RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlI416 2008884-3 SpruchI416 2008884-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am
- Jänner 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der damit begründet wurde, dass sein Vater bei einem Bombenanschlag der Boko Haram ums Leben gekommen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Februar 2014 wurde dieser Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen.
- Am
- März 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst im Wesentlichen mit seiner seit 2015 bestehenden Homosexualität begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2016 wiederum abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Letztlich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.
- Am
- März 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst im Wesentlichen mit seiner seit 2015 bestehenden Homosexualität begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2016 wiederum abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt. Letztlich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2017 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 24.03.2017 vorgeladen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Der Bescheid wurde am 16.03.2017 zugestellt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2017 gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 24.03.2017 vorgeladen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt. Der Bescheid wurde am 16.03.2017 zugestellt.
- Am 23.03.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 14.03.2017 und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mangelhafte Verfahrensführung der belangten Behörde. Begründend führte er an, dass es derzeit kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abschiebung gebe. Die seitens der Behörde wiedergegebene Begründung sei ohne Begründungswert, da es sich nur um willkürlich aneinandergereihte Floskeln handeln würde, es wäre darüberhinaus auch kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt oder würde ein solcher tatsächlich bestehen. Hinsichtlich seines abgelehnten Folgeantrages betreffend internationalem Schutz, erhob er unsubstatiiert Vorwürfe gegen den das Asylverfahren führenden Richter und verwies darauf, dass ihm seitens des VfGH mit Beschluss vom 15.03.2017 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt worden sei. Es gebe außerdem starke persönliche Interessen nicht abgeschoben zu werden, da er wohlbegründet fürchte in Nigeria in seinen Grundrechten verletzt zu werden und weil ein höchstgerichtliches Verfahren anstehe. Aufgrund dieser Ausführungen gebe es keinen Raum für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und werde daher beantragt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die belangte Behörde davon absehe, beim selben rechtlichen Sachverhalt neuerlich Ladungsbescheide zur nigerianischen Delegation zuzustellen. Darüberhinaus werden ihm grundlegende Rechte wie Freiheit und rechtliche Vertretung eingeschränkt bzw. nicht gewährt und werde es ihm notorisch verwehrt, vollständige Antworten und Erklärungen zu geben. Es werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise, den Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass eine Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes rechtswidrig wäre. Zudem werde zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Auf Rückfrage des erkennenden Richters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 24.03.2017, ohne Angabe von Gründen, nicht erschienen sei, dass der Beschwerdeführer an der letzten aufrechten Meldeadresse nicht angetroffen wurde und dass eine amtliche Abmeldung, wegen unbekanntem Aufenthalt, veranlasst worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hatte wiederholt die Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert. Mit Ladungsbescheid vom 14.03.2017 war er für den 24.03.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation. Aufgrund der kurzfristigen nicht im Einflussbereich des BFA liegenden Terminankündigung, wurde dem Landungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG angedroht. Der Beschwerdeführer erschien, ohne Angabe bzw. ohne Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde nicht zu dem oben genannten Termin. Zwangsmaßnahmen wurden nicht angeordnet.Der Beschwerdeführer hatte wiederholt die Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert. Mit Ladungsbescheid vom 14.03.2017 war er für den 24.03.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation. Aufgrund der kurzfristigen nicht im Einflussbereich des BFA liegenden Terminankündigung, wurde dem Landungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Der Beschwerdeführer erschien, ohne Angabe bzw. ohne Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde nicht zu dem oben genannten Termin. Zwangsmaßnahmen wurden nicht angeordnet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln. In der Beschwerde wurde behauptet, dass Gegenstand der Amtshandlung laut angefochtenem Ladungsbescheid die Sicherung der Ausreise (Vollzug der Abschiebung im öffentlichen Interesse) gewesen wäre. Tatsächlich ist dem Bescheid zu entnehmen, dass Gegenstand der Amtshandlung eine Identitätsprüfung und Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde gewesen wäre. Von einem "Vollzug der Abschiebung", wie in der Beschwerde formuliert, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, wie auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, GZ. I409 2008884-2/3E festgestellt wurde, in den vergangenen zwei Jahren keineswegs an der Feststellung seiner Identität mitwirkte, keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass selbst Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Dass es sich um eine behördliche Amtshandlung dreht, wurde gegenständlich nicht bestritten.In der Beschwerde wurde behauptet, dass Gegenstand der Amtshandlung laut angefochtenem Ladungsbescheid die Sicherung der Ausreise (Vollzug der Abschiebung im öffentlichen Interesse) gewesen wäre. Tatsächlich ist dem Bescheid zu entnehmen, dass Gegenstand der Amtshandlung eine Identitätsprüfung und Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde gewesen wäre. Von einem "Vollzug der Abschiebung", wie in der Beschwerde formuliert, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, wie auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, GZ. I409 2008884-2/3E festgestellt wurde, in den vergangenen zwei Jahren keineswegs an der Feststellung seiner Identität mitwirkte, keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass selbst Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Dass es sich um eine behördliche Amtshandlung dreht, wurde gegenständlich nicht bestritten. Soweit vom rechtsfreundlichen Vertreter auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH verwiesen wird und damit indirekt die Einleitung eines höchstgerichtlichen Verfahrens gegen das Erkenntnis, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung für zulässig erklärt wurde, angeführt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass der Bescheid der belangten Behörde mit 14.03.2017 datiert und somit die belangte Behörde von der Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 15.03.2017 zum Entscheidungszeitpunkt gar keine Kenntnis haben konnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verfahrenshilfe im gegenständlichen Fall zu einer inhaltlichen Behandlung einer außerordentlichen Revision und darüberhinaus zu einer Behebung des Erkenntnisses des BVwG führen würde, steht dieses Verfahren in keinem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit seiner Identitätsprüfung, die aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in seinen Asylverfahren vorlegte, notwendig ist, um aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens einleiten und durchsetzen zu können. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer bereits zweimal einer Ladung zur Identitätsprüfung nicht Folge geleistet und wurde aufgrund der Ladung vom 14.03.2017 sogar eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner letzten Meldeadresse notwendig. Nach der Aktenlage ist außerdem derzeit davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete.Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung für "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG erachtete. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Es kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E oder auch 29.07.2014, GZ: I403 2009985-1). Es ist im Ladungsbescheid auch konkret festgehalten, dass ein Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ebenfalls anwesend sein könne. Es erscheint außerdem – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gerechtfertigt, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zu verlangen, ist dies gerade in Fragen doch der Identitätsfeststellung unabdingbar. Die Beschwerde geht daher diesbezüglich ins Leere.Es kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären vergleiche dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E oder auch 29.07.2014, GZ: I403 2009985-1). Es ist im Ladungsbescheid auch konkret festgehalten, dass ein Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ebenfalls anwesend sein könne. Es erscheint außerdem – entgegen dem Beschwerdevorbringen – gerechtfertigt, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zu verlangen, ist dies gerade in Fragen doch der Identitätsfeststellung unabdingbar. Die Beschwerde geht daher diesbezüglich ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168). Zudem muss festgehalten werden, dass in der Realität trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt fernblieb, von Seiten der belangten Behörde keinerlei Zwangsmaßnahmen ergriffen wurden.Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen vergleiche VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168). Zudem muss festgehalten werden, dass in der Realität trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt fernblieb, von Seiten der belangten Behörde keinerlei Zwangsmaßnahmen ergriffen wurden. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "feststellen, dass eine Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzeinreisedokuments rechtswidrig ist", ist letztlich festzuhalten, dass dies jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Eine solche wurde auch in den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht dargetan. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht derartige Weisungsbefugnisse nicht zukommen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist. Nach inhaltlicher Prüfung ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum die Grundrechte des Beschwerdeführers durch den Ladungsbescheid bedroht sein könnten, wie in der Beschwerde behauptet wird. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2008884.3.00