Obsah (15)
§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlL509 2146355-1 SpruchL509 2146355-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUB
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 09.12.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt.
- Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 09.12.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt. Dabei gab er an, mit einem Pferd sowie zu Fuß und später mit einem Bus aus dem Iran nach Istanbul ausgereist zu sein. In einem Schlauchboot sei er von Izmir aus auf die Insel Lesbos übersetzt und von dort mit einer Fähre nach Athen gebracht worden. Später sei er mit einem Bus sowie teilweise mit dem Zug über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er mit einer Frau zusammen gewesen sei, mit der er nicht verheiratet war. Dafür habe er im Iran auch eine zweijährige Gefängnisstrafe verbüßt. Einige Zeit nach seiner Freilassung habe er mit dieser Frau wieder Kontakt aufgenommen und sei mit ihr erwischt worden. Die Brüder der Frau würden ihn umbringen wollen und deshalb sei er geflohen. Er könne nicht zurück, weil er wieder in das Gefängnis käme und wahrscheinlich auch getötet werden würde.
- Bei der asylbehördlichen Befragung am 17.05.2016 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine ersten Angaben, führte aber abweichend aus, dass er wegen dieser unerlaubten sexuellen Beziehung zu der genannten Frau fünf Jahre Gefängnisstrafe und 80 Peitschenhiebe bekommen hätte. Auch die Frau hätte fünf Jahre Strafe bekommen, sei jedoch nach zwei Monaten gegen Kaution frei gegangen. Die Frau habe ihn wieder angerufen und er habe mit ihr neuerlich eine sexuelle Beziehung gehabt. Dabei sei er von Polizisten betreten worden und habe nackt fliehen müssen. Wenn er diesmal erwischt worden wäre, hätte er die Frau heiraten und ihr eine Morgengabe geben müssen. Dies sei der Auslöser für seine Flucht gewesen. Er führte überdies an, dass es sein Wunsch sei, Christ zu werden. Er habe in Salzburg eine persische Kirche gefunden und würde gern noch mehr über die Katholiken erfahren. Schließlich bezeichnete der Beschwerdeführer sein Religionsbekenntnis als evangelisch. Er sei auch bereits getauft wurden und legte dazu einen Taufschein in holländischer Sprache vor. Schon an der Grenze in Salzburg, im Flüchtlingsheim, habe er nach der Kirche gefragt, wo ihm die Adresse einer Kirche genannt worden sei. Daraufhin habe er zweimal Religionsunterricht genommen und zehn Tage nach seiner Ankunft in Österreich sei er getauft worden. Seit ca. einem Monat besuche er jetzt die katholische Kirche.
- Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 Asyl
G 2005 abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 Asyl
G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer wurde
§ 10Absatz 1 Z. 3 Asyl
G 2005 i.V.m. §§ 9 BF A Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen. Außerdem wurde festgestellt dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Iran zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde ihm bescheidmäßig eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.3. Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, BF A Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Außerdem wurde festgestellt dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde ihm bescheidmäßig eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. In der Begründung führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und habe am 08.12.2015 auf einer Polizeidienststelle einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe sich als Staatsangehöriger des Iran mit islamischem Glaubensbekenntnis schiitischer Ausrichtung bezeichnet. Seine Identität stehe fest, er gehöre der türkischen Volksgruppe an, sei gesund, ledig und habe keine Kinder, geboren sei der Beschwerdeführer 1986 und er habe in Teheran gelebt. Sein gesamtes Leben bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Iran verbracht. Seine Muttersprache sei Farsi und Türkisch. Beide Sprachen beherrsche er in Wort und Schrift, habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen; zuletzt sei er als Innenarchitekt tätig gewesen und habe ein eigenes Geschäft geführt. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft es würde ihm auch nicht geglaubt, aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Das BFA ging davon aus, dass es sich hierbei lediglich um eine Scheinkonversion handle. Der Beschwerdeführer habe im Iran weder eine Verfolgung durch den Staat noch durch Dritte zu befürchten. Er habe dort noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte; unter anderem drei Brüder und drei Schwestern. Der Kontakt zu seiner Familie und das Verhältnis zu diesen Personen seien gut. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Eine Rückkehr in den Iran sei ihm zumutbar und möglich. Selbst bei einem angenommenen Wahrheitsgehalt seines Vorbringens sei davon auszugehen, dass er sich in einem anderen Teil des Heimatlandes niederlassen könne und er auch in der Lage sei, dort selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst keine schützenswerten, privaten Bindungen. Er sei mittellos, lebe von der Grundversorgung und sei in einer Betreuungsstelle untergebracht. Er sei nicht Mitglied eines Vereins, bekomme Deutschunterricht spreche jedoch noch kein Deutsch. Er habe gemeinnützige Arbeit geleistet und es würden keine Umstände vorliegen, welche einer Abschiebung seiner Person in den Iran entgegenstehen. Nach umfangreichen Länderfeststellungen begründete das BFA seine abweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubhaft zu beurteilen sei. Überdies würde ihm bei einem angenommenen Wahrheitsgehalt die innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Er habe dazu selbst angegeben, dass er nach XXXX gezogen sei und dort zwei Jahre lang gelebt und gearbeitet habe. Eine über das nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland sei weder vorgebracht worden noch sei eine solche aus den Länderfeststellungen ersichtlich. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers würde keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und auf der Grundlage der Länderfeststellungen und seinen glaubhaften Angaben seit davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und keinesfalls würde ihm die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen. Dafür spräche auch seine zwölfjährige Schulausbildung und der Umstand, dass er viele Jahre lang im Heimatland gearbeitet habe und seinen Lebensunterhalt verdient habe. Da der Beschwerdeführer erst seit rund einem Jahr in Österreich aufhältig sei und keine Familienangehörigen habe, kein Deutsch spreche, mittellos sei, kein Mitglied eines Vereines sei und seine Bindungen zum Heimatstaat sehr stark seien, würde das öffentliche Interesse an einer Ausweisung diese privaten Interessen überwiegen und stelle eine solche keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Absatz 1 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 käme nicht in Betracht. Gleichzeitig sei festzustellen, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die für den Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären. Die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, würden überwiegen. Deshalb habe der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen freiwillig auszureisen, ansonsten würde die Abschiebung drohen.Selbst bei einem angenommenen Wahrheitsgehalt seines Vorbringens sei davon auszugehen, dass er sich in einem anderen Teil des Heimatlandes niederlassen könne und er auch in der Lage sei, dort selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst keine schützenswerten, privaten Bindungen. Er sei mittellos, lebe von der Grundversorgung und sei in einer Betreuungsstelle untergebracht. Er sei nicht Mitglied eines Vereins, bekomme Deutschunterricht spreche jedoch noch kein Deutsch. Er habe gemeinnützige Arbeit geleistet und es würden keine Umstände vorliegen, welche einer Abschiebung seiner Person in den Iran entgegenstehen. Nach umfangreichen Länderfeststellungen begründete das BFA seine abweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubhaft zu beurteilen sei. Überdies würde ihm bei einem angenommenen Wahrheitsgehalt die innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Er habe dazu selbst angegeben, dass er nach römisch 40 gezogen sei und dort zwei Jahre lang gelebt und gearbeitet habe. Eine über das nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland sei weder vorgebracht worden noch sei eine solche aus den Länderfeststellungen ersichtlich. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers würde keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und auf der Grundlage der Länderfeststellungen und seinen glaubhaften Angaben seit davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und keinesfalls würde ihm die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen. Dafür spräche auch seine zwölfjährige Schulausbildung und der Umstand, dass er viele Jahre lang im Heimatland gearbeitet habe und seinen Lebensunterhalt verdient habe. Da der Beschwerdeführer erst seit rund einem Jahr in Österreich aufhältig sei und keine Familienangehörigen habe, kein Deutsch spreche, mittellos sei, kein Mitglied eines Vereines sei und seine Bindungen zum Heimatstaat sehr stark seien, würde das öffentliche Interesse an einer Ausweisung diese privaten Interessen überwiegen und stelle eine solche keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz 1 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 käme nicht in Betracht. Gleichzeitig sei festzustellen, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die für den Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären. Die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, würden überwiegen. Deshalb habe der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen freiwillig auszureisen, ansonsten würde die Abschiebung drohen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2017 verpflichtet, bis zum 30.01.2017 eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen sowie zur Caritas-Rückkehrhilfe verwiesen.
- Gegen den angeführten Bescheid wurde am 30.01.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, wobei der Beschwerdeführer vom Verein Menschenrechte Österreich vertreten wird. Beschwerde wurde in vollem Umfang erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens behauptet. Mit der Beschwerde werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G 2005 zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Mit der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der Ansicht, ein in sich geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet zu haben und dieses durch Vorlage geeigneter Beweismittel ausreichend belegt zu haben. Weitere Ausführungen zu den Beschwerdegründen würden binnen Frist von 14 Tagen in einer separaten Beschwerdeergänzung nachgereicht. Es werde ersucht, dem Antragsteller durch Anberaumung einer Verhandlung die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal selbst zu schildern.5. Gegen den angeführten Bescheid wurde am 30.01.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, wobei der Beschwerdeführer vom Verein Menschenrechte Österreich vertreten wird. Beschwerde wurde in vollem Umfang erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens behauptet. Mit der Beschwerde werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Mit der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der Ansicht, ein in sich geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet zu haben und dieses durch Vorlage geeigneter Beweismittel ausreichend belegt zu haben. Weitere Ausführungen zu den Beschwerdegründen würden binnen Frist von 14 Tagen in einer separaten Beschwerdeergänzung nachgereicht. Es werde ersucht, dem Antragsteller durch Anberaumung einer Verhandlung die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal selbst zu schildern.
- Bis dato wurden weder eine Beschwerdeergänzung noch weitere Beweise vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt und in den Beschwerdeschriftsatz.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am bezeichneten Datum geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger des Iran. Seine Identität steht fest. Der BF ist gesund. Seinen Angaben zufolge reiste er Ende XXXX 2015 illegal aus dem Iran aus und über die Route Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Österreich. Die Einreise in Österreich erfolgte illegal.Seinen Angaben zufolge reiste er Ende römisch 40 2015 illegal aus dem Iran aus und über die Route Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Österreich. Die Einreise in Österreich erfolgte illegal. Der BF besuchte im Iran 12 Jahre lang die Grundschule und ein Gymnasium. Er arbeitete als Innenarchitekt. Von den Angehörigen des BF leben nach wie vor 3 Brüder und 2 Schwestern im Iran, ein Bruder lebt in der Türkei. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen und konnten wesentliche Deutschkenntnisse ebensowenig festgestellt werden wie eine Selbsterhaltungsfähigkeit. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es die Begründung einer asylrelevanten Verfolgung betrifft, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Iran vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. - im Falle seiner Rückkehr dorthin – einer sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es die Begründung einer asylrelevanten Verfolgung betrifft, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Iran vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. - im Falle seiner Rückkehr dorthin – einer sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. 1.
- Zum Herkunftsland Iran wird darauf hingewiesen, dass das BFA in seinem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Iran getroffen hat, die dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden. Die Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild. Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden, aktuellen Länderfeststellungen des BFA verwiesen werden, denen der BF in der Beschwerde nicht (substantiiert) entgegengetreten ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente und seine diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen. 2.
- Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BFA auseinandergesetzt und diese in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und schließt sich diesbezüglich der Beweiswürdigung des BFA an. 2.
- Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylweber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zl. 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten. 2.3.
- So wurde vom BFA zutreffend argumentiert, dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus dem Grund als äußerst unglaubwürdig erscheine, da der zweite Vorfall, bei dem er von der Polizei erwischt worden sei, 2013 stattgefunden, der Beschwerdeführer den Iran jedoch erst im XXXX 2015 verlassen habe.2.3.
- So wurde vom BFA zutreffend argumentiert, dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus dem Grund als äußerst unglaubwürdig erscheine, da der zweite Vorfall, bei dem er von der Polizei erwischt worden sei, 2013 stattgefunden, der Beschwerdeführer den Iran jedoch erst im römisch 40 2015 verlassen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem (fluchtauslösenden) Vorbringen des BF am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des BF mangelt, weswegen dem Vorfall schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 94/20/0793). (VwGH
- 2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 94/20/0793). (VwGH
- 2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6). Im Herbst 2013 will der Beschwerdeführer vor der Polizei geflohen sein, da (zum zweiten Mal nach 2011) dabei entdeckt worden sei, dass er eine sexuelle Beziehung zu einer unverheirateten Frau gehabt habe. Danach sei der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen, wo er anschließend gelebt und gearbeitet habe. Die Ausreise aus dem Iran sei den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zufolge erst im XXXX 2015, also rund 2 Jahre später erfolgt, weswegen kein ausreichender zeitlicher Konnex zwischen dem geschilderten Vorfall und der tatsächlichen Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat besteht und diesem Vorbringen – auch bei Glaubwürdigkeitsunterstellung – keine Asylrelevanz beizumessen war, zumal der Beschwerdeführer selber den behaupteten Vorfall offenbar als nicht derart gravierend erachtete, dass er sich dadurch unmittelbar dazu veranlasst sah, zu fliehen.Im Herbst 2013 will der Beschwerdeführer vor der Polizei geflohen sein, da (zum zweiten Mal nach 2011) dabei entdeckt worden sei, dass er eine sexuelle Beziehung zu einer unverheirateten Frau gehabt habe. Danach sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen, wo er anschließend gelebt und gearbeitet habe. Die Ausreise aus dem Iran sei den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zufolge erst im römisch 40 2015, also rund 2 Jahre später erfolgt, weswegen kein ausreichender zeitlicher Konnex zwischen dem geschilderten Vorfall und der tatsächlichen Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat besteht und diesem Vorbringen – auch bei Glaubwürdigkeitsunterstellung – keine Asylrelevanz beizumessen war, zumal der Beschwerdeführer selber den behaupteten Vorfall offenbar als nicht derart gravierend erachtete, dass er sich dadurch unmittelbar dazu veranlasst sah, zu fliehen. Vielmehr verblieb er im Iran und ging sogar weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nach, ohne dass es dabei zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. 2.3.
- Darüber hinaus wurde vom BFA zutreffender Weise hervorgehoben, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt sehr vage, ohne Details und nicht logisch nachvollziehbar gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer etwa angegeben, dass ihn vier bis fünf Polizisten beim unehelichen Geschlechtsverkehr erwischt hätten, er sei dann nackt geflohen, während die Freundin von der Polizei geschlagen und festgenommen, jedoch durch deren Brüder wieder freigekommen sei. Nähere Details, etwa zur Flucht, oder wie es ihm möglich gewesen sei, 4-5 Polizisten zu entkommen, habe der Beschwerdeführer nicht schildern können. Im Allgemeinen entsteht bei der Durchsicht des Protokolls der Einvernahme des BF vor dem BFA hinsichtlich dessen Vorbringens der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren Darstellung und war der BF insbesondere nicht in der Lage, trotz eingehender Befragung, Fragen nach Details zu seiner Fluchtgeschichte zu beantworten. Während der gesamten Einvernahme verharrte der Beschwerdeführer in einer wortkargen Darstellung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und äußerst vage, eine detaillierte, umfassende Schilderung hat der Beschwerdeführer im Zuge der gesamten Einvernahme nicht dargeboten. Es konnte somit auch nicht der Eindruck gewonnen werden, dass er all seine Schilderungen persönlich erlebt hat. Der BF berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BFA und des erkennenden Richters notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich sohin in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Exemplarisch wird dabei auf folgende Passage der Einvernahme vor dem BFA verwiesen (AS 70): "F: Schildern Sie bitte den Moment, als Sie das zweite Mal erwischt wurden detailliert! Wo haben Sie sich befunden, wie hat es dort ausgesehen? A: Das ist eine Druckerei, wo T-Shirts bedruckt werden, sie gehört XXXX , meinem Freund. F:Exemplarisch wird dabei auf folgende Passage der Einvernahme vor dem BFA verwiesen (AS 70): "F: Schildern Sie bitte den Moment, als Sie das zweite Mal erwischt wurden detailliert! Wo haben Sie sich befunden, wie hat es dort ausgesehen? A: Das ist eine Druckerei, wo T-Shirts bedruckt werden, sie gehört römisch 40 , meinem Freund. F: Weiter? A: Ich bekam den Schlüssel von ihm und sie ist mit der U-Bahn gefahren und dann zu mir. Wir sind dann in die Druckerei. Wir waren etwa 1, 2 Stunden dort. Dann kam die Polizei. Dann bin ich geflohen. [...] F: Weiter? A: Ich bin aus dem Zimmer gegangen, in den Garten und dann aufs Dach und von dort bin ich auf die andere Gasse gesprungen. Ich hatte eine kurze Hose an, ich konnte nicht all meine Kleidung anziehen. Dann habe ich XXXX angerufen, er hat mich abgeholt".Weiter? A: Ich bekam den Schlüssel von ihm und sie ist mit der U-Bahn gefahren und dann zu mir. Wir sind dann in die Druckerei. Wir waren etwa 1, 2 Stunden dort. Dann kam die Polizei. Dann bin ich geflohen. [...] F: Weiter? A: Ich bin aus dem Zimmer gegangen, in den Garten und dann aufs Dach und von dort bin ich auf die andere Gasse gesprungen. Ich hatte eine kurze Hose an, ich konnte nicht all meine Kleidung anziehen. Dann habe ich römisch 40 angerufen, er hat mich abgeholt". Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird dem nichts entgegengesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der BF der Ansicht sei, ein in sich geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet und durch Vorlage geeigneter Beweismittel seine Fluchtgründe ausreichend dargelegt zu haben. 2.3.
- Weiters behauptete der Beschwerdeführer vor dem BFA eine Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum. Das BFA erachtete es diesbezüglich als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus innerer, religiöser Überzeugung vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sei, sondern, dass es sich dabei um eine Scheinkonversion handle, um damit gegebenenfalls Nachfluchtgründe zu kreieren und sich damit eventuell Asyl zu erschleichen (AS 155): "Noch bei Ihrer Erstbefragung am 09.12.2015 gaben Sie an, schiitischer Moslem zu sein. Erst bei Ihrer Einvernahme am 17.05.2016 legten Sie ein auf Niederländisch bzw. persisch verfasstes Schreiben der " XXXX " ( XXXX ) vor, welches laut Ihnen Ihre angebliche Taufe am XXXX 2015 (9 Tage nach Ihrer Erstbefragung) bestätigen sollte. Obwohl Sie bei der Befragung durch die Exekutive nur wenige Tage zuvor mit keinem Wort erwähnten, religiöse Probleme in Ihrer Heimat gehabt, oder sich vom Islam abgewandt zu haben, behaupteten Sie bei Ihrer Einvernahme, dass Sie bereits davor Atheist gewesen seien, im Iran vier Mal die heimliche Kirche besucht und sich für da Christentum interessiert hätten. Sie gaben sogar an, dass es immer schon Ihr Wunsch gewesen wäre, Christ zu werden. [...] Zu Ihrer angeblichen Taufvorbereitung gaben Sie an, zwei Mal "Religionsunterricht" gehabt zu haben. Abgesehen von der Taufe konnten Sie keinerlei Angaben zum Unterschied zwischen der evangelischen und der katholischen Kirche machen. Zudem konnten Sie in keinster Weise begründen, was genau Sie dazu bewegt hatte, zum Christentum zu konvertieren. [...] Zusammenfassend wird Ihnen daher nicht geglaubt, dass Sie aus innerer, religiöser Überzeugung vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, sondern, dass es sich dabei um eine Scheinkonversion handelt, um damit ggf. Nachfluchtgründe zu kreieren, und sich damit eventuell Asyl zu erschleichen".Das BFA erachtete es diesbezüglich als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus innerer, religiöser Überzeugung vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sei, sondern, dass es sich dabei um eine Scheinkonversion handle, um damit gegebenenfalls Nachfluchtgründe zu kreieren und sich damit eventuell Asyl zu erschleichen (AS 155): "Noch bei Ihrer Erstbefragung am 09.12.2015 gaben Sie an, schiitischer Moslem zu sein. Erst bei Ihrer Einvernahme am 17.05.2016 legten Sie ein auf Niederländisch bzw. persisch verfasstes Schreiben der " römisch 40 " ( römisch 40 ) vor, welches laut Ihnen Ihre angebliche Taufe am römisch 40 2015 (9 Tage nach Ihrer Erstbefragung) bestätigen sollte. Obwohl Sie bei der Befragung durch die Exekutive nur wenige Tage zuvor mit keinem Wort erwähnten, religiöse Probleme in Ihrer Heimat gehabt, oder sich vom Islam abgewandt zu haben, behaupteten Sie bei Ihrer Einvernahme, dass Sie bereits davor Atheist gewesen seien, im Iran vier Mal die heimliche Kirche besucht und sich für da Christentum interessiert hätten. Sie gaben sogar an, dass es immer schon Ihr Wunsch gewesen wäre, Christ zu werden. [...] Zu Ihrer angeblichen Taufvorbereitung gaben Sie an, zwei Mal "Religionsunterricht" gehabt zu haben. Abgesehen von der Taufe konnten Sie keinerlei Angaben zum Unterschied zwischen der evangelischen und der katholischen Kirche machen. Zudem konnten Sie in keinster Weise begründen, was genau Sie dazu bewegt hatte, zum Christentum zu konvertieren. [...] Zusammenfassend wird Ihnen daher nicht geglaubt, dass Sie aus innerer, religiöser Überzeugung vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, sondern, dass es sich dabei um eine Scheinkonversion handelt, um damit ggf. Nachfluchtgründe zu kreieren, und sich damit eventuell Asyl zu erschleichen". Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in den allgemeinen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers kein plausibler Grund für seine Hinwendung zum Christentum erkennbar. Eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit einem anderen, neuen Glauben geht naturgemäß mit einer längeren Zeitspanne einher, in der man sich intensiv mit Inhalten und Standpunkten der betreffenden Glaubensinhalte beschäftigt und ist eine tatsächliche Hinwendung zu diesem Glauben erst der darauffolgende Schritt. Dass sich der Beschwerdeführer eingehend mit den Inhalten des neuen Glaubens auseinandergesetzt hat, bevor er den Wunsch geäußert hat, diesen neuen Glauben anzunehmen, geht jedoch aus seinen Schilderungen nicht hervor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion kommt überdies nur dann in Betracht, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätsbewegungen beruht. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegenständlichen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. etwa VwGH vom 21.2.2006, 2005/20/0624).Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegenständlichen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche etwa VwGH vom 21.2.2006, 2005/20/0624). Konversion (lat.: conversio, "Umwendung, Umkehr") bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bedeutet dies notwendigerweise eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion sind aus den dargelegten Erwägungen des BFA als nicht glaubwürdig zu qualifizieren und ist vielmehr davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum lediglich vorgebracht wurde, um einen positiven Ausgang des Asylverfahrens herbeizuführen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer taufen ließ und seinen Angaben zufolge auch Gottesdienste bzw. Religionsunterricht besucht, jedoch sind diese nach außen getragenen Aktivitäten nach Ansicht des erkennenden Richters nicht dazu geeignet, vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Angaben und dem Verhalten des Beschwerdeführers, zu einer Asylgewährung zu führen, überwiegen doch die Umstände des konkreten Falles und die dargelegten Gründe, die für eine taktische Konversion sprechen jene Gründe, die unter anderen Umständen tragenden Argumente für eine glaubwürdige Konversion darstellen. In diesem Konnex fällt, worauf auch das BFA im gegenständliche angefochtenen Bescheid zutreffender Weise hingewiesen hat, insbesondere auch der äußerst kurze Zeitraum, der zwischen der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich und der erfolgten Taufe liegt, auf. Zwar gab der Beschwerdeführer an, im Iran bereits viermal die "heimliche Kirche" besucht zu haben, jedoch legte er darüber hinaus keine weiteren Umstände dar, aufgrund derer auf ein tiefergehendes Interesse am Christentum bzw. an einer Konversion geschlossen werden könnte. Vielmehr gab er an, dass er Christ habe werden wollen und dabei nicht an die Glaubensrichtungen gedacht habe, was jedoch gerade nicht auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung bzw. eine identitätsprägende feste Überzeugung schließen lässt. Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie insbesondere die Taufe, aber auch der Besuch von Gottesdiensten vermögen nach Ansicht des erkennenden Richters daher nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des Beschwerdeführers sprechen, zu kompensieren. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht und im Falle einer Rückkehr in den Iran etwa wegen Apostasie belangt würde. Daher sind die vom Beschwerdeführer nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten in Zusammenhang mit der christlichen Religion auch nicht geeignet, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu bewirken. Dass die erfolgte Taufe des Beschwerdeführers den iranischen Staatsorganen oder sonstigen Personen im Iran bereits bekannt geworden ist, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft behauptet. Darüber hinaus wird ergänzend zur hinreichend tragfähigen Beweiswürdigung des BFA noch darauf hingewiesen, dass eine Konversion zum christlichen Glauben bei Rückkehr in den Iran darüber hinaus nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich wird. Dem gefährdeten Kreis zuzurechnen ist allerdings nur, wer sich ernsthaft dem neuen Glauben zugewandt hat, sich bei einer Rückkehr in den Iran zu seinem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer christlichen Gemeinde aufzunehmen. Bei einem Glaubenswechsel aus bloßen Opportunitätsgründen hingegen lässt sich nicht davon ausgehen, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland jemanden grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. Gegenständlich konnte jedoch aus den voranstehend dargelegten Gründen gerade nicht festgestellt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers die Hinwendung zum Christentum auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit weder auf eine bereits stattgefundene, noch auf eine im Falle der Rückkehr in den Iran diesbezüglich zu erwartende Verfolgung iSd GFK geschlossen werden. In einer Gesamtbetrachtung kann daher aufgrund der vorliegenden Faktoren nicht von einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers deuten nicht darauf hin, dass er sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr in den Iran deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher, wie auch bereits zuvor das BFA, in einer Gesamtschau nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Hinwendung zum Christentum beim Beschwerdeführer Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Österreich, als lediglich formaler, inhaltlich substanzloser Akt einzustufen. Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer (asylrelevanten) Gefährdung seiner Person nicht den Tatsachen entsprechen. 2.
- Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Bescheid angeführten Erkenntnisquellen. Dabei handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darstellen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht konkret bzw. substantiiert entgegen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen kein konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher der erkennende Richter auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. 2.
- In der Beschwerdeschrift wurde darüber hinaus eine mündliche Verhandlung beantragt. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. 2.
- Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag dieser den erkennenden Richter daher auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen. So wurde in der Beschwerde lediglich auf das bisherige Vorbringen sowie pauschal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mangelhaft sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe er ein in sich geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet und durch Vorlage geeigneter Beweismittel seine Fluchtgründe ausreichend dargelegt. Zudem wurde im Beschwerdeschriftsatz (vom 27.01.2017) eine Beschwerdeergänzung binnen 14 Tagen angekündigt. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nichts eingelangt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins. 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). 3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd AsylG dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK, vorgebracht wurde, nicht asylrelevant. 3.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen.3.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen. 3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). 3.2.
- Weder auf Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Iran ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Der Beschwerdeführer ist weiters ein junger Mann, der gesund ist und seinen Angaben zufolge eine Grundschulausbildung hat sowie ein Gymnasium besuchte und als Innenarchitekt tätig war. Somit ist kein Grund ersichtlich, wieso er nicht nach seiner Rückkehr arbeitsfähig sein sollte und wieder in seinem Beruf, Fuß fassen könnte. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung von Angehörigen rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor der Ausreise möglich war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran u. U. schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran nicht substantiiert entgegengetreten ist. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den Beschwerdeführer. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung 3.3.
- Dem Beschwerdeführer ist weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz war in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
§ 57
zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, so ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.
- Zur Rückkehrentscheidung 3.3.
- Dem Beschwerdeführer ist weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz war in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise vor ca. 1 Jahr und 3 Monaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt. Der erst seit ca. 1 Jahr und 3 Monaten dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sein Asylverfahren in zwei Instanzen abzuwickeln war. Er verfügt über keinerlei Aufenthaltstitel, hat aber auch keine Verwandten in Österreich. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch keine Umstände behauptet, aufgrund derer vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen wäre. Im Wesentlichen lebt der Beschwerdeführer in Österreich von Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand. Es ist kein Sachverhalt hervorgekommen, aufgrund dessen vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden konnte. Daher bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht hat, kommt angesichts der illegalen Einreise und Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des § 13 AsylG 2005 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht hat, kommt angesichts der illegalen Einreise und Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des Paragraph 13, AsylG 2005 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Aufgrund der erst vor ca. 1 Jahr und 3 Monaten stattgefundenen Ausreise des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und bestehen somit nach wie vor Bindungen zum Iran, zumal dort Geschwister von ihm leben, weswegen auch nach wie vor vom Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen werden kann. Es liegen darüber hinaus erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch seine Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten. Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides
§§ 52Abs. 2 Z 2 i
Vm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. 4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zuParagraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . GP, S. 14) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: * der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und * bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen * die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und * das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen * in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. So wurde in der Beschwerde lediglich auf das bisherige Vorbringen sowie pauschal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mangelhaft sei, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu treffen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe er ein in sich geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet und durch Vorlage geeigneter Beweismittel seine Fluchtgründe ausreichend dargelegt. Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt werden. Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei. Seitens des BFA hat eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G 2005 abzusprechen.Seitens des BFA hat eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Soweit erstmals in der gegenständlichen Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 beantragt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim BFA persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005).Soweit erstmals in der gegenständlichen Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim BFA persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005). Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L509.2146355.1.00