anti-Putin-Bewegungen" teilgenommen habe, sei bislang nicht in der Sache abgesprochen worden. Denn diese Handlungen habe der Beschwerdeführer erst nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens gesetzt, etwa durch die Teilnahme an einer Demonstration XXXX. Das neue Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen Handlungen in Österreich - insbesondere seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Lage in Tschetschenien und seiner exilpolitischen Betätigung - im Herkunftsstaat gefährdet sei, sei nie Gegenstand einer inhaltlichen Asylentscheidung gewesen. Auch werde die Praxis der tschetschenischen Regierung, auch im Ausland lebende Tschetschenen wegen Regimekritik zu verfolgen durch eine Reihe näher genannter Dokumentationsquellen belegt. Die Ermittlungen des Bundesamts zu diesem Vorbringen seien mangelhaft geblieben. Insbesondere wegen dieses neuen Vorbringens wäre der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache zu behandeln gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 21.03.2017 per E-Mail beim Bundesamt einlangte. Darin rügt der Beschwerdeführer insbesondere, über sein Vorbringen, dass er im Herkunftsstaat nunmehr auch deswegen gefährdet sei, weil er in Österreich an "Anti-Putin-Bewegungen" teilgenommen habe, sei bislang nicht in der Sache abgesprochen worden. Denn diese Handlungen habe der Beschwerdeführer erst nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens gesetzt, etwa durch die Teilnahme an einer Demonstration römisch 40 . Das neue Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen Handlungen in Österreich - insbesondere seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Lage in Tschetschenien und seiner exilpolitischen Betätigung - im Herkunftsstaat gefährdet sei, sei nie Gegenstand einer inhaltlichen Asylentscheidung gewesen. Auch werde die Praxis der tschetschenischen Regierung, auch im Ausland lebende Tschetschenen wegen Regimekritik zu verfolgen durch eine Reihe näher genannter Dokumentationsquellen belegt. Die Ermittlungen des Bundesamts zu diesem Vorbringen seien mangelhaft geblieben. Insbesondere wegen dieses neuen Vorbringens wäre der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache zu behandeln gewesen. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22.03.2017 vorgelegt und langte am 29.03.2017 hier ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 1.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH1.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Eine "entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
- 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
- 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 1.
- Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom
- März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."‚Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom
- März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war ‚Sache' des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005)." 1.
- Bezogen auf den angefochtenen Bescheid ergibt sich daraus Folgendes: 1.4.
- Für die Beurteilung, ob für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz eine entschiedene Rechtssache vorliegt, ist hier der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 heranzuziehen. Denn dabei handelt es sich um die einzige über einen der Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Sache absprechende Entscheidung; sämtliche Folgeanträge seither wurden - ohne die Anträge auf internationalen Schutz in der Sache zu behandeln - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.4.
- Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2016 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: 1.4.2.
- Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch vorbringt, bedroht zu sein, weil er sich in Österreich regierungskritisch betätigte und deswegen Drohungen aus dem Herkunftsstaat erhalten habe. Dies brachte der Beschwerdeführer schon in seiner Erstbefragung am 22.09.2016 vor. Ebenfalls schon im Rahmen dieser Einvernahme bezeichnete sich der Beschwerdeführer nicht als russischer Staatsangehöriger, sondern als Angehöriger der Republik Itschkerien. Dazu legte er ein als Pass bezeichnetes Identitätsdokument der Republik Itschkerien vor, das er über näher genannte Kontaktpersonen von der betreffenden Exilregierung erhalten habe; dieses Identitätsdokument verzeichnet den 15.01.2016 als Ausstellungsdatum. Die Vorlage dieses Identitätsdokumentes kann geeignet sein, die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführte ablehnende Haltung dem Russischen Staat gegenüber zu verdeutlichen, auf die er seine Gefährdung im Herkunftsstaat nunmehr zurückführt. Denn als Tschetschenische Republik Itschkerien bezeichnete sich ab 1991 der von tschetschenischen Separatisten ausgerufene, international nicht anerkannte unabhängige Staat, der ab seiner Niederschlagung durch russische Truppen im Jahr 1999 eine aus dem Untergrund aktive, militante Gegenregierung zur Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation darstellte. Das genannte Identitätsdokument scheint zudem während eines Zeitraumes ausgestellt worden sein, für den es naheliegt, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhielt. Bringt der Beschwerdeführer also nunmehr vor, er sei heute in der Russischen Föderation wegen Verhaltensweisen bedroht, die er setzte, als er sich schon in Österreich befand bzw. die er derzeit immer noch setzt, steht diesem Vorbringen die Rechtskraft des Bescheides vom 19.07.2004 nicht entgegen. Denn diese Verhaltensweisen setzte der Beschwerdeführer erst nach Erlassung des genannten Bescheides. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass solche Verhaltensweisen des Beschwerdeführers Gegenstand des damaligen Verfahrens waren. 1.4.2.
- Ferner wurde der Beschwerdeführer zu seinem neuen Vorbringen, dass er wegen seiner regierungskritischen Betätigung in Österreich im Herkunftsstaat gefährdet sei, nicht näher befragt. Dem Bundesamt ist zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich auf schon früher erstattete Vorbringen verwies. Dennoch brachte er schon in der Erstbefragung das vor, im Herkunftsstaat nunmehr wegen seiner regierungskritischen Betätigung im Ausland im Leben bedroht zu sein. Die Möglichkeit dieser Bedrohung wurde durch die Vorlage eines Identitätsdokuments aus der Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verdeutlicht, das von einer Entität stammen soll, die mit der Russischen Föderation und deren Republik Tschetschenien um die Heimatregion des Beschwerdeführers konkurriert. Zu diesem neuen Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen Regierungskritik im Ausland in der Heimat gefährdet wäre, wurde er in der Folge nicht mehr näher befragt. Auch wurden zu diesem Vorbringen keine sonstigen Ermittlungsschritte gesetzt. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu den von ihm behaupteten Besuchen der Polizei bei seinen Angehörigen im Herkunftsstaat vorlegen konnte, reicht alleine nicht aus, um beurteilen zu können, inwieweit seinem neuen Vorbringen ein "glaubhafter Kern" Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zukommt. Denn es ist fraglich, ob stets erwartet werden kann, dass Beweismittel zu solchen Polizeibesuchen zur Verfügung stehen. Deswegen sind die Ermittlungen dazu, inwieweit für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Gefahrenlage wegen seiner regierungskritischen Betätigung im Ausland besteht, letztlich unvollständig geblieben. Wegen der beschriebenen Schwächen der Ermittlung jenes Sachverhaltes, der für die Beurteilung heranzuziehen ist, inwieweit der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2016 mit Blick auf sein nunmehriges Vorbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, erschiene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Unter dieser Voraussetzung sieht § 21 Abs. 3 BFA-VG bei Entscheidungen im Zulassungsverfahren jedoch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern die Behebung des angefochtenen Bescheides vor. Deswegen war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu beheben.Wegen der beschriebenen Schwächen der Ermittlung jenes Sachverhaltes, der für die Beurteilung heranzuziehen ist, inwieweit der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2016 mit Blick auf sein nunmehriges Vorbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, erschiene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Unter dieser Voraussetzung sieht Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG bei Entscheidungen im Zulassungsverfahren jedoch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern die Behebung des angefochtenen Bescheides vor. Deswegen war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu beheben. 1.
- Da die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz tatbestandlich voraussetzen, waren auch sie zu beheben. 1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG unterbleiben, weil diese Bestimmung schon für den Fall des Auftretens des Erfordernisses der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides vorsieht. Im Übrigen indiziert die Regelung des Abs. 6a leg.cit., dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, weil diese Bestimmung schon für den Fall des Auftretens des Erfordernisses der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides vorsieht. Im Übrigen indiziert die Regelung des Absatz 6 a, leg.cit., dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 1.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.1241101.6.00