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{'item': 'I415 1411047-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlI415 1411047-2 SpruchI415 1411047-2/12Z beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

  1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
  2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2.
  3. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).2.
  4. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,). Diese Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Nigeria nicht als sicherer Herkunftstaat gemäß § 1 Ziffer 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, gilt, unzutreffenderweise von der belangten Behörde angeführt worden, wobei unter Zugrundelegung der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt V. klar hervorgeht, dass es sich hiebei um einen Schreibfehler (bzw. Kopierfehler) in der Auswahl des zutreffenden Tatbestandsmerkmales handeln muss. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt sowie das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und somit der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal des Abs. 1 Z 2 und 5 leg. cit. verwirklicht hat, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht dem Grunde nach die aufschiebende Wirkung aberkannte, selbst wenn im Spruch der falsche Tatbestand angeführt wurde. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Es war aber aufgrund der vorangegangenen Ausführungen seitens des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.Diese Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Nigeria nicht als sicherer Herkunftstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gilt, unzutreffenderweise von der belangten Behörde angeführt worden, wobei unter Zugrundelegung der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch fünf. klar hervorgeht, dass es sich hiebei um einen Schreibfehler (bzw. Kopierfehler) in der Auswahl des zutreffenden Tatbestandsmerkmales handeln muss. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt sowie das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und somit der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal des Absatz eins, Ziffer 2 und 5 leg. cit. verwirklicht hat, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht dem Grunde nach die aufschiebende Wirkung aberkannte, selbst wenn im Spruch der falsche Tatbestand angeführt wurde. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Es war aber aufgrund der vorangegangenen Ausführungen seitens des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. 2.
  5. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom
  6. Februar 2017 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.
  7. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom
  8. Februar 2017 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich ist der Beschwerdeführer wegen vier schwerwiegender Drogendelikte zu insgesamt zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt worden. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylantrag offensichtlich neue, jedoch keine neu entstandenen Fluchtgründe in unglaubwürdiger Weise vorbringt und während des laufenden Asylverfahrens Österreich verlassen und für mehrere Monate nach Dänemark gereist ist. Die wesentlichen Passagen aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA gestalten sich wie folgt: LA: Wie haben Sie sich nach Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im 2009 danach den Lebensunterhalt finanziert? VP: Freunde haben mich unterstützt und ich habe Drogen verkauft. LA: Wo haben Sie sich nach rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens am 19.11.2013 danach aufgehalten? VP: Ich war ständig in Österreich, ich war auch im Gefängnis für 5 Jahre und 4 Monate LA: Seitens des Bundesamtes wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.11.2013 bereits über Art. 2, 3 und 8 EMRK (dem AW werden die genannten Artikel erläutert) abgesprochen. Haben sich seit dem Erkenntnis hinsichtlich Ihrer Rückkehrgefährdung und familiären Verhältnisse irgendwelche Änderungen ergeben?LA: Seitens des Bundesamtes wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.11.2013 bereits über Artikel 2, 3 und 8 EMRK (dem AW werden die genannten Artikel erläutert) abgesprochen. Haben sich seit dem Erkenntnis hinsichtlich Ihrer Rückkehrgefährdung und familiären Verhältnisse irgendwelche Änderungen ergeben? VP: Nein. LA: Ihr erstes Asylverfahren wurde am 19.11.2013 bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen! Der AW wird ausdrücklich hinsichtlich des § 68 AVG (entschiedene Sache) in Kenntnis gesetzt! Es wird der VP zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der österreichischen Rechtsordnung nicht zweimal über dieselbe Sache zu entscheiden ist! Welche neuen Fluchtgründe haben sich für Sie seit der Erlassung des genannten rechtskräftigen Bescheids seitens des Bundesamtes ergeben?LA: Ihr erstes Asylverfahren wurde am 19.11.2013 bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen! Der AW wird ausdrücklich hinsichtlich des Paragraph 68, AVG (entschiedene Sache) in Kenntnis gesetzt! Es wird der VP zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der österreichischen Rechtsordnung nicht zweimal über dieselbe Sache zu entscheiden ist! Welche neuen Fluchtgründe haben sich für Sie seit der Erlassung des genannten rechtskräftigen Bescheids seitens des Bundesamtes ergeben? VP: Es hat sich nichts verändert. LA: Wieso stellen Sie neuerlich einen Asylantrag? Nennen Sie konkret und detailliert Ihre Fluchtgründe! VP: Wenn ich nach Nigeria zurückkehre, werde ich getötet, weil ich schwul bin. LA: Seit wann wissen Sie, dass Sie homosexuell sind? VP: Seit ich 20 Jahre alt bin. LA: Warum haben Sie das in Ihrem ersten Verfahren nicht angegeben? VP: Ich wusste nicht wie die Reaktion in Österreich sein wird. Vorhalt: Sie sagten in der Erstbefragung, dass Sie verheiratet waren und verwitwet wären und Kinder hätten. Was sagen Sie dazu? VP: Das war erfunden. Ich war nie verheiratet und hatte keine Kinder. Nein ich hatte doch einen Sohn und eine Tochter in Nigeria. Ich kann mich an nichts erinnern, ich bin traumatisiert. LA: Wo lebten Sie in Nigeria Ihre Homosexualität aus? VP: An das kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nur, dass Homosexuelle in Nigeria verhaftet und in den Kerker geworfen werden. LA: Wie leben Sie in Österreich Ihre Homosexualität aus? VP: Ich habe von 2010 bis 2014 einen Freund gehabt, dessen Namen ich nicht kenne. Gefragt gebe ich an, dass ich ihn in Wien getroffen habe, ich habe ihn auf der Straße getroffen. LA: Nennen Sie konkrete Örtlichkeiten wo Sie Ihre Homosexualität ausgelebt haben! VP: Wir gingen ins Hotel, ich weiß nicht wohin. Wir hatten Sex miteinander. LA: Wie heißt Ihr Freund? VP: Ich kann den Namen nicht sagen, er sagte mir wenn ich seinen Namen sage, werde ich getötet werden. LA: Beschreiben Sie Ihren Freund detailliert! VP: Er ist groß und schwarz, er ist nicht dick. (Anm.: Trotz Nachfrage gab die VP nicht mehr Angaben)Anmerkung, Trotz Nachfrage gab die VP nicht mehr Angaben) LA: Wo wohnt Ihr Freund? VP: In der Gegend um den Reumannplatz. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria? VP: 2014 führte Nigeria ein Gesetz ein, dass Homosexualität unter Strafe stellt. Ich habe Angst, dass die Behörden mich töten werden. LA: Warum sind Sie nach Dänemark gefahren? VP: Der Mensch, mit dem ich Sex hatte, hat mich bedroht mich zu töten, wenn ich seinen Namen sage. Gefragt gebe ich an, dass er mich im August 2016 bedroht hat. Er hat mich auf der Straße bedroht. Ich habe einen zweiten Mann, einen Ghanaer kennengelernt. Mein Exfreund war eifersüchtig. LA: Wann und wie haben Sie Österreich nach Dänemark verlassen? VP: Im Oktober
  9. Ich fuhr mit dem Bus nach Italien. Ich kaufte gefälschte Dokumente und bin mit dem Flugzeug nach Dänemark. Vorhalt: Am 12.01.2017 sagten sie bei Ihrer Rückkehr aus Dänemark, bei der Einvernahme bzgl. Ihres Schubhaftbescheids, dass Sie Österreich verlassen hätten, weil ein Freund in der Justizanstalt gesagt hat, dass ich nach Dänemark gehen soll, weil es in Österreich aussichtslos ist. Was sagen Sie dazu? VP: Das ist gelogen. Das hab ich nie gesagt. Am Flughafen wird nur gelogen, ich wollte das auch nicht unterschreiben. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.
  10. Daher war der Beschwerde vom
  11. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I415.1411047.2.00

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