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{'item': 'W242 2149061-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW242 2149061-1 SpruchW242 2149059-1/5E W242 2149061-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heu

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen, durch persönliche Übernahme am römisch 40 erlassenen Bescheiden vom römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt,

Artikel 13

, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden fristgerecht am 01.03.2017 mit den gegenständlichen Beschwerden angefochten. Mit Schreiben vom XXXX, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2016 dem erkennenden Gericht übermittelt, wurde durch die Landespolizeidirektion XXXX, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am XXXX um 06:15 Uhr und am 06:45 Uhr weitere Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 1 AsylG gestellt hätten, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Beschwerdeergänzungen qualifiziert wurden.Mit Schreiben vom römisch 40 , durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2016 dem erkennenden Gericht übermittelt, wurde durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 um 06:15 Uhr und am 06:45 Uhr weitere Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG gestellt hätten, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Beschwerdeergänzungen qualifiziert wurden. Mit Schreiben vom 28.03.2017 wurde die Landespolizeidirektion XXXX, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert die Beschwerdeergänzungen zu übermitteln. Am 28.03.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX, eine Stellungnahme.Mit Schreiben vom 28.03.2017 wurde die Landespolizeidirektion römisch 40 , sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert die Beschwerdeergänzungen zu übermitteln. Am 28.03.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 , eine Stellungnahme. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom XXXX gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt,

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Die Beschwerdeführer stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt,

Artikel 13

, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diese Bescheide wurde am 01.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführer befinden sich seit dem 17.03.2017 für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, im XXXX in Haft.Die Beschwerdeführer befinden sich seit dem 17.03.2017 für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , im römisch 40 in Haft. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer um 06:15 Uhr und um 06:45 Uhr mündlich weitere Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewertete diese Anträge auf internationalen Schutz als Beschwerdeergänzungen im Sinne des § 17 Abs. 8

  1. Satz AsylG und verfügte aufgrund der angenommenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine schriftliche Asyleinvernahme stattzufinden habe. Am 22.03.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX, vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Schreiben vom 28.03.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Landespolizeidirektion XXXX, aufgefordert, die Beschwerdeergänzungen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 28.03.2017 teilte die Landespolizeidirektion XXXX, mit, dass eine schriftliche Einvernahme, unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, nicht vorgesehen sei. Der Papierakt sei entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 8 AsylG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden, welches diesen dem Bundesveraltungsgericht zu übermitteln habe. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die AFA ein Fachbereich sei, der mit dem Abarbeiten von Asylanträgen beauftragt sei.Am römisch 40 stellten die Beschwerdeführer um 06:15 Uhr und um 06:45 Uhr mündlich weitere Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewertete diese Anträge auf internationalen Schutz als Beschwerdeergänzungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8,
  2. Satz AsylG und verfügte aufgrund der angenommenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine schriftliche Asyleinvernahme stattzufinden habe. Am 22.03.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Schreiben vom 28.03.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Landespolizeidirektion römisch 40 , aufgefordert, die Beschwerdeergänzungen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 28.03.2017 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 , mit, dass eine schriftliche Einvernahme, unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, nicht vorgesehen sei. Der Papierakt sei entsprechend der Regelung des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden, welches diesen dem Bundesveraltungsgericht zu übermitteln habe. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die AFA ein Fachbereich sei, der mit dem Abarbeiten von Asylanträgen beauftragt sei.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden unzweifelhaften Verwaltungsakten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: AsylG § 17.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Paragraph 17,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2)Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
(2)Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. ...
(4)Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen. ...
(7)Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
(8)Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. ... § 19.
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. ... BFA-VG § 21. ...Paragraph 21, ...
(2)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. ...
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. ...
(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. AVG § 14.
(1)Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.Paragraph 14,
(1)Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. ... Zu I.) Behebung der Bescheide:Zu römisch eins.) Behebung der Bescheide: Nach § 17 Abs. 8 AsylG ist zwischen Beschwerdeergänzungen, das sind während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens schriftlich eingebrachte weitere Anträge auf internationalen Schutz, die unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln sind und zwischen allen anderen während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahren gestellten weiteren Anträgen auf internationalen Schutz zu unterscheiden.Nach Paragraph 17, Absatz 8, AsylG ist zwischen Beschwerdeergänzungen, das sind während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens schriftlich eingebrachte weitere Anträge auf internationalen Schutz, die unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln sind und zwischen allen anderen während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahren gestellten weiteren Anträgen auf internationalen Schutz zu unterscheiden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass alle während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht schriftlich gestellten Anträge ex lege keine Beschwerdeergänzungen sind. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Mitbearbeitung von Asylanträgen, die während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellt werden, zuständig ist, befreit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar von der Pflicht inhaltlich über die Anträge abzusprechen (vgl. VwGH vom 16.09.1999, 99/20/0310), aber es entbindet dieses nicht von jeglicher Verantwortung für die vorausgehende Bearbeitung bzw. Protokollierung von derartigen (mündlich) gestellten weiteren Asylanträgen, zumal die Mitbearbeitung von Asylanträgen durch das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich erst möglich ist, wenn derartige Asylanträge bei diesem eingelangt sind.Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Mitbearbeitung von Asylanträgen, die während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellt werden, zuständig ist, befreit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar von der Pflicht inhaltlich über die Anträge abzusprechen vergleiche VwGH vom 16.09.1999, 99/20/0310), aber es entbindet dieses nicht von jeglicher Verantwortung für die vorausgehende Bearbeitung bzw. Protokollierung von derartigen (mündlich) gestellten weiteren Asylanträgen, zumal die Mitbearbeitung von Asylanträgen durch das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich erst möglich ist, wenn derartige Asylanträge bei diesem eingelangt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt kann es nur dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegen, eine entsprechende Dokumentation der gestellten Asylanträge durchzuführen und den relevanten Sachverhalt soweit zu erheben und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend schriftlich zu protokollieren, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Lage ist die Anträge mitzubearbeiten. Vor allem wenn sich die Beschwerdeführer in Anhaltung befinden und von einer Außerlandesbringung bedroht sind, erscheint diese Vorgehensweise aus Gründen der Ökonomie und des Rechtsschutzes dringend geboten. Da es sich in den vorliegenden Fällen entgegen der Meinung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um keine Beschwerdeergänzungen im Sinne des § 17 Abs. 8
  1. Satz AsylG handelt, sind die Bestimmungen betreffend Erstbefragung bzw. Einvernahme grundsätzlich anzuwenden. Hinzu kommt, dass von Erstbefragungen unter bestimmten Umständen zwar abgesehen werden kann, aber nicht zwingend davon abgesehen werden muss. Vor allem vom Standpunkt der Verfahrensökonomie erscheint es bei angehaltenen Antragstellern geboten die Begründung für einen Antrag auf internationalen Schutz so weit zu erheben und zu protokollieren, damit das Bundesverwaltungsgericht dadurch in die Lage versetzt wird den Antrag im Beschwerdeverfahren innerhalb der achtwöchigen Entscheidungsfrist mitzubearbeiten. Ohne die Ergebnisse der Erhebungen ist das Bundesverwaltungsgericht, vor allem im Dublinverfahren, nicht in der Lage, die Relevanz des neuen Vorbringens für das laufende Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass auch Gründe vorgebracht werden können, die gegebenenfalls die nachträgliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde notwendig machen kann, kommt der raschen Übermittlung des entsprechend protokollierten Antrages auf internationalen Schutz erhebliche Bedeutung zu.Da es sich in den vorliegenden Fällen entgegen der Meinung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um keine Beschwerdeergänzungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8,
  2. Satz AsylG handelt, sind die Bestimmungen betreffend Erstbefragung bzw. Einvernahme grundsätzlich anzuwenden. Hinzu kommt, dass von Erstbefragungen unter bestimmten Umständen zwar abgesehen werden kann, aber nicht zwingend davon abgesehen werden muss. Vor allem vom Standpunkt der Verfahrensökonomie erscheint es bei angehaltenen Antragstellern geboten die Begründung für einen Antrag auf internationalen Schutz so weit zu erheben und zu protokollieren, damit das Bundesverwaltungsgericht dadurch in die Lage versetzt wird den Antrag im Beschwerdeverfahren innerhalb der achtwöchigen Entscheidungsfrist mitzubearbeiten. Ohne die Ergebnisse der Erhebungen ist das Bundesverwaltungsgericht, vor allem im Dublinverfahren, nicht in der Lage, die Relevanz des neuen Vorbringens für das laufende Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass auch Gründe vorgebracht werden können, die gegebenenfalls die nachträgliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde notwendig machen kann, kommt der raschen Übermittlung des entsprechend protokollierten Antrages auf internationalen Schutz erhebliche Bedeutung zu. Aufgrund des am 22.03.2017 übermittelten Schreibens ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage seine Aufgaben zeitnah und ökonomisch wahrzunehmen. Dem Bundesamt war es durch seinen Journaldienst leicht erkennbar bzw. war durch diesen leicht klärbar, dass im gegenständlichen Fall keine Beschwerdeergänzungen vorliegen und das entsprechende Erhebungen zu veranlassen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den gegenständlichen Fällen schlichtweg jegliche Erhebungstätigkeit unterlassen. Aus dem gesamten bekannten Ablauf der Verfahrensführung ist eindeutig der Schluss zu ziehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte die gesamte Ermittlungstätigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der gänzlichen Unterlassung der Erhebungstätigkeit, welche eine qualifizierte Rechtswidrigkeit darstellt, ein derartiger Ermittlungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Erhebungsaufwandes, nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2149061.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.