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{'item': 'I413 2151530-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlI413 2151530-1 SpruchI413 2151530-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger und stellte erstmals im März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 08.04.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) wurde die Sache an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger und stellte erstmals im März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 08.04.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und subsidiärer Schutz) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) wurde die Sache an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich aufgrund der Dublin III Verordnung nach Österreich überstellt und über ihn die Schubhaft verhängt.
  4. Am 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich aufgrund der Dublin römisch drei Verordnung nach Österreich überstellt und über ihn die Schubhaft verhängt.
  5. Am 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er im November 2016 eine französischer Staatsangehörige nach islamischem Recht geehelicht hätte, die Frau nun schwanger sei und er bei seiner Frau und dem Kind bleiben möchte.
  6. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 24.03.2017, IFA: 830400702, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw Ausweisung bestehe, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil kein neuer Sachverhalt vorgebracht werde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung stünde unmittelbar bevor. Es hätte sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ebensowenig wie die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers verändert, weshalb die Feststellung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht anzuzweifeln sei.
  7. Am 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er im November 2016 eine französischer Staatsangehörige nach islamischem Recht geehelicht hätte, die Frau nun schwanger sei und er bei seiner Frau und dem Kind bleiben möchte.
  8. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 24.03.2017, IFA: 830400702, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw Ausweisung bestehe, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil kein neuer Sachverhalt vorgebracht werde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung stünde unmittelbar bevor. Es hätte sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ebensowenig wie die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers verändert, weshalb die Feststellung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht anzuzweifeln sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Entscheidung erging. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Entscheidung erging. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Algerien zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Algerien zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Österreich. Seine nach islamischem Ritus geheiratete Frau lebt in Frankreich. Der Beschwerdeführer hat kein nennenswertes Privatleben in Österreich. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung. Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer brachte im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nur wirtschaftliche Gründe vor. Der Beschwerdeführer hat lediglich wirtschaftliche Gründe habe und möchte, da er eine französische, in Frankreich lebende Staatsbürgerin nach islamischem Recht geehelicht habe, die von ihm ein Kind erwarte, bei seiner Frau und seinem Kind leben. 1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer stammt aus einem sicheren Drittstaat. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
  10. Beweiswürdigung: 2.1 Der obige Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder psychische Störungen vorgebracht wurden. Zu den Feststellungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens ist anzuführen, dass sich diese aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt ergeben. Sie werden als glaubhaft angesehen. 2.3 Zu den Fluchtgründen: Die Feststellungen der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ergeben sich auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen zu haben und nun bei seiner schwangeren Frau leben zu wollen. Dass der Beschwerdeführer in Algerien nicht verfolgt wird und ihm im Falle seiner Rückkehr auch nicht eine Gefahr der Folter, Misshandlung, der menschenunwürdigen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe droht, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers. Daher steht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände fest, dass der Beschwerdeführer nur wirtschaftliche Motive hatte, Algerien zu verlassen. 2.4 Zu den Länderfeststellungen: Dass Algerien ein sicherer Drittstaat ist, ergibt sich aus der Herkunftsstaatenverordnung und aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Verbindung mit den dort zitierten Quellen sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers, der keine wie immer geartete Beeinträchtigung seiner persönlichen Integrität aufgrund der allgemeinen Zustände in Algerien vorbringt. 2.5 Die Feststellung, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus dem mit den Voranträgen identen Fluchtmotiven des Beschwerdeführers.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zunächst ist festzuhalten, dass ein Folgeantrag im Sine des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 vorliegt. Jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ist im Sinne dieser Bestimmung als Folgeantrag zu qualifizieren.Zunächst ist festzuhalten, dass ein Folgeantrag im Sine des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vorliegt. Jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ist im Sinne dieser Bestimmung als Folgeantrag zu qualifizieren. Einen solchen Folgeantrag hat der Beschwerdeführer gestellt. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag nach einer rechtskräftig abweislichen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt sohin kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vor, sodass nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorzugehen ist, dessen Voraussetzungen alle vorliegen.Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag nach einer rechtskräftig abweislichen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt sohin kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor, sodass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen ist, dessen Voraussetzungen alle vorliegen. Gemäß § 12a Abs 2 AslyG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt und hat und kein Fall des § 12 a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AslyG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt und hat und kein Fall des Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt:
  13. gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,
  14. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  15. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
  16. gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,
  17. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  18. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden. Mit diesem Bescheid wurde auch die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl oder des subsidiären Schutzes negativ entschieden. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde an die belangte Behörde zurückverwiesen und von dieser mit Bescheid vom 27.07.2015 negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2015 als unbegründet abgewiesen. Alle diese Entscheidungen sind rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages ergibt sich nämlich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anders lautende Entscheidung ergeben würde. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin wirtschaftliche Gründe als Fluchtmotive angibt, fehlt es diesen an Asylrelevanz iSd § 3 Abs 1 AsylG
  19. Aber auch das Vorbringen, er habe nun eine französische Staatsbürgerin nach islamischem Ritus geehelicht, welche im vierten Monat schwanger ist, vermag keine entscheidungswesentliche Änderung mit sich bringen, zumal hieraus ebenfalls keine Asylrelevanz herauszulesen ist.Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages ergibt sich nämlich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anders lautende Entscheidung ergeben würde. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin wirtschaftliche Gründe als Fluchtmotive angibt, fehlt es diesen an Asylrelevanz iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
  20. Aber auch das Vorbringen, er habe nun eine französische Staatsbürgerin nach islamischem Ritus geehelicht, welche im vierten Monat schwanger ist, vermag keine entscheidungswesentliche Änderung mit sich bringen, zumal hieraus ebenfalls keine Asylrelevanz herauszulesen ist. Es ist auch nicht geeignet die Rückkehrentscheidung positiv im Sinne des Beschwerdeführers zu verändern, da die nunmehr geschlossene Ehe in Kenntnis des rechtskräftig abgeschlossenen negativen Asylverfahrens und in Kenntnis der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingegangen wurde und geradezu den Zweck hat, dem Beschwerdeführer gleichsam in letzter Minute ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern. Art 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieses Grundrecht kann aber nicht so verstanden werden, dass ein vor dem Hintergrund des prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers geschlossene, staatlich nicht anerkannte Ehe alle Interessen des Staates auf Durchsetzung seiner getroffenen Rückkehrentscheidung zunichtemachen könnte. Es bedeutet daher – im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Abschiebung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK.Es ist auch nicht geeignet die Rückkehrentscheidung positiv im Sinne des Beschwerdeführers zu verändern, da die nunmehr geschlossene Ehe in Kenntnis des rechtskräftig abgeschlossenen negativen Asylverfahrens und in Kenntnis der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingegangen wurde und geradezu den Zweck hat, dem Beschwerdeführer gleichsam in letzter Minute ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern. Artikel 8, EMRK schützt das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieses Grundrecht kann aber nicht so verstanden werden, dass ein vor dem Hintergrund des prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers geschlossene, staatlich nicht anerkannte Ehe alle Interessen des Staates auf Durchsetzung seiner getroffenen Rückkehrentscheidung zunichtemachen könnte. Es bedeutet daher – im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Abschiebung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Ganz allgemein besteht in Algerien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Eine solche Gefährdung ist auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Ganz allgemein besteht in Algerien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Eine solche Gefährdung ist auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen. Umstände, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren weder vom Beschwerdeführer behauptet worden, noch sonst hervorgekommen.Umstände, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren weder vom Beschwerdeführer behauptet worden, noch sonst hervorgekommen. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 24.03.2917 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 24.03.2917 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Gemäß § 22 Abs 1 BFA-VG ist in Verfahren betreffend eine Entscheidung des BFA, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist in Verfahren betreffend eine Entscheidung des BFA, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2151530.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.