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{'item': 'W262 2143805-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlW262 2143805-1 SpruchW262 2143805-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 22.12.2014, GZ XXXX, des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid vom 22.12.2014, GZ römisch 40 , des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65 der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, zurückgewiesen.
  3. Die gegen oa. Bescheid erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.3.2015, GZ XXXX, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen am 20.03.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Rechtsmittel.
  4. Die gegen oa. Bescheid erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.3.2015, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen am 20.03.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Rechtsmittel.
  5. Mit Schreiben vom 16.11.2016 (Poststempel 20.11.2016) stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des o.a. Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 AVG. Begründend führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Frage der Grenzgänger-Eigenschaft im Sinne der EG-VO Nr. 883/2004 und somit der Zuständigkeit der belangten Behörde sei eine Vorfrage, von welcher die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abhänge. Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.3.2015 durch die belangte Behörde habe der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, über die Vorfrage der Grenzgänger-Eigenschaft in wesentlichen Punkten anders entschieden, sodass die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Rechtsauslegung sich nicht für unzuständig hätte erklären dürfen und in der Sache selbst entscheiden hätte müssen. Es seien somit die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 AVG gegeben. Der Antrag erfolge innerhalb offener Frist, da er am 12.11.2016 von einem Bekannten auf das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, aufmerksam gemacht worden sei.
  6. Mit Schreiben vom 16.11.2016 (Poststempel 20.11.2016) stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des o.a. Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG. Begründend führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Frage der Grenzgänger-Eigenschaft im Sinne der EG-VO Nr. 883 aus 2004, und somit der Zuständigkeit der belangten Behörde sei eine Vorfrage, von welcher die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abhänge. Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.3.2015 durch die belangte Behörde habe der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, über die Vorfrage der Grenzgänger-Eigenschaft in wesentlichen Punkten anders entschieden, sodass die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Rechtsauslegung sich nicht für unzuständig hätte erklären dürfen und in der Sache selbst entscheiden hätte müssen. Es seien somit die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG gegeben. Der Antrag erfolge innerhalb offener Frist, da er am 12.11.2016 von einem Bekannten auf das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, aufmerksam gemacht worden sei.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2016 auf Wiederaufnahme des mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom 18.3.2015 beendeten Verfahrens ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berufe sich hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe auf ein ihn zwar nicht persönlich, aber inhaltlich die Rechtsfrage der Grenzgänger betreffendes Verfahren beim VwGH. In einem gleichgelagerten Erkenntnis vom 17.08.2016, GZ W228 2120517-1 [richtig: W228 2120517-2] habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung des VwGH um keine Vorfrageentscheidung handeln könne, da eine Bindung über den jeweiligen Einzelfall hinaus - anders als in einem Case-Law System - grundsätzlich nicht gegeben sei. Insofern sei das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 nur auf den konkret entschiedenen Fall und nicht für den nunmehrigen Beschwerdeführer anwendbar. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei nicht dazu geeignet, ein nicht rechtzeitig erhobenes Rechtsmittel nachzuholen.
  8. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 01.12.2016, brachte der Beschwerdeführer am 15.12.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein und führte zur Begründung des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 AVG zusammengefasst aus, der VwGH habe bezüglich der Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung und zur allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig mache. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch im Fall des Beschwerdeführers nachträglich geändert worden. Dieser Änderung zufolge hätte sich die belangte Behörde für zuständig erklären und dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zuerkennen müssen. Die belangte Behörde sei aber von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Grenzgänger sei.
  9. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 01.12.2016, brachte der Beschwerdeführer am 15.12.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein und führte zur Begründung des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG zusammengefasst aus, der VwGH habe bezüglich der Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung und zur allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, getroffen, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig mache. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, auch im Fall des Beschwerdeführers nachträglich geändert worden. Dieser Änderung zufolge hätte sich die belangte Behörde für zuständig erklären und dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zuerkennen müssen. Die belangte Behörde sei aber von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Grenzgänger sei.
  10. Mit Schreiben vom 03.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2017 mit, dass er die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufrecht erhalte und auf die Ausführungen der Begründung und die dort gestellten Anträge verweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  13. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten und dem glaubwürdigen und unbestrittenen Parteienvorbringen.
  14. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  15. § 69 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) lautet:3.
  16. Paragraph 69, AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) lautet: "

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat." 3.
  1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3.
  2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. 3.2.1 Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 1 mwN). Vorfragen im Sinne des § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 2 mwN).3.2.1 Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 1 mwN). Vorfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 38, Rz 2 mwN). Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148).Der Vorfragentatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist vergleiche VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148). 3.2.
  3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der VwGH betreffend die Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit dem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig machen würde. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung auch im Falle des Beschwerdeführers nachträglich geändert worden. Die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, stelle somit einen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 3 AVG dar.3.2.
  4. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der VwGH betreffend die Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit dem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig machen würde. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung auch im Falle des Beschwerdeführers nachträglich geändert worden. Die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, stelle somit einen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren zwischen anderen Parteien als dem Beschwerdeführer nicht um die Entscheidung einer Vorfrage iSd § 69 Abs. 1 Z 3 AVG handelt. Das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes vermittelt nach deren ständiger Rechtsprechung keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0106, VfSlg. 18.797/2009). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren zwischen anderen Parteien als dem Beschwerdeführer nicht um die Entscheidung einer Vorfrage iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG handelt. Das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes vermittelt nach deren ständiger Rechtsprechung keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0106, VfSlg. 18.797 aus 2009,). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. 3.
  5. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 4 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte3.
  6. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte Auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG liegt nicht vor, da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte höchstgerichtliche Entscheidung - selbst wenn sie dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekannt geworden wäre - in seinem Verfahren nicht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG liegt nicht vor, da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte höchstgerichtliche Entscheidung - selbst wenn sie dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekannt geworden wäre - in seinem Verfahren nicht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. 3.
  7. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 29.11.2016 zu Recht abgewiesen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die materiell rechtliche Grundlage des dem Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde liegenden Bescheides angeführt hat, ist an den ausdrücklichen Wortlaut des § 59 Abs. 1 AVG zu erinnern, wonach der Spruch des Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen hat. Mit den angewendeten Gesetzesbestimmungen sind jene Normen gemeint, welche die gesetzmäßige Grundlage für den Abspruch der Behörde bilden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 59 Rz 70 mwH). Verfahrensrechtliche Grundlage des einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweisenden Bescheides ist § 69 AVG.3.
  9. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die materiell rechtliche Grundlage des dem Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde liegenden Bescheides angeführt hat, ist an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu erinnern, wonach der Spruch des Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen hat. Mit den angewendeten Gesetzesbestimmungen sind jene Normen gemeint, welche die gesetzmäßige Grundlage für den Abspruch der Behörde bilden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 59, Rz 70 mwH). Verfahrensrechtliche Grundlage des einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweisenden Bescheides ist Paragraph 69, AVG. 3.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben. In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel (vgl. auch VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben. In seinem Urteil vom
  12. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel vergleiche auch VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.

  1. bis II.3.
  2. und Pkt. II.3.6.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.

  1. bis römisch zwei.3.
  2. und Pkt. römisch zwei.3.6.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W262.2143805.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.