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{'item': 'W256 2144180-1'}

Obsah (10)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW256 2144180-1 SpruchW256 2144180-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Caroline KIMM als

§ 24Abs 2 Asyl

G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
  2. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AslyG 2005). Mit Bescheid vom
  3. Dezember 2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ über den Beschwerdeführer darüber hinaus

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG. Dabei wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Schließlich wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ über den Beschwerdeführer darüber hinaus

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Dabei wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesverwaltungsgericht am

  1. Jänner 2017 eingelangte Beschwerde des – (ursprünglich) vom Verein Menschenrechte Österreich vertretenen – Beschwerdeführers. Darin ersucht der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine von der belangten Behörde als unglaubwürdig eingestuften Fluchtgründe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nochmals schildern zu können. Mit – von der belangten Behörde am
  2. Februar 2017 weitegeleiteten – E-Mail des Landes Salzburg vom
  3. Jänner 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX . Jänner 2017 aus der Grundversorgung entlassen wurde.Mit – von der belangten Behörde am
  4. Februar 2017 weitegeleiteten – E-Mail des Landes Salzburg vom
  5. Jänner 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 . Jänner 2017 aus der Grundversorgung entlassen wurde. Die daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom
  6. März 2017 brachte hervor, dass für den Beschwerdeführer seit XXXX . Jänner 2017 keine meldegesetzliche Anmeldung in Österreich aufscheint. Auch dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung konnte kein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers entnommen werden.Die daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom
  7. März 2017 brachte hervor, dass für den Beschwerdeführer seit römisch 40 . Jänner 2017 keine meldegesetzliche Anmeldung in Österreich aufscheint. Auch dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung konnte kein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers entnommen werden. Über Anfrage teilte die zuständige Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich dem Bundesverwaltungsgericht am
  8. März 2017 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seit XXXX . Jänner 2017 nicht mehr auffindbar sei.Über Anfrage teilte die zuständige Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich dem Bundesverwaltungsgericht am
  9. März 2017 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 . Jänner 2017 nicht mehr auffindbar sei. Mit Telefax vom
  10. März 2017 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses seitens des Vereins Menschenrechte Österreich bekanntgegeben. Weitere Abfragen des Zentralen Melderegisters am
  11. März 2017 und am
  12. April 2017 ergaben keine neue behördliche Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekanntgegeben.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der telefonischen Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich vom
  14. März
  15. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 24Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber u.a. dann dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 15Abs 1 Asyl

G 2005 weder bekannt, noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber u.a. dann dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 weder bekannt, noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.

§ 24Abs 2 Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer – wie festgestellt wurde – seit über zwei Monaten in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet. Ein aktueller Aufenthaltsort wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer weder bekanntgegeben, noch ist ein solcher für dieses leicht feststellbar. Da sich der Beschwerdeführer somit dem Verfahren entzogen hat, und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – schon allein im Hinblick auf allfällige Glaubwürdigkeitsfragen – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W256.2144180.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.