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{'item': 'W101 2016270-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 20§ 7§ 24Art. 130§ 29§ 6§ 39§ 58§ 17§ 31§ 48§ 96a§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlW101 2016270-1 SpruchW101 2016270-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 03.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 3 und § 50a DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 50 a, DSG 2000 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 30.04.2013 bei der Datenschutzkommission die Registrierung der Datenanwendung "Videoüberwachung" in mit KFZ-Kennzeichen bezeichneten Autos "mit Videokamera, die nach 3 Min. automatisch löscht". Als Zweck der Datenanwendung gab er an: Da er mehrfach Opfer von Autofahrern geworden sei, wobei er unter anderem sieben Totalschäden zu beklagen hätte und die Unfallgegner meist nicht zu identifizieren gewesen wären, möge er zur zukünftigen Vermeidung von Beweisnotständen dieser Art und für Unfälle Videokameras einsetzen, die in Intervallen von drei Minuten die gemachten Videos überschreiben. Dies müsste ausreichen, um Unfälle, Tatsachen und Übergriffe zweifelsfrei beweisen und daher unnötige Verfahrensverzögerungen vermeiden zu können. Weiters führte er in der Eingabe vom 30.04.2013 an, dass die gemeldete Datenanwendung zum privaten Bereich gehöre und diese manuell erfolge. Die beabsichtigten Übermittlungen aus dieser gemeldeten Datenanwendung würden an folgende Empfänger gehen: in Strafrechtssachen zuständige Behörden bzw. Gerichte (zur Sicherung aus Beweisgründen), Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken), in Zivilrechtssachen zuständige Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen) und Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen). Mit Schreiben vom 21.06.2013 erteilte die damalige Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer hinsichtlich der am 30.04.2013 gemeldeten Datenanwendung einen Verbesserungsauftrag, in dem dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt worden war: Der vorliegenden Meldung lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen in mehreren Fahrzeugen beabsichtige. Dabei solle im Wesentlichen aus den Fahrzeugen heraus der Verkehr gefilmt werden, um bei Bedarf Beweismaterial an (Sicherheits-)Behörden, Gerichte und Versicherungen übermitteln zu können. Wie dem Beschwerdeführer offenbar selbst bekannt sei, sei dieser Sachverhalt von der Datenschutzkommission erst vor kurzer Zeit ablehnend entschieden worden. Zur Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung werde inhaltlich ausgeführt: Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiere sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürften daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, über die sie auch (alleine) verfügungsbefugt seien. Also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Diese Verfügungsbefugnis könne sich dabei aus einem Eigentumsrecht, aber auch einem Miet- bzw. Pachtverhältnis ergeben. In Abgrenzung dazu wären an öffentlichen Orten aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richte sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des Sicherheitspolizeigesetzes (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG). Da eine im Fahrzeug montierte Kamera während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würde, fehle es dem Beschwerdeführer bereits an der hierfür erforderlichen "gesetzlichen Zuständigkeit" bzw. "rechtlichen Befugnis" iSd § 7 Abs. 1 DSG 2000.Der vorliegenden Meldung lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen in mehreren Fahrzeugen beabsichtige. Dabei solle im Wesentlichen aus den Fahrzeugen heraus der Verkehr gefilmt werden, um bei Bedarf Beweismaterial an (Sicherheits-)Behörden, Gerichte und Versicherungen übermitteln zu können. Wie dem Beschwerdeführer offenbar selbst bekannt sei, sei dieser Sachverhalt von der Datenschutzkommission erst vor kurzer Zeit ablehnend entschieden worden. Zur Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung werde inhaltlich ausgeführt: Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiere sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürften daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, über die sie auch (alleine) verfügungsbefugt seien. Also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Diese Verfügungsbefugnis könne sich dabei aus einem Eigentumsrecht, aber auch einem Miet- bzw. Pachtverhältnis ergeben. In Abgrenzung dazu wären an öffentlichen Orten aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richte sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des Sicherheitspolizeigesetzes vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG). Da eine im Fahrzeug montierte Kamera während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würde, fehle es dem Beschwerdeführer bereits an der hierfür erforderlichen "gesetzlichen Zuständigkeit" bzw. "rechtlichen Befugnis" iSd Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000. Dem Beschwerdeführer war in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt worden, bis 18.07.2013 dazu Stellung nehmen zu können. Mit Schreiben vom 10.07.2013 gab der Beschwerdeführer innerhalb gesetzter Frist folgende Stellungnahme ab: Erstens könne er durch das Verfahren vor dem BG Purkersdorf zweifelsfrei belegen, dass sein Fahrzeug und damit seine mitfahrende Frau und er selbst Opfer einen tätlichen Angriffs geworden seien. An diesem Fall würden sich exemplarisch alle nachteiligen Konsequenzen des Verbots von Videoaufnahmen zeigen. Zweitens sei die von ihm geplante "Videoüberwachung" – entgegen der Darstellung bzw. Interpretation im Verbesserungsauftrag – keine "umfassende" Erfassung öffentlichen Raums, sondern nur eine solche, die schon durch die Verfügungsbefugnis eines Kraftfahrzeuglenkers über sein KFZ definiert sei. Drittens wäre ein Verbot von Videoaufnahmen unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten moderner Fahrzeuge wie insbesondere Alarmanlagen oder Rückfahrkameras, die sogar mit dem "Videobeweis" beworben würden, praxisfern. Viertens sei seine Kamera so programmiert, dass in Intervallen von drei Minuten eine ständige Löschung der SD-Karte erfolge, daher verblieben maximal Videos von zwei Minuten und 59 Sekunden Länge. Das ergebe sich schon aus der Meldung vom 30.04.2013 und sei viel kürzer als bei diversen Handyvideos, die Polizei und TV-Sender immer häufiger zur Beweissicherung verwenden würden. Fünftens erscheine die Entscheidung überschießend, da selbstverständlich auch bei herkömmlichen Beweisfotos bzw. -videos die Erfassung des öffentlichen Raums nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Damit käme man zu dem völlig absurden Ergebnis, dass beispielsweise Unfälle an belebten Kreuzungen nicht fotografisch dokumentiert werden dürften. Als Ergänzung der Stellungnahme vom 10.07.2013 brachte der Beschwerdeführer noch vor: Das Verbot von maximal dreiminütigen Clips, die nach ihrer Erstellung gleich wieder automatisch vom System gelöscht und überschrieben würden, erscheine praxisfern gleichheitswidrig, da die angeblichen Verletzungen von Datenschutzinteressen nicht am vom Urheber der jeweiligen Aufnahme intendierten Zweck gemessen, sondern nur objektiviert bewertet werden könnten. Selbst wenn man dies alles am Zweck festmachen möge, wären in seinem Fall die Datenschutzinteressen weit weniger berührt als bei Veröffentlichung im Internet und somit viel eher genehmigungsfähig als die in der Praxis viel häufigeren Handyvideos. Mit Schreiben vom 15.09.2014 teilte die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die gemeldete Datenanwendung mangelhaft gewesen sei und die Registrierung dieser Datenanwendung nunmehr

§ 20Abs. 5 DSG 2000 abgelehnt werde, weil es sich bei der gegenständlichen Datenanwendung um eine Videoüberwachung i

Sd § 50a DSG 2000 handle, die während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum aufzeichne, und dem Beschwerdeführer für die Überwachung dieses Bereiches die hierfür erforderliche "gesetzliche Zuständigkeit" bzw. "rechtliche Befugnis" iSd § 7 Abs. 1 DSG 2000 fehle. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass

§ 20Abs.

5 DSG 2000 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Antrag gestellt werden könne, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.Mit Schreiben vom 15.09.2014 teilte die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die gemeldete Datenanwendung mangelhaft gewesen sei und die Registrierung dieser Datenanwendung nunmehr

Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 abgelehnt werde, weil es sich bei der gegenständlichen Datenanwendung um eine Videoüberwachung iSd Paragraph 50 a, DSG 2000 handle, die während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum aufzeichne, und dem Beschwerdeführer für die Überwachung dieses Bereiches die hierfür erforderliche "gesetzliche Zuständigkeit" bzw. "rechtliche Befugnis" iSd Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 fehle. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass

Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Antrag gestellt werden könne, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen. Binnen offener Frist beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Verfahrens zur gemeldeten Datenanwendung. Mit Bescheid vom 30.10.2014, Zl. DSB-D610.000/0006-DSB/2014, lehnte die belangte Behörde die Registrierung der mit Eingabe vom 30.04.2013 bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung" in vier mit KFZ-Kennzeichen bezeichneten Autos "mit Videokamera, die nach 3 Min. löscht, "

§ 20Abs.

5 DSG 2000 ab.Mit Bescheid vom 30.10.2014, Zl. DSB-D610.000/0006-DSB/2014, lehnte die belangte Behörde die Registrierung der mit Eingabe vom 30.04.2013 bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung" in vier mit KFZ-Kennzeichen bezeichneten Autos "mit Videokamera, die nach 3 Min. löscht, "

Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 ab. In diesem Bescheid hielt die belangte Behörde als Vorbringen des Beschwerdeführers und verfahrensrelevanten Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer beabsichtige den Einsatz einer Videoüberwachung in bzw. aus seinen Fahrzeugen heraus zum Zweck des "Eigen-/Objektschutz bzw. der Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung" wie insbesondere der Beweissicherung im Falle eines Unfalles. Dabei solle im Wesentlichen aus den Fahrzeugen heraus der Verkehr gefilmt werden, um bei Bedarf Beweismaterial an (Sicherheits-)Behörden, Gerichte und Versicherungen übermitteln zu können. Sobald die Videokameras eingeschaltet seien, würden diese permanent aufnehmen, wobei nicht benötigte Sequenzen grundsätzlich laufend (im gegenständlichen Fall nach drei Minuten) mit aktuellem Bildmaterial überschrieben würden. Somit werde während der Fahrt (und im Stand) laufend sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlicher Raum aufgezeichnet. Im Anlassfall sei geplant (wie bei Videoüberwachungsanlagen charakteristisch) eine Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken), Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen), die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen) und an Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen). Ausführlich hätte der Beschwerdeführer dargelegt, dass er bereits in zahlreiche Verkehrsunfälle verwickelt gewesen wäre und sich dabei herausgestellt hätte, dass Videoaufzeichnungen dieser Ereignisse sehr hilfreich bei der Rechtsdurchsetzung wären. Die gegenständliche Datenanwendung sei am 15.09.2014

§ 20Abs.

5 DSG 2000 per Mitteilung von der belangten Behörde abgelehnt worden. Am 21.09.2014 habe der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag gestellt, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.Die gegenständliche Datenanwendung sei am 15.09.2014

Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 per Mitteilung von der belangten Behörde abgelehnt worden. Am 21.09.2014 habe der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag gestellt, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen. Als Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest: Der Sachverhalt ergebe sich aus der Meldung selbst sowie dem ergänzenden Vorbringen und der Korrespondenz in gegenständlicher Sache (insbesondere der Stellungnahme vom 10.07.2013 infolge des Verbesserungsauftrages vom 21.06.2013). In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde aus dem festgestellten Sachverhalt:

  1. Zum Vorliegen einer Videoüberwachung Zunächst werde festgehalten, dass die gegenständliche Datenanwendung als Videoüberwachung iSd § 50a DSG 2000 anzusehen sei. Die Kameras würden im Betrieb systematisch die (öffentlichen) Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug automatisch und durchgehend aufzeichnen, um im Anlassfall strafrechtlich relevantes Bildmaterial an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Versicherungen weitergeben zu können. Für die Frage des Vorliegens einer "Videoüberwachung" spiele die Länge der Speicherdauer an sich keine Rolle bzw. sei eine gewisse Mindestspeicherdauer kein erforderliches Tatbestandsmerkmal. Dass im gegenständlichen Fall hingegen laufend aufgezeichnet und gespeichert werde, ergebe sich zwingend aus dem Vorbringen. Andernfalls stünde bei Eintreten eines Ereignisses kein Bildmaterial aus der Zeit vor dessen Eintreten zur Verfügung. Eine Videoüberwachung, die – für einen Teil der Aufzeichnungen, nämlich das nicht benötigte Bildmaterial – eine automatische und zeitnahe Löschung vorsehe, möge vergleichsweise "intelligenter" und auch datenschutzfreundlicher sein als ein System, dass sämtliches Bildmaterial für mehrere Stunden/Tage speichere. An dem Vorliegen einer Videoüberwachung ändere sich dadurch jedoch nichts. Tatsächlich sei es bei Videoüberwachungsanlagen generell üblich und auch rechtlich erforderlich, dass stets nur relevantes Bildmaterial im Anlassfall ausgewertet und betrachtet werde (z.B. Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 06.09.2013, GZ. K121.605/0003-DSK/2013, RIS). Dementsprechend sei keinesfalls von einer Videoüberwachung nur dann auszugehen, wenn sämtliches Bildmaterial auch von einem "Betrachter" ausgewertet werde oder werden könne. Vielmehr sei nicht benötigtes Bildmaterial (wie im vorliegenden Fall) ganz grundsätzlich immer so schnell wie möglich zu löschen und nicht auszuwerten.Zunächst werde festgehalten, dass die gegenständliche Datenanwendung als Videoüberwachung iSd Paragraph 50 a, DSG 2000 anzusehen sei. Die Kameras würden im Betrieb systematisch die (öffentlichen) Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug automatisch und durchgehend aufzeichnen, um im Anlassfall strafrechtlich relevantes Bildmaterial an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Versicherungen weitergeben zu können. Für die Frage des Vorliegens einer "Videoüberwachung" spiele die Länge der Speicherdauer an sich keine Rolle bzw. sei eine gewisse Mindestspeicherdauer kein erforderliches Tatbestandsmerkmal. Dass im gegenständlichen Fall hingegen laufend aufgezeichnet und gespeichert werde, ergebe sich zwingend aus dem Vorbringen. Andernfalls stünde bei Eintreten eines Ereignisses kein Bildmaterial aus der Zeit vor dessen Eintreten zur Verfügung. Eine Videoüberwachung, die – für einen Teil der Aufzeichnungen, nämlich das nicht benötigte Bildmaterial – eine automatische und zeitnahe Löschung vorsehe, möge vergleichsweise "intelligenter" und auch datenschutzfreundlicher sein als ein System, dass sämtliches Bildmaterial für mehrere Stunden/Tage speichere. An dem Vorliegen einer Videoüberwachung ändere sich dadurch jedoch nichts. Tatsächlich sei es bei Videoüberwachungsanlagen generell üblich und auch rechtlich erforderlich, dass stets nur relevantes Bildmaterial im Anlassfall ausgewertet und betrachtet werde (z.B. Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 06.09.2013, GZ. K121.605/0003-DSK/2013, RIS). Dementsprechend sei keinesfalls von einer Videoüberwachung nur dann auszugehen, wenn sämtliches Bildmaterial auch von einem "Betrachter" ausgewertet werde oder werden könne. Vielmehr sei nicht benötigtes Bildmaterial (wie im vorliegenden Fall) ganz grundsätzlich immer so schnell wie möglich zu löschen und nicht auszuwerten. Auch die verwendeten Datenarten und Übermittlungsempfänger als auch die technischen Anlagen würden im Wesentlichen einer klassischen Videoüberwachungsanlage iSd §§ 50a ff DSG 2000 entsprechen. Die Tatsache, dass bei der vorliegenden Videoüberwachungsanlage das "überwachte Objekt" kein stationäres Gebilde (wie etwa ein Haus), sondern ein definierter, aber beweglicher Überwachungsbereich sei, in dem sich immer wieder andere Objekte und Personen befinden würden, ändere an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 50a ff DSG 2000 nichts.Auch die verwendeten Datenarten und Übermittlungsempfänger als auch die technischen Anlagen würden im Wesentlichen einer klassischen Videoüberwachungsanlage iSd Paragraphen 50 a, ff DSG 2000 entsprechen. Die Tatsache, dass bei der vorliegenden Videoüberwachungsanlage das "überwachte Objekt" kein stationäres Gebilde (wie etwa ein Haus), sondern ein definierter, aber beweglicher Überwachungsbereich sei, in dem sich immer wieder andere Objekte und Personen befinden würden, ändere an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Paragraphen 50 a, ff DSG 2000 nichts. Im Ergebnis sei klar erkennbar, dass mit der gegenständlichen Datenanwendung eine systematische und fortlaufende Überwachung des (öffentlichen) Fahrzeugnahbereiches beabsichtigt sei und auch erreicht werde.
  2. Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung

§ 7Abs.

1 DSG 2000 dürften Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt seien und ferner die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt würden.

Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürften Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt seien und ferner die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt würden. Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung orientiere sich die grundsätzlich Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürften daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukomme; also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis könne sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch aus einem Mietverhältnis ergeben. Die erläuternden Bemerkungen zu § 50a DSG 2000 würden in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis eines "privatrechtlichen Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum überwachten Objekt" sprechen.Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung orientiere sich die grundsätzlich Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürften daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukomme; also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis könne sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch aus einem Mietverhältnis ergeben. Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 50 a, DSG 2000 würden in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis eines "privatrechtlichen Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum überwachten Objekt" sprechen. In Abgrenzung dazu seien an "öffentlichen Orten" iSd § 27 SPG aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richte sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des Sicherheitspolizeigesetzes (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG) bzw. der Straßenverkehrsordnung (vgl. § 98e StVO, welcher die Überwachung aus Fahrzeugen der Exekutive regle). Da die in den Fahrzeugen des Beschwerdeführers montierten Kameras während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würden, fehle es dem Beschwerdeführer bereits an der hierfür erforderlichen "gesetzlichen Zuständigkeit" bzw. "rechtlichen Befugnis" iSd § 7 Abs. 1 DSG 2000.In Abgrenzung dazu seien an "öffentlichen Orten" iSd Paragraph 27, SPG aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richte sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des Sicherheitspolizeigesetzes vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG) bzw. der Straßenverkehrsordnung vergleiche Paragraph 98 e, StVO, welcher die Überwachung aus Fahrzeugen der Exekutive regle). Da die in den Fahrzeugen des Beschwerdeführers montierten Kameras während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würden, fehle es dem Beschwerdeführer bereits an der hierfür erforderlichen "gesetzlichen Zuständigkeit" bzw. "rechtlichen Befugnis" iSd Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000. Daran könne auch die Tatsache, dass laufend ermitteltes und gespeichertes Bildmaterial nur verhältnismäßig kurz gespeichert werde und nur unter gewissen Bedingungen für den Beschwerdeführer einsehbar sei, nichts ändern. Gleiches gelte für die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der nach seiner Auffassung bestehenden Nützlichkeit einer geplanten (aber unzulässigen) Datenanwendung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in der er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Als Vorbemerkung führte er an, dass er als Auftraggeber gleichzeitig überwachte Person und sein KFZ – samt den sich laut StVO zugestandenen Sicherheitsabständen als "Raum, über den Verfügungsmacht eingeräumt wurde," – das überwachte Objekt wäre. Daher sehe er die schon in den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010, 472 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – zu Art. 2 Z 83 (9a. Abschnitt), S. 17 ff, folgende erläuterte Bedingung in seinem Fall als deutlich erfüllt an:Als Vorbemerkung führte er an, dass er als Auftraggeber gleichzeitig überwachte Person und sein KFZ – samt den sich laut StVO zugestandenen Sicherheitsabständen als "Raum, über den Verfügungsmacht eingeräumt wurde," – das überwachte Objekt wäre. Daher sehe er die schon in den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010, 472 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – zu Artikel 2, Ziffer 83, (9a. Abschnitt), S. 17 ff, folgende erläuterte Bedingung in seinem Fall als deutlich erfüllt an: "Beispielsweise kann es sich um einen datenschutzrechtlich zulässigen Eingriff handeln,

  1. a)wenn das überwachte Objekt oder die überwachte Person bereits einmal Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs war und eine Wiederholung wahrscheinlich ist und sich dieser gefährliche Angriff innerhalb der vergangenen zehn Jahre ereignet hat (Ist für die dem gefährlichen Angriff zu Grunde liegende gerichtlich strafbare nach § 57 StGB idgF eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen, so sollen nur gefährliche Angriffe innerhalb dieser Frist relevant sein. § 58 StGB soll dabei außer Betracht bleiben.),"
  2. a)wenn das überwachte Objekt oder die überwachte Person bereits einmal Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs war und eine Wiederholung wahrscheinlich ist und sich dieser gefährliche Angriff innerhalb der vergangenen zehn Jahre ereignet hat (Ist für die dem gefährlichen Angriff zu Grunde liegende gerichtlich strafbare nach Paragraph 57, StGB idgF eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen, so sollen nur gefährliche Angriffe innerhalb dieser Frist relevant sein. Paragraph 58, StGB soll dabei außer Betracht bleiben.)," Weiter werde in diesen Erläuterungen angeführt, dass die Videoüberwachung zu Schutzzwecken erlaubt sei und er nichts anderes mit seiner dashcam bezwecken möge: "Z 1 erlaubt die Videoüberwachung zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person vor gefährlichen Angriffen und ermöglicht es dem Auftraggeber damit, auf konkret belegte Gefährdungssituationen zu reagieren. In dieser Bestimmung wird ein eigenständiger Begriff des ‚gefährlichen Angriffs‘ geschaffen, der nicht mit dem des § 16 SPG idgF gleichzusetzen ist und schon aus diesen Gründen kein Tätigwerden durch die Sicherheitsbehörden bedingt.""Z 1 erlaubt die Videoüberwachung zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person vor gefährlichen Angriffen und ermöglicht es dem Auftraggeber damit, auf konkret belegte Gefährdungssituationen zu reagieren. In dieser Bestimmung wird ein eigenständiger Begriff des ‚gefährlichen Angriffs‘ geschaffen, der nicht mit dem des Paragraph 16, SPG idgF gleichzusetzen ist und schon aus diesen Gründen kein Tätigwerden durch die Sicherheitsbehörden bedingt." Der im angefochtenen Bescheid erfolgte Hinweis auf das den Sicherheitsbehörden vorbehaltene Gewaltmonopol sei schon dadurch verfehlt und irreführend. Er habe von Anfang an ausführlich dargelegt, dass die Aufnahmedauer – und damit die Zeit bis zur automatischen Löschung – auch deutlich unter drei Minuten gesenkt werden könne, eine "Echtzeiterfassung" in der von der damaligen Datenschutzkommission vertretenen Interpretation zur Dokumentation eines "gefährlichen Angriffs" allerdings wenig Sinn mache, da auch der Unfallhergang und das Geschehene vor und nach einem Unfall zu dokumentieren und daher ca. eine Minute das Minimum des Sinnvollen wäre. Seines Erachtens wäre die beantragte Vorgehensweise viel eher eine "Echtzeiterfassung" denn eine "Videoüberwachung". Als Beschwerdegründe hielt der Beschwerdeführer insbesondere fest: Er habe mit der Verwendung der gemeldeten dashcam keine Identifizierungsabsicht und verarbeite nur indirekt personenbezogene Daten, also solche, die mit zulässigen Mitteln keine Identifizierung ermöglichen würden. Im angefochtenen Bescheid werde ihm die Identifizierungsabsicht akten- und sinnwidrig entgegen dem ausdrücklichen Anbringen begründungslos unterstellt, obwohl eine Identifikation für den beabsichtigten Einsatzzweck der dashcam nicht gewollt und nicht notwendig sei. Es gehe hierbei um die Dokumentation zum Zweck der Feststellung zivilrechtlicher Haftungen und Schadenersatzpflichten, die Betroffene sei typischerweise die jeweilige Haftpflichtversicherung, eine Identifikation der Person sei wegen der Halterhaftung des § 5 EKHG völlig irrelevant. Sehr vereinfacht gehe es ihm um das Kennzeichen, nicht um die Person. Bei Unfällen mit Personen, die kein KFZ lenken würden, sei ebenso aufgrund des § 5 EKHG die Feststellung der Daten der beteiligten Person sinnvoll, um auch geeignete Maßnahmen setzen zu können, und sei der Datenaustausch wie im Europäischen Unfallbericht vorgesehen seinerseits selbstverständlich.Er habe mit der Verwendung der gemeldeten dashcam keine Identifizierungsabsicht und verarbeite nur indirekt personenbezogene Daten, also solche, die mit zulässigen Mitteln keine Identifizierung ermöglichen würden. Im angefochtenen Bescheid werde ihm die Identifizierungsabsicht akten- und sinnwidrig entgegen dem ausdrücklichen Anbringen begründungslos unterstellt, obwohl eine Identifikation für den beabsichtigten Einsatzzweck der dashcam nicht gewollt und nicht notwendig sei. Es gehe hierbei um die Dokumentation zum Zweck der Feststellung zivilrechtlicher Haftungen und Schadenersatzpflichten, die Betroffene sei typischerweise die jeweilige Haftpflichtversicherung, eine Identifikation der Person sei wegen der Halterhaftung des Paragraph 5, EKHG völlig irrelevant. Sehr vereinfacht gehe es ihm um das Kennzeichen, nicht um die Person. Bei Unfällen mit Personen, die kein KFZ lenken würden, sei ebenso aufgrund des Paragraph 5, EKHG die Feststellung der Daten der beteiligten Person sinnvoll, um auch geeignete Maßnahmen setzen zu können, und sei der Datenaustausch wie im Europäischen Unfallbericht vorgesehen seinerseits selbstverständlich. Die belangte Behörde komme selbst nicht umhin, auszuführen, dass die generelle Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung eines privaten Auftraggebers sich an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum orientiere. Dieser Raum sei denknotwendig zumindest durch den Anhalteweg sowie den seitlichen und hinteren Sicherheitsabstand definiert (§§ 17-20 StVO).Die belangte Behörde komme selbst nicht umhin, auszuführen, dass die generelle Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung eines privaten Auftraggebers sich an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum orientiere. Dieser Raum sei denknotwendig zumindest durch den Anhalteweg sowie den seitlichen und hinteren Sicherheitsabstand definiert (Paragraphen 17 -, 20, StVO). Es sei aus den genannten Gründen mangels Eingriff in das DSG-geschützte Geheimhaltungsinteresse von einer "unnotwendig erfolgten Eingabe" via Datenverarbeitungsregister (DVR) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auszugehen. Es sei für ihn nur vor dem Hintergrund verfassungswidriger Ungleichbehandlung erklärbar, warum Hersteller von Kraftfahrzeugen trotz notorischer Beweise völlig unbehelligt bleiben und keine Bescheide von der Datenschutzbehörde brauchen würden, er aber für ein viel weniger offenes System, in das er jederzeit eingreifen könne und das zudem spätestens alle drei Minuten lösche, nicht nur eine DVR-Eingabe machen müsse, sondern ihm dann auch noch die Genehmigung verweigert werde. In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer nachstehende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge 1.

§ 24Vw

GVG iVm § 39 DSG 2000 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann1.

Paragraph 24, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, DSG 2000 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2.

Art. 130i

Vm Art. 136 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und2.

Artikel 130, in Verbindung mit Artikel 136, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und

  1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Eingabe vom 30.04.2013 vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen, der Eingabe vom 30.04.2013 stattgebenden Bescheides unter Vorgabe bzw. Definition der zulässigen Auflagen an eine als zuständig festzustellende Behörde zurückverweisen.4. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen, der Eingabe vom 30.04.2013 stattgebenden Bescheides unter Vorgabe bzw. Definition der zulässigen Auflagen an eine als zuständig festzustellende Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte die vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. den maßgebenden Sachverhalt mit. Der Beschwerdeführer war gleichzeitig aufgefordert worden, dazu binnen einer Frist von drei Wochen in schriftlicher Form Stellung zu nehmen. Mit diesem Schreiben forderte die vorsitzende Richterin den Beschwerdeführer auch auf, den Nachweis zu erbringen, dass er als Beschwerdeführer der KFZ-Besitzer der von ihm mit Nummerntafeln bezeichneten KFZ ist, für die er die Registrierung der Videoüberwachung mittels dashcam beantragt hatte. Mit Schreiben vom 25.11.2016 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Seine dashcams seien mangels Konnektivität frei vom "Internet der Dinge", den Wartungsvorschriften und Zugriffen der KFZ-Hersteller via "Connectivity". Somit seien alle lediglich indirekt personenbezogenen Daten für eine maximal (!) drei Minuten dauernde Zeitspanne bis zur Löschung durch Überschreibung im Alleinbesitz von ihm bzw. seiner Frau und gar nicht genehmigungspflichtig, weil schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt gelten würden. Auch habe er keinen rechtlich gedeckten Zugriff auf Gesichtserkennungssoftware, sodass er auch bei unverhüllten Passanten im Bereich der dashcam keine Identifikationsmöglichkeit habe. Dies sei bislang weder vom zuständigen Senat als maßgeblicher Sachverhalt berücksichtigt noch von der belangten Behörde überprüft worden, sei aber wegen der faktischen Verfügungsgewalt über die Daten und deren Qualifikation als lediglich "indirekt personenbezogen" entscheidend. Es sei technisch unmöglich, mit der dashcam – wie vom zuständigen Senat vorgehalten – "das gesamte Umfeld des KFZ je nach Ausrichtung " aufzuzeichnen. Bei rechtskonformen Feststellungen durch die belangte Behörde wäre schon längst klar, dass bedingt durch Kamerawinkel, Reichweite und Auflösung der Anhalteweg aufgenommen und dessen Abweichung in Fahrtrichtung aufgezeichnet würde. Dies seien eben nur indirekt personenbezogene, rein zufallsabhängige Daten. Im Vorhinein bestehe keine Möglichkeit, zu bestimmen, wer in den nächsten drei Minuten auf einer Aufzeichnung erfasst werde. Es fehle daher für eine "Videoüberwachung" iSd § 50a DSG sowohl an Systematik wie auch an Bestimmtheit und Auswahlmöglichkeiten des "überwachten Objekts" bzw. "der überwachten Person".Es sei technisch unmöglich, mit der dashcam – wie vom zuständigen Senat vorgehalten – "das gesamte Umfeld des KFZ je nach Ausrichtung " aufzuzeichnen. Bei rechtskonformen Feststellungen durch die belangte Behörde wäre schon längst klar, dass bedingt durch Kamerawinkel, Reichweite und Auflösung der Anhalteweg aufgenommen und dessen Abweichung in Fahrtrichtung aufgezeichnet würde. Dies seien eben nur indirekt personenbezogene, rein zufallsabhängige Daten. Im Vorhinein bestehe keine Möglichkeit, zu bestimmen, wer in den nächsten drei Minuten auf einer Aufzeichnung erfasst werde. Es fehle daher für eine "Videoüberwachung" iSd Paragraph 50 a, DSG sowohl an Systematik wie auch an Bestimmtheit und Auswahlmöglichkeiten des "überwachten Objekts" bzw. "der überwachten Person". Offensichtlich sei als evidenter Verfahrensmangel auch die Feststellung der individuell vorliegenden, personenbezogenen Eigenschaft als Person unterblieben, die schon mindestens einmalig Ziel eines gefährlichen Angriffs gewesen wäre, sodass die Anwendung der dashcams zu Schutzzwecken gerechtfertigt sei. Diese evidenten Verfahrensmängel seien beschwerdegegenständlich und daher maßgeblicher Sachverhalt. Ansonsten legte der Beschwerdeführer – wie aufgefordert – alle KFZ-Zulassungsscheine jener Kraftfahrzeuge vor, in welchen er die gemeldeten dashcams zu installieren beabsichtigt. Da aus den Zulassungsscheinen des amtlichen KFZ-Kennzeichens TU – 343CJ zu ersehen war, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau XXXX, die KFZ-Besitzerin ist, verlangte die vorsitzende Richterin von dieser eine schriftliche Einverständniserklärung. Mit Schreiben vom 17.01.2017 (= OZ 1/13) legte Frau XXXX die Erklärung vor, dass Sie als Besitzerin der auf das KFZ-Kennzeichen TU – 343CJ zugelassenen Kraftfahrzeuge (BMW 320i, Subaru Forester II und Pontiac Firebird) einverstanden ist, aus demselben Grund wie ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, sogenannte dashcams in diesen Kraftfahrzeugen zu installieren.Da aus den Zulassungsscheinen des amtlichen KFZ-Kennzeichens TU – 343CJ zu ersehen war, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , die KFZ-Besitzerin ist, verlangte die vorsitzende Richterin von dieser eine schriftliche Einverständniserklärung. Mit Schreiben vom 17.01.2017 (= OZ 1/13) legte Frau römisch 40 die Erklärung vor, dass Sie als Besitzerin der auf das KFZ-Kennzeichen TU – 343CJ zugelassenen Kraftfahrzeuge (BMW 320i, Subaru Forester römisch zwei und Pontiac Firebird) einverstanden ist, aus demselben Grund wie ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, sogenannte dashcams in diesen Kraftfahrzeugen zu installieren. Am 03.02.2017 fand beim Bundesverwaltungsgericht vor dem zuständigen Senat, bestehend aus der vorsitzenden Richterin und zwei Laienrichterinnen als Beisitzerinnen, eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, aber kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hatte. Nach dem Schluss der Verhandlung verkündete die vorsitzende Richterin

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das gegenständliche Erkenntnis.Am 03.02.2017 fand beim Bundesverwaltungsgericht vor dem zuständigen Senat, bestehend aus der vorsitzenden Richterin und zwei Laienrichterinnen als Beisitzerinnen, eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, aber kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hatte. Nach dem Schluss der Verhandlung verkündete die vorsitzende Richterin

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das gegenständliche Erkenntnis. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer

§ 29Abs. 4 Vw

GVG die schriftliche Ausfertigung des (mündlich verkündeten) Erkenntnisses.Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des (mündlich verkündeten) Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat gegenständlich mit Eingabe vom 30.04.2013 die Registrierung einer Datenanwendung – einer Videoüberwachung – mit sogenannten dashcams in folgenden Kraftfahrzeugen (sechs Autos und zwei Motorräder) beantragt: KFZ-Kennzeichen: XXXXKFZ-Kennzeichen: römisch 40 1. Subaru Impreza Nationaler Code: XXXX1. Subaru Impreza Nationaler Code: römisch 40 2. Subaru Forester Nationaler Code: XXXX2. Subaru Forester Nationaler Code: römisch 40 KFZ-Kennzeichen: XXXXKFZ-Kennzeichen: römisch 40 3. VW Passat (Limousine) KFZ-Kennzeichen: XXXXKFZ-Kennzeichen: römisch 40 4. BMW 320i Nationaler Code: XXXX4. BMW 320i Nationaler Code: römisch 40 5. Subaru Forester Nationaler Code: XXXX5. Subaru Forester Nationaler Code: römisch 40 6. Pontiac (Firebird) KFZ-Kennzeichen: XXXX (Motorrad)KFZ-Kennzeichen: römisch 40 (Motorrad) 7. Kawasaki FIN: XXXX7. Kawasaki FIN: römisch 40 KFZ-Kennzeichen: XXXX (Motorrad)KFZ-Kennzeichen: römisch 40 (Motorrad) 8. Honda FIN: XXXX8. Honda FIN: römisch 40 Der Beschwerdeführer ist der Besitzer der unter 1. bis 3. genannten Autos und der unter 7. und 8. genannten Motorräder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau XXXX, ist Besitzerin der unter 4. bis 6. genannten Autos. Die Ehefrau hat sich als Besitzerin ihrer Autos damit einverstanden erklärt, in diesen KFZ sogenannte dashcams zu installieren.Der Beschwerdeführer ist der Besitzer der unter 1. bis 3. genannten Autos und der unter 7. und 8. genannten Motorräder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , ist Besitzerin der unter 4. bis 6. genannten Autos. Die Ehefrau hat sich als Besitzerin ihrer Autos damit einverstanden erklärt, in diesen KFZ sogenannte dashcams zu installieren. Neben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als "überwachte Personen" sind die gemeldeten Kraftfahrzeuge die mittels Videoüberwachung "überwachten Objekte", zu denen ein privatrechtliches Rechtsverhältnis als datenschutzrechtlicher Auftraggeber und KFZ-Besitzer oder als von der KFZ-Besitzerin Bevollmächtigter besteht. In den beantragten Kraftfahrzeugen sollen mit jeweils einer dashcam Bilddaten in Fahrtrichtung unverschlüsselt für maximal drei Minuten aufgenommen werden, wobei der Anhalteweg und dessen Abweichung aufgezeichnet wird. Die gespeicherten Bilddaten werden in der Regel nach drei Minuten durch Überschreibung gelöscht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer (oder seine Ehefrau) als Fahrer(

  1. in)und KFZ-Besitzer(
  2. in)– im Schadensfall und auch in anderen Situationen – selbst die Möglichkeit, die aufgenommenen Bilddaten dauerhaft zu speichern. Die Möglichkeit der manuellen dauerhaften Speicherung besteht nur nicht, wenn ein derart schwerer Unfall passiert, sodass entweder die dashcam selbst nicht mehr funktionstüchtig ist oder der Beschwerdeführer bzw. die Ehefrau aufgrund von schweren Verletzungen nicht in der Lage ist, den Speicherknopf zu drücken. Im Anlassfall betätigt der/die im oder auf dem Kraftfahrzeug sitzende Beschwerdeführer bzw. Ehefrau einen Speicherknopf oder er bzw. sie trennt die Stromverbindung der dashcam, um die zuvor aufgenommenen Bilddaten dauerhaft zu speichern. Zweck der gegenständlichen Datenanwendung mittels Videoüberwachung ist, im Anlassfall Personen identifizieren zu können und somit personenbezogene Daten zu verarbeiten. 2. Beweiswürdigung: Durch die Vorlage der Zulassungsscheine und der Einverständniserklärung seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er selbst der KFZ-Besitzer ist oder er das Einverständnis der KFZ-Besitzerin hat, um in diesen sogenannte dashcams zu installieren. Der Beschwerdeführer hat damit als Auftraggeber nachgewiesen, dass ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zum überwachten Objekt besteht. Dass das betreffende Kraftfahrzeug das überwachte Objekt ist, ergibt sich schon aus den aufgezeichneten Bilddaten selbst, weil bei der Aufnahme in Fahrtrichtung – je nach Kamerawinkel – ein Teil des Kraftfahrzeuges, ein Teil der Motorhaube, erfasst wird. Die belangte Behörde hat im o.a. Bescheid unter anderem festgestellt, dass während der Fahrt (und im Stand) "in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlicher Raum" aufgezeichnet wird. Dazu hat der zuständige Senat selbst Ermittlungen und folgende Erwägungen getroffen: Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde diese Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde zu Recht, indem er vorbringt, dass er mittels einer starr in eine Richtung montierten dashcam nicht in beide Richtungen – also nicht "in umfassender Weise" – Bilddaten aufzeichnen kann. Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.11.2016 schriftlich geltend gemacht, dass bei rechtskonformen Feststellungen durch die belangte Behörde schon längst klar wäre, dass bedingt durch Kamerawinkel, Reichweite und Auflösung der Anhalteweg aufgenommen und dessen Abweichung in Fahrtrichtung mit der dashcam aufgezeichnet wird. Mit der obigen Feststellung, die Bilddaten werden in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges aufgenommen, folgt der zuständige Senat dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch ausgeführt, dass die generelle Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung eines privaten Auftraggebers sich an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum orientiere. Dieser Raum sei denknotwendig zumindest durch den Anhalteweg sowie den seitlichen und hinteren Sicherheitsabstand des Kraftfahrzeuges definiert (§§ 17-20 StVO). Es sei unmittelbar einsichtig, dass allen Arten von Fahrzeugen (und Personen) im öffentlichen Verkehr eine solche Verfügungsmacht eingeräumt sei. Auch in diesem Zusammenhang folgt der zuständige Senat den Ausführungen des Beschwerdeführers, indem der Beschwerdeführer das jeweilige privatrechtliche Rechtsverhältnis zum überwachten Objekt – dem gemeldeten Kraftfahrzeug – nachgewiesen hat und er damit als privater Auftraggeber auch die Verfügungsbefugnis im maßgebenden Raum um das Kraftfahrzeug innehat (zur "rechtlichen Befugnis" iSd DSG siehe unten 3.2.1.2.1.).Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch ausgeführt, dass die generelle Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung eines privaten Auftraggebers sich an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum orientiere. Dieser Raum sei denknotwendig zumindest durch den Anhalteweg sowie den seitlichen und hinteren Sicherheitsabstand des Kraftfahrzeuges definiert (Paragraphen 17 -, 20, StVO). Es sei unmittelbar einsichtig, dass allen Arten von Fahrzeugen (und Personen) im öffentlichen Verkehr eine solche Verfügungsmacht eingeräumt sei. Auch in diesem Zusammenhang folgt der zuständige Senat den Ausführungen des Beschwerdeführers, indem der Beschwerdeführer das jeweilige privatrechtliche Rechtsverhältnis zum überwachten Objekt – dem gemeldeten Kraftfahrzeug – nachgewiesen hat und er damit als privater Auftraggeber auch die Verfügungsbefugnis im maßgebenden Raum um das Kraftfahrzeug innehat (zur "rechtlichen Befugnis" iSd DSG siehe unten 3.2.1.2.1.). Im Regelfall eines leichten Unfalles, d.h. wenn sowohl das Gerät der dashcam selbst funktionstüchtig ist als auch der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau in der Lage ist, den Speicherknopf zu drücken, werden die Bilddaten dauerhaft auf einer lokalen Speicherdiskkarte sozusagen eingefroren. Eine weitere Möglichkeit, um die Bilddaten dauerhaft zu speichern, ist für den Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau, die Stromverbindung der dashcam zu trennen. Dass es im Ausnahmefall eines schweren Unfalles, d.h. wenn weder das Gerät der dashcam funktionstüchtig und/oder der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau selbst durch Verletzungen zu beeinträchtigt ist, zu keiner dauerhaften Aufzeichnung von Bilddaten kommt, ändert an der Beurteilung des Regelfalles nichts. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Auftraggeber keine Identifizierungsabsichten und verarbeite nur indirekt personenbezogene Daten, zumal er nur das gegnerische KFZ-Kennzeichen, nicht aber die Person aufzeichnen wolle, ist aus folgendem Grund nicht stichhaltig: Im Anlassfall speichert der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau das zuletzt in zwei Minuten und 59 Sekunden aufgenommene Geschehen, um es bei Behörden, Gerichten und Versicherungen zur Beweissicherung vorzulegen. Das aufgenommene Geschehen ist situationsabhängig. Letztlich bezweckt er, als Auftraggeber über das KFZ-Kennzeichen oder über die Gesichtsaufnahme die (vom Unfall) betroffene Person zu identifizieren, um dieser Person gegenüber Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Aus dieser Erwägung ist der oben festgestellte Zweck der gegenständlichen Datenanwendung mittels Videoüberwachung getroffen worden. Der oben festgestellte Sachverhalt ist mit den soeben dargelegten Erwägungen das Ergebnis eines vom zuständigen Senat mittels Parteiengehör und mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

§ 39Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 39, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Maßgebend für eine Videoüberwachung sind hier folgende Gesetzesbestimmungen des DSG 2000: §
  3. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  4. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
  5. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; ( )
  6. "Betroffener": jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
  7. "Betroffener": jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden; ( )
  8. "Datenanwendung": die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);
  9. "Datenanwendung": die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);
  10. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
  11. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten;
  12. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
  13. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten; ( ) § 7.

(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. ( )
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. § 17.
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung).Paragraph 17,
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). ( )
(2)Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
  1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
  2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
  3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
  4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
  5. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder
  6. für publizistische Tätigkeit

§ 48vorgenommen werden5.

für publizistische Tätigkeit

Paragraph 48, vorgenommen werden ( ) § 50a.

(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 50 a,
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2)Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
(2)Für Videoüberwachung gelten die Paragraphen 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 7, Absatz 3,). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Absatz 5, nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Absatz eins, Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB bleiben unberührt.
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn
  1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
  2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
  3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
  2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
  3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt / die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Absatz 4, dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(6)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
(6)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Absatz 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
  1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder
  2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 56/1991, eingeräumten Befugnisse, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
  3. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch Paragraph 53, Absatz 5, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1991,, eingeräumten Befugnisse, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
(7)Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden. § 50c.
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

§ 96ades Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – Arb

VG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Paragraph 50 c,

(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2)Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
(2)Eine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
  1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
  2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt. § 50c DSG 2005 enthält Sonderbestimmungen für die Registrierung von Videoüberwachungen und schreibt die Vorabkontrolle vor.Paragraph 50 c, DSG 2005 enthält Sonderbestimmungen für die Registrierung von Videoüberwachungen und schreibt die Vorabkontrolle vor.

§ 17Abs.

1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstattet.

Paragraph 17, Absatz eins, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstattet.

§ 19Abs.

4 DSG 2000 ist eine Meldung mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.

Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 ist eine Meldung mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.

§ 20Abs. 3 DSG sind Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat, auf Mangelhaftigkeit i

Sd § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen.

Paragraph 20, Absatz 3, DSG sind Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat, auf Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist

§ 20Abs.

4 DSG 2000 dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 leg. cit. hinzuweisen.Ergibt die Prüfung nach Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist

Paragraph 20, Absatz 4, DSG 2000 dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Absatz 5, leg. cit. hinzuweisen. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist

§ 20Abs.

5 DSG 2000 die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15.09.2014 zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Datenanwendung um eine Videoüberwachung iSd § 50a DSG 2000 handle, die während der Fahrt regelmäßig öffentlichen Raum aufzeichne, und dass dem Beschwerdeführer für die Überwachung dieser Bereiche die hierfür erforderliche "gesetzliche Zuständigkeit" bzw. "rechtliche Befugnis" iSd § 7 Abs. 1 DSG 2000 fehle. Nach der Mitteilung

§ 20Abs.

5 DSG 2000 hat der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist den Antrag gestellt, über die Ablehnung der Registrierung der gemeldeten Datenanwendung mit Bescheid abzusprechen.Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist

Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15.09.2014 zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Datenanwendung um eine Videoüberwachung iSd Paragraph 50 a, DSG 2000 handle, die während der Fahrt regelmäßig öffentlichen Raum aufzeichne, und dass dem Beschwerdeführer für die Überwachung dieser Bereiche die hierfür erforderliche "gesetzliche Zuständigkeit" bzw. "rechtliche Befugnis" iSd Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 fehle. Nach der Mitteilung

Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 hat der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist den Antrag gestellt, über die Ablehnung der Registrierung der gemeldeten Datenanwendung mit Bescheid abzusprechen. Im gegenständlichen Fall einer registrierungspflichtigen Datenanwendung (Videoüberwachung) sind diese Gesetzesvorschriften zur Anwendung gelangt. Das Vorliegen einer registrierungspflichtigen Videoüberwachung ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen: 3.2.1.

  1. Verarbeitung personenbezogener Daten Der Beschwerdeführer argumentiert im Verfahren mehrfach, dass es sich bei der beabsichtigten Installierung von dashcams in seinen Kraftfahrzeugen um eine nicht genehmigungspflichtige Datenanwendung handle und dass er keine Identifizierungsabsicht bei mittels Bilddaten aufgenommenen Betroffenen habe. Zu Letzterem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, dass es hierbei um die Dokumentation zum Zweck der Feststellung zivilrechtlicher Haftungen und Schadenersatzpflichten gehe, die "Betroffene" typischerweise die jeweilige Haftpflichtversicherung sei, eine Identifikation der (aufgenommenen) Person hingegen wegen der Halterhaftung des § 5 EKHG völlig irrelevant sei. Vereinfacht gesagt, gehe es dem Beschwerdeführer um das KFZ-Kennzeichen (des Unfallgegners) und nicht im die Person.Der Beschwerdeführer argumentiert im Verfahren mehrfach, dass es sich bei der beabsichtigten Installierung von dashcams in seinen Kraftfahrzeugen um eine nicht genehmigungspflichtige Datenanwendung handle und dass er keine Identifizierungsabsicht bei mittels Bilddaten aufgenommenen Betroffenen habe. Zu Letzterem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, dass es hierbei um die Dokumentation zum Zweck der Feststellung zivilrechtlicher Haftungen und Schadenersatzpflichten gehe, die "Betroffene" typischerweise die jeweilige Haftpflichtversicherung sei, eine Identifikation der (aufgenommenen) Person hingegen wegen der Halterhaftung des Paragraph 5, EKHG völlig irrelevant sei. Vereinfacht gesagt, gehe es dem Beschwerdeführer um das KFZ-Kennzeichen (des Unfallgegners) und nicht im die Person. Nach der Definition des § 4 Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Datenangaben Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst (siehe VwGH vom 29.03.2004, Zl. 98/01/0213, sowie die Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 133/2009, RV 472 BlgNR 24.GP, 16), weil zumindest eine Bestimmbarkeit in der Regel gegeben ist (vgl. VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 9).Nach der Definition des Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind personenbezogene Datenangaben Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst (siehe VwGH vom 29.03.2004, Zl. 98/01/0213, sowie die Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, Regierungsvorlage 472 BlgNR 24.GP, 16), weil zumindest eine Bestimmbarkeit in der Regel gegeben ist vergleiche VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 9). Die Bilddaten werden im gegenständlichen Fall mittels dashcam in Fahrtrichtung unverschlüsselt aufgenommen. Die Qualität der beabsichtigten Bilddaten ist – unbestrittener Maßen – derart, dass aufgenommene Personen vollständig aufgenommen sind. Wie der Beschwerdeführer selbst sagt, dient die Aufzeichnung der Bilddaten mittels dashcam dem Zweck der Feststellung zivilrechtlicher Haftungen und Schadenersatzpflichten, dies kann er aber nur dadurch erreichen, dass er im Schadensfall eine Person als Haftende identifizieren kann. Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer widerspricht sich selbst in seiner diesbezüglichen Argumentation, weil er letztlich nur über die Identifizierung – sei es durch ein aufgenommenes KFZ-Kennzeichen oder eine aufgenommene Person – den Zweck der Videoüberwachung erreichen kann. Wie oben auf S. 12 festgestellt, ist durch die mittels aufgenommenen Bilddaten eine Identifizierung von Personen etwa im Schadensfall möglich und auch beabsichtigt, sodass es sich dabei um "personenbezogene Daten" handelt. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde unter anderem an, dass laut belangter Behörde völlig übersehen werden solle, dass zwar Bilddaten aufgezeichnet aber nach maximal drei Minuten auch wieder gelöscht würden – und das ohne Eingriffsmöglichkeit Dritter. Auch er als Auftraggeber der Datenanwendung habe keine Möglichkeit, die Daten während des Zeitraumes bis zur Löschung zu beeinflussen. Auch dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nichts abzugewinnen, weil die Aufzeichnung von Bilddaten für den Zeitraum zwei Minuten und 59 Sekunden einzig und allein dazu dient, im Anlassfall eine dauerhafte Speicherung der aufgenommenen Bilddaten im genannten Zeitraum zu ermöglichen. Der Zweck der gegenständlichen Datenanwendung (Videoüberwachung) ist – als Gesamtheit betrachtet – darauf gerichtet, im Anlassfall Personen direkt oder indirekt über das erfasste KFZ-Kennzeichen identifizieren zu können und somit personenbezogene Daten zu verarbeiten. 3.2.1.
  2. Videoüberwachung In der gegenständlichen Fallkonstellation zeichnen die in Fahrtrichtung eingestellten Kameras der dashcam systematisch das vor dem Fahrzeug liegende Umfeld automatisch und durchgehend für zwei Minuten und 59 Sekunden auf, um im Anlassfall strafrechtlich oder zivilrechtlich relevantes Bildmaterial an Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft und Versicherungen weitergeben zu können. Kommt es nicht zu einer dauerhaften Speicherung des aufgenommenen Bildmaterials, so werden die Bilddaten im Regelfall nach drei Minuten durch Überschreibung gelöscht. Somit werden hier Bilddaten fortlaufend auf eine Art und Weise gespeichert, die – bei Eintreten eines Anlassfalles, der entweder durch das Betätigen eines Speicherknopfes oder durch das Trennen der Stromleitung zur dashcam durch den Beschwerdeführer oder durch die Ehefrau herbeigeführt werden kann, – eine darauf aufbauende dauerhafte Speicherung dieser Bilddaten ermöglicht (vgl. VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 12).Somit werden hier Bilddaten fortlaufend auf eine Art und Weise gespeichert, die – bei Eintreten eines Anlassfalles, der entweder durch das Betätigen eines Speicherknopfes oder durch das Trennen der Stromleitung zur dashcam durch den Beschwerdeführer oder durch die Ehefrau herbeigeführt werden kann, – eine darauf aufbauende dauerhafte Speicherung dieser Bilddaten ermöglicht vergleiche VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 12). Daraus ist eindeutig erkennbar, dass mit der gegenständlichen Datenanwendung eine systematische und fortlaufende Überwachung des vorderen – in Fahrtrichtung ausgerichteten – Fahrzeugnahbereiches beabsichtigt ist und auch erreicht wird. Folglich handelt es sich hier bei der gemeldeten Datenanwendung um eine Videoüberwachung iSd § 50a DSG 2000.Daraus ist eindeutig erkennbar, dass mit der gegenständlichen Datenanwendung eine systematische und fortlaufende Überwachung des vorderen – in Fahrtrichtung ausgerichteten – Fahrzeugnahbereiches beabsichtigt ist und auch erreicht wird. Folglich handelt es sich hier bei der gemeldeten Datenanwendung um eine Videoüberwachung iSd Paragraph 50 a, DSG
  3. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist auf der systematischen Aufzeichnung und der möglichen dauerhaften Speicherung der Bilddaten zum Teil die Motorhaube des betreffenden Kraftfahrzeuges zu sehen. D.h. das überwachte Objekt selbst ist zum Teil auf den Bilddaten ersichtlich bzw. erkennbar. Die Definition der Videoüberwachung knüpft an die Feststellung von Geschehnissen an, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person "betreffen". Es wird nicht darauf abgestellt, was von den Bilddaten erfasst wird, sondern dass ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person von der Überwachung betroffen ist. Gegenständlich sind die Geschehnisse, die überwacht bzw. aufgezeichnet werden sollen, im vorderen Fahrzeugbereich des Kraftfahrzeuges betroffen. Dass die Ereignisse nicht in einem räumlich fix abgegrenzten Gebiet stattfinden, vermag an der Anwendbarkeit des § 50a DSG 2000 nichts zu ändern. Die Einführung der Sonderbestimmung wie des § 50a DSG 2000 (Videoüberwachung) ist nach den entsprechenden erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erfolgt, weil die Regelungen des DSG 2000 von "klassischen" Datenanwendungen ausgehen und dies für Videoüberwachungen häufig Schwierigkeiten bereitet habe (RV 472 BlgNR 24.GP, 16). In diesen erläuternden Bemerkungen finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überwachung einer sich ändernden Umgebung von einem beweglichen Objekt aus nicht diesen Gesetzesbestimmungen unterliegen solle (vgl. VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 13). Hinzu kommt noch, dass bei einer Überwachung aus einem beweglichen Objekt die Gefahr, unbeteiligte dritte Personen zu erfassen, noch größer als bei unbeweglichen Objekten ist.Die Definition der Videoüberwachung knüpft an die Feststellung von Geschehnissen an, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person "betreffen". Es wird nicht darauf abgestellt, was von den Bilddaten erfasst wird, sondern dass ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person von der Überwachung betroffen ist. Gegenständlich sind die Geschehnisse, die überwacht bzw. aufgezeichnet werden sollen, im vorderen Fahrzeugbereich des Kraftfahrzeuges betroffen. Dass die Ereignisse nicht in einem räumlich fix abgegrenzten Gebiet stattfinden, vermag an der Anwendbarkeit des Paragraph 50 a, DSG 2000 nichts zu ändern. Die Einführung der Sonderbestimmung wie des Paragraph 50 a, DSG 2000 (Videoüberwachung) ist nach den entsprechenden erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erfolgt, weil die Regelungen des DSG 2000 von "klassischen" Datenanwendungen ausgehen und dies für Videoüberwachungen häufig Schwierigkeiten bereitet habe Regierungsvorlage 472 BlgNR 24.GP, 16). In diesen erläuternden Bemerkungen finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überwachung einer sich ändernden Umgebung von einem beweglichen Objekt aus nicht diesen Gesetzesbestimmungen unterliegen solle vergleiche VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 13). Hinzu kommt noch, dass bei einer Überwachung aus einem beweglichen Objekt die Gefahr, unbeteiligte dritte Personen zu erfassen, noch größer als bei unbeweglichen Objekten ist. Die Bestimmung des § 50a Abs. 2 DSG 2000 schreibt vor, dass für eine Videoüberwachung die allgemeinen Grundsätze der §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3), gelten. Für die gegenständliche Datenanwendung sind folgende Grundsätze von maßgebender Bedeutung:Die Bestimmung des Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG 2000 schreibt vor, dass für eine Videoüberwachung die allgemeinen Grundsätze der Paragraphen 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 7, Absatz 3,), gelten. Für die gegenständliche Datenanwendung sind folgende Grundsätze von maßgebender Bedeutung: 3.2.1.2.
  4. Rechtliche Befugnis Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Registrierung der gegenständlich gemeldeten Datenanwendung unter anderem damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Videoüberwachung von "öffentlichem Raum" an der

§ 7Abs.

1 DSG 2000 erforderlichen rechtlichen Befugnis fehle, weil zur Durchführung von Videoüberwachung an "öffentlichen Orten" iSd § 27 SPG aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden berechtigt seien. Der Beschwerdeführer rügt diese Rechtsansicht mit der Begründung, dass sich die Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung eines privaten Auftraggebers wie ihm an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum orientiere. Dieser Raum sei denknotwendig zumindest durch den Anhalteweg sowie den seitlichen und hinteren Sicherheitsabstand eines Kraftfahrzeuges definiert, das die öffentlichen Straßen grundsätzlich auch nützen dürfe.Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Registrierung der gegenständlich gemeldeten Datenanwendung unter anderem damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Videoüberwachung von "öffentlichem Raum" an der

Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 erforderlichen rechtlichen Befugnis fehle, weil zur Durchführung von Videoüberwachung an "öffentlichen Orten" iSd Paragraph 27, SPG aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden berechtigt seien. Der Beschwerdeführer rügt diese Rechtsansicht mit der Begründung, dass sich die Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung eines privaten Auftraggebers wie ihm an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum orientiere. Dieser Raum sei denknotwendig zumindest durch den Anhalteweg sowie den seitlichen und hinteren Sicherheitsabstand eines Kraftfahrzeuges definiert, das die öffentlichen Straßen grundsätzlich auch nützen dürfe. Hinsichtlich dieser Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer insofern Erfolg, als der zuständige Senat eine andere Rechtsansicht als die belangte Behörde vertritt. Zur "rechtlichen Befugnis" kommt der zuständige Senat – gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 14 ff, – zu folgender Rechtsansicht: Nach den erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung der Videoüberwachung in Abschnitt 9a des DSG 2000 (RV 472 BlgNR 24.GP, 17), auf welche auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht verwiesen hat, setzt die "rechtliche Befugnis" im Sinn des auch für Videoüberwachung geltenden § 7 Abs. 1 DSG 2000 bei den "privaten" Überwachungstatbeständen nach § 50a Abs. 4 DSG 2000 ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum überwachten Objekt oder zur überwachten Person voraus. Zwar sprechen die erläuternden Bemerkungen zu § 50a Abs. 4 DSG 2000 davon, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum grundsätzlich den Sicherheitsbehörden vorbehalten ist. Eine Videoüberwachung durch Private ist in diesem Zusammenhang aber ausnahmsweise "bei der Überwachung einer besonders gefährdeten Person" oder "im Randbereich zum beschränkt öffentlichen Raum, z.B. wegen Verkehrssicherungspflichten, möglich". In den erläuternden Bemerkungen zur SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004 (RV 643 BglNR

  1. GP, 4F), mit der eine einheitliche Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten durch die Sicherheitsbehörden geschaffen wurde, heißt es, dass die Videoüberwachung öffentlicher Orte für Private innerhalb der im DSG 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt – und somit nicht generell unzulässig – ist. In den sogenannten "Erlaubnistatbeständen" der Abs. 3 und 4 des § 50a DSG 2000 sind die Fälle geregelt, in denen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen durch eine Videoüberwachung nicht verletzt werden. Diese Tatbestände betreffen zumindest auch die Überwachung im öffentlichen Raum. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes:Nach den erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung der Videoüberwachung in Abschnitt 9a des DSG 2000 Regierungsvorlage 472 BlgNR 24.GP, 17), auf welche auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht verwiesen hat, setzt die "rechtliche Befugnis" im Sinn des auch für Videoüberwachung geltenden Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 bei den "privaten" Überwachungstatbeständen nach Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum überwachten Objekt oder zur überwachten Person voraus. Zwar sprechen die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 davon, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum grundsätzlich den Sicherheitsbehörden vorbehalten ist. Eine Videoüberwachung durch Private ist in diesem Zusammenhang aber ausnahmsweise "bei der Überwachung einer besonders gefährdeten Person" oder "im Randbereich zum beschränkt öffentlichen Raum, z.B. wegen Verkehrssicherungspflichten, möglich". In den erläuternden Bemerkungen zur SPG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, Regierungsvorlage 643 BglNR
  2. GP, 4F), mit der eine einheitliche Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten durch die Sicherheitsbehörden geschaffen wurde, heißt es, dass die Videoüberwachung öffentlicher Orte für Private innerhalb der im DSG 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt – und somit nicht generell unzulässig – ist. In den sogenannten "Erlaubnistatbeständen" der Absatz 3 und 4 des Paragraph 50 a, DSG 2000 sind die Fälle geregelt, in denen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen durch eine Videoüberwachung nicht verletzt werden. Diese Tatbestände betreffen zumindest auch die Überwachung im öffentlichen Raum. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes: Wenn man zu Grunde legt, dass den Abs. 3 und 4 des § 50a DSG 2000 jedenfalls ein Anwendungsbereich zukommen muss und die darin erfassten Konstellationen auch Überwachungen im öffentlichen Raum erfassen, dann muss bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes jedenfalls eine dem entsprechende rechtliche Befugnis gegeben sein, weil der Tatbestand ansonsten insoweit ins Leere liefe. Dies vorausgesetzt, kann die rechtliche Befugnis eines privaten Auftraggebers aber nicht schon deshalb abschließend verneint werden, weil seiner Datenanwendung die Überwachung des öffentlichen Raumes zu Grunde liegt, sondern es muss zusätzlich das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes geprüft werden. Sowohl die Systematik des § 50a DSG 2000 als auch die zitierten erläuternden Bemerkungen sprechen dafür, die rechtliche Befugnis unabhängig und getrennt vom Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes zu beurteilen. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt wird, für sich genommen noch nicht auf das Fehlen der entsprechenden rechtlichen Befugnis geschlossen werden.Wenn man zu Grunde legt, dass den Absatz 3 und 4 des Paragraph 50 a, DSG 2000 jedenfalls ein Anwendungsbereich zukommen muss und die darin erfassten Konstellationen auch Überwachungen im öffentlichen Raum erfassen, dann muss bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes jedenfalls eine dem entsprechende rechtliche Befugnis gegeben sein, weil der Tatbestand ansonsten insoweit ins Leere liefe. Dies vorausgesetzt, kann die rechtliche Befugnis eines privaten Auftraggebers aber nicht schon deshalb abschließend verneint werden, weil seiner Datenanwendung die Überwachung des öffentlichen Raumes zu Grunde liegt, sondern es muss zusätzlich das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes geprüft werden. Sowohl die Systematik des Paragraph 50 a, DSG 2000 als auch die zitierten erläuternden Bemerkungen sprechen dafür, die rechtliche Befugnis unabhängig und getrennt vom Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes zu beurteilen. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt wird, für sich genommen noch nicht auf das Fehlen der entsprechenden rechtlichen Befugnis geschlossen werden. Wie oben auf S. 11 festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Zulassungsscheine und der Vollmacht seiner Ehefrau in den Fällen der drei ihr gehörenden Kraftfahrzeuge das Vorliegen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zum überwachten Objekt – das betreffende Kraftfahrzeug – nachgewiesen. Dementsprechend ist bei der gegenständlichen Datenanwendung im betreffenden Kraftfahrzeug das Vorliegen der rechtlichen Befugnis iSd § 7 Abs 1 DSG 2000 zu bejahen.Wie oben auf S. 11 festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Zulassungsscheine und der Vollmacht seiner Ehefrau in den Fällen der drei ihr gehörenden Kraftfahrzeuge das Vorliegen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zum überwachten Objekt – das betreffende Kraftfahrzeug – nachgewiesen. Dementsprechend ist bei der gegenständlichen Datenanwendung im betreffenden Kraftfahrzeug das Vorliegen der rechtlichen Befugnis iSd Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zu bejahen. 3.2.1.2.
  3. Verhältnismäßigkeit Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall mehrfach betont, dass er in diverse Verkehrsunfälle, bei denen seine Kraftfahrzeuge und er geschädigt worden seien, verwickelt gewesen wäre – insbesondere hat er ein Verfahren vor dem BG Purkersdorf hervorgehoben. Der Beschwerdeführer hat also geltend gemacht, die Gefahr bestehe, das überwachte Objekt (Kraftfahrzeug) oder er als Fahrer des Kraftfahrzeuges könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs iSd § 50a Abs. 4 Z 1 DSG 2000 werden.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall mehrfach betont, dass er in diverse Verkehrsunfälle, bei denen seine Kraftfahrzeuge und er geschädigt worden seien, verwickelt gewesen wäre – insbesondere hat er ein Verfahren vor dem BG Purkersdorf hervorgehoben. Der Beschwerdeführer hat also geltend gemacht, die Gefahr bestehe, das überwachte Objekt (Kraftfahrzeug) oder er als Fahrer des Kraftfahrzeuges könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs iSd Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 werden. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit hat der zuständige Senat folgende rechtliche Erwägungen getroffen: Nach den erläuternden Bemerkungen soll auch für die Videoüberwachung das System der §§ 6 bis 9 DSG 2000 der Struktur nach beibehalten werden (vgl. VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 17). Dabei wird in den erläuternden Bemerkungen auch ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 7 Abs. 3 DSG 2000 – wie folgt – verwiesen:Nach den erläuternden Bemerkungen soll auch für die Videoüberwachung das System der Paragraphen 6 bis 9 DSG 2000 der Struktur nach beibehalten werden vergleiche VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, S. 17). Dabei wird in den erläuternden Bemerkungen auch ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 – wie folgt – verwiesen: "Dieser kommt nach § 1 Abs. 1 letzter Satz zum Ausdruck, wonach Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv sind als das Mittel der Videoüberwachung sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen." (RV 472 BlgNR 24.GP, 17)"Dieser kommt nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zum Ausdruck, wonach Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv sind als das Mittel der Videoüberwachung sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen." Regierungsvorlage 472 BlgNR 24.GP, 17) Für den Beschwerdeführer als Auftraggeber dürfte es entsprechend schwierig sein, vorab einzuschätzen, ob überhaupt eine zulässigerweise erfassbare Situation – wie z.B. in § 50a Abs. 4 Z 1 DSG 2000 – vorliegt. Allein aufgrund fahrbedingt kurzer Überlegungszeiten ergibt sich ein nicht unerhebliches Risiko für diesbezügliche Fehleinschätzungen. Ob überhaupt ein Fremdverschulden an einem Unfall vorliegt, wird oft auch erst ex post im Rahmen jenes Zivil- oder Strafprozesses beurteilbar sein, in dem aber die Videoaufnahmen als Beweis bereits verwertet werden. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass auch Aufzeichnungen, die eindeutig keine entsprechenden Gefährdungssituationen dokumentieren, in einem Zivil- oder Strafprozess bewusst und mangels strikter Beweisverwertungsverbote erfolgreich verwertet werden.Für den Beschwerdeführer als Auftraggeber dürfte es entsprechend schwierig sein, vorab einzuschätzen, ob überhaupt eine zulässigerweise erfassbare Situation – wie z.B. in Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 – vorliegt. Allein aufgrund fahrbedingt kurzer Überlegungszeiten ergibt sich ein nicht unerhebliches Risiko für diesbezügliche Fehleinschätzungen. Ob überhaupt ein Fremdverschulden an einem Unfall vorliegt, wird oft auch erst ex post im Rahmen jenes Zivil- oder Strafprozesses beurteilbar sein, in dem aber die Videoaufnahmen als Beweis bereits verwertet werden. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass auch Aufzeichnungen, die eindeutig keine entsprechenden Gefährdungssituationen dokumentieren, in einem Zivil- oder Strafprozess bewusst und mangels strikter Beweisverwertungsverbote erfolgreich verwertet werden. Wie oben auf S. 12 festgestellt, erfolgt gegenständlich die dauerhafte Speicherung von aufgenommenen Bilddaten entweder durch das Drücken des Speicherknopfes oder durch das Trennen der Stromleitung zur dashcam und dies offenbar ohne Einschränkungen. Da die dauerhafte Speicherung der aufgenommenen Bilddaten demzufolge vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau selbst frei wählbar ist, kann die gemeldete Videoüberwachung nicht als das gelindeste Mittel iSd § 7 Abs. 3 DSG 2000 angesehen werden.Wie oben auf S. 12 festgestellt, erfolgt gegenständlich die dauerhafte Speicherung von aufgenommenen Bilddaten entweder durch das Drücken des Speicherknopfes oder durch das Trennen der Stromleitung zur dashcam und dies offenbar ohne Einschränkungen. Da die dauerhafte Speicherung der aufgenommenen Bilddaten demzufolge vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau selbst frei wählbar ist, kann die gemeldete Videoüberwachung nicht als das gelindeste Mittel iSd Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 angesehen werden. Das Nichtvorliegen der Verhältnismäßigkeit ist im gegenständlichen Fall derart offensichtlich, dass die Prüfung, ob der Erlaubnistatbestand des § 50a Abs. 4 Z 1 DSG 2000 – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erfüllt wird, unterbleiben kann.Das Nichtvorliegen der Verhältnismäßigkeit ist im gegenständlichen Fall derart offensichtlich, dass die Prüfung, ob der Erlaubnistatbestand des Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erfüllt wird, unterbleiben kann. Die Registrierung der gemeldeten Datenanwendung wurde im Ergebnis von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, weil die im § 7 Abs. 3 DSG 2000 festgeschriebene Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen von darauf aufgenommenen Personen nicht gegeben ist.Die Registrierung der gemeldeten Datenanwendung wurde im Ergebnis von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, weil die im Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 festgeschriebene Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen von darauf aufgenommenen Personen nicht gegeben ist. 3.2.
  4. Da dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2017

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 3 und § 50a DSG 2000 abzuweisen.3.2.2. Da dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2017

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 50 a, DSG 2000 abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.1. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.1. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2016270.1.00

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