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{'item': 'L519 2144728-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlL519 2144728-1 SpruchL519 2144728-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A.) Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), gibt an, XXXX zu heißen, am XXXX in Kuwait geboren und staatenlos zu sein. Der BF gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), gibt an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Kuwait geboren und staatenlos zu sein. Der BF gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Über den BF liegen keine Einträge in der EURODAC Datenbank ein.
  4. Bei der Erstbefragung vom 23.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe am 09.01.2016 seinen Aufenthaltsstaat Jordanien verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Vor seiner Reise nach Österreich habe sich der BF zwei Jahre in Jordanien aufgehalten.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 06.03.2016 ein Informationsersuchen an Kroatien, welches jedoch unbeantwortet blieb. Am 11.03.2016 richtete das BFA ein Informationsgesuch an Slowenien, von wo aus mit Schreiben vom 14.03.2016 mitgeteilt wurde, dass über den BF keinerlei Informationen aufliegen. Schließlich stellte das BFA am 22.04.2016 ein Informationsgesuch an Großbritannien. Die britische Dublin-Behörde informierte das BFA, dass der BF laut einer Eintragung in der britischen Visadatenbank am 27.02.2014 einen Antrag auf ein britisches Visum gestellt habe, welcher jedoch am 04.03.2014 abgelehnt worden sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom BF wieder zurückgezogen worden. Unter einem teilte die britische Dublin Behörde die im Spruch aufgenommenen Aliasdaten des BF mit. Schließlich richtete das BFA am 22.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.Schließlich richtete das BFA am 22.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 27.06.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Unter einem wurde dem BF mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 der Verein Menschenrechte Österreich – VMÖ und die CARITAS Rückkehrhilfe als Organisationen zur Durchführung seines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches genannt. Unter einem wurde dem BF die Länderfeststellung zu Kroatien übermittelt. Alle genannten Schriftstücke wurden dem BF am 29.07.2016 gegen Übernahmebestätigung persönlich ausgefolgt.
  7. Am 03.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei bestätigte der BF über Kroatien nach Österreich gereist und in Kroatien vor der Polizei aufgegriffen worden zu sein. Der BF gab weiters an, dass man ihm in Kroatien die Fingerabdrücke angenommen habe und ihm im Anschluss daran einen Zug gezeigt habe, mit dem er seine Reise fortsetzte. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und sei in Kroatien weder bedroht noch verfolgt worden; vielmehr habe man ihm zu Essen gegeben.
  8. Mit Bescheid vom 05.08.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
  9. Mit Bescheid vom 05.08.2016 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.08.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2016, Zl. W233 2134670-1/3E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2016, Zl. W233 2134670-1/3E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
  13. Im Rahmen einer Schwerpunktaktion wurde der BF bei einer Quartierkontrolle am 09.11.2016 angetroffen und wegen illegalem Aufenthalt zur Anzeige gebracht.
  14. Am 23.11.2016 erteilte das BFA EAST – Ost den Auftrag, den BF festzunehmen und ins PAZ zu überstellen. Die Festnahme erfolgte am 05.12.
  15. Am XXXX wurde der BF mittels begleiteten Charterflugs nach Kroatien abgeschoben.
  16. Am römisch 40 wurde der BF mittels begleiteten Charterflugs nach Kroatien abgeschoben.
  17. Mit Schreiben vom 13.01.2017 brachte der BF über die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde – unter anderem – gegen die erfolge Abschiebung ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung zukomme und keine illegale Einreise des BF vorliege, weil dieser mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangte. Zum Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet hätten die österreichischen Behörden die Einreise von Schutzsuchenden über die sogenannte "Balkanroute" zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich oder zum Zwecke der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen. Unter Bezugnahme auf das "Joint Statement" zwischen Österreich, Slowenien, Kroatien, Serbien und Mazedonien, wonach sich diese Staaten darauf geeinigt hätten, das Passieren ihrer Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich jenen Schutzsuchenden zu gestatten, die ihre Identität nachweisen können und in Griechenland registriert worden seien, stelle sich die Frage, ob das für eine Anwendung des in Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitskriterium des illegalen Grenzübertritts gegeben ist, wenn – wie im Fall der BF – aus humanitären Gründen die Einreise in einen Mitgliedstaat oder die Durchreise durch einen Mitgliedstaat aufgrund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaats gestattet werde. Es wäre somit nicht mit der zwischenstaatlichen Vereinbarung in Einklang zu bringen, könnten die österreichischen Behörden - nach zunächst erfolgter Zulassung der Einreise - schutzsuchende Menschen willkürlich wieder in die Staaten auf der "Balkanroute" abschieben, unter Hinweis darauf, dass diese für die Prüfung der Anträge zuständig seien.
  18. Mit Schreiben vom 13.01.2017 brachte der BF über die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde – unter anderem – gegen die erfolge Abschiebung ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung zukomme und keine illegale Einreise des BF vorliege, weil dieser mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangte. Zum Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet hätten die österreichischen Behörden die Einreise von Schutzsuchenden über die sogenannte "Balkanroute" zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich oder zum Zwecke der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen. Unter Bezugnahme auf das "Joint Statement" zwischen Österreich, Slowenien, Kroatien, Serbien und Mazedonien, wonach sich diese Staaten darauf geeinigt hätten, das Passieren ihrer Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich jenen Schutzsuchenden zu gestatten, die ihre Identität nachweisen können und in Griechenland registriert worden seien, stelle sich die Frage, ob das für eine Anwendung des in Artikel 13 Absatz eins, Dublin III-VO normierten Zuständigkeitskriterium des illegalen Grenzübertritts gegeben ist, wenn – wie im Fall der BF – aus humanitären Gründen die Einreise in einen Mitgliedstaat oder die Durchreise durch einen Mitgliedstaat aufgrund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaats gestattet werde. Es wäre somit nicht mit der zwischenstaatlichen Vereinbarung in Einklang zu bringen, könnten die österreichischen Behörden - nach zunächst erfolgter Zulassung der Einreise - schutzsuchende Menschen willkürlich wieder in die Staaten auf der "Balkanroute" abschieben, unter Hinweis darauf, dass diese für die Prüfung der Anträge zuständig seien. Zwar wären das Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0160) zunächst davon ausgegangen, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden der Tatbestand der illegalen Einreise iSd Art. 13 Dublin III-VO erfüllt ist.Zwar wären das Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0160) zunächst davon ausgegangen, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden der Tatbestand der illegalen Einreise iSd Artikel 13, Dublin III-VO erfüllt ist. Im Zeitpunkt der Abschiebung hätte aber nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass mit Kroatien eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgte. Die Außerlandesbringung des BF am 07.12.2016 sei trotz entsprechender Anordnung zur Außerlandesbringung unzulässig gewesen, da bereits seit 13.09.2016 ein Vorabentscheidungsverfahren in dieser Frage beim EuGH anhängig sei. Es wäre das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung durch den EuGH gemäß § 38 AVG auszusetzen gewesen und wurde eine Vielzahl an Judikatur zu Vorfragen und dem Verlust der Gültigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in bestimmten Konstellationen zitiert. Demnach wäre insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0224, in welchem sich dieser mit der vorliegenden Fallkonstellation befasst hat, die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären.Im Zeitpunkt der Abschiebung hätte aber nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass mit Kroatien eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgte. Die Außerlandesbringung des BF am 07.12.2016 sei trotz entsprechender Anordnung zur Außerlandesbringung unzulässig gewesen, da bereits seit 13.09.2016 ein Vorabentscheidungsverfahren in dieser Frage beim EuGH anhängig sei. Es wäre das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung durch den EuGH gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen gewesen und wurde eine Vielzahl an Judikatur zu Vorfragen und dem Verlust der Gültigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in bestimmten Konstellationen zitiert. Demnach wäre insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0224, in welchem sich dieser mit der vorliegenden Fallkonstellation befasst hat, die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären. B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Irak, stellte hier am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Massenfluchtbewegung auf der West-Balkan-Route über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist. Zum BF liegt kein EURODAC Treffer vor. Da das auf Art
  20. Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde unbeantwortet blieb, teilte die österreichische Dublin-Behörde den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.Zum BF liegt kein EURODAC Treffer vor. Da das auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde unbeantwortet blieb, teilte die österreichische Dublin-Behörde den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7, der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX nach Kroatien überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 nach Kroatien überstellt. Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (VRHOVNO SODISCE Republike SLOVENIE mit Beschluss [Zahl: C-490/16] dem EUGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (VRHOVNO SODISCE Republike SLOVENIE mit Beschluss [Zahl: C-490/16] dem EUGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor. Am 14.12.2016 legte der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
  21. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellung der bereits erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien ergibt sich aus Abfragen des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  23. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  24. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). 3.2. Die beiden Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH lauten folgendermaßen: Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) hat mit Beschluss vom 13. September 2016 (registriert unter Zl. C490/16) dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? 2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden? 3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? 5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?5. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellte sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? 2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
  1. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?
  2. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung anzusehen? Wenn Frage 2.
  3. a)zu bejahen ist:
  4. b)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  5. c)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  6. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  7. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Wenn Frage 2.
  8. a)zu verneinen ist:
  9. e)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?
  10. e)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist? 3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:
  11. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?
  12. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind? Falls die Frage 3.
  13. a)zu verneinen ist:
  14. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art.13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?
  15. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen? Falls die Frage 3.
  16. a)zu bejahen ist:
  17. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?
  18. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen? Falls die Fragen 3.
  19. a)und 3.
  20. c)zu bejahen sind:
  21. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?
  22. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist? Falls die Fragen 3.a), 3.
  23. c)und 3.
  24. d)zu bejahen sind:
  25. e)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  26. f)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  27. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  28. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Falls die Fragen 3.
  29. a)und 3.
  30. c)zu bejahen, aber die Frage 3.
  31. d)zu verneinen ist:
  32. h)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?
  33. h)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist? 3.3. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, gelangte der BF im Zuge der Massenfluchtbewegung im Jänner 2016 über die sog. Westbalkanroute von Griechenland kommend, über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich nach Österreich, wo er um internationalen Schutz ansuchte. Er reiste glaubhaften Angaben zufolge zumindest von Kroatien aus in offiziellen Verkehrsmitteln und wurde ihm die Einreise in das Schengengebiet gestattet. Insofern liegt eine behördlich organisierte "Weiterreise" vor. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich gegenständlich um einen den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Damit ist die beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG ist auszuführen, dass das bloße Vorliegen einer gleichartigen bzw. ähnlichen Rechtsfrage, die in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliegt und damit ein nach dieser Bestimmung der Aussetzung des Verfahrens zugänglicher Fall gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0070).Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG ist auszuführen, dass das bloße Vorliegen einer gleichartigen bzw. ähnlichen Rechtsfrage, die in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vorliegt und damit ein nach dieser Bestimmung der Aussetzung des Verfahrens zugänglicher Fall gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein vergleiche VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0070). Verfahren, denen ein gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt zu Grunde liegt, wie diesem Vorabentscheidungsverfahren, welches sich mit der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO auseinanderzusetzen hat, sind bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls entsprechend § 38 AVG auszusetzen (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 und 0224).Verfahren, denen ein gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt zu Grunde liegt, wie diesem Vorabentscheidungsverfahren, welches sich mit der Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO auseinanderzusetzen hat, sind bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls entsprechend Paragraph 38, AVG auszusetzen (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 und 0224). Es war damit spruchgemäß vorzugehen. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aussetzungen nach § 38 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aussetzungen nach Paragraph 38, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des relevanten Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.2144728.1.00

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