Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15§ 14§ 37§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlL524 2133502-1 SpruchL524 2133502-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Schiit. Er sei ledig, kinderlos und habe in Bagdad gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, er habe in Bagdad als Security am Flughafen gearbeitet. Die schiitischen Milizen hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er ihnen keine Informationen liefere.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.02.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Fahrer eines Generals der Luftwaffe der irakischen Armee gewesen sei. Da dieser Sunnit gewesen sei und er selbst Schiit, hätten ihn die schiitischen Milizen mehrmals aufgefordert, Nachrichten über den General an sie zu liefern. Da er dies nicht getan habe, hätten sie ihm Drohungen nach Hause geschickt. Insgesamt sei er drei Mal bedroht worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei im März 2015 von den Milizen entführt worden. Der Vater sei von den Milizen aufgefordert worden, den Beschwerdeführer zur Rückkehr zu bewegen, was er aber nicht getan habe. Im April 2015 sei der Vater ermordet worden. Einen Beweis über den Tod des Vaters könne er nicht bringen. Die Familie habe nicht einmal den Leichnam des Vaters erhalten. Die Entführer des Vaters seien auch zur Mutter nach Hause gekommen, um sie dazu zu bewegen, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser zurückkomme.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2016, Zl. 1049464500 – 150006451/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden habe können. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes habe eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht festgestellt werden können.3. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2016, Zl. 1049464500 – 150006451/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden habe können. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes habe eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht festgestellt werden können.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm, die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Schiit. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in Bagdad. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Zumindest die Mutter, ein Bruder und fünf Schwestern leben nach wie vor in Bagdad. Zu seiner Familie hat er zwei bis drei Mal in der Woche Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch. Er hat österreichische Freunde und geht ins Fitnessstudio. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
- Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (9.2.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq’s Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq’s Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - 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Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH – Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 1.
- Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind, auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS) -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC – Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan’s Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 1.
- Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University
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Regierung, ISF, schiitische Milizen Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Irak: Übergriffe durch Milizen schaden Kampf gegen ISIS, https://www.hrw.org/de/news/2015/09/20/irak-ubergriffe-durch-milizen-schaden-kampf-gegen-isis, Zigriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (15.2.2015): Iraq: Militias Escalate Abuses, Possibly War Crimes, https://www.hrw.org/news/2015/02/15/iraq-militias-escalate-abuses-possibly-war-crimes, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch(27.1.2016): World Report 2016, https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.): Beyond The Islamic State: Iraq's Sunni Insurgency, http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/ , Zugriff 11.3.2016
- IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand
- Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen. IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.Jänner 2014 bis 3.Dezember 2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: IOM 3.2016) Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 – April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 – April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil Anmerkung, auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015). Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015). In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015). In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015). Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015). Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 – überwiegend sunnitischen – Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (15.11.2015): Der Exodus aus dem Irak verlangsamt sich, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/fluechtlingsstrom-der-exodus-aus-dem-irak-verlangsamt-sich-13910780.html, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (25.2.2015): Iraqi Kurdistan: Arabs Displaced, Cordoned Off, Detained, https://www.hrw.org/news/2015/02/25/iraqi-kurdistan-arabs-displaced-cordoned-detained, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation for Migration (11.2015): Babylon Governorate Profile, June- -Strichaufzählung September 2015, http://iomiraq.net/file/2253/download, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (3.2016): Displacement Tracking Matrix, http://iomiraq.net/dtm-page , Zugriff 8.3.2016 (hier kann für jede Provinz die Zahl der IDPs, sowie deren Herkunftsprovinz abgerufen werden.) -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (18.12.2015): Displacement and Returns Continue in Iraq: IOM, http://www.iom.int/news/displacement-and-returns-continue-iraq-iom , Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Networks (19.5.2015): UN Watchdog blasts Iraq over IDP treatment, http://www.refworld.org/country,,,,IRQ„555f1a6e4,0.html, Zugriff 5.6.2015 -Strichaufzählung RI – Refugees International (2.11.2015): DISPLACED IN IRAQ: LITTLE AID AND FEW OPTIONS, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=563868d14&skip=0&query=displace&coi=IRQ, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN News Service (27.11.2015): UN agencies concerned about worsening humanitarian conditions of displaced Iraqis in Kurdistan, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=565c6b89309a&skip=0&query=displace&coi=IRQ&querysi=displace&searchin=title&sort=date, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq: Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
- Juli 2015 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNOCHA (4.1.2016): Portraits of Iraqi Displacement, https://unocha.exposure.co/portraits-of-iraqi-displacement, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.10.2015): UNHCR provides shelter to Iraqis uprooted by conflict in Anbar, http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff
- 1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2014): UNHCR Position on Returns to Iraq, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422446548_irq-102014.pdf, Zugriff
- 1.2016 -Strichaufzählung WFP – World Food Programme (1.12.2015): Iraq Crisis Situation Report #31,
- December 2015, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ep/wfp279858.pdf, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung WFP – World Food Programme (15.12.2015): Iraq Crisis Situation Report #32, 15 December 2015, http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-crisis-situation-report-32-15-december-2015, Zugriff 15.1.2016
- Grundversorgung/Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016). Quelle: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016
- Rückkehr Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen. Von Anfang Jänner bis Ende Juni traten insgesamt 3195 Asylwerber freiwillig die Heimreise an. Die meisten von ihnen, nämlich 926, stammen aus dem Irak. Am zweit- und dritthäufigsten machten sich Afghanen
(431)und Iraner
(414)auf den Weg zurück in ihre Heimat. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres kam es laut Innenministerium (BMI) zu 2576 freiwilligen Ausreisen – das entspricht einer Steigerung von beinahe einem Viertel. Damals reisten Kosovaren
(1140)am häufigsten zurück, gefolgt von Irakern
(750)und Serben
(498).[ ] Er will so schnell wie möglich zurück nach Bagdad – obwohl er sein ganzes Hab und Gut verkauft hat, um nach Österreich zu flüchten.[ ]). (kurier.at, 13.07.2016, https://kurier.at/chronik/oesterreich/weiss-nicht-ob-ich-je-asyl-bekomme/209.431.467) Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich zunehmend mehr Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad: IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen. (IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016, http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium) Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet römisch zwei, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen. Quellen: -Strichaufzählung IOM Österreich: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG, Außenstelle Linz am 22.10.2015 -Strichaufzählung IOM Iraq Mission: http://iomiraq.net/article/0/movement-and-assisted-migration (Zugriff am 9.5.2016) -Strichaufzählung IOM Iraq Mission: IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, http://iomiraq.net/article/0/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium (Zugriff am 9.5.2016) -Strichaufzählung IOM Iraq Mission: Iraq Mission Overview 2015, http://iomiraq.net/file/5703/download (Zugriff am 9.5.2016) -Strichaufzählung KURIER.at: "Weiß nicht, ob ich je Asyl bekomme", http://kurier.at/chronik/oesterreich/weiss-nicht-ob-ich-je-asyl-bekomme/209.431.467, Zugriff am 14.07.2016 Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Artikel 44, die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden. Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann. Quelle: -Strichaufzählung British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq vom 24.12.2014 in der Fassung der Aktualisierung vom 22.10.2015; https://www.gov.uk/government/publications/iraq-country-information-and-guidance)
- Folgen einer Desertion von der irakischen Armee Desertion aus der irakischen Armee unterliegt den Bestimmungen des irakischen Militärstrafgesetzes Nr. 19 aus 2007, in welchem sich in den §§ 33 bis 37 entsprechende Straftatbestände in Abhängigkeit von den jeweiligen Tatumständen finden. Die drohenden Sanktionen für unerlaubtes Entfernen aus dem bzw. längeres unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst reichen insoweit theoretisch bis zu fünfjährigen Haftstrafen, etwa bei Desertion ins Ausland. Im Übrigen gelten für den Beschuldigten "mildernde Umstände", sofern er Reue zeigt und sich stellt.Desertion aus der irakischen Armee unterliegt den Bestimmungen des irakischen Militärstrafgesetzes Nr. 19 aus 2007, in welchem sich in den Paragraphen 33 bis 37 entsprechende Straftatbestände in Abhängigkeit von den jeweiligen Tatumständen finden. Die drohenden Sanktionen für unerlaubtes Entfernen aus dem bzw. längeres unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst reichen insoweit theoretisch bis zu fünfjährigen Haftstrafen, etwa bei Desertion ins Ausland. Im Übrigen gelten für den Beschuldigten "mildernde Umstände", sofern er Reue zeigt und sich stellt. Al-Hurra, ein US-amerikanischer und von US-Behörden finanzierter, arabischsprachiger Fernsehsender, veröffentlicht im April 2015 einen Artikel auf seiner Website, demzufolge der irakische Premierminister Haidar al-Abadi eine Amnestie für desertierte oder nicht anwesende Soldaten und Mitglieder des Sicherheitsdienstes erlassen habe. Diese Amnestie sei geknüpft an die Bedingung, dass diese Soldaten sich innerhalb eines Monats wieder bei ihrer Einheit melden. Al-Abadi habe in einer Mitteilung angekündigt, dass er die rechtlichen Schritte gegen Mitglieder der Streitkräfte und der inländischen Sicherheitskräfte für eine Reihe von Straftatbeständen aussetzen werde, so zum Beispiel für die Desertion, das Fernbleiben, das "sich krank stellen" und die Selbstverstümmelung zum Zweck der Wehrdienstentziehung. (Al-Hurra,
- April 2015) Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Folgen einer Desertion von der irakischen Armee [a-9672],
- Juni 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/325312/465130_de.html (Zugriff am
- November 2016)
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Schulbildung im Irak, zu seinen Reisebewegungen, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 03.04.
- die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem am 03.04.2017 eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die eigenen diesbezüglich glaubwürdigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers und den Akteninhalt. Über die Verständigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in deutscher Sprache konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild machen. Mangels Absolvierung eines Deutschkurses konnte der Beschwerdeführer kein entsprechendes Zeugnis vorlegen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer, dass am Tag der Verhandlung ein Deutschkurs begonnen habe und bis 19.12.2016 dauere. Eine Anmeldebestätigung hierfür legte er nicht vor. Eine Bestätigung über die Absolvierung des Kurses langte bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichische Freunde hat, beruht auf seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben sowie den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, gründet sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er der Fahrer eines Offiziers gewesen sei (AS 52). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er dieses Vorbringen und erklärte nun, dass er eigentlich zwei Aufgaben gehabt hätte. Einerseits sei er Kraftfahrer gewesen und andererseits sei er auch der Wächter des Generals gewesen. Er habe mit dem General mitfahren müssen, um ihn zu beschützen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht auch vor, dass er abwechselnd mit einer anderen Person den General gefahren (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dies behauptete er in der Einvernahme vor dem BFA dagegen noch nicht. Das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers besteht darin, dass schiitische Milizen von ihm Informationen über den General hätten haben wollen. Sie hätten wissen wollen, wo er hingehe und was er dort mache. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. So konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA nicht einmal angeben, von welcher Miliz er bedroht worden sei. Er erklärte zunächst allgemein, es seien "Milizen aus Bagdad" gewesen. Auf Nachfrage, welche Milizen, meinte der Beschwerdeführer: "Von Mahdi Milizen und von der Hisbollah, weiters auch von den Sadri Milizen und anderen." Als der Beschwerdeführer vorbrachte, drei Mal bedroht worden zu sein, wurde ihm sinngemäß vorgehalten, dass dies nicht mit der Anzahl der zuvor aufgezählten Milizen in Übereinstimmung zu bringen sei. Dazu brachte der Beschwerdeführer nun vor, er hätte nur alle Namen aufgezählt. Der Beschwerdeführer war damit nicht in der Lage, jene Miliz zu benennen, die ihn bedroht hätte (AS 54). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer jene Miliz nicht nennen, die ihn bedroht hätte. Er behauptete zwar, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, von einer Miliz gewesen seien ("Sie waren bekannt, dass sie von Milizen waren."), konnte aber weder angeben, wer diese Leute waren ("Fremde Leute."), noch von welcher Miliz sie gewesen seien ("Das weiß ich nicht."). Wie es dem Beschwerdeführer möglich ist zu behaupten, dass diese Leute von einer Miliz seien, wenn er die Leute gar nicht kennt, kann nicht nachvollzogen werden (Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Angaben zu den behaupteten Bedrohungen erweisen sich als vage und widersprüchlich. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, er sei insgesamt drei Mal bedroht worden. Dies sei wie folgt geschehen: "Sie kamen zu mir und klopften an die Türe. Sie haben mit mir gesprochen und sie haben mich gebeten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ich sollte ihnen Nachrichten überbringen. Wenn ich das nicht tun würde, würde man zu anderen Mitteln greifen." Er hätte ihnen sagen sollen, wohin der General geht und was der dort mache (AS 53 und 54). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dagegen, insgesamt zwei Mal bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer schilderte jedoch keine konkrete Bedrohung, sondern meinte nur, dass er bei beiden Malen "in ihrem Ton eine Bedrohung gespürt" habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, konkret zu schildern, was bei beiden Vorfällen genau passiert sei, erklärte er nur, sie hätten gesagt, sie würden sich anders verhalten, wenn er sich weigere, die Informationen zu liefern (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Erst auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, der Mann hätte zu ihm gesagt, "Wenn du uns nicht hilfst, wirst du mein anderes Gesicht kennenlernen.". Dies hätte er als Bedrohung verstanden (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer vermochte damit eine Bedrohung nicht glaubhaft zu machen. Aus dem Umstand, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung erst über Nachfragen ein wenig plastischer wurden, kann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, konnte doch die Glaubwürdigkeit einer tatsächlich erlebten Bedrohungssituation dadurch nicht erreicht werden. Weitere Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermordung seines Vaters, der wegen des Beschwerdeführers ermordet worden wäre (AS 53). In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute seinen Vater im März 2015 mitgenommen hätten. Damit hätten sie erreichen wollen, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurückkehre. Sein Vater hätte ihn anrufen sollen und zu einer Rückkehr bewegen, habe dies aber nicht getan. Die Entführer des Vaters seien auch zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten auch von ihr gewollt, dass sie Druck auf den Beschwerdeführer ausübe, damit er zurückkehre. Im April 2015 sei sein Vater dann ermordet worden (AS 55). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die Umstände des Todes seines Vaters gänzlich anderes dar als vor dem BFA. Hier brachte er vor, dass der Vater vor dem Haus gestanden sei, als aus einem Fahrzeug heraus auf ihn geschossen worden sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach sein Vater mitgenommen worden sei, was er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr behauptete, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn der Dolmetscher nicht verstanden habe. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater nicht mitgenommen worden sei (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Wenn der Beschwerdeführer als Erklärung von Widersprüchen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorbringt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Erklärungsversuch ins Leere geht. Die Einvernahme vor dem BFA wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und bestätigte er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift und erklärte am Ende der Einvernahme, den Dolmetscher verstanden zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung schilderte, Angst vor der Situation beim BFA gehabt habe, erklärt dies nicht die dazu divergierenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, dass
§ 15
AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine
§ 14leg.cit.
aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 16.02.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. So wird auf Seite 5 des Protokolls (AS 55) über mehrere Fragen hinweg die Entführung des Vaters thematisiert und der Beschwerdeführer verwendete auch selbst das Wort Entführer. Von einem Missverständnis des Dolmetschers bzw. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher kann daher nicht ausgegangen werden. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Darüber hinaus ist wohl im Falle von tatsächlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Beschwerde erwähnt hätte und nicht erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der vom BFA hinzugezogene Dolmetscher ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die arabische Sprache ist, bei dem wohl ausgeschlossen werden kann, dass dieser den Beschwerdeführer nicht verstanden habe, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).Weitere Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermordung seines Vaters, der wegen des Beschwerdeführers ermordet worden wäre (AS 53). In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute seinen Vater im März 2015 mitgenommen hätten. Damit hätten sie erreichen wollen, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurückkehre. Sein Vater hätte ihn anrufen sollen und zu einer Rückkehr bewegen, habe dies aber nicht getan. Die Entführer des Vaters seien auch zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten auch von ihr gewollt, dass sie Druck auf den Beschwerdeführer ausübe, damit er zurückkehre. Im April 2015 sei sein Vater dann ermordet worden (AS 55). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die Umstände des Todes seines Vaters gänzlich anderes dar als vor dem BFA. Hier brachte er vor, dass der Vater vor dem Haus gestanden sei, als aus einem Fahrzeug heraus auf ihn geschossen worden sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach sein Vater mitgenommen worden sei, was er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr behauptete, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn der Dolmetscher nicht verstanden habe. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater nicht mitgenommen worden sei (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Wenn der Beschwerdeführer als Erklärung von Widersprüchen Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorbringt, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Erklärungsversuch ins Leere geht. Die Einvernahme vor dem BFA wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und bestätigte er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift und erklärte am Ende der Einvernahme, den Dolmetscher verstanden zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung schilderte, Angst vor der Situation beim BFA gehabt habe, erklärt dies nicht die dazu divergierenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, dass
Paragraph 15, AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine
Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seinen unzutreffenden Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 16.02.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. So wird auf Seite 5 des Protokolls (AS 55) über mehrere Fragen hinweg die Entführung des Vaters thematisiert und der Beschwerdeführer verwendete auch selbst das Wort Entführer. Von einem Missverständnis des Dolmetschers bzw. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher kann daher nicht ausgegangen werden. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Darüber hinaus ist wohl im Falle von tatsächlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Beschwerde erwähnt hätte und nicht erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der vom BFA hinzugezogene Dolmetscher ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die arabische Sprache ist, bei dem wohl ausgeschlossen werden kann, dass dieser den Beschwerdeführer nicht verstanden habe, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer erklärte vor dem BFA, dass er über den Tod seines Vaters keinen Beweis bringen könne. Auf den Vorhalt, dass im Irak Totenscheine ausgestellt würden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Familie nicht einmal der Leichnam des Vaters ausgefolgt worden sei (AS 55). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer nunmehr die Sterbeurkunde des Vaters vorlegen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies überrascht, zumal der Beschwerdeführer einerseits vor dem BFA noch behauptete, keinen Nachweis hinsichtlich des Todes des Vaters bringen zu können und andererseits, als die Einvernahme vor dem BFA ca. neun Monate nach dem Tod des Vaters stattgefunden hat, weshalb die Sterbeurkunde zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen haben muss. Weshalb er dann vor dem BFA behauptete, er könne keinen Nachweis über den Tod des Vaters bringen, ist nicht nachvollziehbar. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Sterbeurkunde nicht im Original vorlegte, sondern nur einen Ausdruck, da er diese per E-Mail geschickt bekommen habe. Dieses Dokument ist daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu belegen. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA noch behauptete, dass die Familie nicht einmal den Leichnam des Vaters bekommen habe, brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen vor, dass der Vater beerdigt worden sei, er aber nicht wisse, wann die Beerdigung gewesen sei (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA erklärte, der Leichnam des Vaters sei der Familie nicht ausgefolgt worden. Dazu gab er an, dass er das nicht gesagt hätte (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, etwas nicht gesagt zu haben, vermag jedoch die aufgetretenen Widersprüche nicht zu entkräften. Dass der Vater des Beschwerdeführers von den Milizen getötet wurde, stellte sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich als bloße Vermutung des Beschwerdeführers heraus. Auf die Frage, von wem der Vater getötet worden sei, erklärte er nämlich: "Weiß ich nicht. Es kann nicht sein, dass es andere Personen [als die erwähnten Milizen, Anm.] waren, die ihn getötet haben." (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher nicht glaubhaft, dass die angebliche Ermordung des Vaters in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Fluchtgrund steht. In der Einvernahme vor dem BFA zeigte sich auch, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben über seine angebliche Dienststelle sowie den Offizier/General machen konnte, für den er als Fahrer bzw. Wächter tätig gewesen wäre. So gab er auf konkrete Fragen nach diesem sowie nach seiner Dienststelle nur ausweichende Antworten, wie sich in nachfolgendem Auszug aus der Niederschrift zeigt (AS 53): "Bei welcher Einheit, in welcher Kaserne hat er Dienst versehen? Er war im Kommando tätig. Bei welchem Regiment? Wenn man den Namen im Internet eingibt, erfährt man alles über ihn. [ ] Wo war der General genau stationiert? XXXX .römisch 40 . Wo befindet sich dort sein Büro? Beschreiben Sie die Örtlichkeit in allen Einzelheiten! Wenn ich dort hineingehen wollte, hat man mich nach meinem Namen gefragt. Nennen Sie die Telefonnummer des Generals! Niemand weiß, welche Nummer er hat. [ ] Wie lautet die Telefonnummer vom Militärstützpunkt XXXX ?Wie lautet die Telefonnummer vom Militärstützpunkt römisch 40 ? Das weiß ich nicht. Vorhalt: Sie werden doch die Telefonnummer Ihrer eigenen Dienststelle wissen! Ich konnte mit ihm nie telefonieren. Vorhalt: Sie müssen doch selbst telefonisch erreichbar gewesen sein. Unter welcher Telefonnummer konnte man Sie also erreichen? Ich habe immer die Gruppe angerufen, die für ihn tätig war, dann hat man mich von dort zurückgerufen. Vorhalt: Sie hatten also ein Telefon in der Dienststelle. Wie lautete dort Ihre eigene Nummer? [ ] Vorhalt: Hier handelt es sich um eine Mobilnummer. Wem gehört diese? Es ist meine eigene Nummer. Wo befindet sich das Telefon jetzt? Bei meiner Mutter. Sie haben ein Militärtelefon Ihrer Mutter gegeben? Es ist kein Militärtelefon, sondern es war mein eigenes. Vorhalt: Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Telefonnummer Ihres Militärstützpunktes am Flughafen zu nennen, muss davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich nie dort stationiert waren! Wir hatten im Dienst kein Telefon." Dass sich das irakische Militär hinsichtlich der Organisation des Fahrdienstes für diesen General eines privaten Mobiltelefons bedient, kann nicht nachvollzogen werden. Die einem privaten Mobiltelefon innewohnenden Gefahren schließen dies aus. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe verstanden, nach der privaten Telefonnummer des Generals gefragt worden zu sein, weshalb verständlich sei, dass der Beschwerdeführer antwortete, nicht persönlich mit dem General am Telefon gesprochen zu haben, ist festzuhalten, dass sich aus dem gesamten oben dargestellten Fragenkomplex nicht ableiten lässt, dass nach der privaten Telefonnummer des Generals gefragt worden wäre. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine Dienststelle bzw. den General, für den er gearbeitet habe, erschöpfen sich in im Internet frei zugänglichen Informationen. Über darüber hinausgehende Kenntnisse verfügt der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fotos nichts zu ändern. Diese Bilder zeigen zwar den Beschwerdeführer in militärischer Uniform, allerdings sieht diese auf sämtlichen Bildern anders aus als jene der anderen auf diesen Bildern noch abgebildeten Personen. Zudem ist auf den Uniformen der anderen Personen auch die irakische Flagge abgebildet, nicht jedoch auf jener des Beschwerdeführers. Darüber hinaus tragen diese Bilder keinen Zeitstempel, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, wann diese entstanden sind. Ein Bild zeigt den Beschwerdeführer mit dem General. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch für den General gearbeitet hat, zumal dieses Bild auch etwa im Rahmen einer zufälligen Begegnung entstanden sein kann. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal beim Militär war – er legte auch einen Militärausweis und ein Versetzungsschreiben (vom 02.07.2012) vor –, dass der Beschwerdeführer aber bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Irak tatsächlich beim Militär war und seine Ausreise aus dem Irak damit in Zusammenhang steht, kann aus den vorgelegten Dokumenten nicht geschlossen werden. Aus dem vorgelegten Militärausweis ist keine konkrete Tätigkeit ableitbar. Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versetzungsschreiben konnte er auch nicht seine behauptete Tätigkeit als Fahrer bzw. Wächter des Generals belegen. Aus diesem geht nämlich eine derartige Tätigkeit nicht hervor, sondern nur, dass er an eine Einheit für Dienstleistungen versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er immer in derselben Einheit gewesen sei (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Weitere Dokumente legte der Beschwerdeführer nicht vor. Auch dass der Beschwerdeführer desertiert wäre und deswegen eine Verfolgung zu befürchten habe, konnte er nicht glaubhaft machen. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA erst auf die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung vorgebracht, dass er vor dem Staat Angst habe. Wiederum erst auf Nachfrage erklärte er, dass er das Militär unerlaubt verlassen hätte (AS 55). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen eine Bedrohung durch eine Miliz und erklärte nach eingehender Befragung dazu, dass er sonst keine weiteren Fluchtgründe habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zu Beginn der Verhandlung wurde er auch gefragt, ob er im Irak Probleme mit den Behörde, Gerichten oder der Polizei habe, was der Beschwerdeführer verneinte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Erst als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass er vor dem BFA gesagt habe, Angst vor dem Staat zu haben, weil er unerlaubt das Militär verlassen hätte, brachte er eine derartige Befürchtung vor. Die Frage, wie dieses unerlaubte Verlassen des Militärs abgelaufen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel beantworten. Seine Ausführungen erschöpften sich in allgemeinen Formulierungen, wonach er "noch beim Militär im Dienst" gewesen sei, als er das Land verlassen habe. "Ich bin unerlaubterweise aus dem Land weggegangen, weil ich der Meinung bin, wenn ich um Abmusterung gebeten hätte, hätte man mich nicht gehen lassen." (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Weitere Angaben machte der Beschwerdeführer von sich aus nicht. Als der Beschwerdeführer gegen Ende der Verhandlung noch einmal auf das unerlaubte Verlassen des Militärs angesprochen wurde, behauptete er nun, er hätte sieben Tage Urlaub gehabt und in dieser Zeit seine Ausreise vorbereitet. Er sei weggefahren und nicht mehr zum Militär zurück (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer immer erst auf gezieltes Nachfragen ein entsprechendes Vorbringen erstattet. So etwa auf die Frage, ob er gesucht worden sei. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers, ein Vorbringen erst auf eine gezielte Nachfrage zu erstatten, trägt nicht zur Glaubhaftmachung desselben bei. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus Derartiges vorbringt, sondern dies erst erfolgt, wenn er gezielt danach gefragt wird. Vielmehr entsteht durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers der Eindruck, dass das von ihm Behauptete nicht tatsächlich passiert ist, sondern er damit versucht, seine Chancen auf Gewährung von Asyl zu erhöhen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aus dem Irak legal vom XXXX ausgereist (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), d. h. von dem Ort, an dem sich auch seine Dienststelle befindet. Dass dies im Falle einer tatsächlichen Desertion möglich ist, ist äußerst unwahrscheinlich und es ist daher völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich desertiert ist. Darüber hinaus ist die behauptete Desertion auch deshalb nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer auch sein übriges Vorbringen widersprüchlich, vage und steigernd dargestellt hat, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass die behauptete Desertion tatsächlich geschehen ist.Auch dass der Beschwerdeführer desertiert wäre und deswegen eine Verfolgung zu befürchten habe, konnte er nicht glaubhaft machen. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA erst auf die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung vorgebracht, dass er vor dem Staat Angst habe. Wiederum erst auf Nachfrage erklärte er, dass er das Militär unerlaubt verlassen hätte (AS 55). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen eine Bedrohung durch eine Miliz und erklärte nach eingehender Befragung dazu, dass er sonst keine weiteren Fluchtgründe habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zu Beginn der Verhandlung wurde er auch gefragt, ob er im Irak Probleme mit den Behörde, Gerichten oder der Polizei habe, was der Beschwerdeführer verneinte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Erst als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass er vor dem BFA gesagt habe, Angst vor dem Staat zu haben, weil er unerlaubt das Militär verlassen hätte, brachte er eine derartige Befürchtung vor. Die Frage, wie dieses unerlaubte Verlassen des Militärs abgelaufen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel beantworten. Seine Ausführungen erschöpften sich in allgemeinen Formulierungen, wonach er "noch beim Militär im Dienst" gewesen sei, als er das Land verlassen habe. "Ich bin unerlaubterweise aus dem Land weggegangen, weil ich der Meinung bin, wenn ich um Abmusterung gebeten hätte, hätte man mich nicht gehen lassen." (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Weitere Angaben machte der Beschwerdeführer von sich aus nicht. Als der Beschwerdeführer gegen Ende der Verhandlung noch einmal auf das unerlaubte Verlassen des Militärs angesprochen wurde, behauptete er nun, er hätte sieben Tage Urlaub gehabt und in dieser Zeit seine Ausreise vorbereitet. Er sei weggefahren und nicht mehr zum Militär zurück (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer immer erst auf gezieltes Nachfragen ein entsprechendes Vorbringen erstattet. So etwa auf die Frage, ob er gesucht worden sei. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers, ein Vorbringen erst auf eine gezielte Nachfrage zu erstatten, trägt nicht zur Glaubhaftmachung desselben bei. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus Derartiges vorbringt, sondern dies erst erfolgt, wenn er gezielt danach gefragt wird. Vielmehr entsteht durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers der Eindruck, dass das von ihm Behauptete nicht tatsächlich passiert ist, sondern er damit versucht, seine Chancen auf Gewährung von Asyl zu erhöhen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aus dem Irak legal vom römisch 40 ausgereist (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), d. h. von dem Ort, an dem sich auch seine Dienststelle befindet. Dass dies im Falle einer tatsächlichen Desertion möglich ist, ist äußerst unwahrscheinlich und es ist daher völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich desertiert ist. Darüber hinaus ist die behauptete Desertion auch deshalb nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer auch sein übriges Vorbringen widersprüchlich, vage und steigernd dargestellt hat, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass die behauptete Desertion tatsächlich geschehen ist. Aus all diesen Gründen ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers eine drohende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die aufgetretenen Widersprüche sowie die unplausiblen Angaben in zentralen Punkten legen den Schluss nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, insbesondere die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers und seine Angaben im Irak zu untersuchen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren – unzulässig (vgl. z. B. VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht
§ 37i
Vm § 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46, Rz 16 mwN). Recherchen dahingehend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Fahrer bzw. Wächter des von ihm genannten Generals war, konnten unterbleiben, da selbst für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte, damit der behauptete Fluchtgrund des Beschwerdeführers, nämlich dass schiitische Milizen Informationen über den General gewollt hätten und den Beschwerdeführer bedroht hätten, weshalb dieser aus dem Irak ausgereist sei, und sein Vater ermordet worden sei, nicht belegt werden kann. Dies vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer sein zentrales Fluchtvorbringen – wie oben ausführlich dargestellt – wegen zahlreicher widersprüchlicher, vager und unplausibler Angaben nicht hat glaubhaft machen können. Selbst wenn sich also herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm behauptete Tätigkeit ausgeübt hat, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer seinen eigentlichen Fluchtgrund nicht widerspruchsfrei und detailliert hat schildern können. Die aufgetretenen Widersprüche könnten damit nicht beseitigt werden.In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, insbesondere die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers und seine Angaben im Irak zu untersuchen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren – unzulässig vergleiche z. B. VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Daher ist die Behörde nicht
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46,, Rz 16 mwN). Recherchen dahingehend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Fahrer bzw. Wächter des von ihm genannten Generals war, konnten unterbleiben, da selbst für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte, damit der behauptete Fluchtgrund des Beschwerdeführers, nämlich dass schiitische Milizen Informationen über den General gewollt hätten und den Beschwerdeführer bedroht hätten, weshalb dieser aus dem Irak ausgereist sei, und sein Vater ermordet worden sei, nicht belegt werden kann. Dies vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer sein zentrales Fluchtvorbringen – wie oben ausführlich dargestellt – wegen zahlreicher widersprüchlicher, vager und unplausibler Angaben nicht hat glaubhaft machen können. Selbst wenn sich also herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm behauptete Tätigkeit ausgeübt hat, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer seinen eigentlichen Fluchtgrund nicht widerspruchsfrei und detailliert hat schildern können. Die aufgetretenen Widersprüche könnten damit nicht beseitigt werden. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Diese wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Stellungnahme und hielt nur fest, dass auf Grund der Sicherheitslage im Irak die Zuerkennung von subsidiärem Schutz notwendig sei. In der Sache ist damit den Länderfeststellungen jedoch nicht entgegengetreten worden. In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasse, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/01529). Weiters handelt es sich hierbei um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situat