GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.01.2017, per Mail am 16.01.2017 beim BFA eingelangt, nahm der BF zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, Stellung. Darin wurde gleichzeitig ein Antrag zur Akteneinsicht gestellt. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF an, dass er die Ansichten von OPPT/ Reichsbürger ablehnen würde, in Deutschland wohne und arbeite. In Österreich würde er sich nur als Tourist oder in Einzelfällen anlässlich juristischer Tätigkeiten aufhalten. Es bestünde zu Österreich weder ein dauernder Aufenthalt, noch habe er zu Österreich eine schulische bzw. berufliche Bindung. Vom BFA wurden ein Versicherungsdatenauszug und eine ZMR-Abfrage des BF erstellt. Es wurden den Akten Ausdrucke aus dem Internet angeschlossen, in denen der Name des BF vorkommt und die ua die Ablehnung staatlicher Hoheitsrechte, andere Verschwörungstheorien und esoterisches Gedankengut beinhalten. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II).
Abs 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 Z 2 und 3 FPG begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG begründet. Der BF wäre aktives und führendes Mitglied des OPPT bzw der Freeman Vereinigung oder auch der der Reichsbürger, die als staatsgefährdende Verbindungen und kriminelle Organisationen angesehen würden. Der BF wäre in Deutschland einschlägig bekannt und stehe in ständiger Verbindung mit bekannten Mitgliedern des OPPT. Der BF würde für diese Verbindung Werbung betreiben um neue Mitglieder anzuwerben. Der BF versuche in Workshops und Seminare andere Personen von seinen Ansichten zu überzeugen und würde dadurch die nationale Sicherheit massiv gefährden. Das Verhalten stelle eine tatsächliche, nachhaltige und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berühre und die nationale Sicherheit gefährde. Der BF wäre in Deutschland einschlägig bekannt. Mit Schreiben vom 16.03.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 24.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen aufweist. Der BF im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt. Laut eignen Angaben, hält sich der BF nur immer wieder kurzfristig, als Tourist, in Österreich auf. Der BF ist unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Der BF wird in Deutschland der Reichsbürgerbewegung zugeordnet. In der Vergangenheit hat der BF immer wieder Reichsbürger in verschiedenen öffentlichen Verfahren, vor allem in Deutschland, vertreten. In verschiedenen Internetforen wird der BF als Anwalt der Reichsbürger bezeichnet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN). Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 Z 2 und 3 FPG (Mitgliedschaft des BF bei einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB und Gefährdung der nationalen Sicherheit durch sein Verhalten) angenommen. Die belangte Behörde hat jedoch nicht konkret begründet, inwieweit die Verbindungen, denen der BF angehört hat oder noch angehören soll (z.B. Reichsbürger, OPPT), den Tatbestand des § 278a StGB erfüllen. Weder wurde dargelegt, dass ihnen eine größere Zahl von Personen angehört noch gibt es Anhaltspunkte für die Ausrichtung auf die in § 278a Abs 1 Z 1 StGB genannten schwerwiegenden strafbaren Handlungen. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 278a Abs 1 Z 2 und 3 StGB wurde nicht anhand konkreter Tatsachen geprüft. Das Aufenthaltsverbot wurde vielmehr über weite Strecken mit generalpräventiven Überlegungen im Zusammenhang mit der generell angenommenen Gefährlichkeit derartiger staatsfeindlicher Bewegungen ohne Bezug auf das konkrete Verhalten des BF zu nehmen, begründet.Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG (Mitgliedschaft des BF bei einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB und Gefährdung der nationalen Sicherheit durch sein Verhalten) angenommen. Die belangte Behörde hat jedoch nicht konkret begründet, inwieweit die Verbindungen, denen der BF angehört hat oder noch angehören soll (z.B. Reichsbürger, OPPT), den Tatbestand des Paragraph 278 a, StGB erfüllen. Weder wurde dargelegt, dass ihnen eine größere Zahl von Personen angehört noch gibt es Anhaltspunkte für die Ausrichtung auf die in Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB genannten schwerwiegenden strafbaren Handlungen. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB wurde nicht anhand konkreter Tatsachen geprüft. Das Aufenthaltsverbot wurde vielmehr über weite Strecken mit generalpräventiven Überlegungen im Zusammenhang mit der generell angenommenen Gefährlichkeit derartiger staatsfeindlicher Bewegungen ohne Bezug auf das konkrete Verhalten des BF zu nehmen, begründet. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Die belangte Behörde kann nicht nur allgemeine Informationen über staatsfeindlichen Verbindungen zur Einschätzung der Gefährlichkeit des BF heranziehen sondern hat vielmehr sich mit dem spezielle Verhalten des BF auseinanderzusetzen und an Hand dieser Ermittlungsergebnisse eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen.Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Die belangte Behörde kann nicht nur allgemeine Informationen über staatsfeindlichen Verbindungen zur Einschätzung der Gefährlichkeit des BF heranziehen sondern hat vielmehr sich mit dem spezielle Verhalten des BF auseinanderzusetzen und an Hand dieser Ermittlungsergebnisse eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisenAus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2151327.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.