F auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
G idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte nach illegaler Einreise am 20.06.2009 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, AZ. XXXX,
1 in Bezug auf Asyl,
1 hinsichtlich subsidiären Schutz in Bezug auf die Mongolei abgewiesen und die Beschwerdeführerin
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Das infolge der dagegen an den Asylgerichtshof erhobenen Berufung anhängige Verfahren wurde wiederholt eingestellt und erschien die Beschwerdeführerin zur Verhandlung am 29.05.2013 nicht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2015, Zl. W191 1414620-1/36E, wurde die (nunmehrige) Beschwerde nach mündlicher Verhandlung am 11.05.2015
G 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben seit mehreren Jahren einen Lebensgefährten jedoch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, da ihre mit ihr gemeinsam nach Österreich eingereiste Schwester im Jahr 2013 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Sie habe Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erworben und lerne nun für B1. Sie sei keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und habe überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre richtige Identität erst im Jahr 2014 bekanntgegeben habe und die lange Dauer des Asylverfahrens durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Meldeadressen verursacht wurde und sie außerdem die behauptete Lebensgemeinschaft bislang nicht hinreichend dargetan habe, ging das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vom Überwiegen der öffentlichen Interessen am Vollzug eines geordneten Asyl- und Fremdenrechts gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus.Die Beschwerdeführerin beantragte nach illegaler Einreise am 20.06.2009 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, AZ. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Bezug auf Asyl,
Paragraph 8, Absatz eins, hinsichtlich subsidiären Schutz in Bezug auf die Mongolei abgewiesen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Das infolge der dagegen an den Asylgerichtshof erhobenen Berufung anhängige Verfahren wurde wiederholt eingestellt und erschien die Beschwerdeführerin zur Verhandlung am 29.05.2013 nicht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2015, Zl. W191 1414620-1/36E, wurde die (nunmehrige) Beschwerde nach mündlicher Verhandlung am 11.05.2015
Paragraph 3 A, b, s, 1 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben seit mehreren Jahren einen Lebensgefährten jedoch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, da ihre mit ihr gemeinsam nach Österreich eingereiste Schwester im Jahr 2013 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Sie habe Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erworben und lerne nun für B
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt I.). In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststehen würden, ferner dass sie Mongolisch spreche. Nicht festgestellt werden könne, wann sie ins österreichische Bundesgebiet gelangt sei. Sie habe am 19.06.2009 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, Zl. W 191 1414620-1/36E,
G 2005 abgewiesen worden sowie das Verfahren
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei jung und erwerbsfähig und habe ein Wirtschaftsstudium in der Mongolei abgeschlossen und sei in der Lage, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein Auskommen zu sichern; ihre Mutter und ihre Schwester würden noch in der Mongolei leben, weshalb sie nach ihrer Rückkehr nicht unterstandslos wäre. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich wurde festgestellt, dass sie hier mit einem mongolischen Staatsbürger in einer Mietwohnung zusammenlebe, was (k)ein Indiz für ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Sie beziehe seit ihrer Asylantragstellung staatliche Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften geknüpft. Wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es stehe fest, dass sich hinsichtlich ihres Privatlebens seit dem Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015 im Wesentlichen nichts geändert habe. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden, weshalb keine Umstände vorlägen, welche ihrer Rückkehr in die Mongolei entgegenstünden. Sie habe keine Umstände geltend gemacht, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 begründen würden. Es liege ein Familienleben im Bundesgebiet vor. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei lediglich durch ein Asylverfahren legalisiert gewesen und sie verfüge über keinen anderen Aufenthaltstitel, Anhaltspunkte für eine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich hätten sich nicht ergeben. Sie beziehe staatliche Leistungen und ihr Unterhalt im Bundesgebiet sei auf Dauer nicht gesichert. Sie habe Deutschkurse absolviert. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und spreche die mongolische Sprache, sodass eine Wiedereingliederung dort möglich sei. Das Gewicht ihres zwischenzeitig entstandenen Privatlebens sei schon dadurch gemindert, dass sie nicht darauf habe vertrauen könne, sich auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufhalten zu können. Zwar sei sie unbescholten, jedoch ergebe sich aus ihren falschen Angaben im Asylverfahren, dass sie einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen habe, wodurch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts ersichtlich sei. Die längere Dauer des Asylverfahrens sei durch ihre wechselnden Wohnadressen und durch ihre Verletzung der Meldeverpflichtung begründet worden. Auch sei nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, als sie ihre Lebensbeziehung eingegangen sei, bereits absehbar gewesen, dass ihrem Asylantrag kein Erfolg beschieden sein werde, weshalb diese Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 EMRK nicht schützenswert erscheinen würden. Der Besuch von Deutschkursen allein sei nicht geeignet, ein schützenswertes Privatleben zu begründen. Auch die von ihr bisher geknüpften Bekanntschaften würden allein keine über das übliche Ausmaß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Es stehe ihr frei, ihre Bindungen auch nach der Ausreise brieflich, telefonisch, elektronisch oder durch Besuche aufrecht zu erhalten. Nach einer Gesamtabwägung ihrer persönlichen gegen die öffentlichen Interessen komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G nicht in Betracht und sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Mangels einer bereits nach dem Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015 drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei ihre Abschiebung in die Mongolei
FPG zulässig und betrage die Frist für die freiwillige Rückkehr
FPG zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststehen würden, ferner dass sie Mongolisch spreche. Nicht festgestellt werden könne, wann sie ins österreichische Bundesgebiet gelangt sei. Sie habe am 19.06.2009 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, Zl. W 191 1414620-1/36E,
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen worden sowie das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei jung und erwerbsfähig und habe ein Wirtschaftsstudium in der Mongolei abgeschlossen und sei in der Lage, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein Auskommen zu sichern; ihre Mutter und ihre Schwester würden noch in der Mongolei leben, weshalb sie nach ihrer Rückkehr nicht unterstandslos wäre. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich wurde festgestellt, dass sie hier mit einem mongolischen Staatsbürger in einer Mietwohnung zusammenlebe, was (k)ein Indiz für ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Sie beziehe seit ihrer Asylantragstellung staatliche Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften geknüpft. Wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es stehe fest, dass sich hinsichtlich ihres Privatlebens seit dem Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015 im Wesentlichen nichts geändert habe. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden, weshalb keine Umstände vorlägen, welche ihrer Rückkehr in die Mongolei entgegenstünden. Sie habe keine Umstände geltend gemacht, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 begründen würden. Es liege ein Familienleben im Bundesgebiet vor. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei lediglich durch ein Asylverfahren legalisiert gewesen und sie verfüge über keinen anderen Aufenthaltstitel, Anhaltspunkte für eine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich hätten sich nicht ergeben. Sie beziehe staatliche Leistungen und ihr Unterhalt im Bundesgebiet sei auf Dauer nicht gesichert. Sie habe Deutschkurse absolviert. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und spreche die mongolische Sprache, sodass eine Wiedereingliederung dort möglich sei. Das Gewicht ihres zwischenzeitig entstandenen Privatlebens sei schon dadurch gemindert, dass sie nicht darauf habe vertrauen könne, sich auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufhalten zu können. Zwar sei sie unbescholten, jedoch ergebe sich aus ihren falschen Angaben im Asylverfahren, dass sie einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen habe, wodurch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts ersichtlich sei. Die längere Dauer des Asylverfahrens sei durch ihre wechselnden Wohnadressen und durch ihre Verletzung der Meldeverpflichtung begründet worden. Auch sei nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, als sie ihre Lebensbeziehung eingegangen sei, bereits absehbar gewesen, dass ihrem Asylantrag kein Erfolg beschieden sein werde, weshalb diese Anknüpfungspunkte im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht schützenswert erscheinen würden. Der Besuch von Deutschkursen allein sei nicht geeignet, ein schützenswertes Privatleben zu begründen. Auch die von ihr bisher geknüpften Bekanntschaften würden allein keine über das übliche Ausmaß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Es stehe ihr frei, ihre Bindungen auch nach der Ausreise brieflich, telefonisch, elektronisch oder durch Besuche aufrecht zu erhalten. Nach einer Gesamtabwägung ihrer persönlichen gegen die öffentlichen Interessen komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht und sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Mangels einer bereits nach dem Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015 drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG sei ihre Abschiebung in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig und betrage die Frist für die freiwillige Rückkehr
Paragraph 55, FPG zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre anwaltliche Vertreterin innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gut integrierte Frau mit entsprechenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich handle, die sich seit etwa 6 ¿ Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Sie lebe mit ihrem namentlich genannten Lebensgefährten, welcher über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" verfüge, einer sozialversicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und hiedurch ein entsprechendes monatliches Einkommen ins Treffen, welches zur gemeinsamen Lebensführung aufgewendet werde. Die Beschwerdeführerin selbst könne eine verbindliche Einstellungszusage bei derselben Firma vorlegen, wonach sei bei Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen könne. Sie habe sich während ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich wirklich sehr gute Sprachkenntnisse aneignen können und habe sich selbst einen B1-Deutschkurs finanziert und sei ihr nächstes Ziel eine B1-Deutschprüfung. Die Argumentation des Bundesamtes zum Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin beabsichtige, mit ihrem Lebensgefährten eine eigene Kernfamilie zu gründen, weshalb es in diesem Zusammenhang zweitrangig sei, dass Mutter und Schwester noch im Herkunftsstaat leben. Aus diesem Grund bestehe das Zentrum der familiären Bindungen in Österreich. Auch sei nicht zutreffend, dass in ihrem Fall nicht von einer besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden könne, da sich die Beschwerdeführerin schon seit cirka 6,5 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und durch ihren Lebensgefährten auch intensive familiäre Bindungen habe. DA sie volljährige sei, würden naturgemäß ihre Bindungen zur Familie in der Mongolei nur mehr eine untergeordnete Rolle spielen. Sie habe sich bisher durchaus überdurchschnittliche Deutschkenntnisse aneignen können und bereite sich auf eigene Kosten auf die B1-Prüfung vor. Zudem habe sie sehr gute soziale Kontakte in Österreich und einen großen Freundeskreis auch an österreichischen Staatsbürgern. Ihr Beschwerdeverfahren habe etwa fünf Jahre gedauert und lägen entgegen der Ansicht der Behörde keine Hinweise auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin daran vor. Selbst wenn den vorgebrachten Fluchtgründen letztlich keine Glaubwürdigkeit zugesprochen worden sei, könne nicht von einer missbräuchlichen Asylantragstellung bzw. der Erschleichung des Aufenthalts im Bundesgebiet gesprochen werden. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.03.2016 wurden Kopien eines Heiratseintrages über die Eheschließung der Beschwerdeführerin am 10.02.2016 mit einem mongolischen Staatsbürger im Bundesgebiet, einer Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs B1.1 in der Zeit vom 30.03.2015 bis 01.06.2015 sowie von Lohnzetteln ihres nunmehrigen Ehemannes für November 2015 bis Jänner 2016 mit einem Nettolohn als Reinigungskraft von zuletzt Euro 1.213,06 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und hält sich längstens seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 20.09.2009 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Antrag wurde letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015, Zl. W191 1414620-1/36E, mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen
G 2005 abgewiesen und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Dieser Antrag wurde letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015, Zl. W191 1414620-1/36E, mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 02.01.2014 im Bundesgebiet mit einem mongolischen Staatsbürger an derselben Adresse gemeldet und hat am 10.02.2016 mit diesem im Bundesgebiet auch eine standesamtliche Ehe geschlossen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über eine "Aufenthaltsberechtigung plus, ist seit 04.05.2015 als Reinigungskraft unselbständig erwerbstätig und verdiente monatlich im Jänner 2016 Euro 1.213,06 netto. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin. In Österreich sind keine weiteren Verwandte der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist gesund und nimmt in Österreich derzeit keine medizinische Behandlung in Anspruch. Der Beschwerdeführerin absolvierte im Herkunftsstaat ihre Schulausbildung und absolvierte ein Studium. Im Bundesgebiet hat sich Sprachkurse besucht und bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Sie hat zudem Kontakte auch mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Sie ist nicht in Vereinen oder einer Organisation tätig und hat bisher auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Für den Fall der Erteilung einer Rot-weiß-rot-Karte verfügt sie über eine Einstellungszusage in derselben Firma wie ihr Ehemann. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage: > erstinstanzlicher Verfahrensakt; > PV; > im Verfahren vorgelegte Dokumente. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellung zur ihrer Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen und den von ihr vorgelegten Kopien eines mongolischen Reisepasses. Ihre Eheschließung ergibt sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten österreichischen Auszug aus dem Heiratsbuch. Ihre Meldeadresse ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Melderegister im Zusammenhalt mit den in Kopie vorgelegten Meldezetteln. Der Aufenthaltstitel ihres Ehemannes und sein Einkommen in Österreich resultieren aus den vorgelegten Kopien des Aufenthaltstitels und von Lohnzetteln. Die Feststellungen zu ihren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat resultieren aus ihren eigenen Angaben- auch im Rahmen ihres Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit Recherchen durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. daraus, dass keine ärztlichen Atteste beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden. Die Feststellung zur Schul- und Hochschulausbildung der Beschwerdeführerin basiert auf ihren Angaben in den bisher anhängigen Verfahren. Die Feststellung zu ihren Deutschkenntnissen basiert auf der Vorlage eines entsprechenden Zertifikats beim Bundesverwaltungsgericht im August 2016. Sie hat nicht angegeben, im Bundesgebiet Mitglied in einem Verein oder einer Organisation zu sein. Aus der beigebrachten Einstellungszusage resultiert die entsprechende Feststellung, jene über bestehende soziale Kontakte auch zu Österreichern basiert auf vorgelegten Unterstützungsschreiben. Die Feststellung über ihre strafgerichtliche Verurteilung basiert auf den Auskünften aus dem Strafregister. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 20.06.2009 gestellt hat. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung):
G 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: -Strichaufzählung die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und -Strichaufzählung das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien: Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Die Beschwerdeführerin lebt zumindest seit Jänner 2014 mit ihrem nunmehrigen Ehemann im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt, sodass diesbezüglich vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.Die Beschwerdeführerin lebt zumindest seit Jänner 2014 mit ihrem nunmehrigen Ehemann im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt, sodass diesbezüglich vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Hervorzuheben ist die "Aufenthaltsberechtigungs-plus"-Karte ihres mongolischen Ehemannes. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein Familienleben mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesenen Familienangehörigen. Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass auch die weiteren Aspekte dieses Tatbestandes sowie (überhaupt) die Tatbestände des § 9 Abs 2 BFA-VG – in ihrer Gesamtheit – nicht gegen den Beschwerdeführer sprechen:Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass auch die weiteren Aspekte dieses Tatbestandes sowie (überhaupt) die Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG – in ihrer Gesamtheit – nicht gegen den Beschwerdeführer sprechen: Unzweifelhaft besteht in Österreich auch ein Privatleben der Beschwerdeführerin, hält sie sich doch seit Juni 2009 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens im österreichischen Bundesgebiet auf und hat hier auch Beziehungen aufgebaut, zumal sie mehrere Freundschaften auch zu Österreichern geknüpft hat. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher eindeutig zugunsten der Beschwerdeführerin.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher eindeutig zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Die Beschwerdeführerin ist spätestens im Juni 2009 ins Bundesgebiet eingereist und wurde über ihren Antrag auf internationalen Schutz seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihr ihr unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Entsprechend der Auskunft aus dem Strafregister ist auch von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Grad der Integration: Unzweifelhaft ist von einem wahrnehmbaren Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diese weiter voranzutreiben, auszugehen: Die Beschwerdeführerin mit Hochschulabschluss hat im Laufe des gegenständlichen Verfahrens dargelegt, dass sie sich im Bundesgebiet bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet hat und dass sie zudem bereits über eine Einstellungszusage (im Fall der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte) verfügt. Außerdem hat sie durch die beigebrachten Unterstützungserklärungen belegt, dass sie im Bundesgebiet bereits soziale Kontakte auch zu Österreichern geknüpft hat. Dies belegt den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, sodass diesbezüglich von einer Abschwächung noch vorhandener verwandtschaftlicher Bindungen zum Herkunftsstaat (Mutter, Schwester) gesprochen werden kann. Die vorliegenden Integrationsbemühungen lassen prognostisch gesehen diese – gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin hat zwar den größeren Teil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo noch Verwandte leben, jedoch ist durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes von fast acht Jahren bereits Integrationsschritte in Österreich setzte, eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht erheblich zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nach Österreich verlagert. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Die Beschwerdeführerin trifft an der Dauer des Verfahrens kein alleiniges Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen ebenfalls für die Verfahrensdauer verantwortlich. Zukunftsprognose: Die Beschwerdeführerin hat letztlich doch einen um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Infolge der bisherigen sozialen Integration der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von über sechs Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) im Zusammenhalt mit ihren nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 ist ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist und sie damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Infolge der bisherigen sozialen Integration der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von über sechs Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) im Zusammenhalt mit ihren nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 ist ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist und sie damit die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid
G 2005 über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9). Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen.Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über den Anspruch nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass Paragraph 55, AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen vergleiche dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9). Eine entsprechende Interpretation des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.Im Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 3, der oben zitierten Bestimmung wurde.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach § 17 AuslBG berechtigt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 17, AuslBG berechtigt.
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) In der Beschwerde wurde ua. ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger relevanter Umstände zum vorliegenden Verfahren nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin belegte jedoch im Laufe des weiteren Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ihre standesamtliche Eheschließung im Bundesgebiet sowie den weiteren Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1. Da diese Vorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, war somit der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9 sowie 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger relevanter Umstände zum vorliegenden Verfahren nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9 sowie 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Zu Spruchpunkt III. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch drei. (Revision)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig. Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.1414620.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.