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{'item': 'L519 2146626-1'}

Obsah (15)§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlL519 2146626-1 SpruchL519 2146626-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.10.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 11.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Er legte dabei als Beweismittel – im Original bzw. in Kopie - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis je für sich und seine Frau, irakische Personalausweise von sich und seiner Familie, eine Verpflegungs- sowie eine Meldekarte und einen Reisepass vor. Zusammengefasst brachte der BF erstinstanzlich vor, dass er als Sunnit von schiitischen Milizen angeworben werden hätte sollen. Da er nicht für die Milizen arbeiten wollte, sei er bedroht worden und letztlich geflohen.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.12.2016 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.12.2016 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Spruchpunkt I des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 27.01.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 27.01.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Das BVwG führte am 28.02.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.
  4. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren des BF ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in XXXX geboren, lebte aber seit den 90ern in Bagdad. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Dann ist sein Vater verstorben und der BF war in einer Firma in der Reinigung angestellt. Weiters hat er nachmittags als Taxifahrer gearbeitet.1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in römisch 40 geboren, lebte aber seit den 90ern in Bagdad. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Dann ist sein Vater verstorben und der BF war in einer Firma in der Reinigung angestellt. Weiters hat er nachmittags als Taxifahrer gearbeitet. Die Gattin sowie zwei minderjährige Kinder des BF lebten – ebenso wie der BF vor seiner Ausreise – vorerst bei der Mutter des BF in XXXX , Bagdad. Die Frau und die Kinder des BF leben nunmehr nach der Ausreise des BF bei den Eltern der Gattin in einem Haus im Stadtteil XXXX von Bagdad. Die Mutter des BF lebt von der Vermietung eines Hauses, während sie in einem anderen Haus mit der Großmutter des BF nunmehr ebenfalls im Stadtteil XXXX lebt.Die Gattin sowie zwei minderjährige Kinder des BF lebten – ebenso wie der BF vor seiner Ausreise – vorerst bei der Mutter des BF in römisch 40 , Bagdad. Die Frau und die Kinder des BF leben nunmehr nach der Ausreise des BF bei den Eltern der Gattin in einem Haus im Stadtteil römisch 40 von Bagdad. Die Mutter des BF lebt von der Vermietung eines Hauses, während sie in einem anderen Haus mit der Großmutter des BF nunmehr ebenfalls im Stadtteil römisch 40 lebt. Der BF lebte bis 04.01.2017 von der Grundversorgung in Österreich und ist noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. 1.
  8. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen einer landesweiten Verfolgung durch Dritte, konkret durch Angehörige schiitischer Milizen, ausgesetzt war oder er der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.
  9. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen, deren wesentliche Passagen wie folgt wiedergegeben werden:
  10. Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt).Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt).
  11. Grundversorgung/Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016). Informationen zu der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage/Ressourcenlage in der Autonomen Kurdenregion finden sich auch in den Abschnitten 2.
  12. und 11.1., darüber hinaus finden sich einige weitere Informationen zur Grundversorgung im übrigen Irak im Abschnitt
  13. Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, XXXX und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und XXXX von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, römisch 40 und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und römisch 40 von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr
  14. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, XXXX , Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015).Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, römisch 40 , Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015).
  15. Gibt es Erkenntnisse über Drohungen und konkrete Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber Personen, die eine Rekrutierung ablehnen (etwa weil sie nicht an die Front zum Kampfeinsatz geschickt werden wollen oder den religiösen Kontext der Miliz ablehnen)?
  16. Falls ja, können Drohungen und Übergriffe auch andere Familienangehörige betreffen? Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierung in schiitischen Milizen vorkommen kann. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. Bei den Binnenflüchtlingen handelt es sich oft um Sunniten oder um Angehörige religiöser Minderheiten wie den Schabak. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung konnten keine Informationen gefunden werden. Einzelquellen: In einem Bericht der UN Mission im Irak (UNAMI – United Nations Assistance Mission for Iraq) heißt es, dass Familien von Binnenvertriebenen zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen werden, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung anzuschließen. UNAMI (13.7.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 – 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 15.7.2016 Der von Qatar finanzierte Nachrichtenkanal Al-Araby mit Sitz in London berichtet, dass Menschen, die vor dem Islamischen Staat (IS) flohen, in der irakischen Provinz Anbar gezwungen wurden, sich Milizen anzuschließen und in ihre Heimatregionen zurückzukehren um dort gegen den IS zu kämpfen. Männer zwischen 18 und 50 Jahren, welche im Bezirk Babylon ankamen, wurden vor die Entscheidung gestellt, sich entweder einer Miliz anzuschließen oder in ihre Heimatprovinz zurück geschickt zu werden. Ein irakischer Oberstleutnant des Heeresnachrichtendienstes informierte den Nachrichtenkanal Al-Araby, dass lokale Regierungen in Babylon, Najaf, Karbala und XXXX darin übereinstimmten, vertriebene Männer einzuberufen und sie an die Front im Kampf gegen den IS zu schicken, obwohl diese vor dem IS geflohen waren. Der Oberstleutnant sagte, dass Milizen hinter dieser illegalen und verfassungswidrigen Entscheidung standen. Viele der Milizen waren schiitisch, während die meisten Flüchtlinge aus Anbar Sunniten waren.Der von Qatar finanzierte Nachrichtenkanal Al-Araby mit Sitz in London berichtet, dass Menschen, die vor dem Islamischen Staat (IS) flohen, in der irakischen Provinz Anbar gezwungen wurden, sich Milizen anzuschließen und in ihre Heimatregionen zurückzukehren um dort gegen den IS zu kämpfen. Männer zwischen 18 und 50 Jahren, welche im Bezirk Babylon ankamen, wurden vor die Entscheidung gestellt, sich entweder einer Miliz anzuschließen oder in ihre Heimatprovinz zurück geschickt zu werden. Ein irakischer Oberstleutnant des Heeresnachrichtendienstes informierte den Nachrichtenkanal Al-Araby, dass lokale Regierungen in Babylon, Najaf, Karbala und römisch 40 darin übereinstimmten, vertriebene Männer einzuberufen und sie an die Front im Kampf gegen den IS zu schicken, obwohl diese vor dem IS geflohen waren. Der Oberstleutnant sagte, dass Milizen hinter dieser illegalen und verfassungswidrigen Entscheidung standen. Viele der Milizen waren schiitisch, während die meisten Flüchtlinge aus Anbar Sunniten waren. Al-Araby (8.5.2015): Anbar refugees 'forced into militias to fight IS group', https://www.alaraby.co.uk/english/news/2015/5/8/anbar-refugees-forced-into-militias-to-fight-is-group, Zugriff 15.7.2016 Global Security, eine US-amerikanische Website, welche Informationen zu den Themen Sicherheit, Verteidigung und Ähnlichem sammelt, berichtet, dass es im Irak dutzende Camps gibt, in denen Studenten lernen, für die Volksmobilmachungskräfte und gegen den IS zu kämpfen. Ein Sprecher des Premierministers antwortete, dass es vereinzelte Fälle von minderjährigen Kämpfern gebe, dass dies jedoch von der irakischen Regierung nicht geduldet würde. Beobachter berichteten, dass es keine offiziellen Ermutigungen für Kinder gab, sich Milizen anzuschließen. Die Gründe dafür, sich als Minderjähriger einer Miliz anzuschließen, liegen in der Ermutigung durch Familienmitglieder oder Gleichaltrige. Außerdem gab es Berichte, dass Gemeindevertretungen Binnenflüchtlinge dazu zwangen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Laut der NGO Masarat für religiöse Freiheit wurden in der Provinz Wasit Menschen im Alter von 18 bis 50 Jahren gezwungen, sich anzuschließen. Es handelte sich um Angehörige der religiösen Minderheit der Schabak, welche ihre persönlichen Ausweisdokumente bei der lokalen Polizei abgeben mussten und sich den Sicherheitskräften anschließen mussten. Bei einer Weigerung mussten die Binnenflüchtlinge die Provinz wieder verlassen. Nach dem Eingreifen von Menschenrechtsaktivisten, einem Mitglied des Parlamentes, religiösen Autoritäten und Mitglieder des Gemeinderates von Wasit wurde diese Entscheidung widerrufen und die Polizei retournierte die Ausweisdokumente. http://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm, Zugriff 26.7.2016 Carnegie Endowment for International Peace, ein US-amerikanischer Think Tank, berichtet, dass es bei schiitischen Milizen keine offizielle Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung gibt, obwohl die große Anzahl an Rekrutierten dies vermuten lassen würde. Carnegie Endowment for International Peace (1.2.2016): The Popularity of the Hashd in Iraq, http://carnegieendowment.org/syriaincrisis/?fa=62638 , Zugriff 11.7.2016
  17. Wie rekrutieren sich die unterschiedlichen Milizen, die auf Seiten der Sicherheitskräfte kämpfen (wie etwa die Mahdi-Miliz, Asa’ib Ahl al-Haq und Al-Hashd Al-Sha’abi/Volksmobilmachungskräfte)?
  18. Gibt es Erkenntnisse, ob solche Milizen aktiv rekrutieren (etwa, in dem Milizangehörige von Haus zu Haus ziehen, um Kämpfer anzuwerben) oder potentielle Kämpfer gezielt in Moscheen oder an öffentlichen Orten angesprochen werden – oder verläuft die Rekrutierung rein passiv über freiwillige Meldungen? Zusammenfassung:

den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass schiitische Milizen aktiv neue Mitglieder rekrutieren, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt die religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Geistlichen Ayatollah Sistani, meldeten sich unzählige Freiwillige zum Kampf gegen den IS. Die Rekrutierung erfolgt außerdem Großteils in Moscheen und auch im Internet bzw. in Sozialen Medien. Erwähnenswert ist auch der gesellschaftliche Druck, welcher von der Familie oder sogar von Behörden ausgeht, sich am Kampf gegen den IS zu beteiligen. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Schiitische Kämpfer verdienen einigen Quellen zufolge mehr als in der irakischen Armee; andere Quellen sprechen von weitaus niedrigeren Summen oder von fehlender Bezahlung. (Anmerkung: Es ist anzunehmen, dass sich die Bezahlung von Miliz zu Miliz unterscheidet.) Oftmals werden Minderjährige für den Kampf gegen den IS rekrutiert. Es wurden einige Informationen zur Rekrutierungspraxis einer speziellen schiitischen Miliz, der Asaib Ahl al-Haqq (AAH), gefunden. Die Rekrutierung basiert auf zwei Grundpfeilern: traditioneller Propaganda und einem elaborierten religiösen System. Mit traditioneller Propaganda ist beispielsweise die Rekrutierung in den Sozialen Medien, das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Orten und die Einrichtung von Rekrutierungszentren bzw. Büros, an die sich interessierte Freiwillige wenden können, gemeint. Die AAH stellt sich als Beschützer aller Schiiten (im Iran, Irak, etc.) dar. Wichtig ist auch der Schutz von schiitischen Schreinen und heiligen Stätten. Außerdem baute die AAH ein umfassendes religiöses und soziales System auf. In Moscheen wird gepredigt um neue Mitglieder zu rekrutieren und es werden eigene Schulen errichten bzw. finanziert um die Indoktrination voranzutreiben. Außerdem bietet die AAH Sozialleistungen für Witwen und Waisen an. Anmerkung: Es gibt eine große Anzahl schiitischer Milizen, die sehr unterschiedlich organisiert sind und unter Umständen auch bzgl. ihrer Rekrutierungsmethoden sehr unterschiedlich sein können. Einzelquellen: Carnegie Endowment for International Peace, ein US-amerikanischer Think Tank, berichtet, dass schiitische Milizen, beispielsweise die Badr-Brigaden, Asaib ahl al-Haq und die Volksmobilmachungskräfte, trotz berichteter Menschenrechtsverletzungen bei den Menschen sehr viel Unterstützung erfahren. Deshalb fällt es besagten Milizen nicht schwer, neue Mitglieder zu rekrutieren. Mehr als 75 Prozent aller 18- bis 30-jährigen Männern aus schiitisch dominierten Provinzen hätten sich den Volksmobilmachungskräften angeschlossen. Es gibt bei schiitischen Milizen keine offizielle Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung, obwohl die große Anzahl an Rekrutierten dies vermuten lassen würde. Die Volksmobilmachungskräfte berufen sich auf die "fatwa" (von einer muslimischen Autorität auf Anfrage erteilte Rechtsauskunft) von Ayatollah Sistani, welcher die Rekrutierung selbst auf die Anzahl der im Kampf gegen den IS benötigten Soldaten beschränkt. Ein Administrator der Volksmobilmachungskräfte berichtete, es hätten sich mehr als genug Rekruten gemeldet und die Organisation hätte keine Schwierigkeiten damit, neue Kämpfer zu finden. http://carnegieendowment.org/syriaincrisis/?fa=62638 , Zugriff 11.7.2016 Die Jamestown Foundation, eine US-amerikanische Organisation mit Schwerpunkt auf Forschung und Analyse zu Terrorismus im eurasischen Raum, berichtet, dass Rekruten der schiitischen Milizen weitgehend Freiwillige sind, die sich nach dem Aufruf des schiitischen geistlichen Führers Sistani gemeldet hatten und meist keine politischen Ziele verfolgen. http://www.jamestown.org/programs/tm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=45375&cHash=3ca9ecccd7f6af85f8c3ed6ac8c09d6b#.V5IQ3E_wAy8, Zugriff 26.7.2016 Das Counter Extremism Project, eine Non-Profit-Organisation, welche die Verbreitung von extremistischen Ideologien verhindern möchte, berichtet über das Vorgehen bei der Rekrutierung für die schiitische Miliz Asaib Ahl al-Haq (AAH). (Anmerkung: Es wird nur das Vorgehen der AAH beschrieben, nicht das von schiitischen Milizen allgemein). Die Rekrutierung durch die AAH basiert auf zwei Strategien: traditionelle Propaganda und ein umfassendes religiöses System, das darauf abzielt, Mitglieder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. AAH ahmte auch Gruppen wie den IS ("Islamischen Staat") bezüglich der Nutzung von Sozialen Medien im Rekrutierungsprozess nach. Vor allem positioniert sich AAH als Beschützer der gesamten schiitischen Gemeinschaft innerhalb und außerhalb des Irak. In der Vergangenheit war der Schutz des Sayeda Zenab Schreins ein wichtiger Grund dafür, sich der AAH anzuschließen und nach Syrien zu gehen, um auf der Seite der Assad-Truppen zu kämpfen. Es handelt sich um einen heiligen Ort der Schiiten im Umland von Damaskus. AAH hat einige Büros in Bagdad eingerichtet, die als Rekrutierungszentren für Freiwillige, die sich den Schiiten in Syrien anschließen möchten, dienen. Im Südirak gibt es eine Vielzahl an Postern und Plakaten, welche junge Männer dazu drängen, sich den irakischen schiitischen Milizen in Syrien anzuschließen. Die zweite, sehr umfassende Rekrutierungsstrategie der AAH ist der religiöse Aktivismus und das Bildungssystem. Die Gruppe benutzt Moscheen, vor allem die Sabatyn Moschee in Bagdad und die Abdullah al–Radiya Moschee in al-Khalis, als Rekrutierungszentren. Anführer der AAH predigen in diesen Moscheen, kündigen soziale und religiöse Reformen im Irak an, um junge Männer dazu zu verleiten, sich der AAH anzuschließen, sie zu finanzieren oder ihre Mission anderweitig zu unterstützen. AAH hat ihre Reichweite durch ein Netzwerk an religiösen Schulen, bekannt als "Seal oft he Apostles", vergrößert. Diese Schulen, die sich im ganzen Irak befinden, dienen als Propaganda- und Rekrutierungseinrichtung der Gruppe. Es scheint so, als imitiere AAH nicht nur militärische und politische Strukturen der Hezbollah, sondern auch deren Angebot an Sozialleistungen für Witwen und Waisen. Die Rekrutierung der AAH wird zu einem großen Teil vom Iran finanziert. Counter Extremism Project (o.D.): Asaib Ahl al-Haq, http://www.counterextremism.com/threat/asaib-ahl-al-haq, Zugriff 11.7.2016 Ein Bericht von GSDRC (Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict), einem Zusammenschluss von Forschungsinstituten, Think Tanks und Beratungsorganisationen zum Thema internationale Entwicklung, informiert darüber, dass es die religiöse Legitimität für die PMF (Popular Mobilization Forces, Volksmobilmachungskräfte) die Rekrutierung einfacher macht als für die irakische Armee. Es lastet viel Druck auf den Menschen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Dieser hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel öffentlichen Druck, Druck auf Familien und sogar das Bildungsministerium. Es gibt Fälle, in denen Prüfungen verlegt wurden, damit junge Menschen gegen den IS kämpfen können. Außerdem wird es als heroischer Akt gesehen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Manche Quellen sprechen davon, dass Kämpfer der Volksmobilmachungskräfte besser bezahlt werden als Soldaten der irakischen Armee, andere sprechen davon, dass nur Kämpfer an der Front bezahlt werden, andere gehen davon aus, dass die Milizen Großteils keinen Lohn erhalten. Es wird berichtet, dass die Volksmobilmachungskräfte auch Minderjährige rekrutieren. GSDRC – Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict (3.2016): The security sector in Iraq. Die International Business Times berichtet, dass schiitische Milizen in lokalen Moscheen rekrutieren. Online-Rekrutierung dürfte es zwar geben, diese spiele jedoch eine geringere Rolle als bei anderen Gruppen. Schiitische Milizen benutzen außerdem vom Iran unterstützte Fernsehkanäle um ihre Reichweite zu vergrößern. Die Rekrutierung in Sozialen Medien wird verstärkt angewandt, um Kämpfer aus dem Nahen Osten, Südasien und dem Westen anzuziehen. http://www.ibtimes.com/iraqi-shiite-militias-fighting-isis-are-using-social-media-recruit-foreign-fighters-1844118, Zugriff 18.7.2016 Finnish Immigration Service berichtet, dass schiitische Milizen aktiv Mitglieder rekrutieren, um an der Front gegen den IS zu kämpfen und um Bagdads Bezirke zu schützen. http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?69658dcb1606d388, Zugriff 18.7.2016 Human Rights Watch berichtet darüber, dass irakische schiitische Milizen Kinder für den Kampf gegen den IS rekrutieren. Im Oktober 2015 schloss sich der fünfzehnjährige Muthanna Qasim al-Kilabi aus al-Nu’maniya im Gouvernement Wasit dem Kampf gegen den IS an. Ein Verwandter erzählt, er hätte kämpfen wollen, bis am

  1. Oktober die Schule wieder losging. Die irakische Regierung hatte den Beginn des Schuljahres wegen des Ausbruchs der Cholera verlegt. Al-Kilabi schloss sich der Miliz "Liga der Gerechten" an, welche Teil der Volksmobilmachungskräfte wurde. Human Rights Watch (30.10.2015): No Child's Play: Kids Fighting One Another in Iraq Conflict, https://www.hrw.org/news/2015/10/30/no-childs-play-kids-fighting-one-another-iraq-conflict, Zugriff 15.7.2016 Der US-amerikanische Medienkonzern CBS informiert darüber, dass irakische Teenager für den Kampf gegen den IS im Irak und in Syrien trainieren. Es werden Sommercamps für Schiiten angeboten, in denen Kinder und Jugendliche ihre Sommerferien dafür nutzen, sich für den Kampf gegen sunnitische Extremisten vorzubereiten. CBS (28.7.2015): Ist he U.S. paying to train child soldiers in Iraq?, http://www.cbsnews.com/news/iraq-shiite-militia-summer-camps-teens-learn-combat-techniques-isis/, Zugriff 18.7.2016 UNHCR berichtet bereits im Oktober 2005 von der Zwangsrekrutierung von Kindern durch aufständische Gruppen bzw. Milizen: UNHCR (3.10.2005): Country of Origin Information Iraq, www.refworld.org/docid/435637914.html, S. 40, Zugriff 18.7.2016 Anmerkung: Weitere allgemeinere Informationen zu schiitischen Milizen im Irak finden Sie in den beiden folgenden Dokumenten: Stiftung Wissenschaft und Politik/Steinberg, Guido (5.2016): Gutachten zum terroristischen Charakter der irakischen "Volksmobilisierung" (al-Hashd ash-Sha’bi) und den Milizen Kata’ib al-Imam Ali und Asa’ib Ahl al-Haqq. Das Dokument wird im Anhang beigelegt. Finnish Immigration Service (29.4.2015): Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?69658dcb1606d388, Zugriff 18.7.2016
  2. Gibt es Erkenntnisse, ob schiitische Milizen auch Sunniten rekrutieren? Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass schiitische Milizen oft auch Sunniten rekrutieren. Einzelquellen: Laut GSDRC (Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict), einem Zusammenschluss von Forschungsinstituten, Think Tanks und Beratungsorganisationen zum Thema internationale Entwicklung handelt es sich im Irak vor allem um eine Mobilisierung der Schiiten. Es wird viel schiitischer Symbolismus, wie zum Beispiel Bilder von Hussein und Ali, verwendet. Es gibt auch einige sunnitische Kämpfer in den Volksmobilmachungskräften, welche von Sunniten bewohnte Gebiete von der Herrschaft des IS befreien wollen. Auch gibt es einige wenige christliche und jesidische Gruppen innerhalb der Volksmobilmachungskräfte. GSDRC – Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict (3.2016): The security sector in Iraq. Der Think Tank International Crisis Group berichtet, dass lokale sunnitische Anführer übergangen werden, indem schiitische Milizen auch sunnitische Araber rekrutieren um gegen den IS zu kämpfen. Für lokale sunnitische Anführer ist es oft am günstigsten, entweder mit den Kurden oder schiitischen Milizen einen Kompromiss zu finden, um Kämpfer gegen den IS zu rekrutieren, auszurüsten und zu organisieren. http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Iraq/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.pdf, S. 24, Zugriff 26.7.2016 Middle East Eye, eine unabhängige Online-Nachrichtenagentur, berichtet am 15.6.2015, dass sich irakische Sunniten schiitischen Milizen angeschlossen hätten, um gegen den IS zu kämpfen. Ein wichtiger Grund für die Sunniten ist der so gewonnene Zugang zu Waffen und Ausrüstung. Ziel ist es, die sunnitischen Gebiete, welche vom IS besetzt wurden, zu befreien. Middle East Eye (15.6.2015): Iraqi Sunnis join Shia militias to fight IS militants, http://www.middleeasteye.net/news/iraqi-sunnis-join-shiite-militias-fight-militants-520291754, Zugriff 26.7.2016 Die Jamestown Foundation, eine US-amerikanische Organisation mit Schwerpunkt auf Forschung und Analyse zu Terrorismus im eurasischen Raum, berichtet, dass die meisten Milizen einen ausdrücklich schiitischen religiösen Hintergrund haben und auch deren politische Identität meist schiitisch ist. Sunnitische Kämpfer finden sich in schiitischen Milizen nicht in bedeutender Zahl. http://www.jamestown.org/programs/tm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=43805&cHash=fb0c37346ddcdbab61870c190dda484e#.V5IR7k_wAy8, Zugriff 26.7.2016 1.
  3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak und insbesondere zu schiitischen Milizen stellen sich zur Entscheidungsfindung als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit der Einschätzung des ho. Gerichts hierzu im Einklang. Ergänzend wird der Entscheidung nachstehende aktuelle Zusammenfassung zugrunde gelegt (vgl. auch Beweiswürdigung unten hierzu).1.
  4. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak und insbesondere zu schiitischen Milizen stellen sich zur Entscheidungsfindung als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit der Einschätzung des ho. Gerichts hierzu im Einklang. Ergänzend wird der Entscheidung nachstehende aktuelle Zusammenfassung zugrunde gelegt vergleiche auch Beweiswürdigung unten hierzu). Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Einsichtnahme in aktuelle länderkundliche Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  7. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Dass er der sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehört, war auch angesichts der Tatsache, dass der Stadtteil XXXX in Bagdad, wo seine Verwandten leben als ein überwiegend von Sunniten bewohnter charakterisiert wird, als glaubhaft anzusehen.2.
  8. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Dass er der sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehört, war auch angesichts der Tatsache, dass der Stadtteil römisch 40 in Bagdad, wo seine Verwandten leben als ein überwiegend von Sunniten bewohnter charakterisiert wird, als glaubhaft anzusehen. Die Feststellungen zum Lebenswandel, zum Studium und zu den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor seiner Ausreise resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie den hierzu vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF seit der Einreise nach Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor der belangten Behörde und dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
  9. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Antragsgründen befragt an, er habe in seinem Heimatbezirk in Bagdad, wo viele Sunniten leben, als Taxifahrer gearbeitet. Er sei einmal von der Arbeit nach Hause gekommen und wären dann 3 Männer vor der Tür gestanden. Sie hätten mit ihm reden wollen und sei der BF mit ihnen mitgegangen. In einem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Bezirk sei er dann schließlich in ein Haus gegangen, wo ein Mann mit Vollbart ihn dazu aufgefordert habe, ihm Informationen über seinen Heimatbezirk zukommen zu lassen bzw. diese Informationen an schiitische Milizen weiter zu geben. Daraufhin sei der BF nach Hause gegangen und habe am selben Tag mit seiner Frau das Haus verlassen. Der BF sei dann telefonisch bedroht worden. Er habe Angst bekommen und Haus sowie Auto verkauft. Einen Teil des Geldes habe er seiner Frau gegeben, welche sich mit den beiden Kindern noch in Bagdad befände. Er habe sich entschlossen, alleine nach Europa zu gehen, da es zu gefährlich gewesen wäre, die ganze Familie mitzunehmen. 2.3.
  10. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der BF vorweg an, dass seine Mutter ihm regelmäßig monatlich Geld aus dem Irak überweisen würde, da er von der staatlichen Unterstützung in Österreich nicht Rauchen, Trinken und Kleidung finanzieren könne. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, dass es in seinem Heimatbezirk XXXX viele Milizen gegeben habe. Er sei "eines Tages" von der Arbeit nach Hause gekommen und habe es um ca. 14h an der Tür geläutet. Man habe ihm mitgeteilt, er müsse zur Hussainia (Gebetsstätte der Milizen) zum "Hashed Shabi". Er sei von vier Männern zwischen 25 und 30 Jahren in einem BMW abgeholt worden. Dort habe man ihm gesagt, dass er mit dieser schiitischen Miliz-Gruppe zusammenarbeiten und kämpfen müsste. Das Gespräch habe ca. 2 Stunden gedauert, danach sei er nach Hause gegangen. Er habe diese Zusammenarbeit abgelehnt, da dies auch bedeutet hätte, dass er Töten und Vergewaltigen müsste, was er nicht wolle. Um ca. 22 Uhr sei er am selben Tag dann mit der Mutter, der Frau und den Kindern zu den Eltern der Ehegattin gegangen. Wiederum 2 Tage später sei er von dieser Gruppierung angerufen worden und sei ihm damit gedroht worden, dass er wegen der Flucht getötet werde. 2-3 Tage nach dem Anruf habe er von einem Nachbarn erfahren, dass sein Haus im Heimatbezirk beschmiert ("wir wollen dein Blut") worden ist. Er sei dann etwa 20 oder 21 Tage nach diesem Vorfall aus dem Irak ausgereist. Den letzten Kontakt zu den Milizen habe er im August 2015 gehabt, für diese Milizen sei der Iraner Kassem Suleimani zuständig. Vor einem Monat (Oktober 2016) habe er die Kinder nicht mehr in den Kindergarten gehen lassen, da er befürchte, man werde sie benutzen, um ihn zu finden.2.3.
  11. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der BF vorweg an, dass seine Mutter ihm regelmäßig monatlich Geld aus dem Irak überweisen würde, da er von der staatlichen Unterstützung in Österreich nicht Rauchen, Trinken und Kleidung finanzieren könne. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, dass es in seinem Heimatbezirk römisch 40 viele Milizen gegeben habe. Er sei "eines Tages" von der Arbeit nach Hause gekommen und habe es um ca. 14h an der Tür geläutet. Man habe ihm mitgeteilt, er müsse zur Hussainia (Gebetsstätte der Milizen) zum "Hashed Shabi". Er sei von vier Männern zwischen 25 und 30 Jahren in einem BMW abgeholt worden. Dort habe man ihm gesagt, dass er mit dieser schiitischen Miliz-Gruppe zusammenarbeiten und kämpfen müsste. Das Gespräch habe ca. 2 Stunden gedauert, danach sei er nach Hause gegangen. Er habe diese Zusammenarbeit abgelehnt, da dies auch bedeutet hätte, dass er Töten und Vergewaltigen müsste, was er nicht wolle. Um ca. 22 Uhr sei er am selben Tag dann mit der Mutter, der Frau und den Kindern zu den Eltern der Ehegattin gegangen. Wiederum 2 Tage später sei er von dieser Gruppierung angerufen worden und sei ihm damit gedroht worden, dass er wegen der Flucht getötet werde. 2-3 Tage nach dem Anruf habe er von einem Nachbarn erfahren, dass sein Haus im Heimatbezirk beschmiert ("wir wollen dein Blut") worden ist. Er sei dann etwa 20 oder 21 Tage nach diesem Vorfall aus dem Irak ausgereist. Den letzten Kontakt zu den Milizen habe er im August 2015 gehabt, für diese Milizen sei der Iraner Kassem Suleimani zuständig. Vor einem Monat (Oktober 2016) habe er die Kinder nicht mehr in den Kindergarten gehen lassen, da er befürchte, man werde sie benutzen, um ihn zu finden. 2.3.
  12. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen nicht als glaubhaft, da seine Aussagen zu den ihn bedrohenden Personen widersprüchlich gewesen wären, eine Bedrohung durch schiitische Milizen in der von ihm in den Raum gestellten Weise als nicht plausibel und vor allem mit den Länderberichten bzw. Rechercheergebnis nicht vereinbar anzusehen sei, er keine konkreten Daten bzw. Zeitpunkte für Vorfälle angeben habe können und es nicht nachvollziehbar sei, dass er bereits nach einem Gespräch bzw. einer Drohung im Irak sein Leben hinter sich gelassen hätte. 2.3.
  13. In der Beschwerde des BF wurde dem entgegen gehalten, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe, dem BF die Widersprüche nicht vorgehalten habe, keine adäquaten Länderberichte eingeholt bzw. die zitieren Berichte nicht entsprechend gewürdigt habe und der BF letztlich vor den Verfolgungshandlungen keinen staatlichen Schutz erwarten könne, da diese Miliz der Regierung nahestehe. Es ergäbe sich aus der Schilderung des BF eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 2.3.
  14. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erfüllte der BF die bereits von der belangten Behörde erörterten Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens nicht. Dies weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließ er keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde und Widersprüche aufwies. Das Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, der BF versuchte auch immer wieder, das Vorbringen zu steigern, vorerst getätigte Angaben zu relevieren und war das Vorbringen im Hinblick auf die Länderfeststellungen auch nicht nachvollziehbar. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. 2.3.5.
  15. Der BF hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beispielsweise auf die Frage, wer konkret an seiner Haustür geläutet habe, lediglich geantwortet: "Die." Nach Wiederholung der Frage gab der BF dann an, dass "die Schiiten" gekommen wären und ihn zu ihrem "Chef" mitnehmen hätten wollen. Auch die in der Folge abgegebenen Personenbeschreibungen von den angeblich vier ihn abholenden Männern blieb äußerst vage und allgemein gehalten. In weiterer Folge konnte der BF befragt zum Rekrutierungsversuch, welcher angeblich Auslöser für seine Ausreise gewesen wäre, ebenfalls keine detaillierten Angaben machen. Er antwortete auf die Frage, welche Person ihn erwartet habe, mit "es war ein Herr" und konnte in weiterer Folge letztlich auch weder dessen Namen noch den konkreten Namen der ihn angeblich zu rekrutieren versuchenden Organisation benennen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass diese Organisation in seinem Bezirk in Bagdad derart aktiv gewesen wäre, dass sie dort sogar Sunniten rekrutiert, nicht nachvollziehbar. Es wäre davon auszugehen, dass der BF zu dieser ihn angeblich bedrohenden schiitischen Gruppierung konkrete Angaben machen kann, die auch über die vagen Ausführungen vor der belangten Behörde, es handle sich um "Hashed Shabi" bzw. eine dem iranischen General Qassem Soleimani unterstellte schiitische Gruppierung hinausgehen. Falls der BF die Al-Haschd asch-Scha?b? Gruppierung meinte, ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei um eine ca. 40 schiitische Milizeinheiten umfassende Dachorganisation handelt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der BF die ihn betreffenden Vorfälle vorerst zeitlich nicht einordnen. So führte er zur Frage, wann die erste, wann die letzte und wie viele Verfolgungshandlungen es insgesamt gewesen wären, aus: "Im Juli 2015, ich glaube am 5ten war die erste." Erst nachgefragt gab er dann an, dass es mehr als drei Vorfälle gewesen wären, ohne jedoch weitere konkretisierende Angaben zu machen. Nochmals nachgefragt, wie viele Verfolgungshandlungen es gewesen wären, führte der BF wiederum ausweichend aus: "Am 05.07.2015 haben sie mir gesagt, dass ich mit ihnen arbeiten soll. Am Abend bin ich von zu Hause weg. Nach einem Monat bin ich zurück nach Hause um meine Papiere zu holen. Sie haben mich angerufen und haben mir gesagt, sie werden mich töten." Wie bereits dargestellt konnte der BF mit diesen vagen und detaillierten Vorbringen keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck erzeugen und wich er auch Fragen wie der, wie denn die Milizen gerade auf ihn als einfachen Taxifahrer gekommen wären, aus und beantwortete diese nicht. 2.3.5.
  16. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde lediglich davon sprach, dass man ihn – abgesehen vorm Rekrutierungsversuch – einmal am Telefon bedroht habe. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde steigerte der BF dann sein Vorbringen dahingehend, dass auch sein Haus einmal mit einer Drohung beschmiert worden sei. Konkret von der Behörde danach befragt, ob es zu irgend welchen weiteren Vorfällen gekommen sei, verneinte der BF dies und gab lediglich an, sie würden "in der Gegend herumfahren" und es wären viele Milizen in seinem Wohnort anwesend gewesen. In der Beschwerde wurde dann plötzlich ausgeführt, dass der BF zu seinem Haus zurückgekehrt sei, um sich Dokumente zu beschaffen, dabei von schiitischen Milizen entdeckt worden wäre und durch einen Schuss an der rechten Hand derart verletzt worden wäre, dass er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Einem Asylwerber muss klar sein, dass ein konkreter Vorfall wie eine Verletzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungssituation besondere Bedeutung hat, sodass er keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt lassen sollte (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern erweckten diese ungleichen Angaben des Beschwerdeführers bereits maßgebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und konnte er sie auch damit nicht entkräften, dass ihm "unerklärlich" sei, warum die Verletzung sich nicht in den beiden Niederschriften findet bzw. er bei der Erstbefragung müde und unkonzentriert gewesen sei. Letzte Rechtfertigung verwendete der BF dafür, dass er bei der Erstbefragung von drei Männern sprach, während er in der Einvernahme vor dem BFA behauptete, von vier Männern abgeholt worden zu sein. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim BF um einen erwachsenen, volljährigen und gesunden Mann handelt, welcher Ausführungen - auch unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) – treffen kann, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist, die Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern können diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden. Auch dieser Widerspruch indiziert damit die Unglaubwürdigkeit des BF und hat er letztlich sein Vorbringen zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteigert, als er angegeben hat, dass es mehr als drei Verfolgungshandlungen gegeben hätte. Diese Behauptung in der Verhandlung relativierte sich wiederum dadurch, dass der BF im weiteren Verlauf zwar wiederum angab, von einem älteren Herrn noch ohne Druck oder Zwang aufgefordert worden zu sein, für die schiitische Miliz zu spionieren (was er auch vorerst zugesagt hätte) und in der Folge telefonisch bedroht worden zu sein. Befragt in der Verhandlung, ob außer dem Anruf dann noch etwas passiert sei, verneinte der BF dies vorerst. Erst zur Frage, was auf sein Haus geschmiert worden wäre, führte der BF zusätzlich aus, dass es sich dabei um eine Drohung gehandelt hätte, man suche nach ihm und werde ihn töten. Demgegenüber gab der BF vor dem BFA ganz konkret an, dass man auf sein Haus "wir wollen dein Blut" geschrieben habe. Weitere Vorfälle schilderte der BF in der Verhandlung nicht und blieb insbesondere der noch in der Beschwerde behauptete Vorfall mit der Schussverletzung unerwähnt.2.3.5.
  17. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde lediglich davon sprach, dass man ihn – abgesehen vorm Rekrutierungsversuch – einmal am Telefon bedroht habe. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde steigerte der BF dann sein Vorbringen dahingehend, dass auch sein Haus einmal mit einer Drohung beschmiert worden sei. Konkret von der Behörde danach befragt, ob es zu irgend welchen weiteren Vorfällen gekommen sei, verneinte der BF dies und gab lediglich an, sie würden "in der Gegend herumfahren" und es wären viele Milizen in seinem Wohnort anwesend gewesen. In der Beschwerde wurde dann plötzlich ausgeführt, dass der BF zu seinem Haus zurückgekehrt sei, um sich Dokumente zu beschaffen, dabei von schiitischen Milizen entdeckt worden wäre und durch einen Schuss an der rechten Hand derart verletzt worden wäre, dass er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Einem Asylwerber muss klar sein, dass ein konkreter Vorfall wie eine Verletzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungssituation besondere Bedeutung hat, sodass er keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt lassen sollte vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern erweckten diese ungleichen Angaben des Beschwerdeführers bereits maßgebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und konnte er sie auch damit nicht entkräften, dass ihm "unerklärlich" sei, warum die Verletzung sich nicht in den beiden Niederschriften findet bzw. er bei der Erstbefragung müde und unkonzentriert gewesen sei. Letzte Rechtfertigung verwendete der BF dafür, dass er bei der Erstbefragung von drei Männern sprach, während er in der Einvernahme vor dem BFA behauptete, von vier Männern abgeholt worden zu sein. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim BF um einen erwachsenen, volljährigen und gesunden Mann handelt, welcher Ausführungen - auch unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) – treffen kann, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist, die Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern können diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden. Auch dieser Widerspruch indiziert damit die Unglaubwürdigkeit des BF und hat er letztlich sein Vorbringen zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteigert, als er angegeben hat, dass es mehr als drei Verfolgungshandlungen gegeben hätte. Diese Behauptung in der Verhandlung relativierte sich wiederum dadurch, dass der BF im weiteren Verlauf zwar wiederum angab, von einem älteren Herrn noch ohne Druck oder Zwang aufgefordert worden zu sein, für die schiitische Miliz zu spionieren (was er auch vorerst zugesagt hätte) und in der Folge telefonisch bedroht worden zu sein. Befragt in der Verhandlung, ob außer dem Anruf dann noch etwas passiert sei, verneinte der BF dies vorerst. Erst zur Frage, was auf sein Haus geschmiert worden wäre, führte der BF zusätzlich aus, dass es sich dabei um eine Drohung gehandelt hätte, man suche nach ihm und werde ihn töten. Demgegenüber gab der BF vor dem BFA ganz konkret an, dass man auf sein Haus "wir wollen dein Blut" geschrieben habe. Weitere Vorfälle schilderte der BF in der Verhandlung nicht und blieb insbesondere der noch in der Beschwerde behauptete Vorfall mit der Schussverletzung unerwähnt. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass der BF noch vor der belangten Behörde davon sprach, dass dieser Drohanruf gut zwei Tage später nach dem Rekrutierungsversuch stattgefunden habe, während er in der Verhandlung angab, dass der Drohanruf am nächsten Tag gekommen sei. Schon im Bescheid der belangten Behörde wurde gewürdigt, dass der BF nicht in der Lage war, konkrete Angaben betreffend dem Zeitabstand zwischen dem Anruf und dem Beschmieren des Hauses machen zu können. Hierzu sprach der BF vor der belangten Behörde von wörtlich "zwei, drei Tagen", was hinsichtlich der angeblich großen Gefahr in welcher der BF sich befunden haben will, äußerst vagen Angaben gleichkommt. 2.3.5.
  18. Ergänzend ist unter Bezugnahme auf die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen, welche auf Grundlage objektiver Quellen über die Lage im Irak getroffen wurden, festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Gesamtsituation im Kontext der Quellenlage nicht stimmig ist. Zwar rekrutieren schiitische Milizen aktiv neue Mitglieder – unter anderem auch Sunniten - , obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt jedoch religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Geistlichen Ayatollah Sistani meldeten sich unzählige Freiwillige. Die Rekrutierung erfolgt außerdem in Moscheen und auch im Internet bzw. in sozialen Medien. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Grundsätzlich kommt Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen von Sunniten nur an Checkpoints betreffend Binnenflüchtlingen vor. Gedroht wird auch nicht mit Ermordung oder dergleichen, sondern damit, bei Weigerung die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. Ansonsten gibt es bei schiitischen Milizen keine Wehrpflicht oder Zwangsrekrutierung. Mit seinen Ausführungen konnte der BF letztlich nicht erklären, warum gerade er als Hilfsarbeiter bzw. Taxifahrer für die schiitischen Milizen von derartigem Wert gewesen sei, dass sie ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen des BF keine religiöse Komponente. Angesichts der hohen Anzahl an Freiwilligen und der dargelegten Rekrutierungskanäle ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass gerade im Hinblick auf die Person des BF der Weg einer Zwangsrekrutierung gewählt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht erkennen, inwieweit einer Miliz in Bagdad zwangsrekrutierte Personen von großem Nutzen sein sollten, zumal dort keine Kampfhandlungen stattfinden und seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht wurde, dass er sich an Kampfhandlungen mit dem Islamischen Staat hätte beteiligen müssen bzw. ihm eine Überstellung in ein Kampfgebiet angekündigt worden wäre. 2.3.5.
  19. Letztlich hat der BF auch nicht plausibel darlegen können, warum er bereits nach zwei Tagen Abwesenheit von zu Hause von diesen Milizen mit dem Tode bedroht worden wäre. Warum sie bereits nach dieser kurzen Abwesenheit des BF von zu Hause davon ausgegangen sein sollen, dass er sich der Rekrutierung entzogen hat, ist nicht nachvollziehbar. Genauso wenig erhellt sich für das Gericht, wie eine Kindergärtnerin darauf kommen soll, dass gerade die Kinder des BF beobachtet werden bzw. in einem Auto vor dem Kindergarten Personen sitzen würden, welche den BF verfolgen. Bemerkenswert bleibt letztlich, dass der BF wegen einer telefonischen Drohung und einer Drohung auf seinem Haus sein angeblich gutes Leben im Irak aufgegeben hat. Auch dies erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass seine Familie jetzt in XXXX ein gutes Leben führen kann, seine Mutter ihn sogar in Österreich finanziell unterstützt und nichts darauf hindeutet, dass es in diesem sunnitisch dominierten Stadtteil von Bagdad zu einer Gefährdung von Sunniten kommt, nicht nachvollziehbar.2.3.5.
  20. Letztlich hat der BF auch nicht plausibel darlegen können, warum er bereits nach zwei Tagen Abwesenheit von zu Hause von diesen Milizen mit dem Tode bedroht worden wäre. Warum sie bereits nach dieser kurzen Abwesenheit des BF von zu Hause davon ausgegangen sein sollen, dass er sich der Rekrutierung entzogen hat, ist nicht nachvollziehbar. Genauso wenig erhellt sich für das Gericht, wie eine Kindergärtnerin darauf kommen soll, dass gerade die Kinder des BF beobachtet werden bzw. in einem Auto vor dem Kindergarten Personen sitzen würden, welche den BF verfolgen. Bemerkenswert bleibt letztlich, dass der BF wegen einer telefonischen Drohung und einer Drohung auf seinem Haus sein angeblich gutes Leben im Irak aufgegeben hat. Auch dies erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass seine Familie jetzt in römisch 40 ein gutes Leben führen kann, seine Mutter ihn sogar in Österreich finanziell unterstützt und nichts darauf hindeutet, dass es in diesem sunnitisch dominierten Stadtteil von Bagdad zu einer Gefährdung von Sunniten kommt, nicht nachvollziehbar. Schon die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen sowie die aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche sprechen aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF. 2.3.5.
  21. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass von der belangten Behörde die allgemeine Ermittlungspflicht verletzt wurde, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es auch in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung letztlich nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen zu treten, vielmehr bestätigte sich das Bild der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Sofern der BF im Beschwerdeschreiben darlegt, dass ihm Widersprüche nicht vorgehalten wurden, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, weil die belangte Behörde den BF die Widersprüche im Parteienvorbringen nicht vorhalten muss. Die Einräumung des Parteiengehörs bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendende Rechtslage bilden sollen. Die Behörde ist auch nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN). Genauso unterliegen die eigenen Angaben des BF nicht dem Parteingehör (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]).Sofern der BF im Beschwerdeschreiben darlegt, dass ihm Widersprüche nicht vorgehalten wurden, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, weil die belangte Behörde den BF die Widersprüche im Parteienvorbringen nicht vorhalten muss. Die Einräumung des Parteiengehörs bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendende Rechtslage bilden sollen. Die Behörde ist auch nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN). Genauso unterliegen die eigenen Angaben des BF nicht dem Parteingehör (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). 2.3.5.
  22. Soweit in der Beschwerde erstmals in den Raum gestellt wurde, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Moslems einer Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt wäre, ist auszuführen, dass sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet des Irak ergibt. Vor diesem Hintergrund vermochte es der BF mit seinem Vorbringen auch nicht glaubhaft zu machen, dass ihm aktuell im Irak aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit eine Verfolgung von einer solchen Intensität drohen würde, die es ihm unzumutbar machen würde, im Irak zu bleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. 2.3.5.
  23. Zur Sicherheitslage im Irak, speziell auch in Bagdad, verwies der BF in der Beschwerde auf die Länderberichte der belangten Behörde bzw. die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen durch schiitische Milizen. Die belangte Behörde hat im Ergebnis daher zutreffend den Schluss gezogen, dass der BF letztlich den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation - insbesondere der allgemeinen, generellen Bedrohung durch vereinzelte schiitische Milizen - und der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Auftretens terroristischer Gruppierungen, der Bombenanschläge und religiöser Spannungen zur Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation verlassen hat was letztlich zur Gewährung von subsidiären Schutz führte. 2.3.5.
  24. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden und von der belangten Behörde im Rahmen des Parteigehörs dem BF zur Kenntnis gebrachten Informationen der Staatendokumentation des BFA, die ihrerseits den dort genannten Quellen entnommen wurden. Diesen ist der BF nicht stichhaltig entgegen getreten. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den zuletzt ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen: * Institute for the Study of War (ISW), Situation Reports (Dezember 2016 und Jänner sowie Februar 2017) * IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix (DTM), Round 62, January 2017; Ohne feststellen zu wollen, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht ausreichend wären, wird auf diese im Internet zugänglichen Berichte sowie beispielhaft auf das im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentliche und jedermann zugängliche Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017, Zl. L502 2109655-2 verwiesen, welches im Ergebnis die getroffene Einschätzung der belangten Behörde bzw. des ho. Gerichts vor dem Hintergrund der Schilderung des relevanten chronologischen Herganges der Ereignisse der letzten Jahre bestätigt. Zum Rechtsinformationssystem des Bundes ist festzuhalten, dass es sich hierbei um die Zitierung einer öffentlich zugänglichen Entscheidung und letztlich Aussagen und Ereignisse handelt, welche sich sowohl für einen irakischen Staatsangehörigen, als auch für die belangte Behörde als Spezialbehörde als notorisch bekannt darstellen. Weiters ist anzumerken, dass den aktuellen Berichten für die gg. Entscheidungsfindung nur insofern Relevanz zukam, als auch diesen länderkundlichen Informationen keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Diesen war im Übrigen auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.2146626.1.00

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